Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Im Arbeitsprogramm der österreichischen Bundesregierung für die Jahre 2013 bis 2018 wird unter Abschnitt drei, welcher Bildung, Wissenschaft, Kunst, Kultur und Frauen betrifft, unter anderem das Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 1998 (HSG 1998) erwähnt: "das HochschülerInnenschaftsgesetz wird im Hinblick auf mögliche Reformpunkte unter Einbeziehung Beteiligter evaluiert bzw. novelliert (Wahlrechtsfragen, Gestions- und Haftungsfragen, u. a.)".

Die vorliegende Regierungsvorlage für ein Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014 (HSG 2014) basiert auf dem gemeinsamen Vorschlag der AktionsGemeinschaft Österreich (AG), der Fachschaftslisten Österreich (FLÖ), der Fraktion Engagierter Studierender (FEST), dem Verband Sozialistischer Student_innen in Österreich (VSStÖ) und den Grünen & Alternativen StudentInnen (GRAS), welcher dem Bundesminister für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft als Konsenspapier für eine Änderung des HSG 1998 vorgelegt wurde. Die von der Arbeitsgruppe im Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft erarbeiteten Ergebnisse wurden insgesamt in drei Treffen mit Vertreterinnen und Vertretern der Bundesvertretung der Studierenden besprochen, weiterentwickelt und adaptiert.

Das wichtigste Ziel des vorgeschlagenen HSG 2014 stellt die Schaffung von homogenen Vertretungsstrukturen der Studierenden in der heterogenen Bildungseinrichtungslandschaft (Universitäten, Universität für Weiterbildung Krems, Pädagogische Hochschulen, Fachhochschulen und Privatuniversitäten) dar. Dies erfolgt durch Angleichung der Vertretungsstrukturen der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen an die Strukturen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten und durch Einbeziehung der Studierenden an Privatuniversitäten in die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft (ÖH).

An Bildungseinrichtungen mit über 1000 Studierenden werden daher neue Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts durch das HSG 2014 errichtet. An Bildungseinrichtungen mit weniger als 1000 Studierenden werden von den Studierenden eine Hochschulvertretung und Studienvertretungen gewählt, welche die Interessen der Studierenden gegenüber der jeweiligen Bildungseinrichtung vertreten. Diese Hochschulvertretungen und Studienvertretungen werden im rechtsgeschäftlichen Verkehr durch die ÖH bzw. eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft vertreten.

Es existieren Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften nur an jenen Bildungseinrichtungen mit über 1000 Studierenden, für welche die Erreichung der erforderlichen Zahl an Studierenden durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festgestellt worden ist. An den übrigen Bildungseinrichtungen mit weniger als 1000 Studierenden existieren KEINE Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften, sondern Hochschulvertretungen und Studienvertretungen mit einem die jeweilige Bildungseinrichtung kennzeichnenden Zusatz.

Um der geringen Wahlbeteiligung bei den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen (zuletzt 2013: 28% der Wahlberechtigten) entgegenzutreten, soll die Möglichkeit der Stimmabgabe durch Briefwahl für die Wahlen der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen geschaffen werden. Die Briefwahl wird zentral für alle Bildungseinrichtungen von der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft organisiert und durchgeführt.

Vor nunmehr zehn Jahren wurde die direkte Listenwahl in die Bundesvertretung durch ein Nominierungssystem (Entsendung seitens der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft, etc.) ersetzt. Da sich die Anzahl der zu vergebenden Mandate nach der Anzahl der Studierenden und deren Verteilung auf die Universitäten richtet und nicht begrenzt ist, ist die Zahl der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter in der Bundesvertretung auf zuletzt über 100 Mandatarinnen und Mandatare angewachsen. Mit der steigenden Größe der Bundesvertretung wurde einerseits deren Handlungsfähigkeit erschwert. Andererseits war es der ausdrückliche Wunsch der in der Bundesvertretung vertretenen wahlwerbenden Gruppen, wieder eine Direktwahl der Bundesvertretung der ÖH vorzusehen. Dies wird mit dem vorliegenden Entwurf verwirklicht, wobei die Bundesvertretung in Zukunft 55 Mandatarinnen und Mandatare umfassen soll.

Einen weiteren Schwerpunkt stellt in diesem Entwurf die Ausdehnung des passiven Wahlrechtes unabhängig von der Staatsangehörigkeit auf alle Studierenden dar. Mit Änderung des Bundes-Verfassungsgesetzes und Erlassung eines Ersten Bundesverfassungsrechtsbereinigungsgesetzes, BGBl. I Nr. 2/2008, wurde die Verfassungsbestimmung des § 35 Abs. 2 HSG 1998, welcher die passive Wahlberechtigung regelt, zu einer einfachen bundesgesetzlichen Bestimmung. Gemäß Art. 81c Abs. 2 
B-VG kann bundesgesetzlich vorgesehen werden, dass die Tätigkeit an der Universität sowie die Mitwirkung in Organen der Universität und der Studierendenvertretung von Personen, die nicht die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, zulässig ist.

Um die Gebarungskontrolle und die Aufsicht über die ÖH und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften zu präzisieren und zu stärken sowie um der Schaffung zusätzlicher Körperschaften Rechnung zu tragen, wird vorgeschlagen, dass die Anzahl der Mitglieder der Kontrollkommission von derzeit neun auf vierzehn erhöht wird. Die Kontrollkommission kann in der Geschäftsordnung die Bildung von Senaten zur selbstständigen und eigenverantwortlichen Geschäftsbehandlung vorsehen.

Das HSG 2014 orientiert sich weitgehend an der Struktur des HSG 1998, wobei ein neuer 3. Abschnitt zur Regelung der Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, eingefügt wurde. Auch waren durch die Angleichung der Vertretungsstrukturen der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen an die Strukturen der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Universitäten und die Einbeziehung der Studierenden an Privatuniversitäten in die ÖH legistische Anpassungen und Klarstellungen notwendig. Im Besonderen Teil werden daher nur jene Bestimmungen eingehend erläutert, welche gegenüber dem HSG 1998 inhaltlich geändert wurden.

Aufgrund der historischen Entwicklung sind im HSG 1998 auch zahlreiche Sonderbestimmungen für Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften – die gemäß HSG 1998 nur an Universitäten eingerichtet sind – gegenüber der jeweiligen Universität vorgesehen. Diese Sonderrechte haben ihre Grundlage im Universitätsgesetz 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2014 und werden im HSG 1998 näher ausgeführt. Da sich das HSG 2014 weitgehend an der Struktur des HSG 1998 orientiert, wurden diese Sonderbestimmungen, welche den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften bzw. deren Organen gegenüber den Universitäten bzw. deren Organen im UG und in Folge im HSG 1998 eingeräumt wurden, auch in das HSG 2014 übernommen. Auch sind diese Bestimmungen im jeweiligen Paragraphen des HSG 2014 klar ersichtlich, da jeweils nur solche Begriffe wie zum Beispiel „Universität“ oder „Universitätsvertretung“ verwendet werden, die gemäß der Begriffsbestimmung in § 1 Abs. 2 Z 1 nur die Universitäten gemäß § 6 UG und die Universität für Weiterbildung Krems bzw. die dortigen Organe der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften einschließen.

Kompetenzrechtliche Grundlage:

Die Zuständigkeit des Bundes zur Erlassung des vorgeschlagenen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetzes 2014 und der Änderung des Universitätsgesetzes 2002, des Fachhochschul-Studiengesetzes, des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes und des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems ergibt sich aus Art. 14 des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930, in der geltenden Fassung.

Besonderer Teil

Zu Artikel 1 – Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftsgesetz 2014

Zu § 1:

Der Anwendungsbereich des HSG 2014 erfasst auch die Errichtung und die Organisation der Vertretung der Studierenden an Privatuniversitäten. Es erfolgt nun eine Trennung der Mitglieder der ÖH in ordentliche und außerordentliche Mitglieder. Die außerordentlichen Mitglieder der ÖH haben keinen Studierendenbeitrag gemäß § 38 Abs. 2 zu leisten und sind weder aktiv noch passiv wahlberechtigt, werden aber bezüglich Belangen des Studiums auch von der ÖH, den einzelnen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sowie den Hochschulvertretungen und Studienvertretungen vertreten.

Zu § 2:

Diese Bestimmung enthält Begriffsbestimmungen. In den Absätzen 2 und 3 wird definiert, welche Studierenden an den verschiedenen Bildungseinrichtungen unter die Begriffe „ordentliche Studierende“ und „außerordentliche Studierende“ zu subsumieren sind. Diese „ordentlichen Studierenden“ und „außerordentlichen Studierenden“ ergeben sodann die ordentlichen Mitglieder der ÖH.

