Parlament Österreich

 

 

 

 

„Konflikten konstruktiv begegnen –

Aktuelle Herausforderungen
im Familienrecht
(Obsorge und Unterhalt)“

 

titelbild

 

Parlamentarische Enquete des Nationalrates

Donnerstag, 24. Juni 2010

 

(Stenographisches Protokoll)

 


Parlamentarische Enquete

Donnerstag, 24. Juni 2010

(XXIV. Gesetzgebungsperiode des Nationalrates)

Thema

„Konflikten konstruktiv begegnen – Aktuelle Herausforderungen im Familienrecht (Obsorge und Unterhalt)“

Dauer der Enquete

Donnerstag, 24. Juni 2010: 9.01 – 17.02 Uhr

*****

Tagesordnung

Begrüßung

Präsidentin des Nationalrates Mag. Barbara Prammer

Einleitungsstatements

Bundesministerin für Justiz Mag. Claudia Bandion-Ortner

Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst Gabriele Heinisch-Hosek

Themenbereich 1: Obsorgeregelungen und elterliche Verantwortung für eheliche Kinder nach Scheidung sowie für uneheliche Kinder

Sektionschef Hon.-Prof. Dr. Georg Kathrein; Bundesministerium für Justiz

Dr. Rüdiger Ernst; Richter, Kammergericht Berlin

Mag. Doris Täubel-Weinreich; Richterin, Bezirksgericht Innere Stadt, Wien

Diplom-Sozialarbeiterin Elisabeth Wöran; Österreichische Plattform für Alleinerziehende

Dr. Brigitte Birnbaum; Rechtsanwaltskammer Wien

Univ.-Prof. Dr. Susanne Ferrari; Karl-Franzens-Universität Graz, Institut für Zivilrecht

Univ.-Prof. Dr. Bea Verschraegen; Universität Wien, Juridische Fakultät

Dr. Erich Lehner; Universität Klagenfurt

Themenbereich 2: Besuchsrechts- und Obsorgeverfahren – Rahmenbedingungen für familienrechtliche Verfahren (Maßnahmen zur Deeskalation in familienrechtli­chen Verfahren, Möglichkeiten zur Beschleunigung insbesondere von Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren)

Mag. Franz Mauthner; Richter, Bezirksgericht Wien-Floridsdorf

Dr. Helene Klaar; Rechtsanwältin, Wien

Dr. Reinhard Neumayer; Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

Mag. Barbara Lehner; Sonder- und Heilpädagogin

Mag. Martina Staffe; Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend

Ao. Univ.-Prof. Dr. Astrid Deixler-Hübner; Universität Linz, Institut für Zivilverfahrensrecht

Mag. Romeo Bisutti; Verein „Männerberatung Wien“

Themenbereich 3: Weiterentwicklung des Unterhaltsvorschussrechts

LStA Dr. Michael Stormann; Bundesministerium für Justiz

Dr. Günter Tews; Verein „Dialog für Kinder Österreich“

Hon.-Prof. Hofrat Dr. Matthias Neumayr; Richter, Oberster Gerichtshof, Wien

Dr. Gabriele Vana-Kowarzik; Rechtsanwältin, Wien

*****

Inhalt

Begrüßung ...................................................................................................................... 5

Präsidentin Mag. Barbara Prammer ............................................................................ 5

Einleitungsstatements .................................................................................................. 6

Bundesministerin Mag. Claudia Bandion-Ortner ...................................................... 6

Bundesministerin Gabriele Heinisch-Hosek .............................................................. 9

Themenbereich 1: Obsorgeregelungen und elterliche Verantwortung für ehe­liche Kinder nach Scheidung sowie für uneheliche Kinder ........................................................................................... 12

Statements:

Sektionschef Hon.-Prof. Dr. Georg Kathrein ............................................................ 12

Dr. Rüdiger Ernst ......................................................................................................... 15

Mag. Doris Täubel-Weinreich ..................................................................................... 17

Diplom-Sozialarbeiterin Elisabeth Wöran ................................................................. 19

Dr. Brigitte Birnbaum .................................................................................................. 22

Univ.-Prof. Dr. Susanne Ferrari .................................................................................. 24

Univ.-Prof. Dr. Bea Verschraegen .............................................................................. 26

Dr. Erich Lehner ........................................................................................................... 29

Diskussion:

Abg. Sonja Ablinger ..................................................................................................... 30

Abg. Mag. Heribert Donnerbauer ............................................................................... 31

Abg. Dr. Peter Fichtenbauer ....................................................................................... 32

Abg. Mag. Albert Steinhauser .................................................................................... 34

Abg. Mag. Ewald Stadler ............................................................................................. 35

Diplom-Sozialarbeiterin Rosa Logar ......................................................................... 36

Diplom-Sozialpädagoge Olaf Kapella ........................................................................ 37

Mag. Maria Rösslhumer .............................................................................................. 38

Diplom-Sozialarbeiter Prof. Günter Danhel .............................................................. 39

Martin Stiglmayr ........................................................................................................... 40

Abg. Mag. Daniela Musiol ........................................................................................... 41

Dr. Dietmar Hofstätter ................................................................................................. 42

Dr. Günter Tews ........................................................................................................... 43

Mag. Wolfgang Siebenhandl ....................................................................................... 43

Diplom-Sozialarbeiterin Andrea Brem ...................................................................... 44

Abg. Tanja Windbüchler-Souschill ............................................................................ 45

Mag. Guido Löhlein ...................................................................................................... 46

Abg. Gabriele Binder-Maier ........................................................................................ 47

Mag. Andrea Mautz ...................................................................................................... 48

Dr. Barbara Stekl .......................................................................................................... 49

Mag. Markus Huber ...................................................................................................... 49

Abg. Mag. Karin Hakl ................................................................................................... 50

Abg. Anneliese Kitzmüller .......................................................................................... 52

Abg. Ing. Robert Lugar ................................................................................................ 52

Abg. Dr. Johannes Jarolim ......................................................................................... 53

Bundesrat Edgar Mayer .............................................................................................. 54

Abg. Mag. Gisela Wurm .............................................................................................. 55

Dr. Helene Klaar ........................................................................................................... 56

Themenbereich 2: Besuchsrechts- und Obsorgeverfahren – Rahmenbedingun­gen für familienrechtliche Verfahren (Maßnahmen zur Deeskalation in familien­rechtlichen Verfahren, Möglichkeiten zur Beschleunigung insbesondere von Ob­sorge- und Besuchsrechtsverfahren) ......................................... 57

Statements:

Mag. Franz Mauthner ................................................................................................... 57

Dr. Helene Klaar ........................................................................................................... 60

Dr. Reinhard Neumayer ............................................................................................... 62

Mag. Barbara Lehner ................................................................................................... 64

Mag. Martina Staffe ...................................................................................................... 66

Ao. Univ.-Prof. Dr. Astrid Deixler-Hübner ................................................................. 68

Mag. Romeo Bisutti ..................................................................................................... 70

Diskussion:

Abg. Mag. Johann Maier ............................................................................................. 73

Abg. Ridi Maria Steibl .................................................................................................. 74

Bundesrätin Monika Mühlwerth ................................................................................. 75

Abg. Mag. Daniela Musiol ........................................................................................... 76

Abg. Mag. Ewald Stadler ............................................................................................. 77

Andrea Brem ................................................................................................................ 79

Dr. Rotraut Erhard ....................................................................................................... 79

Mag. Wolfgang Siebenhandl ....................................................................................... 80

Dr. Günter Tews ........................................................................................................... 81

Diplom-Sozialarbeiter Prof. Günter Danhel .............................................................. 82

Martin Stiglmayr ........................................................................................................... 83

Mag. Markus Huber ...................................................................................................... 84

Mag. Doris Täubel-Weinreich ..................................................................................... 85

Dr. Erika Furgler ........................................................................................................... 86

Dr. Dietmar Hofstätter ................................................................................................. 87

Abg. Mag. Albert Steinhauser .................................................................................... 87

Abg. Sonja Ablinger ..................................................................................................... 88

Diplom-Sozialarbeiterin Rosa Logar ......................................................................... 89

Dr. Reinhard Jackwerth ............................................................................................... 90

Mag. Alexander Braun ................................................................................................. 91

Themenbereich 3: Weiterentwicklung des Unterhaltsvorschussrechts ..................... 91

Statements:

LStA Dr. Michael Stormann ........................................................................................ 92

Dr. Günter Tews ........................................................................................................... 94

Hon.-Prof. Hofrat Dr. Matthias Neumayr ................................................................... 96

Dr. Gabriele Vana-Kowarzik ........................................................................................ 98

Diskussion:

Abg. Carmen Gartelgruber ......................................................................................... 99

Abg. Mag. Daniela Musiol ......................................................................................... 100

Abg. Mag. Ewald Stadler ........................................................................................... 101

Mag. Wolfgang Siebenhandl ..................................................................................... 103

Mag. Markus Huber .................................................................................................... 103

Diplom-Sozialarbeiterin Elisabeth Wöran ............................................................... 104

Dr. Helene Klaar ......................................................................................................... 105

Geschäftsbehandlung

Antrag im Sinne des § 98a Abs. 5 GOG, das Stenographische Protokoll dieser Enquete dem Nationalrat als Verhandlungsgegenstand vorzulegen – Annahme                                                        6, 6

Unterbrechung der Enquete ..................................................................................  57, 91


 

09.01.42Beginn der Enquete: 9.01 Uhr

Vorsitzende: Präsidentin Mag. Barbara Prammer, Abgeordneter Mag. Heribert Don­nerbauer, Abgeordneter Dr. Johannes Jarolim, Abgeordneter Dr. Peter Fichtenbauer, Abgeordneter Mag. Albert Steinhauser, Abgeordnete Ridi Maria Steibl, Abgeordnete Mag. Daniela Musiol, Abgeordnete Gabriele Binder-Maier und Abgeordnete Anneliese Kitzmüller.

*****

 


Vorsitzende Präsidentin Mag. Barbara Prammer|: Ich eröffne die parlamentarische Enquete des Nationalrates „Konflikten konstruktiv begegnen – Aktuelle Herausfor­derungen im Familienrecht (Obsorge und Unterhalt)“.

09.01.52Begrüßung

 


9.01.53

Präsidentin Mag. Barbara Prammer|: Ich begrüße alle Anwesenden – die Teilnehme­rinnen und Teilnehmer an der Enquete sowie die Zuhörerinnen und Zuhörer.

Lassen Sie mich zunächst einige allgemeine, einleitende Bemerkungen machen.

Das Familienrecht ist mit Sicherheit eine der sensibelsten Materien, mit denen wir uns in unserer politischen Tätigkeit zu befassen haben, denn Entscheidungen im Familien­recht beeinflussen das tagtägliche Zusammenleben von Bürgerinnen und Bürgern und damit ihr privates Lebensumfeld.

In Österreich leben 2,3 Millionen Familien, davon 1,4 Millionen Familien mit und 900 000 Familien ohne Kinder. Insgesamt gibt es in Österreich 73 Prozent Ehen und 13,4 Prozent Lebensgemeinschaften. 296 000 Menschen erziehen ihre Kinder allei­ne; 85 Prozent davon sind weiblich und 15 Prozent männlich.

Forscher gehen davon aus, dass sowohl die Zahl der Lebensgemeinschaften als auch die Zahl der Alleinerziehenden kontinuierlich steigen wird.

Auch die Scheidungsraten sind deutlich höher geworden. Während in den Achtziger­jahren noch rund 30 Prozent der Ehen geschieden wurden, sind es mittlerweile 48 Pro­zent.

Diese Entwicklungen verdeutlichen, dass Familie immer vielfältiger wird und familiäre Strukturen immer komplexer und individueller werden.

Wichtig ist, dass wir allen Menschen die Sicherheit geben, dass ihr Zusammenleben auch rechtlich, so weit notwendig, abgesichert ist. Damit drückt sich nicht zuletzt die wich­tige Wertschätzung der Politik für die vielfältigen Formen des Zusammenlebens aus.

Meine Damen und Herren, die heutige Enquete wirft wichtige Fragen zur aktuellen Fa­milienrechtsdebatte auf: So beispielsweise im Bereich Besuchsregelungen, der am Nachmittag diskutiert wird, weiters im Bereich Unterhalt – das wird ebenfalls am Nach­mittag diskutiert – und im Bereich Obsorge, der jetzt am Vormittag diskutiert wird.

Wichtig ist, dass wir immer – davon sollte diese Enquete getragen sein – das Wohl der Kinder in den Mittelpunkt rücken und die Erwachsenen ein Stück weit zurücknehmen. Jährlich sind rund 21 000 Minderjährige von einer Scheidung ihrer Eltern betroffen. Es gilt, genau diese bestmöglich zu unterstützen. Für die Zukunft werden wir den Familien rechtliche Möglichkeiten bieten müssen, ihre individuelle Situation weiterhin bestmög­lich zu gestalten. Ich wünsche mir dazu eine spannende und konstruktive Diskussion.

9.04

*****

Bevor wir in die Beratungen eingehen, möchte ich darauf hinweisen, dass in der Pro­grammgestaltung der Enquete gegenüber der am 20. Mai 2010 postalisch zugegange­nen Tagesordnung einige Veränderungen eingetreten sind, die sich aus den Verhinde­rungen von ursprünglich genannten Teilnehmerinnen und Teilnehmern ergeben.

Für diesen Fall ist vorgesehen – das sieht der Beschluss des Hauptausschusses vom 19. Mai 2010 vor –, dass eine Vertretung im Konsens der parlamentarischen Fraktio­nen festgelegt werden kann. Dies ist auch erfolgt; dieser Konsens wurde hergestellt. Die neue Programmabfolge können Sie den auf Ihren Tischen aufgelegten Unterlagen entnehmen. In dieser Unterlage befindet sich auch die Teilnehmerinnen- und Teilneh­merliste der Enquete.

(Es folgen technische Mitteilungen durch die Vorsitzende.)

*****

Es liegt mir ein Antrag gemäß § 98a Abs. 5 der Geschäftsordnung vor, das Stenogra­phische Protokoll als Verhandlungsgegenstand dem Nationalrat vorzulegen. Der diesbezügliche Beschluss ist gemäß der erwähnten Geschäftsordnungsbestimmung durch die dem Teilnehmerkreis der Enquete angehörenden Abgeordneten zu fassen.

Ich bringe diesen Antrag sogleich zur Abstimmung.

Ich ersuche jene Damen und Herren Abgeordneten, die diesem Antrag zustimmen, um ein entsprechendes Zeichen. – Es sind alle fünf Fraktionen damit einverstanden. Damit ist dieser Antrag einstimmig angenommen.

09.09.55Einleitungsstatements

 


Vorsitzende Präsidentin Mag. Barbara Prammer|: Wir kommen nun zu den einlei­tenden Statements. Ich ersuche als Erste Frau Bundesministerin für Justiz Mag. Ban­dion-Ortner um ihr Statement und stelle die Uhr auf 10 Minuten. – Bitte.

 


9.10.00

Bundesministerin für Justiz Mag. Claudia Bandion-Ortner|: Sehr geehrte Frau Prä­sidentin! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Sehr geehrte Damen und Herren Abge­ordnete! Liebe Expertinnen und Experten! Sehr verehrte Damen und Herren! Seit län­gerer Zeit schon beschäftige ich mich mit dem Thema Scheidungskinder – nicht nur deshalb, weil ich selbst eines bin, sondern auch deswegen, weil mir das ein wichtiges Anliegen ist. Denn: Wir alle kennen die „Rosenkriege“ aus unserem Bekannten- und Verwandtenkreis, die auf dem Rücken der Kinder ausgetragen werden, manche von Ih­nen waren vielleicht sogar selbst Betroffene. Da werden manchmal Kinder zu Waffen, zu Instrumenten in von Rachegefühlen geprägten Trennungsstreitigkeiten – wirklich keine schönen Dinge. Es gibt 20 000 Scheidungskinder jährlich, 15 000 davon sind min­derjährig.

Es ist dies ein sehr emotionalisierendes Thema, wie man ja der Berichterstattung in den letzten Tagen entnehmen kann: Es kämpfen Vätervereine und Frauenorganisatio­nen um ihre Rechte. Aber ganz ehrlich: Es geht mir um die Rechte der Kinder! Kinder haben meines Erachtens einen Anspruch auf beide leiblichen Elternteile – auch nach einer Trennung!

Man darf aber den Aspekt, dass sich die Rolle der Eltern in den letzten Jahrzehnten doch etwas verändert hat, auch nicht außer Acht lassen. Frauen sind – Gott sei Dank! – immer mehr berufstätig, und Männer kümmern sich – auch Gott sei Dank – immer mehr um die Kinder. Man will ja den „Papa-Monat“, man will „Väterkarenz“, also man will die Väter noch mehr fordern und ihnen mehr elterliche Verantwortung übertragen – und sie wollen diese Verantwortung auch übernehmen.

Was können wir also tun, um die Situation zu verbessern? – Einerseits sollte man, glaube ich, in den Köpfen der Leute etwas verändern, ihnen klarmachen, was sie bei den Kindern mit ihren Streitigkeiten, vor allem im Bereich des Besuchsrechtes und im Bereich der Obsorge, anrichten. Andererseits müssen wir natürlich schauen: Können wir die rechtlichen Rahmenbedingungen ändern? Dafür sind wir heute vor allem hier, und darüber werden wir heute diskutieren, wobei wir drei Bereiche auseinanderhalten müssen: Der eine Bereich ist der jener der Obsorge, der andere Bereich ist jener der Betreuung, des tatsächlichen Kontaktes, und der dritte Bereich ist jener des Unterhaltes.

Ich komme nun zum Thema gemeinsame Obsorge. – Sie kennen, glaube ich, bereits meine Position dazu: Ich kann einer automatischen gemeinsamen Obsorge nach der Scheidung viel Positives abgewinnen. Es ist so, dass wir da wirklich eine ernsthafte Op­tion vorliegen haben.

Was sind denn die Vorteile der gemeinsamen Obsorge? – Es gibt eine Studie, die be­sagt, dass die gemeinsame Obsorge auch dann, wenn sie nicht vereinbart wird, schon von sich aus deeskalierend wirkt, zu einer besseren Gesprächsbasis zwischen den ge­trennten Partnern führt. Das ist deswegen so, weil die Eltern nicht mehr so um ihre El­ternrolle kämpfen müssen. Also auch dann, wenn die gemeinsame Obsorge nicht ver­einbart ist, wirkt sie sich positiv aus, denn die gemeinsame Obsorge ist der natürliche Zustand, während das Ausschalten eines Elternteiles etwas Aufgezwungenes ist; das ist der unnatürliche Zustand. Natürlich kann man dann die gemeinsame Obsorge einem Elternteil entziehen, wenn sie dem Kindeswohl widerspricht; das ist ganz klar.

Ich habe in den letzten Wochen einen intensiven Erfahrungsaustausch mit anderen Ländern gepflegt. Vorgestern war ich bei einem Vier-Minister-Treffen in der Schweiz, bei dem die Schweiz, Liechtenstein, Deutschland und Österreich vertreten waren. Wir haben bei diesem Treffen dieses Thema sehr intensiv diskutiert, denn es ist nicht nur bei uns ein aktuelles Thema, sondern auch in anderen Ländern.

Die Schweiz hat jetzt vor, eine automatische gemeinsame Obsorge nach der Schei­dung, aber auch für uneheliche Eltern einzuführen. Meine Schweizer Kollegin hat mir gesagt, vor Jahren wäre das noch nicht denkbar gewesen, aber mittlerweile sind auch Frauenorganisationen in der Schweiz dafür, weil sie erkannt haben, dass das die bes­sere Lösung ist.

In Deutschland hat man die automatische gemeinsame Obsorge schon seit 1998. Staatssekretär Max Stadler hat mir vorgestern versichert, dass sie wirklich sehr gute Erfahrungen damit gemacht haben. Es ist eindeutig erwiesen, dass Unterhaltsstreitig­keiten nach der Einführung der automatischen gemeinsamen Obsorge massiv redu­ziert wurden. Es ist auch erwiesen, dass dadurch der Kontakt zwischen den leiblichen Eltern und den Kindern vermehrt wurde und es infolgedessen nicht mehr so viele Be­suchsrechtsstreitigkeiten, die dann vor Gericht ausgetragen werden müssen, gibt.

Staatssekretär Max Stadler hat mir auch eine Statistik übermittelt und auch einen Er­fahrungsbericht. Ich habe ihn hier und möchte ganz kurz einen Satz daraus zitieren. Da heißt es:

Bei der gemeinsamen Obsorge kooperieren und kommunizieren Eltern mehr und bes­ser als Eltern ohne elterliche Sorge zum Wohl ihrer Kinder miteinander. Ihre Beziehun­gen sind konstruktiver und zufriedenstellender als die Beziehungen zwischen Müttern und Vätern mit alleiniger Obsorge. Sie setzen vornehmlich auf konsensuale Regelun­gen, und das trägt zur Konfliktentschärfung und zur Konfliktentlastung bei. – Zitatende.

Auch bei uns in Österreich gibt es eine diesbezügliche Studie – diese hat in den Fami­lienbericht Eingang gefunden –, und auch in dieser ist von einer deeskalierenden Wir­kung bei – auch nicht vereinbarter – gemeinsamer Obsorge die Rede.

Die skandinavischen Länder praktizieren im Übrigen die automatische gemeinsame Personensorge – so heißt das dort – auch schon seit mehreren Jahren erfolgreich.

Natürlich, eine gemeinsame Obsorge heißt noch nicht, dass der Kontakt zwischen den Elternteilen und den Kindern wirklich so läuft, wie er laufen sollte. Damit bin ich beim Thema Besuchsrecht. Da gibt es sicherlich auch einen Verbesserungsbedarf in Öster­reich.

Wir müssen uns überlegen: Wie können wir verhindern, dass Väter oder Mütter – wir sagen es geschlechtsneutral – ihre Kinder oft monatelang, manchmal sogar jahrelang nicht zu Gesicht bekommen? Wie können wir verhindern, dass da eine Entfremdung stattfindet? Denn, wie gesagt: Das Kind hat einen Anspruch auch auf den anderen leib­lichen Elternteil!

Im Besuchsrechtsverfahren können wir meiner Meinung nach sicherlich einiges ver­bessern. Wir müssen schauen, wie die Besuchsrechtsverfahren beschleunigt werden können. Oft liegt es an langwierigen Sachverständigengutachten, dass die Verfahren lange dauern. Da hielte ich es für die beste Lösung, dass wir da viel auslagern, vorver­lagern, vermehrte Mediation beziehungsweise vermehrte Gespräche mit dem betroffe­nen Elternteil führen.

Ich denke da etwa an den Ausbau der Familiengerichtshilfe. Das soll dann so aus­schauen, dass Psychologen beziehungsweise Sozialarbeiter oder Mediatoren mit den betroffenen Elternteilen Gespräche führen und eben einiges gar nicht vor Gericht kom­men muss, denn Richter sind Entscheidungsträger und nicht Psychologen, Sozial­arbeiter oder Mediatoren, und sie sollen diese Funktionen auch gar nicht wahrnehmen.

Nun möchte ich kurz das Thema uneheliche Eltern ansprechen. – Was ist, wenn die beiden Eltern nicht heiraten? Was kann eigentlich das Kind dafür, dass die Eltern nicht heiraten? Auch da muss man sagen: Natürlich hat das Kind auch dann, wenn die El­tern nicht verheiratet sind, Anspruch auf beide Elternteile!

Da sind wir aber erst am Beginn der Diskussion. Es sollte auf keinen Fall so sein, dass dann Frauen aus Angst vor einer gemeinsamen Obsorge den Vater gar nicht bekannt geben. Das wäre jedenfalls die falsche Lösung!

Auch das wurde mit den Kollegen aus der Schweiz und aus Deutschland diskutiert. Auch in diesen Ländern ist man sich darüber noch nicht ganz klar, wie das geregelt werden soll. In der Schweiz will man, wie gesagt, eine automatische gemeinsame Ob­sorge einführen, und in Deutschland überlegt man noch.

Es gibt nämlich eine Verurteilung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrech­te, der eine Ungleichbehandlung von unehelichen Vätern festgestellt hat. Wir sind ge­rade dabei, diese Entscheidung zu prüfen, und warten eine weitere Entscheidung, die noch anhängig ist, ab. Dann werden wir sehen, ob da legistischer Handlungsbedarf ge­geben ist.

Das ist auch ein sehr sensibler Bereich, wo wir uns überlegen müssen: Wie können wir uneheliche Väter vermehrt in die elterliche Verantwortung ziehen?

Ein sehr wichtiger Schritt ist die beabsichtigte Einführung einer Informationsverpflich­tung gegenüber unehelichen Vätern, denn es wissen viele uneheliche Väter gar nicht, dass sie die Möglichkeit haben, eine gemeinsame Obsorge zu beantragen. Jetzt sollen sie verpflichtend informiert werden. Ich glaube, das ist ein sehr wichtiger Schritt, der hier zu setzen wäre.

Zum Unterhaltsvorschussrecht möchte ich sagen: Da hat das Familienrechtsände­rungsgesetz 2009 durchaus Erfolge gebracht. Es zeigt positive Entwicklungen: Es gibt schon 29 Prozent mehr Unterhaltsvorschussfälle. Inwieweit noch weitere Verbesse­rungen möglich sind, wird ja hier diskutiert werden, und vielleicht bekommen wir die eine oder andere gute und machbare Lösung präsentiert.

Ich freue mich auf die Beiträge und komme auch schon zum Schluss. Ich denke, wir sollten es gemeinsam schaffen, das Familienrecht im Sinne des Wohls der Kinder zu verbessern. – Danke schön. (Beifall.)

9.20


Vorsitzende Präsidentin Mag. Barbara Prammer|: Wir gelangen zum Einleitungs­statement von Frau Bundesministerin Heinisch-Hosek. – Bitte.

 


9.20.42

Bundesministerin für Frauen und öffentlichen Dienst Gabriele Heinisch-Hosek|: Frau Präsidentin! Frau Kollegin! Sehr geehrte Expertinnen und Experten! Meine sehr geehrten Damen und Herren! „Konflikten konstruktiv begegnen“ ist ein Teil des Titels der heutigen Enquete.

Es gibt tatsächlich genug Konflikte: Ich fördere über 100 Frauenberatungseinrichtun­gen und höre, dass die Zahl der Beratungsfälle immer mehr steiget und großer Bedarf nach Hilfe in Konfliktsituationen besteht. Ich höre, wie sich die Situation in den Frauen­häusern in Österreich darstellt. Ich weiß noch aus meiner Zeit in Niederösterreich, als ich für Jugendwohlfahrt zuständig war, dass sich im Bereich der Jugendwohlfahrt die Probleme nicht vermindern, sondern eher vermehren und dass die Einrichtungen, in welchen Kinder untergebracht sind, übervoll sind. – In Anbetracht all dieser Tatsachen meine ich, dass es wichtig ist, darüber zu reden, wie wir das Familienrecht im 21. Jahr­hundert insgesamt neu zu bewerten haben.

In den Siebzigerjahren hat Großartiges stattgefunden, hat es viele Fortschritte gegeben und wurde vieles zur Gleichstellung beigetragen. Damals wurden große Reformen an­gegangen und auch durchgesetzt. Seitdem hat sich aber die Lebenssituation sowohl der Erwachsenen als auch der Kinder sehr verändert. Daher brauchen wir Antworten auf die heutigen Zusammenhänge und die heutigen Lebensformen, welche die Men­schen vorfinden und wählen.

Wenn wir von – wie Kollegin Bandion-Ortner schon gesagt hat – 21 000 Scheidungs­kindern sprechen, dann handelt es sich dabei um 21 000 Kinder, die von Trennungs­situationen sehr betroffen sind. Kinder sind ja nicht nur bei der Trennung, sondern auch vorher schon sensible Seismographen für Spannungen zwischen Erwachsenen. Im Hinblick darauf meine ich, dass wir die gesamte Debatte, die wir heute abführen, unter dem Aspekt des Kindeswohles sehen und darauf schauen sollten, was für das Kind das Beste ist – und dass wir unsere Bedürfnisse hintanstellen.

Es ist immer eine emotional sehr belastende Situation, wenn eine Scheidung bevor­steht und ein Paar sich trennen möchte. Ich glaube, dass es wichtig ist, hier auch Da­ten aus dem Familienbericht und aus dem Frauenbericht noch einmal kurz in Erinne­rung zu rufen, um die Lebenssituation von Menschen, wie sie sich heute darstellt, ein bisschen zu beleuchten.

Der Familienbericht sagt uns, dass 90 Prozent aller Scheidungen einvernehmliche Scheidungen sind und dass die Hälfte der Eltern nach einvernehmlichen Scheidungen gemeinsame Obsorge leben. Diesbezüglich brauchen wir, wie ich meine, von Rechts wegen nichts verändern; das funktioniert.

Die zweite Hälfte der Eltern haben bei einvernehmlichen Scheidungen keine gemein­same Obsorge beantragt, und ich meine, da sollten wir nachschauen, welche Gründe das haben könnte.

Es wird gute Gründe dafür geben. Es darf natürlich nicht der Fall eintreten, dass es, wenn die Kinder beide Eltern nachher sehen sollen und auch wollen, zu sehr langen Wartezeiten kommt, bis der eine Elternteil – in der Mehrzahl sind es die Männer – die Kinder wiedersehen kann, weil es oft sehr lange dauert, bis Besuchsregelungen getrof­fen werden, und es deshalb zu einer Entfremdung kommt.

Das heißt, wir sollten uns hinsichtlich dieser zweiten Hälfte der Geschiedenen bei Nichtentscheidung für gemeinsame Obsorge sehr wohl die Frage stellen, ob eine auto­matische, verpflichtende gemeinsame Obsorge in Anbetracht der Konflikte und Emo­tionen, die es vorher gegeben hat, die Lösung ist. Man sollte hinterfragen, ob man die­se Zwangsbeglückung  wie ich es bezeichnet habe – beziehungsweise dieses Har­monisieren per Gesetz verordnen kann. – Ich glaube, dass wir Antworten auf diese Lebenssituation brauchen, und ich kann auch Vorschläge bringen, wie wir das eine oder andere unter Umständen sehr kurzfristig verändern können.

Lassen Sie mich aber allgemein sagen: Ich bin der Meinung, dass wir eine weitere gro­ße Familienrechtsreform brauchen und nicht Stückwerk wie in den letzten Jahren, damit wir Antworten auf die verschiedenen vielfältigen Formen des Zusammenlebens von Menschen heutzutage haben.

Ich unterscheide jetzt einmal drei Bereiche, die immer wieder angesprochen wurden und in der Vorberichterstattung das Hauptthema waren: Wie schaut es mit der Obsor­ge, die ich schon angesprochen habe, aus? Wie sieht es mit den Besuchsregelungen aus? Wie schaut es mit dem Unterhalt aus?

Die Lebenssituation von Frauen und Männern in Beziehungen hat sich in den letzten 15 Jahren betreffend Kinderbetreuung und Pflichten im Haushalt nicht wesentlich ver­ändert. Ich glaube, das voranzustellen, hilft uns allen gemeinsam, die Situation nach Trennungen ein bisschen besser zu verstehen. Nach wie vor kommen nämlich Männer ihren Betreuungspflichten in der Regel nicht so nach, wie es eigentlich der Fall sein sollte. Bei der Betreuung der Kinder hat sich von der Zahl der Stunden her, die man miteinander verbringt, nicht wesentlich viel verändert.

Männer und Frauen gehen aber heutzutage arbeiten. Das heißt, auch im Berufsleben begegnen beide großen Herausforderungen. Es erhebt sich allerdings die Frage, wa­rum es noch immer nicht gelingt, dass sich die Partner auch bei der Kinderbetreuung und der gemeinsamen Familienarbeit die Dinge teilen. Man muss betonen, dass dies­bezüglich in Partnerschaften noch immer ein Ungleichgewicht besteht! Warum sollte es daher nach einer Trennung oder Scheidung bei automatisch gemeinsamer Obsorge anders sein? – Ich bezweifle, dass sich das Verhältnis der mit den Kindern verbrachten Zeit, wenn das verordnet wird, verändern und das Ganze automatisch deeskalierend wirken würde. Diesbezüglich habe ich große Zweifel.

Ich glaube, wir sollten darüber reden, ob wir nicht bei einvernehmlichen Scheidungen neben dem Unterhalt, der geregelt werden muss, neben dem hauptsächlichen Aufent­haltsort, den das Kind haben soll, der geregelt wird, und neben der Art und Weise der Obsorge – ob man sich für eine gemeinsame Obsorge entscheidet oder ob alleinige Obsorge beantragt wird – auch gleich die Besuchszeiten regeln sollten! Ein konkreter Vorschlag von mir und der Sozialdemokratie wäre, uns vier Bereiche anzuschauen: Man wird einvernehmlich geschieden, wenn vier Bereiche geregelt sind, nämlich neben Unterhalt, Aufenthaltsort und Obsorge auch das Besuchsrecht.

Ich glaube nämlich, dass viele Väter die Situation zu Recht beklagen. Ich bin auch in­tensiv in Kontakt mit Männerberatungsstellen und Männerforschern, die sagen, dass es für den Vater tatsächlich sehr schwierig ist, wenn er oft sehr lange warten muss, bis er sein Kind nach einer Scheidung zum ersten Mal wiedersieht. Deshalb meine ich, dass wir das gleichzeitig mit regeln sollten, denn dann hätten wir auch das gelöst und ein Problem weniger!

Ich könnte mir vorstellen, dass auch bei strittigen Scheidungen Richter und Richterin­nen vermehrt – derzeit geschieht das vielleicht noch ein bisschen zaghaft – Besuchsre­gelungen in einem Ausmaß vorschreiben, das den Vätern beziehungsweise demjeni­gen Elternteil, bei dem die Kinder nicht untergebracht sind, zugutekommt.

Zur gemeinsamen verpflichtenden Obsorge sagt die Sozialdemokratie zu diesem Zeit­punkt also Nein, weil ein solcher Automatismus nicht zielführend ist und wir glauben, dass das nicht deeskalierend wirkt. Es sollten aber bei Scheidungen gleichzeitig das Besuchsrecht und die Besuchszeiten mit verhandelt werden. Wir denken, das ist ein wichtiger erster Schritt.

Ich glaube, dass es auch wichtig ist, dass im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht auch die Besuchscafés und die Begleitung noch mehr ausgenützt werden sollten. Ich weiß, dass das bereits stark in Anspruch genommen wird. Es ist wichtig, Neutralität zu schaffen, indem die Elternteile, wenn sie sich bis aufs Blut gestritten haben, einander nicht begegnen müssen, wenn die Kinder übergeben werden. Auch diesfalls sollten wir darüber nachdenken, was dem Kindeswohl am zuträglichsten ist und was auch für das Kind am besten ist.

Außerdem meine ich, dass Verfahren im Allgemeinen viel zu lange dauern. Eine Anfra­gebeantwortung an Herrn Abgeordneten Maier zeigt, dass es in Spitzenfällen bis zu neun Jahren dauern kann, bis es zu einer Regelung kommt. Das ist zum Glück die Ausnahme, aber es ist unglaublich, dass es geschehen kann, dass man mehrere Jahre warten muss, bis geregelt ist, wie nach einer Scheidung mit den Kindern umgegangen werden kann.

Es wäre also ein weiterer Vorschlag von uns, die Verfahren zu beschleunigen. Wir müssen uns mit Experten und Expertinnen und vor allem mit der Richterschaft zusam­mensetzen und ermitteln, welche Zeitdauer erträglich ist, innerhalb welcher Recht ge­sprochen werden muss, damit Verfahren nicht jahrelang dauern können. Ich traue mich jetzt nicht, festzulegen, wie dieser Zeitrahmen aussieht, ich bin keine Expertin, aber auch darüber ist eine Debatte zu führen. Es muss bis zu einem gewissen Zeitpunkt eine Endregelung geben, damit für alle Beteiligten und vor allem auch für die Kinder Klarheit herrscht. Betreffend die angemessene Dauer der Verfahren muss es also ge­mäß unserem Vorschlag auch eine Debatte geben, damit es zu Verbesserungen kommt.

Ich glaube, dass es auch wichtig ist, bei strittigen Scheidungen darauf zu achten, dass es verpflichtende Elterngespräche geben muss; das wird ja auch von vielen Exper­tinnen und Experten gefordert. Oft kann man einander nicht einmal sehen, geschweige denn miteinander reden. Daher ist es, glaube ich, auch sehr wichtig – wie Expertinnen und Experten und Psychologen und Psychologinnen einfordern –, dafür zu sorgen, dass die Scheidungsverfahren mit einer verpflichtenden Elternberatung beginnen können.

Letzter Satz: Unser Vorschlag lautet, zur Deeskalation und Verbesserung der Situation bei einvernehmlichen Scheidungen auch gleich die Besuchszeiten mit zu regeln, damit die Kinder schneller beide Elternteile sehen und sozusagen haben können. Außerdem sollen die Scheidungsverfahren an sich beschleunigt und ein bestimmter Zeitpunkt festgesetzt werden, zu dem das Ganze abgeschlossen sein muss. Weiters soll es eine verpflichtende Elternberatung bei strittigen Scheidungen geben, auch weil diese sicher­lich dazu beitragen könnte, dass die Verfahren nicht so lange dauern. (Vorsitzende Präsidentin Mag. Prammer gibt das Glockenzeichen.)

Letzter Satz: Wenn man sich einvernehmlich scheiden lässt und auf die Obsorge nicht einigen kann, bekommt eine Partner vorerst die alleinige Obsorge. Dann lässt man eine gewisse Zeit des Abkühlens vergehen, und dann kann das Verfahren noch einmal aufgenommen und eventuell eine gemeinsame Obsorge erreicht werden. – Darüber will ich mit Ihnen heute gerne diskutieren. (Beifall.)

9.36

09.31.54Themenbereich 1

Obsorgeregelungen und elterliche Verantwortung für eheliche Kinder nach Scheidung sowie für uneheliche Kinder

 


Vorsitzende Präsidentin Mag. Barbara Prammer|: Wir gelangen nun zum Themen­bereich 1.

Als erstem Redner erteile ich Herrn Sektionschef Dr. Kathrein das Wort. Gleichzeitig übergebe ich den Vorsitz an den Vorsitzenden des Justizausschusses. (Abg. Mag. Don­nerbauer übernimmt den Vorsitz.)

Statements

 


9.37.07

Sektionschef Hon.-Prof. Dr. Georg Kathrein (Bundesministerium für Justiz)|: Sehr geehrte Frau Bundesministerinnen! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Werte Teilnehmerinnen und Teilnehmer! Hohes Haus! Zunächst möchte ich mich für die Gelegenheit bedanken, die Dinge aus der Sicht der Zivilrechtssektion des Justiz­ministeriums darlegen zu können. Die Themen „Obsorge nach der Scheidung“ und „Obsorge für uneheliche Kinder“ beschäftigen uns seit vielen Jahren.

Mit den Errungenschaften der Broda’schen Familienrechtsreform, mit der Neugestal­tung der Rechtsstellung der unehelichen Kinder im Jahr 1989 und mit dem Kind­schaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 ist es offenbar nicht gelungen, auf Dauer befrie­digende und allseits akzeptierte Regelungen zu finden. Dafür wird man den gesell­schaftlichen Wandel und die Änderung der gesellschaftlichen Verhältnisse verantwort­lich machen können.

Dazu ein kurzes Streiflicht aus meiner Sektion: Wir haben insgesamt 20 Referenten im akademischen Bereich. Von diesen arbeiten derzeit sechs in Teilkarenz, und von die­sen sechs MitarbeiterInnen sind vier Männer. Die Gründe dafür sind unterschiedlich, das hat aber nicht nur mit dem Kindergeldgesetz zu tun.

Zum Thema selbst: Anlass der heutigen Enquete ist der Antrag des Abgeordneten Dr. Fichtenbauer und Genossen. Es ist in diesem Antrag darum gegangen, im Be­suchsrechtsverfahren Entscheidungsfristen einzuführen.

Bei der parlamentarischen Behandlung dieses Antrages hat sich dann gezeigt, dass es mit dessen Annahme oder Ablehnung allein nicht getan sein wird, weil die Ursachen für die Unzulänglichkeiten im familienrechtlichen Verfahren und damit auch die Ursa­chen für die heutige Enquete tiefer gehen.

Im materiellen Recht wurde mit dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 die Möglichkeit geschaffen, die Obsorge beider Elternteile auch nach der Scheidung der Ehe aufrechtzuerhalten. Das kann aber derzeit im Ergebnis nur dann geschehen, wenn sich die Eltern darüber einig sind, weil sie einvernehmlich den Hauptaufenthaltsort des Kindes bestimmen müssen. Zudem muss die gemeinsame Obsorge nach geltendem Recht durch den fortlaufenden Konsens der Eltern getragen werden.

Wenn auch nur ein Elternteil – aus welchen Gründen immer – nicht mehr will, muss das Gericht, so ihm nicht eine gütliche Einigung gelingt, einem von ihnen die Obsorge zuweisen. Dieses österreichische Modell hat nach den uns vorliegenden Untersuchun­gen und Studien einigermaßen funktioniert, und zwar wohlgemerkt entgegen den Be­fürchtungen vieler Stellen im Gesetzgebungsverfahren. Es hat aber auch, sehr geehrte Damen und Herren, gewisse Schwächen.

Die gemeinsame Obsorge ist derzeit, wie erwähnt, an das fortdauernde Einvernehmen beider Elternteile gebunden. – Anders verhält es sich während aufrechter Ehe. Dies­falls gibt es keine Aufkündigung des Konsenses, selbst wenn die Eltern längst nicht mehr zusammen leben. – Das Gesetz lässt weiters nur die Obsorge mit einem haupt­sächlichen Aufenthaltsort zu. Wenn im Einzelfall – und auch das gibt es – ein anderes Modell günstiger ist, dann kann das nur quasi metarechtlich gelebt werden. Die Been­digung der gemeinsamen Obsorge erfolgt nach geltendem Recht auf Antrag eines Elternteils, ohne dass das Gericht noch die Möglichkeit hätte, zu prüfen, ob das wirklich dem Wohl des Kindes entspricht oder widerspricht.

Mit diesen Regelungen hat das Gesetz sicherlich einiges zum Besseren gewendet, es ist aber leider nicht gelungen, damit zur Befriedigung der oft erbitterten Auseinander­setzungen zwischen den Eltern nach der Scheidung beizutragen. Nach wie vor stehen die Gerichte vor der vielfach nicht justiziablen Frage, wo es denn das Kind am besten hat.

Das Obsorgerecht ist aber auch – wie die Frau Bundesministerin schon erwähnt hat – von anderer Seite unter Druck geraten. Ich meine jetzt die Rechtsprechung des Euro­päischen Gerichtshofes für Menschenrechte. Dieser Gerichtshof hat in der Frage der Obsorge für das uneheliche Kind entschieden, dass es konventionswidrig sein kann, wenn die gemeinsame Sorge für das Kind allein vom Einverständnis der Mutter abhängt. – Ich möchte allerdings davor warnen, die Aussagen des Gerichtshofs als Ar­gumente für die laufende rechtspolitische Debatte ins Treffen zu führen. Seine Ent­scheidungen sind nämlich in hohem Maß auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt, der im Fall Zaunegger, um den es da geht, wirklich außergewöhnlich war.

Die Frage der Vereinbarkeit des bisherigen österreichischen Rechts mit den Anforde­rungen der Europäischen Menschenrechtskonvention muss jedoch stets mitgedacht werden, und in diesem Kontext spielt der europäische Standard eine ganz wichtige Rolle. Auf europäischer Seite scheint die Entwicklung aber in Richtung gemeinsamer Obsorge nach der Scheidung und auch für uneheliche Kinder zu gehen.

Vor diesem Hintergrund muss man sich fragen, ob das geltende österreichische Sys­tem den gesellschaftlichen Bedürfnissen, der gesellschaftlichen Entwicklung und auch dem europäischen Standard noch entspricht. Es gibt gewisse Indizien dafür, dass dies nicht mehr der Fall ist. Vor allem sehen wir uns in Österreich mit einem Wandel des Leitbilds der Eltern-Kind-Beziehungen konfrontiert, einem Wandel, der auch in der Poli­tik angekommen ist und von hier teilweise auch gefördert wurde, Stichwort: Kindergeld­gesetz, Väterkarenz und so weiter.

Das geänderte Leitbild läuft darauf hinaus, dass Väter mehr in die Verantwortung ge­nommen werden. Das gilt für die funktionierende eheliche wie uneheliche Familie, aber auch für Beziehungen nach der Scheidung oder Trennung der Eltern.

Dabei muss man sich darüber im Klaren sein, dass ein solches Leitbild und die Realität vielfach auseinanderklaffen. Frauen verweisen glaubwürdig darauf, dass die Väter ihre Verantwortung oftmals nicht wahrnehmen, dass die Kinder erst recht wieder abgege­ben werden und dass es im Obsorge- oder Besuchsrechtsstreit in Wahrheit um ganz andere Fragen geht, nämlich um die materielle Unterstützung des Kindes. Männer se­hen sich in ihren Bemühungen diskriminiert, sie wähnen sich dem ehemaligen Partner auf Gedeih und Verderb ausgeliefert, und sie beklagen die finanziellen Belastungen, de­nen nichts Greifbares gegenübersteht. – Von idealen Verhältnissen scheint die Situa­tion bei den Gerichten also weit entfernt zu sein.

Insgesamt stehen wir damit vor einer außerordentlich unbefriedigenden Situation. Un­befriedigend ist es auch, dass es dagegen wahrscheinlich kein Patentrezept geben wird. Was für die eine Familie optimal ist, ist für die andere völlig ungeeignet.

Unbefriedigend ist es auch, dass es schwer sein wird, allgemein akzeptierte konsen­suale Regelungen zum bisherigen Rechtszustand zu finden. Und es ist auch unbefrie­digend, dass eine Reform der gesetzlichen Regelungen kaum Sicherheit dafür bietet, dass sich in ein paar Jahren nicht wieder neue Fragen stellen.

Dennoch wird der Gesetzgeber, sehr geehrte Damen und Herren Abgeordneten, gut beraten sein, sich auf den gesellschaftlichen Wandel einzustellen und beide Eltern­teile stärker in die Verantwortung zu nehmen, ihnen diese Verantwortung anzuver­trauen, sie aber auch in die Pflicht zu nehmen. Er sollte sich dabei am Leitbild, am Idealbild und an seinem Wandel orientieren, er darf dabei aber die realen Gegebenhei­ten durchaus nicht außer Acht lassen.

Das führt mich jetzt zu einigen Schlussfolgerungen für die weiteren Arbeiten und für diese Enquete.

Ein Gesetzesprojekt, sehr geehrte Damen und Herren, sollte mit großer Vorsicht, Um­sicht und Rücksicht angegangen werden. Wir verstehen die heutige Enquete als Auf­takt zu einem solchen vorsichtigen Vorhaben. Wir möchten im Anschluss daran, im Sommer oder nach dem Sommer, eine Arbeitsgruppe einrichten, ein Gremium, in dem die mögliche Neuordnung oder Umgestaltung des Obsorgerechts sachlich, vorurteils­frei und konstruktiv diskutiert werden soll. Es soll nicht so sein, dass die Ergebnisse dieser Arbeitsgruppe vorweggenommen werden. Sie soll ergebnisoffen diskutieren, das allerdings in einem sachlichen Diskurs und mit offenem Visier.

Ich kann Ihnen hier und heute auch keine Patentlösungen anbieten, wie künftig alles besser werden kann. Das hängt nicht etwa mit der mangelnden juristischen Phantasie zusammen, sondern mit dem Bestreben und dem Vorsatz, in die notwendigen Ver­handlungen offen und diskussionsbereit hineinzugehen.

Wir müssen uns zweitens auf die Suche nach Lösungen begeben, die nicht konflikt­fördernd, sondern konfliktvermeidend sind. Wir müssen weg vom Kampf um das Kind, vom Kampf um das „Recht auf das Kind“, vom Kampf um die finanziellen Lasten für das Kind. Das Gesetz sollte nach meinem Dafürhalten viel deutlicher heraus­streichen, dass es nach und vor der Scheidung und auch in unehelichen Familien vor allem um die Verantwortung für das Kind geht, und nicht um Rechte oder Ansprüche.

Die gesetzlichen Regelungen sollten in der ehelichen wie auch in der unehelichen Fa­milie die Stabilität und die Nachhaltigkeit dieser Verantwortung betonen. (Vorsitzender Abg. Mag. Donnerbauer gibt das Glockenzeichen.) Das soll nun nicht heißen, dass ausnahmslos die gemeinsame Obsorge zustehen soll – vor der Scheidung, nach der Scheidung und auch in unehelichen Beziehungen –, aber das soll schon heißen, dass man zu mehr Nachhaltigkeit kommt. Es sind auch durchaus Fälle denkbar, in denen die gemeinsame Obsorge nicht tunlich ist.

Ich komme damit zum Schluss, sehr geehrte Damen und Herren: Die Benefits und die Vorteile der jetzigen Regelung sollten jedenfalls aufrechterhalten werden. Das Gesetz sollte flexible Lösungen zulassen, wenn das Wohl des Kindes dadurch nicht gefährdet wird. Ansonsten sollte es ...

 


Vorsitzender Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer|: Ich darf ersuchen, dann wirklich zum Schluss zu kommen!

 


Sektionschef Hon.-Prof. Dr. Georg Kathrein (fortsetzend)|: ... sich am Regelfall, am Regelmodell des derzeitigen Rechts orientieren, dass nämlich das Kind einen haupt­sächlichen Aufenthaltsort benötigt. – Danke vielmals. (Beifall.)

9.43


Vorsitzender Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer|: Ich danke dem Herrn Sek­tionschef für seine Ausführungen.

Wir hier als Vorsitzende – und ich darf Sie, meine sehr verehrten Damen und Herren, hiermit auch als Vorsitzender des Justizausschusses zu dieser heutigen Veranstaltung begrüßen – haben die unangenehme Aufgabe, die Redner auch an das Ende ihrer Re­dezeit zu erinnern. Ich darf dafür schon jetzt um Ihre Nachsicht und Ihr Verständnis er­suchen. Aber wenn die Veranstaltung halbwegs in ihrem zeitlichen Rahmen bleiben soll, ist angesichts der Zahl der Redner/Rednerinnen eine gewisse Disziplin einfach er­forderlich.

Ich darf als nächstem Redner Herrn Dr. Ernst das Wort erteilen. – Bitte.

 


9.43.42

Dr. Rüdiger Ernst (Richter; Kammergericht Berlin)|: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrter Herr Vorsitzender! Sehr geehrte Damen und Herren! Für die Einladung, heute vor Ihnen zu sprechen, danke ich Ihnen.

Mein Bericht skizziert das Sorgerecht nach dem deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch, wie es seit 1998 gilt. Ich werde außerdem auf die aktuelle Reformdiskussion in Deutsch­land eingehen. Paragraphenangaben und einzelne Differenzierungen lasse ich weg und erlaube mir, Sie insoweit auf das Ihnen jedenfalls größtenteils vorliegende Handout zu verweisen.

Erster Teil: Obsorgeregelungen und elterliche Verantwortung für eheliche Kinder nach Scheidung.

Erstens: Während der Ehe haben die miteinander verheirateten Eltern nach dem deut­schen BGB die gemeinsame elterliche Sorge.

Zweitens: Gibt es während des ehelichen Zusammenlebens Meinungsverschiedenhei­ten, kann jeder Elternteil das Familiengericht anrufen und sich die Entscheidung für be­stimmte wesentliche Angelegenheiten durch Beschluss des Familiengerichts übertra­gen lassen.

Drittens: Kommt es zur Trennung der verheirateten Eltern – Klammer auf: an die Ehe­scheidung knüpft das Gesetz nicht an, sie spielt im materiellen Sorgerecht keine Rolle; Klammer zu –, bleibt es grundsätzlich bei der gemeinsamen elterlichen Sorge.

Eine wesentliche Ausnahme gibt es davon: In Angelegenheiten des täglichen Lebens hat derjenige Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, das Alleinentschei­dungsrecht, und nur, wenn es sich um wesentliche Angelegenheiten des Kindes han­delt – zum Beispiel wichtige Operationen, Schulwechsel und so weiter –, dann braucht der getrennte Elternteil die Zustimmung des anderen Elternteils.

Außerdem kann nach der Trennung bei den verheirateten Eltern jeder Elternteil beim Familiengericht beantragen, dass ihm die Alleinsorge oder ein Teil der Alleinsorge über­tragen wird. Das Familiengericht hat diesem Antrag stattzugeben – klar –, wenn der andere Elternteil zustimmt. Stimmt der andere Elternteil nicht zu, hat das Familienge­richt diesem Sorgerechtsübertragungsantrag dann stattzugeben, wenn die Alleinsorge eines Elternteils dem Wohl des Kindes dient.

Wichtig ist dabei, dass in der Praxis zunehmend häufiger nur Teile der elterlichen Al­leinsorge übertragen werden, also etwa das Aufenthaltsbestimmungsrecht oder die An­gelegenheiten der Schule oder die gesundheitlichen Angelegenheiten. Diese nur teil­weise Auflösung der gemeinsamen Sorge nach Trennung hat den Vorteil, dass nicht ein Elternteil gänzlich vom elterlichen Sorgerecht ausgeschlossen wird, und trägt schon in­soweit, nach unseren Erfahrungen, zur Befriedung bei.

Es gab vor 1998 in Deutschland eine erbitterte Diskussion über das automatische ge­meinsame Sorgerecht nach Trennung und Scheidung. Soweit ich heute sehe, gibt es niemanden mehr, der von dieser Regelung, die wir getroffen haben, weg möchte.

