Vorblatt

 

Ziel(e)

 

-       Schaffung zeitgemäßer Rahmenbedingungen für die Universitäten

-       Klare Regelungen im Hinblick auf die Vollziehung des UG

-       Förderung der Gleichstellung in Entscheidungsprozessen an den Universitäten

 

Inhalt

 

Das Vorhaben umfasst hauptsächlich folgende Maßnahme(n):

 

-       Verankerung der Vereinbarkeit von Studium oder Beruf für alle Universitätsangehörigen mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige in den leitenden Grundsätzen des UG

-       Implementierung von Rahmenbedingungen für Bauvorhaben von Universitäten im UG

-       Verwendung von Sterbedaten für wissenschaftliche Zwecke

-       Möglichkeit der Aufnahme von Regelungen in die Satzung betreffend Handlungsmöglichkeiten bei Plagiaten und anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen

-       Schaffung einer rechtlichen Grundlage für die Erlassung eines Gleichstellungsplanes zusätzlich zum Frauenförderungsplan

-       Geschlechtergerechte Zusammensetzung von Kollegialorganen

-       Zuordnung der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal

-       Verbesserung der Kooperationsmöglichkeiten zwischen Pädagogischen Hochschulen und Universitäten im Bereich der Lehramtsstudien

-       Klarstellung, dass die Universitäten und deren Angehörige berechtigt sind, aktiv Vermögenswerte unterschiedlicher Art für universitäre Aufgaben im Sinne des § 3 einzuwerben

Die vorliegende Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014, verfolgt mehrere Zielsetzungen: erstens werden Teilbereiche des UG weiterentwickelt, zweitens wird auf Problematiken im Bereich der Vollziehung reagiert und schließlich werden terminologische Anpassungen am Gesetzestext des UG vorgenommen.

 

Wesentliche Auswirkungen

Die Auswirkungen auf die Verwaltungskosten für das vorliegende Gesetzesvorhaben bleiben jedenfalls unter der Wesentlichkeitsgrenze, da die gegenständlichen Regelungen nur zur Konkretisierung bestehender Vorschriften dienen. Im Übrigen ergeben sich aus dem Vorhaben keine finanziellen Auswirkungen für den Bundeshaushalt sowie für die Länder und die Gemeinden.

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern:

Mit der Änderung des UG durch das Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 81/2009, wurde eine Frauenquote von 40 vH für alle universitären Kollegialorgane eingeführt. Dies entsprach der in § 11 Abs. 2 Z 3 B-GlBG vorgesehenen Frauenquote zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Universitätsrechts-Änderungsgesetzes 2009 am 1. Oktober 2009. Seit der Änderung des B-GlBG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 beträgt die einzuhaltende Frauenquote 50 vH. Für die Universitäten war jedoch bislang aufgrund der Regelung im UG nach wie vor eine 40 vH-Mindestfrauenquote anzuwenden.

Mit der vorgeschlagenen Änderung erfolgt eine Anpassung der Frauenquote im UG an jene des B-GlBG, womit eine Angleichung an die 50 vH-Frauenquote des B-GlBG erreicht wird.

 

In den weiteren Wirkungsdimensionen gemäß § 17 Abs. 1 BHG 2013 treten keine wesentlichen Auswirkungen auf.

 

Verhältnis zu den Rechtsvorschriften der Europäischen Union:

Die vorgesehenen Regelungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des Rechts der Europäischen Union.

 

Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens:

Keine.

 

Wirkungsorientierte Folgenabschätzung

Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG)

 

Einbringende Stelle:

Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft

Laufendes Finanzjahr:

2014

 

Inkrafttreten/

Wirksamwerden:

2015

 

 

Beitrag zu Wirkungsziel oder Maßnahme im Bundesvoranschlag

 

Das Vorhaben trägt der Maßnahme "Umsetzung der geschlechtergerechten Aufteilung bei der Beschickung von Gremien im kompetenzrechtlichen Bereich des Ressorts: Universitätsräte, Organe der AQ Austria" für das Wirkungsziel "Ein ausgeglichenes Geschlechterverhältnis in Führungspositionen und Gremien sowie beim wissenschaftlichen/künstlerischen Nachwuchs" der Untergliederung 31 Wissenschaft und Forschung bei.