Es ist vorgesehen, diese Differenzierung in ordentliche und außerordentliche Mitglieder der ÖH und deren Abgrenzung, insbesondere im Hinblick auf deren Anwendbarkeit in der Praxis, im Rahmen der in der Wirkungsorientierten Folgenabschätzung für das Jahr 2015 festgelegten Evaluierung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen 2015, zu überprüfen.

Auch wird der neue Begriff „Hochschulvertretung“ implementiert, welcher die Universitätsvertretungen, die Pädagogischen Hochschulvertretungen, die Fachhochschulvertretungen und die Privatuniversitätsvertretungen umfasst.

Zu § 3:

Durch dieses Bundesgesetz werden neue Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts an Bildungseinrichtungen mit über 1000 Studierenden durch Gesetz eingerichtet. Die Zahl der Studierenden wird durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festgestellt. Es sind die drei vorangegangenen Jahre vor der Verordnungserlassung heranzuziehen, wobei alle ordentlichen und außerordentlichen Studierenden gemäß § 2 Abs. 1 und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung miteinzurechnen sind. Diese Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften bleiben solange eigene Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften, bis an der jeweiligen Bildungseinrichtung die Zahl der ordentlichen und außerordentlichen Studierenden gemäß § 2 Abs. 1 und 2 unter 1000 fällt, und dies durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festgestellt wird. Neu eingerichtete Körperschaften nehmen ihre Tätigkeit mit der Funktionsperiode auf, die auf die konstituierende Wahl der Organe dieser Körperschaft folgt.

Zu §§ 4 bis 8:

Es wurden legistische Adaptierungen aufgrund der Vereinheitlichung der Vertretungsstrukturen und der Einbeziehung der Studierenden an Privatuniversitäten vorgenommen. Eine wahlwerbende Gruppe besteht ab Zulassung zur Wahl und die Rechtsstellung als wahlwerbende Gruppe endet – wenn sie ein Mandat erreicht hat – mit Ablauf der Funktionsperiode des Organs.

Die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges kann ein spezielles Prozedere für die Anzeige einer Veranstaltung festlegen (Form, Inhalt, etc.). Gegebenenfalls kann diese oder dieser die Anzahl von Veranstaltungen der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft oder von einer in ihr vertretenen wahlwerbenden Gruppe auch begrenzen. Dies insbesondere dann, wenn es durch die Zurverfügungstellung geeigneter Räume zu einer Beeinträchtigung des Lehr- und Forschungsbetriebes kommen könnte. Bei der Zurverfügungstellung von Räumen ist auch auf die rechtlichen Möglichkeiten Bedacht zu nehmen, wobei insbesondere auch darauf zu achten ist, ob sich diese Räume im Eigentum der jeweiligen Bildungseinrichtung befinden oder von Dritten angemietet wurden. Sollten Räume am Wochenende (insbesondere an Sonntagen) zur Verfügung gestellt werden, so sind allenfalls entstehende Zusatzkosten (z.B. Personalkosten für den Hausdienst, etc.) von jenen zu bezahlen, die diese Räume nutzen.

Mit der Bezeichnung „Rektorin“ oder „Rektor“ ist bei den Pädagogischen Hochschulen das oberste monokratische Organ bzw. die außenbefugte Vertreterin oder der außenbefugte Vertreter des Hochschulerhalters gemeint.

Mit der Bezeichnung „Leiterin“ oder „Leiter“ ist bei den Privatuniversitäten das oberste monokratische Organ der Einrichtung gemeint. Mit der Bezeichnung „Vertreterin“ oder „Vertreter“ des Erhalters ist bei Fachhochschulen die außenvertretungsbefugte Person (z.B. Geschäftsführerin oder Geschäftsführer, Obfrau oder Obmann, etc.) gemeint. Die obersten Organe – auch an Privatuniversitäten und Fachhochschulen – haben in diesen Angelegenheiten, aus Rechtsschutzgründen, durch Bescheid zu entscheiden. Sie sind daher als Beliehene zu betrachten. Funktionell gleicht der Beliehene einer Behörde, ohne allerdings in den staatlichen Organisationsapparat eingegliedert zu sein. Beleihung ist also die Übertragung von Hoheitsrechten auf Privatpersonen mit der Verpflichtung diese wahrzunehmen (Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht, Seite 401).

Die Beschwerdefrist an das Bundesverwaltungsgericht beträgt nunmehr vier Wochen. Auch wurden die Geldbeträge bei den Geldstrafen einer Verwaltungsübertretung angepasst.

Zu § 9:

Der Bundesvertretung, welche ab der ÖH-Wahl 2015 direkt gewählt wird, gehören 55 direkt von den Studierenden zu wählende Mandatarinnen und Mandatare an. In die Satzung der Bundesvertretung kann eine Regelung bezüglich der Ermöglichung von mündlichen Stimmübertragungen von Mandatarinnen und Mandataren an Ersatzpersonen, während einer Sitzung, aufgenommen werden. Die Satzung ist außerdem auf der Startseite der Webseite der ÖH zu veröffentlichen.

Zu § 10:

Aufgrund der legistischen Adaptierungen durch die Einbeziehung der Studierenden an Privatuniversitäten ist folglich auch eine Vorsitzendenkonferenz der Privatuniversitätsvertretungen in diesem Bundesgesetz vorgesehen. Alle Vorsitzendenkonferenzen sind nunmehr berechtigt, eigene Geschäftsordnungen zu erlassen. Wird von diesem Recht kein Gebrauch gemacht, sind die in Betracht kommenden Bestimmungen der Satzung der Bundesvertretung sinngemäß anzuwenden.

Zu § 11:

Neu aufgenommen wurde in den Aufgabenkatalog der Bundesvertretung der Studierenden die Aufgabe der Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden. Durch die Aufnahme dieser Ziffer zehn wird eine wesentliche Aufgabe, die in der Praxis schon sehr lange wahrgenommen wird, auch in diesem Bundesgesetz abgebildet.

Zu §§ 12 und 13:

Es wurden legistische Adaptierungen aufgrund der Vereinheitlichung der Vertretungsstrukturen und der Einbeziehung der Studierenden an Privatuniversitäten vorgenommen. Eine wahlwerbende Gruppe besteht ab Zulassung zur Wahl und die Rechtsstellung als wahlwerbende Gruppe endet – wenn sie ein Mandat erreicht hat – mit Ablauf der Funktionsperiode des Organs. Hinsichtlich der Kandidatinnen und Kandidaten ist in § 13 Abs. 3 ausdrücklich vorgesehen, dass sie ab Zulassung durch die Wahlkommission die Plakatflächen nutzen und Informationsmaterial verteilen dürfen. Nach der Wahl werden die gewählten Kandidatinnen und Kandidaten gemäß § 30 Abs. 1 Z 1 zu Mandatarinnen und Mandataren und gehören in dieser Eigenschaft einer Studienvertretung gemäß § 19 an. Ab dem Zeitpunkt der Erlangung bzw. der Zuteilung des Mandats geht der Status als Kandidatin bzw. Kandidat somit verloren. Ab diesem Zeitpunkt ist die Mandatarin oder der Mandatar Mitglied der Studienvertretung und hat die Aufgaben der Studienvertretung wahrzunehmen.

Die Absätze 7 und 8 sind Sonderregelungen, die aufgrund der Verwendung des Begriffes „Universitätsvertretung“ nur an den öffentlichen Universitäten gemäß UG und für die Universität für Weiterbildung Krems anwendbar sind.

Zu § 14:

Es wurden legistische Adaptierungen aufgrund der Vereinheitlichung der Vertretungsstrukturen und der Einbeziehung der Studierenden an Privatuniversitäten vorgenommen.

Über den „Standard“ der in der zentralen Verwaltung der Bildungseinrichtung verwendeten „Büroausstattung“ hat die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges zu entscheiden. Diese sind aber nicht verpflichtet, der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eine Liste über die eingesetzte Software bzw. eine Liste über die eingesetzten technischen Geräte auszufolgen.

Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat auch an die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Privatuniversitäten, nach Maßgabe der budgetären Möglichkeiten, einen Beitrag zum Verwaltungsaufwand, zur Schulung von Studierendenvertreterinnen und -vertretern und zur fachlichen Information der Studierenden zu leisten. Bei rund 7 500 Studierenden ergibt dies einen Betrag von etwa 13 500 Euro.

Zu § 15:

Es wurden legistische Adaptierungen aufgrund der Vereinheitlichung der Vertretungsstrukturen und der Einbeziehung der Studierenden an Privatuniversitäten vorgenommen. Die nach dem HSG 1998 eingerichteten „§ 12 Abs. 2 – Organe“ haben ihre rechtliche Grundlage nunmehr in § 15 Abs. 2 und können durch die Hochschulvertretung von Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften im Rahmen ihrer Satzung entsprechend dem Organisationsplan der jeweiligen Bildungseinrichtung eingerichtet werden.