Zweiter Teil: Obsorgeregelungen und elterliche Verantwortung für nichteheliche Kinder.

Erstens: Terminologie. Seit der Kindschaftsrechtsreform 1998 vermeidet der Gesetzge­ber aus Antidiskriminierungsgründen die Worte „unehelich“ oder „nichtehelich“ und spricht von dem Kind „nicht miteinander verheirateter Eltern“. Gerichtliche Praxis und Wissenschaft folgen dem nicht immer und halten sich nicht strikt daran.

Zweitens: Bringt eine nicht verheiratete Frau ein Kind zur Welt, hat dieses Kind nicht automatisch einen rechtlichen Vater. Es bedarf entweder eines Anerkennungsaktes oder eines gerichtlichen Beschlusses, damit dieses Kind rechtlich gesehen zu einem Vater kommt. Haben wir dann eine wirksame Vaterschaftsanerkennung oder einen ge­richtlichen Beschluss, bleibt dennoch die nicht verheiratete Mutter allein sorgeberech­tigt. Nur in Ausnahmefällen kann der Vater an der elterlichen Sorge teilhaben. Nicht weiter überraschend ist es, dass der Vater an der Sorge teilhat, wenn er die Mutter hei­ratet.

Außerdem haben die nicht miteinander verheirateten Eltern die Möglichkeit, vor dem Jugendamt oder einer anderen zuständigen Stelle eine sogenannte gemeinsame Sor­geerklärung abzugeben. Das ist eine förmliche Erklärung, die das Jugendamt oder die andere Stelle einfach nur entgegennimmt. Eine Prüfung findet nicht statt. Es bedarf auch keines Sorgeplans oder eines ähnlichen Konzeptes. Diese gemeinsame Sorge­erklärung kann auch schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.

Fehlt es an der Bereitschaft eines Elternteils zu einer gemeinsamen Sorgeerklärung, gibt es nach geltendem Recht grundsätzlich keine Möglichkeit, die gemeinsame Sorge herzustellen. Dies hat folgende Konsequenzen: Ist der Vater nicht zur gemeinsamen Sorgeerklärung bereit, behält die Mutter die alleinige Sorge. Ist die Mutter nicht zur ge­meinsamen Sorgeerklärung bereit, hat der Vater grundsätzlich keine Möglichkeit, auch nicht etwa auf Antrag durch Beschluss eines Gerichtes, Mitinhaber der elterlichen Sor­ge zu werden. Eine Ersetzung der mütterlichen Sorgeerklärung durch das Gericht sieht das Bürgerliche Gesetzbuch nicht vor. Davon gibt es nur eng umgrenzte Ausnahmen.

Erste Ausnahme: Wenn die Mutter des nichtehelichen Kindes zustimmt, kann dem Va­ter die alleinige Sorge übertragen werden. – Kommt nicht allzu oft vor.

Zweiter Ausnahmefall: Tod der Mutter. Stirbt die Mutter, hat das Familiengericht dem Vater die alleinige Sorge zu übertragen, wenn dies dem Wohl des Kindes dient.

Dritte Ausnahme: Wenn der Mutter wegen Gefährdung des Kindeswohls die elterliche Sorge entzogen wird, hat ebenfalls das Familiengericht zu prüfen, ob die Übertragung der Sorge auf den Vater dem Wohl des Kindes dient.

Es gab – viertens – eine Ausnahme-Übergangsregelung, die inzwischen, weil das Ge­setz schon 1998 in Kraft getreten ist, keine Rolle mehr spielt. Das Bundesverfassungs­gericht hat im Jahr 2003 entschieden, dass diese Regelung bei den nicht verheirateten Eltern – Klammer auf: noch; Klammer zu – verfassungsgemäß sei.

Dritter Punkt zu den nicht verheirateten Eltern: Sind die ursprünglich nicht verheirate­ten Eltern dann die Ehe eingegangen, haben sie natürlich die gemeinsame elterliche Sorge. Haben sie eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben, dann werden sie so behandelt wie die miteinander verheirateten Eltern. Das heißt, die aufgrund der ge­meinsamen Sorgeerklärung hergestellte gemeinsame Sorge kann nicht etwa wieder pri­vatautonom aufgelöst werden, sondern, so wie bei den verheirateten Eltern auch, nur durch einen gerichtlichen Beschluss. Es gelten die gleichen von mir vorhin geschil­derten Kriterien zum Wohl des Kindes.

Vierter und letzter Punkt: die Reformdiskussion in Deutschland. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat am 3. Dezember 2009 – es ist hier schon erwähnt worden – im Fall Zaunegger die Bundesrepublik Deutschland verurteilt, weil die Rege­lung bei den sogenannten nichtehelichen Kindern nicht konventionsgemäß sei. Es wer­den jetzt verschiedene Lösungsvorschläge in Deutschland diskutiert. Im Wesentlichen handelt es sich um drei Modelle:

Erstens: Die Mutter soll die alleinige Sorge weiterhin behalten, die originäre Alleinsor­ge, und nur auf Antrag soll der Vater eine Opt-in-Möglichkeit haben. (Vorsitzender Abg. Mag. Donnerbauer gibt das Glockenzeichen.)

Zweitens: Es soll originär ein gemeinsames Sorgerecht der Nichtverheirateten geben und auf Antrag eines Elternteils eine Opt-out-Möglichkeit.

Und drittens – eine Mittellösung –: Nur wenn bestimmte Konstellationen vorliegen, also gemeinsame Meldeanschrift oder gemeinsamer Wohnsitz, soll es ein gemeinsames Sor­gerecht geben.

Das sind die drei in Deutschland diskutierten Möglichkeiten. – Ich danke Ihnen. (Beifall.)

9.52


Vorsitzender Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer|: Ich danke Herrn Dr. Ernst für seine Ausführungen und darf nun Frau Mag. Täubel-Weinreich um ihre Aussagen er­suchen.

 


9.52.45

Mag. Doris Täubel-Weinreich (Richterin; Bezirksgericht Innere Stadt, Wien)|: Sehr ge­ehrte Damen und Herren! Ich bin seit zwölf Jahren Familienrichterin am Bezirksgericht Innere Stadt Wien und auch die Obfrau der Fachgruppe Familienrecht. Ich habe mich gefragt, warum hier ein Sessel steht, der zu viel ist. Ich habe das als Zeichen dafür gesehen, dass das Kind bei dieser Diskussion eigentlich fehlt. Ich glaube, das war nicht absichtlich, aber ich finde es ein schönes Symbol, denn es soll ja eigentlich um das Kind gehen.

Ich habe in den letzten Tagen und Wochen erlebt, dass es sehr zu einer parteipoliti­schen Diskussion wird, dass es sehr hin zu einer Diskussion „Männer oder Väter gegen Frauen“ geht, und das ist sehr schade. Ich bin hier als Familienrichterin, und als Fami­lienrichterin habe ich immer die Interessen des Kindes zu wahren, und es geht wirklich um die Kinder.

Was wissenschaftlich erwiesen ist, ist, dass Kinder Vater und Mutter brauchen und wollen. Jetzt wird sicher gleich eingewendet, wie es schon von der Interventionsstelle eingewendet wurde: Was ist mit gewalttätigen Vätern? – Die gibt es. Es ist auch gut, dass die Frauen von der Interventionsstelle unterstützt werden. Aber irgendein Auto­matismus für den Fall, dass eine Frau einen gewalttätigen Partner hat, wird nie möglich sein. Das heißt, da muss es immer eine Einzelfallentscheidung geben, was dann mit der Obsorge ist. Das Gericht muss in diesen Fällen prüfen, wer die Obsorge bekom­men kann und ob es dann überhaupt Besuchsrechte geben kann oder nicht.

Aber wenn wir vom Normalfall ausgehen, dann sollen Vater und Mutter sich auch nach der Trennung um die Kinder kümmern. Da gibt es verschiedenste Modelle, die gelebt werden:

Es gibt Paare, die eine alleinige Obsorge vereinbaren, zum Beispiel weil einer weggeht in seine alte Heimat oder weil man sagt, nein, für uns ist das okay, wir wollen diese kla­re Regelung. – Das soll weiterhin möglich sein.

Dann gibt es auch jene Fälle – das ist eine Minderzahl –, die so ein Wechselmodell derzeit schon leben: eine Woche beim Vater, eine Woche bei der Mutter. Auch das soll legal möglich sein, weil es für manche Fälle die passende Lösung ist, auch wenn man da sehr aufpassen muss, dass es nicht aus einem Gefühl heraus gemacht wird: dann gibt es keinen Gewinner und keinen Verlierer!, und die Kinder leiden einfach unter die­ser Regelung, sagen es aber nicht, weil sie einen so starken Friedenswunsch haben, dass sie sich das gar nicht zu sagen trauen. Aber für jene Fälle, wo das wirklich die beste, passende Möglichkeit ist, soll das auch legal erlaubt sein. Derzeit ist das näm­lich nicht möglich, weil wir ja den hauptsächlichen Wohnort brauchen.

Viele Eltern leben die gemeinsame Obsorge. Eine Studie sagt, 58 Prozent verein­baren diese gemeinsame Obsorge, die eigentlich richtig „Obsorge beider Elternteile“ heißt. Die einigen sich dann auf einen Wohnort. Wenn sie sich nicht einigen, gibt es Obsorgeverfahren. Und Obsorgeverfahren sind scheußliche Verfahren, denn in den Obsorgeverfahren muss ein Elternteil beweisen, dass er der bessere Elternteil ist; das heißt, er muss schauen, dass der andere möglichst schlechtgemacht wird. Wir erleben da spannende Dinge, von Haschisch in der Jugend bis zu Porno-Videos schauen, wenn das Kind schläft, und, und, und.

Ich habe jetzt gleich die schlechte Nachricht: Diese Verfahren werden wir uns nie er­sparen. Diese Verfahren werden die Richter weiter haben, weil es keine Lösung geben wird, bei der diese Verfahren gänzlich zu vermeiden sein werden. Aber wir müssen schauen – und das ist, glaube ich, der Auftrag an die Gesetzgeber und an die Legis­ten –, dass möglichst wenige von diesen hoch strittigen Fällen bei Gericht landen, und wir müssen auch schauen, dass diese Verfahren vermeidbar sind.

Da möchte ich auf die Evaluationsstudie von Barth-Richtarz/Figdor verweisen, die hinsichtlich der Auswirkungen des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001 zu dem Ergebnis gekommen ist, dass die Obsorge beider Elternteile einen Beitrag zur Milde­rung der elterlichen Konflikte nach der Scheidung leistet und dass sie eine positive Auswirkung auf die Aufrechterhaltung einer intensiven Beziehung der Kinder zum ge­trennt lebenden Elternteil hat.

Es gab nämlich vor dem Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz eine andere Studie von Figdor, bei der herausgekommen ist, dass 40 Prozent der Kinder fünf Jahre nach der Trennung der Eltern keinen regelmäßigen Kontakt mehr zum nicht obsorgeberechtig­ten Elternteil haben. Und das ist wirklich nicht gut, wenn bei Studien solche Zahlen he­rauskommen.

Wir haben am Familienrichtertag sehr intensiv über die Frage diskutiert, ob es Sinn macht, eine Obsorge beider Elternteile zu befürworten, und wir haben uns dann letzt­lich dazu entschieden, das vorsichtig zu bejahen, weil es ein großes Bekenntnis dazu ist, dass sich die Eltern bei einer Trennung selbständig überlegen, welche Regelung für ihr Kind am besten ist. Und weil Richter gerne doch ein bisschen ein Sicherheitsnetz haben, war dann die Lösung, dass wir uns eine einmalige verpflichtende Elternbera­tung vor der Scheidung wünschen würden.

Es gibt seit 1. Jänner eine Beratungspflicht vor einer Scheidung. Diese betrifft aber nur die vermögensrechtlichen Aspekte der Scheidung, nicht das Kind. Es hat einmal ein Modell beim Jugendamt Floridsdorf gegeben, wo alle Paare vor einer Scheidung zum Jugendamt gehen mussten, und die Leiterin dieses Jugendamts hat immer sehr entsetzt berichtet, dass die Eltern eigentlich gar nicht so genau wissen, was nach der Scheidung sein wird. Sie sagen, das machen wir uns schon irgendwie aus.

Ein Beispiel, das mir in Erinnerung geblieben ist: Sie sagten, Besuchsrecht alle 14 Ta­ge, das machen wir ganz normal. Das Paar wohnte zum Zeitpunkt der Scheidung noch in einer Wohnung, und die Jugendamtsmitarbeiterin hat dann gesagt: Na ja, aber Sie sind Polizist; haben Sie überhaupt alle 14 Tage Zeit? – Dann hat er gesagt: Ach ja, das stimmt, das geht ja gar nicht so einfach alle 14 Tage!

Da braucht es also sehr viel an Aufklärung, und wir würden uns wünschen, dass da eine verpflichtende Elternberatung kommt, weil diese Elternberatungspflicht als präven­tive Maßnahme dazu beitragen würde, dass man manche Konflikte schon im Keim er­stickt.

Auch ein Grund, warum wir gesagt haben, eine gemeinsame Obsorge ist auch ohne Vereinbarung eines hauptsächlichen Wohnorts möglich, ist, dass jetzt wahrscheinlich vermehrt unverheiratete Paare die gemeinsame Obsorge vereinbaren werden. Die trennen sich dann irgendwann, die Gerichte wissen es gar nicht, und die haben dann eine gemeinsame Obsorge, und da gibt es auch keinen hauptsächlichen Wohnort, weil es einfach keiner Regelung bedarf. Wenn es ein Problem gibt, werden diese auch vor Gericht kommen.

Bezüglich unverheirateter Paare sprechen wir uns dafür aus, dass die gemeinsame Obsorge vielleicht schon beim Standesamt vereinbart werden könnte, damit die jungen Eltern nicht mit dem Baby dann noch extra zu Gericht gehen müssen. Das ist ein un­nützer Weg.

Eine automatische Obsorge mit Vaterschaftsanerkenntnis ist, glaube ich, nicht der richtige Weg, weil dann vielleicht die Gefahr besteht, dass manche den Vater gar nicht mehr angeben werden.

Aber viel wichtiger als die ganze Debatte um die Obsorge ist eigentlich die Frage: Was machen wir mit den Verfahren? – Die Besuchsrechtsverfahren laufen sehr frustrierend für die Väter, für die Mütter und für die Kinder – aber auch für die Richter, muss ich sa­gen, denn wir haben so viele Akten (Vorsitzender Abg. Mag. Donnerbauer gibt das Glockenzeichen), dass wir es nicht schaffen, das in einem so schnellen Rahmen abzu­handeln, wie es notwendig wäre.

Wir setzen uns da ganz vehement für die Einrichtung von sogenannten Vermittlungs­stellen ein, die eine Art Clearing-Funktion haben: Dort werden die Eltern in Mediation geschickt oder diese wird ihnen angeraten oder es wird dort gleich eine Lösung erar­beitet. Diese Vermittlungsstelle muss dem Gerichtsverfahren vorgelagert werden, denn es kann nicht sein, dass das Gericht im Moment die einzige Stelle ist, wo Besuchs­rechtskonflikte ausgetragen werden – und ein Besuchsrechtskonflikt beginnt schon dann, wenn es um die Frage geht: Soll der Besuch am Freitag um 18 Uhr oder am Samstag um 9 Uhr in der Früh beginnen? Alles das landet schon bei Gericht! Da muss es eine andere Lösung geben, weil wir in Akten untergehen.

Und darum verwahre ich mich auch gegen eine Entscheidungsfrist, weil ...

10.02


Vorsitzender Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer|: Darf ich Sie ersuchen, zum Schluss zu kommen! (Mag. Täubel-Weinreich begibt sich zu ihrem Sitzplatz.) – Sie können ruhig den Satz noch beenden!

Ich bedanke mich bei Frau Mag. Täubel-Weinreich für die sehr interessanten Berichte aus der Praxis der Gerichte, die ja auch ständig damit befasst sind.

Ich darf nun Frau Diplom-Sozialarbeiterin Wöran um ihre Ausführungen ersuchen. – Bitte.

 


10.02.29

Diplom-Sozialarbeiterin Elisabeth Wöran (Österreichische Plattform für Alleinerzie­hende)|: Grüß Gott! Danke für die Einladung. Ich bin Geschäftsführerin der Österreichi­schen Plattform für Alleinerziehende, die sich seit mehr als 20 Jahren für die Anliegen von Alleinerziehenden und ihren Kindern einsetzt. Aus vielen langjährigen Beratungen und Begleitungen von Ein-Eltern-Familien wissen wir um die tatsächliche Lebenssitua­tion dieser Familien.

Ich möchte den Begriff Obsorge ein bisschen näher beleuchten. Die Obsorge umfasst die Pflege und Erziehung des Kindes, die Vermögensverwaltung und die gesetzliche Vertretung des Kindes nach außen. Bei der Obsorge beider Eltern gilt das Prinzip der Einzelvertretung. Das heißt, grundsätzlich ist jeder Elternteil für sich alleine berechtigt, das Kind nach außen hin zu vertreten.

Ich habe dazu etwas sehr Interessantes gefunden: Im § 144 ABGB ist geregelt, dass die Ausübung der Obsorge beider Eltern im Einvernehmen der Eltern durchzuführen ist. Das heißt, das Wesen der Obsorge beider Eltern ist ein gewisses Einvernehmen zwischen ihnen. Das ist grundsätzlich ein sehr löblicher Auftrag, den man Eltern, die sich einigermaßen verstehen, geben kann, und etwas, wovon man auch bei aufrechter Ehe ausgehen kann. Wenn die Eltern jedoch in einem Scheidungskrieg oder Sorge­rechtsstreit gefangen sind, wird dieses Unterfangen schwierig.

Ich hatte einmal eine Frau in der Beratung, die noch verheiratet war, aber von ihrem Mann getrennt gelebt hat: Die Mutter, die mit den Kindern in Wien lebt, hatte ihre Kin­der hier in Wien zur Schule angemeldet, und der Vater, den die Kinder im Sommer be­sucht haben, hat die Kinder in Graz angemeldet. – So viel zur Obsorge beider Eltern und dass man auch dabei heftig streiten kann.

Es wird ja derzeit über verschiedenste Gesetzesänderungen nachgedacht. Die Frage, die sich stellt, lautet: Für welche Zielgruppe soll das Gesetz geändert werden? Wir ha­ben gehört, bei einem Prozentsatz von 53 bis 58 Prozent gibt es die gemeinsame Ob­sorge, wobei wir auch da nicht wissen, wie die Obsorge tatsächlich aufgeteilt ist. Viele haben auch die alleinige Obsorge, und das Zusammenspiel der Eltern funktioniert trotzdem. – Das muss auch einmal gesagt werden. Es wird also anscheinend für all die, die sich streiten, nach einer Lösung gesucht.

Jetzt stellt sich die Frage: Warum suchen so viele Eltern bei Gericht um Einigung für ihre Obsorge- und Besuchsregelungen an? – Wie wir wissen, bedeutet eine Scheidung und eine Trennung eine große Krise, es können viele Verletzungen und Kränkungen daraus resultieren. Frauen und Männer trennen sich, damit ihre Situation besser wird und die Differenzen, der Streit oder die Gewalttätigkeiten ein Ende haben – doch das ist leider oft eine trügerische Hoffnung. Die Konflikte hat es ja schon vorher gegeben, und sie gehen nachher auf einer anderen Ebene – leider oft über die Kinder – weiter.

Das heißt, die Lösung kann nur darin gesehen werden, dass die Eltern wieder in ihre Erwachsenenkompetenz, in die elterliche Verantwortung gebracht werden. Eltern müssen verstehen, was Obsorge bedeutet, welche Möglichkeiten es überhaupt gibt, was Elternschaft nach einer Scheidung und Trennung heißt, was es für das Kind be­deutet, wenn sie weiter streiten, und auch welche Pflichten jeder Elternteil dem Kind gegenüber hat.

Gerichte sind da nicht der richtige Ort, um dies zu vermitteln und auch einen Streit zu schlichten. Für streitende Eltern braucht es Elternkompetenzzentren, wo Eltern mit sämtlichen lösungsorientierten Begleitmaßnahmen unterstützt werden können.

Die Elternkompetenzzentren könnten durchaus beim Jugendwohlfahrtsträger einge­richtet werden, denn das Jugendwohlfahrtsgesetz enthält ja den Auftrag, auf das Kin­deswohl zu achten – allerdings müssten die Jugendwohlfahrtsträger dringend mit ge­nügend personellen und fachlichen Ressourcen ausgestattet werden. Und wenn sich die Eltern nicht einigen, dann braucht es Gerichte, die sagen: Ihr geht jetzt dorthin, ihr einigt euch in einer bestimmten Frist! – Wenn es absolut nicht geht, dann braucht es entscheidungsfreudige Gerichte.

Klare Lösungen zum Zeitpunkt der Krise, bei der Trennung, sind einfach sehr sinnvoll für alle Beteiligten, vor allem für die Kinder. Das Besuchsrecht und womöglich künftig auch den Aufenthalt des Kindes erst zu einem späteren Zeitpunkt zu bestimmen – da bin ich ganz bei Frau Bundesministerin Heinisch-Hosek –, bringt enorm viel Unsicher­heit in einer Lebenssituation, in der die Unsicherheit ohnehin schon so groß ist, weil niemand weiß, wie es nachher weitergeht.

Ganz kurz zur Situation des unehelichen Kindes: Unehelich geboren zu sein oder ein Kind von nicht verheirateten Eltern zu sein, bedeutet rechtlich und real eine völlig ande­re Situation, als während einer Ehe geboren zu werden. Ein Kind von nicht verheirate­ten Eltern kann in einer lange bestehenden Lebensgemeinschaft zur Welt kommen oder aus einer kurzen Beziehung stammen.

Erst gestern habe ich wieder von jemandem gehört, dass der Vater bereits in der Schwangerschaft gesagt hat: Ich will das Kind nicht. Ich brauche überhaupt nicht, dass es zur Welt kommt, und ich will überhaupt nichts von dem Kind wissen. – Also wie geht man dann mit diesen Vätern um, wie nimmt man diese in die Pflicht? – Dieser Vater ist allerdings nach vier Jahren gekommen und wollte ein Besuchsrecht, das er dann auch bekommen hat. Denkt dabei irgendjemand an die Kinder? Ich denke mir, der Gesetz­geber ist verpflichtet, die Situation des unehelichen Kindes besonders zu beachten und auch besonders zu schützen.

Thema Gewaltbeziehungen: Wenn in einer Beziehung Gewalt vorhanden ist, so ist es auf jeden Fall wichtig, dass das Kind davor geschützt wird. Es gibt ein eigenes Gesetz, das besagt, dass jedes Kind das Recht auf ein gewaltfreies Leben hat. Leider sieht die Praxis da völlig anders aus. Selbst bei einem 17 Monate alten Kind – ich bringe nur Fälle aus der Praxis, die real, die wahr sind; all diese Frauen waren bei uns – bekommt dessen gewalttätiger Vater ein Besuchsrecht, weil er ja nur die Mutter geschlagen hat. Und auch uneinige, streitende Eltern üben massive Gewalt an dem Kind aus – auch das muss klargemacht werden.

Erstaunlich in dieser ganzen Diskussion ist für mich, dass derzeit die Jugendschutz­organisationen kaum vertreten sind, der Jugendwohlfahrtsträger kaum eingebunden ist und Frauenorganisationen und die Gewaltschutzzentren ganz fehlen.

Eine gerechte Aufteilung der elterlichen Obsorge nach Scheidung und Trennung be­stünde in der Übernahme der Verantwortung für das Kind und darin, die Pflichten, Rechte und Sorgen gerecht zu verteilen. Doch wie diese Realität derzeit ausschaut, haben wir vorher auch schon ein bisschen gehört: Die Frauen haben den großen Teil der Versorgungsarbeit, der Haushaltsführung und aller pflegenden Tätigkeiten inne.

Ganz kurz noch zum Thema Unterhalt: Beide Elternteile sind für den Unterhalt des Kindes zuständig. Bitte, wieso ist es noch immer möglich, dass sich ein Elternteil dem über Jahre oder sehr lange Zeit hinweg entziehen kann? Tut dies der Elternteil, bei dem das Kind lebt, wird ihm im schlimmsten Fall mangelnde Sorge attestiert und das Kind weggenommen. Wieso kann es sein, dass Frauen monatelang auf Unterhalt für ihre Kinder warten müssen oder nur 30 € pro Monat für ein Kind bekommen? Erst vor­gestern erzählte mir eine Alleinerzieherin verzweifelt, sie bekommt für drei Kinder 100 €. Wieso sind Kinder in Ein-Eltern-Familien noch immer einem doppelt so hohen Armuts­risiko ausgesetzt wie Kinder in anderen Familien?

Ich möchte abschließend noch eine kleine Randbemerkung zur derzeitigen Situation anfügen: Generationen von Frauen haben ihre Kinder alleine großgezogen. Viele Väter haben mit Abwesenheit „geglänzt“ oder einen netten „Sonntagsvater“ abgegeben, viele kaum beziehungsweise keinen Unterhalt bezahlt. Heute sind es noch immer 17 Pro­zent der Kinder, die gar nichts bekommen: keinen Unterhalt und keinen Unterhaltsvor­schuss.

Die Frauen haben wegen dieser Ungerechtigkeit nicht so laut geschrien. Sie haben ih­re Energien und Kraft dazu verwendet, die Kinder aufzuziehen, sich um alles zu küm­mern und das Geld für die Familie aufzustellen. Diese Frauen hatten keine Zeit mehr, über ihre Lebenssituation zu klagen, diese öffentlichkeitswirksam zu präsentieren und Gesetze zu fordern, die den Kindern zu einem verantwortungsvollen Vater und zu einem gesicherten Lebensunterhalt verhelfen. Die von uns, von der ÖPA, geforderten Verbesserungen für Ein-Eltern-Familien wurden nur zu sehr geringen Teilen, wie jetzt zum Beispiel mit der Beschleunigung beim Unterhaltsvorschuss, erfüllt.

Nun aber argumentieren die Väter ihre gefühlte oder reale Benachteiligung sehr inten­siv. Sie haben offensichtlich Zeit und Kraft und die richtigen Netzwerke dafür, das zu tun, und sehr, sehr rasch sind alle politisch Verantwortlichen bereit, über Gesetzesän­derungen nachzudenken.

Wir von der ÖPA fordern die politisch Verantwortlichen auf, die vielen gesellschaftli­chen Probleme rund um die Elternschaft – egal, ob nach einer Trennung oder bei auf­rechter Partnerschaft – zu lösen. Die automatische Obsorge beider Eltern unabhängig von der Lösung der anderen Problemfelder einzuführen, das wäre ein enormer Schritt nach hinten!

Wir stellen uns und unsere Expertise gerne für diese zukunftsorientierten Lösungen zur Verfügung. – Danke. (Beifall.)

10.11


Vorsitzender Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer|: Als nächste Rednerin darf ich Frau Dr. Brigitte Birnbaum um ihr Statement ersuchen. – Bitte.

 


10.12.57

Dr. Brigitte Birnbaum (Rechtsanwaltskammer Wien)|: Sehr geehrte Damen und Her­ren! Ich bin Rechtsanwältin und beschäftige mich in meiner Praxis überwiegend mit fa­milienrechtlichen Themen. Ich möchte mein Referat unterteilen in einerseits ein Bilanz-Ziehen betreffend die bisherige Regelung und andererseits – daran anschließend –, welche Wünsche ich beziehungsweise welche Wünsche auch die Anwaltschaft an den Gesetzgeber hat.

Zuerst zur Bilanz der bisherigen Regelung: Wir haben heute schon einiges gehört – die eine und die andere Gruppe wurden dargestellt. Meiner Ansicht nach gibt es genauso viele grausliche Väter, wie es zum Schaden ihrer Kinder agierende Mütter gibt. Damit müssen wir im Alltag leben, und daher gibt es für mich auch keine Legitimation für einen einseitigen Geschlechterkampf, der sich immer nur auf Einzelfälle berufen kann. (Beifall.)

Zum Zweiten: Das Kindeswohl erfordert es, dass wir beide Eltern in die Pflicht nehmen, wozu sich auch die Mehrheit bereit erklärt, wie wir heute aus den schon dargestellten statistischen Zahlen entnehmen konnten. Es soll keiner der beiden demotiviert werden.

2001 ist nach zum Teil heftiger politischer und ideologischer Diskussion das Kind­schaftsrechts-Änderungsgesetz in Kraft getreten, mit dem die gemeinsame Obsorge eingeführt wurde, wie wir heute auch schon gehört haben, wobei zwingend vorab das Einvernehmen der Eltern herzustellen ist. Grundsätzlich, auch das ergibt die Studie von Figdor, hat sich diese gemeinsame Obsorge bewährt; dennoch gibt es genügend kleine Punkte, um sie weiter zu adaptieren.

Meiner Ansicht nach ist das Hauptproblem bei der derzeit bestehenden Regelung, dass tatsächlich grundlos von diesem Einvernehmen, das die Eltern einmal getroffen haben, abgegangen werden kann – und der Pflegschaftsrichter danach überhaupt kei­ne andere Möglichkeit hat, als einseitig die Obsorge einem Elternteil zuzuordnen, selbst wenn das Kindeswohl es eigentlich erfordern würde, dass diese gemeinsame Ob­sorge aufrechtbleibt. Dadurch sind allen möglichen Schikanen Tür und Tor geöffnet, und ich darf in Erinnerung rufen, dass es sehr oft im Zuge von einvernehmlichen Scheidun­gen auch zu einem Abtausch kommt, in dem das gemeinsame Sorgerecht sozusagen eingeräumt wird und ein Teil dafür eine andere Leistung entgegennimmt, und ganz knapp danach, zum Teil schon im Verfahren auf pflegschaftsbehördliche Genehmi­gung, steht man dann nicht mehr zu diesem Einvernehmen.

Ein weiterer Punkt, der mich irritiert, ist die zwingende Verpflichtung, den haupt­sächlichen Aufenthalt des Kindes zu definieren. Dieser Umstand ist meines Erach­tens diskriminierend und läuft auch den verschiedenen Modellen, die schon gepflogen und gelebt werden, wie Frau Mag. Täubel-Weinreich auch dargestellt hat, zuwider.

Modernere Lösungen, wie wir sie in anderen europäischen Ländern sehen können, ge­ben dem Kind im Fall einer Scheidung eine zweite, völlig gleichberechtigte Heimat. Da­mit gewinnen sie etwas, statt einen Elternteil zu verlieren. Diese positive Perspektive wird aber eben einerseits durch diese Bestimmung des hauptsächlichen Aufenthalts, und andererseits durch den Verweis auf das Besuchsrecht unmöglich gemacht.

Das Vaterbild in unserer Gesellschaft hat sich gewandelt – und ich glaube, es hat sich auch seit dem Jahr 2001 nochmals gewandelt. Man kann die Väter nicht mehr nur in den Kreißsaal, an den Wickeltisch und in die Väterkarenz holen und sie dann irgendwie wieder als lästige Eindringlinge verjagen. (Beifall.)

Die gemeinsame Obsorge im deutschen Modell hat sich meines Erachtens bewährt. Dort hat man immerhin schon zwölf Jahre lang Erfahrung damit.

Was aber auch – und da bin ich absolut bei Frau Mag. Täubel-Weinreich – arges Unbe­hagen in der Gesellschaft hervorruft, ist das Besuchsrecht. Das klappt einfach nicht: Es dauert viel zu lange, bis es zu ersten Kontakten kommt; das macht enormen Frust.

Das ist, glaube ich, überhaupt das Hauptproblem des ganzen Systems, und da bin ich eigentlich auch sehr einverstanden mit dem Vorschlag, den Frau Bundesministerin Hei­nisch-Hosek bezüglich zwingender Mitregelung auch des Besuchsrechtes im Paket bei einvernehmlicher Scheidung gebracht hat. Ich glaube, das wurde in der Vergangenheit zu stiefmütterlich behandelt. – Das war meine Kritik am derzeitigen Zustand.

Was sollen wir tatsächlich ändern? – Ich bin der Lösung des automatischen gemeinsa­men Obsorgerechtes zugänglich, allerdings ist die vorangehende Elternberatung ganz, ganz wichtig. Die Anwaltschaft ist sicher bereit, mitzuwirken, weil ja permanent von Personalknappheit bei den Gerichten ausgegangen werden muss.

Was regeln wir bei unehelichen Kindern? Auch da bin ich gegen eine automatische gemeinsame Obsorge, weil wir dort einfach zu viele Elternmodelle haben – von der Le­bensgemeinschaft auf der einen Seite bis zu einer Elternschaft, die an einen einzigen gemeinsamen Abend anschließt. Daher sollten die Eltern bewusst vorher die gemein­same Erklärung abgeben müssen; dies vor einer Verwaltungsbehörde zu tun wäre auch eine Erleichterung und Entlastung der Gerichte.

Daher mein Vorschlag: Bitte verzichten wir in Zukunft auf die zwingende und meines Erachtens auch diskriminierende Verpflichtung der Bestimmung des hauptsächlichen Aufenthaltes. Ein Abgehen – das ist ganz, ganz wichtig – von der gemeinsamen Ob­sorge soll nur aus einem wichtigen Grund möglich sein, und da soll der Richter jede Möglichkeit haben, sofort zu agieren, wenn ernsthafte Gründe vorliegen, um eben im Falle von Misshandlung, Missbrauch et cetera das Kind nicht irgendeiner, nicht einmal der geringsten Gefährdung auszusetzen.

Schließlich könnte man auch noch darüber nachdenken, ob man das Wort „Besuchs­recht“ weiterhin verwenden soll. Vielleicht finden wir dafür einen besseren Ausdruck. – Dieser gefällt mir überhaupt nicht. (Beifall.)

Zum Abschluss noch etwas ganz Wichtiges: Auch dann, wenn ein Elternteil Besuchs­rechtsregelungen gezielt hintertreibt – und das fortgesetzt –, muss es dringend Maß­nahmen und ein effektives Durchgreifen geben, um diese unglückliche Situation für das Kind nicht zu perpetuieren. – Ich bitte Sie, über diese meine Gedanken nachzuden­ken. Danke. (Beifall.)

10.20


Vorsitzender Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer|: Ich darf nun Frau Univ.-Prof. Dr. Susanne Ferrari das Wort erteilen. – Bitte. (Abg. Dr. Jarolim übernimmt den Vorsitz.)

 


10.20.35

Univ.-Prof. Dr. Susanne Ferrari (Karl-Franzens-Universität Graz; Institut für Zivil­recht)|: Sehr geehrte Damen und Herren! Es freut mich sehr, dass ich zusammen mit Frau Kollegin Verschraegen als Vertreterin der Universität, also sozusagen der Rechts­wissenschaften, eingeladen wurde, ein Statement zum Thema Obsorge neu abzugeben.

Der österreichische Gesetzgeber sieht zu Recht Handlungsbedarf beim Obsorgerecht. Manche der geltenden obsorgerechtlichen Bestimmungen erscheinen verfassungsrecht­lich äußerst bedenklich; dazu wird meine Nachrednerin noch genauer Stellung nehmen.

Die Regelungen für die Obsorge nach der Scheidung wurden schon kritisiert, und da kann ich mich im Wesentlichen den Argumenten anschließen. Da das hier sehr streng gehandhabt wird mit der Redezeit, möchte ich gleich zu meinen Vorschlägen für eine Obsorge neu kommen.

Das Kindeswohl müsste auf jeden Fall oberste Priorität genießen. Im Idealfall sollte das neue Obsorgerecht für jedes Kind in seiner jeweiligen Lebenssituation eine maß­geschneiderte Obsorgelösung ermöglichen. Blickt man ins Ausland, begegnet man der Tendenz, zwischen Innehabung der Obsorge einerseits und Ausübung der Obsor­ge andererseits zu unterscheiden. Das könnte auch für die Neufassung des österreichi­schen Rechts einiges für sich haben. Ich komme dann noch darauf zu sprechen.

Wer sollte also in Zukunft Inhaber der Obsorge sein? – Klar ist, dass verheirateten El­tern nach wie vor die gemeinsame Obsorge ex lege zustehen soll. Das ist überhaupt nicht umstritten. Bei Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der Ehe würde ich auch zu der Ansicht neigen, dass die gemeinsame Obsorge bestehen bleiben soll, und zwar unabhängig von einer Vereinbarung des hauptsächlichen Aufenthalts, dass also eine solche Vereinbarung nicht mehr notwendig sein soll. Die Argumente für eine sol­che Lösung sind auch schon gebracht worden. Außerdem soll eine solche gemein­same Obsorge nicht mehr grundlos aufgehoben werden können. Wenn ein solcher An­trag gestellt wird, soll er vom Gericht auch abgewiesen werden können, wenn das Ge­richt zur Auffassung gelangt, dass die gemeinsame Obsorge auch weiterhin dem Kin­deswohl entspricht.

Bei nicht miteinander verheirateten Eltern muss es wohl in Zukunft weiterhin so sein, dass mit der Geburt des Kindes zunächst der Mutter allein die Obsorge zusteht, weil ja der Vater in den meisten Fällen noch nicht festgestellt ist, außer er hätte schon vor der Geburt des Kindes ein Vaterschaftsanerkenntnis abgegeben. Wenn aber die Vater­schaft festgestellt ist, ist dem Vater meines Erachtens ein Zugang zur Obsorge zu er­öffnen, und zwar auch ohne Zustimmung der Mutter, weil eine solche Lösung den ver­fassungsrechtlichen Vorgaben entspricht und die derzeitige Lösung, die den Vater un­terschiedslos von der Obsorge ausschließt, selbst wenn er sich jahrelang um das Kind gekümmert hätte, meines Erachtens jedenfalls den verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht entspricht. (Beifall.)

Wie könnte dieser Zugang ausschauen? – Da gibt es verschiedene Möglichkeiten. Der deutsche Kollege hat sie bereits angesprochen. Man könnte dem Vater mit der Vater­schaftsfeststellung ex lege die Obsorge gemeinsam mit der Mutter zugestehen. Das wä­re eine Lösung.

Die zweite Lösung wäre, dass nach wie vor die Einigung mit der Mutter plus gericht­licher Genehmigung möglich ist, oder aber, wenn die Mutter nicht zustimmt, eben vom Vater ein Antrag auf Beteiligung an der Obsorge gestellt werden kann. Meines Erach­tens müsste bei einer solchen Lösung auch die Mutter einen solchen Antrag stellen können. Auch sie kann sich ja – es wird wahrscheinlich die Ausnahme sein – in einzel­nen Fällen wünschen, dass der Vater auch zur Obsorge verpflichtet wird, denn sonst muss sie abwarten, was er tut, ob er diesen Antrag stellt oder nicht. Der Vater kann es sich dann praktisch aussuchen, ob die Mutter allein mit der Obsorge betraut bleibt oder ob er sich doch zu einer Teilhabe entschließt.

Dann sind auch Kombinationslösungen aus diesen beiden Varianten möglich. Man könnte also sagen, dass es die Ex-lege-Obsorge des festgestellten Vaters etwa nur bei einer Haushaltsgemeinschaft der Eltern zum Zeitpunkt der Geburt des Kindes geben soll, ansonsten jedoch eine Beteiligung nur auf Antrag erfolgt. Mitunter wird auch vor­geschlagen, danach zu unterscheiden, wie die Vaterschaftsfeststellung erfolgt. Hat der Vater dazu die Initiative ergriffen, also ein Vaterschaftsanerkenntnis abgeben, dann soll er ex lege betraut werden, sagen manche. Hat das Kind über seinen Vertreter in einem gerichtlichen Verfahren die Vaterschaftsfeststellung führen müssen, dann soll die Ob­sorgebeteiligung nur auf Antrag erfolgen.

Wenn Sie mich fragen, welchem Modell ich den Vorzug geben wollte – ich habe da auch lange hin und her überlegt, ich bin selbst auch Mutter, ich habe mich in die Lage der Frauen versetzt und auch mit einigen Männern gesprochen –, würde ich letztlich sogar die Obsorge beider Elternteile ex lege befürworten, und zwar aus dem Grund, weil ja die Obsorge das ist heute eigentlich noch gar nicht angesprochen worden – nicht nur ein Recht ist, sondern auch Pflichten beinhaltet. Es ist eigentlich überhaupt nicht selbstverständlich, dass der uneheliche Vater von diesen Pflichten ausgeschlos­sen sein oder ihm nicht von vornherein klar sein soll, dass er nicht nur Unterhalt zu zahlen, sondern eigentlich prinzipiell auch Elternverantwortung zu tragen hat. (Beifall.)

Auf diese Weise wird dem Vater klargemacht, dass er eigentlich genauso wie die Mut­ter zur Betreuung des Kindes verpflichtet ist. Wie sich die beiden das dann ausmachen oder auch nicht ausmachen, ist eine andere Frage.

In diesem Zusammenhang möchte ich gleich für die unterhaltsrechtliche Diskussion am Nachmittag einen Vorschlag deponieren. Meines Erachtens ist es an der Zeit, einen Unterhaltsanspruch des nicht ehelichen Elternteils, der das Kind betreut, gegen den anderen Elternteil einzuführen, so wie das in Deutschland der Fall ist, weil ja sozusa­gen ein gemeinsames Kind betreut wird und nicht selbstverständlich ist, dass ein El­ternteil, wer immer das jetzt ist, auf sein weiteres berufliches Fortkommen, etwa auf einen Erwerb, verzichtet und eben das Kind allein betreut. (Beifall.)

Der Unterhalt könnte so den Vorgaben des derzeitigen § 68a Abs. 1 Ehegesetz folgen. Das ist nur so ein kleiner Denkanstoß, der aber nicht ganz von der obsorgerechtlichen Situation getrennt werden kann.

Bei nicht bloß vorübergehender Trennung der unehelichen Eltern sollen die gleichen Re­gelungen gelten wie im Fall der Scheidung. Wie sollte das am besten geregelt werden?

Auch im Fall der Trennung soll die Obsorge beider bestehen bleiben: sowohl bei ehe­lichen Eltern als auch bei unehelichen. In erster Linie sollen sich die Eltern dann über die Ausübung der Obsorge einigen, also wer das Kind betreut und so weiter. Soweit eine Einigung nicht erfolgen kann, soll auf Antrag jedes Elternteils das Gericht eine Re­gelung treffen. In diesem Zusammenhang wäre ich für möglichst großen Gestaltungs­spielraum des Gerichts. Das Gericht soll in Einzelfragen entscheiden können. Ein El­ternteil soll in Einzelfragen entscheiden können. Es soll die gesamte Aufteilung der Ob­sorge beantragt werden können. Das Gericht kann aber auch immer sagen, dass die gemeinsame Obsorge bestehen bleibt, aber zum Beispiel diese eine Streitfrage konkret regeln. Genau da kann man eben zwischen Ausübung und Inhaberschaft der Obsor­ge unterscheiden. Man kann die Ausübung einem Elternteil in einem Teilbereich zuge­stehen, ohne dass die Obsorge beider dadurch beschränkt werden müsste.

Die Möglichkeiten sollten also ähnlich vielfältig wie im Aufteilungsverfahren über das Ehevermögen sein, um eine dem Kindeswohl gerecht werdende Entscheidung treffen zu können. – Danke schön. (Beifall.)

10.29


Vorsitzender Abgeordneter Dr. Johannes Jarolim|: Meine Damen und Herren, ich darf mich kurz vorstellen: Mein Name ist Johannes Jarolim, und ich bin SPÖ-Justiz­sprecher. Wir haben uns das heute so aufgeteilt, dass vormittags die Justizsprecher und nachmittags die Familiensprecher aller Parteien hier den Vorsitz führen.

Nächste Rednerin: Frau Professor Verschraegen. – Bitte.

 


10.30.44

Univ.-Prof. Dr. Bea Verschraegen (Universität Wien; Juridische Fakultät)|: Sehr ge­ehrter Herr Vorsitzender! Sehr geehrte Frauen Bundesministerinnen! Meine Damen und Herren Abgeordneten! Sehr geehrte Damen und Herren! Natürlich freue ich mich auch, dass ich hier 8 Minuten vor Ihnen sprechen kann, und ich hoffe, ich habe die nö­tige Disziplin, pünktlich aufzuhören.

Ich fange mit dem Bereich nichteheliche Kinder an. Der Grund ist evident. Außerge­wöhnliche Fälle scheinen den besten Anlass abzugeben für eine Entscheidung, und so einen Fall haben wir, das heißt nicht wir als Österreicher, sondern wir in Europa. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in der viel diskutierten Zaunegger-Entscheidung eine Entscheidung zum deutschen Recht gefällt. Nun, dieser Fall ist wirklich außergewöhnlich, und ich denke, das muss man sich auch bei der Inter­pretation dieser Entscheidung vor Augen führen. Fünf Jahre hat dieses Paar zusam­mengelebt, 3 Jahre davon zusammen mit der gemeinsamen Tochter. Nach der Tren­nung lebte das Mädchen zuerst beim Vater, 2,5 Jahre, danach bei der Mutter. Es kam zu Streitigkeiten, und in der Folge gelangte man zu einer Regelung, wobei dem Vater ein überaus großes Besuchsrecht eingeräumt wurde, nämlich in etwa 4 Monate pro Jahr. Dieser Fall ist kein Alltagsfall.

Im Einklang mit der damaligen Gesetzeslage und der bisherigen Rechtsprechung lehn­ten die deutschen Gerichte, meiner Meinung nach zu Recht, den Antrag des Vaters ab – ich betone: mit Bezug auf die Gesetzeslage und damalige Rechtsprechung –, dass das Gericht die fehlende Zustimmung der Mutter ersetzen möge. So etwas sieht das deutsche Recht nämlich bislang nicht vor.

Diese Sache gelangte dann zum Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, und dieser erkannte auf eine Verletzung des Rechts auf Familienleben, Artikel 14 in Verbin­dung mit Artikel 8. Es könne nur dann eine Verletzung eines solchen Rechtes legitim sein, wenn ein legitimes Ziel verfolgt wird und insofern dieser Schritt auch notwendig, erforderlich und verhältnismäßig ist.

Diese Entscheidung wurde von der Lehre und auch von Lobbygruppen sehr unter­schiedlich interpretiert. Die einen lesen in dieser Entscheidung die Pflicht zu einer auto­matischen gemeinsamen Obsorge, die anderen sehen hierfür in der EMRK nach der­zeitigem Stand nicht unbedingt eine Grundlage.

Als legitimes Ziel hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das Bestreben des Gesetzgebers erkannt, den gesetzlichen Vertreter bei Geburt des nichtehelichen Kindes klar festzulegen, um Streitigkeiten zwischen den Eltern zu vermeiden. Das ist nach deutscher Rechtslage, auch nach österreichischem Recht, die Mutter. Ob es die Mutter sein muss, bleibe jetzt einmal dahingestellt. Jetzt ist es nun einmal so.

Diese Entscheidung, wir brauchen jemanden, der klar festgestellt wird, damit er als ge­setzlicher Vertreter für das Kind auftreten kann, das sei legitim, so der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. – Ich denke, das ist auch richtig so.

Nun sagte der Gerichtshof auch, dass die tatsächlichen Umstände in nichtehelichen Familien sehr unterschiedlich ausgestaltet sein können, und daher akzeptiert das Ge­richt auch, dass zunächst die Mutter die alleinige Obsorge ausübt. Es wurde auch vom Gericht nicht beanstandet, dass ein gemeinsames Sorgerecht vorrangig – nur vorran­gig! – vom elterlichen Konsens abhängig gemacht wird.

Unverhältnismäßig und nicht akzeptabel ist nach Meinung des Gerichts eine solche Regelung, die generell und ausnahmslos gelten soll. Denn dass es – ich zitiere das Gericht – nicht interessierte und nicht geeignete nichteheliche Väter geben möge, las­se nicht den Schluss zu, dass alle nichtehelichen Väter so seien. Und es treffe nach Meinung des Gerichts auch nicht zu, dass eine Mutter ihre Zustimmung zur gemein­samen Obsorge nur aus Gründen des Kindeswohls verweigern würde. Es gäbe auch solche, die andere Motive hätten.

Für nicht überzeugend hielt das Gericht die deutsche Argumentation, wonach nur eine ausnahmslose gesetzliche Regelung Elternkonflikte vermeiden könne. Das war näm­lich ein Teil der deutschen Argumentation: Wir brauchen diese Regelung ohne Ausnah­me, um so Konflikte zu vermeiden. Das deutsche Recht kennt nämlich auch im Falle der Trennung verheirateter Paare eine gerichtliche Entscheidung. Somit sei der gene­relle Ausschluss einer gerichtlichen Ersetzung der Zustimmung im deutschen Recht nicht konform mit der Europäischen Menschenrechtskonvention.

Nun stellt sich die Frage, welche Schlussfolgerungen für die österreichische Rechts­lage und welche Anregungen sich hieraus für die österreichische Reformgesetzgebung ziehen lassen.

Eine originäre Alleinobsorge, also Alleinobsorge von Anfang an, mit Korrekturmöglich­keit wird vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht beanstandet. Eine originäre Alleinobsorge der Mutter oder des Vaters ohne Korrekturmöglichkeit wird be­anstandet. Die gemeinsame Obsorge mit Korrekturmöglichkeit würde der Europäische Gerichtshof meines Erachtens nicht beanstanden, hingegen eine gemeinsame Obsor­ge ohne Korrekturmöglichkeit sehr wohl.

Zwischen diesen Polen liegen Welten. Wir haben ja heute auch schon verschiedene Auffassungen gehört. Nur kurz: Nach derzeitigem österreichischem Recht ist bei nicht­ehelichen Familien das Regelmodell die alleinige Obsorge, und gemeinsame Obsorge ist nur dann möglich, wenn das Paar in häuslicher Gemeinschaft lebt und auch die ge­meinsame Obsorge vereinbart. Nun, regelmäßig mangelt es bereits an der ersten Vo­raussetzung, der häuslichen Gemeinschaft. Das dürfte manchmal auch finanzielle Gründe haben. Wird aber die Obsorge gemeinsam ausgeübt und trennen sich die El­tern, dann gelten die Regelungen entsprechend, wie sie für geschiedene Eltern gelten.

Im deutschen Recht wird nach derzeitigem Stand auch von der Alleinobsorge ausge­gangen. Ein gemeinsames Sorgerecht setzt entweder die Eheschließung voraus, das wollen viele nicht. Ich sage das ohne Bewertung. Ich bin eigentlich der Meinung, dass es jedem freistehen sollte, ob er heiratet oder nicht. Oder aber es kann dann zum ge­meinsamen Sorgerecht kommen, wenn eine Sorgerechtserklärung beider Elternteile ab­gelegt wird.

Ich sagte das schon, es gibt keine Möglichkeit, die Einwilligung, die Zustimmung zur gemeinsamen Obsorge, zum gemeinsamen Sorgerecht nach deutscher Terminologie, gerichtlich zu ersetzen. Das ist zu beanstanden, wie wir auch heute schon hörten, und ich meine auch, dass das unbedingt korrigiert gehört. Ich will jedoch eigentlich nicht über eine Reform des deutschen Rechtes sprechen, sondern über eine mögliche Re­form des österreichischen Rechts.

Das österreichische Recht hat bei nichtehelichen Eltern im Zentrum die häusliche Gemeinschaft. Damit wird meiner Meinung nach kein Familienleben im Sinne von Arti­kel 8 EMRK vorausgesetzt. Das ist wichtig! Eine häusliche Gemeinschaft belege ich mit einem Meldezettel, das reicht, es kommt niemand kontrollieren. Ich würde dafür auch keine Lanze brechen. Wenn man weiß, dass das genügt, dann eröffnet das Dis­kussionsmöglichkeiten. Man könnte sich nämlich überlegen, ob nicht der rechtliche Status als Vater, von der Feststellung der Vaterschaft abgesehen, ich denke natürlich an ein Anerkenntnis, als solcher ein taugliches Instrument sein könnte, um eine ge­meinsame Obsorge oder ein gemeinsames Obsorgerecht als Regelfall ins Auge zu fas­sen, mit Korrekturmöglichkeit. (Vorsitzender Abg. Dr. Jarolim gibt das Glockenzei­chen.) – Ja, ich muss mich beeilen.

Das Kindeswohl setzt aber voraus, dass die Eltern die gemeinsame Obsorge ausüben können und wollen, also Kooperationsfähigkeit und Kooperationswilligkeit. Das ist wichtig, weil diese Fähigkeit und diese Bereitschaft für das Kindeswohl entscheidend sind.

Die Reformdiskussion sollte also nicht an Rechtspositionen kleben, sondern an die Ausübung der Obsorge denken. Somit wird man – ich glaube, das wurde heute von niemandem gefordert – ohne Korrekturmöglichkeiten später ganz sicher nicht aus­kommen; man schließt aber, wenn man die Diskussion sozusagen auf die Ebene der tatsächlichen Ausübung der Obsorge verlagert, eine automatische gemeinsame Obsor­ge meines Erachtens aus. (Vorsitzender Abg. Dr. Jarolim gibt neuerlich das Glocken­zeichen.)

Noch zwei Sätze zur Rechtslage bei ehelichen Kindern: Ich meine, dass man die deut­sche Rechtslage mit der österreichischen nicht so ohne Weiteres vergleichen kann, weil der Inhalt der gemeinsamen Obsorge bei verheirateten Paaren durchaus unter­schiedlich ist. Wir haben in Österreich ein Alleinvertretungsmodell, das natürlich ent­sprechende Schlussfolgerungen zulässt. Umso mehr würde es die Lage verschärfen, wenn hier eine automatische gemeinsame Obsorge eingeführt würde.

