35 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXV. GP

 

Bericht und Antrag

des Wissenschaftsausschusses

betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird

Im Zuge seiner Beratungen über die Regierungsvorlage (23 der Beilagen) betreffend die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz hat der Wissenschaftsausschuss am 19. Februar 2014 auf Antrag der Abgeordneten Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle, Mag. Andrea Kuntzl, Dr. Andreas F. Karlsböck, Kolleginnen und Kollegen mit Stimmenmehrheit (dafür: S, V, F, Teile G, dagegen: Teile G, T, N) beschlossen, dem Nationalrat gemäß § 27 Abs. 1 Geschäftsordnungsgesetz einen Selbständigen Antrag vorzulegen, der eine Novelle zum Universitätsgesetz 2002 zum Gegenstand hat.

Dieser Antrag war wie folgt begründet:

„Der Ministerrat hat am 15. Jänner 2014 beschlossen, die von allen Vertragsparteien unterzeichnete Art.-15a-B-VG-Vereinbarung zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz samt Anlagen (‚Art.-15a-B-VG-Vereinbarung‘) dem Nationalrat gemäß Artikel 15a Abs. 1 B-VG zur Genehmigung zuzuleiten.

Da in Zusammenhang mit der Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz in der Art.-15a-B-VG-Vereinbarung studienrechtliche Fragen nicht auf entsprechender Ebene geregelt werden konnten, die für die Durchführung des Studiums der Humanmedizin jedoch erforderlich sind, und eine Klarstellung dieser Fragen im UG durch Aufnahme einer eigenen Bestimmung (§93a) erfordern, wird die gegenständliche Änderung des UG vorgeschlagen. Damit wird eine Verpflichtung des Bundes gemäß Art.-15a-B-VG-Vereinbarung erfüllt, eine bundesgesetzliche Regelung für die Errichtung der Medizinischen Fakultät Linz und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin zu schaffen. 

Durch § 93a Abs. 1 wird klargestellt, dass das Studium der Humanmedizin an der Universität Linz auf Grund der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und dem Land Oberösterreich über die Errichtung und den Betrieb einer Medizinischen Fakultät und die Einrichtung des Studiums der Humanmedizin an der Universität Linz, BGBl. I Nr. xxx/2014, (‚Art.-15a-B-VG-Vereinbarung‘) eingerichtet ist.

Weiters wird klargestellt, dass es sich beim Studium der Humanmedizin an der Universität Linz um ein gemeinsam mit der Medizinischen Universität Graz eingerichtetes Studium handelt. Näheres ist in einer Vereinbarung über die Durchführung des gemeinsamen Studiums (Kooperationsvereinbarung) zu regeln. § 54 Abs. 9 UG (gemeinsame Durchführung von Studien) ist sinngemäß anzuwenden. Die Zulassung zu diesem gemeinsamen Studium der Humanmedizin erfolgt an der Universität Linz. Die an der Universität Linz und der Medizinischen Universität Graz bereits eingerichteten Studien bleiben von der Einrichtung des gemeinsamen Studiums der Humanmedizin unberührt. Die Zulassung zum Diplomstudium Humanmedizin an der Medizinischen Universität Graz ist trotz der Einrichtung des gemeinsamen Studiums der Humanmedizin mit der Universität Linz weiterhin möglich.

Die Einrichtung des gemeinsamen Studiums der Humanmedizin steht der Einrichtung weiterer Medizinischer Studien an der Universität Linz nicht entgegen.“

In der Debatte ergriffen die Abgeordneten Sigrid Maurer, Univ.-Prof. Dr. Karlheinz Töchterle, Dipl.-Ing. Gerhard Deimek, Dr. Nikolaus Scherak, Dr. Ruperta Lichtenecker, Harry Buchmayr und Ing. Manfred Hofinger sowie der mit der Leitung des Bundesministeriums für Wissenschaft und Forschung betraute Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Dr. Reinhold Mitterlehner das Wort.

Als Ergebnis seiner Beratungen stellt der Wissenschaftsausschuss somit den Antrag, der Nationalrat wolle dem angeschlossenen Gesetzentwurf die verfassungsmäßige Zustimmung erteilen.

Wien, 2014 02 19

                           Ing. Manfred Hofinger                                                   Dr. Andreas F. Karlsböck

                                   Berichterstatter                                                                           Obmann