Zu § 16:

Es wurden legistische Adaptierungen aufgrund der Vereinheitlichung der Vertretungsstrukturen und der Einbeziehung der Studierenden an Privatuniversitäten vorgenommen. In die Satzungen der Hochschulvertretungen können Regelungen bezüglich der Ermöglichung von mündlichen Stimmübertragungen von Mandatarinnen und Mandataren an Ersatzpersonen, während einer Sitzung, aufgenommen werden. Die Satzung ist außerdem auf der jeweiligen Startseite der Webseite der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft zu veröffentlichen. Sollte eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft über keine eigene Homepage verfügen, ist die Satzung auf der Startseite der Webseite der ÖH zu veröffentlichen.

Zu § 17:

In den Aufgabenkatalog der Hochschulvertretungen wurde die Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber und der Studierenden aufgenommen. Diese Beratung wurde in den vergangenen Jahren schon praktiziert und erfolgreich durchgeführt, weswegen es sich bei der Erwähnung dieser Aufgabe im Gesetz nur um das Nachvollziehen einer bereits zum Aufgabenbereich gehörenden Tätigkeit handelt.

Zu § 18:

Es wurden legistische Anpassungen vorgenommen.

Zu § 19:

Wie schon bisher bei den Universitäten ist nunmehr auch bei den Pädagogischen Hochschulen, den Fachhochschulen und den Privatuniversitäten für jedes ordentliche Studium von ordentlichen Studierenden gemäß § 2 Abs. 1 eine Studienvertretung einzurichten. Für Universitätslehrgänge können durch Beschluss der Hochschulvertretung Studienvertretungen vorgesehen werden.

Absatz 2 regelt, dass die zuständige Hochschulvertretung beschließen kann, dass für zwei oder mehrere Studien eine gemeinsame Studienvertretung eingerichtet werden kann. Die Zusammenfassung von Studienvertretungen zu einer Studienvertretung ermöglicht daher speziell für kleine Studien eine gemeinsame, handlungsfähige Studienvertretung. Sind mehrere Bildungseinrichtungen mit der Durchführung eines Studiums betraut, so kann ebenfalls durch übereinstimmende Beschlüsse der betroffenen Hochschulvertretungen eine gemeinsame Studienvertretung für diese Studien eingerichtet werden. In den Beschlüssen ist jedenfalls eine Regelung aufzunehmen, welcher Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft diese gemeinsame Studienvertretung organisatorisch angehört.

Solche Beschlüsse bleiben so lange gültig, bis ein davon abweichender neuer Beschluss gefasst worden ist oder mindestens 15 vH der für die gemeinsame Studienvertretung aktiv Wahlberechtigten innerhalb eines Monates nach der jeweiligen Beschlussfassung bei der zuständigen Wahlkommission eigenständige Studienvertretungen schriftlich beantragen.

Auch ist es nunmehr zulässig, dass bei einer vorzeitigen Beendigung der Funktionsperiode einer Studienvertretung jenes Organ, auf welches die Aufgaben und das Budget übergegangen sind, eine Person zur Wahrnehmung der betreffenden Aufgaben ermächtigen kann. Dafür ist ein Beschluss der zuständigen Hochschulvertretung notwendig.

Zu §§ 20 bis 22:

Es wurden legistische Adaptierungen aufgrund der Vereinheitlichung der Vertretungsstrukturen und der Einbeziehung der Studierenden an Privatuniversitäten vorgenommen. Neu aufgenommen wurde in den Aufgabenkatalog der Studienvertretungen der Studierenden die Aufgabe der Beratung der Studienwerberinnen und Studienwerber sowie der Studierenden. Durch die Aufnahme dieser Ziffer fünf in § 20 Abs. 1, wird eine wesentliche Aufgabe, die in der Praxis schon sehr lange wahrgenommen wird, auch in diesem Bundesgesetz abgebildet.

Die Bundesvertretung, die Hochschulvertretungen und die Organe gemäß § 15 Abs. 2 haben jedes Jahr bis 30. Juni einen Tätigkeitsbericht, auch auf der jeweiligen Homepage, zu veröffentlichen und diesen unverzüglich der Kontrollkommission und der Bundesministerin oder dem Bundesminister zu übermitteln.

Zu § 23:

Mit § 23 beginnt der neue 3. Abschnitt, welcher die Vertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften eingerichtet sind, regelt. Neben der ÖH gibt es Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften als Körperschaften öffentlichen Rechts nur an Universitäten und an jenen Bildungseinrichtungen, für die durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers für den Durchschnitt der letzten drei Studienjahre festgestellt wurde, dass mehr als 1.000 Studierende gemäß § 2 Abs. 1 und 2 an der jeweiligen Bildungseinrichtung zugelassen waren. An allen anderen Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, werden die Studierenden durch eine Hochschulvertretung und durch Studienvertretungen vertreten. Damit sind die Vertretungsstrukturen den Organen (Hochschulvertretung, Studienvertretung) der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften nachgebildet. Den Studienvertretungen und Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, kommt jedoch vornehmlich die Vertretung und Wahrnehmung der Interessen der Studierenden gegenüber der jeweiligen Bildungseinrichtung und gegenüber den staatlichen Behörden zu.

Da diese Studienvertretungen und Hochschulvertretungen keine Organe einer Körperschaft öffentlichen Rechts sind und somit über keine eigene Rechtspersönlichkeit verfügen, bedürfen diese zum Abschluss von Rechtsgeschäften entweder der Mitwirkung der Bundesvertretung oder der Mitwirkung einer anderen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft. In § 3 Abs. 3 wird festgelegt, dass diese Hochschulvertretungen und Studienvertretungen grundsätzlich von der Bundesvertretung rechtsgeschäftlich vertreten werden. Auf Antrag einer Hochschulvertretung kann die rechtsgeschäftliche Vertretung aber auch von einer anderen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft wahrgenommen werden. Ein solcher Antrag und eine allfällige Zustimmung bedürfen eines Beschlusses mit Zweidrittelmehrheit der jeweiligen Hochschulvertretung. Eine entsprechende Entscheidung kann nicht vor Ablauf von vier Studienjahren geändert werden und hat mit der Funktionsperiode der Organe (der vertretenden ÖH bzw. der vertretenden Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft) ident zu sein. Durch diese Wahlmöglichkeit soll es den einzelnen Hochschulvertretungen ermöglicht werden, die für die Studierenden der jeweiligen Bildungseinrichtung beste Lösung zu finden und auch etwaige Besonderheiten der jeweiligen Bildungseinrichtung berücksichtigen zu können. Die räumliche Nähe zu einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft könnte zum Beispiel zu einer effektiveren Mitbetreuung führen.

Gewählten Vertreterinnen und Vertretern an diesen Bildungseinrichtungen können von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Bundesvertretung oder der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der Hochschulvertretung einer anderen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft – je nachdem, wer die Vertretungen der Studierenden an dieser Bildungseinrichtung rechtsgeschäftlich vertritt – bestimmte Rechtsgeschäfte durch Vollmacht übertragen werden. Diese bevollmächtigten Personen haben dann Rechtsgeschäfte gemeinsam mit der zuständigen Wirtschaftsreferentin oder dem zuständigen Wirtschaftsreferenten der mitwirkenden Körperschaft unter Anwendung der Bestimmungen des § 42 abzuschließen. Eine Vollmacht kann längstens für die Dauer der Funktionsperiode erteilt werden. Es gilt somit das „Vieraugenprinzip“.

Vorgesehen wurde auch, dass von der oder dem Vorsitzenden einer Hochschulvertretung im Hinblick auf den Umfang ihrer oder seiner Aufgaben, nach Zustimmung der Hochschulvertretung, Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter eingesetzt werden können. Die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter sind der oder dem Vorsitzenden für ihre Tätigkeit verantwortlich.

Zu §§ 24 und 25:

Die Regelungen bezüglich der Rechte und Pflichten und der Infrastruktur der Vertretung der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, sind den entsprechenden Bestimmungen für die ÖH und die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften nachgebildet.

Zu §§ 26 bis 29:

Die Vertretungsstrukturen der Studierenden an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften eingerichtet sind, bestehen bei jeder Bildungseinrichtung aus einer Hochschulvertretung und den Studienvertretungen. Die Strukturen entsprechen daher jenen an den größeren Bildungseinrichtungen, an denen Körperschaften durch Bundesgesetz errichtet sind. Allerdings ist zu beachten, dass die Hochschulvertretung und die Studienvertretungen nach diesem Abschnitt nicht gleichzeitig auch Organe einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind und sich daher von den gleichnamigen Vertretungen an größeren Bildungseinrichtungen unterscheiden.