 

Problemanalyse

 

Problemdefinition

Mit der vorliegenden Änderung des Bundesgesetzes über die Organisation der Universitäten und ihre Studien (Universitätsgesetz 2002 – UG), BGBl. I Nr. 120/2002, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2014, soll auf mehrere Problemstellungen eingegangen werden:

- Nicht zeitgemäße rechtliche Rahmenbedingungen für die Universitäten (z.B. Verschärfung des Korruptionsstrafrechts, Erhöhung der "Frauenquote" im Bundes-Gleichbehandlungsgesetz auf 50 vH; PädagogInnenbildung NEU, etc.)

- Unklarheiten beim Vollzug des Universitätsgesetzes

 

Inhaltlich gliedert sich die Novelle in einen allgemeinen Bereich (Klarstellung, dass die Universitäten zum Einwerben von Drittmitteln berechtigt sind), einen Finanzierungsbereich (Implementierung des gesamtösterreichischen Bauleitplanes sowie von Vorschriften für die Immobilienbewirtschaftung der Universitäten in das UG), einen studienrechtlichen Bereich (z. B. Möglichkeit der Schaffung von Bestimmungen bezüglich einer Vorgangsweise bei Plagiieren in der Satzung, Regelungen hinsichtlich der Kooperation mit Pädagogischen Hochschulen bei gemeinsam eingerichteten Lehramtsstudien, gemeinsame Verleihungsurkunde bei gemeinsamen Studienprogrammen, etc.), einen personalrechtlichen Bereich (z.B. Zuordnung der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung zum wissenschaftlichen Personal, etc.) und einen Gleichbehandlungsbereich (z. B. Implementierung eines Gleichstellungsplanes, geschlechtergerechte Zusammensetzung von Kollegialorganen und damit eine Angleichung der Frauenquote im UG an jene des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes, etc.).

 

Nullszenario und allfällige Alternativen

Beibehaltung der derzeitigen Rechtslage.

 

Interne Evaluierung

 

Zeitpunkt der internen Evaluierung: 2019

Evaluierungsunterlagen und -methode: Hausinterne Begleitung und laufende Evaluierung der Maßnahmen durch die zuständigen Organisationseinheiten.

 

Ziele

 

Ziel 1: Schaffung zeitgemäßer Rahmenbedingungen für die Universitäten

 

Beschreibung des Ziels:

Mehr als zehn Jahre nach vollständigem Inkrafttreten des UG ergeben sich Notwendigkeiten für eine Weiterentwicklung des UG, um für die Universitäten einen zeitgemäßen rechtlichen Rahmen zu schaffen. Dies betrifft z.B.: Klarstellungen im UG im Hinblick auf das neue Korruptionsstrafrecht; Rahmenbedingungen für Bauvorhaben von Universitäten; zeitgemäße Weiterentwicklung der Gleichstellungs- und Gleichbehandlungsvorschriften an den Universitäten.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Nicht zeitgemäße rechtliche Rahmenbedingungen für die Universitäten.

Zeitgemäße rechtliche Rahmenbedingungen für die Universitäten.

 

Ziel 2: Klare Regelungen im Hinblick auf die Vollziehung des UG

 

Beschreibung des Ziels:

Im Bereich der Vollziehung des UG (vor allem im studienrechtlichen Bereich) treten immer wieder Problematiken auf, die an das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft herangetragen werden.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Unklarheiten bei Vollziehung des UG.

Bessere Verständlichkeit der Bestimmungen des UG.