Noch zwei Anregungen für heute Nachmittag: Ich würde es sehr begrüßen, wenn man sich eine zwingende Besuchsregelung in einem sehr frühen Stadium überlegen würde. Abgesehen davon, dass alle Beteiligten ein Interesse daran haben sollten, zu wissen, wo sie stehen, führt das auch die Machbarkeit von Wünschen vor Augen, und das ist, glaube ich, etwas sehr Wichtiges.

Letzter Punkt – damit werde ich der Frau Ministerin beziehungsweise dem Herrn Sek­tionschef Kathrein natürlich keine Freude machen –: Ich würde auch dafür plädieren, dass man § 1495 ABGB reformiert, indem man die Nichtverjährbarkeit der Kindes­unterhaltsansprüche nicht an die gemeinsame Obsorge knüpft. Mir wäre es sehr lieb, wenn sie überhaupt nicht verjähren würden. Das würde wahrscheinlich auch diese Diskussion um gemeinsame oder alleinige Obsorge wesentlich entschärfen. – Vielen Dank für Ihre Geduld! (Beifall.)

10.42


Vorsitzender Abgeordneter Dr. Johannes Jarolim|: Danke, Frau Professor Ver­schraegen, für diesen auch europäischen Ausblick. Ich ersuche um Verständnis, nie­mand von den Vorsitzenden gibt gerne das Glockenzeichen bei diesen vielen interes­santen Vorträgen, aber die Zeitdisziplin macht dies notwendig, damit wir mit der Tages­ordnung dieser Veranstaltung durchkommen.

Als Nächsten darf ich Herrn Professor Dr. Lehner um sein Wort ersuchen. – Bitte.

 


10.42.48

Dr. Erich Lehner (Universität Klagenfurt)|: Sehr geehrte Frauen Bundesministerinnen! Sehr geehrte Damen und Herren! Auch ich möchte mich recht herzlich bedanken, hier eingeladen worden zu sein, obwohl ich kein Jurist bin und daher zu juristischen Fragen sehr wenig beitragen kann. Mein Statement zielt darauf ab, das gesellschaftliche Um­feld zu beleuchten, in das hinein juristische Formulierungen gefasst werden.

Als Männer- und Geschlechterforscher mit Schwerpunkt Väter höre ich sehr oft das Ar­gument, mit dem die gemeinsame Obsorge immer wieder prolongiert wird: Das soll da­zu beitragen, Vätern die Beziehung zu ihren Kindern zu erleichtern. Gleichzeitig wird dadurch ausgesagt, dass die Scheidung beziehungsweise die Spruchpraxis, nach der Kinder, wie immer gesagt wird, fast automatisch Frauen zugesprochen werden, diese Beziehung erschwert.

Ich möchte hier gleich ein Fragezeichen einfügen und sagen, dass nicht die Schei­dung oder die Spruchpraxis diese Beziehung zu den Kindern erschwert, sondern: Im Grunde wird bei der Scheidung etwas offenbar, was eigentlich in der Grundstruktur der österreichischen Familie eingeschrieben ist. Es ist sozusagen nicht die Scheidung, die die Beziehung zu den Kindern erschwert, sondern die Grundstruktur der öster­reichischen Familie, die nach wie vor davon geprägt ist, dass man Vätern oder Män­nern den Erwerb und Frauen die Versorgung der Kinder zuordnet. Allerdings gibt es diese sogenannte Familienernährer- und Hausfrauenehe in Österreich so nicht mehr; da hat eine Modernisierung stattgefunden.

Es gibt den Familienernährer nach wie vor und es gibt die Teilzeitzuarbeiterin. Die­ses Modell ist nach wie vor fest eingegraben, sowohl in der Mentalität als auch in den Köpfen der ÖsterreicherInnen. Das wird immer dann aktiviert, wenn Frauen selbstver­ständlich sagen, ich werde die nächsten drei Jahre bei meinem Kind bleiben, oder wenn Burschen nach ihrer Ausbildung selbstverständlich in den Job gehen und sich nicht fragen: Wie kann ich bei diesem Job daneben meine Kinder bekochen, waschen und putzen?

Was aber vielleicht noch viel schwerwiegender ist: Dieses Modell ist eingegraben in die österreichischen Strukturen. Betriebe, Institutionen, auch staatliche, rechnen schlicht­weg mit dem verfügbaren Mann, der nicht nur 40 Stunden, sondern in Österreich auch 44 Stunden arbeitet. Wenn man sich anschaut, wie die österreichische Kinderbe­treuung strukturiert ist, dann erkennt man: Hier wird damit gerechnet, dass Frauen zu Hause bleiben – und das sehr lang. Selbst die österreichische Schule, die ja be­kanntlich eine Halbtagsschule ist, rechnet damit, dass am Nachmittag das Üben in die Funktion der Familie fällt, eben von Frauen ausgeführt wird.

Wenn ich das zusammenzähle, dann kann ich mir ausrechnen, dass sich Frauen zu­gunsten ihrer Kinder für Teilzeitarbeit entscheiden, wobei sie davor lange Zeit in Ka­renz waren. Und wenn es dann zu einer Trennung kommt, ist es eigentlich nur normal, dass man einen Unterschied in der Beziehung und in der Bindung zu den Kindern feststellt und die Kinder den Frauen zuspricht. Männer werden da nicht benachteiligt, sondern die Spruchpraxis ratifiziert die österreichische Kultur. (Beifall.)

Dagegen können wir von der Wissenschaft sehr klar sagen, dass es einen Vorteil hat, wenn Kinder zwei verfügbare Eltern haben. Dann entwickeln sie sich viel, viel besser. Ich möchte das jetzt nicht ausführen, dafür gibt es viele Belege, aber eines muss ge­sagt werden: Kinder brauchen nicht männliche Väter und weibliche Mütter, sondern Bezugspersonen, denn offensichtlich kommt es Kindern irgendwann einmal nicht mehr so sehr auf das Geschlecht der Eltern an, sondern in erster Linie auf ihre Bezugsfähig­keit.

Sie brauchen aber Bezugspersonen, die präsent, verfügbar sind. Für Väter – das ist sogar belegt und ausgerechnet worden – würde das bedeuten, dass sie, um so eine qualitative Bezugsperson zu werden, 42 Prozent der Haushaltsarbeit übernehmen müss­ten. Das heißt ganz lapidar: kochen, waschen, putzen für ihre Kinder. Wir wissen auch, dass das einen positiven Effekt auf die Beziehungen hat.

Man kann nachlesen, dass das in Schweden auch auf strittige Beziehungen einen po­sitiven Effekt hat, denn: Wenn im Haushalt Gleichberechtigung herrscht, streitet man offensichtlich weniger oder kommt leichter zu Abkommen, auch zu diesem kulturellen Ideal: Als Partner können wir uns trennen, als Eltern bleiben wir verbunden.

Die Wissenschaft sagt weiters, dass es eindeutig Fälle gibt, in denen es sehr gut ist, dass der Vater zu den Kindern keine Beziehung mehr hat und nicht vorhanden ist, das sind die Fälle der Gewalt. Wenn der Vater gewalttätig ist, sollte er nicht präsent sein. (Beifall.)

Zusammenfassend kann ich sagen, dass ich selbstverständlich für eine Verbesserung der bestehenden Praxis der Obsorge bin. Ich möchte mich hier nicht versteigen, Vor­schläge zu machen, berufenere Personen haben schon gesagt, wie man sie verbes­sern kann. Ich bin aber sehr wohl dagegen, die Obsorge automatisch auszuweiten auf eine verpflichtende Obsorge, weil ich meine, dass die gesellschaftliche Realität dem nicht entspricht. (Beifall.)

Ich glaube auch, dass wir sehen müssen, dass mit der Obsorge nur bedingt gute Lö­sungen gemacht werden können, weil die Wurzeln der Probleme am Beginn einer Be­ziehung liegen – dort, wo Männer und Frauen sozusagen ungleich verteilt sind, wo in der Familie bei der Aufteilung der Pflege und des Erwerbs Ungerechtigkeit herrscht.

Abschließend: Auch ich bin zu 100 Prozent dafür, dass beide Eltern in die Pflicht ge­nommen werden: aber nicht erst bei der Trennung, sondern schon am Beginn einer Beziehung. Ich glaube, dass wir diese Diskussion über Obsorge verbinden sollten mit einer sehr intensiven Gleichstellungsdiskussion, in der wir versuchen, Männer zu glei­chen Anteilen in die Familie zurückzubringen.

Das heißt: Wir brauchen 50 Prozent Karenzväter, wir brauchen viel mehr Teilzeit ar­beitende Männer, und wir brauchen eine strukturelle Veränderung. Wenn das kommt, dann bin ich automatisch auch für ein Obsorgemodell, wie es in den skandinavischen Ländern existiert, wo dieser hohe Pflegeanteil der Männer in der Familie später weiter­geht in einer Obsorge. – Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! (Beifall.)

10.50


Vorsitzender Abgeordneter Dr. Johannes Jarolim|: Vielen Dank, Herr Professor Lehner.

Wir kommen jetzt zu den Wortmeldungen, die mit 3 Minuten beziehungsweise für Be­reichssprecher mit jeweils 5 Minuten begrenzt sind.

Ich darf als Erste Frau Kollegin Ablinger um ihren Beitrag ersuchen. – Bitte.

Diskussion

 


10.50.31

Abgeordnete Sonja Ablinger (SPÖ)|: Meine sehr geehrten Damen und Herren Exper­ten! Frauen Ministerinnen! Ich möchte daran anschließen, was Herr Dr. Lehner ganz zum Schluss gesagt hat. Wenn über die verpflichtende gemeinsame automatische Ob­sorge gesprochen wird, weil es im Sinne des Kindeswohls ist, dann habe ich folgende Fragen an jene Expertinnen und Experten, die das befürworten:

Ist dann auch an eine verpflichtende automatische Väterkarenz gedacht?

Ist dann auch an eine verpflichtende automatische Babykarenz gedacht?

Ist dann auch an eine verpflichtende automatische Teilnahme des Vaters am Eltern­abend im Kindergarten gedacht?

Ist dann auch an einen verpflichtenden automatischen Besuch des Vaters beim Eltern­sprechtag gedacht?

Ist dann auch gedacht an verpflichtende automatische Geldstrafen, wenn der Vater die Besuchstage nicht wahrnimmt, kurzfristig absagt, sich über Wochen und Monate nicht meldet?

Ist auch gedacht an verpflichtende automatische Maßnahmen, wenn der Vater keinen Unterhalt leistet?

Ist auch gedacht an verpflichtendes automatisches Antigewalt-Training für Männer, die ihre Frauen und Kinder verprügeln?

Ich frage das deswegen, weil man im Sinne des Kindeswohls beide Augen offen ha­ben muss. Man kann die Wirklichkeiten nicht aus einer einzelnen Sicht sehen. Ich glau­be auch, dass Väter gerne dem in Österreich verbreiteten Vorurteil widersprechen wol­len, wonach sie sich nach der Geburt entfernen würden „wie das Würstel vom Kraut“ und, wenn es dann zur Scheidung kommt, sich bei einer verpflichtenden gemeinsamen Obsorge winden.

Ich glaube, es ist im Interesse der Väter, diesen Vorurteilen entgegen zu handeln, bis es wirklich nur noch Vorurteile sind. – Danke. (Beifall.)

10.52


Vorsitzender Abgeordneter Dr. Johannes Jarolim|: Nächster Redner: Herr Kollege Donnerbauer. – Bitte.

 


10.52.33

Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer (ÖVP)|: Sehr geehrte Damen und Herren! Ein regelmäßiger und laufender Kontakt und eine funktionierende Beziehung von Kin­dern zu beiden Elternteilen ist eine wichtige Voraussetzung für eine positive Entwick­lung und dient damit sehr wesentlich dem Kindeswohl. So oder so ähnlich – das ist jetzt kein wörtliches Zitat – steht es praktisch in allen mir bekannten Gutachten von Kinderpsychologen, Experten und Sachverständigen zum Thema Obsorge und Be­suchsrecht.

Ich glaube, an dieser Tatsache kann man einfach nicht vorbeigehen. Diese Aussage, die, glaube ich, prinzipiell unumstritten ist, gilt nicht in jedem Fall. Es gibt leider auch Ausnahmen: Elternteile oder Eltern, die dem Kindeswohl abträglich sind; aber das ist wirklich die absolute Ausnahme. Im Normalfall gilt diese Aussage in fast allen Gut­achten oder in allen, die mir bekannt sind. Ich denke, das sollte uns auch für unsere Diskussion, für unsere Reformbemühungen für die nächsten Schritte der Weiterent­wicklung auch Richtschnur und Wegweiser sein.

Es geht nicht um Väter, es geht nicht um Mütter, es geht auch nicht um den Streit zwischen Vätern und Müttern, wiewohl diese Streitigkeiten, wie ja schon zum Ausdruck gekommen ist, natürlich in der derzeitigen Rechtssituation Auswirkungen haben. Es muss uns einzig und allein um das Wohl der Kinder, um deren Anliegen und Bedürf­nisse gehen. Das muss die Richtschnur sein! (Beifall.)

Wenn heute vom Podium aus schon erwähnt wurde – ich glaube, sogar zweimal –, dass laut Familienstudie etwa 40 Prozent der Scheidungskinder zu einem der beiden Elternteile praktisch keinen Kontakt mehr haben, dann ist das alarmierend im Lichte dieser Ausführungen, dass es für das Kindeswohl und die Entwicklung des Kindes grundsätzlich wichtig ist, Kontakt zu beiden Elternteilen zu haben.

Natürlich gibt es auch die Fälle, wo Elternteile sich ihrer Verantwortung entziehen, diese nicht wahrnehmen wollen oder aus irgendeinem Grund nicht wahrnehmen kön­nen. Aber wenn ich mir die Zahl der Beschwerden vor Augen führe, die bei Gericht vorlie­gen, die auch an uns Politiker herangetragen werden und die ich auch aus meiner be­ruflichen Praxis als Rechtsanwalt kenne, muss ich sagen: Es besteht in der Mehr­zahl der Fälle sicherlich kein Unwille oder keine Unfähigkeit, dieser Verantwortung zur Ob­sorge, zur Betreuung des eigenen Kindes oder der eigenen Kinder nachzukommen, son­dern es gibt da offensichtlich noch gewisse Mängel in Bezug auf die rechtlichen Rah­menbedingungen. Darum geht es bei dieser Diskussion.

Ich darf mich bedanken bei allen Expertinnen und Experten, bei allen Teilnehmern die­ser heutigen Enquete für ihre Beiträge. Die Diskussion läuft ja schon einige Zeit. Wir haben uns darauf verständigt – und diese Enquete ist ein wichtiger Schritt zu diesem Ziel –, dass wir uns diese Probleme, die man nicht wegleugnen kann, die bestehen, ansehen und versuchen, auch durch eine Veränderung der gesetzlichen Rahmenbe­dingungen, diesem Ziel, dem Kindeswohl bestmöglich zu dienen, näherzukommen.

Im Rahmen der Ausführungen zu den Erfahrungen aus Deutschland wurde gesagt, dass es in Deutschland 1998 bei der Einführung dieser automatischen gemeinsamen Obsorge – ich meine nicht, verpflichtenden; ich glaube, da gibt es ein Missverständnis, es geht nicht um Verpflichtung, sondern um die Frage, ob man die derzeitigen Verhält­nisse nicht umkehrt in Richtung einer gewissen Automatik – sehr intensive Diskus­sionen gegeben hat, mit unterschiedlichen Meinungen. Aber heute wird – das hat uns Herr Dr. Ernst berichtet – eigentlich nicht mehr bestritten, dass diese Rechtslage, wie sie besteht, in Ordnung ist und dem Kindeswohl dient.

Das erinnert mich an die Situation bei der Einführung des ersten Schrittes in Öster­reich, nämlich überhaupt der Möglichkeit einer gemeinsamen Obsorge auf Grundlage einer Vereinbarung. Auch damals war diese Maßnahme durchaus sehr umstritten, auch damals wurden unterschiedlichste Befürchtungen geäußert, aber heute – auch das hat diese Diskussion vom Podium her für mich ergeben – gibt es niemanden mehr, der diese Maßnahme nicht als richtig und gut empfindet.

So geht es, glaube ich, einfach um eine gemeinsame Weiterentwicklung dieses Instru­ments. Es geht darum, die Problemfälle, die Schwierigkeiten, die noch vorhanden sind, die dem Kindeswohl im Weg stehen, nach Möglichkeit weiter zur Seite zu räumen und Hindernisse, die dem Kindeswohl abträglich sind, zu beseitigen – und nicht darum, sich auf die Seite des einen oder anderen Elternteils zu stellen.

Wir stehen – das darf ich auch für meine Fraktion ganz klar sagen – auf der Seite des Kindes, und alles, was dem Kindeswohl weiter zum Durchbruch verhelfen kann, wol­len wir auch in dieser Debatte mit berücksichtigen, mit einbauen. Ich freue mich daher auf die weitere Diskussion nach dieser heutigen Enquete in den nächsten Wochen und Monaten und bin zuversichtlich, dass wir gemeinsam zu guten Lösungen für die Kinder kommen werden. – Danke. (Beifall.)

10.57


Vorsitzender Abgeordneter Dr. Johannes Jarolim|: Als Nächster gelangt Herr Kol­lege Fichtenbauer zu Wort. Ich schlage vor, dass Sie nach der Rede gleich den Vorsitz übernehmen. – Bitte, Herr Kollege.

 


10.57.55

Abgeordneter Dr. Peter Fichtenbauer (FPÖ)|: Sehr geehrte Teilnehmer und Teilneh­merinnen an der heutigen Enquete! Der Sektionschef Dr. Kathrein hat die Freundlich­keit gehabt, dass meine parlamentarische Initiative sozusagen zur Fundierung der heu­tigen Veranstaltung wurde. Ich darf Ihnen verdeutlichen, was die Ursache meiner par­lamentarischen Initiative war: einem Spezifikum des Kindesmissbrauchs ein Ende zu machen, soweit es geht.

Ein Spezifikum des Kindesmissbrauchs besteht nämlich darin, dass einer der beiden Elternteile bei Zerbrechen der elterlichen Beziehung das Kind als Waffe verwendet! Es ist einfach ungeheuerlich, dass man aus Blickwinkeln ideologischer Geschlechter­kampfpositionen diese Waffenmöglichkeit mit Argumenten vielfältigster Art aufrechtzu­erhalten versucht! (Beifall.)

Es ist unabdingbar, mit dem inneren Aspekt der Ehrlichkeit dem hier schon mehrfach geäußerten Grundsatz des Kindeswohls gerecht zu werden. Das Kindeswohl steht im Mittelpunkt – nicht das Mutterwohl, nicht das Vaterwohl, sondern das Kindeswohl. Und in einer sehr spezifischen Art wird eben das Kindeswohl mit Füßen getreten, ins­besondere, wenn es dazu kommt, das Kind in ein Verfahren zu zerren.

Es gibt zwei Verfahrensarten: das Obsorgeverfahren und das Besuchsrechtsver­fahren. Auf beide Verfahrensarten ist schon ein sehr erhellender Blick geworfen wor­den.

Der deutsche Vertreter, Herr Dr. Ernst, hat liebenswürdigerweise ein sehr fundiertes Papier ausgeteilt, aus dem mühelos erkennbar ist, dass in der Bundesrepublik Deutschland – so, wie ich es sehe – ein besserer legistischer Schritt oder schon meh­rere Schritte getan wurden. Die Verbesserungsbedürftigkeit im Lichte der jüngsten europäischen Entscheidung ist wohl offenkundig.

Es handelt sich bei der Bundesrepublik Deutschland um einen demokratischen Staat, auch um einen Staat, der die deutsche Sprache verwendet, sodass wir die dortigen schriftlichen und mündlichen Äußerungen auch in Österreich verstehen. Es handelt sich um einen gleichen, ähnlichen oder überwiegend deckungsgleichen Raum kultu­reller Vorstellungen – also nicht etwa, was uns zum Beispiel von Aserbaidschan oder der Türkei unterscheiden würde –, es wäre daher, wie in vielen anderen Fällen bereits geschehen, nicht unklug, sich an der Bundesrepublik Deutschland ein Vorbild zu neh­men, weil dort offenkundig eine legistische Situation besteht, die sich bewährt hat.

Es ist auch nicht angebracht, die fundierten Evaluierungen, die bereits Gegenstand der Erkenntnis sind, zu missachten, aus denen wir Eindeutiges erkennen können, unge­achtet des Einzelfalls. Und jeder, der hier sitzt und bei dem einen oder dem anderen fest klatscht, hat individuelle Beispiele für sein „Klatschmodell“ oder für das gegentei­lige „Klatschmodell“. Aber sprechen wir einmal von den statistischen Dingen.

Wir haben eine Zahl von rund 10 000 derartiger familienrechtlicher Verfahren im Jahr. Da ist eindeutigst evaluiert, dass mindestens ein Drittel dieser Verfahren – jetzt nur das Obsorgerecht betreffend – entfallen würde, wenn vom Grundsatz her das beidsei­tige Obsorgerecht auch bei Scheidung oder Trennung weiter bestehen würde, weil die Waffenmöglichkeit, mit Hilfe des Obsorgeverfahrens dem anderen etwas anzutun, vom Ansatz her entfällt. Es ist eine höhere Hürde, um von der normalen gesetzlichen Rege­lung in eine nicht vom Gesetz als Grundsatz aufgestellte Regelung überzugehen.

Das Zweite – Frau Dr. Birnbaum hat das richtigerweise schon unterstrichen –: Das All­tagsgift im Familienrecht und im Missbrauch der Kinder als Waffe sind die Besuchs­rechtsverfahren.

Deshalb – Hohes Gericht, sage ich – bin ich, und ich werde nicht davon ablassen, ent­schieden für eine Verfahrensbeschränkung in puncto Zeit. Es geht nicht an, dass bei Kinkerlitzchen-Fragen – ob das Besuchsrecht am Freitag um 8 Uhr oder am Samstag um 9 Uhr beginnen soll oder wie viele Stunden es dauern soll – Sachverständige be­stellt werden! Das muss der Richter im Rahmen seiner eigenen Dimension lösen kön­nen!

Das Besuchsrechtsverfahren leidet heutzutage darunter, dass vom Prinzip und vom Ansatz her auch dann, wenn der Richter aufgrund eigener Rechtserfahrung, eigener Lebenserfahrung, eigener Menschenkenntnis und in der richterlichen Dimension die Sa­che entscheiden könnte, automatisch Sachverständige beschäftigt werden. Das führt zu einer Verfahrensverzögerung – und das größte Gift ist die lange Verfahrensdauer anstelle einer schnellen Entscheidung! Die schnelle Entscheidung, die Rechtssi­cherheit schafft, geht vor allen anderen. Und sie ist korrigierbar: Wenn sie wirklich ganz falsch ist, kann sie noch in der Instanz behoben werden. – Danke vielmals. (Beifall.)

11.03


Vorsitzender Abgeordneter Dr. Johannes Jarolim|: Nächster Redner: Herr Kollege Steinhauser. – Bitte.

 


11.03.58

Abgeordneter Mag. Albert Steinhauser (Grüne)|: Sehr geehrte Damen und Herren! Ich möchte mich bei unseren Gästen und Vortragenden für die einleitenden Ausführun­gen bedanken. Ich glaube, es war vieles, was wir in die politische Debatte mitnehmen können. (Abg. Dr. Fichtenbauer übernimmt den Vorsitz.)

Für mich sind in der Obsorgedebatte zwei Parameter entscheidend. Zum einen: Wir brauchen für jenen Elternteil, der die Obsorge faktisch ausübt, praktikable Lösungen. Zum Zweiten: Wir müssen Rahmenbedingungen schaffen, die für die Kinder eine Si­tuation schaffen, in der schwierigen Trennungssituation gut aufgehoben zu sein.

Da geht es nach unserer Einschätzung nicht primär um die Gestaltung von Rechten und Pflichten der Eltern untereinander. Das kann schon eine Rolle spielen; wenn es nicht funktioniert, ist es jedenfalls dem Kindeswohl abträglich. Aber was für die Kinder in einer Trennungssituation wahrscheinlich wichtiger ist, ist, dass der Trennungskonflikt der Eltern aufgearbeitet und nicht auf dem Rücken der Kinder ausgetragen wird, denn überall dort, wo das der Fall ist, ist garantiert, dass jedenfalls das Kindeswohl nicht be­rücksichtigt ist.

Ich glaube, als Politikerin und Politiker sollte man sich auch nicht der Illusion hingeben, dass wir glauben, wenn wir gesetzliche Regelungen schaffen, dann sind sämtliche Pro­blemfälle abgedeckt. Das wissen wir ja jetzt auch: Es werden Besuchsrechtslösungen einvernehmlich vereinbart, sie werden vom Gericht in irgendeiner Form per Beschluss festgelegt; funktionieren – ohne Schuldzuweisung – müssen diese Regelungen aber noch lange nicht. Daher warne ich auch vor der Illusion, zu glauben, dass wir heute oder in nächster Zeit Lösungen bezüglich der Obsorge finden und dass damit Obsor­gestreitigkeiten hintangestellt sind.

Daher ist es eine Illusion – und das ist auch meine Überzeugung –, zu glauben, dass mit der automatischen gemeinsamen Obsorge sämtliche Probleme gelöst sind. Warum sind sie nicht gelöst? – Weil die Beziehungskonflikte weiter bestehen bleiben; das ist der entscheidende Punkt.

Es wird also unsere Aufgabe sein, Rahmenbedingungen zu schaffen, dass diese Be­ziehungskonflikte aufgearbeitet werden können. Ich bin der Überzeugung, dass dafür das Gericht der denkbar schlechteste Ort ist; nicht, weil wir schlechte RichterInnen hät­ten – nein, ich bin vom Gegenteil überzeugt –, sondern weil Richterinnen und Richter eine andere Profession haben: Sie sind JuristInnen. – Das ist der eine Punkt.

Der zweite Punkt: Gemeinsamkeit kann man nicht gesetzlich verordnen, Gemeinsam­keit kann man im besten Fall erarbeiten. Daher wäre es unser Vorschlag, dass sich in der Trennungssituation künftig primär eine Schlichtungsstelle damit auseinandersetzt, wie die Obsorge gelöst werden kann. Das ist im Sinne aller: Es ist im Sinne der Kinder, dass an den Trennungskonflikten gearbeitet wird, und es ist auch im Sinne der Eltern, über Hilfestellung zu einer tragfähigen Lösung zu kommen.

Lassen Sie mich kurz anreißen, was das Modell der Grünen hinsichtlich der weiteren Gestaltung der Obsorge vorschlägt! Hinsichtlich der Kinder aus nichtehelichen Bezie­hungen würden wir grundsätzlich vorschlagen, dass eine Gleichstellung gegenüber den Regelungen der Ehe bei der Obsorge gesetzlich verankert wird für den Fall, dass die Eltern und die Kinder in einem Haushalt leben. Es ist davon auszugehen, dass dann eine funktionierende Lebensgemeinschaft vorliegt, die der Ehe – mit allen Schwierigkeiten – adäquat ist. Wenn das der Fall ist, würden wir dafür plädieren, dass die Obsorge mit Geburt – in diesen Fällen, so ein gemeinsamer Haushalt vorliegt – greift. In allen ande­ren Fällen würden wir vorschlagen, dass es, so der Bedarf bei den Eltern einvernehm­lich besteht, ein Antragsrecht gibt.

Kommt es zu Problemen, weil die Obsorge nicht funktioniert, dann wäre unserer Mei­nung nach genau diese Schlichtungsstelle gefordert, die ich vorhin skizziert habe, um Lösungen zu finden. Können dort keine Lösungen gefunden werden, dann wäre unse­rer Meinung nach eine Gerichtsentscheidung sinnvoll. Dann würden wir aber auch da­für plädieren, dass diese Gerichtsentscheidung eine klare Entscheidung für einen El­ternteil, der die Obsorge übernimmt, ist.

Ich argumentiere auch, warum: Wenn es vorgelagert eine Schlichtungsstelle gibt, die mit allem Know-how, das zur Verfügung steht, Lösungen anstrebt, diese aber nicht zu­stande kommen – dann zu glauben, dass man gesetzlich festlegen kann, dass in die­sen Fällen die gemeinsame Obsorge automatisch funktioniert, ist eine Illusion.

Ähnliches würden wir im Falle der Trennung vorschlagen. Dort, wo es keinen Bedarf für eine Änderung gibt, kann die gemeinsame Obsorge durchaus weiter greifen. So­bald aber ein Elternteil es von sich aus so einschätzt, dass die gemeinsame Obsorge nicht funktioniert, soll wieder die Schlichtungsstelle angerufen werden.

Dort, wo keine Lösungen möglich sind – ich bin überzeugt davon, dass ein Großteil lös­bar sein wird, weil ja auch die Eltern ein Interesse an Lösungen haben –, schlagen wir wiederum vor, dass das Gericht entscheidet – es bleibt nichts anderes übrig –, und zwar sich hinsichtlich der Obsorge für einen Elternteil entscheidet, damit es klare Re­gelungen gibt.

Auch hier gilt wieder dieses Argument: Wenn wir einen Vorlauf mit Schlichtungsstelle und dem gesamten Know-how haben, ist es eine Illusion, zu glauben, dass in jenen Hochkonflikt-Trennungen allein die gesetzliche Verordnung der gemeinsamen Obsorge zu tragfähigen Lösungen führt.

In diesem Sinn glaube ich, dass das in vielen Fällen dazu führen würde, das gemein­same Obsorge dort möglich ist, wo sie vielleicht bisher nicht möglich war, weil kons­truktiv gearbeitet wird. Dort aber, wo Lösungen trotz allem Know-how nicht möglich sind, muss es klare Regelungen geben. – Danke schön. (Beifall.)

11.09


Vorsitzender Abgeordneter Dr. Peter Fichtenbauer|: Anstelle von Abgeordnetem Ing. Lugar spricht Herr Abgeordneter Mag. Stadler. – Bitte.

 


11.09.52

Abgeordneter Mag. Ewald Stadler (BZÖ)|: Herr Vorsitzender! Meine Damen und Her­ren! Frau Bundesministerinnen! Im Gegensatz zu meinem Vorredner werde ich jetzt nicht den Fraktionsstandpunkt referieren. Es ist ja heute keine Wahlveranstaltung und auch keine parlamentarische Debatte, sondern wir wollen Expertenmeinungen aus der Wissenschaft, aus der Rechtsprechung, von den obersten Verwaltungsträgern hö­ren und diese dann in der Debatte im Ausschuss und im Plenum diskutieren. Da wer­den wir die einzelnen Fraktionsstandpunkte abgleichen können.

Eines ist auch klar – und da bin ich Frau Kollegin Dr. Birnbaum sehr dankbar –: Dieser familienrechtliche Bereich, insbesondere die Frage der Obsorge, sollte sich nicht dazu eignen, den Geschlechterkampf auszutragen. Daher waren manche Redebeiträge in diese Richtung schlichtweg entbehrlich. (Beifall.)

Meine Damen und Herren, das ist nämlich das Problem, dass man glaubt, Geschlech­terkampf im Generellen, aber auch im Singulären über diese Fragen, über Fragen wie Obsorge, Besuchsrecht, Unterhalt, austragen zu können – und am Schluss geht es im­mer zu Lasten und auf dem Rücken der Kinder aus! Daher diskutieren wir ja heute die­se Problematik. (Beifall.)

Ich habe auch noch Vorstellungen, was das Unterhaltsrecht anlangt. Da bin ich Frau Wöran dankbar, weil tatsächlich manches im Argen liegt, wo der Staat den alleinerzie­henden Müttern das Leben erleichtern könnte, und zwar relativ einfach erleichtern könnte. Das werden wir am Nachmittag noch diskutieren.

Ich bin der Meinung, dass man als Zwischenresümee eines sagen könnte: Wenn man das Kindeswohl definiert, dann müsste man als Element der Definition des Kindes­wohls auch das hier bisher unbestritten geäußerte Recht des Kindes – und ich glaube, auch zwischen den Fraktionen unbestrittene Recht – auf beide Elternteile mit einbe­ziehen. – Das wäre sozusagen ein erstes Zwischenresümee. (Beifall.)

Ein zweites Zwischenresümee ist an die beiden Bundesministerinnen gerichtet. Ich be­grüße es, Frau Bundesminister Bandion-Ortner, dass Sie der Meinung sind, dass die gemeinsame Obsorge der Ausgangspunkt einer Novelle sein könnte. Ich bin der Mei­nung, dass das dem nicht widerspricht, was Sie, Frau Bundesminister Heinisch-Hosek, releviert haben, nämlich der Frage einer möglichst frühen Regelung des Besuchs­rechtes. Das eine stellt keinen Widerspruch zum anderen dar; no na, ein gemeinsa­mes Obsorgerecht ist das eine, eine möglichst frühe Regelung der Besuchsrechts­ordnung zwischen den beiden Elternteilen ist das andere, und das eine ist sogar Aus­fluss des anderen, meine Damen! Daher bin ich der Meinung, dass wir beide Vor­schläge wohlwollend aufnehmen sollten.

Ich begrüße auch die Position von Frau Universitätsprofessor Dr. Ferrari. Es ist näm­lich ein wirklich vernünftiger Ansatz, das Obsorgerecht systematisch in eine Frage der Innehabung und eine Frage der Ausübung aufzugliedern. Es sollte ein Konflikt in der Frage der Ausübung nicht automatisch dazu führen, dass man in der Frage der Inne­habung am Schluss als Verlierer dasteht.

Das ist ein sehr vernünftiger Ansatz, der mir hochinteressant zu sein scheint und der auch mit der Forderung verbunden ist, den Gerichten diesbezüglich einen großen Ge­staltungsspielraum einzuräumen, und zwar anhand der jeweils erhobenen Tatsachen, die vom Gericht, das ja letztlich eine Entscheidung treffen muss, objektiv erhoben wer­den, um dann in der Frage der Ausübung einen großen Gestaltungsspielraum zu ha­ben, ohne dass deswegen ein Elternteil fürchten muss, in der Frage der Innehabung des Obsorgerechtes auf der Strecke zu bleiben. Das ist meiner Ansicht nach ein sehr vernünftiger Ansatz.

Ich möchte diese Gelegenheit auch dazu nutzen, allen bisherigen Referenten und Re­ferentinnen für ihre Statements herzlich zu danken. Sie waren bisher weitestgehend von sehr, sehr großer Objektivität und von ernsthaftem Bemühen getragen. Herzliches Vergelt’s Gott! (Beifall.)

11.13


Vorsitzender Abgeordneter Dr. Peter Fichtenbauer|: Nächste Rednerin: Frau Diplom-Sozialarbeiterin Logar. Redezeit: 3 Minuten. – Bitte.

 


11.14.10

Diplom-Sozialarbeiterin Rosa Logar (Wiener Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie)|: Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Als Exper­tin, die 30 Jahre lang für die Gleichstellung von Frauen und Männern und für Kinder­rechte tätig ist, möchte ich eingangs sagen, dass ich unsere gegenwärtige Regelung der Obsorge nach der Scheidung für ausreichend finde. Die gemeinsame Obsorge ist sinnvoll und gut, wenn die Eltern sich einigen können.

Die automatische Obsorge hingegen – da stimme ich Herrn Professor Lehner zu – ent­spricht nicht der gegenwärtigen Realität, die wir in Österreich in Bezug auf Fami­lienarbeit haben. Da ist es, glaube ich, sehr wichtig, dass wir die Beteiligung der Väter fördern, dass wir Maßnahmen für die Beteiligung der Väter und für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf fördern.

Als Expertin, die über 30 Jahre lang im Bereich der familiären Gewalt und der Prä­vention familiärer Gewalt tätig ist, bin ich sehr besorgt über den Schutz der Kinder bei häuslicher Gewalt, und zwar schon bei der derzeitigen Gesetzeslage. Die Wiener Interventionsstelle bekommt von der Polizei über 4 000 Meldungen von häuslicher Ge­walt im Jahr. Über 90 Prozent der Opfer sind weiblich, und über 4 000 Kinder und Ju­gendliche sind direkt und indirekt von Gewalt betroffen.

Diese Betroffenheit der Kinder und Jugendlichen von Gewalt müssen wir ernst neh­men. Die dürfen wir nicht wegdiskutieren, die dürfen wir nicht minimalisieren. Diese Gewalt schadet den Kindern. Das Recht der Kinder auf Schutz vor Gewalt muss Vor­rang vor allen Elternrechten haben. Das sagt die Kinderrechtskonvention, das sagt zum Beispiel auch der Europarat in seinen Resolutionen.

Die Erfahrungen in Deutschland mit der gemeinsamen Obsorge bei häuslicher Gewalt sind nicht gut. Wir hatten gerade eine Netzwerktagung, die Frau Bundesministerinnen haben diese auch eröffnet. Wir haben die KollegInnen gefragt. Sie sind sehr besorgt. Die Kinder oder ihre gesetzlichen Vertreter müssen erst beweisen, dass es Gewalt ge­geben hat, die Verfahren schleppen sich dahin. Kinder werden zu Kontakten mit dem Gewalt ausübenden Vater gedrängt oder sogar gezwungen.

Das tut mir weh. Ich musste selbst auch schon Kinder begleiten, die den Besuchskon­takt nicht wollten und die dazu gedrängt wurden. Das widerspricht, glaube ich, wirklich ganz klar den Kinderrechten. Das sollten wir nicht unterstützen. Es gibt hier auch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu einem schweren Fall von Gewalt in der Familie, in dem zwei Kinder getötet worden sind, im Zuge einer Trennungsauseinandersetzung in der Slowakei.

Wir halten es für notwendig, auch jetzt schon den Schutz der Kinder vor Gewalt zu ver­bessern und hier automatisch und von Amts wegen eine Aussetzung von Obsorge- und Besuchsrecht durchzuführen. Kinder sollen nicht beweisen müssen, dass das Kin­deswohl gefährdet ist, das soll durch die Jugendwohlfahrt geprüft werden. Die Jugend­wohlfahrt ist eine sehr wichtige Einrichtung, die wir nicht weiter abwerten, sondern auf­werten sollten.

Notwendig ist auch das Recht der Kinder auf kostenlose Prozessbegleitung sowie das Recht der Kinder auf Unterstützung. Wir haben derzeit nicht die Situation, dass alle Kinder, die von häuslicher Gewalt betroffen sind, eine Betreuung, eine Begleitung ha­ben. Es fehlt uns dafür das Geld.

Wir möchten auch die Verpflichtung – wie das Frau Abgeordnete Ablinger gesagt hat –, dass Gewaltausübende zu einem Anti-Gewalt-Training verpflichtet werden, bevor sie ein Obsorge- oder Besuchsrecht bekommen. – Danke schön. (Beifall.)

11.17


Vorsitzender Abgeordneter Dr. Peter Fichtenbauer|: Nächster Redner: Herr Diplom-Sozialpädagoge Kapella. Redezeit: 3 Minuten. – Bitte.

 


11.17.39

Diplom-Sozialpädagoge Olaf Kapella (Österreichisches Institut für Familienfor­schung)|: Sehr geehrter Herr Vorsitzender! Sehr geehrte Ministerinnen! Sehr geehrte Da­men und Herren! Erlauben Sie mir auch einen sozial- und familienwissenschaftlichen Blick auf das Thema. Ich würde mich freuen, wenn wir zum Thema „Gewalt in der Fa­milie“ nicht nur zum Anlass der Scheidung und der Trennung von Lebensgemein­schaften, Familien und Partnerschaften reden und so engagiert reden. Ich glaube, es ist auch wichtig, uns dies vor Augen zu führen: Gewalt existiert jetzt in der Familie, im sozialen Nahraum, und Familie, sozialer Nahraum, ist der Hauptpunkt, wo Menschen – Kinder, Männer und Frauen – Gewalt erleben.

Wir sollten auch ein bisschen Abstand nehmen von der Illusion, dass wir mit einer ge­meinsamen Obsorgeregelung diese Realität in der Gesellschaft regeln können. Also bin ich sehr vorsichtig: Was kann meiner Ansicht nach eine gemeinsame Obsorge nicht? – Sie kann ganz sicherlich nicht die Probleme auf der Partnerschaftsebene und die Gewaltproblematik in der Familie lösen. Da sollten wir viel früher mit flankierenden Maßnahmen anfangen, die wir dringend zu einer gemeinsamen Obsorge dazu disku­tieren sollten: Wie können Familie und Partnerschaft unterstützt werden, schon während ihrer Funktionalität und nicht erst dann, wenn die Funktionalität einer Partnerschaft, einer Familie zerbricht?

Was kann aber für mich die gemeinsame Obsorge? Wenn wir Länder wie Schweden oder auch Deutschland hernehmen, was ist da passiert? – Ich finde die gemeinsame Obsorge als einen Automatismus ein dringend nötiges gesellschafts- und geschlechter­politisches Signal! (Beifall.)

Ich sehe sehr wohl, dass es am Anfang der Beziehung, bevor ein Paar eine Beziehung hat, eine sehr egalitäre Rollenaufteilung gibt. Kommt das erste Kind, bemerken wir europaweit – das ist nicht nur ein österreichisches Phänomen – eine Re-Traditionali­sierung auf genau dieses Ernährermodell, von dem Herr Lehner gesprochen hat. Da ist für mich die Frage: Wie können wir da vorbauen?

Schweden hat sehr früh angefangen, eine Geschlechterpolitik zu machen. Verpassen wir es diesmal nicht, eine Geschlechterpolitik zu machen, mit der wir ein klares Signal setzen: Die gemeinsame Sorge, Erziehung und Pflege sowie die Pflicht den Kindern gegenüber betrifft Väter und Mütter.

Daher würde ich auch die österreichische Gesetzgebung ermutigen, in einer aufrech­ten Ehe geborene Kinder und in einer nicht aufrechten Ehe geborene Kinder gleichzei­tig zu bedenken, denn wir haben überall das Problem, dass wir Väter und Mütter ermu­tigen wollen, die Stabilität zum Kind herzustellen und aufrechtzuerhalten. – Danke. (Bei­fall.)

11.19


Vorsitzender Abgeordneter Dr. Peter Fichtenbauer|: Nächste Rednerin: Frau Mag. Rösslhumer. 3 Minuten Redezeit sind eingestellt. – Bitte.

 


11.20

Mag. Maria Rösslhumer (Autonome österreichische Frauenhäuser)|: Sehr geehrte Bundesministerinnen! Sehr geehrte Abgeordnete! Liebe KollegInnen hier am Podium! Ich bin als Vertreterin der österreichischen Frauenhäuser hier und möchte hiemit beto­nen, dass die österreichischen Frauenhäuser derzeit keinen Handlungsbedarf für eine Änderung der Obsorgeregelungen sehen: weder für die ehelichen noch für die un­ehelichen Kinder. Wir wissen aus Erfahrung, dass die Gewalt an Frauen und Kindern bei Scheidungen und Trennungssituationen nach wie vor nicht berücksichtigt wird. Wir sehen eine gefährliche Tendenz dahin gehend, dass der Schutz der Kinder vor häusli­cher Gewalt sukzessive in den Hintergrund gerät.

Wir dürfen auch nicht vergessen, Frauenhäuser haben es nicht nur mit Konflikten oder Streitigkeiten zu tun, sondern tatsächlich mit Gewaltdelikten, mit strafbaren Gewaltvor­fällen. Eine Schärfung der Obsorgeregelungen im Sinne der automatischen Obsorge würde eigentlich eine höchst gefährliche Situation für die Opfer schaffen. Die Mitar­beiterInnen der Frauenhäuser erleben in der Praxis immer wieder, dass vor allem der Zusammenhang zwischen Kindesmisshandlung und Frauenmisshandlung leider nicht berücksichtigt wird. Dieser Automatismus, den Sie erwähnt haben, Frau Mag. Täubel-Weinreich, herrscht nach wie vor bei Gewalt – und es wird leider nicht berücksichtigt, dass Kinder, die Gewalt miterleben, in der Familie, an der Mutter, auch immer betroffen sind beziehungsweise indirekt mit betroffen sind.

Wir können sagen, 100 Prozent der Kinder, die in den Frauenhäusern leben, sind von indirekter Gewalt mit betroffen und trotzdem hören wir bei den verschiedensten Behör­den immer wieder, er hat ja nicht die Kinder geschlagen, er hat den Kindern nichts ge­tan.

Wir weisen darauf hin, dass das Miterleben der Gewalt an der Mutter sehr wohl auch Gewalt an den Kindern ist!

Die Frauenhaus-MitarbeiterInnen erleben immer wieder, dass es die Frauen sehr schwer haben, die alleinige Obsorge zu erkämpfen. Es wird ihnen bei den diversen Stellen oft nicht geglaubt. Erst die Unterstützung der Frauenhäuser bei Gericht und Ju­gendwohlfahrt ermöglicht ihnen dann, dass sie endlich einmal ernstgenommen werden.

Wir von den Frauenhäusern fordern, dass in erster Linie die Sorgepflicht der Eltern für ihre Kinder in den Vordergrund zu stellen ist. Solange diese Ungleichheit zwischen den Eltern (Vorsitzender Abg. Dr. Fichtenbauer gibt das Glockenzeichen) im Haushalt und in der Erziehung da ist, sehen wir keinen Bedarf einer Änderung. Wir fordern die ...

 


Vorsitzender Abgeordneter Dr. Peter Fichtenbauer|: Bitte um das Schlusswort!

 


Mag. Maria Rösslhumer (fortsetzend)|: Die Sorgepflicht der Eltern sowie der sowie der Ausbau und die Verbesserung des Kinderschutzes sind in den Vordergrund zu stellen. (Beifall.)

11.23


Vorsitzender Abgeordneter Dr. Peter Fichtenbauer|: Nächster Redner: Herr Diplom-Sozialarbeiter Professor Danhel. – Bitte.

 


11.23.56

Diplom-Sozialarbeiter Prof. Günter Danhel (Institut für Ehe und Familie)|: Meine Da­men und Herren! Ich spreche mich grundsätzlich für eine automatische gemeinsame Obsorge für Kinder nach der Scheidung ihrer Eltern aus. Viele Gründe sprechen mei­nes Erachtens dafür.

Die gemeinsame Obsorge wurde bereits in vielen europäischen Ländern realisiert, oh­ne dass dadurch die Zahl der Konflikte gestiegen ist. Etwa die Forschung von Prof. Proksch in Deutschland zeigt seit vielen Jahren positive Argumente für eine der­artige Veränderung. Wesentlich ist, dass sich die Eltern ihrer unaufgebbaren Verant­wortung bewusst werden und die bestmögliche Lösung für das Kind suchen. In der der­zeitigen Rechtslage ist die Fortführung der Obsorge durch beide Elternteile auch nach einer Trennung oder Scheidung vorgesehen, allerdings abhängig von der Einigung der Eltern auf den hauptsächlichen Aufenthalt der Kinder. Diese derzeit mögliche gemein­same Obsorge nach der Scheidung kann allerdings jederzeit mit einem Antrag, ohne nähere Begründung und ohne Bedachtnahme auf das Kinderwohl aufgehoben werden.

Der erst vor Kurzem, am 14. Juni, präsentierte 5. Österreichische Familienbericht bietet mehrere Motive für eine Einführung der gemeinsamen Obsorge: Sie ist positiv für den Kontakt und die Beziehung der Eltern zum Kind, sie ist positiv für den Kontakt der El­tern untereinander und sie ist insgesamt deeskalierend in einer Situation, die vor allem für Kinder zumeist als schwierig und belastend erlebt wird. Daher sollten Eltern zuerst verpflichtet werden, gemeinsame Obsorge zu versuchen.

Allerdings sind dabei wichtige Prinzipien zu beachten. Die Berücksichtigung des Kin­deswohls wurde wiederholt angesprochen. Dem Kindeswohl ist nicht durch das ge­genseitige Ausspielen männer- und frauenpolitischer Interessen gedient. Im Interesse des Kindeswohls ist auf jede Druckausübung auf Kinder zu verzichten und auf keinen Fall darf das Kind gleichsam als Spielball im Zuge von Streitigkeiten zwischen Eltern missbraucht werden. Das Kindeswohl ist also kein abstrakter Begriff, sondern besteht wesentlich auch im Recht des Kindes auf Vater und Mutter, das heißt auf beide El­ternteile.

Lassen Sie mich abschließend noch sagen, dass das Ringen um bestmögliche Lösun­gen zur gemeinsamen Obsorge immer von dem Respekt vor der Autonomie der Paa­re, die äußeren und die inneren Lebensverhältnisse selbstbestimmt und in Eigenver­antwortung zu regeln, getragen sein sollte. (Beifall.)

11.26


Vorsitzender Abgeordneter Dr. Peter Fichtenbauer|: Nächster Redner: Herr Stigl­mayr. – Bitte.

 


11.26.38

Martin Stiglmayr (Verein „Väter ohne Rechte“)|: Meine sehr verehrten Damen und Her­ren! Hohes Haus! Ich danke für die Möglichkeit, hier sprechen zu dürfen und möchte, so wie mein Vorredner, wieder ein bisschen auf das eigentliche Thema zurückkom­men. Ich spreche hier für die Kinder und möchte allen Rednerinnen und Rednern dan­ken, die bis dato das Kind in den Mittelpunkt gestellt haben. All jene, die den Streit oder die Gewalt in den Vordergrund stellen, begehen aus meiner Sicht eine Themen­verfehlung. Das ist nicht Thema dieser Enquete. Die Ebene des Elternstreits muss von der Ebene der Obsorge deutlich getrennt werden. Sie haben nichts miteinander zu tun.

Ich komme aus der Praxis und möchte noch einen Satz dazu sagen, wenn man schon von der Gewalt spricht. Es ist auch die Vereitelung des Besuchsrechtes durch den Obsorge berechtigten Elternteil – das sage ich ganz bewusst neutral – Gewalt am Kind. (Beifall.)

Ich möchte daher noch einmal deutlich festhalten, dass wir und auch die Väterorgani­sationen die Frauenrecht niemals in Frage gestellt haben. Wir halten sie für eine wich­tige und notwendige Entwicklung, aber sie sind nicht Thema dieser Enquete. Kinder haben das Recht auf Mutter und Vater, das steht außer Zweifel, und das Kind hat auch ein Recht auf Rechtssicherheit. Das ist nicht zuletzt die Aufgabe des Rechtsstaates, dieses Recht des Kindes zu sichern und durchzusetzen, so zum Beispiel das Besuchs­recht.

Wir Väter wollen nichts anderes als Erziehungsverantwortung übernehmen und am Le­ben der Kinder teilhaben. Das ist unser primäres Ziel. Stellen Sie sich das vor, wenn ich einen Vergleich bringen darf: Ihr rechter Arm wäre die Mutter und Ihr linker Arm wä­re der Vater. Angenommen Sie wären Rechtshänder und schreiben mit der rechten Hand, würden Sie dann freiwillig Ihren linken Arm amputieren lassen?!

Genau so geht es den Kindern, sie wollen nicht auf einen Elternteil verzichten. Daher ist es für uns essentiell wichtig zu definieren: Was ist Kindeswohl? Ohne eine solche Definition wird keine Regelung sinnvoll sein und diese Enquete wird auch nicht sinnvoll beendet werden können.

Ohne eine Regelung, was Kindeswohl bedeutet, ist dem Missbrauch Tür und Tor ge­öffnet. Wenn diese Enquete daher zukunftsorientiert etwas Positives für unsere Kinder erreichen möchte, gibt es nur diese Möglichkeiten: Erstens ist das die Einführung der gemeinsamen Obsorge. Jeder, der leugnet, dass das deeskalierend wirkt, leugnet auch wissenschaftliche Studien hiezu.

Zweitens ist das die Definition des Kindeswohles als die ohne Zweifel bestehende Tat­sache, dass das Kind Mutter und Vater für ein gutes Gedeihen benötigt. – Danke schön. (Beifall.)

11.29


Vorsitzender Abgeordneter Dr. Peter Fichtenbauer|: Nächste Rednerin ist Frau Ab­geordnete Mag. Musiol mit 3 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


11.29.32

Abgeordnete Mag. Daniela Musiol (Grüne)|: Sehr geehrte Damen und Herren! Ich freue mich über alle VorrednerInnen, die die Obsorge-Debatte in einen gesamtfamilien-, frauenpolitischen Kontext gestellt und darauf hingewiesen haben, dass die Diskussion rund um Obsorge und Besuchsrecht nicht geführt werden kann, ohne sich anzusehen, wie es bei uns in Österreich mit der Frage der Väterbeteiligung aussieht, mit der Frage der Verteilung der elterlichen Pflichten auf Mütter und Väter. Ich habe gerade dem ORF auf die Frage, in Skandinavien gibt es auch die gemeinsame Obsorge, ganz klar geantwortet: Ja, aber in Skandinavien – das haben VorrednerInnen auch schon ge­sagt – gibt es auch andere Voraussetzungen für Eltern, ihre Pflichten zu teilen.

In Skandinavien gibt es einen Papa-Monat, auf den wir hier in Österreich schon lange warten. Dort gibt es Karenzmodelle, die beiden Elternteilen ermöglichen, wirklich bei den Kindern zu bleiben, um sich um ihre Kinder zu kümmern. Dort gibt es auch eine Kultur in den Unternehmen, die Vätern, die in Karenz gehen wollen, auch die Möglich­keit geben, dies zu tun – und es gibt vor allem auch Kinderbetreuungseinrichtungen, die es ermöglichen, dass beide Elternteile Beruf und Familie vereinbaren können.