So bestimmen etwa § 26 Abs. 3 und 4, dass der Hochschulvertretung der Studierenden an einer Bildungseinrichtung, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, sieben Mandatarinnen und Mandatare angehören und diese keine Satzungen, sondern nur Geschäftsordnungen beschließen können.

Zu § 30:

Die Aufzählung der Studierendenvertreterinnen und -vertreter wurde um den Kreis der stellvertretenden Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten        sowie der Personen gemäß § 19 Abs. 4 (von einer Hochschulvertretung einer Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bestellte Person, die Aufgaben einer Studienvertretung wahrnimmt, wenn deren Funktionsperiode vorzeitig geendet hat), § 28 Abs. 4 (von einer Hochschulvertretung einer Bildungseinrichtung ohne Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft bestellte Person, die Aufgaben einer Studienvertretung wahrnimmt) und § 52 Abs. 3 und 4 (bei einer aufgrund einer zu geringen Zahl der zu vergebenden Mandate unterbliebenen Wahl bestellte Personen) erweitert.

Auch wurde der Kreis der Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter zusätzlich an Pädagogischen Hochschulen um die Tutorinnen und Tutoren gemäß § 41 Abs. 3 HG, wenn sie Studierende sind und von Organen der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft namhaft gemacht wurden, erweitert.

Neu geregelt wurde, dass für Studierendenvertreterinnen und -vertreter ausgestellte Lichtbildausweise nach Beendigung der Funktionsausübung unverzüglich der bzw. dem Vorsitzenden der zuständigen Wahlkommission auszuhändigen sind. Die oder der zuständige Bundesministerin oder Bundesminister hat durch Verordnung festzulegen, wie diese Lichtbildausweise herzustellen und zu gestalten sind.

Zu § 31:

Es wurden legistische Adaptierungen aufgrund der Vereinheitlichung der Vertretungsstrukturen und der Einbeziehung der Studierenden an Privatuniversitäten vorgenommen. Der Anspruch auf Aufwandersatz bezieht sich auf den konkreten aus der Tätigkeit erwachsenen Aufwand, wie etwa Barauslagen. Auf Entschädigung des zeitlichen Aufwandes oder Vergütung der Tätigkeit besteht kein Anspruch.

Absatz 3 wurde dahingehend adaptiert, dass nun nicht mehr auf Semesterstunden, sondern auf ECTS-Anrechnungspunkte Bezug genommen wird. Die stellvertretenden Vorsitzenden sind nunmehr bezüglich des Ausmaßes der Anrechenbarkeit ihrer Tätigkeiten als Studierendenvertreterinnen und -vertreter den Vorsitzenden gleichgestellt. Für die Mandatarinnen und Mandatare in der Bundesvertretung, den Hochschulvertretungen, den Organen gemäß § 15 Abs. 2 und den Studienvertretungen wurde das Ausmaß der Anrechenbarkeit auf je sechs ECTS-Anrechnungspunkte erweitert. Eine Verringerung der in den Curricula vorgesehenen ECTS-Anrechnungspunkte für freie Wahlfächer an Universitäten bzw. an Pädagogischen Hochschulen der ergänzenden Studien bzw. an Fachhochschulen für Module, die soziale Kompetenz oder Soft Skills vermitteln, ist nur möglich, wenn in den verschiedenen Curricula freie Wahlfächer bzw. an Pädagogischen Hochschulen ergänzende Studien bzw. an Pädagogischen Hochschulen und Fachhochschulen Module, die soziale Kompetenz oder Soft Skills vermitteln, vorgesehen sind.

Studierendenvertreterinnen und -vertreter sind nunmehr auch berechtigt, die Prüferinnen und Prüfer ab dem zweiten Prüfungsantritt frei zu wählen. Dieses Auswahlrecht kann nur innerhalb des an der jeweiligen Bildungseinrichtung tätigen und für die Abnahme der betreffenden Prüfung berechtigten Lehrpersonals ausgeübt werden. Keinesfalls ist die Bildungseinrichtung verpflichtet, externes Lehrpersonal „zuzukaufen“.

Das Auswahlrecht und das Recht auf Ablegung von kommissionellen Prüfungen anstatt von Einzelprüfungen erstreckt sich auch auf die beiden Semester, welche dem Semester folgen, in welchem die Funktion als Studierendenvertreterin oder -vertreter beendet wurde. Das Auswahlrecht und das Recht auf Ablegung von kommissionellen Prüfungen anstatt von Einzelprüfungen setzt voraus, dass vor Antritt zu einer Prüfung bekannt gegeben werden muss, ob dieses Recht in Anspruch genommen wird. Nur dadurch wird die jeweilige Bildungseinrichtung in die Lage versetzt, die entsprechenden organisatorischen Maßnahmen, wie zum Beispiel die Zusammensetzung einer Prüfungskommission anstelle einer Einzelprüferin oder eines Einzelprüfers zu veranlassen. Dieses Recht gilt für Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter auch für schriftliche Prüfungen. Auch in diesem Fall haben die Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter vor Antritt zu dieser (schriftlichen) Prüfung bekannt zu geben, ob sie von diesem Recht Gebrauch machen. Diese vergünstigende Regelung bezieht sich nur auf das innerhalb des an der jeweiligen Bildungseinrichtung tätigen und für die Abnahme der betreffenden Prüfung berechtigten Lehrpersonals. Ist nicht genug Lehrpersonal, welches für die Abnahme der Prüfung in einem bestimmten Fachbereich befugt ist, vorhanden, ist die Durchführung einer kommissionellen Prüfung nicht möglich. Keinesfalls ist die Bildungseinrichtung verpflichtet, externes Lehrpersonal „zuzukaufen“.

Eine bereits erfolgte Beurteilung durch eine Einzelprüferin oder einen Einzelprüfer ohne entsprechenden Antrag auf Durchführung einer kommissionellen Prüfung kann im Nachhinein nicht von einer Studierendenvertreterin oder einem Studierendenvertreter bekämpft werden. Es handelt sich somit in diesem Fall um eine gültige abgelegte Prüfung, die auf die Gesamtzahl der Prüfungen anzurechnen ist.

In Absatz 6 wurde die Bestimmung des § 5 Abs. 3 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz – FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung BGBl. I Nr. 79/2013, übernommen und in adaptierter Formulierung für alle Studierendenvertreterinnen und -vertreter anwendbar gemacht.

Zu § 32:

Die derzeitige Rechtslage wurde übernommen. Geändert wurde, dass die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung bei der Entsendung gemäß Abs. 2 (in staatliche Behörden und von Delegierten in internationale Studierendenorganisationen) jedenfalls eine Person ihrer oder seiner Wahl nominieren darf.

Neu aufgenommen wurde auch der Absatz 4, welcher vorsieht, dass die Funktionsperiode von in Kollegialorgane der Bildungseinrichtungen, mit Ausnahme der Habilitations- und Berufungskommissionen, entsandten Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertretern der Funktionsperiode gemäß § 15 Abs. 3 entspricht, mit der Maßgabe, dass entsandte Studierendenvertreterinnen und Studierendenvertreter so lange ihre Funktion auszuüben haben, bis eine neue Entsendung erfolgt.

Zu § 33:

Es wurden legistische Anpassungen vorgenommen.

Zu § 34:

Da es an Bildungseinrichtungen mit weniger als 1000 Studierenden keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften gibt, haben die Vorsitzenden der Hochschulvertretungen und der Studienvertretungen an diesen Bildungseinrichtungen die Bezeichnung Vorsitzende oder Vorsitzender der jeweiligen Vertretung mit einem die Bildungseinrichtung kennzeichnenden Zusatz zu führen. Beispiel: „Vorsitzende bzw. Vorsitzender der Privatuniversitätsvertretung der Studierenden an der Privatuniversität XXX“

Zu § 35:

Es wurden legistische Anpassungen vorgenommen.

Zu § 36:

Vorgesehen ist nunmehr, dass für das Wirtschaftsreferat eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt werden kann. Des Weiteren wurden auch Unvereinbarkeitsregelungen in dieses Bundesgesetz aufgenommen, weshalb Vorsitzende oder ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter nicht gleichzeitig mit der Leitung oder der stellvertretenden Leitung des Wirtschaftsreferates betraut werden können. Auch ist es diesen sowie Wirtschaftsreferentinnen und Wirtschaftsreferenten sowie deren Stellvertreterinnen und Stellvertretern während der Dauer ihrer Tätigkeit untersagt, geschäftliche Beziehungen mit Erwerbsabsicht jedweder Art zum Rechtsträger, dem sie angehören, oder zu einem Wirtschaftsbetrieb gemäß § 37 fortzuführen oder einzugehen. Diese Personen dürfen die Tätigkeit einer Geschäftsführerin oder eines Geschäftsführers sowie einer Vorständin oder eines Vorstandes eines Wirtschaftsbetriebes gemäß § 37 nicht ausüben. Diese Unvereinbarkeiten bleiben für eine Dauer von zwei Jahren nach Ausscheiden aus der Funktion bestehen. Vom Begriff „Rechtsträger“ ist die Österreichische Hochschülerinnen- oder Hochschülerschaft oder jene Hochschülerinnen- oder Hochschülerschaft und somit nicht die Bildungseinrichtung gemeint, welcher eine Studierendenvertreterin oder ein Studierendenvertreter angehört.