 

Ziel 3: Förderung der Gleichstellung in Entscheidungsprozessen an den Universitäten

 

Beschreibung des Ziels:

Mit der Änderung des UG durch das Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 81/2009, wurde eine Frauenquote von 40 vH für alle universitären Kollegialorgane eingeführt. Dies entsprach der in § 11 Abs. 2 Z 3 B-GlBG vorgesehenen Frauenquote zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Universitätsrechts-Änderungsgesetzes 2009 am 1. Oktober 2009. Seit der Änderung des B-GlBG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 beträgt die einzuhaltende Frauenquote 50 vH. Für die Universitäten war jedoch bislang aufgrund der Regelung im UG nach wie vor eine 40 vH-Mindestfrauenquote anzuwenden.

Mit der vorgeschlagenen Änderung erfolgt eine Anpassung der Frauenquote im UG an jene des B-GlBG, womit eine Angleichung an die 50 vH-Frauenquote des B-GlBG erreicht wird.

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Frauenquoten gemäß Indikator 1.A.4 der Wissensbilanzverordnung 2010, BGBl. I Nr. 216/2010, im Jahr 2014.

Eine Erhöhung der Frauenquote gemäß Indikator 1.A.4 der Wissensbilanzverordnung 2010, BGBl. I Nr. 216/2010, auf 50 vH.

 

Maßnahmen

 

Maßnahme 1: Verankerung der Vereinbarkeit von Studium oder Beruf für alle Universitätsangehörigen mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige in den leitenden Grundsätzen des UG

Beschreibung der Maßnahme:

Das Thema "Vereinbarkeit" wird in den leitenden Grundsätzen des UG explizit verankert. Damit wird bezweckt, dass Universitätsangehörige (§ 94) mit Betreuungspflichten für Kinder und pflegebedürftige Angehörige stärker sichtbar gemacht werden. Dies gilt sowohl für Studierende als auch für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität. Da die leitenden Grundsätze für die Interpretation der anderen Bestimmungen des UG herangezogen werden, wird in Hinkunft auch das Thema "Vereinbarkeit" für die Interpretation der Bestimmungen des UG heranzuziehen sein.

Eine weitere Stärkung der Bedeutung des Themas "Vereinbarkeit" stellen die neuen Bestimmungen über den Frauenförderungsplan und den Gleichstellungsplan (§ 20b) dar. Es wird in § 20b Abs. 1 ausdrücklich geregelt, dass der Gleichstellungsplan auch das Thema "Vereinbarkeit" zu umfassen hat.

 

Umsetzung von Ziel 1, 3

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Vereinbarkeit ist kein verpflichtender Teil der universitären Satzungen.

Vereinbarkeit als verpflichtender Teil des Gleichstellungsplans ist in alle universitären Satzungen aufgenommen.

 

Maßnahme 2: Implementierung von Rahmenbedingungen für Bauvorhaben von Universitäten im UG

Beschreibung der Maßnahme:

Durch diese Bestimmung werden erstmals Rahmenbedingungen für Bauvorhaben von Universitäten (Neubauten, Umbauten, (General)Sanierungen, Adaptierungen, Anmietungen, etc.) in das UG aufgenommen. Dies betrifft einerseits den Bauleitplan gemäß § 118a und andererseits die Immobilienbewirtschaftung der Universitäten gemäß § 118b.

Die Realisierung von Immobilienprojekten ist zwischen der Bundesministerin oder dem Bundesminister und der betreffenden Universität zu vereinbaren. Es handelt sich dabei um eine Grundsatzentscheidung, die außerhalb der Leistungsvereinbarung getroffen wird. Lediglich die Finanzierung (i.d.R. durch Zuschlagsmieten) ist im Rahmen der Leistungsvereinbarung zu regeln.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine rechtlichen Rahmenbedingungen für Immobilienprojekte von Universitäten im UG.

Rechtliche Rahmenbedingungen für Immobilienprojekte von Universitäten im UG.

