An das

Bundesministerium für Finanzen

BMF - III/5

Hintere Zollamtsstraße 2b

1030 Wien

 

 

                                                                                              Wien, am  5. Jänner 2012

 

 

 

 

Betreff:     Stellungnahme zu GZ BMF- 020102/0009-III/5/2011

Bundesgesetz, mit dem das Pensionskassengesetz, das

Versicherungsaufsichtsgesetz, das Betriebspensionsgesetz, das

Wirtschaftstreuhandberufsgesetz und die Rechtsanwaltsordnung

geändert werden;

 

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren!

 

Der  Schutzverband der Pensionskassenberechtigten, pekabe als Interessensvertretung der Pensionskassenberechtigten nimmt zum vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:

 

 

Inhalt der Stellungnahme:

  1. Grundsätzliches
  2. Stellungnahme zu einzelnen Bestimmungen
    1. §7 Abs. (2a) PKG
    2. § 12 Abs. (6) und (7) PKG

c.    § 12a iVm § 49 Z. 20:

    1. § 19 PKG
    2. § 23 iVm § 30 (Bewertungsregeln/Jahresabschluss)
    3. § 27 PKG
    4. § 29 Abs. (1) PKG:
    5. § 49 Z. 22 (zu § 24a PKG):

 

 

 

 

 

1.    Grundsätzliche Überlegungen:

 

Die Entwicklungen seit dem Jahr 2000 haben mehr als deutlich vor Augen geführt, dass das als 2. Säule der Altersvorsorge vorgesehene beitragsorientierte Pensionskassensystem in der vom Gesetzgeber gewählten Ausformung katastrophale Auswirkungen für alle jene gezeitigt hat, deren Pensionsansprüche für die Zukunft hätten abgesichert werden sollen. 

 

Das österreichische Pensionskassensystem ist für die Anwartschafts- und Leistungsberechtigten nachgewiesenermaßen das mit Abstand schlechteste in Europa. Die Republik trifft  durch die von ihr geschaffenen gesetzlichen Rahmenbedingungen die vorrangige Mitschuld – sowohl an der weiter andauernden Vernichtung der Altersvorsorge von 800.000 Bürgern als auch an dem mit den Kapitalverlusten verbundenen Entfall hunderter Millionen an Steuereinnahmen, die das Land heute mehr denn je bitter nötig hätte.

 

Das System ging von längerfristig völlig unhaltbaren Ertragserwartungen aus, neigte sich doch zu Ende der 90er Jahre der Höhenflug der Aktien dem Ende zu und wurden gleichzeitg mit der bevorstehenden Einführung des Euro die Kapitalmarktzinsen gesenkt. Darüber hinaus sieht das PKG für Pensionskassen auch weiterhin viel zu geringe Eigenmittel (nur 1 vH des Gesamtwertes der Deckungskapitals aller VRGs) vor. Dazu kommt auch noch das Fehlen jeglicher gesetzlich geregelter Ergebnisverantwortung. Trotz der sich abzeichnenden Krise blieben die zuständigen Aufsichtsbehörden untätig und sahen zu, wie die Pensions- kassen Arbeitgeber und Belegschaftsvertreter unter Vorspiegelung unrealistisch hoher Ertragserwartungen vermehrt dazu bewegten, betriebsinterne Pensionsrückstellungen in Pensionskassen zu übertragen.

 

Den Arbeitgebern boten die von den Pensionskassen angebotenen und staatlich genehmigten überhöhten Rechnungszinsen die   Möglichkeit, sich ihrer künftiger Pensionszahlungsverpflichtungen zu lukrativen Bedingungen zu entledigen. Sie konnten einen erheblichen Teil der bereits gebildeten Pensionsrückstellungen auflösen und gewinnerhöhend vereinnahmen, da Pensionskassen mit geringerem Deckungskapital die bisher zuvor innerbetrieblich vereinbarten Leistungen zu erbringen versprachen.

 

Den Belegschaftsvertretern wurde an Hand  des Schicksals vieler Mitarbeiter in der Verstaatlichten Industrie Angst gemacht und vorgegaukelt, dass ihre zusätzliche Altersvorsorge bei einer Pensionskasse jedenfalls besser aufgehoben wäre als bei ihrem derzeitigen Arbeitgeber. Sie verfügten nicht über ausreichende Expertise, die Schwächen des Systems zu durchschauen.