Zu § 37:

Die ÖH oder eine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft sind berechtigt, im Interesse der Studierenden Wirtschaftsbetriebe in Form von Kapitalgesellschaften zu führen oder sich an Kapitalgesellschaften zu beteiligen. Die Berechtigung zur Führung von Wirtschaftsbetrieben und zur Beteiligung an Kapitalgesellschaften bedarf der Genehmigung der Bundesministerin oder des Bundesministers. Klargestellt wurde, dass die Bundesministerin oder der Bundesminister die Genehmigung zu erteilen hat, wenn dieser Wirtschaftsbetrieb im Interesse der Studierenden wirtschaftlich, zweckmäßig und sparsam geführt werden kann.

Der Kontrollkommission wurde die Möglichkeit eingeräumt, schriftliche oder mündliche Auskünfte bei der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer bzw. dem Vorstand des jeweiligen Wirtschaftsbetriebes einzuholen und Einsicht in die Bücher und sonstigen Aufzeichnungen zu nehmen.

Die Kontrollkommission kann die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zur näheren Regelung der Erstellung von Jahres-, Quartals- und Sonderberichten der Wirtschaftsbetriebe beantragen, wobei diese Verordnung insbesondere Gliederungsschemata zu enthalten hat.

Zu § 38:

Es wurden legistische Anpassungen vorgenommen. Auch wurde der aktuelle Studierendenbeitrag in der Höhe von 18,00 Euro in dieses Bundesgesetz aufgenommen. Die Einhebung des Studierendenbeitrages ist von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges in geeigneter Weise durchzuführen und zu überprüfen.

Zu § 39:

Die Verteilung der Studierendenbeiträge erfolgt entsprechend dem Rechtstypus der Bildungseinrichtungen getrennt, weshalb die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung die Gesamtsumme der Studierendenbeiträge der ordentlichen Mitglieder der ÖH an den Universitäten (inklusive der Universität für Weiterbildung Krems), den Pädagogischen Hochschulen, den Fachhochschulen und den Privatuniversitäten gesondert festzustellen hat. Da die ÖH an Universitäten mit Abstand die höchste Zahl an ordentlichen Mitgliedern hat, ergibt sich – im Gegensatz zu den anderen Bildungseinrichtungstypen – eine ungleich höhere Summe, die den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den einzelnen Universitäten von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der ÖH zugewiesen wird (84% der festgestellten Gesamtsumme der Studierendenbeiträge von Studierenden an Universitäten). Um die neu entstehenden Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften auch in finanzieller Hinsicht zu unterstützen, werden diesen getrennt nach Rechtstypus der Bildungseinrichtungen insgesamt 95% der Studierendenbeiträge zugewiesen, weshalb somit in diesem Bereich insgesamt nur 5% der Studierendenbeiträge bei der Bundesvertretung verbleiben. Die oder der Vorsitzende der Bundesvertretung hat daher 95% der Gesamtsumme der Studierendenbeiträge der Studierenden an Pädagogischen Hochschulen bzw. Fachhochschulen bzw. Privatuniversitäten getrennt nach Rechtstypus der Bildungseinrichtungen den jeweiligen Hochschulvertretungen (Pädagogische Hochschulvertretungen bzw. Fachhochschulvertretungen bzw. Privatuniversitätsvertretungen) anzuweisen. 30% der jeweiligen Anweisungssumme ist als Sockelbetrag den jeweiligen Hochschulvertretungen (Pädagogische Hochschulvertretungen bzw. Fachhochschulvertretungen bzw. Privatuniversitätsvertretungen) zuzuweisen. Von den restlichen 70% der Anweisungssumme sind die im Absatz 6 aufgezählten Sockelbeträge an die Hochschulvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, anzuweisen. Nach Anweisung dieser Sockelbeträge ist der verbleibende Restbetrag nach Maßgabe der Zahl der Studierenden den jeweiligen Hochschulvertretungen (Pädagogische Hochschulvertretungen bzw. Fachhochschulvertretungen bzw. Privatuniversitätsvertretungen) zuzuweisen.

Zu § 40:

Es wurden legistische Anpassungen vorgenommen. Der Jahresvoranschlag und Änderungen von diesem sind der Kontrollkommission zu übermitteln. Außerdem ist auf der Homepage der ÖH oder der jeweiligen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft der Zeitraum, in welchem der Jahresvoranschlag und der Jahresabschluss zur öffentlichen Einsicht aufliegen, der Prüfvermerk und eine zusammenfassende Darstellung des Jahresabschlusses zu veröffentlichen.

Aufgrund einer Empfehlung des Rechnungshofes wurde die Regelung eingeführt, dass eine Wirtschaftsprüferin oder ein Wirtschaftsprüfer als Prüferin oder Prüfer für eine Körperschaft öffentlichen Rechts gemäß § 3 oder eines Wirtschaftsbetriebes gemäß § 37 ausgeschlossen ist, wenn sie oder er für diese Körperschaft öffentlichen Rechts oder diesen Wirtschaftsbetrieb einen Bestätigungsvermerk gemäß § 274 UGB über die Prüfung des Jahresabschlusses bereits in fünf Fällen gezeichnet hat; dies gilt nicht nach einer Unterbrechung der Prüfungstätigkeit für zumindest zwei aufeinander folgende Geschäftsjahre.

Die Kontrollkommission kann die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zur näheren Regelung der Budgetierung, der Bilanzierung und der Erstellung von Jahresabschlüssen beantragen, wobei insbesondere die Grundsätze der Budgeterstellung, der Erstellung des Jahresabschlusses, des Budget – Ist Vergleiches sowie die Darstellung der Informationen in den einzelnen Rechenwerken zu präzisieren sind. Auch kann die Kontrollkommission die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zur näheren Regelung der Prüfung von Jahresabschlüssen beantragen. Darin sind insbesondere der Prüfungsauftrag, der Prüfvermerk und Mängel, die jedenfalls als wesentliche Punkte in den Feststellungen der Wirtschaftsprüferin oder des Wirtschaftsprüfers aufzunehmen sind, zu präzisieren.

Zu § 41:

Über die Gebarung sind Bücher und Aufzeichnungen nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung und Bilanzierung im Sinne der unternehmensrechtlichen Bestimmungen zu führen. Die Wertgrenze, ab der Güter in ein Anlagenverzeichnis aufzunehmen sind, wurde auf 400 Euro erhöht.

Die Kontrollkommission kann die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister zur näheren Regelung einer einheitlichen und ordnungsgemäßen Haushaltsführung und der Abwicklung von Rechtsgeschäften beantragen, wobei insbesondere die Grundsätze der ordnungsgemäßen Haushaltsführung und des Abschlusses von Rechtsgeschäften sowie die sich daraus ergebenden Anforderungen an die Aufzeichnungen zu präzisieren sind.

Zu § 42:

Die Wertgrenzen für Abschlüsse von Rechtsgeschäften wurden auf runde Beträge erhöht. Abgeschlossene Dienstverträge und Betriebsvereinbarungen müssen der Kontrollkommission, auf deren Verlangen, unverzüglich in elektronischer Form übermittelt werden. Bei Feststellung grober Mängel hat die Kontrollkommission die Bundesministerin oder den Bundesminister zu informieren. Die Kontrollkommission kann im Einvernehmen mit den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften die Erlassung einer Verordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister hinsichtlich der Voraussetzungen für Abschlüsse von Arbeitsverhältnissen beantragen. Die Bemessung der Entgelthöhe im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsverhältnisses hat sich an einer vergleichbaren Tätigkeit gemäß dem Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Bundes des Verwaltungsdienstes zu orientieren. Der Verordnung entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam. Auf Dienstverträge ist grundsätzlich das Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2010, anzuwenden. Die Bemessung der Entgelthöhe im Zeitpunkt des Abschlusses des Dienstverhältnisses hat sich an einer vergleichbaren Tätigkeit gemäß dem Entlohnungsschema der Vertragsbediensteten des Bundes des Verwaltungsdienstes zu orientieren. Dies dient zur Stärkung der Planungssicherheit und Effektivität durch Vorgaben von Mindeststandards im Personalbereich der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften. Da Beschäftigte von Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften überwiegend mit Verwaltungsaufgaben betraut sind, soll daher auf die Verhältnisse von Vertragsbediensteten des Bundes, die dem Verwaltungsdienst zugeordnet sind, Bedacht genommen werden. Damit ist die Gestaltung leistungsadäquater Entlohnung durch den Rahmen der für den öffentlichen Verwaltungssektor geltenden Entgeltsätze gewährleistet.