Ein zweiter Aspekt, den der Vorredner auch angesprochen hat, ist das Kindeswohl. Ich spreche jetzt nicht nur als Politikerin, sondern auch als Sozialarbeiterin und Me­diatorin. Ich war in einem Jugendamt tätig, ich war in der Interventionsstelle gegen Ge­walt tätig und ich bin seit über 15 Jahren Scheidungs- und Trennungsmediatorin und in all diesen Rollen ist mir das Thema Kindeswohl natürlich immer wieder begegnet. Es war für mich auch die gesetzliche Verpflichtung, mich danach zu richten, mich daran zu halten und darauf zu schauen und es ist auch heute in der Diskussion ganz klar, dass das Kindeswohl hier sehr unterschiedlich beobachtet oder unterschiedlich interpretiert wird.

Aber eines ist aus meiner Sicht ganz klar: Eltern, die miteinander keine Basis haben, um sich darüber zu einigen, in welche Richtung der Weg ihres Kindes, der gemeinsa­me Weg, gehen soll, diese Eltern stellen sicher nicht eine Basis dar, die dem Kindes­wohl zuträglich ist. Da ist Gewalt sozusagen ein äußerster Aspekt, aber da ist auch die Nichteinigung, die Nichtkommunikation und das Austragen von Beziehungsproblemen vor den Kindern, die noch aus der Paarbeziehung entstanden sind; alles wichtige As­pekte.

Eine der größten Herausforderungen für Eltern in Trennungssituationen ist es, sich von der Paarebene und allem, was da passiert ist, zu verabschieden, diese aufzulösen und sich der Elternebene zu widmen. Das ist nicht immer leicht und es ist oft auch gar nicht leicht, das alleine zu tun. Manchmal geht es gar nicht, weil so viel passiert ist, dass es überhaupt keine Möglichkeit gibt, das gegenseitige Vertrauen herzustellen.

Aber vor diesem Hintergrund ist es für uns Grüne ganz klar, dass eine automatische, gesetzlich verordnete gemeinsame Obsorge nicht funktionieren kann, weil diese vo­raussetzt, dass es hier eine Einigung zwischen den Eltern gibt, die man nicht voraus­setzen darf. (Vorsitzender Abg. Dr. Fichtenbauer gibt das Glockenzeichen.)

Daher ist es ganz wichtig – das hat Kollege Steinhauser auch schon ausgeführt –, Ins­trumentarien zu schaffen, damit diese Eltern vorweg bei dieser Einigung unterstützt werden. Aber wenn das nicht gelingt, dann kann es nicht so sein, dass der Gesetzge­ber/die Gesetzgeberin den Eltern verordnet, gemeinsam den Kindern Elternschaft zu geben, wenn wir wissen, dass es in der Praxis nicht funktioniert. (Beifall.)

11.33


Vorsitzender Abgeordneter Dr. Peter Fichtenbauer|: Nächster Redner ist Herr Dr. Hofstätter. – Bitte.

 


11.33.25

Dr. Dietmar Hofstätter|: Sehr geehrte Damen und Herren! Liebe Eltern! Liebe Kinder, die wir Zeit unseres Lebens auf die eine oder andere Art auch bleiben.

Wir sind immer irgendjemandes Kinder. Diese Veranstaltung heute wäre nicht möglich, könnte gar nicht stattfinden, wenn wir nicht alle, die wir hier sitzen, jeweils einen Vater und eine Mutter hätten. Von jedem Elternteil stammen 50 Prozent unserer Gene. Nicht 49 zu 51 Prozent, nicht 80 zu 20 Prozent, nein, es sind 50 zu 50 Prozent.

Ich hoffe, dass alle, die wir hier jetzt sitzen, so wie mir das vergönnt war, in unserer Kindheit eine liebevolle Mutter und einen treusorgenden Vater haben durften. Wenn das nicht der Fall gewesen sein sollte, ist das kein Grund, jemandem anderen dieses Schicksal auch zu wünschen.

Meine Damen und Herren! Die alleinige Obsorge läuft auf das Entziehen, auf die Ausschaltung eines Elternteils hinaus. Üblicherweise – das hat die Praxis so ge­zeigt – hat zumindest rechtlich ein Elternteil 100 Prozent der – unter Anführungszei­chen – „Macht“ über das Kind, der andere Elternteil null Prozent der Macht. In diesem Zusammenhang ist es meines Erachtens bedauerlich, dass bei der heutigen Veran­staltung überhaupt über die Einführung einer gemeinsamen Obsorge diskutiert werden muss. Sollte nicht eher diskutiert werden, wie es denn passieren konnte, dass die allei­nige Obsorge Eingang in unsere Gesetzesbücher gefunden hat?

Die alleinige Obsorge, meine Damen und Herren, ist ein unnatürlicher Zustand – und es ist, glaube ich, hoch an der Zeit, diesen katastrophalen Irrtum auf der Müllhalde der Rechtsgeschichte zu entsorgen. – Ich spreche jetzt nicht von den Fällen, wo Gewalt im Spiel ist, selbstverständlich müssen da entsprechende Regelungen getroffen werden.

Wir sollten uns aber auch darüber Gedanken machen, ob die alleinige Obsorge als sol­che, wenn ein Elternteil entmachtet, sozusagen rechtlich kastriert wird, diese Institution nicht letztendlich Gewalt fördert. (Unruhe und ironische Heiterkeit auf der Galerie.)

 


Vorsitzender Abgeordneter Dr. Peter Fichtenbauer|: Ich bitte, den Redner nicht mit höhnischen Zwischenrufen zu bedenken! Jeder hat hier das Recht, seine Sache vorzu­bringen – egal, was er sagt. Ich bitte, das zu respektieren. (Beifall.)

 


Dr. Dietmar Hofstätter (fortsetzend): In dem Augenblick, wo man die alleinige Obsor­ge einem Kind aufbürdet, in dem Augenblick, wo ein Elternteil das Gericht als Sieger verlässt, haben die Kinder verloren.

Ich gebe Frau Täubel-Weinreich recht, dass eine Beratungspflicht in hochstrittigen Fäl­len, bevor es zu einer Sorgeentscheidung kommt, Eingang finden sollte. Ich gebe ihr jedoch nicht recht, dass diese Beratungspflicht nur einmal stattfinden sollte.

Meines Erachtens sollte diese Beratungspflicht so oft geschehen beziehungsweise die streitenden Elternteile so oft in diese Beratung geschickt werden, bis sie zu einer ge­meinsamen Lösung gefunden haben: eine Elternentscheidung also anstatt einer rich­terlichen Entscheidung. (Vorsitzender Abg. Dr. Fichtenbauer gibt das Glockenzeichen.)

Ich glaube, wenn wir uns in unsere Kindheit zurückversetzen würden und gefragt wer­den, auf welchen Elternteil wir in Zukunft lieber verzichten wollen, dann ist es, glaube ich, klar, dass die Frage, ob alleinige oder gemeinsame Obsorge in Wirklichkeit keine Frage mehr ist. – Danke schön. (Beifall.)

11.37


Vorsitzender Abgeordneter Dr. Peter Fichtenbauer|: Als Nächster gelangt Herr Dr. Tews zu Wort. – Bitte.

 


11.37.39

Dr. Günter Tews (Verein „Dialog für Kinder Österreich“)|: Ich sage als Obmann des Vereins Dialog für Kinder Österreich, dass wir uns dafür aussprechen, dass das der­zeit bestehende Modell der gemeinsamen Obsorge, richtigerweise Obsorge beider El­tern, deutlich zu verbessern ist, und zwar in einer Annäherung an das deutsche Mo­dell.

Es ist mir aber auch ein Anliegen, insbesondere den Politikern einmal klarzumachen und die Aufgabe zu geben: Beschäftigen Sie sich einmal mit den Themen, die wirklich zu diskutieren sind!

Ich glaube nicht, dass man mit dem Begriff gemeinsame Obsorge irgendeine Gräu­elpropaganda betreiben soll, was denn da Schreckliches damit verbunden sei. Mit der Obsorge beider Eltern ist den Eltern nicht zur Aufgabe gestellt, händchenhaltend ge­meinsam zum Passamt zu gehen und dort einen Pass für das Kind zu beantragen. Sie müssen sich keinesfalls in allen Fragen einig sein. Ich darf Ihnen aus 20-jähriger Er­fahrung mit der Arbeit im Familienrecht sagen: Die einzigen Verfahren, die ich jemals führen musste, bei denen eine Operation eines Kindes oder eine Wiederholung einer Volksschulklasse zur Diskussion standen, waren in bestehenden Ehen.

Man muss sich, wenn man sich gegen eine solche Regelung ausspricht und meint, man schützt damit die Kinder und den Elternteil mit der alleinigen Obsorge vor Ge­richtsverfahren, dieser Illusion berauben. Wenn sich ein allein Obsorge-berechtigter El­ternteil heute entscheidet, einen Berufsweg für das Kind vorzuschlagen oder eine Schulausbildung, ist er nicht vom Gerichtsverfahren befreit. Der andere Elternteil kann trotzdem vor Gericht gehen, ein Verfahren lostreten und sagen: Ich bin der Meinung, dass für mein Kind eine andere Lösung möglich ist!

Ich möchte hervorheben, dass es nicht der rechtliche Rahmen der Obsorge ist, der hauptsächlich diese Konflikte schafft.

Man muss aber auch heute in aller Härte sagen – da es von einigen Vorrednern gehei­ßen hat, der Gesetzgeber müsse die Eltern in die Pflicht nehmen –: Es war der Gesetz­geber, der die Eltern vertrieben hat. Es war völlig absurd, dass es bis 2001 rechtlich verboten war, nach einer Scheidung, wenn man nicht zusammengewohnt hat, gemein­sam rechtlich Verantwortung für die Kinder zu haben. Von einigen Politikern ist augen­zwinkernd gesagt worden: Ihr könnt es ja ohnehin in der Praxis so handhaben! – So kann es doch nicht sein!

Ich glaube, es ist auch wichtig, zu erkennen, dass das Kindeswohl in jeder Hinsicht ein teures Gut ist. Und bitte hören wir auf, ständig über das Kindeswohl zu reden, wenn hinten und vorne die Ressourcen nicht geschaffen werden!

Es ist völlig inakzeptabel, wenn Familienrichter eine Auslastung von 140 Prozent ha­ben und wir ihnen dann Vorwürfe machen, dass sie nicht als Mediatoren zwischen den Eltern fungieren können. Gleiches gilt für den Jugendwohlfahrtsträger.

Ich kann nur sagen – an die Politikerfreunde –: Rückt Geld heraus! – Danke. (Beifall.)

11.40


Vorsitzender Abgeordneter Dr. Peter Fichtenbauer|: Als Nächster zu Wort gelangt Herr Mag. Siebenhandl. – Bitte.

 


11.40.41

Mag. Wolfgang Siebenhandl (Verein „vaterverbot.at“)|: Herr Vorsitzender! Geschätzte Ministerinnen! Hohes Haus! Meine Damen und Herren! Ich stehe hier in erster Linie als Vater von drei Töchtern, der seine drei Kinder 20 Monate lang nicht gesehen hat und nun einmal im Monat sieht. Ich bin von Beruf Lehrer – Pädagoge. Man könnte glauben, ich mache das gar nicht schlecht, wenn ich es schon zwölf Jahre mache.

Ich habe mit meinen Schülerinnen und Schülern – es handelt sich um eine Oberstu­fenschule – oft diskutiert, weil 30 Prozent davon betroffen sind, wie man hier weiter­machen könnte. Sie sind der Meinung, dass die Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen Hand und Fuß hat. Wenn sich eine Person geschlechtlich betätigt und Kinder zeugt, dann ist sie ab diesem Moment an Verantwortungen gebunden. (Beifall.)

Das heißt, weder Männer noch Frauen können sich aus dieser Verantwortung stehlen, allerdings auch nicht jemand anderen aus dieser Verantwortung hinausdrängen. Einzig und allein in dem Moment, in dem Gewalt in irgendeiner Art und Weise im Spiel ist, ist meine Ansicht, dass diese Obsorgepflicht – und ich möchte von dieser Pflicht reden und von nichts anderem – dispensiert ist für einen gewissen Zeitraum. Unter Gewalt verstehe ich nicht nur physische Gewalt, sondern es geht auch um psychische Ge­walt – meinen Kindern, zum Beispiel, wurde 20 Monate verwehrt, mich zu sehen.

Meine Damen und Herren! Es gibt eine Möglichkeit in Österreich, Kindern ihren Vater vorzuenthalten, ganz von Anbeginn an. 1812, ABGB, ich glaube, Erzherzog Johann war beteiligt – man muss den Vater nicht nennen. Warum wollen Sie von Anfang an Kindern nur einem Elternteil zugestehen? Es muss alles darangesetzt werden, dass von vornherein klar ist, dass beide Eltern in der Pflicht sind. Und ich spreche, glaube ich, sehr wohl auch im Sinne des Frauenministeriums, wenn ich sage: Männer müssen sich um ihre Kinder kümmern.

Man muss hier sehr wohl auf gesetzlicher Ebene und auch auf sozialer Ebene – das sage ich in Richtung von Herrn Dr. Lehner – einmal einen Schritt machen, um klarzu­stellen, wohin es gehen muss. Es müssen sich Männer und Frauen zu gleichen Tei­len um die Kinder kümmern. Und es geht nicht an, dass einer aufgrund der politischen üblichen Art und Weise irgendwie dispensiert wird und sagt: Okay, ich kann mich durch finanzielle Zahlungen davor retten! – Das kann es nicht sein, meine Damen und Her­ren!

Bitte denken Sie daran, dass Kinder beide Elternteile brauchen! – Danke schön. (Bei­fall.)

11.43


Vorsitzender Abgeordneter Dr. Peter Fichtenbauer|: Nächste Rednerin: Frau Brem. – Bitte.

 


11.43.18

Diplom-Sozialarbeiterin Andrea Brem (Verein Wiener Frauenhäuser)|: Sehr geehrte Damen und Herren! Danke, dass ich hier auch ein Statement abgeben kann. Ich bin Geschäftsführerin der Wiener Frauenhäuser.

Wir sprechen die ganze Zeit von Vater und Mutter, unsere Kinder leben aber in einer Lebensrealität, in der es alleinerziehende Elternteile gibt – diese Kinder blühen und gedeihen. Es gibt Patchworkfamilien, in denen mehrere Beziehungspersonen zur Ver­fügung stehen; auch diesen Kindern geht es oft gut. Wichtig ist, dass es gute, ver­lässliche Bezugspersonen gibt, die sich um das Wohl und die Sicherheit der Kinder kümmern.

Viele Eltern wissen längst schon, dass es wichtig ist, sich gemeinsam zu kümmern, und finden auch gute Lösungen. Aber in den Fällen, in denen keine Lösung gefunden werden kann, wird auch eine behördlich verordnete Gemeinsamkeit nichts weiter­bringen. Im Zuge der Trennungen – und das wissen wir alle – werden tiefe Wunden ge­schlagen, die man nicht wegreden kann.

Insofern sage ich: Im Vorfeld weg von der Justiz, von Gerichten, die ohnehin schon sehr belastet sind, hin zur verpflichtenden psychologischen Beratung in jenen Fällen, in denen es keine Einigung gibt, aber mit einem klaren Ende dieser Beratungen, weil es nicht sein kann, dass diese Beratungen über Monate gehen! Und dann muss es klare gerichtliche Entscheide geben im Sinne der Kinder.

Natürlich muss das Wohl der Kinder Priorität haben, aber es geht schon auch um Ge­rechtigkeit in den Beziehungen. Wenn zu uns in die Beratungsstelle eine Frau mit ge­meinsamer Obsorge kommt und sagt, dass sie nach jedem Besuch ein Schmutz­wäschesackerl und eine To-do-Liste mit 15 Punkten für die nächste Woche bekommt, dann denke ich mir: So kann gemeinsame Obsorge nicht ausschauen!

Es müssen auch Väter in die Verantwortung genommen werden. Es muss klar sein, dass Frauen, die ein Kind haben und alleine leben, auch die Möglichkeit haben müs­sen, Berufsausbildungen zu machen. Und es geht auch nicht an, dass dann Väter nicht zu den Besuchskontakten erscheinen. Oft müssen wir die Väter sogar zwingen, diese Kontakte wahrzunehmen.

Wenn wir es erleben, wie Kinder enttäuscht, fix und fertig angezogen auf den Besuch ihres Vaters warten, und er sagt nicht einmal ab, dann kann ich nur sagen: Wenn schon den Frauen vorgeworfen wird, Kinder zu entziehen – was im Übrigen auch Män­ner tun, das gibt es, ja, leider –, so kann ich nur sagen: Das Nichternstnehmen der el­terlichen Pflichten – und da rede ich jetzt nicht einmal nur von Versorgung, sondern auch vom tatsächlichen Besuchen –, ist mindestens genauso schlimm und absolut ab­zulehnen. (Beifall.)

11.45


Vorsitzender Abgeordneter Dr. Peter Fichtenbauer|: Nächste Rednerin: Frau Kolle-gin Windbüchler-Souschill: 3 Minuten. – Bitte.

 


11.45.47

Abgeordnete Tanja Windbüchler-Souschill (Grüne)|: Meine sehr verehrten Damen und Herren! Meine sehr verehrten Experten und Expertinnen! Sehr geehrte Ministerin­nen! Vor allem auch all jenen einen schönen guten Tag, die tagtäglich mit Frauen und Kindern arbeiten, die von Gewalt betroffen sind. Schön, dass sie alle hier sind, um sich einzumischen, um hier mitzureden, um da zu sein. Das sind vor allem die Frauen­häuser, die Interventionsstellen und die Frauenberatungsstellen. (Abg. Mag. Steinhau­ser übernimmt den Vorsitz.)

Kinder und Jugendliche in den Mittelpunkt der politischen Entscheidung zu stellen, ist ein wichtiger und richtiger Schritt, fehlt in der österreichischen Regierung viel zu oft und entspricht natürlich der UN-Kinderrechtskonvention, die Österreich ratifiziert hat – und es entspricht an sich, das Kindeswohl in den Mittelpunkt zu stellen und sowohl Kindes- als auch Jugendwohl zu gewährleisten.

Kinder haben ein Recht auf beide Elternteile. Kinder haben ein Recht auf Familie. Kinder haben ein Recht auf Fürsorge. So sieht es auch die UN-Kinderrechtskonven­tion vor. Aber was die UN-Kinderrechtskonvention nicht vorsieht, ist das Recht auf ge­meinsame Obsorge, und das hat auch einen bestimmten Grund, einen guten Grund. Ich möchte Ihnen gerne ein Beispiel aus Österreich mitgeben, das sich vor Kurzem er­eignet hat:

Ein 19-jähriger Salzburger hat am Donnerstag damit gedroht, seine Partnerin und ihr gemeinsames Kind zu töten. Die 18-Jährige wurde von dem Mann in einen Garten­schuppen gelockt. Dort versuchte er, mit einem Messer auf sie einzustechen. Der jun­ge Mann lockte die ahnungslose Mutter zu einer Wohnadresse in einem Salzburger Stadtteil. Dort sperrte er sich, die Frau und das zehn Monate alte Baby gemeinsam in einem Gartenschuppen ein. Der völlig aggressive Salzburger begann, mit Fäusten auf die Frau einzuschlagen, und versuchte anschließend sogar, mit einem Messer auf die 18-Jährige einzustechen, obwohl diese das gemeinsame Kind am Arm hatte. Der schwer verletzten Frau gelang es, den Schuppen aufzusperren und mit dem Kind hi­nauszulaufen. Das kleine Kind überstand den Gewaltausbruch des Vaters unverletzt.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, hat dieses Kind das Recht auf einen Vater, der seine Mutter umbringen wollte? Hat dieses Kind das Recht, einen verantwortungs­losen Vater automatisch durch die gemeinsame Obsorge bei sich haben zu müssen? – Nein, hat es nicht, meine sehr verehrten Damen und Herren, hat es mit Sicherheit nicht, denn eine automatische Obsorge wird es nicht schaffen – niemals! –, Väter ver­antwortungsvoll zu machen. (Abg. Steibl: Themenverfehlung! – Weitere Rufe aus dem Plenum: Themenverfehlung!)

 


Vorsitzender Abgeordneter Mag. Albert Steinhauser|: Sehr geehrte Damen und Herren! Wir befinden uns nicht in einer Parlamentsdebatte, daher ersuche ich auch, Zwischenrufe zu unterlassen. Ich bin überzeugt, es wird hier noch genug Gelegenheit für Zwischenrufe geben, wenn dieses Thema ganz formal auf der Tagesordnung steht.

 


Abgeordnete Tanja Windbüchler-Souschill| (fortsetzend): Die automatische Obsorge wird es nicht schaffen, Väter verantwortungsvoll zu machen, wird es nicht per se schaffen, dass Kinder gewaltfrei aufwachsen. Verantwortung muss gelebt werden, Ver­antwortung muss gelernt werden, und deshalb ist die automatische Obsorge so in die­sen Fällen auf keinen Fall zulässig. (Beifall.)

11.49


Vorsitzender Abgeordneter Mag. Albert Steinhauser|: Als Nächster zu Wort gelangt Herr Mag. Löhlein. – Bitte.

 


11.49.36

Mag. Guido Löhlein (Verein „Väter ohne Rechte“; „Initiative Humanes Recht“)|: Sehr geehrte Damen und Herren! Ich möchte das Thema, das wir heute hier zu behandeln haben, aus der Sicht einer sogenannten Väterorganisation beleuchten – sogenannt deshalb, weil man den Vater nicht isoliert sehen kann. Wenn ein Kind seinen Vater nicht sehen kann, dann gehören immer mindestens zwei Menschen dazu, und oft ge­nug steht und fällt auch der Kontakt der Angehörigen des Vaters mit der Obsorge, mit dem Besuchsrecht des Vaters. Eine Großmutter möchte ihre Enkelkinder sehen kön­nen, eine Schwester des Vaters möchte ihre Kinder auch sehen können (Beifall), und das hängt oft genug am Kontakt des Vaters zu den Kindern.

Die massive Unzufriedenheit der Betroffenen, die Empörung, die es hier gibt, und lei­der auch die tiefe Kluft zwischen Behörden und Bürgern, die häufig auftritt, führen wir auf drei Hauptgründe zurück: Einerseits auf den schleppenden Übergang zur gemein­samen Obsorge als gesetzlicher Normalfall – insbesondere auch bei unehelichen Lebensgemeinschaften – in Verbindung mit einem Mindestkontakt der Eltern zu den Kindern, auf die mangelnde Durchsetzbarkeit gerichtlicher Beschlüsse – wir sprechen von Beschlüssen, die am Ende eines langen Verfahrens stehen, das im Mittelpunkt das Kindeswohl hat –, und auf die Verfahrensdauer, die mit dem Zeitgefühl von Kindern nicht vereinbar ist und die oft genug zur Entfremdung beiträgt.

Wir beobachten, dass gerade in kritischen Phasen, die Familien durchmachen, wenn sich die Eltern trennen, die Beziehungen – die übrigen Beziehungen – der Eltern zu den Kindern leider nicht gefestigt oder gestärkt werden, sondern noch zusätzlich be­lastet werden. Ein Faktor dafür ist die alleinige Obsorge (Beifall), durch die die Rechte und Pflichten einseitig verteilt werden, durch die ein Machtgefälle entsteht und ein Elternteil das Interesse an einer Kooperation und auch an Kompromissbereitschaft ver­missen lässt.

Oft genug scheitern in der Folge Mediationen und Schlichtungen aufgrund dieser ein­seitigen Verteilung von Rechten und Pflichten. Wir sprechen – wenn wir heute das Thema „Familienrecht und Obsorge“ besprechen – von Vätern, die ihre Kinder sehen wollen, von Kindern, die ihre Väter sehen wollen, aber es nicht dürfen. Wir sprechen von Familien, die jahrelang miteinander zusammengelebt haben und nach der Tren­nung der Eltern die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern nicht mehr pflegen dürfen.

Es gefällt mir so gut, dass die elterliche Verantwortung vorkommt im Titel dieses The­mas, denn einem Vater kann man die Verantwortung niemals nehmen. (Vorsitzender Abg. Mag. Steinhauser gibt das Glockenzeichen.) Man kann einem Vater die Obsorge wegnehmen, man kann ihm das Besuchsrecht nehmen, aber man kann ihm niemals die Verantwortung für seine Kinder nehmen. – Danke schön. (Beifall.)

11.52


Vorsitzender Abgeordneter Mag. Albert Steinhauser|: Als Nächste zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Binder-Maier. – Bitte.

 


11.52.54

Abgeordnete Gabriele Binder-Maier (SPÖ)|: Sehr geehrte Expertinnen und Experten! Meine Damen und Herren! Ich bedanke mich für die Vielfalt der Positionen und Sicht­weisen, die uns schon nähergebracht wurden. Es ist das Feine an der Demokratie, dass das ohne Zensuren passieren kann und soll.

Ich denke mir, das Kennwort der heutigen Veranstaltung ist die Herausforderung – die Herausforderung an ein modernes Familienrecht, wobei es darum geht, den Rahmen zu spannen für ein friedliches, vor allen Dingen ausgewogenes und konfliktfreies Zu­sammenleben von Menschen, die auch Betreuungspflichten für Kinder haben.

Der heutige Dialog soll dazu dienen, dass wir Meinungen, Positionen zusammenführen und dann gemeinsam Lösungen suchen und finden. Der heutige Dialog soll nicht dazu führen, dass die Gräben zum Teil vertieft werden! Nein, es geht um die Berücksichti­gung verschiedenster Positionen und persönlicher Erlebnisse. Es geht vor allen Dingen um Rechte, es geht auch um Pflichten. Es geht aber nicht alleine darum, dass man Recht hat.

Meine Damen und Herren, es geht aber auch ein Stück um Macht. Es geht auch um Kränkungen, Verletzungen, um Rache – viele Aspekte, die berücksichtigt werden müs­sen. Zahlen, Daten, Fakten wurden schon auf den Tisch gelegt. Ich bin auch keine Ju­ristin. Ich bin von Beruf Kindergärtnerin, und Sie dürfen mir glauben, dass ich im Laufe meiner beruflichen Tätigkeit – weil eben heute die Kinder im Mittelpunkt stehen sollen – viele Kinder getroffen habe, die unendlich traurig, die unendlich verletzt sind, die sehr einsam sind und nicht wissen, wie sie ihr Leben eigentlich weiterhin gestalten sollen – weil das Wichtigste nach einer Scheidung, nach einer Trennung in aufrechter Ehe oder auch in Partnerschaften ist, dass die Kinder weiterhin Stabilität erfahren, wei­terhin Stabilität finden. Ich denke mir, der Spielball Kinder darf nicht dem Match der Er­wachsenen ausgeliefert werden.

Es geht vor allen Dingen darum, wie im Interesse der Kinder Trennungsphasen kon­fliktfrei bewältigen werden können und wie die Nachscheidungskonflikte der Eltern, die finanziellen Probleme, die grundlegenden Veränderungen im Umfeld der Kinder gelöst werden.

Die Lebensrealitäten wurden von Dr. Lehner schon sehr klar festgehalten und darge­stellt. Realität ist, dass 80 Prozent der Familienarbeit noch immer die Frauen leisten. Die Frage, die sich stellt, ist: Wie schaffen wir es, dass Gleichberechtigung – in der Pflege, in der Beziehung, in der Kindererziehung, in der Betreuung – schon vor der Scheidung Realität wird und nicht erst nach der Trennung eingefordert werden muss und selbstverständlich wird.

Unser Anliegen ist es, klare Regelungen für alle Betroffenen zu finden (Vorsitzender Abg. Mag. Steinhauser gibt das Glockenzeichen) – für Kinder, für Erwachsene, für die Eltern, für Väter und Mütter –, Familiengerichte ausreichend auszustatten, Begleitung und Beratung der Erwachsenen – sie haben es nötig. Ich denke, am Ende des Tages müssen wir zu Lösungen kommen, und wir werden dem heute einen Schritt weiter entgegenkommen. (Beifall.)

11.56


Vorsitzender Abgeordneter Mag. Albert Steinhauser|: Als Nächste zu Wort gelangt Frau Mag. Mautz. – Bitte.

 


11.56.37

Mag. Andrea Mautz (SPÖ-Bundesfrauengeschäftsführerin)|: Herr Vorsitzender! Sehr verehrte Ministerinnen, Experten und Expertinnen! Wir müssen uns vor Augen halten, was eine automatische gemeinsame Obsorge bedeuten würde – was es für die El­tern bedeuten würde, aber in erster Linie, was es für die Kinder bedeuten würde.

Es geht hier nämlich um genau jene Fälle, in denen sich die Eltern nicht einigen kön­nen, in denen sie möglicherweise gar nicht mehr bereit sind, miteinander zu reden. Wir diskutieren hier nicht darüber, ob es für ein Kind besser ist, eine oder mehrere Be­zugspersonen zu haben, sondern wir sprechen über Situationen, in denen der Schmerz und die Verletzung bei den Eltern nach der Trennung so groß sind, dass ein normales Verhältnis, ein normaler respektvoller Umgang miteinander nicht mehr mög­lich ist. Wir sprechen über Situationen, in denen Eltern einander gegenüber Hassge­fühle haben, in denen sie einander schaden wollen. In so einem Fall sollen genau jene Menschen, die nicht mehr in der Lage sind, sich zu einigen, die nicht mehr normal mit­einander kommunizieren können, gemeinsame Entscheidungen treffen, gemeinsam ein Kind erziehen?

Kinder haben ein Recht auf klare Verhältnisse. Eine Trennung ist sehr belastend für Kinder. Eine Trennung wird umso weniger belastend sein, je ruhiger und vernünftiger die Eltern ihre Konflikte lösen. Natürlich ist es besser, wenn die Eltern sich einigen kön­nen und gemeinsam eine Lösung finden können, mit der alle gut leben können. Wenn die Eltern bereit sind, miteinander zu reden, bereit sind, ihren eigenen Schmerz hint­anzustellen, dann sind sehr viele Varianten möglich, dann können Lösungen gefunden werden, die Freude bereiten.

Aber um diese Fälle geht es nicht. Es geht um Situationen, in denen Eltern sich nicht einigen können. Dieser Streit darf auf keinen Fall auf dem Rücken der Kinder ausge­tragen werden, denn das Wichtigste für die Kinder ist Klarheit und Sicherheit, zu wis­sen: Das ist mein Zuhause, das ist mein Lebensumfeld, in dem ich mir meine Freund­schaften aufbauen kann, meine Freizeit gestalten kann, meine Schule besuche! Das ist der- oder diejenige, der oder die mit mir wichtige Dinge in meinem Leben entscheidet – Entscheidungen, die nicht heute A und morgen B sind, je nachdem wo ich mich gerade aufhalte!

Ein Kind ist kein Ball, den man hin und her schieben kann, auf den man Besitzan­sprüche stellen kann. Damit ein normales Verhältnis möglich ist, in dem sich beide Eltern bei der Erziehung einbringen können, müssen die Eltern einen Weg finden, sich zu einigen, zu kommunizieren.

Elternberatung, Mediation – das sind Hilfestellungen, die wir ausbauen können und sollen. Aber die Harmonie kann nicht gesetzlich verordnet werden, ebenso wenig wie ein respektvoller Umgang miteinander. In diesem Fall ist eine klare, eindeutige Lö­sung auf jeden Fall besser als ein endloser, zermürbender, fortgesetzter Streit auf dem Rücken der Kinder. (Beifall.)

11.59


Vorsitzender Abgeordneter Mag. Albert Steinhauser|: Als Nächste zu Wort gelangt Frau Dr. Stekl. – Bitte.

 


11.59.40

Dr. Barbara Stekl (Verein „Frauen beraten Frauen“)|: Herr Vorsitzender! Sehr geehrte Ministerinnen! Sehr geehrtes Podium und sehr geehrte Damen und Herren! Ich spreche hier als Vertreterin und als Mitarbeiterin des Vereins Frauen beraten Frauen. Seit über zehn Jahren habe ich Erfahrungen mit Frauen, die in Sachen Trennung, Schei­dung zu mir kommen.

Ich habe es gestern überschlägig eruiert: Ich habe im Jahr zirka 700 Beratungen von Frauen, die in diesen Situationen zu mir kommen. Ich meine mit Trennung und Schei­dung auch, dass das Frauen sind, bei denen dann natürlich auch das Thema Obsorge und Besuchsrecht virulent wird.

Da möchte ich gleich eingangs betonen: Meine langjährige Erfahrung ist die, dass die Frauen mir immer wieder sagen: Ich möchte ja, dass er sich um die Kinder kümmert, dass er Verantwortung mit übernimmt und diese Verantwortung trägt, aber er ist leider nicht dazu zu bekommen, und ich fürchte sehr, dass er sich nach einer Scheidung überhaupt nicht mehr um die Kinder kümmern wird!

Das ist schon eine Erfahrung, die ich immer wieder mache. Natürlich steht über dem Ganzen immer wieder – das betone ich auch hier mit, klar, da sind wir uns einig – das Wohl der Kinder. Es wird immer vom Obsorgerecht gesprochen, aber eben, wie auch heute schon gehört, nicht von der Verpflichtung. Es kommen auch Frauen, die sagen: Gibt es eine Möglichkeit, den Vater in die Pflicht zu nehmen, dass er sich um die Kin­der kümmert, dass er sie sieht, dass er auch sein Besuchsrecht ausübt? – Vice versa haben wir den Fall, dass auch rechtlich durchgesetzt werden kann, dass das Kind zum Vater muss, aber umgekehrt keine Verpflichtung besteht.

Wir wissen, es gibt dieses Urteil, früher bekannt als „Bockelmann-Entscheidung“, bei dem seinerzeit das uneheliche Kind von Udo Jürgens den Kindesvater diesbezüg­lich in die Pflicht nehmen wollte; das haben wir nicht. Ich denke, das ist auch diskus­sionswürdig, um einmal diese Optik dahin zu lenken.

Ich bin auch dafür, sich das Thema Gewalt anzuschauen, denn das ist immer wieder ein Thema, und es ist wirklich nicht dem Kindeswohl zuträglich, wenn hier alles über einen Leisten geschlagen wird.

Was will ich – und ich komme schon zum Ende meiner Ausführungen – sagen? – Dass ich auf keinen Fall für eine automatische, obligatorische, gemeinsame Obsorge bin, sondern dass es immer ganz wichtig ist, das differenziert zu betrachten.

Ich möchte einem Vorredner widersprechen, der – und das hat mir eher, wie man sagt, sauer aufgestoßen – von „Macht über das Kind“ gesprochen hat. Ich finde, es kann keine „Macht“ über das Kind geben, sondern einfach die Fürsorge, die Obsorge, die gemeinsame partnerschaftliche Verantwortung.

Sobald wir den Begriff „Macht“ in dieser Form haben, wird es schwierig, denn dann kommt Polarität ins Spiel. – Danke für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall.)

12.02


Vorsitzender Abgeordneter Mag. Albert Steinhauser|: Nächster Redner. Herr Mag. Huber. – Bitte.

 


12.02.53

Mag. Markus Huber (Volksanwaltschaft)|: Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich bin von der Volksanwaltschaft und arbeite seit Jahren im Bereich des Familienrechtes und habe mit diesen Anliegen im Bereich Obsorge und Unterhalt zu tun.

Gerade aus diesem Grund ersuche ich doch, bei der Diskussion die Dinge etwas dif­ferenzierter und sachlicher zu betrachten und nicht alles zu vermischen. Es ist zum Beispiel nicht zielführend, wenn man jetzt die problematische Stellung im Unterhalts­bereich von vorwiegend alleinerziehenden Müttern aufrechnet mit den Problemen im Be­reich Obsorge und Besuchsrecht.

Man sollte jeweils die Dinge separat betrachten. Das ist natürlich nicht immer sehr ein­fach, das ist mir ganz klar, und vielleicht haben Juristen hiezu einen etwas anderen Zu­gang, aber trotzdem bringt es nichts, das gegeneinander aufzurechnen.

Frau Wöran, die Volksanwaltschaft setzt sich auch seit Jahren für eine Verbesserung des Unterhaltsvorschussrechtes ein; insofern stehe ich also nicht im Verdacht einer un­sachlichen Betrachtungsweise.

Des Weiteren muss man doch in Betracht ziehen, dass man bei einer Änderung einer gesetzlichen Regelung nicht auf Extremfälle abstellen darf. Genauso wenig darf man auf Fälle abstellen, die sowohl vorher als auch nachher stattfinden, wie zum Beispiel leider viel zu viele Fälle der Gewaltanwendung.

Es hat diese Fälle vor der gemeinsamen Obsorge gegeben, es gibt sie jetzt – und wenn es eine Ausdehnung oder eine Änderung der gemeinsamen Obsorge gibt, wird es sie leider nachher auch geben, aber deswegen kann man doch nicht sagen, okay, man soll die bestehende Regelung belassen und nichts ändern.

Ich möchte nur einen Punkt als Beispiel herausgreifen – was auch Frau Dr. Birnbaum schon gesagt hat –: die momentane Regelung des Hauptaufenthaltes bei der gemein­samen Obsorge – bitte, das gehört doch dringendst geändert. Wenn sich zwei Eltern­teile einig sind und sagen: Okay, das Kind soll drei Tage bei mir, vier Tage bei dir sein, es ist alles in Ordnung!, wieso sollte das nicht möglich sein?

Nach der momentan bestehenden gesetzlichen Regelung könnte das vor dem Gericht nicht vereinbart werden, weil eben der Hauptaufenthalt bei einem Elternteil zu sein hat.

Ein weiterer Punkt, den ich noch einbringen möchte, betrifft das Besuchsrecht; es wurde ja schon einiges darüber gesprochen. Man muss sich bewusst sein, dass natür­lich die Probleme im Besuchsrecht nur sehr eingeschränkt vom Gericht oder juristisch zu lösen sind.

Es ist sicherlich gut – und das kann man leicht ändern; Änderung des jetzigen § 55 lit. a Ehegesetz –, wenn man sagt: Okay, man muss bei der einvernehmlichen Scheidung auch gleich das Besuchsrecht regeln! Gute Sache! Sicher. Die Probleme in der Praxis entstehen halt oft erst dann, wenn zum Beispiel ein neuer Lebenspartner eintritt. Dann ist man erst recht damit konfrontiert, und dann ist es, glaube ich auch, halt sehr schwierig, dass das Gericht das lösen kann. Dann, glaube ich auch, ist, was schon öf­ters gemacht wurde, der Vorschlag gut, dass eine Vermittlungsstelle, eine Schlich­tungsstelle, wie auch immer man es nennen mag, eintritt. (Vorsitzender Abg. Mag. Stein­hauser gibt das Glockenzeichen.)

Abschließend bitte ich trotzdem noch einmal, dass in der Diskussion versucht wird, nicht alles zu vermischen, sondern es etwas getrennter zu betrachten. – Danke schön. (Beifall.)

12.06


Vorsitzender Abgeordneter Mag. Albert Steinhauser|: Als Nächste zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Mag. Hakl. – Bitte.

 


12.06.30

Abgeordnete Mag. Karin Hakl (ÖVP)|: Herr Vorsitzender! Geschätzte Vorrednerinnen und Vorredner! Liebe Zuhörerinnen und Zuhörer! Wir beschäftigen uns heute mit einer unglaublich sensiblen Materie. Ich war selber ein Dreivierteljahr an der Außerstreitstelle des Innsbrucker Gerichtes tätig und habe drei Jahre meines Lebens ehrenamtlich in einem Frauenhaus mitgearbeitet.

Ja, mir ist bewusst, dass die vaterlose Gesellschaft nicht von Frauen verschuldet oder verursacht ist, sondern von so vielen Vätern, die sich einfach aus ihrer Verantwortung auch ihren Kindern, auch den Frauen gegenüber – auf gut Deutsch gesagt – schleichen.

Ja, ich habe Gewalt gegen Frauen, auch Gewalt gegen Kinder gesehen, Frauen, die immer wieder zu den schlagenden Ehepartnern zurückgekehrt sind, und ich war oft ge­nug fassungslos.

Aber teilweise lässt mich heute ebenso fassungslos sein, welche Schlüsse daraus ge­zogen werden.

Frau Wöran, ich möchte mich ganz direkt an Sie wenden, denn Sie haben ein Beispiel gebracht, das mich sehr betroffen gemacht hat. Sie haben das Beispiel eines Vaters genannt, der nicht glücklich war über die Geburt eines Kindes – bedauerlich genug – und der, welcher Wahnsinn, drei Jahre später draufkommt, er möchte jetzt Kontakt zu seinem Kind haben.

Ich kann sagen, ich sehe das offensichtlich ganz anders als Sie. Ich bin froh über jeden Vater, der, wenn auch spät, aber konstruktiv wieder auf sein Kind zugeht und der den Kontakt zu seinem Kind sucht.

Das entschuldigt ihn nicht für die Jahre vorher, aber ich glaube, wir sollten eher darauf hinwirken, dass dieser späte Kontakt dann wenigstens konstruktiv gemeinsam gestaltet werden kann – und nicht das Gegenteil forcieren.

Von dieser für mich nicht ganz verständlichen Haltung getragen erscheint mir auch in diesem Zusammenhang die unzulässige Vermischung der Themen gemeinsame Ob­sorge und Gewalt in der Familie. Das von Frau Musiol – und Sie verzeihen in der Emotion auch meinen Zwischenruf „Themenverfehlung“ – angezogene Beispiel, es liegt auf der Hand: Eine gemeinsame Obsorge mit einem Mann, der versucht, die Mut­ter zu ermorden, wird sich in diesem Haus niemand vorstellen können oder wollen. (Bei­fall.)

Was wir wollen, ist, als Gesetzgeber ein ganz klares Signal zu geben für den, ich glau­be, von uns allen gemeinsam gewünschten und anzustrebenden Zustand, dass sich nämlich Männer und Frauen gemeinschaftlich um ihre Kinder sorgen können und sor­gen dürfen, um das Recht der Kinder auf einen möglichst guten Kontakt mit Vätern und Müttern in den Mittelpunkt zu stellen. (Beifall von der Galerie.)

Von den einzelnen Details der Obsorgeausübung – das hat mir sehr gut gefallen und das war mir auch als Juristin nicht so sehr und konkret bewusst, Frau Professor –, der Ausübung der Obsorge in einzelnen Fragen ist das auch noch zu trennen.

Aber ich glaube, es ist unsere Aufgabe und unsere Pflicht, diesen Idealzustand als den von allen Eltern, abgesehen von ihrem Auswahlverschulden beim jeweiligen Partner (Vorsitzender Abg. Mag. Steinhauser gibt das Glockenzeichen), in den Mittelpunkt zu stellen, einzufordern und als Normalzustand zu definieren und dann in Obsorge und in Sorgfalt für die Kinder in der konkreten Ausformung davon abzuweichen, wenn es im Einzelfall notwendig erscheint. – Danke. (Beifall.)

12.09


Vorsitzender Abgeordneter Mag. Albert Steinhauser|: Sehr geehrte Damen und Herren! Wir haben die Mittagspause für in etwa 12.30 Uhr avisiert. Wenn es noch Wortmeldungen gibt, dann würde ich ersuchen, diese jetzt abzugeben.

Als nächste Rednerin zu Wort gemeldet hat sich Frau Abgeordnete Kitzmüller. – Bitte.

 


12.10.31

Abgeordnete Anneliese Kitzmüller (FPÖ)|: Sehr geehrte Frau Minister! Sehr geehrter Herr Vorsitzender! Sehr geehrte Experten! Sehr geehrte Damen und Herren! Das Mo­dell gemeinsame Obsorge hat in Deutschland und in der Schweiz, wie wir gehört ha­ben, großen Erfolg. Wir stellen uns auch dieses Modell vor, natürlich auf Österreich adaptiert, wobei natürlich bei Gewalt ein Modell „automatische gemeinsame Obsorge“ sicherlich nicht in unserem Sinn und Interesse ist, und ich glaube, das ist auch nicht das Thema.

Ein anderer Aspekt, der hier noch nicht berücksichtigt wurde, betrifft die gemeinsame Obsorge von nicht verheirateten Partnern, die sich getrennt haben und wiederum eine neue Partnerschaft eingegangen sind, gegebenenfalls auch wieder geheiratet haben. Wenn wir hier keine gemeinsame Obsorge vorab ausgemacht haben, dann sind die leiblichen Väter schlechter gestellt als die Väter, in deren Gemeinschaft die verheiratete Mutter jetzt lebt. Auch da, glaube ich, müssen wir ansetzen, um diese Vä­ter nicht schlechter zu stellen als den gesetzlich momentanen Vater, mit dem das Kind lebt. – Das ist auch ein wichtiger Punkt, dass es einer Gleichstellung bedarf von einem leiblichen mit einem zusammenlebenden Vater.

Einem Missbrauch sind selbstverständlich Tür und Tor geöffnet; wenn jemand den an­deren – unter Anführungszeichen – „anpatzen“ will, kann man dem natürlich nie entge­hen. Allerdings glaube ich, wenn von vornherein eine gemeinsame Obsorge beschlos­sen ist und von Gesetzes wegen vorgegeben ist, weiß jeder, worauf er sich einlässt, und er weiß, dass im Nachhinein das geregelt ist und es nicht zu Streitereien kommen muss, wenn es zu einer Trennung kommt.

Meine Damen und Herren, ich ersuche auch hier, immer an das Kindeswohl zu den­ken, denn wir gehen immer vom Recht des Vaters, vom Recht der Mutter, aber nicht vom Recht des Kindes auf beide Elternteile aus. Da gehören emotionale Bedürfnisse der Väter und Mütter ausgeschaltet und der Fokus auf das Kind gerichtet.

Ich glaube, dann werden wir auch zu einer Einigung kommen, wenn wir sagen, wir le­gen unser Hauptaugenmerk auf das Recht des Kindes auf beide Elternteile – egal, ob getrennt lebend oder nicht getrennt lebend –, denn wir wissen aus Studien, dass für je­des Kind Vater und Mutter wichtig sind. Ich glaube, dass es das Ziel sein muss, dass die Kinder ihre Väter und Mütter sehen und auch Zeit mit ihnen gemeinsam verbringen können. Das Wort „Besuch“ ist sicher nicht unbedingt der ideale Ausdruck für einen Vater und eine Mutter, wenn es darum geht, ihr Kind zu sehen. (Beifall.)

12.13


Vorsitzender Abgeordneter Mag. Albert Steinhauser|: Nächster Redner ist Herr Ab­geordneter Ing. Lugar. – Bitte.

 


12.13.45

Abgeordneter Ing. Robert Lugar (BZÖ)|: Sehr geehrte Damen und Herren! Wenn wir heute schon das Recht der Kinder in den Mittelpunkt rücken, dann müssen wir uns die gemeinsame Obsorge und auch das Recht des Kindes auf beide Eltern einmal ge­nauer ansehen.

Man hatte heute hier den Eindruck, als würde nach einer Trennung, nur weil man die gemeinsame Obsorge fortführt, für das Kind ein Schaden entstehen. Betrachten wir es einmal aus der Praxis: Zwei Menschen kommen zusammen, bekommen Kinder, erzie­hen diese Kinder nach bestem Wissen und Gewissen – und eines Tages funktioniert es nicht mehr.

Die Kinder lieben Mutter genauso wie Vater. Ich würde gerne das Beispiel von meinem Kollegen noch einmal aufgreifen: Er hat gesagt, das ist, wie wenn man einem den Arm abschneiden würde. Ein Kind fühlt sich in dieser Situation, in der sich die Eltern tren­nen, wie jemand, den man auffordert, sich zu entscheiden: Soll ich mir den linken oder den rechten Arm abschneiden? Kein Mensch würde sich gerne einen Arm abschneiden lassen, aber wenn ich mich entscheiden müsste, würde ich wahrscheinlich als Rechts­händer den rechten behalten. Aber ich wäre sicher nicht glücklich mit meiner Entschei­dung. Und genauso ergeht es Kindern.

Kinder wollen sich nicht entscheiden, sie wollen sich nicht zwischen Vater und Mutter entscheiden. Kinder wollen nach einer Trennung, dass möglichst alles so bleibt, wie es ist. Das geht selbstverständlich nicht, das ist keine Frage. Aber mit einer gemeinsa­men Obsorge und mit dem Recht auf Kontakt können wir den Kindern die Trennung erleichtern, indem wir sie nicht entscheiden lassen müssen, wollen sie dort oder da sein, und in den meisten Fällen wird ja auch für sie entschieden: Sie bleiben bei der Mutter und können den Vater nicht mehr sehen.

Es gibt Kinder, die unwahrscheinlich darunter leiden, und auch Väter leiden unwahr­scheinlich darunter, und das ist nicht notwendig, denn wenn das Familienleben in der Partnerschaft harmonisch war und die Partnerschaft auseinanderbricht, dann sagt es nichts darüber aus, wie das Verhältnis zum Kind war. Es kann durchaus sein – und das ist in der Praxis auch meistens so –, dass der Vater ein sehr gutes Verhältnis zum Kind hat, und umgekehrt, und die Mutter oder der Vater, einer von beiden, einfach in der Be­ziehung keine Perspektiven mehr sieht, und man trennt sich dann. Das heißt, die Be­ziehung zwischen den beiden Partnern ist beendet, aber zum Kind sollte die Beziehung nicht beendet sein. Und genauso sieht das auch das Kind.

Deshalb versuchen wir, mit einer automatischen Obsorge dem Kind den Übergang in die neue Lebenssituation, die zweifellos eine solche sein wird, etwas leichter zu ma­chen – und nicht den umgekehrten Weg zu gehen und zu sagen: Trennung vom Part­ner ist automatisch Trennung vom Kind!, und es so dem Kind dann noch schwerer zu machen.

Das heißt, ich glaube nicht, dass ein harter Schnitt notwendig ist, denn – und da neh­me ich diese Fälle aus, die wir gerade besprochen haben – wo Gewalt oder sonstige Dinge im Spiel sind, kann man das schon vorher regeln. Und auch nachher. Das ist keine Frage. Entscheidend ist nur: Wenn die Partnerschaft nicht mehr funktioniert (Vor­sitzender Abg. Mag. Steinhauser gibt das Glockenzeichen), heißt das nicht automa­tisch, dass die Beziehung Vater-Kind nicht mehr funktioniert.

Deshalb: Beleuchten wir jeden Fall einzeln und schauen wir uns immer an: Was ist das Interesse des Kindes?, und geben wir den Vätern das Recht, Kontakt zu den Kindern zu halten, wenn sie das wollen! – Danke. (Beifall.)

12.17


Vorsitzender Abgeordneter Mag. Albert Steinhauser|: Nächster Redner ist Herr Ab­geordneter Dr. Jarolim. – Bitte.

 


12.17.16

Abgeordneter Dr. Johannes Jarolim (SPÖ)|: Meine Damen und Herren! Ich glaube, das ist heute eine sehr wichtige Diskussion, weil wir diese wesentlichen Themen, wie man Zusammenleben organisiert und wie man die rechtlichen Rahmenbedingungen schafft, schon seit einiger Zeit diskutieren, aber eigentlich diesen Fachdialog mit Exper­tinnen- und Expertenmeinungen in dieser Breite und auch mit der europäischen Quer­sicht und dem Rechtsvergleich noch nicht durchgeführt haben.

Ich glaube, es ist wichtig, dass wir uns dessen bewusst sind, dass wir nicht mit rechtli­chen Bestimmungen allein agieren und dass es keine Formeln gibt, die hier angewandt werden können, sondern dass wir aus soziologischer Sicht eine gesellschaftliche Ent­wicklung mit allem Drum und Dran haben, mit Rahmenbedingungen, die zu gewissen Konsequenzen führen, und dass diese Rahmenbedingungen es sind, die letztlich Maß­gabe dafür sein müssen, welche Korridore wir auf rechtlicher Ebene errichten können, um das einzige aus meiner Sicht wirklich Relevante durchzuführen, nämlich die Situa­tion aus Sicht des Kindes auf die Eltern darzustellen.

Da gibt es sicher viele Dinge, die man machen kann, die man verbessern kann, aber man wird um eines nicht umhinkommen, nämlich darum, dass das Gericht sicherlich hier die Ultima ratio und aus meiner Sicht die denkbar nicht beste Stelle ist, hier eine Entscheidung zu treffen.

Wenn wir quasi auch alle anerkennen, dass Mediation notwendig ist, die Befassung der Eltern miteinander, die Konfrontation mit den Eltern, indem ihnen die Verantwor­tung dargelegt wird, auch die Frage, wie sie sich die Zukunft vorstellen – weil wir ja auch immer wieder gehört haben, dass bei Gesprächen vor der Scheidung oft heraus­kommt, dass die Eltern eigentlich aus den unterschiedlichen Gründen gar nicht in der Lage sind und waren zu wissen, wie denn das nach der Scheidung weitergeht, wie eine Regelung, die jetzt so leicht hingesagt wird, getroffen werden kann –, so sieht man, dass es hier wahnsinnig wichtig ist, diese Einrichtungen zu fördern.

Wir sind jetzt gerade damit konfrontiert, dass die Gewaltschutzzentren etwa enorme fi­nanzielle Mängel haben und viele andere Einrichtungen, die enorm wichtig sind für eine Gesellschaft, als Soft Law oder als Soft Facts nicht entsprechend dotiert werden, meine Damen und Herren. Und solange das nicht funktioniert, werden wir auch mit ent­sprechenden Normen sicherlich nicht das Auslangen finden.