 

Es  kam wie es kommen musste: Keine taugliche materielle Absicherung der Pensionskassenberechtigten, sondern ein Desaster sondergleichen. Sowohl die überbetrieblichen als auch die  betrieblichen österreichischen Pensionskassen haben in den vergangenen 12  Jahren, 2011 noch nicht mitgerechnet,  auf den internationalen  Finanzmärkten etwa 3 Milliarden € der ihnen zur Deckung der Pensionen anvertrauten Gelder, für immer verloren. Damit hat auch der Staat vorerst mindestens eine Mrd. € an Lohn- bzw. Mehrwertsteuer verloren. Da dieses Kapital ja plangemäß mit hohen Rechnungszinsen veranlagt hätte sein sollen und daraus Pensionen fließen sollten, die nun wegfallen, hat der Staat aus dem Veranlagungsdebakel weitere - in Zukunft schlagend werdende -  Lohnsteuerverluste und Einbußen von Mehrwertsteuer in Höhe von weit über einer Mrd Euro zu verbuchen.

 

Leider lag schon 2003 dem Gesetzgeber das Wohl der Pensionskassen und ihrer Aktionäre näher als das Schicksal hunderttausender Anwartschafts- und Leistungsberechtigter. Regierung und Nationalrat hatten dem Druck der PK-Lobby zur angeblichen Rettung der  „2. Säule“ nachgegeben und in einer PKG-Novelle die damals noch bestehende, ohnedies sehr bescheiden dimensionierte Mindestertragsgarantie der Pensionskassen zu Lasten der Pensionskassenberechtigten soweit ausgehöhlt, dass es für die meisten Betroffenen vorteilhaft war, aus der noch verbliebenen Garantie herauszuoptieren. Wer trotzdem nicht auf diese Restgarantie verzichten wollte, muss sich diese seither zu Lasten seines Deckungskapitals für alle in der Garantie Verbliebenen selbst finanzieren und dafür auch noch Körperschaftssteuer bezahlen!!

 

Wie schon 2003 und 2009  haben die Pensionskassenberechtigten ab  1.1. 2012 aufgrund der  Veranlagungsverluste der Pensionskassen 2011 wieder mit einschneidenden Pensionskürzungen zu rechnen. Für voraussichtlich die Hälfte der Leistungsberechtigten werden die Verluste bei oder über minus 10% liegen.

 

In der Auszahlungsphase befindliche Leistungsberechtigte müssen deshalb vielfach schon Pensionskürzungen bis zu 50 % und darüber gegenüber jenen Pensionsleistungen in Kauf nehmen, zu denen sich ihr seinerzeitiger Arbeitgeber aufgrund der von den Mitarbeitern einbehaltenen Pensionsbeiträge verpflichtet hatte und die bei Abschluss des Pensionskassenvertrages in Aussicht gestellt worden waren.

 

Die Pensionskassen werden ihren Berechtigten auch in Zukunft keinerlei werthaltige Absicherung ihrer Altersvorsorge bieten können. Die Pensionskassenberechtigten bleiben der Volatilität der Finanzmärkte und dem (Un-)Geschick der Pensionskassen bei der Veranlagung ihrer Mittel hilflos ausgeliefert.

 

Die nunmehr zur Begutachtung versendete PKG-Novelle als das Ergebnis der seit fast drei Jahren von der Bundesregierung eingesetzten Reformkommission dient wieder nur den Pensionskassen und den dahinterstehenden Pressure-Groups aus Politik und Wirtschaft. Wie schon in der Vergangenheit ist auch dieser Novellenentwurf ein Produkt unterschiedlichster Einflussnahmen, das zwar viele Interessen berücksichtigt, nur nicht jene der geschädigten Pensionskassen­berechtigten. Sie werden von den Regierungsparteien neuerlich voll im Regen stehen gelassen.

 

Der Entwurf sieht - außer dem mit massiven Pensionskürzungen verbundenen Wechsel in eine betriebliche Kollektivversicherung - keine Ausstiegsmöglichkeit aus dem Pensionskassensystem vor. Die Berechtigten bleiben dazu verurteilt, ohnmächtig der weiteren Vernichtung ihres Pensionskapitals zusehen zu müssen.