Zu § 43:

Aufgrund der Wiedereinführung der Direktwahl der Bundesvertretung werden nunmehr mit Ausnahme der Organe gemäß § 15 Abs. 2 und der Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen alle anderen Organe der ÖH und der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften sowie die Hochschul- und Studienvertretungen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften eingerichtet sind, alle zwei Jahre gleichzeitig auf Grund des allgemeinen, gleichen und geheimen Verhältniswahlrechtes gewählt.

Um sicherzustellen, dass jede oder jeder Wahlberechtigte nur eine Stimme bei der Wahl der Bundesvertretung und den jeweiligen Hochschulvertretungen abgeben kann, ist von der Wahlkommission der ÖH ein gesamtes Wählerinnen- und Wählerverzeichnis der ordentlichen Mitglieder der ÖH zu erstellen und ein Wahladministrationssystem zur Verfügung zu stellen. Für diese Zwecke ist ein Datenverbund zu betreiben, der jedenfalls folgende Daten zu enthalten hat: den Namen, wenn vorhanden die Matrikelnummer bzw. die Personenkennzahl bzw. das Personenkennzeichen, die Sozialversicherungsnummer oder das Ersatzkennzeichen, das Geburtsdatum, das Geschlecht, die Anschrift am Studien- und Heimatort, die an der jeweiligen Bildungseinrichtung betriebenen Studien und die Bezeichnung der Bildungseinrichtung.

Diese Daten sind von der Rektorin oder dem Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder der Leiterin oder dem Leiter der Privatuniversität oder der Vertreterin oder dem Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges bis spätestens 31. Dezember jeden Jahres in elektronischer Form an die zuständige Wahlkommission zu übermitteln. Unmittelbar am nächsten Tag nach Ablauf des Stichtages, welcher sieben Wochen vor dem ersten Wahltag liegt (§ 47 Abs. 5), haben die Rektorin oder der Rektor der Universität oder der Pädagogischen Hochschule oder die Leiterin oder der Leiter der Privatuniversität oder die Vertreterin oder der Vertreter des Erhalters eines Fachhochschul-Studienganges diese Daten gemäß Abs. 5 neuerlich in elektronischer Form an die zuständige Wahlkommission zu übermitteln. Die Übermittlung der Daten am Tag nach Ablauf des Stichtages ist nötig, damit alle am Stichtag für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlen Wahlberechtigten auch im Wählerinnen- und Wählerverzeichnis enthalten sind.

Zu § 44:

Erstmals wird die Abgabe der Stimmen für die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen im Wege der Rückübermittlung einer verschlossenen Wahlkarte an die Wahlkommission der ÖH (Briefwahl) ermöglicht. Diese führt die Briefwahl zentral für ganz Österreich durch. Eine Wahlkarte ist bei der Wahlkommission der ÖH innerhalb der Frist, welche in der Wahlordnung gemäß § 60 festgelegt ist, zu beantragen. Die Antragstellerin bzw. der Antragsteller hat in geeigneter Weise seine Identität nachzuweisen. Genau dargestellt wird, wie und unter welchen Voraussetzungen eine Wahlkarte ausgestellt werden kann. Nähere Regelungen werden in der Wahlordnung gemäß § 60 festgelegt. Insgesamt orientieren sich die Bestimmungen zur Briefwahl an den Bestimmungen zur Briefwahl in der Nationalrats-Wahlordnung 1992 (NRWO), BGBl. Nr. 471/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 115/2013.

Zu § 45:

Wurde eine Wahlkarte ausgestellt, kann die oder der betreffende Wahlberechtigte ihre oder seine Stimme durch Rückübermittlung der verschlossenen Wahlkarte oder unter Abgabe der Wahlkarte auch persönlich vor der zuständigen Wahlkommission abgeben. Zu beachten ist, dass, wenn eine Wahlkarte ausgestellt worden ist und dennoch vom Recht auf die persönliche Abgabe der Stimme vor einer Wahlkommission Gebrauch gemacht wird, nur die Bundesvertretung und eine Hochschulvertretung gewählt werden können, auch wenn der betreffende Studierende an mehreren Bildungseinrichtungen studiert, da bei der ersten persönlichen Stimmabgabe vor einer Wahlkommission die Wahlkarte – vor der Wahlhandlung – bei der Wahlkommission abzugeben ist.

Die Wahlkarte muss spätestens am zweiten Wahltag um 18:00 Uhr bei der Wahlkommission der ÖH eingelangt sein; bei einem späteren Einlangen darf sie nicht mehr berücksichtigt werden. Die Nichtigkeitsgründe werden taxativ aufgezählt und entsprechen den Nichtigkeitsgründen der NRWO.

Wurden für die Wahl der Bundesvertretung und einer Hochschulvertretung an einer Bildungseinrichtung nicht mehr als drei Wahlkarten rückübermittelt, sind diese zu vernichten. Nur dadurch kann das geheime Wahlrecht gewährleistet werden.

Zu § 46:

Zur Sicherstellung, dass eine Stimme für die Wahl der Bundesvertretung und die jeweilige Hochschulvertretung von einer wahlberechtigten Person nur einmal abgegeben werden kann und zur Unterstützung der Durchführung dieser Wahlen, ist die Zurverfügungstellung eines Wahladministrationssystems durch die Wahlkommission der ÖH notwendig. Die Kosten der Entwicklung, des Betriebes sowie der Weiterentwicklung dieses Wahladministrationssystems und allfällige Lizenzgebühren sind anteilsmäßig je zur Hälfte von der ÖH und zur Hälfte aliquot nach der Zahl der ordentlichen Mitglieder von den Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften an den Bildungseinrichtungen zu tragen.

Zu § 47:

Alle ordentlichen Mitglieder (das sind die ordentlichen Studierenden gemäß § 2 Abs. 1 und die außerordentlichen Studierenden gemäß § 2 Abs. 2) der ÖH sind für die Bundesvertretung und die Hochschulvertretungen aktiv und passiv wahlberechtigt, unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit, sofern sie am Stichtag des Semesters, in dem die Wahl abgehalten wird, zu einem Studium zugelassen sind oder die Fortsetzung des Studiums gemeldet haben oder aufgrund eines Ausbildungsvertrages zu einem Studium zugelassen sind und den Studierendenbeitrag gemäß § 38 Abs. 2 entrichtet haben.

Studierende eines an mehreren Bildungseinrichtungen gemeinsam eingerichteten Studiums sind für die Hochschulvertretungen und die Studienvertretungen an jeder dieser Bildungseinrichtungen wahlberechtigt, sofern keine gemeinsame Studienvertretung gemäß § 19 Abs. 2 eingerichtet worden ist.

Zu §§ 48 und 49:

Es wurden legistische Anpassungen vorgenommen.

Zu § 50:

Neu hinzugekommen sind die Unterwahlkommissionen. Diese sind der Wahlkommission der ÖH organisatorisch zuzurechnen und für die Durchführung der Wahlen an Bildungseinrichtungen, an denen keine Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft eingerichtet ist, zuständig. Diese Unterwahlkommissionen dürfen nicht mit Unterkommissionen, die von den Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen zur Unterstützung ihrer (dislozierten) Tätigkeit eingerichtet werden können, verwechselt werden. Der Vorsitz in jeder Wahlkommission bzw. Unterwahlkommission ist durch eine rechtskundige Person wahrzunehmen. Die Vorsitzenden der Unterwahlkommissionen werden vom Vorsitzenden der Wahlkommission der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft angelobt.

Neu geregelt wurde, dass alle wahlwerbenden Gruppen berechtigt sind – allenfalls zusätzlich zu einer Vertreterin oder einem Vertreter – je eine Beobachterin oder einen Beobachter in die Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen zu entsenden.

Zu § 51:

Die Aufgaben der Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen entsprechen grundsätzlich der derzeit geltenden Rechtslage. Für die Wahlkommission der ÖH kommt die ausschließliche Durchführung der Briefwahl für die Wahl der Bundesvertretung und der Hochschulvertretungen an sämtlichen Bildungseinrichtungen hinzu.