 

Maßnahme 3: Verwendung von Sterbedaten für wissenschaftliche Zwecke

Beschreibung der Maßnahme:

Studien mit sterbefallbezogenen Analysen sind unverzichtbar für die medizinische Erforschung von Krankheitsursachen und -verhütung. Medizinische Universitäten bzw. Universitäten, an denen eine Medizinische Fakultät eingerichtet ist, und die mit ihnen kooperierenden Lehrspitäler, aber auch außeruniversitäre wissenschaftliche Einrichtungen, benötigen zur Durchführung dieser Studien die Information über den Tod von Personen (Todeszeitpunkt und -ursache). Da eine Befragung von Angehörigen über Todesursachen unmittelbar nach Todesfällen nicht zumutbar ist, wird durch diese Bestimmung vorgesehen, dass Sterbedaten für ausschließlich medizinwissenschaftliche Zwecke unter Einbindung der betreffenden Ethikkommission weiterverwendet werden dürfen. Durch diese Bestimmung wird daher eine Rechtsgrundlage im UG geschaffen, die es der Bundesanstalt Statistik Österreich ermöglicht, das Sterbedatum und die Todesursache durch Vereinbarung für die medizinische Forschung zur Verfügung zu stellen. Gleichzeitig wird normiert, dass die betreffende Ethikkommission in die Verwendung der Sterbedaten zu involvieren ist. Jedenfalls unterliegen die wissenschaftlichen Einrichtungen und deren Angehörige hinsichtlich der Sterbedaten der Geheimhaltungspflicht gemäß § 17 Abs. 3 Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, und haben diese Daten ausschließlich für wissenschaftliche Zwecke zu verwenden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine rechtlichen Grundlagen für die Verwendung von Sterbedaten im UG.

Rechtliche Grundlage für die Verwendung von Sterbedaten im UG.

 

Maßnahme 4: Möglichkeit der Aufnahme von Regelungen in die Satzung betreffend Handlungsmöglichkeiten bei Plagiaten und anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen

Beschreibung der Maßnahme:

Bisher hatten die Universitäten bei Erschleichen der positiven Beurteilung von Prüfungen, wissenschaftlicher Arbeiten oder künstlerischer Master- oder Diplomarbeiten von Studierenden die Möglichkeit, die betreffende Prüfung oder Arbeit negativ zu beurteilen oder, wenn diese schon beurteilt wurde, im Nachhinein die Beurteilung für nichtig zu erklären (§ 74 Abs. 2 UG) bzw. die Verleihung des akademischen Grades zu widerrufen (§ 89 UG). In die Satzung der Universität können nunmehr zusätzliche Regelungen bezüglich Maßnahmen bei Plagiaten oder anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen aufgenommen werden. Die Maßnahmen, die in die Satzung aufgenommen werden können, beziehen sich auf Plagiieren und anderes Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen im Rahmen sämtlicher schriftlicher Arbeiten im Laufe eines Studiums an einer Universität (schriftliche Seminar- und Prüfungsarbeiten, Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten, künstlerische Diplom- und Masterarbeiten und Dissertationen). Die strenge Sanktion des Ausschlusses vom Studium gilt nur, wenn das Plagiieren oder andere Vortäuschen wissenschaftlicher Leistungen im Rahmen von Abschlussarbeiten (Bachelorarbeiten, Diplom- und Masterarbeiten, künstlerische Diplom- und Masterarbeiten und Dissertationen) erfolgt und es sich um eine schwerwiegende und vorsätzliche Form von Plagiieren oder anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen handelt.

 

Umsetzung von Ziel 2, 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Keine ausdrückliche rechtliche Grundlage für die Aufnahme von Sanktionen hinsichtlich Plagiieren und anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen in die Satzung einer Universität im UG.

Ausdrückliche rechtliche Grundlage für die Aufnahme von Sanktionen hinsichtlich Plagiieren und anderem Vortäuschen von wissenschaftlichen Leistungen in die Satzung einer Universität im UG.