Entgegen der Aussage im „Vorblatt“ zur Novelle wird sich bei Wechsel in  NiedrigzinsVRGen aus der finanzmathematisch zwangsläufigen, massiven Kürzung der Pensionen sehr wohl ein schwerer Nachteil für die Staatsfinanzen ergeben, da das Lohn- und Mehrwertsteueraufkommen um die Kürzungsprozentsätze der Pensionen sinken wird.

 

2.    Stellungnahme zu einzelnen Bestimmungen:

 

a.    Zu §7 Abs. (2a) PKG:

Wie schon bei der Mindestertragsgarantie werden auch hier mangels Vorhandenseins der entsprechenden Eigenmittel zur Absicherung der Verpflichtungen der Pensionskassen aus der Sicherheits-VRG und Sicherheits-Sub-VG  letztlich wieder die Leistungsberechtigten mit   insgesamt 4 vH (= 3vH plus 25% Körperschaftsteuer) zur Kasse gebeten werden.

 

Diese Verpflichtung müsste ausschließlich die Aktionäre treffen!

 

b.    Zu § 12 Abs. (6) und (7) PKG:

Unterschiedliche Veranlagungsstrategien bringen auch unterschiedliche Veranlagungsergebnisse. Es wäre unbedingt klarzustellen, ob und inwieweit ein Wechsel in eine andere VRG oder Sub-VG auch einen Wechsel des Rechnungszinses mit allen damit für die Anwartschaftsberechtigten verbundenen Konsequenzen zur Folge hat.

Es fehlt jeder Hinweis auf die Folgen niedrigerer Rechnungszinsen, insbesondere dass dieser  Wechsel eine drastische Kürzung der Pension bewirkt. Die vorgesehene  Sicherheits-VRG bietet keine Absicherung gegen den Kaufkraftverlust aus der Geldentwertung; die vorgeschlagene Valorisierung angelehnt an die Mindestertragsformel ist absolut  unzureichend.

 

c.    Zu § 12a iVm § 49 Z. 20:

Wer am 31. 12. 2011 bereits leistungsberechtigt war, soll bis 31. 10. 2012 einmalig die Möglichkeit haben

a)    in eine VRG (Sub-VG) zu dem mit VO der FMA höchstzulässigen Rechnungszins,

b)    in ein Sicherheits-VRG oder Sicherheits-Sub-VG oder

c)    in eine betriebliche Kollektivversicherung

zu wechseln.

Wie diese  VO der FMA für die Sicherheits-VRG bzw. für Sub.VRGen hinsichtlich des RZ allerdings ausgestaltet sein wird, ist beim Beschluss der PKG-Novelle vollkommen unbekannt. Die FMA sollte daher verpflichtet werden, dies noch während der Begutachtungsfrist bekanntzugeben.

 

Ohne gleichzeitige steuerliche Entlastungsmaßnahmen, etwa im Sinne des § 67 Abs. (8) lit.e) iVm Abs. (1) EStG wird diese Bestimmung für Leistungsberechtigte mit höherem Rechnungszins totes Recht bleiben.

 

Wer in der Vergangenheit bereits Pensionseinbußen von bis zur Hälfte der Zusage hinnehmen musste, wer sich 2012 aufgrund der im heurigen Jahr besonders negativen Performance  der Pensionskassen mit weiteren Kürzungen von um die 10% und häufig darüber konfrontiert sehen wird, der wird nicht in eine „Sicherheitsgarantie“ wechseln, die ihn abermals zur Kasse bittet.

 

Die damit verbundene Pensionsreduzierung sei am Beispiel eines Leistungsberechtigten mit 5,5 % Rechnungszins veranschaulicht, wobei  jede Absenkung des Rechnungszinses um 1 Prozentpunkt zwangsläufig  eine sofortige Pensionsabsenkung um rund 10%!! zur Folge hat:

 

 

Beitrag zum Aufbau der zusätzlichen Eigenmittel der

Pensionskasse                                                                                           bis minus       4%

Dotierung der nicht vorhandenen Schwankungsrückstellung                                                                    
                                                                                              mindestens minus    5%

Unter Annahme eines auf 2,5% reduzierten

Rechnungszinses                                                                                   minus    30%

 

                                                            Ergibt ein weiteres Minus von mindestens  39%

 