Zu § 52:

Neu geregelt ist, dass die Wahl einer Hochschulvertretung nicht durchgeführt wird, wenn es weniger Kandidatinnen und Kandidaten als die Hälfte der für eine Hochschulvertretung zu vergebenden Mandate gibt. In diesem Fall hat die Bundesvertretung deren Aufgaben und das Budget zu übernehmen. Auch hat die Wahl zu unterbleiben, wenn es weniger Kandidatinnen und Kandidaten als die Hälfte der für eine Studienvertretung zu vergebenden Mandate gibt. In diesem Fall hat das Organ gemäß § 15 Abs. 2, an Bildungseinrichtungen ohne zusätzliches Organ gemäß § 15 Abs. 2 die Hochschulvertretung, deren Aufgaben und das Budget zu übernehmen.

In beiden Fällen ist die Bestellung einer Person, die diese Aufgaben wahrnimmt, durch Beschluss der Bundesvertretung bzw. der zuständigen Hochschulvertretung zulässig.

Zu §§ 53 und 54:

Es wurden legistische Anpassungen vorgenommen. Die derzeit geltende 25 %-Hürde bei der Zuweisung von Mandaten ist entfallen.

Zu § 55:

Ein Mandat für die Bundesvertretung erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder die Eigenschaft als ordentliches Mitglied der Österreichischen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft verliert. Ein Mandat für die Hochschulvertretung, eine Studienvertretung oder für das Organ gemäß § 15 Abs. 2 erlischt, wenn die Mandatarin oder der Mandatar auf das Mandat verzichtet oder sie oder er zu keinem Studium an dieser Bildungseinrichtung zugelassen ist.

Zu § 56:

Es wurden legistische Anpassungen aufgrund der Wiedereinführung der Direktwahl und der Vereinheitlichung der Vertretungsstrukturen und Einbeziehung der Studierenden an Privatuniversitäten vorgenommen.

Die Beschwerdefrist gegen Bescheide der Bundesministerin oder des Bundesministers aufgrund eines Einspruches gegen die Wahl der Bundesvertretung wurde auf vier Wochen ausgeweitet.

Zu §§ 57 bis 59:

Es wurden legistische Anpassungen vorgenommen.

Zu § 60:

Eine legistische Anpassung der Verordnungsermächtigung aufgrund der Einführung der Briefwahl wurde vorgenommen.

Zu §§ 61 und 62:

Es wurden legistische Anpassungen vorgenommen.

Zu § 63:

Das Aufsichtsrecht wurde dahingehend erweitert, dass zukünftig durch eine Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers Verordnungen (vom Begriff Verordnungen sind auch Satzungen erfasst) aufzuheben sind, wenn diese in Widerspruch zu geltenden Gesetzen und Verordnungen stehen.

Ab der formellen Einleitung eines Aufsichtsverfahrens kann die Bundesministerin oder der Bundesminister durch Bescheid die Durchführung der diesem Verfahren zu Grunde liegenden Beschlüsse für jeweils ein Monat untersagen. Eine wiederholte Untersagung ist bis zur Gesamtdauer von sechs Monaten zulässig. Entsprechende Bescheide sind zu begründen.

Verstößt eine Organwalterin oder ein Organwalter bzw. eine Angehörige oder ein Angehöriger einer Hochschulvertretung oder einer Studienvertretung schuldhaft gegen die Informationspflicht gegenüber der Kontrollkommission, kann diese bzw. dieser ihres bzw. seines Amtes enthoben werden. Solch ein Verfahren kann erst nach Verstreichen der in der zweiten schriftlichen Aufforderung durch die Kontrollkommission festgelegten Frist und aufgrund eines entsprechenden schriftlichen Antrags der Kontrollkommission an die Bundesministerin oder den Bundesminister eingeleitet werden. Auch kann ein solches Verfahren durch die Bundesministerin oder den Bundesminister eingeleitet werden, wenn eine Organwalterin oder ein Organwalter bzw. eine Angehörige oder ein Angehöriger einer Hochschulvertretung oder einer Studienvertretung schuldhaft und nicht unverzüglich der im aufsichtsbehördlichen Verfahren festgestellten Rechtsansicht der Bundesministerin oder des Bundesministers entspricht. In wirtschaftlichen und haushaltsrechtlichen Belangen ist überdies im aufsichtsbehördlichen Verfahren die Kontrollkommission anzuhören.

Zu § 64:

Durch die vorliegende Regierungsvorlage wird klargestellt, dass es sich bei der Kontrollkommission um einen Beirat der Bundesministerin oder des Bundesministers – und somit um keine Behörde – handelt, welcher die ihm übertragenen Aufgaben wahrnimmt und bei Feststellung und Missachtung der gesetzlichen Vorschriften, die Bundesministerin oder den Bundesminister und gegebenenfalls die Bundesvertretung oder die betreffende Hochschulvertretung zu informieren hat. Durch die Angleichung der Vertretungsstrukturen der Studierenden an den verschiedenen Bildungseinrichtungen bzw. die Einbeziehung der Studierenden an den Privatuniversitäten wird der Wirkungsbereich der Kontrollkommission ausgeweitet. Der dadurch entstehenden Mehrbelastung der Kontrollkommission wird einerseits durch eine Anhebung der Zahl ihrer Mitglieder von zurzeit neun auf zukünftig 14 und andererseits durch die Zurverfügungstellung der für die Ausübung der Aufgaben notwendigen Verwaltungsressourcen durch die Bundesministerin bzw. den Bundesminister entgegengetreten. Den vom Bund entsandten Vertreterinnen und Vertretern gebührt eine Aufwandsentschädigung, die von der Bundesministerin oder dem Bundesminister festzulegen ist.

Zu § 65:

Es erfolgt eine Präzisierung der Aufgabenbereiche der Kontrollkommission, wobei unter die präzisierten Aufgabenbereiche die laufende Überprüfung der finanziellen Gebarung und der wirtschaftlichen Lage sowie die Einhaltung der Haushaltsvorschriften zu subsumieren ist.

Die frühere Kompetenz, Richtlinien aufgrund des HSG 1998 zu erlassen, ist entfallen. Vielmehr wurde im HSG 2014 vorgesehen, diese Materien – aufgrund der besseren Rechtsschutzmöglichkeiten und der besseren Verlautbarungsmöglichkeiten (BGBl. II) – durch Verordnungen der Bundesministerin oder des Bundesministers zu regeln.

Die Kontrollkommission hat in Zukunft Dienstverträge und Betriebsvereinbarungen nicht mehr im Einzelfall zu genehmigen, sondern die Bundesministerin oder der Bundesminister kann in den Verordnungen objektive Kriterien festlegen, nach welchen Dienstverträge und Betriebsvereinbarungen in Zukunft von der ÖH und den einzelnen Hochschülerinnen- und Hochschülerschaften abgeschlossen werden dürfen. Die Prüfung der Einhaltung der in den Verordnungen festgelegten Kriterien wird durch die Wirtschaftsprüferin oder den Wirtschaftsprüfer, sowie durch die Aufsichtsbehörde unter Mitwirkung der Kontrollkommission wahrgenommen.

Durch die Erlassung von Verordnungen durch die Bundesministerin oder den Bundesminister und nicht mehr, wie bisher, von Richtlinien durch die Kontrollkommission, ist durch die zwingende Verlautbarung von diesen im BGBl. II eine erhöhte Publizität und ein verstärkter Rechtsschutz gegeben. Ein erhöhter Rechtsschutz wird dadurch bewirkt, dass bei einem Verstoß gegen Bestimmungen einer Verordnung die Aufsichtsbehörde angerufen bzw. diese von sich aus selbst tätig werden kann. Die von der Kontrollkommission erstellten Richtlinien sind bis zur Verlautbarung einer Verordnung für den jeweiligen Bereich weiterhin anzuwenden.

Die Geschäftsordnung der Kontrollkommission bedarf der Genehmigung durch die zuständige Bundesministerin oder den zuständigen Bundesminister und ist auf der Amtstafel und der Homepage des Bundesministeriums und der Homepage der ÖH zu veröffentlichen. Durch Aufnahme von entsprechenden Bestimmungen in der Geschäftsordnung können Senate, mit der Befugnis der selbstständigen und eigenverantwortlichen Geschäftsbehandlung, eingerichtet werden.

Zu § 66:

Es wurde keine inhaltliche Änderung gegenüber der derzeitigen Rechtslage vorgenommen.

Zu § 67:

Eine von einem Sechstel der Mandatarinnen und Mandatare oder von fünf Mitgliedern des jeweiligen Organs oder einer Hochschulvertretung oder einer Studienvertretung unterzeichnete Aufsichtsbeschwerde ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister bescheidmäßig zu erledigen. In der Aufsichtsbeschwerde ist eine zustellungsbevollmächtigte Person zu benennen.