Da hier alle davon gesprochen haben, dass Gewalt etwas ist, wo die gemeinsame Ob­sorge nicht stattfinden soll, so denke ich, dass wir hier vielleicht das eine oder andere Mal wesentlich näher liegen, als es manches Mal aus der Diskussion heraus erscheint. Ich glaube nicht, dass die allgemeine Annahme, dass die gemeinsame Obsorge sinn­voll ist, das alleinige Heilmittel ist, sondern ich glaube, dass es wichtig ist, jeden einzel­nen Elternteil damit zu konfrontieren, was seine Verantwortung ist.

Dies sollte vor jedem Schritt geschehen, daher auch diese Beratungsgespräche vor einer Scheidung, da sehr schnell, sehr ultimativ und mit sehr großem Druck auf die je­weilige Situation einzuwirken und im Sinne der Kinder eine Entscheidung zu treffen. Wenn es diese Entscheidung nicht gibt, dann kann das sicherlich nicht zu Lasten des Kindes sein. Es sollte keine aufoktroyierte gemeinsame Obsorge geben. (Beifall.)

12.20


Vorsitzender Abgeordneter Mag. Albert Steinhauser|: Nächster Redner ist Herr Bundesrat Mayer. – Bitte.

 


12.20.44

Bundesrat Edgar Mayer (ÖVP, Vorarlberg)|: Sehr geehrter Herr Vorsitzender! Frau Mi­nisterin! Sehr verehrte Damen und Herren! Einen Gruß auch auf die Besuchergalerie! Ich darf mich bei den Experten bedanken, die das Pro und Kontra meiner Ansicht nach sehr treffend und in einem sehr guten Rahmen dargestellt haben. Das zeigt auch das große Interesse, wenn sich so viele Redebeiträge mit diesem Thema auseinander­setzen. Auch die Frauen- und Väterorganisationen sind schlussendlich doch noch zu Wort gekommen, was ja im Vorfeld nicht angedacht war.

Daraus auch ein Beispiel. Das Beispiel mit diesen 20 Monaten spricht ja für sich selbst, wenn man immer wieder zitiert, wie viele Verfahren es gibt und was für eine Flut auf uns zukommt; Rosenkriege et cetera wurden hier auch angesprochen. Hier geht es meiner Meinung nach praktisch nie um das Kindeswohl, sondern – wie auch heute schon erwähnt wurde – einfach um Interessen, die der eine oder der andere Elternteil zu verwirklichen hat.

Die Rechte der Kinder kommen meines Erachtens etwas zu kurz. Kinder haben An­spruch auf beide Elternteile, auch nach der Scheidung. Deshalb ist die gemeinsame Obsorge ein Gebot der Stunde, weil man nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten in diesem Bereich manifestieren muss.

Frau Kollegin Musiol hat gesagt, dass das nicht funktionieren werde. – Dem kann man das Beispiel aus der Schweiz und insbesondere auch aus Deutschland entgegenhal­ten, wo seit 1998 im Bereich der Unterhalts- und Besuchsrechtsstreitigkeiten ein mas­siver Rückgang der Verfahren zu verzeichnen war. Das ist doch ein Argument dafür, dass das Ganze funktioniert und funktionieren kann.

Auch bei den Obsorgeregelungen für uneheliche Kinder wollen wir, dass ein Anspruch beider Elternteile besteht. Die Schweiz will das einführen, in Deutschland wird noch diskutiert, in Österreich sind wir noch lange nicht so weit. Aber es ist durchaus wichtig, dass man das auch andiskutieren sollte. Väter sollen nicht nur zahlen, sondern sie sol­len auch besuchen. Das ist für mich ein ganz wichtiger Punkt in dieser Materie: Ver­besserungen auch im Besuchsrecht, wie sie heute hier angesprochen wurden.

Ich möchte hier noch ein Beispiel anfügen beziehungsweise Frau Universitätsprofessor Verschraegen zitieren, die „Obsorge mit Korrekturmöglichkeiten“ erwähnt hat. Das ist, denke ich, auch ein wichtiger Punkt, den es hier einzubringen gilt. Ich bin natürlich als Bundesrat auch Vertreter der Länder, und ich vertrete hier gerne mein Land Vorarl­berg. Das Land Vorarlberg hat sich bereits mit dieser wichtigen Materie auseinander­gesetzt. Obwohl es hier keine gesetzgeberische Kompetenz hat, so gibt es bei den Landtagsfraktionen doch einen weitgehenden Konsens darüber, dass das Prinzip der Obsorge beider Elternteile gestärkt werden soll und das in Österreich seit 2001 beste­hende Prinzip der Obsorge beider Elternteile auch im Sinne der deutschen Rechtslage gestärkt wird und auch auf uneheliche Kinder ausgeweitet wird. Ein Abgehen von der Obsorge beider Elternteile soll nur im Falle einer Gefährdung des Kindeswohls möglich sein. – Ich danke Ihnen. (Beifall.)

12.23


Vorsitzender Abgeordneter Mag. Albert Steinhauser|: Als Nächste zu Wort gemel­det hat sich Frau Abgeordnete Mag. Wurm. – Bitte.

 


12.23.57

Abgeordnete Mag. Gisela Wurm (SPÖ)|: Herr Vorsitzender! Sehr geehrte Damen und Herren Expertinnen und Experten! Herzlichen Dank für all Ihr Fachwissen, das Sie uns heute zur Verfügung gestellt haben. Es war viel für uns dabei, was wir lernen konnten. Ich denke, es ist sehr vielen von uns, die hier dabei sind, so gegangen.

Ich möchte mit dem beginnen, was Herr Dr. Lehner gesagt hat: Wunsch und Wirklich­keit. – Ich glaube, es gibt in fast keinem Gesellschaftsbereich so eine große Diskre­panz zwischen Wunsch und Wirklichkeit. Man bekommt ein Kind, man möchte es ge­meinsam erziehen, man freut sich darauf, und dann stellt sich das im Alltag oft ganz anders dar. Das sind die Fakten, das sind die Voraussetzungen.

Wie regelt man es dann? – Sie haben etwas für mich sehr Wichtiges gesagt, nämlich, es müssen auch die Rahmenbedingungen stimmen, wenn es zu einer Trennungssitua­tion kommt. Auch da soll man sozusagen halbe-halbe einfordern, diese gemeinsame Obsorge, dass das Kind diese Bezugspersonen – in diesem Fall – hat, die es sich wünscht und die man sich auch als Gesellschaft wünschen würde.

Da muss man eben dafür sorgen, dass es Rahmenbedingungen gibt – sei es in der Kinderbetreuung, sei es zum Beispiel, dass die Väter schon während des Zusammen­lebens für das Kind gesorgt haben, wenn es in der Nacht krank war, oder auch unter­tags einmal zu Hause geblieben sind und nicht zu ihrem Arbeitsplatz gefahren sind. Es wären selbstverständlich auch die Arbeitgeber, es wäre das ganze Umfeld gefordert. Auch das muss gefördert werden, dass es Eltern gibt – das sind Väter und Mütter –, die das entsprechend organisieren, dass es überhaupt möglich ist, dafür zu sorgen, dass das Kind von beiden Elternteilen umsorgt werden kann.

Das ist und wäre etwas ganz Zentrales, denn es ist oft nicht einmal böse Absicht, dass Überstunden gemacht werden müssen, dass die Arbeitsstelle zum Beispiel nicht mehr in Tirol ist, sondern in Wien, dass es große Entfernungen gibt. Die Wirtschaft verlangt große Flexibilität, und auch da gehört meines Erachtens eine kinderfreundliche Gesell­schaft aufgebaut.

Für mich persönlich haben sich noch Fragen aufgetan. Ich weiß nicht, ob eine Antwort­runde vorgesehen ist, wahrscheinlich nicht, weil es schon bald 12.30 Uhr ist, aber ich kann das ja dann bilateral regeln. Was mich nämlich noch interessieren würde – ich glaube, Frau Universitätsprofessor Verschraegen hat es aufgeworfen –, ist die Frage der Verjährung. Sie haben gesagt, sehr viel könnte an Spannung herausgenommen werden, wenn die Frage der Verjährung so gelöst würde, dass es sie gar nicht mehr gibt. Darüber, so glaube ich, sollten wir uns als Gesetzgeber verständigen und uns überlegen, ob es in diese Richtung Möglichkeiten gibt.

Dann kam der Vorschlag der Justizministerin in Bezug darauf, dass bei einvernehm­lichen Scheidungen gleich die Besuchsregelung mitvereinbart wird. Schnelle Verfahren hat, glaube ich, auch Herr Abgeordneter Dr. Fichtenbauer eingemahnt. Man hört immer wieder von fünf, sechs Jahren. Das ist ein Zustand, der sicher nicht so ist, wie wir ihn uns wünschen. Auch hier gilt: Wer schnell hilft, hilft doppelt!

Zum Besuchsrecht: Das ist auch eine Besuchspflicht. Diesbezüglich wurden schon einige Anmerkungen gemacht, nur: Wie durchsetzen? – Auch da sollten wir all unsere Fantasie walten lassen. Und es gilt auch: Wir brauchen ein anderes Bewusstsein von Frauen und Männern und von der gesamten Gesellschaft. (Beifall.)

12.28


Vorsitzender Abgeordneter Mag. Albert Steinhauser|: Als Letzte hiezu gelangt Frau Dr. Klaar zu Wort. – Bitte.

 


12.28.03

Dr. Helene Klaar (Rechtsanwältin; Wien)|: Sehr geehrte Damen und Herren! Ich wollte zu einem meiner Vorredner, der kritisiert hat, dass hier Dinge vermengt werden, die nicht zusammengehören, Folgendes anmerken: Die häufigste Vermengung, die auf dem Gebiet des Familienrechts passiert und die auch heute ständig unterläuft, ist die von Fragen der Obsorge und des Besuchsrechts.

Ein Redner hat gemeint, der Umstand, dass eine Mutter die alleinige Obsorge bekom­men könnte, hätte zur Folge, dass das Kind den Kontakt zum Vater verliert. Da unter­liegt er diesem Irrtum der Vermengung, denn gerade wir haben in Österreich ein be­sonders gut ausgebildetes Besuchsrecht, das umfangreichste Besuchskontakte des nicht hauptbetreuenden Elternteils, unabhängig von der Obsorgeregelung, beim Kind vorsieht. Und wenn diese Besuchskontakte nicht möglich sind, kann man nach den Ur­sachen forschen, suchen und soll Abhilfe schaffen, aber das hat mit der Frage der Ob­sorge nichts zu tun. (Beifall.)

Wenn da jetzt gesetzliche Änderungen im Bereich der Obsorge angedacht werden, so meine ich, dass es sich hiebei um ein Spiel mit Namen handelt, denn jenen Eltern, die dies wünschen, steht die gemeinsame Obsorge bereits seit Jahren offen, und sie ma­chen davon auch Gebrauch. (Beifall.) Jene, die es nicht tun, wünschen diese Regelung nicht, und man wird sie ihnen nicht aufzwingen können. (Zwischenrufe bei der ÖVP.)

Was mich aber besonders besorgt stimmt, ist die Leichtfertigkeit, mit der man nun of­fenbar darüber nachdenkt, auf die Bestimmung eines hauptsächlichen Aufenthalts für Kinder zu verzichten. Wir sprechen hier einerseits vom Kindeswohl und von der Not­wendigkeit stabiler Verhältnisse und wollen andererseits allen Ernstes darüber diskutie­ren, Kindern den Anspruch auf einen festen Wohnsitz zu entziehen.

Wir haben heute gehört, wir waren alle einmal Kinder, und nun frage ich Sie als Er­wachsene: Wer von Ihnen möchte alle paar Tage woanders wohnen? – Jeder würde sich wehren, dies zu tun, und dort, wo es eine berufliche Notwendigkeit dafür gibt, wird das als erheblicher Nachteil empfunden.

Das Kindern aufzuzwingen, nur um die Eitelkeit der Eltern zu befriedigen, selbst wenn diese sich einigen, halte ich für eine grobe Außerachtlassung der Verpflichtung der Ge­sellschaft gegenüber ihren schwächsten Mitgliedern. (Beifall.)

12.31


Vorsitzender Abgeordneter Mag. Albert Steinhauser|: Da keine weiteren Wortmel­dungen vorliegen, werden wir von 12.30 Uhr bis 13.30 Uhr eine Mittagspause machen. Ich möchte mich ganz besonders bei den ExpertInnen bedanken, die uns mit Kompe­tenz zur Verfügung gestanden sind und uns mit Sicherheit wertvolle Inputs für die wei­tere parlamentarische Debatte mitgegeben haben. Ich möchte mich auch bei Ihnen al­len für das Mitdiskutieren bedanken. (Beifall.)

Die Beratungen sind unterbrochen.

*****

12.32.32(Die Enquete wird um 12.32 Uhr unterbrochen und um 13.36 Uhr wieder aufge­nommen.)

*****

13.36.15Themenbereich 2

Besuchsrechts- und Obsorgeverfahren – Rahmenbedingungen für familienrecht­liche Verfahren (Maßnahmen zur Deeskalation in familienrechtlichen Verfahren, Möglichkeiten zur Beschleunigung insbesondere von Obsorge- und Besuchs­rechtsverfahren)

 


Vorsitzende Abgeordnete Ridi Maria Steibl|: Sehr geehrte Damen und Herren! Als Obfrau des Familienausschusses möchte auch ich mich für Ihr Kommen bedanken.

Wir gelangen nun zum Themenbereich 2.

Die Referentinnen und Referenten haben jeweils eine Redezeit von 8 Minuten für ihre Statements. Wir wünschen uns auch jetzt nach der Mittagspause eine so spannende Diskussion wie am Vormittag, denn auch dieses Thema ist ein wichtiges beziehungs­weise eine Ergänzung zum Themenbereich 1.

Ich darf nun Herrn Mag. Mauthner um sein Statement bitten.

Statements

 


13.38.14

Mag. Franz Mauthner (Richter; Bezirksgericht Wien-Floridsdorf)|: Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Sehr geehrte Frau Vorsitzende! Geschätzte Abgeordnete! Meine Damen und Herren! Ich freue mich sehr, heute hier stehen zu dürfen und Ihnen zu dem erwähnten Themenbereich aus der Praxis berichten zu dürfen. Ich bin jedoch in der misslichen Lage, dass vieles von dem, was am Vormittag gesagt wurde, mein Konzept über den Haufen geworfen hat, weil ein wesentlicher Punkt, den ich Ihnen aus meiner Sicht berichten wollte, jener ist, dass Gerichtsverfahren und Deeskalation ein Wider­spruch in sich sind und dort nicht mehr sehr viel getan werden kann, weil das Gericht der falsche Platz ist, um Frieden und Harmonie herzustellen, da der Konflikt schon aus­gebrochen und die Eskalation hoch ist.

Soweit ich heute Vormittag vernommen habe, ist das von Ihnen jedoch anerkannt und Konsens, daher tue ich mir jetzt ein wenig schwer und muss improvisieren. Meine Mit­tagspause habe ich dafür verwendet, mir etwas Neues zu überlegen, um Ihnen ande­res zu berichten.

Was braucht es, um die Gerichtsverfahren etwas weniger scharf, etwas weniger bitter, etwas weniger kompliziert und etwas kürzer zu gestalten? Aus meiner Sicht – und das höre ich auch immer wieder von vielen anderen Kolleginnen und Kollegen – ist das et­was, das Sie möglicherweise an dieser Stelle nicht erwarten, nämlich Information. Die Menschen brauchen Information, sie brauchen Kenntnisse darüber, was sie zu ent­scheiden haben, welche Entscheidungsmöglichkeiten sie haben und was das an Kon­sequenzen hat.

Ich kann Ihnen wirklich sagen, viele Verfahren sind schlicht und ergreifend überflüs­sig. Ein kurzes Beispiel, um das zu illustrieren: Es wird gerade in Obsorgeverfahren häufig deswegen so erbittert und hartnäckig gestritten, weil die Erwartungen an die Ob­sorge völlig irreal sind, aber einfach aus den Köpfen der Parteien nicht hinausgehen.

Auf der einen Seite sind da Väter zu nennen, die glauben, wenn sie die Obsorge nicht bekommen, „verlieren“ sie ihr Kind, völlig übersehend, dass da nicht die Obsorge das Thema ist, sondern ob „Kindesverlust“ – unter Anführungszeichen – eintritt, hängt da­von ab, ob später Kontakt herrscht, ob Besuchsrecht eingerichtet werden kann, aber nicht, ob die Obsorge erzielt werden kann.

Ein anderes Thema, umgekehrt: Die Frauen sagen, sie wollen die Obsorge allein, denn „dann ist Ruhe“ – so, als ob dann der Mann nichts mehr sagen dürfte oder seine Meinungsfreiheit, seine Äußerungsfähigkeit verlorenginge. Ich verstehe natürlich, dass sich jemand nicht immer wieder etwas dreinreden lassen oder vor dem Kind schlecht­gemacht werden möchte, das Problem ist nur: Mit der alleinigen Obsorge bekommt man das nicht in den Griff!

Viele sagen auch, sie wollen nicht die Obsorge beider Elternteile. Auf Nachfrage, wa­rum, ist die Antwort meist, dass man da immer den anderen fragen müsse, der andere müsse immer zustimmen. Auch das ist völlig falsch! Die österreichische Rechtslage ist so, dass einer entscheiden und das nach außen transportieren kann, also vertre­tungsbefugt ist. Dieser Ausdruck „gemeinsame Obsorge“ lässt in den Köpfen immer die Idee entstehen, es müssen immer beide gemeinsam entscheiden, es braucht die Zu­stimmung des anderen. Das ist rechtlich nicht korrekt.

Es braucht sehr viel Zeit, diese Missverständnisse aufzuklären, es braucht viel Ge­duld – und manchmal gelingt es trotzdem nicht. Menschen kommen mit gewissen Er­wartungshaltungen zu Gericht und beginnen gelegentlich, dem Richter zu erklären, wie die Rechtslage aussieht. Mit der Zeit habe ich gelernt, das so stehen zu lassen und das Verfahren zu führen. Mir ist aber klar – und so erlebe ich es dann natürlich auch –, dass die Probleme, wenn ich dann entschieden habe, nicht gelöst sind, weil sich diese Erwartungen dann nicht erfüllen.

Hier gleich eine Anmerkung, eine Fußnote: Der Ruf nach schnellen Erledigungen oder kurzen Verfahren hat in manchen Fällen einfach nur zur Konsequenz, dass dann eben schneller der nächste Antrag folgt. Da gibt es Akten und Verfahren, es stapelt sich Antrag über Antrag – und einfach davon auszugehen, wenn die alle schnell erle­digt sind, dann ist alles gut, ist nur ein Teil der Realität. In manchen Fällen erhöht das lediglich die Anzahl der Anträge, die dann zwar alle sehr kurz sind, aber dann werden es eben mehr Entscheidungen.

Zweiter Punkt: Wenn man über diese Verfahren spricht, dann ist es auch wichtig – und das ist auch ein Teil der Information, die ich meine –, dass das Gericht sehr viel Unter­stützung braucht, sehr viele am Rand angesiedelte Institutionen, die bei unserer Tätig­keit hilfreich sind. Die Jugendwohlfahrt ist ein ganz wichtiger Mitspieler in diesem Be­reich, sie wird jedoch, wie wir mit Bedauern erleben, personell etwas ausgetrocknet. Einen Teil ihrer Aufgaben kann sie nicht mehr in der Fülle übernehmen, wie sie sie vor­her ausüben konnte.

Es wurde heute am Vormittag schon ein Modell in Floridsdorf, an unserem Gericht er­wähnt: Beratung vor der Scheidung betreffend Obsorge- und Besuchsrechtsfragen. Wir haben vor zirka zwei, drei Monaten die Mitteilung erhalten: Aus Personalmangel kann man das nicht mehr leisten! Das heißt, die Leute kommen jetzt wieder unvorbe­reitet wie eh und je zur Scheidung, mit ihren Phantasien, was denn Obsorge ist, was Besuchsrecht ist. Väter glauben, wenn sie die Obsorge haben, können sie das Kind je­derzeit abholen – egal, ob es 3 Uhr in der Früh ist, egal, ob es die Mutter weiß. Das müssen wir den Leuten jetzt wieder anlässlich einer Scheidungstagsatzung erklären, und das kostet Zeit und ist natürlich in der kurzen Zeit nicht immer möglich. Die Leute gehen zum Teil mit Halbwahrheiten oder Unkenntnis hinaus, wie die Rechtslage nach der Scheidung ist.

Es braucht auch etwas anderes: Besuchscafés. Es hilft überhaupt nichts, dass wir Entscheidungen treffen – die müssen gelebt und umgesetzt werden! Besuchscafés sind eine wichtige Maßnahme, das auch lebbar zu machen. Was hören wir in der Mitte des Jahres oder im dritten Quartal? – Das Budget ist leider erschöpft!

Wenn wir darüber reden, dass das Kindeswohl im Mittelpunkt steht, dann muss ich sagen: Ich fürchte, es wird nicht gehen, ohne dass das etwas kostet. Das Gericht kann da keine Wunder wirken. Wir brauchen Mitspieler, und wenn die im Laufe der Zeit aus Personalmangel beziehungsweise Budgetmangel wegfallen, können wir uns, auf Wie­nerisch gesagt, „zersprageln“, werden aber dennoch nicht sehr viel erreichen.

Erziehungsberatung, das wurde heute schon genannt. Das ist in der Trennungssitua­tion unheimlich wichtig. Das Misstrauen, das zwischen den Eltern herrscht, führt dazu, dass es, wenn das Kind auffällig wird, vom einen Elternteil häufig damit erklärt wird, dass der andere Elternteil ihn schlechtmacht oder schlechtredet. Das mag schon stim­men, das ist durchaus ein Teil der Realität. Andererseits ist aber das Kind genauso wie die Eltern verunsichert. Das muss den Eltern gesagt werden. Sie brauchen da Struktur, jemanden, der sie neutral berät, ihnen hilft, ihre Erziehung auch in dieser schwierigen Phase weiter umzusetzen.

Ein schnelles Gerichtsverfahren ist keine Hilfe, denn dann ist vielleicht eine alleinige Obsorge entschieden worden, dann machen wir beim Besuchsrecht weiter, oder es kommt der Obsorgeantrag und wir schauen, ob das Kind nicht gefährdet ist.

Dritter Punkt: Es braucht – und das ist aus meiner Sicht ganz wichtig –, etwas, das den Gerichten vorgeschaltet ist. Wenn Sie Schnupfen haben, gehen Sie, so vermute ich einmal, nicht ins Spital und lassen sich stationär aufnehmen. Wenn, wie wir es heute Vormittag gehört haben – und das ist Alltag, das spielt sich jeden Dienstagvormittag an unserem Amtstag ab –, jemand fragt, ob man das Besuchsrecht besser ab Samstag Vormittag oder ab Freitag Abend macht, dann ist das für das Gericht nicht das Thema.

Die Eltern kennen ihr Kind, sie kennen die Bedürfnisse: Ist am Samstag vielleicht noch Schule, irgendeine Betreuung, ein Ballettkurs, ein Fußballtraining? Da muss man mit den Eltern gemeinsam die passende Lösung erarbeiten. Wir Richter machen das sehr gerne, weil das im Vergleich zu diesen hochstrittigen Fällen sehr entspannend ist, aber in Wirklichkeit ist das Themenverfehlung, wie heute schon erwähnt wurde. Das Gericht ist an und für sich dafür da, bei Konflikten zu entscheiden. Wir haben zwar den Auftrag, immer zu einer einvernehmlichen Lösung beizutragen, aber es braucht vorweg eine Schlichtungsstelle, zu der man verbindlich gehen kann.

Abschließend noch ein paar Stichworte:

Betreffend Aufhebung der Obsorge braucht es eine Einschränkung. Das würde Ver­fahren vermindern.

Es gehört auch eindeutig noch einmal darüber nachgedacht, ob wir im strittigen Scheidungsfall tatsächlich das Verschulden klären müssen, denn da streiten die El­tern zuerst und waschen Schmutzwäsche, aber es wird ihnen auf der anderen Seite gesagt, als Eltern sollen sie sich super vertragen. Was sich der Gesetzgeber da für su­per Eltern erwartet, weiß ich nicht. Es braucht eine verpflichtende Mediationsge­sprächs-Einleitung – nicht eine Mediation, sondern einmal einen Versuch.

Der Kinderbeistand könnte mit etwas mehr Rechten ausgestattet werden, und viel­leicht findet sich auch eine Möglichkeit, dass man als Richter Familienrecht gerne macht und nicht zwangsweise. Das würde häufige Wechsel bei den Familienrichtern vermeiden.  Das war einmal ein kurzer Beitrag – 8 Minuten sind leider nicht mehr. (Bei­fall.)

13.48


Vorsitzende Abgeordnete Ridi Maria Steibl|: Herzlichen Dank für Ihre Ausführungen. Als Nächste bitte ich Frau Dr. Klaar um ihr Statement.

 


13.48.13

Dr. Helene Klaar (Rechtsanwältin; Wien)|: Sehr geehrte Damen und Herren! Ich habe gerade mit Faszination den Ausführungen von Herrn Mag. Mauthner gelauscht, den ich ja auch aus unserem beruflichen Alltag kenne, und war überrascht, dass ich bis zum Schluss in allem mit ihm übereingestimmt habe – mit Ausnahme aller seiner Schluss­folgerungen.

Ich kann daher nicht, wie ich vorhatte, sagen: Glauben Sie ihm alles, was er gesagt hat! – Aber glauben Sie ihm alles, was er über den Ist-Zustand gesagt hat! So stellen sich die familienrechtlichen Verfahren tatsächlich in der Praxis dar, und die Grenzen, die wir erleben, sind in vieler Hinsicht durch finanzielle Bedrängnis und durch zu wenig Ernstnehmen der Konflikte, trotz aller Lippenbekenntnisse, gegeben.

Ich möchte zu dem Thema Deeskalation im Verfahren etwas sagen, was mir sehr wesentlich erscheint. Es geht nicht darum, die Verfahren zu deeskalieren. Das wün­schen sich natürlich die Richter, das wünschen sich auch die Anwälte, denn den gan­zen Vormittag mit Streit und Hader zu verbringen, ist nicht angenehm, aber es kommt nicht darauf an, dass die Leute harmonisch bei Gericht sitzen und ihre Probleme nicht ansprechen.

Wenn es nun schon gerichtliche Verfahren gibt, muss man die Leute dazu ermutigen, ihre wirklichen Bedürfnisse zu erkennen und zu artikulieren und sich um Lösungen zu bemühen, mit denen sie leben können.

Ich höre es zum Beispiel nicht gerne, wenn man im Zusammenhang mit familien­rechtlichen Problemen von „Kinkerlitzchen-Problemen“ spricht, denn die Frage, ob ein Kind am Sonntag früher oder später nach Hause gebracht wird und damit am Montag wohlausgeruht und lustig oder übellaunig und weinerlich in die Schule gehen muss, be­stimmt das Wohlbefinden der ganzen Familie, ebenso die Frage, ob ein Kind am 25. Dezember mit den Sachen, die es am 24. bekommen hat, spielen darf oder ob es um 9 Uhr früh geschnäuzt und gekampelt aufgrund des väterlichen Besuchsrechts ab­geholt wird.

Also in Wirklichkeit sind diese Fragen, über die viele Juristen die Nase rümpfen, ganz maßgeblich für das Wohlbefinden der Betroffenen, und man muss ihnen Gelegenheit geben, diese Sachen anzusprechen und auszudiskutieren, auch wenn sie dabei viel­leicht schreien, weinen oder unangenehm sind. Es kommt nicht darauf an, dass wir Ju­risten, Rechtsanwender uns wohlfühlen, sondern die Leute sollen nachher keine Pro­bleme mehr haben.

Ein gutes Beispiel ist hier die Frage mit dem Besuchsrecht, das heute schon andisku­tiert wurde. Wenn man in nicht ganz geklärten Umständen an einer einvernehmlichen Scheidung arbeitet und man die Unterhaltsregelung der Ehegatten, die Frage der Woh­nung, der Vermögensteilung und auch noch der Lebensversicherung ausdiskutiert hat, ist man sehr gerne geneigt, zu sagen: Das mit dem Besuchsrecht werdet ihr euch schon ausmachen können! – Das Gegenteil ist wahr!

Die Betroffenen sagen zwar selber, das werden wir uns schon ausmachen. Wenn man sie aber darauf anspricht, zeigt sich, dass sie gar keine oder völlig unterschiedliche Vorstellungen vom Ausmaß und von der Ausübung des Besuchsrechts haben. Daher würde ich es sehr begrüßen – ich weiß nicht, ob man unbedingt eine auf Stunden und Deka genaue Besuchsregelung jeweils im Vorhinein treffen muss, weil sich ja das Be­suchsrechtsbedürfnis weiterentwickelt und ändert –, dass man zumindest Rahmenbe­dingungen für das Besuchsrecht bei der einvernehmlichen Scheidung genauso regeln muss wie alles andere, dass man zumindest die Diskussion darüber anleiert und zu­mindest einmal das Problembewusstsein bei den Betroffenen dafür schafft. Das würde ich für einen echten Fortschritt halten.

Ich wäre auch sehr für das heute schon mehrmals angesprochene Schlichtungsverfah­ren für niederschwellige Besuchsrechtskonflikte, weil ich weiß, dass es Divergenzen beim Besuchsrecht gibt, die sich in einem frühen Stadium durch Diskutieren der Eltern sehr gut lösen ließen. Diese ständigen Fragen im Zusammenhang mit Zu-spät-Kom­men beim Abholen, mit Zu-spät-Zurückbringen, oder das Kind kommt mit Halsweh oder Bauchweh oder einem Sonnenbrand nach Hause, das sind Fragen, die, wenn sie schnell geklärt werden, sich im Einvernehmen gut lösen lassen.

Wenn die Leute drei Monate warten müssen, bis sie den ersten Termin beim Richter haben, und bis dahin der Vater vielleicht das Kind gar nicht mehr zu Gesicht bekommt, ist schon eine derartige Aggression zwischen den Eltern aufgebaut, dass sich nieder­schwellig nichts mehr lösen lässt. Wir würden bei allen Bezirksgerichten Schlichtungs­einrichtungen brauchen, wo Eltern nach jedem misslungenen Besuchstermin ein of­fenes Ohr finden und jemanden, der schnell den anderen zum Gespräch bittet, damit man das ausredet, solang das eben noch geht.

Dort, wo es tiefer greifende Konflikte bei der Besuchsausübung gibt, ist zu sagen, dass sich hier sowohl die öffentliche Diskussion als auch die Judikatur meiner Meinung nach auf einem gewissen Irrweg befinden. Wir sprechen immer nur von nach Besuchsrecht heischenden Vätern und hartherzigen Müttern, die ihnen das verweigern. In Wirklich­keit sagt einem der Verstand, dass eine berufstätige Frau mit Kindern froh ist, wenn der Vater die Betreuung mit ihr teilt.

Immerhin hat sich der Gesetzgeber schon dazu durchgerungen, das Besuchsrecht auch als Recht des Kindes zu definieren. Die Judikatur ist dem nicht wirklich gefolgt. Insgesamt – entschuldigen Sie bitte den vielleicht unpassenden Vergleich – geht die Rechtsprechung mit dem Besuchsrecht so um, wie ich es in Erinnerung habe im Zu­sammenhang mit der Sexualmoral der fünfziger Jahre, wo der Geschlechtsverkehr et­was war, was der beteiligten Frau auf keinen Fall Vergnügen machen darf. – So ähn­lich ist es jetzt mit dem Besuchsrecht.

Die einfachsten Erkenntnisse der Motivationsforschung werden außer Acht gelassen. Es wird hier immer nur Druck gemacht. Wenn Sie die Entscheidungen dazu lesen, fin­den Sie: Eigene Gefühle sind zurückzustellen – als ob das möglich wäre! –, Erinne­rungen an Unzukömmlichkeiten ebenfalls. Hingegen gibt es eine Entscheidung, die be­sagt, dass das Besuchsrecht nicht den Zweck hat, dem hauptbetreuenden Elternteil Freizeit und Erholung von den Kindern zu verschaffen. – Ich frage bitte: warum nicht? Warum hat der hauptbetreuende Elternteil keinen Anspruch auf Freizeit und Erholung von den Kindern?

Unglaubwürdig macht man sich auch, wenn man zwar einerseits immer davon spricht, wie wichtig das Besuchsrecht für das Gedeihen des Kindes ist, es aber andererseits im Ermessen des nicht betreuenden Elternteils, also meist des Vaters, liegt, ob er dem Kind das angedeihen lassen will. Da wird völlig ungleich gewichtet. (Vorsitzende Abg. Steibl gibt das Glockenzeichen.)

Man müsste sich dazu entschließen, das Recht des Kindes auf Besuch auch mit geeig­neten Maßnahmen durchzusetzen, und man sollte das Recht auch als Recht des haupt­betreuenden Elternteils definieren. Würden sich alleinerziehende Elternteile durch das Besuchsrecht Entlastung erwarten können, wären sie umso lieber bereit, daran mitzuwirken, dass die Besuchsrechte gut funktionieren. Also da sollte man durch Moti­vation eine Selbstregulierung schaffen. (Beifall.)

13.58


Vorsitzende Abgeordnete Ridi Maria Steibl|: Herzlichen Dank für Ihre Ausführungen, Frau Dr. Klaar.

Die nächste Referentin, Frau Monika Pinterits, Kinder- und Jugendanwaltschaft Wien, hat sich kurzfristig entschuldigen lassen.

Daher gehe ich weiter zum nächsten Referenten, Herrn Dr. Neumayer. – Bitte um Ihre Ausführungen.

 


13.58.33

Dr. Reinhard Neumayer (Amt der Niederösterreichischen Landesregierung)|: Herzli­chen Dank für die Einladung! – Ich komme von der Abteilung Jugendwohlfahrt beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung und bin dort der leitende Psychologe für den Mobilen psychologischen Dienst. Das ist der Dienst, der die Sachverständigen­leistungen für die Jugendämter erbringt.

Ich habe zwei Zugänge zum heutigen Thema. Der eine leitet sich her aus dem Blick­winkel der Kinderpsychologie, und da denke ich mir, ein Großteil der Veranstaltung handelt zwar von streitenden Eltern, aber es geht in Wirklichkeit um Kinder. Daher möchte ich gerne mit Ihnen darüber reden, was Kinder aus unserer Sicht eigentlich brauchen.

Das, was sie brauchen, sind Eltern, die so reif sind, dass sie mit ihren Konflikten umge­hen können. Das bekommen sie nicht geschenkt. Das heißt, Eltern brauchen Unter­stützung darin, dass sie mit ihren Konflikten umgehen können, und das ist zunächst einmal ein Appell in Richtung Elternschulung. Es hilft nichts, wenn der Dachstuhl schon brennt und man erst dann beginnt zu überlegen: Huch, das ist ein Konflikt, wie geht man eigentlich damit um? – Das muss man vorher gelernt haben.

Man braucht auch Hilfestellungen im Umgang damit und zum Verständnis dessen, was Kinder brauchen. Wir können nicht mehr voraussetzen, dass Eltern einfach dadurch, dass sie Eltern geworden sind, auch schon genau genug wissen, was Kinder brau­chen. Viele Beispiele in der Art, wie Eltern reagieren, machen uns deutlich, dass sie nicht genau genug erkennen, was eigentlich mit ihrem Kind los ist. Sie unterscheiden nicht zwischen den Problemen im Paarkonflikt und dem, was die Kinder von ihnen wol­len, nämlich eine hoffentlich gelingende, glückliche und die Entwicklung förderliche Be­ziehung.

Es gibt verbohrte und Streit suchende Eltern, es gibt tief gekränkte und sich verletzt fühlende Ex-Partner, die vor lauter Paarkonflikt das Kind kaum mehr als eigenständige Person erkennen und sich nur noch darin bestätigt fühlen, dass das Kind hoffentlich auf ihrer Seite ist, oder wenn es nicht auf ihrer Seite ist, dann ist es für sie fast schon „gestorben“.

Es gibt auch Kinder, die Eltern gegeneinander ausspielen, so nach dem Motto: Die Mama hat es mir aber erlaubt!, oder: Beim Papa darf ich immer länger aufbleiben! Wir kennen Jugendliche, die im Erziehungsstreit drohen: Wenn meine Wünsche bei dir nicht erfüllt werden, dann ziehe ich eben zum anderen Elternteil! Und es gibt Stief­eltern, die mit dem getrennten Ex-Partner rivalisieren und sich selbst bedroht fühlen, wenn das Kind noch an diesem weggeschiedenen Elternteil hängt. So ein Spruch dazu wäre: Jedes Mal, wenn das Kind vom Besuch zurückkommt, ist es nicht mehr zum Aushalten! Es ist bockig und lässt sich von mir nichts sagen! – Für die Betreffenden steckt dann sicher der/die Ex dahinter.

In den massiv strittigen Fällen zwischen Erwachsenen geht es häufig um recht haben, recht bekommen sowie um den Wunsch, dass die erwachsene Gegenseite durch eine gerichtliche Niederlage dafür bestraft wird, was ihr oder ihm diese Gegenseite vorher an­getan hat.

Bei all dem kommen die Kinder eigentlich gar nicht vor, aber es geht um diese Kinder!

Ich glaube auch, dass uns manchmal sehr extreme Fallkonstellationen ein bisschen den Blick darauf verstellen, was im Bereich der Normalität schon wünschenswert wäre. Ich möchte mich daher mit diesen emotionalen Geisterfahrern nicht mehr allzu lange aufhalten.

Kinder brauchen diese reifen Eltern mit Konfliktbewältigungskultur, aber Kinder brau­chen auch klare Entscheidungen: klare Entscheidungen von den Eltern, aber auch von den Gerichten; Entscheidungen darüber, wie es mit ihnen weitergehen soll und wo beziehungsweise bei wem ihr Lebensmittelpunkt sein soll. Ich denke mir, dazu wäre wichtig, obwohl es da ganz kontroversielle Meinungen gibt, die rechtlich-wirtschaft­lichen Trennungs-/Scheidungsverfahren vom Obsorge-Thema zu trennen. Diese Ver­fahren haben unterschiedliche Geschwindigkeiten.

Die Kinder können nicht abwarten, bis ein Antrag den gesamten Rechtsweg bis zum Obersten Gerichtshof zurückgelegt hat; und dann gibt es immer noch die Hoffnung, man könnte vielleicht einen internationalen Gerichtshof anrufen. Und das war dann erst der erste Antrag. Der zweite, dritte, vierte, fünfte soll ähnliche Wege gehen – inzwi­schen altern die Kinder vor sich hin und haben keine Perspektive.

Der Vorschlag wäre, dass es eine ganz rasche Umsetzung einer Erstentscheidung gibt, diese mit einem großzügigen Besuchsrecht für den besuchsberechtigten Elternteil verknüpft ist und dass diese Entscheidung vorläufig ist, denn man wird erst herausfin­den, ob das so funktionieren kann. Besuchsvereitelung oder auch Besuchsversäumnis­se in dieser Probezeit sollten als das erkannt werden, was sie sind, nämlich schädlich für die Kinder. Wer das herbeiführt und somit Schäden für die Kinder in Kauf nimmt, sollte das im weiteren Verfahren spüren. (Beifall.) – Danke schön.

Kinder brauchen einen gesicherten Kontakt zu beiden Elternteilen, und diesen Kon­takt in einer Häufigkeit und Dauer, die vom Kind als normal erlebt werden kann. Jeder von uns weiß: Weihnachten ist nur einmal im Jahr. Ganz junge Kinder werden sich nicht daran erinnern können, weil es so selten ist, weil der Wiedererkennungswert nicht erwirkt werden kann. Man kann nicht an das vorige Erlebnis anknüpfen, an die damit verbundenen Gefühle; es ist jedes Mal ein Einzelereignis.

Der Vorschlag heißt: Höchstabstände zwischen den Kontaktterminen verkürzen, eine Woche sollte nicht überschritten werden. Je jünger das Kind, desto kürzer der Höchst­abstand. (Beifall.)

Das Bild von Familie ist auch und vor allem für die betroffenen Kinder durch Trennun­gen und Scheidungen kompliziert geworden, wir müssen es ihnen erklären. Papa und Mama werden zu austauschbaren Figuren, es gibt dann „Papa II“ oder die „Sonja-Ma­ma“, die dann die „richtige Mama“ ist – und wer ist dann die „falsche“?

Noch ein paar kurze Worte zum Zugang der Jugendwohlfahrt. Sie ist heute Vormittag und jetzt wieder von Herrn Mag. Mauthner angesprochen worden. Wie kommt die Ju­gendwohlfahrt zu solchen Obsorgestreitigkeiten, Besuchsstreitigkeiten? – Manchmal wenden sich Eltern an uns, weil sie das selbst für wichtig halten. Dann bekommen sie Rat im Rahmen unserer Möglichkeiten. Aber manchmal wenden sich auch die Gerichte an uns, diese wollen einen Bericht und hätten gern – so habe ich es auch heute wieder herausgehört – eine konsensorientierte Lösung von uns vorgegeben. Das können wir nicht! Nicht nur wegen der schon angesprochenen Personalsituation, sondern weil wir – wir, die Jugendwohlfahrt – nicht in einer neutralen Position sein können zwischen einem Elternteil, dem anderen Elternteil und dem Kind. Wir müssen durch unseren ge­setzlichen Auftrag immer auf der Seite des Kindes sein, und das kann zuvor schon ge­heißen haben, dass wir gegen Eltern vorgehen mussten. Wie sollen uns diese dann in so einem Verfahren als neutral erleben?

Wir schlagen vor, dass das eine Hilfseinrichtung der Gerichte macht. Das könnte so etwas wie eine Familiengerichtshilfe sein – Psychologen, Sozialarbeiter, die Hausbe­suche machen, die Erhebungen für das Gericht tätigen und die notwendigen Entschei­dungsgrundlagen zur Verfügung stellen. Und wenn dann auch noch nach Schlich­tungsstellen gefragt wird: Ich glaube, das wäre dort gut aufgehoben.

Zusammenfassend: Kein Kind kann warten, bis dieser Rechtsweg durchlaufen ist, also Obsorge rasch regeln für beide Elternteile in dieser Probezeit und auf jeden Fall mit dem Interesse, das zugunsten des Kindes zu machen. Keine aufschiebende Wirkung von Rechtsmitteln in dieser Situation. Scheidungsverfahren davon unabhängig durch­führen und erst nach dem Ende dieses Verfahrens über die Obsorge dauerhaft ent­scheiden. Was „dauerhaft“ sein kann, wissen Sie genauso gut wie ich.

Kinder brauchen gesicherte und häufige Kontakte zu beiden Elternteilen – weg vom Besuchssonntags-Klischee mit Riesenrad und Zuckerlsackerl oder, moderner gesagt, jedes Mal ein neues Konsolen-Spiel, hin zu häufigeren Kontakten, bei denen man am Alltag teilhaben kann. Es sollen nicht ständig diese Kontakte in Frage gestellt werden. Es geht darum, realistische Erlebnisse mit beiden Elternteilen zu ermöglichen. Das heißt Schuhe putzen, das heißt Zähne putzen, das heißt Gewand zusammenrichten, das heißt Schultasche packen, alles das.

Zum Abschluss: Wenn sich Kinder im Obsorge- oder Besuchsrechtsstreit etwas wün­schen dürfen, dann sagen viele: Ich möchte es so haben wie damals, als noch nicht gestritten worden ist! – Offensichtlich können sich Kinder noch an solche Zeiten erin­nern, viele der total zerstrittenen Ex-Partner können das nicht.

Versuchen wir, Kindern und Eltern zu helfen! – Danke schön. (Beifall.)

14.08


Vorsitzende Abgeordnete Ridi Maria Steibl|: Ich bitte nun Frau Mag. Lehner, sie ist Sonder- und Heilpädagogin, um ihr Statement.

 


14.08.43

Mag. Barbara Lehner (Sonder- und Heilpädagogin)|: Sehr geehrte Damen und Herren! Ich möchte als Erziehungsberaterin, aber auch als Kinderbeistand und Besuchsbe­gleiterin dazu Stellung nehmen, wie Kinder aus ihrer Sicht die Konflikte der Eltern bei Scheidung und Trennung erleben könnten.

Aus pädagogischer und entwicklungspsychologischer Sicht stellt sich bei Fragen der Obsorge bei massivem Konflikt der Eltern auch immer wieder die Frage nach dem Kin­deswohl. Insofern möchte ich im Anschluss an Dr. Neumayer damit beginnen, was ein Kind eigentlich brauchen würde in der Situation der Trennung und Scheidung der El­tern, sodass sein Kindeswohl nicht gefährdet ist, sodass die Entwicklung des Kindes gut weitergehen kann.

Das ist zum einen ein emotionaler Raum, um seine Ängste und Sorgen, die mit Tren­nung und Scheidung in Verbindung stehen, ausdrücken zu können. Kinder haben Angst, die Familie zu verlieren. Sie haben Angst, einen Elternteil zu verlieren, haben selbst das Gefühl, schuld an der Trennung der Eltern zu sein.

Die Kinder müssen nach der Trennung auch real erfahren können, dass das Schöne, das vor der Trennung der Familie vorhanden war, auch nach der Trennung in irgend­einer Art und Weise – wenn auch anders – weiterbestehen wird. Kinder müssen, trotz der Auseinandersetzung der Eltern, erleben können, dass ihre Beziehung zu beiden El­ternteilen nicht gefährdet ist und dass ihnen beide Elternteile erhalten bleiben, weil es auch notwendig ist, dass sich Kinder mit beiden Elternteilen in der Entwicklung iden­tifizieren können. Und Kinder müssen das Gefühl haben, beide Elternteile lieben zu dürfen – mit der Sicherheit, dass der jeweils andere Elternteil nicht gekränkt ist.

Wenn das ein paar Kriterien sind, die das Kindeswohl, die Entwicklung der Kinder nach Trennung und Scheidung sichern, muss eigentlich überlegt werden: Gibt es durch die gemeinsame Obsorge Möglichkeiten, die unterstützend für die Entwicklung der Kinder sein könnten?

In meinen Ausführungen werde ich mich jetzt vorwiegend auf die Studie von 2001 zur Evaluierung des Kindschaftsrechts-Änderungsgesetzes 2001 beziehen. Auch da hat sich die Frage gestellt: Inwiefern kann die gemeinsame Obsorge Konflikte zwi­schen den Eltern verringern?

Es zeigte sich, dass bei 50 Prozent der Eltern, die an der Studie teilgenommen hatten, das Konfliktniveau signifikant verringert wurde. Spannenderweise hat das aber im We­sentlichen alle anderen Konflikte betroffen, die die Eltern noch hatten, und nicht die Er­ziehungskonflikte. Die Anzahl der Erziehungskonflikte ist gleich geblieben, egal ob al­leinige oder gemeinsame Obsorge, nur die übrigen Konflikte rundherum wurden signifi­kant weniger.

Das lässt sich dadurch erklären, dass die gemeinsame Obsorge scheinbar Gefühle der Kränkung und des Verlustes bei jenem Elternteil, der anderenfalls die Obsorge verlie­ren würde, hintanhält. Das heißt, es geht beim Streit der Eltern nicht mehr darum, wer das Kind verliert und wer es gewinnt, denn bei der gemeinsamen Obsorge gibt es kei­nen Verlierer und keinen Gewinner, und damit sind Kränkungen aufseiten der Eltern hintangestellt.

Gleichzeitig hat die gemeinsame Obsorge aber auch die Ängste des besuchsberech­tigten Elternteils verringert, das Kind zu verlieren oder dass der Kontakt abbrechen könnte.

Ein ganz wichtiger Punkt war auch, dass die gemeinsame Obsorge sowohl für die Kinder als auch für die Eltern ein Hinweis in symbolischem Sinn war, dass Papa und Mama beziehungsweise das Kind einen Platz im Leben des jeweils anderen haben kön­nen und dürfen.

Es hat sich auch gezeigt, dass es weniger Konflikte rund um das Besuchsrecht gege­ben hat. Die Zahl der Besuchskontakte war zwar nicht wesentlich höher, aber die Zu­friedenheit der Eltern mit den Besuchskontakten war auf jeden Fall größer.

Generell hat sich gezeigt, dass mit der gemeinsamen Obsorge 70 beziehungsweise 75 Prozent der Eltern zufrieden waren, mit der alleinigen Obsorge hingegen waren – natürlich von den Elternteilen, die die alleinige Obsorge hatten – 90 Prozent zufrieden. Die Elternteile, die nur besuchsberechtigt waren, keine Obsorge hatten, waren nur zu 30 Prozent damit zufrieden. Das bietet natürlich Konfliktpotenzial, das das Risiko von Konflikten und möglicherweise auch Streitereien vor Gericht erhöht.

Jetzt stellt sich die Frage: Welche Auswirkungen hat diese deutliche Reduktion der Konfliktspannungen zwischen den Eltern für das Kind beziehungsweise für das Kindes­wohl? – Es hat sich herausgestellt, dass die höhere Frequenz der Besuchskontakte, die Kontinuität der Besuchskontakte und auch die bessere Qualität der Beziehung zwi­schen Kind und Eltern die Angst der Kinder, den getrennt lebenden Elternteil zu ver­lieren, wesentlich reduziert haben und gleichzeitig dem Kind auch das Gefühl, an der Trennung der Eltern schuld zu sein, ein Stück weit genommen haben.

Weiters hat sich herausgestellt, dass es den Kindern leichter gefallen ist, die neue Le­benssituation zu akzeptieren und sich in dieser neuen Lebenssituation mit getrennt le­benden Elternteilen zurechtzufinden.

Darüber hinaus hat sich gezeigt, dass es durch diese verringerte Konfliktspannung zwi­schen den Eltern und die weniger großen Ängste der Kinder auch bei längerfristigen Problemen zu einer Entspannung kommt. Wenn zum Beispiel eine hohe Konfliktspan­nung Kinder belastet, könnte es möglicherweise zu mangelnden Schulleistungen kom­men oder auch zu massiven Konflikten bei jenem Elternteil, bei dem das Kind lebt, weil die Entlastungsfunktion des anderen Elternteiles wegfällt, wenn der Kontakt nicht allzu häufig ist. Also auch hier hat sich Entspannung gezeigt.

Die Kinder haben deutlich weniger Loyalitätskonflikte gehabt, die Kinder hatten we­niger das Gefühl, sich um einen Elternteil sorgen zu müssen, und sie wurden von den Eltern auch weniger in der Rolle des Partnerersatzes gesehen.

Entwicklungspsychologisch ein ganz wichtiger Aspekt ist, dass es den Kindern möglich war, die Eltern gleichberechtigt in einer wirklich triadischen Beziehung erleben zu kön­nen – mit der Sicherheit: Ich habe Mama und Papa und kann mich auf beide verlassen!

Zusammenfassend kann aus pädagogischer und entwicklungspsychologischer Sicht festgestellt werden, dass sich die gemeinsame Obsorge positiv auf das Familienklima ausgewirkt und die Kinder in ihrer Entwicklung unterstützt hat, weil sie weniger Belas­tungen ausgesetzt waren. (Beifall.)

14.17


Vorsitzende Abgeordnete Ridi Maria Steibl|: Frau Mag. Lehner, herzlichen Dank für Ihre Ausführungen.

Wir kommen nun zum Statement von Frau Mag. Staffe. – Bitte.

 


14.17.59

Mag. Martina Staffe (Bundesministerium für Wirtschaft, Familie und Jugend)|: Sehr ge­ehrte Frau Bundesminister! Sehr geehrte Frau Vorsitzende! Sehr geehrte Abgeordnete! Sehr geehrte Damen und Herren! Meine VorrednerInnen haben bereits den Blick da­rauf gewendet, worum es zentral geht, nämlich um die Bedürfnisse der Kinder, wes­halb ich jetzt ein wenig den Blick auf die Bedürfnisse der Eltern, die in einer solch schwierigen Situation wie Trennung und Scheidung möglichst wenig eskaliert mitein­ander umgehen sollen, möglichst wenig eskaliert ihr Leben für die Zukunft regeln sol­len, lenken möchte.

Wir erwarten von diesen Personen, von diesen nunmehr getrennten Partnern, dass sie sich zur lebenslangen Elternschaft, zu einer Beziehung des Kindes zu beiden Eltern bekennen. Wir erwarten von Ihnen, dass sie den Blick auf die Bedürfnisse des Kindes offen haben. Wir erwarten, dass sie sich klar werden über die eigenen Wünsche, dass sie diese eigenen Vorstellungen und Wünsche von jenen des Kindes trennen können. Im hoch eskalierten Streit wird das in der Regel nicht getan, da werden eigene Be­dürfnisse nach Revanche, danach, dem anderen eins auszuwischen, oder auch nur nach Nähe immer gleichgesetzt mit den Bedürfnissen des Kindes.

Um Lösungen finden zu können, braucht es Verständnis für die Bedürfnisse des ande­ren Elternteils. Egal ob diese im Moment überzogen erscheinen oder nicht, um Lösun­gen herbeiführen zu können, bedarf es dieser verschiedenen Blickpunkte. Darum habe ich mich gefragt: Was brauchen diese Menschen, damit sie das können? – Eine Kon­fliktkultur.

Wie Herr Dr. Neumayer schon gesagt hat: Obwohl sie als Eltern nie gelernt haben, Konflikte zu regeln, sollen sie es in der hochstrittigsten Situation auf einmal ganz genau können, sollen sie wissen, wie sie Konflikte regeln, Meinungen stehen lassen, Be­dürfnisse respektieren können. Das heißt, wir müssen die Eltern, noch bevor sie sich in dieser Situation befinden, vorbereiten.