 

Der Schutzverband der Pensionskassenberechtigten fordert daher:

 

Allen Leistungsberechtigten - den Anwartschaftsberechtigten mit Wirkung ab dem Anfall der ersten Pensionskassenleistung - ist die Möglichkeit einzuräumen, ihr gesamtes von der Pensionskasse verwaltetes Deckungskapital, insoweit auf dieses keine Nachschusspflicht des Arbeitgebers besteht, mit der Hälfte des Steuersatzes zu versteuern, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des Bezuges auf die Monate des Kalenderjahres als Lohn-zahlungszeitraum ergibt (analog § 67 Abs.(8) lit.e) iVm Abs. (1EStG). Mit der Entrichtung dieser Steuer erfüllen sie die Voraussetzung für die sofortige Inanspruchnahme einer der beiden Optionen:

 

1.            lebenslang steuerfreie Auszahlung ihrer eigenen Pensionskassenpension bzw. jener ihrer anspruchs-berechtigten Hinterbliebenen oder

 

2.            Barauszahlung des nach Abzug der Steuer verbliebenen Pensionskapitals

 

Die Pensionskassenberechtigten sehen in dieser Forderung die einzige Chance für eine teilweise Abgeltung der bisherigen Verluste. Die Besteuerung des derzeit noch vorhandenen Deckungskapitals mit dem halben Steuersatz wäre kein Geschenk des Staates: Denn diese  Steuereinnahme stellt im Wesentlichen den Barwert zukünftiger Lohnsteuereinnahmen aus der Pensionskassenpension dar. Dieser Vorschlag könnte dem Staat in einer angespannten Budgetsituation nach vorsichtigen Schätzungen sofort mindestens € 500 Millionen zusätzlicher Einnahmen bringen , wenn die Option von der Hälfte der Leistungsberechtigten in Anspruch genommen würde, sowie etwa € 100 Millionen in den Folgejahren durch die jeweils neu hinzukommenden Leistungsberechtigten. Außerdem entfällt für den Staat durch den Wegfall des Risikos der weiteren Vernichtung des Pensionskapitals auch das Risiko des Verlustes der zukünftigen Steuereinnahmen.

 

 

d.    Zu § 19 PKG:

 

Forderung des Schutzverbandes der Pensionskassenberechtigten:

Anwartschafts- und Leistungsberechtigte sollten von der Pensionskasse verpflichtend einmal jährlich im 1. Quartal über jede im Vorjahr  auf das Deckungskapital erfolgte Gutschrift sowie über jede im Vorjahr zu Lasten des Deckungskapitals erfolgte Abbuchung schriftlich informiert werden müssen.

e.    Zu § 23 iVm § 30 (Bewertungsregeln/Jahresabschluss)

 

Die ausschließlich auf den 31. 12. eines jeden Jahres abzustellende Bewertung der den einzelnen VRGs zugeordneten  Vermögenswerte ist ein stichtagsbezogenes Zufallsergebnis. Bei  Leistungsberechtigten, deren Pensionshöhe im jeweils folgenden Jahr aufgrund dieser Stichtagsbewertung zu berechnen ist, kann dieser Ansatz  zu über-durchschnittlich schwankenden Pensionsauszahlungen führen, was den Intentionen zuwiderläuft,  Pensionsschwankungen – unabhängig von etwa noch vorhandenen Schwankungsrückstellungen  so gering wie möglich zu halten.

 

Forderung des Schutzverbandes der Pensionskassenberechtigten:

 

Glättung derartiger Schwankungen, indem die Bewertung zum 31. 12. nicht stichtagsbezogen, sondern auf einen längeren Zeitraum (z. B. auf das zweite Halbjahr) abzustellen ist.

 

 

f.      Zu § 27 PKG:

 

Für beitragsorientierte PK-Verträge beträgt der Anteil der Deckungsrückstellung der LB etwa 42% des gesamten Kapitals der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten; anzahlmäßig liegt aber der Anteil der LB jedoch deutlich unter 10%. Der vorgesehene Ansatz, dass die Anzahl der Anwartschafts- bzw. Leistungsberechtigten und nicht die Volumina des in die Pensionskasse eingebrachten Deckungskapitals für den Erwerb eines Aufsichtsratsmandates den Ausschlag geben soll, ist entschieden abzulehnen.