Zur Erlassung von Bescheiden über die Rechte und Pflichten der Mitglieder, insbesondere über die Feststellung der Verpflichtung zur Leistung des Studierendenbeitrages einschließlich eines allfälligen Sonderbeitrages (§ 38 Abs. 1 Z 1), ist für Studierende die jeweilige Hochschulvertretung zuständig. Gegen derartige Bescheide kann binnen vier Wochen Beschwerde an das jeweilige Landesverwaltungsgericht erhoben werden. Die Beschwerdefrist an das jeweilige Landesverwaltungsgericht wurde auf vier Wochen angepasst.

Zu §§ 68 und 69:

Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt das HSG 1998 mit Ausnahme der Bestimmung des § 58a außer Kraft.

Zu § 70:

Die Funktionsperiode der aufgrund des HSG 1998 gewählten Organe endet mit 30. Juni 2015 und diese haben, mit Ausnahme der Wahlkommissionen, bis zu diesem Zeitpunkt die Bestimmungen des HSG 1998 weiterhin anzuwenden. Die Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen haben ab Inkrafttreten des Bundesgesetzes dessen Bestimmungen anzuwenden. Die aufgrund des HSG 1998 beschlossenen Satzungen der Bundesvertretung und der Universitätsvertretungen sind bis spätestens 31. Dezember 2015 an die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes anzupassen. Die schon bisher bestehenden Wahlkommissionen üben ihre Funktion auch weiterhin aus. Die Bildung der aufgrund dieses Bundesgesetzes neu zu bildenden Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen hat bis spätestens 31. Dezember 2014 zu erfolgen.

Die Fachhochschul-Studienvertretung gemäß § 5 Abs. 1 FHStG und die Pädagogische Hochschulvertretung gemäß § 20a HSG 1998 haben in alle Wahlkommissionen bzw. Unterwahlkommissionen, die aufgrund dieses Bundesgesetzes erstmals für die Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl 2015 konstituiert werden, Vertreterinnen und Vertreter zu entsenden. Die Bundesvertretung hat in die Wahlkommissionen und Unterwahlkommissionen der Bildungseinrichtungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 4 und 5 Vertreterinnen und Vertreter gemäß der Bestimmung des § 50 Abs. 2 Z 1 zu entsenden.

Die bereits bestehende Kontrollkommission übt ihre Funktion als Kontrollkommission weiterhin aus und ist unverzüglich um die gemäß § 64 Abs. 3 zusätzlich vorgesehenen Mitglieder zu erweitern. Daher gilt die Geschäftsordnung der Kontrollkommission bis zur Genehmigung einer neuen Geschäftsordnung durch die Bundesministerin oder den Bundesminister weiter. Die von der Kontrollkommission erlassenen Richtlinien gelten bis zur Erlassung der jeweils entsprechenden Verordnungen gemäß § 14 Abs. 5, § 37 Abs. 5, § 40 Abs. 5 und 6, § 41 Abs. 7 und § 42 Abs. 7 durch die Bundesministerin oder den Bundesminister weiter. Daher hat die Kontrollkommission auch weiterhin bis zur Erlassung einer Verordnung, welche Regelungen über die Genehmigung von Dienstverträgen beinhaltet, ihr vorgelegte Dienstverträge zu genehmigen. Dies hat aufgrund eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes bescheidmäßig zu erfolgen.

Die gemäß § 3 Abs. 2 eingerichteten Körperschaften haben ihre Organe unverzüglich nach Durchführung der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahl 2015 zu konstituieren. Sie haben ihre Tätigkeit mit 1. Juli 2015 aufzunehmen. Bis spätestens 31. Oktober 2015 hat die Wirtschaftsreferentin oder der Wirtschaftsreferent an den gemäß § 3 Abs. 2 eingerichteten Körperschaften, abweichend von § 40 Abs. 1, einen Jahresvoranschlag für die Zeit bis zum 30. Juni des folgenden Jahres zu erstellen und diesen der oder dem Vorsitzenden zur Gegenzeichnung vorzulegen.

Da § 20a Abs. 1 bis 6 und 8 HSG 1998 mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft tritt, sind bis zu diesem Zeitpunkt Wahlen gemäß § 20a HSG 1998 an Pädagogischen Hochschulen durchzuführen. Die Funktionsperiode der gemäß § 20a HSG 1998 an Pädagogischen Hochschulen gewählten Studiengangsvertretungen und Pädagogischen Hochschulvertretungen endet mit 30. Juni 2015, damit die Vertretung der Interessen der Studierenden – bis Vertretungen der Studierenden gemäß den Bestimmungen des HSG 2014 vorhanden sind – gewährleistet ist.

Zu § 71:

Formale Anpassung der Vollziehungsbestimmung aufgrund der Änderung des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76/1986, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 11/2014.

Zu Artikel 2 – Änderung des Universitätsgesetzes 2002

Durch das neue HSG 2014 war es erforderlich, die auf das HSG 1998 bezugnehmenden Verweise im Universitätsgesetz 2002 anzupassen.

Zu Artikel 3 – Änderung des Fachhochschul-Studiengesetzes (FHStG)

Durch die Angleichung der Vertretungsstrukturen der Studierenden an Fachhochschul-Studiengängen an die Vertretungsstrukturen der Studierenden an Universitäten werden diese nunmehr im HSG 2014 geregelt. Dadurch ist eine eigene Bestimmung für die Studierendenvertretung an den Einrichtungen zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen im FHStG nicht mehr notwendig, weshalb § 5 FHStG zu entfallen hat. § 5 FHStG tritt mit Ablauf des Tages der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes außer Kraft. Damit aber die Vertretung der Interessen der Studierenden an Fachhochschulen – bis Vertretungen der Studierenden gemäß den Bestimmungen des HSG 2014 vorhanden sind – gewährleistet ist, wurde in den Übergangsbestimmungen eine Bestimmung aufgenommen, welche vorsieht, dass die Wahlen der Jahrgangs- und Studiengangsvertretungen gemäß den Bestimmungen des § 5 bis spätestens 31. Dezember 2014 letztmalig durchzuführen sind. Die Funktionsperiode der Fachhochschul-Studienvertretungen, der Studiengangsvertretungen und der Jahrgangsvertretungen endet mit 30. Juni 2015.

Zu Artikel 4 – Änderung des Hochschul-Qualitätssicherungsgesetzes (HS-QSG)

Durch die Einbindung der Studierenden an den Privatuniversitäten in die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft wird das HS-QSG dahingehend geändert, dass in der Generalversammlung in Zukunft drei statt bisher zwei Vertreterinnen und Vertreter der ÖH vertreten sind. Die dritte Vertreterin oder der dritte Vertreter nimmt in Zukunft den Platz der Vertreterin oder des Vertreters des „Vereins zum Aufbau und zur Förderung einer bundesweiten Studierendenvertretung an Privatuniversitäten“ ein und wird von der Vorsitzendenkonferenz der Privatuniversitätsvertretungen nominiert.

Die Registrierung grenzüberschreitender Studien gemäß § 27 HS-QSG hat sich in der Vergangenheit nicht bewährt. Diese Bestimmung führte immer wieder fälschlicherweise zur Annahme, dass von österreichischer Seite ein Akkreditierungsverfahren – und somit ein Qualitätssicherungsverfahren – durchgeführt worden wäre. Dies war nicht der Fall, da nur festgestellt wurde, dass die zu registrierende Einrichtung im Sitzstaat der Einrichtung nach den dort geltenden Bestimmungen eingerichtet war. Daher soll die Registrierung entfallen.

Normiert wird, dass Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind und Studien in Österreich durchführen, im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit ihren Studienwerberinnen und Studienwerbern und ihren Studierenden in Österreich auf die Rechtsgrundlage ihrer Anerkennung und der Anerkennung des jeweiligen Studiums im Herkunfts- bzw. Sitzstaat hinzuweisen haben. Das Anbieten von Studien, welche mit österreichischen Studien nicht vergleichbar sind, ist unzulässig. Bildungseinrichtungen, die in ihrem jeweiligen Herkunfts- bzw. Sitzstaat nicht als postsekundär im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 1 UG anerkannt sind, dürfen Studien in Österreich nicht anbieten.

Zu Artikel 5 – Änderung des Bundesgesetzes über die Universität für Weiterbildung Krems (DUK-Gesetz 2004)

Durch die Einbindung der Studierenden an der Universität für Weiterbildung Krems in die Österreichische Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft wird das DUK- Gesetz 2004 dahingehend geändert, dass die Vertreterinnen und Vertreter der Studierenden in den Kollegialorganen der Universität für Weiterbildung Krems nunmehr nicht mehr aus dem Kreis der Studierenden gewählt, sondern gemäß § 32 HSG 2014 entsendet werden.