 

Maßnahme 5: Schaffung einer rechtlichen Grundlage für die Erlassung eines Gleichstellungsplanes zusätzlich zum Frauenförderungsplan

Beschreibung der Maßnahme:

Gemäß § 41 haben alle Organe der Universität darauf hinzuwirken, dass in allen universitären Arbeitsbereichen ein ausgewogenes Zahlenverhältnis zwischen den an der Universität tätigen Frauen und Männern erreicht wird. Die Erreichung dieses Ziels ist durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch die Erlassung und Umsetzung eines Frauenförderungsplans, anzustreben. Um die faktische Gleichstellung von Frauen und Männern weiter voranzutreiben, ist jedoch nicht nur das Instrument "Frauenförderung" notwendig, sondern auch weitere Instrumente, die sowohl Frauen als auch Männer betreffen, wie z.B. das Thema "Vereinbarkeit".

Aus diesem Grund wird mit der vorliegenden Novelle vorgeschlagen, dass die Universität nicht nur einen Frauenförderungsplan, sondern auch einen Gleichstellungsplan zu erlassen hat. Durch die Erlassung eines Gleichstellungsplans kann gleichzeitig sichergestellt werden, dass das Instrument Frauenförderungsplan sich auch wirklich auf die zentralen Anliegen der Frauenförderung konzentrieren kann.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Jede Satzung enthält ausschließlich einen Frauenförderungsplan.

Jede Satzung enthält auch einen Gleichstellungsplan.

 

Maßnahme 6: Geschlechtergerechte Zusammensetzung von Kollegialorganen

Beschreibung der Maßnahme:

Mit der Änderung des UG durch das Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 81/2009, wurde eine Frauenquote von 40 vH für alle universitären Kollegialorgane eingeführt. Dies entsprach der in § 11 Abs. 2 Z 3 B-GlBG vorgesehenen Frauenquote zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Universitätsrechts-Änderungsgesetzes 2009 am 1. Oktober 2009. Seit der Änderung des B-GlBG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 beträgt die einzuhaltende Frauenquote 50 vH. Für die Universitäten war jedoch bislang aufgrund der Regelung im UG nach wie vor eine 40 vH-Mindestfrauenquote anzuwenden. Mit der vorgeschlagenen Änderung erfolgt eine Anpassung der Frauenquote im UG an jene des B-GlBG, womit eine Angleichung an die 50 vH-Frauenquote des B-GlBG erreicht wird.

 

Umsetzung von Ziel 3, 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Frauenquoten gemäß Indikator 1.A.4 der Wissensbilanzverordnung 2010, BGBl. I Nr. 216/2010, im Jahr 2014.

Eine Erhöhung der Frauenquote gemäß Indikator 1.A.4 der Wissensbilanzverordnung 2010, BGBl. I Nr. 216/2010, auf 50 vH.

 

Maßnahme 7: Zuordnung der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal

Beschreibung der Maßnahme:

Bisher gehörten die Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung der Personalkategorie des "allgemeinen Universitätspersonal" gemäß § 94 Abs. 3 an. Diese sind jedoch seit 2009 für die Kurie des "Mittelbaus" im Senat aktiv und passiv wahlberechtigt. Die nunmehrige Zuordnung der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung zum wissenschaftlichen Personal entspricht einem langgehegten Wunsch dieser Personengruppe und entspricht ihrer tatsächlichen Verwendung in der Universitätspraxis. Die Erfüllung der Aufgaben erfolgt weiterhin gemäß § 44 des Kollektivvertrags für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer an Universitäten in engem Kontakt mit wissenschaftlicher Forschung und Lehre und darf die Ausbildung zum Facharzt nicht beeinträchtigen.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Zuordnung der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung zum allgemeinen Universitätspersonal gemäß Kennzahl 1.A.1 Personal der Wissensbilanzverordnung 2010, BGBl. II 216/2010