Wir müssen sie aber auch unterstützen, wenn sie sich in dieser Situation befinden, denn sie können nicht mehr in eine frühere Zeit zurückreisen, irgendwohin zurück in ih­re Erziehungsgeschichte, in die Ehevorbereitung, in sonst irgendein Stadium während der Elternbildung, das sie nicht wahrgenommen haben, das sie nicht erlebt haben bis zu diesem Trennungskonflikt. Wir müssen ihnen Tools zur Verfügung stellen, damit sie es vielleicht doch können.

Deshalb habe ich als wesentliche Hilfestellung, die wir im Moment bieten können, an die Instrumente von Beratung und Mediation gedacht.

Was bietet die Mediation? – Die Möglichkeit, selbstbestimmt Lösungen zu erarbeiten für die Elternteile, für die Kinder, möglichst langfristig, nachhaltig. Es ist schon ein paar Mal gefragt worden: Wie lange halten denn die gerichtlichen Entscheidungen, wenn je­mand den beiden gesagt hat, wie es weitergehen soll? – In der Regel nur bis zum nächsten Antrag! Wenn das Ganze sehr strittig ist, dann braucht es meistens nicht lan­ge, bis nach einer Entscheidung eines Gerichts – welcher Instanz auch immer, wie vie­le Instanzen auch schon durchgespielt wurden – der nächste Antrag auf den Tisch ge­knallt wird. Man hat ja verloren, seine eigenen Ansichten haben nicht zum Ziel, haben nicht zum Sieg geführt.

Das heißt, langfristig haltbare Entscheidungen – haben wir gehört – werden so nicht entstehen, und das bedeutet, wir müssen die Hoffnung auf die Lösungskompetenz der Menschen im Trennungskonflikt stellen. Wir haben gehört, wenn sie das können, wenn sie das erarbeiten können, dann dauert es länger. Sie werden nicht jeden Tag gleich glücklich damit sein, es wird Tage geben, an denen sie sich verfluchen, dass sie die­sen Kompromiss eingegangen sind, aber es wird auch Tage geben, an denen sie sehr zufrieden sind mit den Lösungen, die sie getroffen haben. Auf lange Sicht, kann man sagen, halten diese Kompromisse, weil sich Ärger und Zufriedenheit dann doch die Waage halten.

Deshalb setzen wir nach wie vor auf das Instrument der Mediation. Durch die fachliche Vermittlung zwischen den beiden Elternteilen wird versucht, ihnen die Augen zu öffnen, ihnen das Verständnis nahezubringen für die Bedürfnisse des anderen, es wird ver­sucht, sie zu lehren, sich gegenseitig zuzuhören, sich nicht niederzuschreien, sondern einmal zuzuhören und erst dann zu reagieren, nicht zu sagen: Du willst immer nur von mir!, sondern: Meine Bedürfnisse sind jene, bitte hör sie dir an, ich habe jetzt auch dir zugehört!

All das und noch viel mehr gehört dazu, um in einer konfliktträchtigen Situation mitein­ander nicht nur darüber zu sprechen, was wer vielleicht wann, in welcher Vergangen­heit auch immer, falsch gemacht hat, sondern auch darüber, wie man am besten und vor allem mit den Kindern, die beteiligt sind, in der Zukunft nachhaltig leben kann.

Man braucht viel Reflexionsfähigkeit dafür. Man muss sehr genau darüber nachden­ken: Warum will man das eine oder das andere nicht? Will man das überhaupt wirklich selbst, oder fordert man das jetzt nur, weil die Familie erwartet, dass man darauf be­harrt, die Obsorge alleine zu haben, weil einem jemand einflüstert, es sei endlich an der Zeit, dem Ex-Partner zu sagen, dass jetzt Schluss ist mit seinen Eskapaden und er das Kind nicht mehr sehen wird? Ist das wirklich das eigene Bedürfnis oder ist man dazu überredet worden? Wie steht das eigene Bedürfnis im Verhältnis zu dem des Kin­des? (Abg. Mag. Musiol übernimmt den Vorsitz.)

Das heißt, man braucht viel Reflexionsfähigkeit, viel Konfliktkultur, und wir sind uns durchaus bewusst, dass das ein Instrument ist, das nur für manche Menschen funktio­niert, weil es eben sehr hochschwellig ist. Was wir nicht wollen, ist, dass das Instru­ment nur deshalb nicht funktioniert, weil man es sich nicht leisten kann. Deshalb wer­den auch durch Förderungen Beiträge dazu geleistet.

Es ist aber, wie gesagt, nicht für jeden geeignet. Manche können sich nur auf eine Be­ratung einlassen. Dabei braucht es auch viel Fingerspitzengefühl seitens des Bera­ters/der Beraterin, ergebnisoffen zu beraten, keine vorgefertigten Lösungen zu servie­ren und auch genau hinzuhören, es mit einer parteilichen Beratung nicht zu über­treiben, um vielleicht ohnehin schon eingefahrene Standpunkte nicht noch weiter ein­zuzementieren, damit die beratene Person dann nicht hinausgeht und sagt: Jetzt zeige ich es ihm erst recht, die hat ja auch gesagt, dass …!

Ich sehe das rote Licht hier leuchten, ich weiß, ich muss zum Schluss kommen. – Ich möchte noch einmal eine Lanze dafür brechen, die Menschen, die in dem Konflikt ste­cken, dabei zu unterstützen, sich selbst zu helfen – und nicht die Kompetenz abzu­schieben an ein Gericht. Wie gut dieses auch immer entscheidet, wie schnell immer es entscheidet: Es wird das, glaube ich, immer nur die zweitbeste Lösung sein. – Danke schön. (Beifall.)

14.27


Vorsitzende Abgeordnete Mag. Daniela Musiol|: Danke, Frau Mag. Staffe.

Nun darf ich Sie, Frau Universitätsprofessor Dr. Deixler-Hübner, um Ihren Input bitten.

 


14.27.12

Ao. Univ.-Prof. Dr. Astrid Deixler-Hübner (Universität Linz, Institut für Zivilverfah­rensrecht)|: Sehr verehrte Damen und Herren! Vieles von dem, was ich sagen möchte, haben meine Vorrednerinnen und Vorredner schon vorweggenommen. Vielleicht der Eindringlichkeit halber noch einmal – man wird sehen, wie die Vorschläge dazu von den anderen Teilnehmern sein werden –: Strittige Obsorge- und Besuchsrechtsver­fahren dauern lange, verursachen einen unverhältnismäßigen Verfahrensaufwand und führen auch zu einer unerträglichen psychischen Belastung von Eltern und Kindern.

Schauen wir uns die derzeitige Gesetzeslage an. Wie schaut sie aus? – Wir haben vie­le fromme Wünsche im Gesetz, viele programmatische Vorschriften. Vor allem im ma­teriellen Bereich, im verfahrensrechtlichen Bereich sollten eigentlich das Besuchsrecht und die Obsorge einvernehmlich geregelt werden. Das wäre der Wunsch des Ge­setzes. Auch auf verfahrensrechtlicher Ebene besteht die Möglichkeit – und darauf hat man ja damals auch hingewiesen im Außerstreitverfahren, auch im Kindschaftsrechts-Änderungsgesetz 2001 –, dass immer einvernehmliche gütliche Lösungen erzielt wer­den sollten. Das Gericht hat auch die Möglichkeit, mit dem Verfahren innezuhalten, um den Parteien die Möglichkeit zu bieten, Beratung in Anspruch zu nehmen und so zu einer einvernehmlichen Lösung zu gelangen.

Wir haben auch die Wohlverhaltensklausel, die besagt, dass das Verhältnis zum an­deren Elternteil möglichst nicht gestört werden sollte, dass daher Aufwiegelungen, Be­einträchtigungen des Verhältnisses zum anderen Elternteil oder Aufhetzungen des Kin­des tunlich vermieden werden sollen.

Diese Vorschriften würden auch sanktioniert werden können. Man könnte etwas tun.

Es gibt auch eine Vorschrift über vorläufige Einräumung des Besuchsrechts oder des Obsorgerechts. Es gibt Vorschriften für die Durchsetzung gerichtlicher Entschei­dungen.

Warum greifen all diese Maßnahmen nicht, fragt man sich. – Wie wir heute schon ge­hört haben, sind die Gerichte nur mäßig geeignet, die Situation wirklich zu befrieden. Richter müssen entscheiden, und zwar unter Einhaltung von verschiedenen Verfah­rens- und Verfassungsgarantien. Sie sind nicht in der Rolle der Streitschlichter, sie können nur darauf hinweisen und müssen letztlich eine Entscheidung treffen, die einen der Parteien – zumindest einen – zum Verlierer macht. Das heißt, wir haben keine Win-Win-Situationen. Außerdem müssen sie dafür Sorge tragen, dass die Entschei­dungen, die sie gefällt haben, auch umgesetzt werden.

Das heißt, sie müssen diesen Entscheidungen durch Zwangsmaßnahmen zum Durch­bruch verhelfen, was beim Besuchsrecht auch die zwangsweise Zuführung des Kindes zum besuchsberechtigten Elternteil bedeutet. Das ist einerseits notwendig, um die ent­sprechenden Entscheidungen umzusetzen – man trifft sie ja auch nicht zum Spaß –, andererseits kann das die Fronten natürlich unnötig verhärten.

Wie die Praxis zeigt, werden diese Zwangsmaßnahmen höchst unterschiedlich ge­handhabt. Man hätte aber durchaus gewisse Instrumentarien. Beim Besuchsrecht gibt es keinen unmittelbaren körperlichen Zwang, sondern nur Beugemittel. Das heißt, da kann man dann vor allem Geldstrafen – Arreststrafen werden es ja wohl nicht sein – verhängen, um den vom Gesetz gewünschten Zustand, dass es nämlich zu regelmä­ßigen Besuchskontakten kommt, auch tatsächlich herzustellen.

Das wird nicht von allen Richtern und Richterinnen gleich gehandhabt. Dort könnte man einerseits ansetzen und beherzter eingreifen, andererseits ist das, wie heute auch schon gesagt worden ist, auch umgekehrt zu sehen. Auch ich plädiere dafür: Wenn man schon Rechte möchte – und das ist nur recht und billig, nämlich im Hinblick so­wohl auf den besuchsberechtigten Elternteil als auch auf das Kind, das den anderen Elternteil braucht –, dann muss das auch als Pflicht ausgestaltet sein, das heißt, man muss auch den nicht betreuenden Elternteil in die Verantwortung nehmen.

Nach der Rechtsprechung ist es aber nicht möglich, die Entscheidungen gegen den nicht besuchsbereiten oder besuchswilligen Elternteil durchzusetzen – mit körperlicher Gewalt natürlich gar nicht; das gehen nur Obsorgeentscheidungen. Aber ich vermag wirklich nicht einzusehen, warum man nur Geldstrafen in die eine Richtung verhängt, also wenn Mütter – meistens sind es Mütter – das Besuchsrecht nachhaltig verhindern. Das gibt es auch, und das könnte auch auf Unterhaltsebene sanktioniert werden, wie im Übrigen schon öfters festgestellt wurde, dass das auch einen Unterhaltsverwir­kungstatbestand darstellen kann, wenn es keinen zureichenden Grund gibt, aber dann muss es auch umgekehrt gehen.

Wenn man eine Vereinbarung hat, dann ist es schon auf jetziger gesetzlicher Ebene so, dass, wenn das vorwerfbar vereitelt wird, vom besuchsberechtigten Vater hier so­zusagen Schadenersatzansprüche resultieren können.

Ist das Verfahren schon bei Gericht anhängig, ist meistens schon viel Porzellan zer­schlagen, sind die Fronten verhärtet. Es wird gekämpft, es geht oft um Macht – und das Kind bleibt auf der Strecke; all das haben wir heute schon gehört.

Es ist allemal besser, wenn einvernehmliche Lösungen ausgehandelt werden. Die werden dann in der Praxis auch viel besser akzeptiert und umgesetzt. Allerdings haben wir, wie wir gesehen haben, solch programmatische Vorschriften schon im Gesetz. Das heißt, ganz ohne verpflichtende Maßnahmen wird es hier nicht gehen. Man wird die El­tern also auch verpflichten müssen, entweder vorher schon, also bei der Scheidung, Beratung in Anspruch zu nehmen, auch mit Hilfe einer Mediation – das kann die Schaffung einer Einrichtungsstelle sein –, es könnte aber auch sein, dass man sagt, es gibt verschiedene Möglichkeiten, wo man sich Hilfe holt, eben auch mit Hilfe einer Me­diation, also zumindest dazu verpflichten, dass einige Termine abgehalten werden. Die Praxis zeigt nämlich dann, dass man oft Leute zu ihrem Glück zwingen kann. Das klingt zwar jetzt nicht sehr überzeugend, aber so ist es. (Beifall.)

Wenn Menschen dann wirklich die Mediation in Anspruch nehmen, sehen sie vielleicht ein, wenn auch von der anderen Seite Schritte gesetzt werden, dass das zum Wohl des Kindes notwendig ist. Ich habe schon von vielen Mediatoren gehört, dass auch in Verfahren, die schon jahrelang bei Gericht anhängig waren und wo die Kinder „zu To­de“ begutachtet wurden, dann noch Lösungen erzielt werden konnten.

Ein Teil der Fälle wird aber noch bei Gericht landen. Auch für diese Fälle müssen wir etwas tun – hier können wir Anleihen beim deutschen Gesetz nehmen, glaube ich –, aber dann sollten diese Verfahren wirklich möglichst rasch durchgeführt werden. Es gibt seit einem Jahr im deutschen Recht dieses Verfahren in Familienrechtssachen. Da ist ein Beschleunigungsgebot enthalten, es gibt auch die Verpflichtung, die Verfahren möglichst rasch anzuberaumen, möglichst rasch zu entscheiden, wo es möglich ist, und es gibt die Umgangspflegschaft. Das ist auch ein Institut, welches das Besuchs­recht hier befriedet: der Umgangspfleger. Es gibt die Möglichkeit des lösungsorientier­ten Gutachtens, die Eltern können zu einer Erziehungsberatung verpflichtet werden. All das könnte man für den österreichischen Bereich auch andenken.

Wir haben jetzt das Kinderbeistandsgesetz – ein erster wichtiger Schritt! –, das am 1. Juli 2010 in Kraft tritt. Allerdings: Wenn man sich den Verfahrensbeistand des deut­schen Rechtes anschaut, stellt man fest, der Kinderbeistand hat wirklich wenig Rechte. Er ist mehr ein „Sprachrohr“ des Kindes, was natürlich auch gut ist, aber er kann nicht wirklich im Verfahren agieren.

Deshalb würde ich vorschlagen, entweder die Rechte des Kinderbeistandes auszu­bauen oder, zumindest in hochstrittigen Fällen, einem Elternteil sozusagen das Ganze aus der Hand zu nehmen. Wenn der betreffende Elternteil nicht in der Lage ist, ent­sprechend zu agieren, und das Gericht ständig mit neuen Anträgen überschüttet, muss ein Kollisionskurator verpflichtend bestellt werden, der hier wirklich mehr Augenmerk auf das Kindesinteresse legen kann und auch Sorge zu tragen hat, dass das Verfahren möglichst schnell beendet und für alle, vor allem für das Kind, gütlich bereinigt wird. – Danke schön. (Beifall.)

14.35


Vorsitzende Abgeordnete Mag. Daniela Musiol|: Nächster Redner: Herr Mag. Bisutti. – Bitte.

 


14.35.40

Mag. Romeo Bisutti (Verein „Männerberatung Wien“)|: Liebe Frau Bundesministerin! Liebe Vorsitzende! Liebe Abgeordnete! Sehr verehrte Damen und Herren! Mir geht es ähnlich wie so manchem Vorredner/mancher Vorrednerin, dass vieles von dem bereits gesagt worden ist, was ich Ihnen heute hier präsentieren wollte. Ich werde Ihnen noch einige Facetten präsentieren, die sich speziell aus dem Blickwinkel der Männerbera­tung ergeben. Vielleicht eingangs ein paar Sätze zum Thema Männerberatung, damit man auch weiß – vielen ist das ja neu –, dass es Männerberatung gibt.

Ich komme von der Wiener Männerberatung, die in Österreich, in dem Fall in Wien, seit 25 Jahren aktiv ist. Wir sind ein unabhängiger Verein und bieten Beratung, psychologi­sche Beratung, Psychotherapie und juristische Beratung für Männer an. Ich selbst bin Klinischer Psychologe und Gesundheitspsychologe und bin seit über zehn Jahren in der Beratung mit Männern tätig.

Das Thema Trennung, Scheidung, Obsorge, eskalierte Situationen ist natürlich eines, das uns in der Beratung immer wieder begegnet. Ich denke, dass wir, wenn wir uns un­ter einem Gender-Blickwinkel, in diesem Fall unter dem Blickwinkel von Männern, uns eines ganz zu Beginn bewusst machen müssen, und da kann ich nur ins gleiche Horn stoßen wie eine Reihe von Vorrednern und Vorrednerinnen: Die Männerberatung ist für Männer da, für die Bedürfnisse, Anliegen und Fragen der Männer, und wir versuchen, für sie da zu sein, sie zu vertreten, sie zu begleiten, sie zu beraten. Gleichzeitig aber brauchen wir einen Blick auf das Ganze, auf das gesamte Geschlechterverhältnis, einen Blick in Richtung eines erfreulichen Geschlechterverhältnisses, wie ich das ganz gerne sage, und natürlich, und das ist ganz wichtig, auch unter dem Blickwinkel der Kinder und Jugendlichen. Wir arbeiten auch viel mit Burschen, und da ist es ganz wich­tig, dass diese Blinkwinkel vertreten sind.

Daher ist es ganz wichtig, dass Männerberatungsstellen gut vernetzt sind mit Jugend­ämtern, mit Jugendwohlfahrt, aber auch mit Frauenberatungsstellen, mit Opferschutz-Beratungsstellen. Das ist ein ganz wichtiges Qualitätsmerkmal, um den Blick auf das Ganze nicht zu verlieren, und gerade bei eskalierten Verfahren ist das ganz wichtig.

Wenn heute schon gesagt worden ist – ich habe mir ein paar Sachen notiert –, Kinder brauchen sozusagen reife Eltern, wir müssen die Eltern unterstützen, sich selbst zu helfen: Genau diese Dinge braucht es gerade auch für Männer. Männer sind ja nicht gerade dafür berühmt, dass sie schnell und früh Beratungsstellen aufsuchen. Insofern ist es wichtig, dass wir die Männer auch aktiv dazu bewegen und auch wirklich die ent­sprechenden Möglichkeiten zur Verfügung stellen.

Männerbilder, das wird Sie nicht überraschen, sind im Wandel begriffen. Wir haben sehr unterschiedliche Formen von Mann-Sein. Auch sehr emanzipierte Bilder von Mann-Sein sind im Fortschritt begriffen. Aus 2009 gibt es in Deutschland eine span­nende Studie, wonach Gleichberechtigung ein Thema ist, das den Platz des sozial Er­wünschten erreicht hat. Das heißt, Männer setzen sich sehr für Gleichberechtigung ein. Wir haben eine große Vielfalt an Männlichkeitsentwürfen, und darin stecken auch – und das ist ja eigentlich ein Subthema, ich meine aber, es ist vielleicht sogar das Hauptthema – Männer als Väter. Das heißt: In welcher Form können Männer ihre Rolle als Väter wahrnehmen?

Da zeigt sich – das ist eine Erfahrung, die wir in der Beratung immer wieder machen –: Je eher, nämlich nicht erst bei der Trennung und bei der Scheidung, sondern womög­lich noch in aufrechter Ehe, es bezüglich der Vaterrolle und der Versorgungsleistungen für die Kinder eine gute Rollenaufteilung gibt, wo also Väter von vornherein für die Ver­sorgung, für die Pflege und so weiter, für die Kinder genauso mitverantwortlich sind, desto geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass es nachher bei Trennungs- und Schei­dungsverfahren zu diesen hocheskalierten Konflikten kommt. Wenn man im Vorfeld schon deeskalierend wirken möchte, dann – und das ist ein dringender Appell – muss man all jene Maßnahmen unterstützen, die es Vätern, Männern ermöglichen, ihre Rolle als Vater und als Mann da gut einzunehmen.

Ich möchte Ihnen kurz erzählen, in welchen Situationen Männer zu uns kommen. Auch das ist sehr unterschiedlich.

Es kommen Männer, die sozusagen noch unter einem Trennungsschock stehen. Die haben das vielleicht noch gar nicht begriffen. Es kommt für sie sehr überraschend, dass da eine Trennung stattfindet.

Es kommen Männer, die rein juristische Informationen wollen. Die wollen sich mit den Beziehungsangelegenheiten gar nicht beschäftigen. Die sagen: Ich brauche nur einen Juristen, bitte, bleibt mir mit den Beratern vom Hals!

Es kommen Männer, die sich umgekehrt nur auf der Beziehungsseite einbringen, die sagen: Juristisch habe ich alles geklärt; ich möchte eigentlich nur wissen: Wie kann ich gut Vater sein, wie kann ich mit meiner Ex-Partnerin eine Ebene finden, auf der ich gut mit ihr auskomme?

Es kommen natürlich Männer, die in jahrelange Rosenkriege verstrickt sind. Diese un­glücklichen Situationen, das haben wir schon gehört, sind für alle Beteiligten eine ganz, ganz enorme Belastung.

Und es kommen Männer – es ist wichtig, auch das zu erwähnen – im Zusammenhang mit Gewaltdelikten zu uns. Dazu werde ich später noch ein paar Worte verlieren. Das ist natürlich immer ein sensibles Thema, ein schwieriges Thema. Die Männerbera­tungsstellen arbeiten seit vielen Jahren in enger Kooperation auch mit den Frauenbera­tungsstellen, Opferberatungsstellen, um gute Lösungen zu finden.

Zu uns kommen auch – auch diese Gruppe sollten wir nicht vergessen – Männer mit nichtdeutscher Muttersprache, mit Migrationshintergrund, die möglicherweise noch einmal andere Problemstellungen, Fragestellungen haben und für die sich allein schon bei vielem, was mit „Juristerei“ zu tun hat, eine Sprachbarriere auftut, was es für sie na­türlich sehr schwierig macht.

Viele Männer, die zu uns kommen – und hier ein paar typische Situationen –, wollen klagen, sind oft schneller bereit, einen Rechtsstreit zu suchen. Da fühlen sie sich ir­gendwie wohl, das ist sichere Materie, da gibt es sozusagen eine klare Linie, an die man sich halten kann. Leider ist es oft so, dass die Männer zu wenig darauf schauen, dass man zunächst einmal das Medium des Redens, des Klärens der Situation, also auch diesen Weg nützen sollte.

Manche Männer leiden – das ist die Anspannungstheorie – enorm unter den Unter­haltszahlungen. Sie klagen darüber, dass sie dadurch in ganz prekäre finanzielle Si­tuationen kommen, sie fühlen sich zum Teil auch ungerecht behandelt, sie haben das Gefühl, sie sind da ins Hintertreffen geraten.

Es kommen Männer zu uns, die nach der Trennung eine Neuorientierung in ihrem Le­ben suchen, die vielleicht vorher nicht so aktiv als Vater vorhanden waren, die aber da­nach draufkommen: Eigentlich habe ich da etwas verpasst!, und die da auch eine Neu­orientierung wollen, beruflich wie persönlich, wie privat.

Und es kommen Männer, die seit vielen Jahren keinen Kontakt zu den Kindern hat­ten, also entweder in Rosenkriegen lebten, oder aber, und auch das muss man erwäh­nen, Männer, die sich für ihre Kinder einfach nicht mehr interessieren. Das hat jetzt gar nichts mit irgendwelchen strittigen Verfahren zu tun, sondern leider ist auch das die Wirklichkeit: dass die Vater-Rolle von manchen Männern leider nicht ernst genommen wird. Und darunter leiden die Kinder natürlich genauso.

Genau dafür braucht es eben aus unserer Sicht deeskalierende Maßnahmen, und un­ser Appell wäre, als begleitende Maßnahmen zu den Entscheidungen auch und gerade Angebote speziell für Männer mit einzubauen und wichtig und ernst zu nehmen, Ange­bote, die durch eine gute Vernetzung und Zusammenarbeit den Blick aufs Ganze er­möglichen. Dort sollen Männer Beratung bekommen, dort sollen Männer Hilfestellun­gen bekommen, um zu sortieren, die rechtliche von der persönlichen Ebene zu tren­nen, Antworten auf all die komplexen Fragestellungen erhalten, entsprechend Zeit be­kommen, damit es nicht zu derartigen Aktenbergen kommt.

Und wir müssen auch auf jene Fälle schauen, wo eben das sensible Thema Gewalt im Spiel ist. Wir wissen, dass Trennung und Scheidung ganz allgemein gesprochen, wenn man jetzt die Delikte im Beziehungszusammenhang ansieht, für Frauen zu den gefähr­lichsten Zeiten gehören. Es gibt eine enorme Gewaltgefährdungsspitze rund um Tren­nung und Scheidung, und da ist es auch ganz wichtig, dass Männerberatungsstellen vor­handen sind.

Sie werden das vielleicht zwischen den Zeilen durchhören, und ich habe mir gedacht, im Parlament darf ich das sagen: Die Männerberatungsstellen haben viel Tiefenwissen. Seit 25 Jahren haben wir uns viel Wissen angeeignet, wie wir mit Männern arbeiten, aber wenig Breitenwirkung erzielt, weil wir sehr kleine Einrichtungen sind, die Jahr für Jahr am Hungertuch nagen und wirklich ums Überleben kämpfen. Das möchte ich auch an dieser Stelle anmerken, denn ich glaube, das ist der richtige Ort, um so etwas zu sagen.

Männerarbeit, Gewaltschutzarbeit in vielen Richtungen ist ein Thema. Wir arbeiten zum Beispiel mit Burschen, deren Mütter in Frauenhäusern sind, und wir arbeiten mit Bur­schengruppen, denn gerade auch diese Burschen wollen trotzdem Kontakt zum Vater haben, wollen einen Kontakt zu männlichen Beziehungspersonen haben.

Das heißt, auch in diesen komplexen, schwierigen Situationen den Blick auf das Ganze zu haben und den Blick für die Kinder und Jugendlichen zu haben, das ist eine Quali­tät, die wir auf jeden Fall leisten. (Vorsitzende Abg. Mag. Musiol gibt das Glockenzei­chen.)

Letzter Satz: Es wäre schön, wenn wir dieses Wissen der Männerberatungsstellen nicht nur für die Männer zur Verfügung stellen würden, sondern auch für die Institutio­nen, die mit Trennung und Scheidungsverfahren zu tun haben, also FamilienrichterIn­nen, in der Ausbildung der SozialarbeiterInnen, für Jugendämter und Ähnliches. Dafür stehen wir gerne zur Verfügung. – Danke schön. (Beifall.)

14.44


Vorsitzende Abgeordnete Mag. Daniela Musiol|: Ich möchte auf diesem Weg allen ExpertInnen für ihren Beitrag danken.

14.44.30Diskussion

 


Vorsitzende Abgeordnete Mag. Daniela Musiol|: Wir gehen nun in die Diskussion ein.

Ich möchte noch einmal an die Redezeitregelung erinnern: Für die erste Runde der ParlamentarierInnen beträgt die Redezeit 5 Minuten pro Redner/Rednerin, für alle wei­teren RednerInnen 3 Minuten.

Als Erster zu Wort gemeldet ist Herr Abgeordneter Mag. Maier. – Bitte.

 


14.45.10

Abgeordneter Mag. Johann Maier (SPÖ)|: Frau Vorsitzende! Frau Bundesministerin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Werte Kolleginnen! Werte Kollegen! Ich möchte in meinem Diskussionsbeitrag auf einen Aspekt eingehen, nämlich auf die Dauer der Verfahren, von Obsorgeverfahren und Besuchsrechtsverfahren.

Frau Univ.-Prof. Dr. Deixler-Hübner hat in ihren Ausführungen sehr vieles vorwegge­nommen, indem sie ein rascheres Verfahren eingefordert und auf ein Beschleuni­gungsgebot nach der deutschen Rechtslage verwiesen hat. Dem ist aus meiner Sicht absolut zuzustimmen.

Ich habe vor Kurzem von Frau Bundesministerin Bandion-Ortner eine parlamentarische Anfragebeantwortung bekommen. Mit unserer Anfrage haben wir versucht herauszu­finden, wie lange Verfahren in erster Instanz bei den Bezirksgerichten dauern. Vorweg muss man eines sagen: Die meisten dieser Verfahren werden innerhalb eines Jahres beendet, und trotzdem gibt es Ausreißer, über die diskutiert werden muss. Ich gebe auch zu bedenken, dass diese Anfragebeantwortung nur die Zahlen von Verfahren bei den Bezirksgerichten beinhaltet und die Rechtsmittelverfahren davon noch nicht erfasst sind.

Ich würde Sie, Frau Bundesministerin, daher ersuchen, dass, wenn wir auf parlamenta­rischer Ebene dieses Thema verstärkt angehen, den Abgeordneten das dafür notwen­dige Zahlenmaterial zur Verfügung gestellt wird. Für uns ist natürlich interessant zu wissen: Wie viele Besuchsrechtsanträge wurden in einem Fall bislang gestellt? Wieso kam es zu diversen Verzögerungen? All das muss in einem vertieften Gesetzgebungs­prozess natürlich berücksichtigt werden.

Und was uns besonders interessiert: Wie werden derartige Verfahren durch Rechts­mittel verzögert? – Dazu haben wir leider noch keine Informationen und keine Zahlen.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich möchte heute aber noch einen weiteren Aspekt zur Diskussion stellen. Wir diskutieren immer darüber, wie Eltern mit ihren Kin­dern umgehen oder nicht umgehen. Dabei sollten wir auf einen Aspekt auch eingehen, nämlich wenn sich beide Elternteile um die Kinder überhaupt nicht mehr kümmern, nämlich geschiedene Elternteile, wenn Kinder allein bleiben und Kinder verwahrlosen.

Da kommt natürlich der Jugendwohlfahrt eine besondere Aufgabenstellung zu, und wir kennen die personelle und die finanzielle Situation in den Bundesländern. Aber ich halte das auch im Zusammenhang mit dieser Diskussion für eine ganz wesentliche Frage, um die wir uns kümmern müssen. Wir müssen sicherstellen, dass der Jugend­wohlfahrt die entsprechenden Geldmittel in den Ländern zur Verfügung gestellt wer­den, und man wird die Eltern auch verpflichten müssen, sich um ihre Kinder zu küm­mern, damit diese nicht verwahrlosen. – Danke. (Beifall.)

14.48


Vorsitzende Abgeordnete Mag. Daniela Musiol|: Als Nächste zu Wort gelangt Frau Abgeordnete Steibl. – Bitte.

 


14.48.40

Abgeordnete Ridi Maria Steibl (ÖVP)|: Herr Vorsitzender! Werte Expertinnen, werte Experten! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Werte Anwesende! Zunächst einmal wirklich vielen Dank für die Arbeit vor Ort, aber auch für den Beschluss zur Abhaltung dieser Enquete – und auch der Frau Bundesministerin vielen Dank. Es zeugt schon von einer Wertschätzung gegenüber diesem Gremium, dass Frau Ministerin Mag. Ban­dion-Ortner bis jetzt hier anwesend ist und so auch die Meinungen zu den besproche­nen Themen mitnimmt. (Beifall.)

Dieser zweite Themenbereich kommt dem Anliegen, dass das Wohl des Kindes für uns immer im Vordergrund stehen soll, sehr nahe. Bei diesem Themenbereich hat man ge­merkt, da geht es sozusagen um die „Software“. Ich möchte nur ein paar Dinge heraus­greifen, die mir, die uns in der ÖVP ein besonderes Anliegen sind, nämlich: Wie unter­stützt man Eltern?

Wenn man vor einiger Zeit über Partnerbildung oder Elternbildung gesprochen hat, dann war das ein Randthema oder, wie jemand einmal gesagt hat, ein „Orchideen-The­ma“. – Das ist es aber nicht! Wir sind in dieser schnelllebigen Zeit in vielen Dingen hochqualifiziert, aber gerade über das wichtigste Thema: Wie lebe ich mein Leben, wie lebe ich eine Partnerschaft?, lernen wir nichts mehr oder bekommen wir nur irgendwel­che verrückten Spiegelbilder über die Medien vermittelt.

Das heißt, dass man auch immer mehr Beratungsstellen braucht, die gute Arbeit leis­ten. Auch denen muss gedankt werden.

Aber man muss sich auch anschauen: Welche Aufgaben haben Beratungsstellen? Es gibt Frauenberatungsstellen und Familienberatungsstellen, wo man nahezu kos­tenlos Beratung bekommt. Es gibt auch Beratungsstellen, wo man sich Beratung kau­fen kann; von diesen möchte ich jetzt aber nicht sprechen.

Wichtig sind auch Männerberatungsstellen – auch denen ein herzliches Dankeschön. Bei uns in der Steiermark gibt es 10 Frauenberatungsstellen, 25 Familienberatungs­stellen und 2 Männerberatungsstellen. Auch Männer brauchen Beratung. Ich weiß, Fe­ministinnen sagen, das sei nicht notwendig; Männer sollen sich selbst um ihre Anliegen kümmern. Ich meine, dass wir in diesen 100 Jahren Feminismus-Entwicklung eine ge­wisse Zeit lang vergessen haben, dass wir die Männer wieder sozusagen mitnehmen müssen, um das salopp zu formulieren. Das kommt meiner Meinung nach allen zugute.

Es ist wichtig, auch in den Bereich „Bubenarbeit“ hineinzuschauen und nicht nur in den Bereich „Mädchenarbeit“, weil das ein Schritt in Richtung eines geglückten Miteinan­derlebens ist. Damit wird auch dem Wunsch entsprochen, den viele junge Menschen haben, nämlich eine Familie zu gründen und viele Kinder zu haben, auch wenn es dann ohnehin nur bei einem Kind bleibt.

Meine Überlegung ist auch, ob wir nicht – und das wäre genauso eine Sache des Fa­milienministeriums wie des Frauenministeriums – genauer hinschauen sollten, was in diesen Beratungsstellen eigentlich an Beratung angeboten wird. Damit meine ich nicht die Qualität, denn die Qualität muss hoch sein und ist auch hoch, sondern ich meine die Frage, zu welchen Themenbereichen man Beratung bekommen soll, denn es wird nicht immer mehr Geld für diese Stellen geben, und daher muss sich die Beratung auf bestimmte Schwerpunkte beschränken, etwa, dass man sagt: Das Familienbild hat sich verändert, wir haben daher mehr Bedarf an Beratung in diese Richtung. Damit würde man möglicherweise dem Wunsch, den Herr Mag. Mauthner geäußert hat – aber auch andere Rednerinnen und Redner –, dass man eine Familiengerichtshilfe oder eine Schlichtungsstelle bräuchte, näherkommen.

Vielleicht kann man die Angebote verlagern. Ich denke, dass es nicht unbedingt not­wendig ist, dass es in Beratungsstellen Veranstaltungen zu gesellschaftlichen Themen gibt. Ich komme aus der Praxis und habe damit auch zu tun, und ich meine, dass man sich auf die derzeit wirklich notwendigen Punkte konzentrieren sollte, wie zum Beispiel darauf, Eltern darauf hinzuweisen, was auf einen zukommt, wenn man sich vom Part­ner trennt, oder darauf, die Eltern zu informieren, wie das mit der gemeinsamen Obsor­ge ausschaut.

Es wäre auch wichtig, zu überlegen, wie man diese Beratungsstellen finanziell besser absichern kann, anstatt wieder neue Beratungsstellen einzurichten. Zu überdenken wä­ren auch das Know-how und die Qualität, ob man diese noch weiterentwickeln kann.

Abschließend: Danke für diese Enquete. Ein Dank auch an alle, die diese Enquete in die Wege geleitet haben. Ich glaube, eine Enquete ist ein guter Weg, ein Gesetz zu entwickeln beziehungsweise ein Gesetz weiterzuentwickeln. (Beifall.)

14.53


Vorsitzende Abgeordnete Mag. Daniela Musiol|: Nächste Rednerin: Frau Bundesrä­tin Mühlwerth.

 


14.53.52

Bundesrätin Monika Mühlwerth (FPÖ, Wien)|: Sehr geehrte Frau Vorsitzende! Sehr geehrte Frau Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren Experten! Ich freue mich, dass wir uns wenigstens in einem Punkt einig sind – quer durch die Fraktionen und aller Unterschiedlichkeit der Meinungen der Experten und Expertinnen zum Trotz –: dass das Wohl des Kindes in den Mittelpunkt zu stellen ist! Das war nicht immer so selbst­verständlich. Wenigstens das scheint gelungen zu sein. (Beifall.)

Aber gerade wenn es um das Wohl des Kindes geht, wäre es natürlich auch wichtig, dass Entscheidungen relativ rasch getroffen werden. Das ist ein ganz zentraler Punkt. Leider mussten wir jedoch immer wieder beobachten und auch zur Kenntnis nehmen, dass das nicht so schnell geht, wie es eigentlich sollte.

Gerade bei Streitigkeiten im Bereich Obsorge und Besuchsrecht müssen wir feststel­len, dass Gerichtsentscheidungen oft jahrelang auf sich warten lassen. Im Zuge dieser Streitigkeiten werden Kinder leider oft – und das wurde dankenswerterweise hier auch erwähnt – als Druckmittel eingesetzt, und es werden Behauptungen aufgestellt, deren Wahrheitsgehalt man erst prüfen muss. Da sind dann die Gerichtssachverständigen am Zug, und die brauchen leider auch oft zu lange für ihre Prüfarbeit, sei es aus Über­lastung oder aus irgendwelchen anderen Gründen.

Tatsache ist, dass die Sachverständigen auch nicht gerade schnell arbeiten. Manchmal kommt es auch darauf an, ob ein Fall medienwirksam ist oder – unter Anführungs­zeichen – nur ein „ganz normaler“ Fall ist. Am Ende steht wieder das Kind da, das das Recht auf beide Elternteile hat und das ja auch beide Elternteile als seine Eltern an­sieht, auch wenn diese sich trennen, denn es kommt entweder zu einem einge­schränkten Besuchsrecht oder oft zu gar keinem. Und dann stehen wir vor der Tatsa­che, dass es zu einer Entfremdung zwischen zumindest einem Elternteil und dem Kind kommt.

Wir haben diesbezüglich schon im Jahr 2008 einen Antrag eingebracht. Obwohl Sie, Frau Justizminister, durchaus erkannt haben, dass dieser Antrag beziehungsweise die­ses Thema wichtig ist und man sich dessen annehmen sollte, ist dieser unser Antrag mittlerweile schon einige Male vertagt worden und liegt, wie man so schön auf Öster­reichisch sagt, in der Schublade. Wir haben in diesem Antrag verlangt, dass die Richter innerhalb von sechs Monaten eine Entscheidung zu fällen haben und in ihrem Urteil eine nicht nur lebensnahe, sondern für die Parteien auch lebbare Lösung zu finden ha­ben. (Abg. Binder-Maier übernimmt den Vorsitz.)

Wenn Sie, Frau Minister, der Meinung sind, dass dieses Obsorge- und Besuchsrechts­verfahren eine dringliche Maßnahme ist, die einer schnellen Entscheidung bedarf, dann darf ich Sie heute hier anlässlich dieser Enquete auffordern, diese Entscheidung auch möglichst rasch zu fällen. (Beifall.)

14.57


Vorsitzende Abgeordnete Gabriele Binder-Maier|: Nächste Rednerin: Frau Abgeord­nete Musiol. – Bitte.

 


14.57.19

Abgeordnete Mag. Daniela Musiol (Grüne)|: Sehr geehrte Damen und Herren! Wir ha­ben ja heute schon sehr viel über Obsorge und Besuchsrecht gesprochen, und irgend­wie hat man den Eindruck, dass selbst hier im Saal – Richter Mauthner hat es auch schon gesagt – über Unterschiedliches gesprochen wird. In das Wort „Obsorge“ wird auch gleich der Kontakt zwischen den Eltern verpackt und nicht nur das, was eigentlich vom Gesetz her vorgesehen ist, nämlich die Frage der gesetzlichen Vertretung oder der Vermögensverwaltung. Also es wird hier sehr viel miteinander vermischt, und es ist daher kein Wunder, dass das dann auch draußen, außerhalb des Kreises der ExpertIn­nen, passiert.

Wir haben von den ExpertInnen auch gehört, dass die Information darüber, welche Rechte und Pflichten Eltern haben, eine durchwachsen dürftige ist. Manche habe sehr viel Information, aber es gibt eine große Anzahl von Menschen, die sich überhaupt erst in der Krisensituation mit dieser Frage auseinandersetzen. Daher glaube ich, dass wir in einem ersten Schritt – und das ist auch schon erwähnt worden – bei der Information ansetzen müssen – und wann, wenn nicht zu dem Zeitpunkt, wo ein Kind unterwegs ist, zum Zeitpunkt der Schwangerschaft.

Da macht es Sinn, sich ein erstes Mal darüber zu unterhalten beziehungsweise ein ers­tes Mal darüber zu informieren, welche Rechte und Pflichten da auf beide Elternteile zukommen. Daher schlagen wir vor, dass im Rahmen des Mutter-Kind-Passes, der ja schon eine traditionelle Institution ist, im Rahmen dessen viele Gesundheitsfragen ge­klärt werden, auch so etwas wie eine rechtliche Beratung stattfindet, und zwar nicht nur für die Mutter, sondern für beide Elternteile. In diesem Sinne müsste man den Mutter-Kind-Pass in einen Eltern-Kind-Pass umwandeln.

Es wäre sinnvoll, sich in dieser ersten Phase, in der viele Paare noch nicht damit rech­nen, dass sie sich irgendwann einmal trennen könnten, in der aber viele Paare viel­leicht unsicher sind und sich fragen, was da auf sie zukommt, wie sie das gestalten sol­len, damit auseinanderzusetzen, und zwar in Form einer Einheit, in der rechtliche Infor­mation gegeben wird. Einrichtungen, die das leisten könnten, gibt es genug, gibt es na­hezu flächendeckend in Österreich, und ich glaube, es wäre ein Leichtes, das mit ein­zubeziehen.

Der zweite Teil ist dann die Frage, wie man damit umgeht, wenn diese Krise, wenn die­se Trennung passiert ist. Da haben wir vorhin schon ganz klar gesagt, dass die Ge­richte – und das bestätigen auch die ExpertInnen – nicht die geeignete Stelle dafür sind, alle Konflikte aufzuarbeiten. Deswegen ist es ganz wichtig, darüber nachzuden­ken, welche vorgelagerten Stellen es geben kann, die wirklich in jenen Fällen die ent­sprechende Unterstützung geben, in denen es möglich ist, Einigung zu erzielen, in de­nen es aber den Paaren, den trennungswilligen Eltern nicht möglich ist, das allein ohne Unterstützung zu tun. Das ist aus unserer Sicht die sogenannte Schlichtungsstelle, wo ProfessionistInnen, die das gelernt haben – MediatorInnen, PsychologInnen, Thera­peutInnen, SozialarbeiterInnen –, interdisziplinär miteinander arbeiten und genau diese Unterstützung anbieten.

Weil der Kinderbeistand schon genannt worden ist und wir uns hier über Besuchs­recht unterhalten und man da die Besuchsbegleitung nennen kann, ist vor allem in Vor­bereitung der Budgetdiskussionen, die wir dann im Herbst führen werden, schon auch darauf hinzuweisen, dass alle Einrichtungen, die in diesem Bereich tätig sind, sehr gute Arbeit leisten, dass aber die Jugendwohlfahrt, die Frauenberatungsstellen, die Männer­beratungsstellen, die hier auch genannt worden sind, die Kinderbeistandseinrichtun­gen, die Besuchsbegleitungseinrichtungen absolut unterdotiert sind und wirklich in vielen Fällen ihrer Aufgabe nur auf niedrigem Niveau nachkommen können, nämlich den Frauen, den Männern und vor allem den Kindern die nötige Unterstützung in der Krisenzeit – Scheidung und Trennung – zu geben.

In diesem Sinne werbe ich für unsere Idee der Schlichtungsstelle und für unsere Idee des Eltern-Kind-Passes und der verpflichtenden Information. – Danke schön. (Bei­fall.)

15.01


Vorsitzende Abgeordnete Gabriele Binder-Maier|: Nächster Redner: Herr Abgeord­neter Mag. Stadler. – Bitte.

 


15.01.23

Abgeordneter Mag. Ewald Stadler (BZÖ)|: Frau Vorsitzende! Meine Damen und Her­ren! Ich verzichte darauf, irgendeinen Fraktionsstandpunkt zu referieren – ich halte das nicht für den Sinn und Zweck einer Enquete –, sondern ich versuche jetzt, für meine Fraktion und für mich selbst aus dem, was vorgetragen wurde, Nutzanwendung zu ge­winnen.

Zunächst hat mich der Vortrag von Frau Mag. Lehner beeindruckt, weil er ziemlich ein­drücklich dargelegt hat, welchen Vorteil in der Deeskalation, sogar in andere Bereiche hineinragend – das ist für mich neu gewesen –, die gemeinsame Obsorge hat, weil schlicht und einfach das Gefühl des Verlierens für die beiden Elternteile ausschei­det – und all die anderen Dinge, die Frau Mag. Lehner referiert hat; die kann man ja dann nachlesen, die brauche ich hier nicht zu wiederholen.

Nun müsste das Ganze mit dem Abschaffen der Möglichkeit verbunden werden, ohne hinreichende Begründung die Obsorge aufkündigen zu können. Das ist derzeit mög­lich, meine Damen und Herren, und das ist eine Form, die weg muss. (Beifall.)

Ich glaube, da sind wir mittlerweile einer Meinung – oder weitgehend einer Meinung –, dass ohne hinreichende Begründung eine Aufkündigung der Obsorge nicht mehr mög­lich sein soll.

Das Zweite ist – Herr Dr. Neumayer, ich habe Ihnen ebenfalls sehr beeindruckt zuge­hört –: Ich bin auch der Meinung, dass die Verfahren zu Obsorge und Besuchs­rechtsregelung beschleunigt werden müssen. Das ist der einzige Bereich, der wirk­lich beschleunigt werden muss. Das kann man bei Gericht, Herr Mag. Mauthner, tat­sächlich beschleunigen. Man kann dann darüber reden, ob man noch ein Vorverfahren vorschalten soll – ein verpflichtendes Vorverfahren, wie es zum Beispiel im Arbeits­recht welche gibt – oder nicht. Aber das ist etwas, was tatsächlich beschleunigt werden könnte, wovon all die anderen Fragen zu entkoppeln sind und wo auch tatsächlich dann, wenn bereits Entscheidungen gefallen sind, das Rechtsmittel keine aufschieben­de Wirkung bekommen soll.

Interessant ist aber auch der Ansatz, dass Besuchsrechtsvereitelung pönalisierend wir­ken soll; genauso wie die Verweigerung des Besuchsrechtes. Das soll aber auch für den Unterhalt gelten, meine Damen und Herren. Auch Unterhaltssäumigkeit soll pönali­sierend wirken. Es soll ebenfalls ein Unterhaltsverwirkungstatbestand eingeführt werden.

Nur wirkt das alles nur dann, wenn man die Leute vorher darauf aufmerksam macht; dann hat es präventive Wirkung. Wenn sich das erst im Zuge des Verfahrens heraus­stellt, ist meiner Ansicht nach die Milch schon verschüttet. Das heißt: Das muss von vornherein klar sein. Ich möchte nicht glauben, dass allzu viele schon beim Mutter-Kind-Pass die Beratung haben wollen, was passieren wird, wenn die Eltern ins Streiten kommen. Ich glaube nicht, dass man das schon im Mutter-Kind-Pass vermerken soll. Das halte ich für kein Wundermittel.

Aber wenn der Streit beginnt, dann muss beiden Elternteilen klargemacht werden, was es bedeutet, wenn sie sich wie folgt verhalten. Das ist etwas, was dieses Vorverfahren leisten könnte. Ich bin da der Meinung von Frau Dr. Klaar, dass in einem solchen Vor­verfahren auch Schlichtungsversuche gemacht werden könnten. Und da wäre es viel­leicht ratsam, so etwas wie eine Familiengerichtshilfe einzuführen, vergleichbar mit der Jugendgerichtshilfe, in die ja jetzt schon verschiedene Betreuungseinrichtungen mit einbezogen und damit in ihrem Bestand auch gesichert sind.

Nur, meine Damen und Herren: Das kostet Geld! Das kostet Geld auf Länderebene. Jugendwohlfahrtseinrichtungen sind unterdotiert. Ich möchte das aufgreifen, was Herr Dr. Tews hier gesagt hat: Die Familienrichter sind überlastet, und diese Familienge­richtshilfe würde Geld kosten. Nur: Wenn man tatsächlich in die Zukunft investieren will, dann ist dieses Geld da richtig angelegt. (Beifall.)

15.05


Vorsitzende Abgeordnete Gabriele Binder-Maier|: Nächste Rednerin: Frau Andrea Brem. – Bitte.

 


15.05.16

Andrea Brem (Wiener Frauenhäuser)|: Es wurde von einigen Damen und Herren ge­meint, dass Gewalt ein Randthema sei und dass da ohnehin alles klar sei. – Ich möch­te das auf das Schärfste zurückweisen! Leider sind in Österreich unzählige Kinder von schwerer Gewalt betroffen, und diese müssen wir immer im Auge behalten. Diese Gruppe von von allerärgster Gewalt betroffenen und schützenswertesten Kindern müs­sen wir immer im Auge behalten.

Weiters möchte ich sagen, weil das deutsche und das Schweizer Obsorgegesetz als beispielhaft dargestellt worden sind: Es gibt auch da kritische Stimmen, insbesondere aus dem Bereich des Gewaltschutzes. Ich würde mir sehr wünschen, dass wir auch diese Stimmen hören, einfach schon deshalb, um aus Fehlern zu lernen.

Schön, dass es hier ein allgemeines Bekenntnis dazu gegeben hat, dass bei Gewalt keine gemeinsame Obsorge möglich ist. – Das finde ich ganz toll. Das war hier wirklich quer durch alle Reihen zu hören.

Aber was ist denn Gewalt? – Wenn ein Mann seine Frau schlägt, wenn das Kind im Nebenzimmer zuhört, wenn es die Mutter am nächsten Tag bluten sieht, so ist das schwere Gewalt. Leider erleben wir in der Praxis, dass viele Richterinnen und Richter, aber auch Gutachterinnen und Gutachter diese Form der Gewalt bagatellisieren. Da muss es Schulungen und Leitlinien geben, dass es wichtig ist, diese Form der Gewalt sehr ernst zu nehmen.

Wenn wir vom Wohl des Kindes sprechen, dann möchte ich klar sagen, dass wir eine sofortige Aussetzung des Besuchskontaktes bei Gewalt fordern. (Beifall.)

Kinder, die Gewalt selbst erlebt haben oder miterlebt haben, brauchen eine Beruhi­gung, sie brauchen eine Zeit, in der sie zur Ruhe kommen und mit diesen furchtbaren Erlebnissen fertig werden, sie brauchen viel Stütze und Unterstützung und in dieser Zeit einmal Ruhe von dem Bedroher.

Man muss aber auch sagen, dass es auch Frauen, die schwere Gewalt erlebt haben, nicht zumutbar ist, unmittelbar danach ständig ihrem Peiniger zu begegnen. Da müs­sen Möglichkeiten gefunden werden, dass diese Frauen geschützt werden, dass die Sicherheit hergestellt ist. Nur dann, wenn die Sicherheit der Kinder gewährleistet ist, wenn die Sicherheit der von Gewalt betroffenen Frauen gewährleistet ist und wenn Ge­walttäter sich einem Antigewalttraining unterzogen haben – und ich persönlich fordere immer, dass die Männerberatung und die Täterarbeit aufgewertet wird und viel Unter­stützung bekommt, denn sie sind Teil der Opferarbeit –, können Besuchskontakte statt­finden.

Ich bitte daher wirklich dringend darum – und hier auch die Bitte an die Ministerin –, dass man das Thema Aussetzung des Besuchskontaktes bei Gewalt in Arbeitsgruppen angeht und dieses Thema wirklich ernst nimmt. – Danke. (Beifall.)

15.08


Vorsitzende Abgeordnete Gabriele Binder-Maier|: Nächste Rednerin: Frau Dr. Ro­traut Erhard. – Bitte.

 


15.08.20

Dr. Rotraut Erhard (Psychotherapeutin; Wien)|: Sehr geehrte Damen und Herren! Ich bin klinische Psychologin und Gesundheitspsychologin und seit über 20 Jahren im Auftrag von Gerichten als Sachverständige tätig. Ich habe es laufend mit hoch­strittigen Familienkonstellationen zu tun, so wie meine Kolleginnen und Kollegen auch, die auf diesem Gebiet arbeiten, und wir haben es da durchwegs mit Leuten zu tun, die bereits in x Beratungen waren und die bereits x Mediationen – oder zumindest einige Mediationssitzungen – hinter sich gebracht haben. Also auch diese Gruppe von Leuten und diese Eltern gibt es, und wir müssen uns darauf einstellen, dass es diese trotz Ein­führung einer Clearingstelle weiterhin geben wird, weil sie ja jetzt bereits auch in Me­diationen waren und es für die Leute nichts gebracht hat.

Unbestritten ist, dass Kinder den Kontakt zu beiden Eltern brauchen. Das ist wissen­schaftlich x-fach untermauert worden. Wir haben nicht nur in Österreich das Phäno­men, dass Kontakte von einem Elternteil zum anderen – ich formuliere es jetzt extra geschlechtsneutral – manchmal unterbrochen werden. Da haben wir es dann mit der Fragestellung zu tun: Ist diese Unterbrechung eine gerechtfertigte Unterbrechung des Kontaktes zum anderen Elternteil oder nicht?

