233/SPET XXIV. GP

Eingebracht am 24.07.2012
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Stellungnahme zu Petition

 

Parlamentsdirektion, Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen, Petition Nr. 162 betreffend „Schaffung einer Möglichkeit, die theoretische Ausbildung zur Fahrprüfung im Schulunterreicht zu absolvieren"; Ressortstellungnahme

Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur erlaubt sich zu der übermittelten Petition Nr. 162 betreffend „Schaffung einer Möglichkeit, die theoretische Ausbildung zur Fahrprüfung im Schulunterreicht zu absolvieren" und den dort enthaltenen Punkten wie folgt Stellung zu nehmen:

Einleitend sei bemerkt, dass entsprechend der in der Petition zitierten, einschlägigen Regelung des § 10 des Führerscheingesetzes, vor der Erteilung der Lenkberechtigung die fachliche Befähigung der Antragstellerin bzw. des Antragstellers durch eine Fahrprüfung nachzuweisen ist. Kandidatinnen und Kandidaten sind zur theoretischen Fahrprüfung gemäß § 11 Abs. 2 Führerscheingesetz nur zuzulassen, wenn sie verkehrszuverlässig sind, gesundheitlich geeignet sind und die theoretische Ausbildung im Rahmen einer Fahrschule absolviert haben. Der Nach­weis der in § 10 Abs. 2 des Führerscheingesetzes genannten Schulung an einer Fahrschule auf Basis des Kraftfahrgesetz 1967 entfällt ua. für Bewerberinnen und Bewerber, die an bestimmten in § 119 Kraftfahrgesetz 1967 taxativ aufgelisteten Schularten bzw. -formen ausgebildet wurden.


Gemäß der einschlägigen Bestimmung des § 119 des Kraftfahrgesetzes 1967 sind land- und forstwirtschaftliche Lehr- und Versuchsanstalten schon derzeit befugt, ihre Schülerinnen und Schüler im Lenken von Zugmaschinen, Motorkarren und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen auszubilden, jedoch mit der auf die künftige Berufsausübung ausgerichteten Einschränkung, dass diese Ausbildung erforderlich ist, um das durch den Lehrplan vorgeschriebene Lehrziel zu erreichen. Dementsprechend wird zB. „Traktorfahrtheorie und -praxis im Sinne der Lenker­berechtigung Gruppe F“ im Rahmen des Unterrichts der Höheren Lehranstalt für Lebensmittel- und Biotechnologie (vgl. landwirtschaftliches und technologisches Praktikum entsprechend Lehrplan BGBl. II Nr. 331/2004, Anlage 1.8) auch angeboten.

Darüber hinaus sind Höhere technische Lehranstalten maschinen- oder elektrotechnischer Richtung, höhere Lehranstalten für Landtechnik im Sinne des § 11 Abs. 1 Z 5 des Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, idgF., und Fachschulen maschinen- oder elektrotechnischer Richtung gemäß § 119 Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 befugt,

 

 

ihre Schülerinnen und Schüler im Lenken von Kraftfahrzeugen auszubilden, jedoch wieder mit der auf die künftige Berufsausübung ausgerichteten Beschränkung, dass diese Ausbildung erforderlich ist, um das durch den Lehrplan vorgeschriebene Lehrziel zu erreichen; dies gilt jedoch bei einer höheren Lehranstalt nur für die Schülerinnen und Schüler des vierten und fünften Jahrganges und bei einer Fachschule nur für die Schüler der dritten und vierten Klasse.

Weiters wird auf die Möglichkeit des Angebots „Vorbereitung auf die Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr“ als unverbindliche Übung in Polytechnischen Schulen bzw. als unverbindliche Übung im Rahmen der Schulautonomie in allgemein bildenden höheren Schulen, berufs­bildenden mittleren und höheren Schulen in der 9./10. Schulstufe aufmerksam gemacht. Als Vorbereitung für die durchführenden Lehrkräfte besteht die Verpflichtung zur Absolvierung eines einschlägigen Ausbildungsseminars (vgl. Angebot des österreichweiten Ausbildungsseminars und österreichweiten Fortsetzungsseminars an der Pädagogischen Hochschule Steiermark).

Schulrechtlich ist festzuhalten, dass ein Unterrichtsgegenstand im Lehrplan zu verordnen wäre (entweder bundesweit durch das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur oder schul- autonom am Schulstandort nach Maßgabe der schulautonomen Lehrplanbestimmungen durch den Schulgemeinschaftsausschuss). Eine Berechtigung nach dem Führerscheingesetz kann durch die Schule nicht vergeben werden, stattdessen erhalten Schülerinnen und Schüler eine Note im Zeugnis.


In diesem Zusammenhang wird auch zu bedenken gegeben, dass die Institution Schule nicht alle gesellschaftlich relevanten Herausforderungen einer Lösung zuführen kann. Auch müsste durch eine umfassende Schaffung der Möglichkeit, die theoretische Ausbildung zur Fahrprüfung im Schulunterricht zu absolvieren, eine Verschiebung zulasten kreativer oder sportlicher oder anderer angebotenen unverbindlichen Übungen erfolgen bzw. besteht dadurch ein Kosten­transfer aus privatem Bereich in den Unterrichtsbereich. Wird davon ausgegangen, dass eine zusätzliche Jahreswochenstunde in allen Klassen der 12. Schulstufe angeboten wird, so lässt sich daraus ein Mehraufwand von rd. 6 Mio. EUR errechnen. Hinsichtlich des einzusetzenden Personals wäre weiters jedenfalls noch die durch das Kraftfahrgesetz 1967 vorgegebene Qualifikationsfrage und der sich daraus ableitbare Nachschulungsaufwand für das Lehrerinnen- und Lehrerpersonal mit Kostenfolgen zu benennen.

Abschließend sei festgehalten, dass Grundvoraussetzung zur Erreichung des Zieles eine Änderung des Führerscheingesetzes bzw. des Kraftfahrgesetzes 1967 ist, wofür dem Bundes­ministerium für Unterricht, Kunst und Kultur die Zuständigkeit fehlt.

Wien, 23. Juli 2012

 Für die Bundesministerin:

SektChef Mag. Wolfgang Stelzmüller

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