Zuordnung der Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung zum wissenschaftlichen und künstlerischen Universitätspersonal gemäß Kennzahl 1.A.1 Personal der Wissensbilanzverordnung 2010, BGBl. II 216/2010

 

Maßnahme 8: Verbesserung der Kooperationsmöglichkeiten zwischen Pädagogischen Hochschulen und Universitäten im Bereich der Lehramtsstudien

Beschreibung der Maßnahme:

Aufgrund der unterschiedlichen studienrechtlichen Bestimmungen des UG und der studienrechtlichen Bestimmungen des Hochschulgesetzes 2005 sind bei der Planung von Kooperationen im Bereich der Lehramtsstudien zwischen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen Probleme aufgetreten. Durch die vorgeschlagene Änderung des UG werden Lösungen zur konfliktfreien Durchführung von Kooperationen im Sinne der Studierenden in das UG aufgenommen.

 

Umsetzung von Ziel 1, 2

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Anzahl der gemeinsam durchgeführten Lehramtsstudien zwischen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen: 0

Anzahl der gemeinsam durchgeführten Lehramtsstudien zwischen Universitäten und Pädagogischen Hochschulen: > 0

 

Maßnahme 9: Klarstellung, dass die Universitäten und deren Angehörige berechtigt sind, aktiv Vermögenswerte unterschiedlicher Art für universitäre Aufgaben im Sinne des § 3 einzuwerben

Beschreibung der Maßnahme:

Im UG wird die Berechtigung der Universitäten und deren Angehörigen zur aktiven Einwerbung von Vermögenswerten unterschiedlicher Art für universitäre Aufgaben iSd § 3 ausdrücklich normiert. Gleichzeitig soll ein transparentes Abwicklungsverfahren sichergestellt werden.

 

Umsetzung von Ziel 1

 

Wie sieht Erfolg aus:

 

Ausgangszustand Zeitpunkt der WFA

Zielzustand Evaluierungszeitpunkt

Unklare rechtliche Grundlage für das Einwerben von Vermögenswerten durch die Universitäten und ihre Angehörigen im UG.

Ausdrückliche rechtliche Grundlage für das Einwerben von Vermögenswerten durch die Universitäten und ihre Angehörigen im UG.

 

Abschätzung der Auswirkungen

 

Auswirkungen auf die Gleichstellung von Frauen und Männern

 

Beteiligung von Frauen und Männern an Entscheidungsprozessen und in Entscheidungsgremien im Regelungsbereich

Mit der Änderung des UG durch das Universitätsrechts-Änderungsgesetz 2009, BGBl. I Nr. 81/2009, wurde eine Frauenquote von 40 vH für alle universitären Kollegialorgane eingeführt. Dies entsprach der in § 11 Abs. 2 Z 3 B-GlBG vorgesehenen Frauenquote zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Universitätsrechts-Änderungsgesetzes 2009 am 1. Oktober 2009. Seit der Änderung des B-GlBG durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 140/2011 beträgt die einzuhaltende Frauenquote 50 vH. Für die Universitäten war jedoch bislang aufgrund der Regelung im UG nach wie vor eine 40 vH-Mindestfrauenquote anzuwenden.

Mit der vorgeschlagenen Änderung erfolgt eine Anpassung der Frauenquote im UG an jene des B-GlBG, womit eine Angleichung an die 50 vH-Frauenquote des B-GlBG erreicht wird. Für einige kleinere Gremien sind nähere Regelungen erforderlich, um eine sachgerechte Lösung zu erzielen (z.B. Rektorat, wenn es 5 Mitglieder umfasst).

 

Die aktuelle Zusammensetzung der universitären Kollegialorganen und Gremien in geschlechterparitätischer Hinsicht ist der im Mitteilungsblatt der jeweiligen Universität veröffentlichten Wissensbilanz zu entnehmen.

 

Diese Folgenabschätzung wurde mit der Version 3.6 des WFA – Tools erstellt.