 

Ebenso abzulehnen ist die Voraussetzung, dass die Anzahl der Leistungsberechtigten den Quotienten aus der Summe der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten dividiert durch die Anzahl der Aufsichtsratsmandate für die Pensionskassenberechtigten übersteigen muss und es dann auch genügt, den Leistungsberechtigten einen Vertreter im Aufsichtsrat zuzugestehen. Vermutlich würde es unter diesen Rahmenbedingungen in den nächsten Jahren kaum ein Vertreter der Leistungsberechtigten in den Aufsichtsrat überbetrieblicher Pensionskassen schaffen.

 

Der Schutzverband der Pensionskassenberechtigten fordert daher:

Die Anzahl der Vertreter der beitragsorientierten AWB und LB im Aufsichtsrat ist kaufmännisch gerundet so auf AWB und LB aufzuteilen, dass diese Relation der Aufsichtsratsmandate der Verteilung der  Deckungsrückstellung der beiden Gruppen entspricht.

Wenn also z.B. der Anteil der LB 42%, jener der AWB 58% an der Deckungsrückstellung beträgt und 10 Vertreter im Aufsichtsrat für AWB und LB vorgesehen sind, so stehen den LB 4 und den AWB 6 Aufsichtsratsmandate zu.

 

 

g.    Zu § 29 Abs. (1) PKG:

 

Auch Hinterbliebenen sollte das Recht auf Teilnahme an der Hauptversammlung zustehen

Der Schutzverband der Pensionskassenberechtigten fordert daher:

 

Im  1. Satz des  29 Abs. (1) müsste es daher ergänzend wie folgt lauten...“gemäß § 5 Z. 2 lit.a und b

h.    Zu § 49 Z. 22 (zu § 24a PKG):

 

Mit der optionalen Ausstiegsmöglichkeit  aus der individuell geführten Schwankungsrückstellung für Leistungsberechtigte, deren laufende Pension zum Zeitpunkt der Verzichtserklärung geringer ist als die erste von der Pensionskasse bezogene Monatspension, wird einem langjährigen Anliegen der Betroffenen nur teilweise entsprochen. Bei LB, deren Arbeitgeber zwischenzeitlich Nachschüsse in den PK geleistet haben, dürfen diese bei der Prüfung der Voraussetzung der Zulässigkeit des Verzichts nicht angerechnet werden.

 

Nicht einsichtig ist weiters die Tatsache, dass hier zwei Klassen von Leistungsberechtigten geschaffen werden: Nur jene mit individuell geführter Schwankungsrückstellung können auf die weitere Dotierung verzichten, jene mit global geführter Schwankungsrückstellung werden hingegen gezwungen, diese weiterhin zu dotieren. Es sollte ein Weg gefunden werden, dass  diese Optionsmöglichkeit auch von allen genutzt werden kann, für die die Schwankungsrückstellung derzeit noch global geführt wird.

 

Pekabe fordert weiters, die zeitliche Begrenzung  für die Abgabe der Verzichtserklärung mit 31.10.2014 aufzuheben, um auch derzeit noch Anwartschaftsberechtigten diese Option einzuräumen. Denn wenn Anwartschaftsberechtigte, in deren VRG der vereinbarte RZ nicht erreicht wurde, zu LB werden, ist ihre Erstpension häufig bereits um die Hälfte verkürzt. Sie würden klar diskriminiert werden.

 

Außerdem verlangt der pekabe, dass eine zum Zeitpunkt der Wirksamkeit des Verzichts noch vorhandene Schwankungsrückstellung jedenfalls sofort auf das Deckungskapital des Berechtigten zu übertragen ist.

 

Es erhebt sich auch die Frage, warum nicht von vornherein der §24a entsprechend  umformuliert wurde, sondern die Verzichtsmöglichkeit  in den § 49 Z.22 verlagert wurde.

 

 

Für den Schutzverband der Pensionskassenberechtigten / Pekabe:

 

 

 

 

Dr. Karl Pour e.h.      Dr. Max Arbesser e.h.   DI Günther Konecny e.h.   Günter Braun e.h.

 

 

 

 

             Dr. Ilse Fürst e.h.           Josef Kronemann e.h.            Dr. Kurt Hejce.h.