Das ist jetzt, denke ich, der Punkt, wo wir unterscheiden müssen: Ist ein Elternteil für ein Kind gefährlich, wird das Kindeswohl gefährdet, zum Beispiel durch Gewalt, wie heute x-fach gesagt worden ist, aber auch durch Alkoholmissbrauch eines Elternteils, durch Drogen oder durch schwere psychische Erkrankung? Und das trifft, bitte, nicht nur für Männer, sondern auch für Frauen zu. (Beifall.)

Kinder können unter dem Versagen eines Elternteils massiv leiden, und es muss des­wegen dann oft der Kontakt zu diesem Elternteil eingeschränkt oder vielleicht über­haupt unterbunden werden. Es gibt aber auch die andere Konstellation, wo Eltern den Kontakt zum anderen Elternteil einfach aus verschiedenen anderen Motiven heraus un­terbinden – und das müsste geklärt werden, denke ich.

Wenn wir davon sprechen, wie Verfahren beschleunigt werden könnten, dann sollte da sofort eine Klärung einsetzen, was da eigentlich dahintersteckt, denn bislang be­kommen wir als Sachverständige die Akte oft erst, wenn das schon monate- oder jah­relang läuft.

Ich würde daher vorschlagen, dass man als Sachverständiger viel früher beigezogen wird, sodass man dem Gericht eine Entscheidungsgrundlage liefern kann. Es geht aber auch darum, dass die Entscheidungen des Gerichts wirklich befolgt werden müssen, denn jetzt werden viele Entscheidungen gefällt, aber die Leute halten sich nicht daran. Es sitzen sehr oft Väter bei mir und sagen: Schauen Sie, wir haben einen Beschluss, aber er wird nicht wirklich eingehalten! – Da müsste man also wirklich schauen, wo die Autorität des Gerichts bleibt, wieweit Beschlüsse tatsächlich eingehalten werden.

Schließlich möchte ich Ihre Aufmerksamkeit auch noch auf Folgendes lenken: Kinder ab zwölf Jahren sollten bei der Klärung der Frage von Besuchskontakten viel mehr ein­gebunden werden, viel mehr mitsprechen können, und sie sollten auch bei einem et­waigen Obsorgewechsel viel mehr berücksichtigt werden, weil sie oft einfach den an­deren Elternteil auch noch erleben wollen. – Danke. (Beifall.)

15.12


Vorsitzende Abgeordnete Gabriele Binder-Maier|: Als Nächster zu Wort gelangt Herr Mag. Wolfgang Siebenhandl. – Bitte.

 


15.12.16

Mag. Wolfgang Siebenhandl| (Verein „vaterverbot.at“): Sehr geehrte Damen und Her­ren! Es war im August des Jahres 2005, als meine damalige Frau mir gesagt hat, sie wolle sich trennen, sie habe einen anderen. Ich hatte in den darauffolgenden zehn Mo­naten unsere gemeinsamen Kinder fünf Tage in der Woche. Zum 20. Mai, an meinem Geburtstag, bekam ich einen Brief, ich hätte 160 000 € zu erlegen, andernfalls gäbe es keine gemeinsame Obsorge. Ich bin zum Jugendamt gegangen, ich bin zum Gericht gegangen. Man hat mir gesagt: Reichen Sie um die alleinige Obsorge ein, wenn Sie der Meinung sind, beide Elternteile sind für das Kind wichtig. Wir vertrauen Ihnen. – Nie­mand hat mir gesagt, dass ich keine Chance habe. (Beifall.)

Heute ist es so, dass ich das Problem habe, dass ich meine Kinder einmal im Monat sehe. Ich muss die Mutter meiner Kinder per E-Mail fragen, ob ich mit ihnen in den Ur­laub fahren kann, und wenn ich nicht 25 Bedingungen erfüllt habe, bekomme ich zwei Tage vorher die Reisepässe nicht. – Ich kann damit nicht leben, meine Kinder können damit nicht leben, denn die freuen sich auf den Urlaub mit mir! (Beifall.)

Mein Erfahrungswert, mein Tipp, mein Rat an alle Damen und Herren, die mit der Ge­setzeserstellung befasst sind, ist: Schaffen Sie bitte gleiche Voraussetzungen in rechtli­cher Hinsicht für beide Elternteile! Machen Sie es möglich, dass auch eine Frau ein­mal die Obsorge verlieren kann, weil vielleicht ein Mann mit mehr Konfliktlösungs­potenzial zur Verfügung steht. – Ich danke Ihnen. (Beifall.)

15.13


Vorsitzende Abgeordnete Gabriele Binder-Maier|: Nächster Redner: Herr Dr. Tews. – Bitte.

 


15.13.43

Dr. Günter Tews (Verein „Dialog für Kinder Österreich“)|: Meine Damen und Herren! Es ist zwar nicht meine Aufgabe, die Justiz in Schutz zu nehmen, und ich tue das auch meistens nicht, aber einige Redebeiträge veranlassen mich doch dazu, hier etwas klar­zustellen. Das Gewaltthema überwuchert manchmal alles, und wenn hier versucht wird, es so darzustellen, als bekämen gewalttätige Männer spielend ein Besuchsrecht, so ist das Gräuelpropaganda. (Beifall.)

Es wird hier immer sehr, sehr viel verwechselt, nämlich die Behauptung von Gewalt und nachgewiesene Gewalt. (Beifall.)

Kein Richter hat ein Problem damit, innerhalb einer Woche eine einstweilige Verfügung zu erlassen, wenn Missbrauch, wenn Gewalt nachgewiesen wird, aber er hat ein gro­ßes Problem damit, wenn ein Schriftsatz eines Anwalts kommt, in dem zwar viel drin­nen steht, damit aber noch lange nicht etwas bewiesen ist. Tun wir also nicht so, als würde die Justiz Gewalt gutheißen oder auch nur herunterspielen.

Reden wir über den Standardfall! Selbst die unstrittigsten Statistiken sagen, ein Drittel der Frauen erlebt Gewalt. Okay, nehmen wir das einmal als Diskussionsgrundlage. Zwei Drittel erleben keine Gewalt. Und jetzt frage ich mich: Warum reden wir nicht über den Standardmann, der sich keine Gewalt zuschulden kommen lässt, der ganz normal in der Familie gelebt hat? Warum bekommt der nicht sein Kind in angemessener Frist zu sehen? (Beifall.)

Das Thema Besuchsrecht ist geschlechtsneutral. Machtmissbrauch im Zusammen­hang mit dem Besuchsrecht ist kein weiblicher Gen-Defekt, Machtmissbrauch ist ein menschlicher Gen-Defekt. Männer, die die alleinige Obsorge haben, gehen mit den Müttern ihrer Kinder genauso schäbig um. (Beifall.)

Wenn wir dann von den Eltern fordern, sie sollten kommunizieren, dann würde ich je­dem, der beruflich damit befasst ist – mich eingeschlossen –, sagen: Nehmt euch selbst an der Nase! Ich vermisse seit 20 Jahren interdisziplinäre Fortbildungsveranstal­tungen. Ich freue mich, wenn die Familienrichter eine Familienrichtertagung machen, aber ich vermisse, dass dort auch Anwälte sind, dass Mitarbeiter der Jugendwohl­fahrtsträger dort sind, dass Sachverständige dort sind. Wir gehen in diesen Berufen miteinander um, als hätte der andere die Pest – anstatt dass wir uns zusammensetzen und schauen, was wir aus der Distanz für die Kinder tun können.

Ich möchte aber auch die Justiz nicht ganz aus der Verantwortung lassen. Wir haben Möglichkeiten, Entscheidungen rasch durchzusetzen. Der Gesetzgeber hat die Möglich­keit geschaffen, Beschlüsse mit sofortiger Wirkung zu versehen, sodass Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung haben.

Ich richte jedoch auch den dringenden Appell an die Parlamentarier: Lesen Sie die Ge­setze, die Sie beschließen, und jammern Sie nicht hinterher darüber! Dass danach wie­der 50 Fachleute Aufsätze darüber schreiben, ob das nur bei schwerer Gefährdung des Kindeswohls gilt oder auch schon bei leichter oder vielleicht sogar überhaupt nicht, ist für die Kinder inakzeptabel.

Ein letzter Satz noch – die Frage eines Menschen, der bis zu 80 Stunden in der Woche gearbeitet hat: Die Diskussion um die Gleichteilung der Hauarbeit ist recht und schön, aber bitte, wieso wollen Sie dem Mann, der viel arbeitet, immer erklären, dass er am Wochenende seine Kinder nicht sieht, weil er keine Zeit hatte, neben dem Geldverdie­nen die Wäsche zu bügeln? (Beifall.)

15.17


Vorsitzende Abgeordnete Gabriele Binder-Maier|: Nächster Redner: Herr Günter Danhel. – Bitte.

 


15.17.25

Diplom-Sozialarbeiter Prof. Günter Danhel (Institut für Ehe und Familie)|: Sehr ge­ehrte Damen und Herren, was wäre bei gemeinsamer Obsorge weiters zu beachten? Es wurde zu Recht wiederholt erwähnt, dass destruktive Obsorgestreitigkeiten vor Ge­richt tunlichst vermieden werden sollen und vermieden wird, dass das Kind gleichsam zum Instrument des einen Partners gegen den anderen wird.

Ich meine, dass bereits jetzt möglichst rasch eine spürbare Beschleunigung aller Ob­sorge- und Besuchsrechtsverfahren realisiert werden muss, und wenn darüber bereits Konsens besteht, sollte es doch ein Leichtes sein, auch die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.

Ich denke, dass auch das Instrument der sogenannten Einstweiligen Verfügung stär­ker genutzt werden sollte, um einen kontinuierlichen Kontakt zum Kind zu gewährleis­ten, und dass unbedingt überlegt werden sollte, mit welchen Maßnahmen eine gemein­same Obsorge gleichsam flankiert werden könnte.

Ich denke dabei an folgende Vorschläge: Die verpflichtende Elternberatung wurde bereits genannt. Sie sollte mit ausdrücklicher Berücksichtigung der Situation der Kinder erfolgen, vor allem in entwicklungspsychologischer Hinsicht. Ein verpflichtender Hin­weis auf Mediation wäre hilfreich, es wäre aber auch zu überlegen, ob nicht in Bera­tungsstellen oder ähnlichen Einrichtungen für Eltern zur grundsätzlichen Information so etwas wie ein regelmäßiger offener Jour fixe eingerichtet werden sollte, zur Information und zur grundsätzlichen Bereitstellung von Hilfen.

Aus meiner Sicht wäre aber auch zu überlegen, ob nicht eine längerfristige und durch­gängig einheitliche Begleitung, etwa durch Familienberatungsstellen, mit rechtlicher und psychosozialer Information und Beratung wünschenswert wäre. Man sollte auch über ein neues Berufsbild nachdenken, nämlich das eines Fallmanagers, den man Tren­nungscoach oder so ähnlich nennen könnte und der längerfristig und nachhaltig Fami­lien in dieser komplexen Situation begleitet und unterstützt, etwa analog zur Einzelfall­betreuung in der Pflege, wo es ja ähnliche Überlegungen gibt, Übergänge zu schaffen zwischen dem intra- und extramuralen Bereich.

Ich möchte an dieser Stelle daran erinnern, dass seit dem Internationalen Jahr der Fa­milie 1994 an den Gerichten, an nahezu allen Gerichtsstandorten Familienberatungs­stellen eingerichtet wurden, die den Service der Justiz sinnvoll ergänzen.

Last but not least: Besuchsbegleitung, Kinderbeistand bieten wertvolle und auch wis­senschaftlich evaluierte Hilfen und sollten unbedingt ausgebaut und nachhaltig abgesi­chert werden.

Nicht übersehen werden darf aber ein grundsätzliches Problem, dass nämlich auch die beste Beratung und Gerichtsbarkeit bei Beziehungsproblemen nur im Nachhinein wirk­sam werden kann. Stärker gefördert als bisher sollte daher eine umfassende Partner­schaftserziehung in den Familien, in der außerschulischen Kinder- und Jugendarbeit, in den Schulen, aber auch in den öffentlich-rechtlichen Medien werden, um die Solidarität zwischen den Geschlechtern, aber auch zwischen den Generationen zu fördern und zu lernen, Konflikte möglichst gewaltfrei zu lösen.

Auch vor der zivilrechtlichen Eheschließung – und nicht erst vor der Scheidung – sollte eine rechtliche Information geboten werden, da viele Menschen über die möglichen Auswirkungen des vielleicht folgenschwersten Rechtsgeschäftes ihres Lebens nur un­zureichend aufgeklärt sind. Wie die Erfahrung aus unserer jahrelangen Beratungsarbeit zeigt, ist die übereilte Scheidung manchmal auch die Folge einer übereilten Ehe­schließung.

So könnte auch dazu beigetragen werden, dass Kinder so wenig wie möglich unter der Scheidung ihrer Eltern zu leiden haben und dass die Gefahr einer „Vererbung“ des Scheidungsrisikos minimiert wird. – Danke. (Beifall.)

15.21


Vorsitzende Abgeordnete Gabriele Binder-Maier|: Als Nächster zu Wort gemeldet: Herr Stiglmayr. – Bitte.

 


15.21.09

Martin Stiglmayr (Verein „Männer ohne Rechte“)|: Meine sehr verehrten Damen und Herren! Hohes Haus! Ich möchte an die Worte von Herrn Dr. Tews anschließen und sagen, dass ich es wirklich sehr, sehr schade finde, dass es immer wieder Redner und Rednerinnen gibt, die versuchen, vom eigentlichen Thema, nämlich dem Kind, abzu­lenken, und immer wieder das Thema Gewalt hereinbringen wollen.

Ich spreche jetzt auch als Obmann des Vereins „Väter ohne Rechte“, und ich darf Ih­nen sagen, dass im Vorstand des Vereins zwei Damen sitzen, im Verein auch einige betroffene Mütter sind, ganz viele Großmütter, die betroffen sind, und ganz, ganz viele Lebensgefährtinnen, die auch unter der Gewalt leiden, die der obsorgeberechtigte El­ternteil ausübt, indem er sich nicht an gerichtliche Beschlüsse hält. Das ist jetzt der we­sentliche Punkt.

Ich würde mich sehr freuen, wenn diese Redner und Rednerinnen – ich bin auch ein bisschen enttäuscht, dass auch die Männerberatung nur vom Mann als Gewalttäter ge­sprochen hat – endlich einmal einsehen, dass auch Frauen Gewalt ausüben, nicht nur physische Gewalt, auch psychische Gewalt, vor allem aber Gewalt am Kind, indem sie sich nicht an die Regeln halten, die die Justiz ihnen vorgegeben hat. Beispiel Be­suchsrecht: Das ist ein ganz klarer Fall, unter dem nicht nur das Kind leidet, sondern die gesamte Familie.

Ich bin nicht dafür, dass man von einer Win-Win-Situation für die Eltern spricht, son­dern wir müssen von einer Win-Win-Situation für das Kind sprechen. Daher möchte ich sagen: Unserer Erfahrung nach ist es so, dass es, wie Herr Dr. Tews gesagt hat, in zwei Dritteln der Fälle keine Gewalt gibt und oftmals auch die Scheidung, die Trennung tadellos funktioniert und auch die Obsorge tadellos funktioniert, dass es aber dann nicht mehr funktioniert, wenn sich ein Teil nicht an die Regeln hält. Und da fordern wir von der Justiz – das ist auch der Grund, weswegen unsere Vereine entstanden sind –, dass die Regeln des Richters/der Richterin durchgesetzt werden. Damit würde schon viel gewonnen sein.

Daher möchte ich wirklich noch einmal zwei Dinge ganz deutlich sagen: Wir, die wir hier als Väter-Vertreter auftreten dürfen, sind keine Besucher, und wir wollen keine Be­sucher sein! Wir sind Väter, und wir wollen Väter sein! Wir wollen für unsere Kinder da sein und wollen an ihrem Leben teilhaben! (Beifall.)

Daher ist auch nicht einzusehen, warum uns da Knüppel vor die Beine geworfen wer­den. Es ist wichtig, dass man uns in dieser Angelegenheit unterstützt, und ich hoffe in­ständig, dass in allen Arbeitsgremien – das ist auch eine Bitte an die Justizministerin – wir, die wir die Praxis kennen, eingebunden werden und mitsprechen dürfen, denn letztlich – und das ist der entscheidende Punkt bei dieser Enquete – ist es keine En­quete, bei der es um Gewalt geht, sondern es ist eine Enquete, bei der es um das Kind geht. Und es ist eine Enquete, in der die Frau Justizministerin einen wunderbaren Ausblick in die Zukunft getan hat, indem sie sich nämlich für das Wohl des Kindes ein­setzt, indem sie dem Kind beide Elternteile gibt. (Beifall.)

15.24


Vorsitzende Abgeordnete Gabriele Binder-Maier|: Als Nächster zu Wort gemeldet: Herr Mag. Huber. – Bitte.

 


15.24.47

Mag. Markus Huber (Volksanwaltschaft)|: Sehr geehrte Damen und Herren! Die am Vormittag schon da waren, kennen mich schon. Mein Name ist Huber, ich komme von der Volksanwaltschaft. Ich möchte eines aufzeigen – es wurde heute schon mehrmals gesagt, aber trotzdem –: Für gewisse Streitigkeiten sind eben Gerichte ganz einfach nur bedingt geeignet. Es ist ein Riesenunterschied, ob man eine Forderung einklagt und dann einen Titel hat und diesen dann zwangsweise durchsetzen kann, weil man 100 000 € oder 10 000 € vom anderen bekommt. Das ist einfacher, als wenn ein El­ternteil sein Besuchsrecht oder sein Recht auf persönlichen Verkehr, wie es im Ge­setz heißt, gegenüber dem anderen durchsetzen will.

Da muss man ganz einfach sagen, dass es nach der bestehenden Rechtsordnung, aber ich denke, auch sonst wird es nicht viele andere Möglichkeiten geben, nur sehr eingeschränkte Möglichkeiten gibt. Denn was kann denn das Gericht jetzt machen? – Es kann Ordnungsstrafen verhängen, Geldstrafen, Beugehaft. Eine Geldstrafe gegen den Elternteil wird wahrscheinlich nur bedingt geeignet sein, einen positiven Effekt auf das Verhältnis zwischen dem Kind und dem anderen Elternteil zu bewirken. (Abg. Mag. Stadler: Das wirkt schon!) – Herr Mag. Stadler, meine Erfahrungen sind da ande­re. Man darf ja nicht vergessen, was dann die Folge davon ist. Die Folge ist dann na­türlich oft, dass die Mutter zum Kind sagt: Schau, jetzt habe ich wegen deinem Vater auch noch eine Geldstrafe zu bezahlen!

Was ich damit sagen will, ist ganz einfach: Man muss danach trachten, dass es über­haupt nicht so weit kommt, dass man verlangt, dass die strittigen Fälle vom Gericht ge­regelt werden. Es muss ganz einfach gelingen, das abzufedern und, wenn es geht, die­se Konflikte schon im Vorfeld zu lösen. Ich nehme da jetzt die Richterschaft in Schutz, obwohl ich kein Richter bin, aber hier wird oft etwas von den Richtern verlangt, was sie ganz einfach nicht leisten können, weil es nicht möglich ist. Sie verlangen von den Richtern, dass die etwas lösen, wozu sie selbst nicht in der Lage sind. Das ist in die­sem Bereich des Rechts eben nur sehr bedingt möglich.

Der zweite Punkt, den ich noch ansprechen wollte, ist die Verfahrensbeschleuni­gung. Ganz klar, jeder will eine Verfahrensbeschleunigung, und das muss auch sein, weil manche Verfahren wirklich völlig unnötig lange dauern. Allerdings eine verbindli­che Frist von sechs Monaten einzuführen wird, so fürchte ich, auch nicht das geeignete Mittel sein. In diesen Verfahren wird es darauf ankommen, ob man einen Sachver­ständigen braucht. Wenn man einen Sachverständigen braucht, dann wird es nach den derzeitigen Möglichkeiten schon kaum mehr möglich sein, das Verfahren in sechs Mo­naten zu beenden.

Zweitens: Wir kennen es aus anderen Rechtsgebieten, im Allgemeinen Verwaltungs­verfahren haben wir die Frist von sechs Monaten. Was ist die Folge? – Man hat die Möglichkeit, einen Devolutionsantrag zu stellen an die nächsthöhere Behörde, aber deswegen ist das Verfahren auch noch nicht beendet.

Was ich damit meine: Natürlich müssen die Verfahren kürzer werden, aber allein da­durch, dass man eine Frist festsetzt, wird das nicht zu lösen sein. – Danke schön. (Bei­fall.)

15.28


Vorsitzende Abgeordnete Gabriele Binder-Maier|: Als Nächste zu Wort gemeldet: Frau Mag. Täubel-Weinreich. – Bitte.

 


15.28.12

Mag. Doris Täubel-Weinreich (Richterin; Bezirksgericht Innere Stadt, Wien)|: Ich möch­te sagen: Glauben Sie nie einer Statistik, die Sie nicht selbst gefälscht haben! Die sta­tistischen Werte sind relativ schwierig zu ermitteln, weil zum Beispiel die Frage ist, wann ein Verfahren wirklich aus ist. Ich zum Beispiel mache es so, dass ich mit den El­tern Teillösungen vereinbare. Ich sage: Wir probieren das jetzt vier Monate lang aus, einen begleiteten Besuch beispielsweise. In vier Monaten gibt es einen Gerichtstermin, dann vereinbaren wir eine neue Lösung!

Das Verfahren ist immer offen, und wenn man das zwei Jahre so „spielt“, dann ist das Verfahren zwei Jahre lang offen, und es scheint in jeder Statistik negativ auf. Mir ist das egal, weil es mit den Eltern akkordiert ist, und deshalb meine ich, dass es keinen Sinn macht, eine 6-Monats-Frist einzuführen. Welche Auswirkungen würde das ha­ben? – Wir machen schnell einen Beschluss, und eine Woche später kommt der neue Antrag. Ich spreche mich daher dezidiert gegen so etwas aus.

Ich möchte aber noch etwas dazu sagen, warum ich diese vorgelagerte Stelle so wichtig finde: Es geht da nämlich nicht darum, dass die Richter weniger arbeiten wol­len, sondern darum, dass allein schon das Gerichtsverfahren etwas mit den Parteien macht. Das ist so, wie Mag. Mauthner schon gesagt hat: Wenn man schon mit einem Schnupfen zum Oberarzt ins Spital geht, ist das nicht richtig. Ich erlebe das, wenn einer die Drohung wahr macht – es wird damit gedroht: Wenn du das nicht tust, dann gehe ich zu Gericht! – und wirklich zu Gericht geht und dann der andere eine gericht­liche Ladung bekommt. Das dauert dann mindestens drei Wochen, bis er zum Amtstag kommt. Dann sieht einmal der andere das Kind auf jeden Fall nicht, weil dieses Verfah­ren anhängig ist. Und die Zeit, bis es überhaupt zu einer gemeinsamen Tagsatzung bei Gericht kommt, sind dann sechs Wochen. Das ist dann schon dreimal ein 14-tägiges Besuchsrecht, das auf jeden Fall ausfällt.

Das gibt dem ganzen Fall eine Dynamik, die vermieden werden muss. Darum wün­schen wir uns ja sehnlichst diese vorgelagerte Vermittlungs- beziehungsweise Schlich­tungsstelle, wie das auch immer heißen wird. Ich weiß, dass das etwas kostet, aber schauen wir uns an, was jetzt passiert: Jetzt führen wir den Kinderbeistand ein. Da gibt es eigentlich gar kein Geld, es muss aber Geld da sein. Die Besuchscafés jammern schon zur Jahresmitte, dass das Budget erschöpft ist. Und die Gutachten kosten jetzt teilweise bis zu 3 000 € pro Fall, und wir brauchen immer mehr davon. Wenn man einerseits dieses ganze Geld präventiv einsetzen würde und andererseits auch die Länder etwas dazuzahlen würden, dann wäre das, glaube ich, schon fast finanziert. – Danke schön. (Beifall.)

15.30


Vorsitzende Abgeordnete Gabriele Binder-Maier|: Zu Wort gelangt nun Frau Dr. Furgler. – Bitte.

 


15.30.20

Dr. Erika Furgler (Rechtsanwältin; Wien)|: Meine Damen und Herren! Wir haben sehr viel gehört. Es wird zu Recht sehr beachtet, dass im Vorfeld Beratungen stattfinden: von der Schule weg über die Schwangerschaft und so weiter. Die Bedeutung von Beratung soll man nicht unterschätzen. Wir werden eines Tages hoffentlich alle fried­licher und kompetenter in der Konfliktlösung werden. (Abg. Kitzmüller übernimmt den Vorsitz.)

Für die jetzt anhängigen Fälle wünsche ich mir – ich fokussiere dabei auf die Besuchs­rechtsverfahren –, dass es bei Gericht sehr viel schneller geht. Das liegt aber nicht nur an den Gerichten. Die Gerichte haben da aber eine hohe Verantwortung. Es gibt Ge­walt, es gibt Missbrauch, und das gar nicht so selten. Nur: Das Gericht muss in jedem Einzelfall unterscheiden, ob das in dieser konkreten Familie Realität ist, ob und in­wieweit dieses konkrete Kind in Gefahr ist.

Das ist natürlich sehr schwierig. Daher verstehen wir, wenn die Gerichte sagen: Das Jugendamt soll da einmal nachforschen, schauen wir und involvieren wir Sachverstän­dige! Das ist die Pflicht eines Gerichtes, weil die Gerichte derzeit in der Realität die Verantwortung dafür haben, wie das weitergeht. Die Gerichte müssen entscheiden: Passiert da etwas? Wird das Kind geschädigt, oder ist das im Sinne des Kindeswohls?

Diesen Teil, diese große Verantwortung, sollte man von den Gerichten wegnehmen und in die Nachbegleitung von Besuchsrechten verlagern. Das heißt, das Institut Be­suchscafé – so nenne ich es jetzt, denn das ist der Ansatz dazu – beziehungsweise die Besuchsbegleitung gehört ganz wesentlich ausgebaut. Es braucht schnelle Be­suchsverfahren mit einstweiliger Durchsetzungsmöglichkeit, aber, damit untrennbar verbunden, auch Hilfe in der Durchführung.

Sogar in Wien, wo man glaubt, hier wäre es am leichtesten, so etwas zu organisieren, ist das Angebot von Bezirk zu Bezirk sehr unterschiedlich. Es gibt Besuchscafés, die am Sonntag geschlossen sind. Besuchsbegleitung ist nur in ganz eingeschränktem Ausmaß möglich und kostet sehr viel Geld. Ich weiß nicht, ob Sie das wissen: Die Be­suchscafés sind nicht gratis, sondern kosten 30 € bis 70 €, einmal oder mehrmals. Das sind Beträge, die sich viele Leute einfach nicht leisten können.

Ich würde den Fokus auf das Gebot der Stunde lenken: Die Durchführung der Besuche ist extrem wichtig. Die Besuchsbegleitung kann auch Ängste abfedern, macht es auch den Gerichten leichter, schnell zu entscheiden. Und in diesem Bereich gehört einfach sehr schnell entschieden – und zwar nicht für Gerichtsverhältnisse „schnell“, wo vier Monate schon als „sehr schnell“ gelten, sondern „schnell“ nach Empfinden der Leute, die damit zu tun haben. Das sollte doch in, ich sage einmal, vier Wochen mög­lich sein.

Damit können wir uns dann dem nähern, dass das Besuchsrecht auch für die andere Seite vollstreckbar wird, nämlich für die Kinder, dass also ein Kind das theoretische Recht auf beide Eltern auch durchsetzen kann, indem über eine Stelle beziehungs­weise Hilfe auch ein Vater oder eine Mutter herangezogen und auch verpflichtet wer­den kann, Besuche auszuüben. Derzeit sagt man zu Recht: Es ist nicht besonders lus­tig für ein Kind, wenn ein widerstrebender Elternteil da mit exekutiven Zwangsmaßnah­men herangezogen wird. Das stimmt natürlich, aber über so eine Besuchsbegleitung beziehungsweise Besuchsbetreuung müsste das möglich sein. – Danke schön. (Bei­fall.)

15.35


Vorsitzende Abgeordnete Anneliese Kitzmüller|: Nächster Redner: Herr Dr. Hofstät­ter. – Bitte.

 


15.35

Dr. Dietmar Hofstätter|: Sehr geehrte Damen und Herren! Ich glaube, es gibt hier he­rinnen fast schon einen Konsens darüber, dass Entscheidungen über Obsorge oder Be­suchsrecht idealerweise gar nicht so sehr vor Gericht gefällt werden sollten, sondern von einem gemeinsamen lösungsorientierten Ansatz der beiden Elternteile getragen wer­den sollten.

Elternteile in solchen Situationen, in hochstrittigen Fällen sind sehr, sehr oft sprachlos, können nicht mehr miteinander reden, bezichtigen einander der wildesten Dinge. Ge­nau in solchen Situationen ist es, glaube ich, wichtig, dass ihnen Hilfe von außen an­geboten wird. Diese Hilfe gibt es ja bereits in Form von Mediation. Einzuführen wäre vielleicht als weiterer Schritt eine lösungsorientierte – nicht entscheidungs-, sondern eben lösungsorientierte – Begutachtung.

Diesem Hilfsangebot, das es zweifelsohne schon gibt, das meines Erachtens besser ausgebaut werden sollte, sollte aber auch die Pflicht der Elternteile gegenüberstehen, eine solche Hilfe auch anzunehmen. Wenn ein Elternteil eine derartige Hilfe nicht an­nimmt, sie torpediert, Desinteresse zeigt, vielleicht Bemerkungen fallen lässt wie: Mit dem kann man ja nicht reden, deswegen brauche ich da gar nicht erst hinzugehen!, dann zeigt ein solcher Elternteil meines Erachtens, dass ihm das eigene subjektive egoistische Interesse an der Distanz zum Ex-Partner wichtiger ist als das Interesse des Kindes an kooperierenden Eltern. Eine solche Haltung sollte meines Erachtens ent­sprechend moniert werden und als Ultima Ratio vielleicht auch den Obsorgeverlust nach sich ziehen können.

Es sollten die Eltern wieder ins Gespräch miteinander gebracht werden können, damit sie vor solchen Institutionen, vor solcher Mediation eine gemeinsame Lösung treffen können, damit sie die wesentlichen Dinge im Leben eines Kindes gemeinsam, im Kon­sens beschließen können.

All das ist eigentlich keine sensationelle Weisheit, das gibt es bereits. Wir brauchen nur ins benachbarte Ausland schauen, dort gibt es bereits das sogenannte Cochemer Mo­dell, benannt nach der Moselstadt Cochem, neben familiengerichtlichen Angelegen­heiten üblicherweise besser in den Gehirnen verankert wegen des dortigen Weines. Dieses Cochemer Modell, erfunden oder ins Leben gerufen von einem Familienrichter namens Jürgen Rudolph, hat mittlerweile in Deutschland bundesweite Anerkennung gefunden. Ich möchte allen Entscheidungsträgern, allen, die sich in weiterer Folge mit diesen Dingen befassen werden, einen Besuch bei Google oder Wikipedia unter dem Stichwort „Cochemer Modell“ ans Herz legen. Dort gibt es diesen Lösungsansatz be­reits in der Praxis. Das Rad braucht also gar nicht so sehr neu erfunden zu werden. (Beifall.)

Ich darf von dieser Stelle aus vielleicht auch noch die Hoffnung äußern, dass diese heutige Veranstaltung nicht bloß ein Feigenblatt ist, dass man nicht sagt, wir haben jetzt eh darüber gesprochen, wir haben jetzt eh etwas getan, sondern dass tatsächlich in Zukunft etwas Bewegung in eine längst überfällige Diskussion kommt und Dinge, die längst überfällig sind, auch umgesetzt werden. Es gibt viele Kinder, die in Österreich unter den derzeitigen Verhältnissen leiden, und auch denen sollte man helfen! – Danke. (Beifall.)

15.39


Vorsitzende Abgeordnete Anneliese Kitzmüller|: Zu Wort gelangt Herr Abgeordneter Steinhauser. – Bitte.

 


15.39.30

Abgeordneter Mag. Albert Steinhauser (Grüne)|: Sehr geehrte Damen und Herren! Meine Position zur Obsorge habe ich am Vormittag schon ausgeführt. Ich habe dabei auch Bezug genommen auf die Schlichtungsstelle. Diese hätte eigentlich am Nach­mittag kommen müssen, sie ist meiner Einschätzung nach das Herzstück jeden Erfolgs in der Obsorge- und Besuchsrechtsdebatte.

Ich möchte aber vorher noch einen Blick darauf werfen, warum die Verfahren in Fami­lienangelegenheiten so lange dauern, denn ich glaube, dass das Parlament eine un­mittelbare Verantwortung trifft und wir jenseits der großen Debatte wahrscheinlich mit der einen oder anderen Maßnahme für Verbesserung sorgen können.

Wenn ich mit Leuten spreche, dann schildern sie mir, dass die Verfahren deswegen so lange dauern, weil sie in einem Verfahren drei oder vier Richterwechsel erleben. Der Hintergrund: Offensichtlich ist der Posten des Familienrichters nicht besonders beliebt unter den Kollegen. Ich weiß es nicht. Das ist jedenfalls mein Eindruck. Bei Ihnen habe ich nicht das Gefühl, Sie sind es offensichtlich mit Leib und Seele, Herr Mag. Mauthner! Aber ich habe den Eindruck, dass das für viele junge Richter sozusagen ein „Ein­stiegsplatz“ ist – und dann schaut man, dass man zum Zivil- oder Handelsgericht kommt, jedenfalls von dort wegkommt. Das ist schon ein Problem und hängt möglicher­weise auch damit zusammen, dass den Familienrichtern keine gleichwertige Karriere offensteht. – Das ist der eine Punkt.

Der zweite Punkt, warum es so lange dauert, sind Verzögerungen bei den Gutachten. Das müsste man sich einmal wirklich näher anschauen. Ich habe den Verdacht, dass der Grund darin liegt, dass es einige wenige Gutachter gibt, die von sehr, sehr vielen Richtern beauftragt werden. Die nehmen diese Aufträge einmal alle an. Das ist auch nicht untypisch für einen Selbständigen. Ein Selbständiger, der einen Auftrag ablehnt, ist eigentlich auch schlecht beraten; seien wir ehrlich. Das heißt, es wird der Auftrag einmal angenommen, und dann kommt das Ganze in die Warteschleife. – Das ist der zweite Punkt.

Der dritte Punkt ist schlichtweg die personelle Überlastung bei der Familiengerichts­barkeit, nicht nur dort, aber dort auch. Wir beschließen im Herbst ein Budget, und da ist das Parlament unmittelbar aufgefordert, da Abhilfe zu schaffen.

Als Zweites zur Schlichtungsstelle, die mir ein großes Herzensanliegen ist. Eine De­batte über die Finanzierung kommt mir zynisch vor. Zum einen: Es gibt viele politische Anliegen, für die Geld da ist. Wenn wir jetzt plötzlich bei jenen Maßnahmen sparen, die Kindern zugutekommen, dann würde ich das nicht verstehen, zumal auf der anderen Seite der Schaffung der Schlichtungsstelle ja auch eine Entlastung bei der Familienge­richtsbarkeit gegenübersteht.

Das Gleiche ist bei den Besuchscafés zu beobachten. Frau Anwältin Furgler hat schon erwähnt, dass der Selbstbehalt zu einer sozialen Selektion führt, viele können sich das nicht leisten. Mitunter muss man sich überlegen, ob man die 30 € für ein Be­suchscafé investiert oder ob man sich das nicht leisten kann – meist als Vater, manch­mal auch als Mutter –, was dazu führt, dass man darauf verzichten muss, sein Kind zu sehen.

Da ist schlichtweg zu wenig Geld für den richtigen Platz vorhanden. Und da wäre das Parlament gefordert, auch seine finanziellen Prioritätensetzungen zu verändern, damit die Rahmenbedingungen in diesem sensiblen Bereich verbessert werden. – Danke schön. (Beifall.)

15.43


Vorsitzende Abgeordnete Anneliese Kitzmüller|: Nächste Rednerin: Frau Abgeord­nete Ablinger. – Bitte.

 


15.43.00

Abgeordnete Sonja Ablinger (SPÖ)|: Frau Vorsitzende! Sehr geehrte Damen und Her­ren auf der ExpertInnen- beziehungsweise Regierungsbank! Sehr geehrte Damen und Herren! Herr Tews, Sie haben einen Hinweis gegeben mit den 80 Stunden Arbeit. Sie haben gesagt, wenn ich während der Woche 80 Stunden arbeite, will ich am Wochen­ende das Recht haben, das Kind zu sehen. Das spricht Ihnen niemand ab. Aber die Frage ist – und das macht diese Auseinandersetzungen manchmal schwierig –: Wer hat in dieser Zeit gekocht, die Wäsche gebügelt, Wehwehchen versorgt, bei Liebes­kummer getröstet, beim Vokabellernen geholfen und alle anderen möglichen Dinge ge­macht, die in einer normalen Woche anfallen?

Das hat sehr viel mit Kindeswohl zu tun! Natürlich geht es hier und heute ums Kindes­wohl. Aber die Diskussion um das Kindeswohl – und davon komme ich auch bei man­chen Beiträgen vom Vormittag nicht weg – beginnt nicht mit der Scheidung! Die Frage des Kindeswohls beginnt vom ersten Tag an. Insofern – weil mir am Vormittag gesagt worden ist, das sei eine Themenverfehlung – sind die Fragen zum Beispiel des Unter­halts, von Väterkarenz und Babymonat natürlich zentrale Fragen, wenn wir über das Kindeswohl reden. Daher ist es für mich keine Themenverfehlung, die Dinge mitein­ander zu sehen. Denn: Fehlender Unterhalt löst ja Armut aus. Ich glaube, ein Drittel aller Alleinerzieherinnen lebt an der Armutsgrenze. Diese Fragen von Kindesarmut sind Fragen des Kindeswohls, darum muss man das zusammen sehen. Der alleinige Blick auf diese automatische Obsorge ist für mich nicht die alleinige Frage des Kindes­wohls. Darum muss man das gemeinsam sehen.

Ich denke, dass man beispielsweise die Fragen der Unterhaltslücken parallel diskutie­ren muss – und nicht abkaufen im Sinne von „nur dann, wenn“! In der politischen Lö­sung muss man solche Fragen parallel diskutieren. Auch die Besuchsregelungen, wo Kinder von Gewalt mit betroffen sind, muss man in diesem Zusammenhang diskutie­ren. Natürlich ist die Mehrheit der Väter überhaupt nicht gewalttätig, aber wir kennen die Probleme, die es gibt, wenn Kinder von Gewalt mit betroffen sind und es trotzdem Besuchsregelungen gibt. Das muss man gemeinsam lösen. Man kann sich nicht auf das eine konzentrieren und sagen, das ist das Entscheidende für das Kindeswohl, und alle anderen Fragen blenden wir aus. Das macht uns blind für die Kinder. – Ich danke. (Beifall.)

15.45


Vorsitzende Abgeordnete Anneliese Kitzmüller|: Zu Wort gelangt jetzt Frau Logar. – Bitte.

 


15.46.10

Diplom-Sozialarbeiterin Rosa Logar (Wiener Interventionsstelle gegen Gewalt in der Familie)|: Anschließend an die Worte von der Frau Abgeordneten muss sagen, ich bin bestürzt, dass hier versucht wird, das Thema Gewalt in der Familie als Themenver­fehlung oder als Randthema zu bezeichnen. Das finde ich sehr bedauerlich. Ich möchte nur sagen, dass unsere eigenen Einrichtungen, Interventionsstellen und Ge­waltschutzzentren tagtäglich mit Obsorge- und Besuchsrechtsverfahren zu tun haben.

Das ist unser täglich Brot. Es ist unsere Aufgabe, die uns anvertrauten Opfer zu unter­stützen und zu schützen. Wir sind staatlich anerkannte Opferschutzeinrichtungen und arbeiten im Auftrag des Bundesministeriums für Inneres, des Bundeskanzleramtes und des Bundesministeriums für Justiz im Rahmen von Prozessbegleitung. Ich wün­sche mir, dass es auch wirklich ernst genommen wird, wenn wir von diesen Problemen im Zusammenhang mit Obsorge und Besuchsrecht sprechen – und dass das hier nicht als „Randthema“ abgetan wird.

Wir betreuen pro Jahr über 6 000 Opfer nach polizeilichen Interventionen. Das sind kei­ne Peanuts. Das sind tagtäglich Menschen, die Angst haben, die bedroht sind, die schwere Gewalt erleben müssen, bis hin zu Mordversuch und Mord. Das hat auch et­was mit Obsorge- und Besuchsrecht zu tun, weil das eben auch eine gefährliche Zeit ist, weil die Gewalt in dieser Zeit eskaliert.

Es bestürzt mich auch dieser Ruf nach Strafe, Bestrafung, wenn Besuchsvereinbarun­gen nicht eingehalten werden. (Beifall.) Das macht mich sehr betroffen. Ich frage mich: Was wollen wir denn mit dieser Strafe erreichen? Warum schauen wir nicht, was das Hindernis ist? Warum hören wir nicht, was die Kinder sagen? Es gibt Kinder, die das nicht wollen! Können wir das nicht respektieren? (Beifall.)

Wer soll das durchsetzen: die Gerichtsvollzieher? Kinder, die nicht wollen, abholen und zwingen? Warum eigentlich immer nur die Mütter? Wer ist für die Vollziehung eigent­lich zuständig? Und: Warum wird hier nach Strafe gerufen? Schauen wir doch hier, was die Kinder wollen! Seien wir nicht auf Bestrafung, Obsorgeentzug und so weiter aus! Das hilft den Kindern sicher nicht! (Beifall.)

15.48


Vorsitzende Abgeordnete Anneliese Kitzmüller|: Zu Wort gelangt nun Herr Dr. Jack­werth. – Bitte.

 


15.48.23

Dr. Reinhard Jackwerth (Richter; Landesgericht für ZRS Wien)|: Sehr geehrte Damen und Herren! Ganz kurz, ich bin Richter der zweiten Instanz im Justizpalast, im Rechts­mittelsenat. Ich sehe die Dinge daher etwas hinter der „Front“ und mit etwas mehr Ab­stand, aber sehr unmittelbar.

Worauf ich gleich ganz kurz eingehen möchte: Natürlich gibt es da Gewalt. Es macht uns viel Kummer, wenn wir Anhaltspunkte dafür haben. Das ist ein Teil der Wahrheit. Es gibt aber auch Nichtgewährung von Besuchsrechten als Machtmissbrauch: sei es, um finanzielle Forderungen durchzusetzen oder etwa, um sich dafür zu rächen, dass der Mann fremdgegangen ist. All das gibt es.

Wir sind in der unglücklichen Lage – beziehungsweise für mich ist es immer auch eine Herausforderung –, entscheiden zu müssen: Ist es so ein Fall oder so ein Fall? Wenn wir das nunmehr rasch machen sollten, dann ist die Gefahr sehr groß, dass wir „kurzen Prozess“ machen, und das will, glaube ich, keiner.

Alle, die rasche Verfahren wollen, sind doch dafür, dass es rasche Verfahren sind, wenn sie so ausgehen, wie sie es sich vorstellen. In dem Augenblick aber, wo die ra­sche Entscheidung anders ausgeht – ich glaube, im Asylrecht erleben wir ähnliches –, dann will man noch Rechtsmittel, noch Anträge, noch, noch, noch, jahrelang.

Wir wissen nicht, ob das Verfahren vom besuchsgewährenden Elternteil mutwillig ver­schleppt wird, oder ob ein an sich besuchsberechtigter Elternteil hartnäckig, lästig wird, um der Mutter, dem betreuenden Elternteil jahrelang auf die Nerven zu gehen. Das ist die Realität. Solange wir das nicht wissen und nicht hellseherische Fähigkeiten haben, müssen wir alles prüfen, sonst setzen wir uns der Gefahr aus, dass wir mit jemandem einfach „kurzen Prozess“ machen. Und das ist eine große Verantwortung, die mir auch immer wieder schlaflose Nächte bereitet.

Fristen helfen ein bisschen, als Signal vielleicht, ich würde eher sagen, um Möglich­keiten zu schaffen, zumindest vorläufige Entscheidungen zu treffen. Derzeit ist an und für sich die vorläufige Entscheidung, § 107 Außerstreitgesetz, immer sehr streng an eine Gefährdung gebunden. Vielleicht kann man da etwas lockern, dass es rascher möglich ist, vorläufige Entscheidungen zu treffen. (Beifall.)

Ein Modell von der Gegenseite gibt es. Man hat seinerzeit den § 382a geschaffen, um rasch einstweiligen Unterhalt zu schaffen, unter ziemlicher Zurückdrängung der An­hörungsrechte des Unterhaltsschuldners. Vielleicht kann man auch rasch einen Min­destkontakt schaffen, unter gewisser Zurückdrängung dessen, dass man all das ge­nau prüfen muss, was uns so lange Zeit kostet, so viel Arbeit bereitet und auch so viele Sorgen macht. – Danke sehr. (Beifall.)

15.51


Vorsitzende Abgeordnete Anneliese Kitzmüller|: Nächster Redner ist Herr Mag. Braun. – Bitte.

 


15.51.17

Mag. Alexander Braun (Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumenten­schutz)|: Sehr geehrte Frau Vorsitzende! Sehr geehrte Abgeordnete! Sehr geehrte FachexpertInnen! Mein Name ist Mag. Alexander Braun, ich komme aus dem Sozial­ministerium. In unserer Abteilung ist auch die geförderte Besuchsbegleitung ange­siedelt. Da jetzt in zwei Redebeiträgen das Besuchscafé erwähnt worden ist, wollte ich Sie nur darauf hinweisen, dass die Besuchscafés seitens des Sozialministeriums ge­fördert werden.

Da wir auch durch die Berichte der Volksanwaltschaft gesehen haben, dass da ein Er­neuerungsbedarf besteht, haben wir mittlerweile die Förderbedingungen für die Be­suchsbegleitung erneuert und haben auch erstmals sozialpolitische Erwägungen in die­se Fördergewährung eingebunden. Das heißt, Personen, die ein Nettoeinkommen un­ter dem Ausgleichszulagenrichtsatz beziehen, bekommen die Besuchsbegleitungsstun­den gefördert.

Unser Bestreben ist eine flächendeckende Abdeckung der Besuchsbegleitung, damit auch verhindert wird, dass die Budgetmittel für die von uns geförderten Trägervereine schon zur Hälfte des Jahres ausgeschöpft sind. Es sollen auch Personen – Familien, Elternteile –, die erst ab dem zweiten Halbjahr einen Beschluss über die Anordnung einer Besuchsbegleitung bekommen, dies kostenlos in Anspruch nehmen können. – Danke. (Beifall.)

15.52


Vorsitzende Abgeordnete Anneliese Kitzmüller|: Da mir keine Wortmeldungen mehr vorliegen, schließe ich diese Debatte.

Ich bedanke mich bei den Experten ganz herzlich für ihre Wortmeldungen, für ihre In­puts. Ich bedanke mich natürlich auch ganz besonders für die große Disziplin der Red­nerinnen und Redner.

Nunmehr unterbreche ich die Beratungen bis 16.05 Uhr – dann geht es mit dem nächsten Themenblock weiter.

*****

15.53.01 (Die Enquete wird um 15.53 Uhr unterbrochen und um 16.05 Uhr wieder aufge­nommen.)

*****

 


Vorsitzender Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer|: Ich darf die Experten ersu­chen, ihren Platz am Podium einzunehmen, und alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer, sich wieder in die Ausgangsposition zu begeben.

Somit darf ich die Verhandlungen zu unserer heutigen Enquete wieder aufnehmen.

16.05.58Themenbereich 3

Weiterentwicklung des Unterhaltsvorschussrechtes

 


Vorsitzender Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer|: Wir kommen zum The­menblock 3.

Für alle, die schon seit den Morgenstunden dabei sind, ist es bekannt: 8 Minuten Re­dezeit für die Statements und Stellungnahmen unserer vier Experten, die uns hier einen fachlichen Input geben werden, 3 Minuten Redezeit für Redebeiträge. Ich bitte, Wort­meldungen zu diesem Themenblock hier vorne beim Präsidium abzugeben.

Nunmehr darf ich dem ersten unserer Experten, dem Leitenden Staatsanwalt Dr. Mi­chael Stormann, das Wort erteilen und ihn um seinen Beitrag ersuchen. – Bitte.

Statements

 


16.06.38

LStA Dr. Michael Stormann (Bundesministerium für Justiz)|: Herr Vorsitzender! Hohes Haus! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Darf ich Sie ein bisschen in der Zeit verschieben? Darf ich Sie in die siebziger Jahre des vorigen Jahrhunderts mitnehmen, was umso leichter geht, wenn man sich in diesem Saal befindet? – Nach meiner Er­innerung hat sich in der Zwischenzeit nur die Einführung des Computers wesentlich er­eignet.

Wie war es damals? – Das war das goldene Zeitalter der Familie, wie vor Kurzem eine Soziologin erklärt hat. Die Ehen dauerten ungeheuer lang, dank des Fortschritts der Medizin. Die Scheidung war ein Minderheitenprogramm, sie war ja gegen den Wi­derstand des schuldlosen Teiles überhaupt nicht möglich. Das uneheliche Kind war eben­falls ein Minderheitenprogramm.

Die rechtliche Reaktion war ähnlich. Beim ehelichen Kind hatte der Vater die väterliche Gewalt und die Mutter die tatsächliche „Hacke“. Beim unehelichen Kind gab es natür­lich keine Rechte für die Mutter, sondern das Jugendamt war Amtsvormund. – Kurzum, es war völlig anders.

Was vielleicht auch ganz toll war an diesem goldenen Zeitalter der Familie: Es war eigentlich das goldene Zeitalter der Wirtschaft. Damals war es fast unmöglich, dass ein männliches Lebewesen – ich bitte Sie dafür um Verzeihung, dass ich die Unter­haltsschuldner jetzt immer mit „Vater“ umschreibe; ich weiß schon, wir sind ge­schlechtsneutral, aber ich möchte Ihre Vorstellungskraft nicht stark überfordern –, dass also ein Vater einem Entscheidungsorgan der Justiz erklären konnte, er sei nicht in der Lage, ein Einkommen zu erzielen, und das beim Rechtsprechungsorgan nicht umge­hend zum Bedauern ob dessen körperlicher Position geführt hatte, oder aber zu der Vorstellung: Wir haben hier einen Simulanten vor uns, und der werde schon Unterhalt zahlen müssen.

Wir haben das Wort „angespannt“ schon gehört: Wenn jemand mehr Unterhalt zahlen musste, als er recte verdiente, weil er sich eben nicht entsprechend anstrengte, dann wurde er angespannt.

In diese Szenerie hinein wurde das Unterhaltsvorschussgesetz erfunden. Für die paar wenigen Fälle, in denen es nicht gelungen war, solchen angespannten Vätern mit der Exekution etwas abzunehmen, sollte der Staat in Vorlage treten, und er sollte sich das irgendwann einmal beim Vater zurückholen.

Das System lief klaglos über Jahre. Dann begann es zu stottern, aber nicht, weil in der Zwischenzeit ein modernes Familienrecht eingeführt worden wäre – das war nicht schuld daran –, sondern es hatten sich die sozialen und wirtschaftlichen Umstände dras­tisch geändert.

Die Scheidungsrate ist stark gestiegen. Die Fälle, in denen Hilfe erforderlich war, wur­den deutlich mehr. Es hat auch die Unehelichen-Rate gewaltig zugenommen. Stellen Sie sich vor, im Vorjahr, 2009, waren fast 40 Prozent der Geburten unehelich, genau 39,3 Prozent. Das heißt, hier hat sich einiges geändert.

Leider hat sich auch die Wirtschaftslage geändert. Der Wirtschaftsmotor hat zu stottern begonnen – und der Vater, der sich bei der Rechtspflegerin eingefunden hatte, um einen Unterhaltsherabsetzungsantrag zu stellen, wurde nicht mehr ausgelacht, so wie in den siebziger Jahren, denn wenn der offenbar rüstig bei der Tür hereinkam, war er wohl nicht glaubhaft. Aber am Ende des vorigen Jahrzehnts musste man zunächst ein­mal den Unterhaltsvorschuss zum Stillstand bringen, denn was der Mann erzählt, das spricht doch dafür, dass es den Unterhaltsanspruch so gar nicht mehr gibt. Stopp. Aus. Ende.

Dann hat natürlich die Zahl der Klagen zugenommen, dass das System der Unterhalts­bevorschussung einfach nicht mehr klappt. Wir haben im Justizministerium eine Ar­beitsgruppe ins Leben gerufen, die einmal geschaut hat: Was lässt sich machen?, und diese Arbeitsgruppe hat dann einige Vorschläge erarbeitet.

Zunächst einmal wurden die Möglichkeiten, Unterhaltsvorschuss zu beantragen, stark vorverlagert, und zwar auf einen Zeitpunkt, der mit der Zahlung des einstweiligen Un­terhalts zusammenfällt. Wenn ein Unterhaltsantrag bei Gericht gestellt wird, dann, so war die neue Ideologie, sollte gleichzeitig auch ein Antrag auf einstweiligen Unterhalt gestellt werden. Wir haben schon gehört, das wird sehr schnell und ohne Anhörung be­willigt. Wenn dann ein Monatserster darüber verstreicht und Exekution geführt werden könnte, dann sollte das Kind umgehend den Vorschuss beantragen können. Sollte die Exekution doch erfolgreich sein, dann ist das gut, weil dann kommt das Geld zurück zum Staat. Andernfalls war ja die Bevorschussung durchaus in Ordnung.

