527/AB XXV. GP

Eingelangt am 28.03.2014
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BM für Finanzen

Anfragebeantwortung

 

 

 

 

Frau Präsidentin

des Nationalrates

Mag. Barbara Prammer                                                            Wien, am  März 2014

Parlament

1017 Wien                                                                GZ: BMF-310205/0027-I/4/2014

 

 

 

 

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

 

 

Auf die schriftliche parlamentarische Anfrage Nr. 543/J vom 29. Januar 2014 der Abgeordneten Dr. Dagmar Belakowitsch-Jenewein, Kolleginnen und Kollegen beehre ich mich Folgendes mitzuteilen:

 

Zu 1.:

Die Finanzpolizei (bis 2010: KIAB) hat im angefragten Zeitraum bei Kontrollen am ordnungspolitischen Sektor die nachstehend angeführte Anzahl an rumänischen Staatsangehörigen als vermutlich illegal Beschäftigte nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und/oder dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz festgestellt:

 

Zeitraum

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Personen

1.730

2.056

3.207

2.907

2.365

2.259

 


Zu 2. und 6.:

Eine statistische Auswertung, welche Staatsangehörigen bei welchem Betrieb illegal beschäftigt waren, ist nicht durchführbar.

 

Zu 3.:

Weder das Ausländerbeschäftigungsgesetz noch das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz sehen Sanktionen für illegal Beschäftigte vor. Als EU-Bürger können sich rumänische Staatsangehörige (seit 1. Jänner 2007) ohne weiteres im Bundesgebiet aufhalten; die Feststellung einer illegalen Beschäftigung führt hier grundsätzlich nicht zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen. Die behördliche Zuständigkeit dafür liegt jedoch beim Bundesministerium für Inneres.

 

Zu 4.:

Die illegale Beschäftigung von rumänischen Staatsangehörigen war bis 31. Dezember 2013 gem. § 28 Ausländerbeschäftigungsgesetz mit Geldstrafe bedroht. Diese Verwaltungsübertretung wird bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 1.000 bis € 10.000, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 2.000 bis € 20.000, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von € 2.000 bis € 20.000, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von € 4.000 bis € 50.000 bestraft.

Die Beschäftigung von Dienstnehmern ohne vorherige Anmeldung zur Sozialversicherung ist gem. § 111 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz mit Geldstrafe bedroht. Diese Verwaltungsübertretung wird für jeden nicht angemeldeten Dienstnehmer mit Geldstrafe von € 730 bis zu € 2.180, im Wiederholungsfall von € 2.180 bis zu € 5.000 bestraft.

 

Zu 5.:

Die Finanzpolizei (bis 2010: KIAB) hat im angefragten Zeitraum bei Kontrollen am ordnungspolitischen Sektor die nachstehend angeführte Anzahl an bulgarischen Staatsangehörigen als vermutlich illegal Beschäftigte nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz und/oder dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz festgestellt:

 

Zeitraum

2008

2009

2010

2011

2012

2013

Personen

477

632

863

903

734

902

Zu 7.:

Weder das Ausländerbeschäftigungsgesetz noch das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz sehen Sanktionen für illegal Beschäftigte vor.

Als EU-Bürger können sich bulgarische Staatsangehörige (seit 1. Jänner 2007) ohne weiteres im Bundesgebiet aufhalten; die Feststellung einer illegalen Beschäftigung führt hier grundsätzlich nicht zu fremdenpolizeilichen Maßnahmen. Die behördliche Zuständigkeit dafür liegt jedoch beim Bundesministerium für Inneres.  

 

Zu 8.:

Die illegale Beschäftigung von bulgarischen Staatsangehörigen war bis 31. Dezember 2013 gem. § 28 Ausländerbeschäftigungsgesetz mit Geldstrafe bedroht. Diese Verwaltungsübertretung wird bei unberechtigter Beschäftigung von höchstens drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 1.000,-- Euro bis 10.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 2.000,-- Euro bis 20.000,-- Euro, bei unberechtigter Beschäftigung von mehr als drei Ausländern für jeden unberechtigt beschäftigten Ausländer mit Geldstrafe von 2.000,-- Euro bis 20.000,-- Euro, im Falle der erstmaligen und weiteren Wiederholung von 4.000,-- Euro bis 50.000,-- Euro bestraft.

Die Beschäftigung von Dienstnehmern ohne vorherige Anmeldung zur Sozialversicherung ist gem. § 111 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz mit Geldstrafe bedroht. Diese Verwaltungsübertretung wird für jeden nicht angemeldeten Dienstnehmer mit Geldstrafe von 730,-- Euro bis zu 2.180,-- Euro, im Wiederholungsfall von 2.180,-- Euro bis zu 5.000,-- Euro bestraft.

 

 

 

Mit freundlichen Grüßen