Außerdem wurde durch eine Steigerung der Kontinuität sichergestellt, dass man nicht, wenn der endgültige Unterhaltstitel da ist, noch endlos lang warten muss. Also die Be­vorschussung wurde durchgängig gestaltet. Jetzt werden Sie mich fragen: Wie ist das? Funktioniert das auch? – Ja, es gilt seit 1. Jänner, es wurde im Sommer des Vorjahres in diesem Haus als Familienrechts-Änderungsgesetz 2009 beschlossen, und ich kann Ihnen versichern – was ich sehr gerne tue –, die Gesetzgebung wirkt. Dieses Gesetz wirkt.

Wir sind damals in den Erläuterungen davon ausgegangen, dass die Anzahl neuer Fäl­le um 5 bis 10 Prozent steigen wird. Sie haben es schon von der Frau Bundesministe­rin gehört: Die Steigung macht 29 Prozent neue Fälle seit dem Vorjahr aus. Von diesen 29 Prozent müssen wir aber korrigierend ungefähr 9 Prozent abziehen, weil so viel ist es auch vom vorvorigen auf das vorige Jahr gestiegen. So bleiben aber noch immer stolze 20 Prozent Steigerung über, eine Steigerung um ein Fünftel. Das heißt, man könnte sich jetzt zurücklehnen und sagen, die Unterhaltsbevorschussung ist da, sie wirkt, sie funktioniert.

Leider ist es aber nicht so. Wir leben weiter in einer Zeit, in der Väter berechtigterweise sagen können: Ich habe kein Einkommen. Der Unterhaltsanspruch sinkt, der Unter­haltsvorschuss sinkt ebenfalls, und ich weiß sehr wohl, und Sie wissen es auch, dass man von einer Familie mit Kindern nicht verlangen kann, dass sie sich monatsweise an stark wechselnde Einkommen anpasst. Das heißt, wenn gesagt wird, hier gibt es einen Anpassungsbedarf, der ist da, aber die Bundeskompetenz ist mit der Novelle zum Un­terhaltsvorschussgesetz erschöpft, dann ist es nicht mehr an diesem Gesetzgeber, hier Abhilfe zu schaffen – wir befinden uns hier bei einem von zehn österreichischen Ge­setzgebern –, dann ist es die Aufgabe der Länder. Und diese sollten sich ihrer Verant­wortung für die Familien auf diesem Gebiet bewusst werden. (Beifall.)

16.14


Vorsitzender Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer|: Danke für die hervorragen­de Zeitdisziplin.

Ich darf als Nächsten Herrn Dr. Tews um seinen Beitrag bitten.

 


16.14.50

Dr. Günter Tews (Verein „Dialog für Kinder Österreich“)|: Frau Abgeordnete Ablinger hat mich vorhin darauf angesprochen, dass alle Punkte bei der Wahrung des Kindes­wohles zusammengehören. Ich möchte dazu sagen, ich bin durchaus Ihrer Meinung, es gehört alles diskutiert, nur: So, wie von uns Zeitdisziplin beim Reden verlangt wird, fordern wir oft auch Themendisziplin ein, wenn wir uns nicht allen Themen widmen können.

Aber ich möchte Ihnen vielleicht ganz kurz darlegen, dass wir sehr wohl auch als Ver­ein „Dialog für Kinder“ problembewusst sind. Wir fokussieren uns nicht nur auf Obsor­ge und Besuchsrecht, sondern wir haben genauso die Bedürfnisse der Kinder nach einer angemessenen Alimentation im Auge. Es wird der Frau Abgeordneten Ablinger offenbar entgangen sein, dass wir, glaube ich, schon vor eineinhalb Jahren den Vor­schlag der SPÖ über eine Verbesserung des Gesundheitsvorschussgesetzes, ich glau­be, zu 95 Prozent, Recht gegeben und auch weitgehende Verbesserungen gefordert haben.

Es fängt schon damit an, dass der Gesetzgeber im Jahr 2001 beschlossen hat, die Volljährigkeitsgrenze von 19 auf 18 Jahre herabzusetzen. Da ist man natürlich im Zuge der Diskussion draufgekommen, dass man damit auch die Geltung des Unterhaltsvor­schussgesetzes herabsetzt. Man hat damals dann doch eine Übergangslösung gefunden für Kinder, die damals Unterhaltsvorschuss bekommen haben und schon über 14 Jahre alt waren: Sie haben bis zum 19. Lebensjahr Unterhaltsvorschuss be­kommen. Aber diese Zeiten sind vorbei.

Wir treffen auf viele Kinder, es werden immer mehr. Es ist eine auffällige Steigerung festzustellen, die sich im 18. Lebensjahr im zweiten Lehrjahr befinden, wenn sie ein bisschen verzögert ausgebildet wurden, oder Schüler, die im Gymnasium sitzen. Die stehen plötzlich mit dem 18. Lebensjahr alleine mit dem Unterhaltsschuldner oder der Unterhaltsschuldnerin vor Gericht, statt dass sie sich einer problemloseren Aufgabe, ih­rer Ausbildung, widmen können.

Ich verstehe diese Entscheidung des Gesetzgebers ehrlich gesagt bis heute nicht. Ich würde daher bei diesem Punkt – dem materiellen Unterhaltsvorschussgesetz – vor­schlagen, dass dann, wenn Kinder noch in Ausbildung sind, nämlich in der Grundaus­bildung, wenn sie eine Lehre abschließen oder sie noch im Gymnasium sind – aus wel­chen Grund auch immer –, sie wenigstens für diese Zeit Unterhaltsvorschuss bekom­men. HTL-Schüler oder Schüler von Hotelfachschulen sind regelmäßig damit konfron­tiert, dass mit dem 18. Lebensjahr der Unterhaltsvorschuss plötzlich fehlt – und das sind dann Probleme, die für die Kinder in Wahrheit völlig unlösbar sind.

Ich meine, dass es dem Gesetzgeber nicht gut angestanden ist, diese 5 Prozent vom Aufkommen einzusparen.

Ein zweiter Punkt, auf den ich hinweisen will, der mir auch ein sehr großes Anliegen ist, ist folgender: Der Gesetzgeber hat entschieden, dass, wenn Unterhaltsvorschuss ge­währt wird, zwingend – ich betone: zwingend – nur noch der Jugendwohlfahrtsträger die Kinder in allen Angelegenheiten des Unterhaltes vertreten kann und darf. Von Ge­setz wegen wird dann dem obsorgeberechtigten Elternteil jedwede Vertretungsbefug­nis entzogen.

So weit, so gut. Das ist eine klare Rechtslage. Ich kann nur nicht umhin zu sagen: Bit­te, evaluieren Sie oder sorgen Sie dafür, dass die Arbeit der Jugendwohlfahrtsträger als Vertreter der Kinder in Unterhaltsfragen überprüft wird! Sie ist – wenn ich meine Meinung vorweg sagen darf – schlichtweg katastrophal. (Abg. Mag. Stadler: Das stimmt!) Die Leute werden auf der Sozialakademie für soziale Bedürfnisse der Kinder der Familien ausgebildet – und nicht dafür, dass sie spitzfindige Probleme diskutieren, dass sie Bilanzen lesen, dass sie Einnahmen-/Ausgabenrechnungen lesen. Das reicht bis dahin, dass die Leute nicht in der Lage sind, Lohnzettel zu lesen (Abg. Mag. Stad­ler: Richtig!) und daraus das wirtschaftliche Einkommen, das für den Unterhalt relevant ist, herauszufiltern.

Bei diesem mangelnden Wissen, das zweifelsfrei gegeben ist, führt das zu erheblichen Schäden für die Kinder, die sehr oft um berechtigte Unterhaltsansprüche gebracht wer­den. Wir haben in unserer Arbeit – ich bin juristischer Angestellter in einer Anwalts­kanzlei – sehr oft mit Müttern zu tun, die sich zwar in Obsorgeverfahren, in Schei­dungsverfahren vertreten lassen, aber in Unterhaltsverfahren, weil Unterhaltsvorschuss gewährt wird, nicht mehr vertretungsbefugt sind und doch gelegentlich nachfragen: Ist das so, wie mir das Jugendamt das sagt?!

Die mangelnde personelle Ausstattung der Jugendwohlfahrtsträger schlägt auch in diesem Bereich durch. Ich gebe eine Zahl zur Veranschaulichung, und zwar nach Aus­kunft der oberösterreichischen Landesregierung: Wir haben im Jahr in Oberösterreich 22 000 Unterhaltsfälle betreut, teilweise zwingend nach dem Unterhaltsvorschussge­setz – dort muss es sein – und teilweise auf einer freiwilligen Basis, weil der obsorge­berechtigte Elternteil das Jugendamt um Hilfe ersucht hat.

Ich habe vor etwa zwei Jahren einen sehr bemerkenswerten Fall gehabt, den ich dann an die Volksanwaltschaft weitergetragen habe. Unterhalt ist wie jede andere Forde­rung zu verzinsen. Wenn nicht bezahlt wird, sind 4 Prozent Zinsen darauf zu zahlen, bis das Geld eingetrieben wird. Die Jugendamt-Vertreterin des Kindes stellt einen An­trag, und wir fragen dann für die Mutter nach: Warum werden keine Zinsen geltend ge­macht? 4 Prozent Zinsen – ich weiß nicht, ob man das schon in der 2. Klasse Volks­schule lernt, wie man das rechnet. Die schriftliche Antwort – ich traue es mir nur des­wegen zu sagen, weil mich niemand der Lüge beschuldigen kann – liegt der Volksan­waltschaft vor: Wir haben dafür kein EDV-Programm!

Jetzt stellt sich heraus – man kann das hochrechnen –, mehrere Millionen Euro gehen auf diese Weise verloren. Es geht mir jetzt nicht darum, dass man sagt, man muss Vä­ter noch mehr „quälen“ – auch viele Mütter müssen Unterhalt zahlen, natürlich zahlen­mäßig weniger, etwa im Verhältnis 1 : 9. –, aber es kann doch bitte nicht sein, wenn je­mand Grundrechnungsarten nicht beherrschen will oder was auch immer, dass die Kin­der um derart viel Geld gebracht werden, oder auch der Staat.

Herr Hofrat Neumayr hat in der Aufstellung geschrieben, die Rückforderung erfolgt meistens nach Volljährigkeit. Unterhaltsvorschuss führt nicht dazu, dass die Unter­haltsansprüche verjähren. Wir reden hier davon, dass oft erst nach 18 Jahren Unter­haltsbeträge eingebracht werden. Wenn Sie sich das ohne Zinsen ausrechnen, können Sie sehen, dass tatsächlich in solchen Langzeitfällen 50 bis 70 Prozent der Beträge auch dem Staat verloren gehen, die er für andere Fälle verwenden könnte.

Ich wäre daher dafür, dass man die Jugendwohlfahrt – jetzt wiederhole ich mich na­türlich – personell aufstockt, weil ich frage mich, ob es ernsthaft der Zweck eines So­zialarbeiters sein kann, dass er sich mit diesen Fragen beschäftigt.

Ich wäre außerdem dafür, dass sich durchaus auch die Landesregierungen damit aus­einandersetzen, zentrale Stellen dafür zu schaffen. Wenn man spezialisiert ist, kann man die gleiche Arbeit im Unterhaltsbereich in einem Viertel der Zeit erledigen. Genau­so gibt es die Diskussion, ob beim Obersten Gerichtshof Fachsenate gebildet werden sollen. Ich weiß, dass jeder Richter des Obersten Gerichtshofes selbstverständlich in­tellektuell in der Lage ist, diese Fälle zu bewältigen, natürlich, aber es geht darum, ob er genauso lange braucht wie ein hoch spezialisierter Richter des Obersten Gerichts­hofes. Der hoch Spezialisierte hat die Entscheidungen zum Großteil im Kopf, der nicht Spezialisierte muss jemanden losschicken, der nachliest.

In diesem Sinn glaube ich daher, dass eine Zentralisierung dieser Fragen der Vertre­tung des Kindes notwendig wäre. Es sollen Spezialisten, gut ausgebildete Leute einge­setzt werden. Das wäre im Interesse der Kinder. – Danke schön. (Beifall.)

16.23


Vorsitzender Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer|: Nächster Redner: Herr Dr. Neumayr. – Bitte.

 


16.23.20

Hon.-Prof. Hofrat Dr. Matthias Neumayr (Richter; Oberster Gerichtshof, Wien)|: Ge­schätzter Herr Vorsitzender! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich bin Mitglied dieses spezialisierten Senates, der sich mit Unterhaltsvorschusssachen beim Obersten Gerichtshof befasst. Wir haben hier bereits die Spezialisierung.

Zum Unterhaltsvorschussrecht möchte ich ein paar Anmerkungen zum System ma­chen. Wir haben schon gehört, es stammt aus dem Jahr 1976, und ich würde doch sa­gen, es ist ein Erfolgsmodell. Es ist eine relativ gute Leistung, auch die Rückforde­rungsquote ist relativ gut. Und wenn ich hier zweimal das Wort „relativ“ verwendet ha­be, dann ist ganz klar, dass es doch in manchen Dingen ein suboptimales Modell ist.

Man hat gewisse Schwächen von Anfang an gekannt; sie haben sich durch die Jahre, mittlerweile mehr als 30 Jahre, gezogen. Ich habe Ihnen hier ein Hand-out zur Verfü­gung gestellt. Leider habe ich kein Taferl, wo ich das groß darstellen kann. Was auf­fällt, ist eine verhältnismäßig komplizierte Konstruktion mit Einschaltung mehrerer Be­hörden. Kollege Tews hat bereits den Jugendwohlfahrtsträger mit seiner zentralen Rol­le erwähnt.

Dann haben wir eine weitere wichtige Instanz: der Präsident des Oberlandesgerichts, der die Unterhaltsvorschüsse auszahlt. Ich habe hier auf dieser Tabelle noch nicht ein­gezeichnet, dass auch die Gerichte hier bis 1990 in zwei Instanzen, ab 1990 in drei Instanzen über Unterhaltsvorschüsse entscheiden. Das heißt, wir haben eine ver­hältnismäßig intensive Involvierung der Behörden in diesem Verfahren.

Hintergrund dafür ist, dass im Jahr 1976 Einigkeit darüber bestand, man soll in Öster­reich ein Unterhaltsvorschussmodell einführen. Es steht auch das Wie außerhalb der rechtspolitischen Diskussion. Die Frage ist nur: Wer? Natürlich muss ich hier auch fra­gen: Wer zahlt?

Man hat damals, im Jahr 1976, in Österreich schauen müssen, dass man eine Bundes­kompetenz zustande bringt. Daher hat man sich sehr nahe an dem gesetzlichen Unter­haltsanspruch orientieren müssen, um zur Kompetenz Zivilrechtswesen zu kommen. Wir haben daher eine sehr große Nähe zum Unterhaltstitel, zum Bestehen eines Unter­haltstitels. Es muss gegen den Vater ein Geldunterhaltstitel bestehen. Ich darf mich entschuldigen, wenn ich hier meistens vom „Vater“ spreche, aber in der Praxis sind wahrscheinlich zu 95 Prozent die Väter die Geldunterhaltsschuldner.

Wir haben die größte Änderung des Unterhaltsvorschussrechts im Jahr 2009 gehabt, die von Michael Stormann bereits erwähnt wurde, durchaus mit Erfolg. An der Grund­struktur hat sich nichts geändert. Ich war damals auch in den Arbeitsgruppen dabei, in die auch die Länder eingebunden waren. Letztlich war es schwierig, weil wir in Öster­reich doch zehn Gesetzgeber haben, und ich bin unverdächtig, weil ich bekannterma­ßen aus einem westlichen Bundesland komme, dass ich hier sehr zentralistisch agiere. Es ist nicht einfach, in dieser Kompetenzgemengelage zu einer einheitlichen Lösung zu kommen, daher weiterhin die Orientierung am Unterhaltstitel.

Es hat vom Rechnungshof zu Beginn der neunziger Jahre eine Prüfung gegeben, die dazu geführt hat, dass man empfohlen hat, eine stärkere Entkoppelung vom Unter­haltstitel vorzunehmen, stärker einheitliche Richtsätze heranzuziehen. Das Problem liegt allerdings darin, dass man die Unterhaltsvorschüsse vom Geldunterhaltsschuldner auch wieder zurückfordern will und dass der Geldunterhaltsschuldner – wenn man sich an Richtsätzen orientiert – sagen kann, der Richtsatz entspricht nicht dem, was ich als Unterhaltsschuldner zu leisten gehabt hätte. – Man verschiebt also das Problem in ge­wisser Weise in die Rückforderung.

Was sind die Stärken dieses Systems? Ich habe vorhin von einem Erfolgsmodell ge­sprochen. Die Stärken liegen zweifellos darin, dass das Kind die Leistung laut dem Un­terhaltstitel bekommt und dass die Leistung relativ lange dauert, bis zum 18. Le­bensjahr. Natürlich kann man darüber debattieren, ob nicht 19 aus verschiedenen Gründen gescheiter wäre, aber das ist eine finanzielle Frage. Es gibt in Deutschland vergleichsweise ein Modell mit höchstens bis zum Alter von 12 Jahren, und das auch nur sechs Jahre lang.

Die Schwäche liegt darin, dass es eben ein Vorschusssystem ist – mit der Betonung auf Vorschuss. Es wird eine Unterhaltsverpflichtung bevorschusst. Es fallen dadurch naturgemäß Kinder sozusagen durch den Rost, bei denen es keinen Unterhaltstitel gibt, von denen – ich nenne wieder den Vater – der Vater nicht da ist im Sinne von nicht existent, nicht bekannt, oder weg ist, wo man nicht weiß, ist er tot oder ist er un­tergetaucht. Diese Fälle, die sehr stark in Richtung Sozialleistung gehen, bringen wir im derzeitigen Unterhaltsvorschusssystem leider nicht unter.

Es hat auch im Jahr 2009 hier keine Änderung gegeben. Es gibt drei Gründe dafür. Erstens sind das verfassungsmäßige Gründe, die ich bereits genannt habe, die Bun­deskompetenz sollte unbedingt aufrecht bleiben. Der zweite Grund ist ein finanzieller. Es ist die Frage: Wer finanziert diese zusätzlichen Leistungen? Der Bund vertrat letzt­lich den Standpunkt, dass – wenn es sich um Sozialleistungen handelt – die Länder in die Pflicht zu nehmen sind.

Der dritte Punkt, der jetzt neu ist, sind die Vorgaben des Unionsrechts. Der Europäi­sche Gerichtshof hat beginnend in den neunziger Jahren des letzten Jahrhunderts und dann in zwei weiteren Entscheidungen die Unterhaltsvorschüsse als mehr oder minder Sozialleistungen nach der Wanderarbeitnehmerverordnung qualifiziert, mit der Konsequenz, dass diese Leistungen exportiert werden müssen und dass sie auch dem Diskriminierungsverbot unterliegen. Österreich hat vor allem die Exportverpflichtung gestört. Ein Land, das relativ gute Leistungen in diesem Bereich hat, ist natürlich ten­denziell gefährdet, dass diese Leistungen in andere Länder mit geringeren Leistungen exportiert werden. Daher hat Österreich in der neuen Wanderarbeitnehmerverordnung erreicht, dass da die Unterhaltsvorschüsse ausgenommen sind. Letztlich fällt die Ex­portverpflichtung weg.

Österreich hat diese Unterhaltsvorschüsse in einen Ausnahmekatalog eingetragen. Hier besteht naturgemäß – wenn man das System grundlegend ändert – eine gewisse Angst, dass diese Ausnahme dann nicht mehr gilt.

Insgesamt, muss man sagen, funktioniert das Vorschusssystem in seiner komplizierten Art doch. Es ist der Aufwand sehr hoch, aber es ist durchaus erfolgreich. Man kann ge­wisse Verbesserungen innerhalb des Systems vorsehen, wie zum Beispiel eine stärke­re Entkoppelung von der Höhe des Titels, mit der Schwierigkeit, dass man vielleicht bei der Rückforderung mehr Probleme hat.

Was aber eigentlich das größte Problem ist, das wäre diese stärkere Orientierung in Richtung Sozialleistung. Das kann man ohne größere Systemänderung wohl nicht tun. Es ist im Jahre 1976 bereits überlegt worden, ob man wegen des Unterhaltsvor­schussrechts die Verfassung ergänzt. Das hat man damals nicht gemacht. Heute be­wegt man sich naturgemäß im Rahmen der Verfassung und hat da eine relativ enge Vor­gabe.

Das heißt, insgesamt wäre die Mindestsicherung möglicherweise eine Sache, bei der man – wenn man das Unterhaltsvorschussrecht erweitern will in Richtung Sozialleis­tung – etwas unterbringen kann. Aber im bestehenden System ist das fast nicht mög­lich. – Vielen Dank. (Beifall.)

16.31


Vorsitzender Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer|: Ich bedanke mich auch für Ihren Beitrag und die Zeitdisziplin, und ich darf die letzte Expertin auf dem Podium, Frau Dr. Vana-Kowarzik, um ihren Beitrag bitten.

 


16.31.33

Dr. Gabriele Vana-Kowarzik (Rechtsanwältin; Wien)|: Sehr geehrter Herr Vorsitzen­der! Sehr geehrte Damen und Herren! Werte Abgeordnete! Wir haben sehr viel gehört über Wohl von Kindern, über Bedürfnisse von Kindern, über alles Mögliche. Ich möchte jetzt davon sprechen, dass wir sicher alle einig sind, dass Kinder ein Recht darauf ha­ben, in einem Staat wie in Europa nicht in Armut aufzuwachsen, dass Kinder ein Recht darauf haben, Leistungen zu erhalten, und zwar unabhängig davon, ob eine Person – auch wenn es in die Kompetenzen der Länder fällt – diese Leistung erbringen kann oder nicht.

Das Familienrechtsänderungsgesetz 2009 hat viele positive Veränderungen ge­bracht, das ist richtig. Es hat aber eine wesentliche Gruppe von jungen Menschen, die auf Unterhalt angewiesen ist, ausgeklammert, nämlich genau jene jungen Menschen, die jungen Erwachsenen, die – wie Dr. Tews bereits ausgeführt hat – noch in Ausbil­dung stehen. Es müsste daher der Unterhaltsvorschuss auf alle Fälle ausgedehnt werden auf junge Erwachsene, das sind jene Menschen zwischen 18 und 21 Jahren.

Es ist einem 18-Jährigen oder einer 18-Jährigen sicher nicht zumutbar, sich mit dem anderen Elternteil bei Gericht zu treffen, Exekutionen zu führen – und es ist ein Vor­schuss. Ich erinnere auch daran, dass viele Vorschüsse rückzahlbar sind. Das heißt, zu 44,6 Prozent werden nach der letzten Statistik, nach den letzten Zahlen die Vor­schüsse zurückbezahlt.

Die letzte Untersuchung zu Armuts- und Lebensbedingungen von Familien – in Öster­reich des Bundesministeriums für Soziales, Arbeit und Konsumentenschutz – hat erge­ben, dass die Armutsgefährdung 13 Prozent ist, die durchschnittliche Armutsquote in Österreich. Alleinelternfamilien sind zu 4 Prozent mehr davon betroffen. Das liegt einerseits an höheren Mieten, andererseits aber auch daran, dass diese oft nicht so fle­xibel bei ihrer Arbeit sind.

Ich bin nicht der Meinung, dass nicht auch der Bundesgesetzgeber da Änderungen vornehmen könnte. Ich bin sehr wohl der Meinung, dass durch eine sehr einfache Än­derung sehr wohl eine Verbesserung herbeigeführt werden kann, zum Beispiel bei § 382a Exekutionsordnung, indem der Unterhalt nicht mehr gekoppelt wird an die Fa­milienbeihilfe – das sind bei Kindern bis zu drei Jahren 105 €; rechnen Sie einmal, was Windeln kosten, was Pflege für ein Baby kostet –, dass man zum Beispiel an Richt­sätze der Waisenpension anknüpft oder aber auch an den Regelbedarfssatz für Kinder in diesem Alter.

Die andere Frage betrifft natürlich all jene Fälle, in denen ein Titel nicht besteht. Da greift Unterhaltsvorschuss tatsächlich nicht, und hier müssten andere Lösungen ge­sucht werden. Lösungen im Bereich der Länder zu suchen, ist eine Möglichkeit. Eine andere Möglichkeit ist, zu fragen, ob es nicht eine andere Form der Unterhaltssiche­rung gäbe, zum Beispiel dadurch, dass man im materiellen Recht betreffend Unterhalt Mindestunterhaltssätze für Kinder festlegt.

Das bedeutet, dass man zum Beispiel sagt, ein Kind in einem gewissen Alter hat zu­mindest Anspruch auf Unterhalt eines bestimmten Mindestbeitrages. Ob in der Folge diese Beiträge vom Schuldner oder der Schuldnerin wieder zurückgeholt werden kön­nen oder nicht, oder ob man hier einen Vorschuss leistet, der vielleicht irgendwann nicht rückholbar ist, ist immer ein Risiko. Ansonsten hat das Kind das Risiko. Ich glau­be, da müsste die Gesellschaft das Risiko übernehmen.

Andererseits kann man auch argumentieren, dass Unterhaltsvorschüsse auch noch rückzahlbar sind, wenn Kinder bereits großjährig sind oder keinen Anspruch mehr auf Unterhalt haben. Es kann auch sein, dass – zum Beispiel – ein junger Mensch zwi­schen 20 und 30 Jahren studiert, sehr jung ein Kind bekommen hat, und dann mit 40 sehr gut verdient, aber in der Zeit, in der das Kind Unterhaltsanspruch hätte, kaum et­was verdient, und daher 20 € bis 30 € für den Unterhalt seines Kindes monatlich beitra­gen muss – oder ihres Kindes, je nachdem, wo sich das Kind befindet.

Ich glaube, dass da sehr wohl weitere Überlegungen sehr wichtig sind. Ich glaube, dass Änderungen im Unterhaltsvorschuss alleine kaum mehr möglich sind nach der jet­zigen Konstruktion, dass man sagt, dass man vom Titel abhängig ist. (Beifall.)

16.37


Vorsitzender Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer|: Ich danke für Ihren Bei­trag.

16.37.10 Diskussion

 


Vorsitzender Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer|: Wir gehen nun in die allge­meine Diskussion ein.

Erste Rednerin: Frau Abgeordnete Gartelgruber. 5 Minuten Redezeit. – Bitte.

 


16.37.28

Abgeordnete Carmen Gartelgruber (FPÖ)|: Herr Vorsitzender! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Frau Dr. Vana-Kowarzik und Herr Dr. Tews, ich gebe Ihnen abso­lut recht: Bei der Anspruchsvoraussetzung gibt es einen großen Missstand. Die Herab­setzung der Volljährigkeit von 19 auf 18 Jahre ist ein großes Problem beim Unterhalts­vorschuss, und es wäre wichtig, eine diesbezügliche Evaluierung anzudenken.

Ein weiteres Problem, das ich auch immer wieder sehe: An mich werden immer wieder Beschwerden von Alleinerzieherinnen über den Zahlungsunwillen der Väter bezie­hungsweise die bürokratischen Hürden bei den Jugendwohlfahrtsträgern herangetra­gen. So sind mir auch Fälle bekannt, in denen der Unterhaltsvorschuss bei dauerhafter Unauffindbarkeit des zweiten Elternteils über mehr als zehn Jahre nie angepasst wur­de, sondern vielmehr seitens der Behörde die Meinung vertreten wurde, dass Gefahr bestehe, dass der Unterhalt eher herabgesetzt werden müsse, da der Kindesvater nicht auffindbar sei. Dies ist sicher ein großes Problem, und darüber müssten wir auch noch einmal nachdenken.

Auch die Justiz selbst schafft teilweise mehr Verwirrung als Klarheit. So haben einan­der unlängst zwei Senate des Obersten Gerichtshofes hinsichtlich der Frage, ob die Einführung der 13. Familienbeihilfe den Anspruch der einstweiligen Unterhalte erhöhen soll, widersprochen. Der Senat des Obersten Gerichtshofes bejahte den Mehran­spruch, auch wenn dieser aus dem Gesetz nicht eindeutig hervorgehe, womit die Kin­der auf diesem Weg im raschen Verfahren monatlich zwischen 8,78 € und 12,73 € mehr zu erhalten hätten.

Der Senat 10 hat dieser Entscheidung in zwei aktuellen Fällen, in denen es um diesen Unterhaltsvorschuss geht, aber widersprochen.

Für problematisch in diesem Sinne halte ich auch, dass nach der geltenden Fassung des Unterhaltsvorschussgesetzes ein Unterhaltsvorschuss vom Bund nur dann geleis­tet werden kann, wenn ein vollstreckbarer Exekutionstitel besteht. Da der Lauf des Rechtsweges zur Erlangung eines Exekutionstitels erheblichen Zeitaufwand in An­spruch nehmen kann, kann es gerade bei einkommensschwachen betroffenen Müttern zu massiven finanziellen Engpässen kommen.

Das ist höchst problematisch. Immerhin geht es hier um eine Summe von bis zu 474 € – ein Betrag, der für eine durchschnittliche Familie mit zwei Verdienern schon ins Gewicht fallen würde, noch mehr aber bei einem alleinerziehenden Elternteil. Da be­steht Handlungsbedarf. Alleinerziehende sind in Österreich überproportional von Armut betroffen, und der Anteil der Working poor ist bei uns besonders hoch. Das Armutsrisi­ko für Alleinerziehende ist rund dreimal so hoch wie bei anderen Familien. Insgesamt lebten im Vorjahr 108 000 Personen in Ein-Eltern-Haushalten; rund 49 000 davon wa­ren manifest arm.

Das System des staatlichen Unterhaltsvorschusses greift da viel zu schlecht, sodass jeder sechste alleinerziehende Elternteil überhaupt keinen Unterhaltsvorschuss be­kommt. In Zeiten, in denen jede zweite Ehe geschieden wird – Tendenz steigend –, ist das sehr besorgniserregend.

Ich fordere Sie daher wirklich auf, sich der Problematik ernsthaft anzunehmen und die Augen für die Schicksale der Betroffenen zu öffnen. Ich habe bereits einen dement­sprechenden Antrag hier im Haus eingebracht und hoffe sehr, dass die Bundesregie­rung diesen unterstützen wird. – Danke. (Beifall.)

16.41


Vorsitzender Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer|: Als Nächste zu Wort ge­langt Frau Abgeordnete Mag. Musiol. – Bitte.

 


16.41.42

Abgeordnete Mag. Daniela Musiol (Grüne)|: Sehr geehrte Damen und Herren! Wir haben vorher von den ExpertInnen gehört, dass sich mit der letzten Reform die Situa­tion hinsichtlich Unterhaltsrecht, Unterhaltsvorschussgesetz verbessert hat – aber sie ist noch lange nicht gut. Dafür gibt es verschiedene Gründe.

Wir haben gehört, dass die Behördenstruktur komplex ist. Es wäre sicher wichtig, darü­ber nachzudenken, diese Behördenstruktur zu vereinfachen – derzeit gibt es Jugend­amt, Bezirksgericht, Oberlandesgericht –, also sich anzuschauen, bei welcher Behörde denn die Frage der Unterhaltsbevorschussung wirklich gut angesiedelt ist, ob es die anderen braucht und wenn ja, in welcher Rolle.

Wir haben es aber auch mit langen Verfahrensdauern zu tun, was unterschiedliche Gründe hat, zum Beispiel Gutachten, die längere Zeit brauchen, oder Zustellungspro­bleme. Wir treten ganz klar für eine Art Bevorschussung ein, sprich einen einstwei­ligen Unterhalt, ohne dass schon ein fertiger Titel vorhanden ist. Sobald ein Ender­gebnis feststeht, ist dann eben Regress zu nehmen, wie auch immer dieses Ergebnis aussieht.

Warum tun wir das? – Weil alle Unterhaltsfragen eng mit der Frage der Armut ver­knüpft sind. Wir wissen, dass es in alleinerziehenden Haushalten eine große Anzahl an Kindern gibt, die unter oder knapp an der Armutsschwelle leben. Das heißt, es ist nicht nur eine justizielle Frage, eine Verfahrensfrage oder eine Frage, welches Gericht mit welcher Behörde wie zusammenspielt, sondern es ist klar eine soziale Frage, nämlich: Wollen wir hier in Österreich – einem der reichsten Länder der Welt, einem der reichs­ten Länder Europas – zusehen, wie Kinder und deren Elternteile, die überwiegend Frauen sind, wirklich massiv von Armut betroffen sind, weil es keine entsprechenden Regelungen gibt, die auch Überbrückungen bieten?

Daher fordern wir Grüne schon sehr lange, dass im Bereich des Unterhalts darüber nachzudenken ist, eine Kindergrundsicherung einzuführen, also das über die Grund­sicherung zu regeln.

Herr Dr. Stormann, Sie haben das richtig angesprochen. Der Bund ist nur einer der Ge­setzgeber, Vertreter der anderen neun sitzen heute wenn, dann nur in ihrer Rolle als ExpertInnen hier – und da auch nicht die wirklichen EntscheidungsträgerInnen. Es kann aber nicht sein, dass wir sozusagen immer auf den Föderalismus und seine Wil­ligkeit warten müssen, bis wir wirklich Regelungen für die Menschen finden, die es be­trifft.

Es gibt auch die andere Seite, nämlich die Seite der Väter, die Unterhalt zahlen, aber ein geringes Einkommen haben und unter das Existenzminimum gepfändet werden. Auch da muss man ganz klar darüber nachdenken, ein echtes Existenzminimum einzu­führen, nämlich nicht nur im Sinne der Armutsvermeidung für diese Väter, sondern auch im Sinne der zukünftigen Armutsvermeidung für deren Kinder. Diese Spirale kann man sich ja gut vorstellen: Wenn Väter in eine Situation kommen, in der sie nicht mehr für ihre eigene Existenz sorgen können, dann kann man sich ausrechnen, dass sie künftig auch nicht für ihre Kinder sorgen können.

Eine Frage, die in diesem Zusammenhang auch ganz klar zu beantworten ist, ist die Frage, welchen Rang Unterhaltsschulden haben. Wir treten ganz klar dafür ein, dass Unterhaltsschulden Vorrang vor anderen Schulden haben sollen. Das ist derzeit nicht der Fall. Da kommt es oft zu skurrilen Situationen, dass andere Schuldner, für die das vielleicht unternehmenswirtschaftlich, aber nicht lebenswirtschaftlich eine existen­zielle Frage ist, vorgezogen werden.

Da die jungen Erwachsenen angesprochen wurden: Da gibt es schon noch einen Kom­plex, den man sich näher anschauen sollte, den wir aber heute natürlich nicht disku­tieren können, nämlich die Frage: Unterhalt für Studierende und das Zusammenspiel zwischen dem Unterhalt für Studierende und der Frage der Stipendiengewährung. Da gibt es Lücken, sozusagen Parallelstrukturen, die letztendlich dazu führen, dass Stu­dierende – obwohl sie einen Nachweis über ihre Erfolge bringen – jahrelang darauf warten, existenzsichernden Unterhalt zu bekommen.

Wenn wir daran denken, dass die Studien aufgrund des Bachelor-Studiums mittlerweile nicht mehr vier Jahre dauern, sondern die Mindeststudiendauer drei Jahre beträgt, kann es sein, dass man mit dem Studium fertig ist, bis man diesen Rechtsstreit been­det hat – und das kann wohl auch nicht im Sinne der Rechtssicherheit sein. (Beifall.)

16.46


Vorsitzender Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer|: Als Nächster zu Wort ge­langt Herr Abgeordneter Mag. Stadler. – Bitte.

 


16.46.31

Abgeordneter Mag. Ewald Stadler (BZÖ)|: Herr Vorsitzender! Sehr geehrte Damen und Herren! Wenn man einerseits die Obsorge und das Besuchsrecht als „Waffe“ im Beziehungsstreit entschärfen oder überhaupt den Eltern aus der Hand nehmen möch­te, dann sollte man es andererseits auch mit der Unterhaltszahlung tun, denn die wird auch als „Waffe“ eingesetzt. Daher sollte man überlegen, wie man dem Ganzen Herr werden kann.

Ich habe in meiner Zeit als Volksanwalt zahlreiche Vorsprachen von Frauen erlebt, de­nen man das Leben meiner Ansicht nach unnötig schwer macht, indem man ihnen zu­mutet, dass sie zu Gericht laufen, zum Jugendamt laufen, dann wieder zum Anwalt lau­fen – und das alles bei alleinerziehenden Müttern, die nebenbei als Billa-Verkäuferin­nen arbeiten, also nicht wirklich auf die Honigseite des Lebens gefallen sind.

Meine Damen und Herren, diesen Frauen – es trifft in erster Linie Frauen – sollte man das Leben zu erleichtern versuchen. Deswegen sage ich auch – es wurde heute schon richtig erwähnt –: Die Unterhaltsbevorschussung ist auch eine Frage der Sozialpoli­tik. Es ist richtig, was Sie gesagt haben, Frau Dr. Vana-Kowarzik, dass die alleinerzie­henden Elternteile am meisten armutsgefährdet sind.

Wir haben damals aus der Volksanwaltschaft Vorschläge für eine Unterhaltsbevor­schussung gemacht, und es hat damals nur die sozialdemokratische Fraktion – meine damalige Fraktion hat es leider nicht übernommen, meine jetzige hat es dann getan – diese Vorschläge übernommen. Ich stehe heute noch auf dem Standpunkt – die Debat­te heute macht mich sogar noch sicherer –, dass man erstens die Unterhaltsbevor­schussung vom Unterhaltstitel entkoppeln muss, zweitens aus sozialen Gründen ein Mindestunterhalt sichergestellt werden muss und drittens die Unterhaltsbevorschus­sung generell durch die Familienbeihilfestellen erfolgen sollte.

Damit hätten wir nämlich auch das Problem gelöst, dass Jugendwohlfahrtseinrichtun­gen nicht in der Lage sind, eine Bilanz oder einen Lohnzettel zu lesen, weil das der Zu­ständige in der Beihilfestelle sehr wohl kann. Er muss nur ins Veranlagungsreferat hi­naufgehen, da bekommt er alle Informationen, die er braucht.

Es muss aber auch die Möglichkeit eines Opting out geben. Jene Eltern, die sagen, nein, das können wir selber machen, sollen sich herausoptieren können, aber grund­sätzlich sollte die Unterhaltszahlung bevorschusst über die Familienbeihilfestellen erfol­gen und damit einheitlich abgewickelt werden. Die Unterhaltspflichtigen sollten dann ih­re Zahlungen an die Finanzämter leisten müssen – denn damit sind sie keine Waffe mehr gegen die alleinerziehende Mutter, damit ist die Geschichte erledigt. Der Vater kann sie nicht mehr einsetzen, um seine frühere Lebenspartnerin damit zu sekkieren und zu quälen, und für sie ist die tägliche Not, dass sie nicht mehr weiß, ob sie im nächsten Monat noch die Miete zahlen kann oder schon aus der Wohnung rausfliegt – und solche Fälle habe ich selber gesehen, davon betroffene Frauen waren bei mir in der Vorsprache –, ist dann weg.

Damit ist auch die sozialpolitische Komponente gewahrt, dass diese Frau weiß, dass sie für ihre Kinder zumindest einen Mindestsatz bekommt. Und wenn dann der nicht leistungswillige, manchmal aber auch nicht leistungsfähige Unterhaltspflichtige später zurückzahlen muss, wenn er zum Beispiel sein Studium abgeschlossen hat, wenn er ins Verdienen kommt, dann kommt der Staat schon zu seinem Geld, und wenn es sein muss, Herr Dr. Tews, auch verzinst.

Das heißt, das wäre alles machbar. Das ist eine sozialpolitisch vernünftige Lösung, die es vor allem den alleinerziehenden Müttern, die es wirklich nicht leicht haben und die wirklich nicht auf der Honigseite dieser Republik leben, erleichtert, ihr Leben zu be­streiten.

Daher wäre das eine sozialpolitisch einfache Maßnahme, die auch relativ leicht über die Familienbeihilfestellen administrierbar wäre, weil die haben ja in Wirklichkeit alle Daten. Die wissen, wenn der Titel einmal – zumindest provisorisch – feststeht, was sie auszuzahlen haben. Sie wissen auch, was sie mindestens auszuzahlen haben, und sie kennen in der Regel auch die Einkommenssituation des unterhaltspflichtigen Eltern­teils – und dieser kann ab diesem Zeitpunkt den Unterhalt nicht mehr als Waffe ein­setzen.

Meine Damen und Herren, wenn man Familienpolitik betreibt, dann muss man schau­en, wie es den Schwächsten geht. Die Schwächsten sind nun einmal die alleinerzie­henden Mütter, die um Unterhalt kämpfen müssen. Deren Lebenssituation kann man durch diese einfache Maßnahme relativ leicht verbessern.

Das ist kein Kompetenzkonflikt – da braucht mir keiner mit der Argumentation zu kom­men: Ja, die Länder, die machen nicht mit! –, denn man kann das über die Familienbei­hilfestellen bevorschussen und nicht über die Justiz, denn die Justiz sollte in Wirklich­keit lediglich den Titel klären und fertig; damit ist die Justiz aus dem Schneider.

Die Unterhaltsbevorschussung sollte also über die Familienbeihilfestellen erfolgen. Dort muss auch der Unterhaltspflichtige in Zukunft seine Unterhaltsbeiträge rückerstat­ten und damit – das ist ein weiterer Effekt – geht das auch noch viel rascher, denn im Gegensatz zu den Exekutionsverfahren, die bei Gericht laufen, laufen die Exekutions­verfahren bei der Finanzbehörde unglaublich rasch; das ist auch eine Erfahrungstat­sache. Da würde man wesentlich schneller zum Kostenersatz kommen. (Beifall.)

16.51


Vorsitzender Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer|: Nächster Redner: Herr Mag. Wolfgang Siebenhandl. – Bitte.

 


16.51.43

Mag. Wolfgang Siebenhandl (Verein „vaterverbot.at“)|: Herr Vorsitzender! Sehr geehr­te Damen und Herren! Sie kennen nun schon einige Details aus meinem Leben. Ich habe noch ein paar anzubringen. Ich bin nun seit zwei Monaten wieder verheiratet, und in zwei Monaten kommt mein viertes Kind. Ich kann nicht in Karenz gehen, weil ich ein Problem habe, den Unterhalt für meine drei Kinder aus der ersten Ehe zu zahlen. Wenn ich in Karenz ginge, hätte ich die Hölle am Hals. Das Problem heißt also: Redu­zieren wir die Alleinerziehenden.

Eigentlich stehe ich hier für den Verein „vaterverbot.at“ und weniger für meine Person oder für die Lehrer und Schüler. „vaterverbot.at“ schlägt vor, dass die Obsorge, die 1 : 1 zwischen den Eltern erfolgen sollte, naturaliter geleistet wird. Nehmen wir uns in die Pflicht, Frauen und Männer, und leisten wir eine Woche da, eine Woche dort, im übli­cherweise gleichen Lebensumfeld. Leisten wir diese Obsorge naturaliter, durch Tat, dann könnte ich es mir auch zu meinen drei Kindern dazu leisten, mit dem vierten Kind in Karenz zu gehen.

Es gibt Leistungen, die müssen wir zukaufen: eine besondere Bildung, eine besondere medizinische Versorgung. Da ist meines Erachtens fifty-fifty angebracht. Das wird seit langer Zeit zwischen Frauen und Männern gefordert. Ich denke, fifty-fifty, das kann man sich leisten.

„Vaterverbot.at“ schlägt für den Fall, dass es keine einvernehmliche Lösung gibt, vor, eine Unterhaltszahlung über den Staat abzuwickeln: 18 Prozent des Einkommens di­rekt an das Finanzamt, gedeckelt mit 120 Prozent des Regelbedarfs, und zwar zahlen beide, und der Staat finanziert das wiederum entsprechend mit der Familienbeihilfe zu­rück an jene Personen, die ihre Kinder anteilsmäßig mehr oder weniger betreuen. Sie reduzieren damit auf einen Schlag die Anzahl der Alleinerziehenden, weil ja beide er­ziehen, weil beide ihre Zeit aufwenden. Und das, was da übrig bleibt, kann man sehr wohl noch für die Bevorschussung verwenden. – Danke schön. (Beifall.)

16.53


Vorsitzender Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer|: Ich darf als nächstem Red­ner Herrn Mag. Markus Huber das Wort erteilen. – Bitte.

 


16.53.43

Mag. Markus Huber (Volksanwaltschaft)|: Heute wird die Volksanwaltschaft sehr oft genannt, und Herr Dr. Tews hat sich auf ein Prüfungsverfahren bei der Volksanwalt­schaft bezogen, nämlich auf die Geltendmachung von Verzugszinsen durch die Ju­gendwohlfahrtsträger.

Das ist richtig, die Volksanwaltschaft hat ein Prüfungsverfahren durchgeführt und hat eben bei den Ländern angefragt, wie sie das handhaben. Rausgekommen ist Folgen­des: Sie haben sich zuerst einmal auf den formalrechtlichen Standpunkt zurückgezo­gen, dass der Jugendwohlfahrtsträger ja nur verpflichtet ist, nach § 212 Abs. 2 ABGB – die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche – das Kind zu vertreten, bei den Ver­zugszinsen besteht dieser Zwang jedoch nicht, sondern da tritt § 212 Abs. 3 in Kraft, und da muss sich der Jugendwohlfahrtsträger bereit erklären.

Das ist die sogenannte – früher hat man gesagt – „Kann-Sachwalterschaft“, das an­dere hingegen ist die „Muss-Sachwalterschaft“. – Das war der formalrechtliche Stand­punkt.

Der zweite Schritt war dann der, dass bis auf das Land Niederösterreich, das zumin­dest gesagt hat, sie arbeiten daran, eine EDV zu erstellen, alle anderen Bundesländer gesagt haben – bis auf Tirol und Vorarlberg, für diese haben wir keine Prüfungskompe­tenz –: Also wir warten einmal ab, was sich in Niederösterreich ergibt.

Faktum ist offensichtlich – ich bin kein EDV-Experte, aber es scheint recht kompliziert zu sein –: Es ist nicht zu erwarten, dass bis nächstes Jahr irgendwelche Verzugszinsen geltend gemacht werden. Das ist das eine, was ich sagen wollte, weil die Volksan­waltschaft angesprochen wurde.

Das Zweite ist, dieses Kompetenzproblem wird seit Jahren erörtert, und es ist natürlich richtig, was Herr Dr. Stormann und Herr Dr. Neumayr gesagt haben. Allerdings muss ich schon etwas erwähnen, das auch schon angesprochen wurde, nämlich die Bindung an die Minderjährigkeit. Früher trat die Volljährigkeit mit dem 19. Lebensjahr ein, also galt der Unterhaltsvorschuss bis zum 19. Lebensjahr. Dann wurde die Altersgrenze für die Erreichung der Volljährigkeit um ein Jahr herabgesetzt, im Unterhaltsvorschussge­setz wurde aber nach wie vor der Eintritt der Volljährigkeit als Stichdatum herange­zogen, und darum kann jetzt der Unterhaltsvorschuss nur noch bis zum 18. Lebensjahr gewährt werden.

Ich meine, es wäre sehr einfach, dies zu ändern und wieder um ein Jahr hinaufzu­setzen oder im Idealfall überhaupt an die Beendigung der schulischen Ausbildung zu koppeln, denn es ist ja wirklich unsinnig, dass jemand, wenn er die HTL oder die HAK besucht und somit zwangsläufig schon in das 19. Lebensjahr hineinkommt, dann kei­nen Unterhaltsvorschuss mehr bekommt.

Die restlichen Forderungen wurden vorher schon sehr ausgebreitet: ein Abgehen von der Koppelung, einen Mindestunterhaltsvorschuss. Zum Mindestunterhaltsvorschuss noch ein paar Worte: Ich habe immer interessant gefunden, dass die Mindestsicherung in aller Munde ist, hinauf und hinunter diskutiert wird, aber zu einem Mindestunterhalts­vorschuss oder einer Mindestsicherung für ein Kind habe ich nirgends etwas vernom­men. – Danke schön. (Beifall.)

16.56


Vorsitzender Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer|: Nächste Rednerin: Frau Elisabeth Wöran. – Bitte.

 


16.56.58

Diplom-Sozialarbeiterin Elisabeth Wöran („Österreichische Plattform für Alleinerzie­hende“)|: Ja, ich bin schwer begeistert – herzlichen Dank an einige meiner Vorrednerin­nen und Vorredner! –, wie deutlich plötzlich die Situation von Alleinerziehenden gese­hen wird, und auf einmal sind sie alle ganz, ganz arm. Ich bin ja ganz erstaunt, wie plötzlich die Sichtweisen auch wieder kippen können.

Wir haben jetzt sehr viel über die Mängel des Unterhaltsvorschussgesetzes gehört, und ich habe auch schon am Vormittag ausgeführt, dass die Kinder in Ein-Eltern-Fami­lien doppelt so hoch von Armut betroffen sind wie jene in herkömmlichen Familien. In den herkömmlichen Familien sind es 14 Prozent, in den Ein-Eltern-Familien sind es 28 Prozent, also ein gutes Drittel der Kinder in Ein-Eltern-Familien ist armutsgefährdet.

Wenn man davon ausgeht, dass auch nach einer Trennung eigentlich beide Eltern un­terhaltspflichtig sind – genauso wie bei aufrechter Ehe –, wundert man sich schon über diese Zahlen. Es geht dann offensichtlich doch um die Situationen, dass die Väter nichts, kaum etwas oder sehr schleppend zahlen oder eben auch in der Armutsfalle landen, wenn sie mehrere Kinder zu versorgen haben, was aber dann für Väter bei auf­rechter Ehe genauso gelten müsste.

Ich möchte noch einmal darauf hinweisen: 17 Prozent der Kinder – wir haben eine Um­frage gemacht, weil es dazu keine Zahlen gibt – bekommen weder Unterhalt noch Un­terhaltsvorschuss. Ich denke, im Zusammenhang mit all den Problemen ist dieses Un­terhaltsvorschussmodell ein etwas veraltetes. Ich glaube, es würde sehr viel Konflikt­stoff und Spannung aus den Trennungsgeschichten herausnehmen, wenn wir uns end­lich politisch auf eine „Kindergrundsicherung“ – dieses Wort habe ich hier gehört – be­ziehungsweise eine Unterhaltssicherung zubewegen könnten.

Die ÖPA fordert schon sehr lange eine Unterhaltssicherung. Wir haben das schon mit dem vorigen Sozialminister, möchte ich jetzt meinem Vorredner noch sagen, diskutiert, mit Herrn Dr. Buchinger, und zwar im Zusammenhang mit der bedarfsorientierten Min­destsicherung. Damals war das noch angedacht, jetzt ist es nicht drinnen, dass Kinder ein eigenes Anspruchsrecht haben, wenn der Vater nicht bezahlt.

Wir wären sehr dafür, dass eine Kindergrundsicherung vom Staat eingeführt wird, und zwar ohne dass das rückgefordert oder rückgezahlt werden kann beziehungsweise muss. – Danke. (Beifall.)

16.59


Vorsitzender Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer|: Danke. – Ich darf nun Frau Dr. Helene Klaar um ihren Beitrag ersuchen. – Bitte.

 


16.59.18

Dr. Helene Klaar (Rechtsanwältin, Wien)|: Ich möchte zum Abschluss nur Folgendes sagen, weil es eine gute Klammer über das Thema des heutigen Tages ist: Ich meine, alles, was wir über gemeinsame Obsorge, über Besuchsrechte, über die Verbesserung der Verfahren, über den Anspruch von Kindern auf beide Eltern und über den An­spruch von geschiedenen und getrennt lebenden Eltern, ihre Kinder angemessen bei ihrem Aufwachsen zu begleiten, gesprochen haben, war gut und richtig. Wir sollten es beherzigen und daraus Schlüsse ziehen.

Ich bitte aber doch alle, die die Debatte aufmerksam verfolgt haben, nicht zu überse­hen, dass es gerade bei denjenigen, die am larmoyantesten nach einer besseren Be­teiligung an der Erziehung ihrer Kinder bitten, letztlich doch immer dann, wenn man ein bisschen an der Oberfläche kratzt, nur darum geht, keinen Unterhalt mehr zu zahlen.

Bitte, das nicht aus dem Gedächtnis zu verlieren; das soll nicht untergehen. (Beifall.)

17.01


Vorsitzender Abgeordneter Mag. Heribert Donnerbauer|: Es liegt mir keine weitere Wortmeldung mehr vor.

Ich darf mich bei Ihnen allen, bei den Expertinnen und Experten, bei den Teilnehme­rinnen und Teilnehmern und bei allen, die diese Debatte heute verfolgt haben, herzlich für die Teilnahme, für das Engagement, für die Beiträge bedanken.

Ich denke, wir hatten eine gute Gelegenheit, die Vielschichtigkeit und Differenziertheit der Probleme und der Lösungsmöglichkeiten mitzunehmen. Ich bin überzeugt davon, dass diese Enquete auch in rechtlicher Hinsicht einen wichtigen Beitrag für die Weiter­entwicklung auf den Gebieten, die wir heute hier diskutiert haben, leisten kann und leis­ten wird.

Ich darf damit diese heutige Enquete beenden und die Beratungen schließen. – Danke sehr. (Beifall.)

17.01.54Schluss der Enquete: 17.02 Uhr

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