Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.a  Barbara Prammer

Parlament

1017 Wien

 

GZ: BMI-LR1200/0026-III/1/b/2014

 

Wien, am  5. Mai 2014

 

 

Betreff:            Entschließung des Nationalrates vom 29. Februar 2012  betreffend des Abkommens zwischen der Regierung der Republik Österreich und der  Regierung der Vereinigten Staaten über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (PCSC) – Berichtszeitraum 1. Mai 2013 bis 30. April 2014

 

Im Zuge der Genehmigung dieses Abkommens gem. Artikel 50 B-VG forderte der Nationalrat in seiner Entschließung 232/E XXIV. GP vom 29. Februar 2012 unter Punkt 2 die Bundesministerin für Inneres auf, dem Nationalrat und dem Datenschutzrat jährlich einen Bericht über die Anwendung und Erfahrungen mit dem „Prüm-like-Abkommen“ zu übermitteln.

 

Der vorliegende Bericht umfasst den Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis zum 30. April 2014[1].

 

1.   Inkrafttreten des PCSC-Abkommens

Das Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und  der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten (im Folgenden „das Abkommen“), BGBl. III Nr. Nr. 89/2012, ist – mit Ausnahme seiner den automatisierten Abruf von DNA-Profilen betreffenden Artikel 7 bis 9 – am 4. Mai 2012 in Kraft getreten.

 

Das Abkommen ermöglicht den österreichischen Sicherheitsbehörden eine noch effizientere Zusammenarbeit mit den US-Behörden zur Verhinderung terroristischer und schwerer Straftaten mit einer transnationalen Dimension. Zu diesem Zweck  ist  insbesondere ein automatisierter Abruf daktyloskopischer Daten vorgesehen, bei dem gemäß Artikel 4 des Abkommens in einem Treffer-/Nichttrefferverfahren nur festgestellt wird,  ob in einer der Dateien der anderen Vertragspartei ein übereinstimmender Fundstellendatensatz vorhanden ist. Weitere personenbezogene Daten und sonstige Informationen werden der anfragenden Vertragspartei erst auf Nachfrage im Wege der nationalen Kontaktstelle übermittelt. Diese hat dabei anhand von § 8 Absatz 2 Z 2 Polizeikooperationsgesetz (BGBl. I Nr. 104/1997 idgF) zu prüfen, ob und inwieweit im Einzelfall durch die Übermittlung überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener verletzt würden. Zutreffendenfalls hat eine Übermittlung zu unterbleiben.

 

Gemäß Artikel 6 des Abkommens sind für die Durchführung der automatisierten Datenübermittlungen im Treffer-/Nichttrefferverfahren von den Vertragsparteien nationale Kontaktstellen zu benennen und die technischen und prozeduralen Einzelheiten für das Abrufverfahren in einer oder mehreren Durchführungsvereinbarungen zu regeln.

 

2.   Stand der Umsetzung

Am 13. Mai 2013 wurde die Durchführungsvereinbarung zur verwaltungsmäßigen und technischen Umsetzung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zum Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung und Bekämpfung schwerer Straftaten für den elektronischen Austausch von daktyloskopischen Daten (im Folgenden „die Durchführungsvereinbarung“) unterzeichnet und trat am 1. Juli 2013 in Kraft (BGBl. III Nr. 145/2013).

 

Diese Durchführungsvereinbarung ist ein Regierungsübereinkommen iS von lit. a) der Entschließung des Bundespräsidenten vom 31. Dezember 1920, BGBl. Nr. 49/1921, auf der Grundlage von Artikel 6 des PCSC-Abkommens.

 

Die Durchführungsvereinbarung legt in Artikel 2 fest, dass die nationalen Kontaktstellen gemäß Artikel 6 des Abkommens auf der Seite der Republik Österreich das Bundesministerium für Inneres, die Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit, das Bundeskriminalamt, sowie auf der Seite der Vereinigten Staaten von Amerika das „Criminal Justice Information Services (CJIS) des Federal Bureau of Investigation“ des Justizministeriums und das „Visitor and Immigrant Status Indicator Technology Program (US-VISIT) der National Protection and Programs Directorate des Department of Homeland Security“ sind. Die Tätigkeiten dieser nationalen Kontaktstellen beruhen ausschließlich auf ihren Zuständigkeiten für die Verhinderung und Verfolgung schwerer Straftaten in Übereinstimmung mit dem Abkommen.

 

Der automatisierte Abruf daktyloskopischer Daten sowie Benachrichtigungen, Anfragen und Rückmeldungen im Zusammenhang mit diesen erfolgen in Übereinstimmung mit den in der Durchführungsvereinbarung dargelegten technischen Regelungen, insbesondere betreffend Kommunikationsnetzwerk, Verfügbarkeit, Kennungen und Abrufkapazitäten. In der Durchführungsvereinbarung wird vereinbart, den automatisierten Austausch unter Nutzung desselben technischen Systems durchzuführen, das für die Zusammenarbeit im Rahmen des Prümer Vertrages entwickelt wurde. Die technischen Details dieses Systems werden in einem rechtlich nicht verbindlichen Interface Control Document gem. Artikel 11 der Durchführungsvereinbarung festgelegt. In Artikel 9 Abs. 1 der Durchführungsvereinbarung wurden maximale Abrufkapazitäten für daktyloskopische Daten vereinbart. Pro Tag und Partei dürfen bis zu maximal 100 Abrufe für Personenidentifizierungen und 40 Abrufe für Tatortspurenzuordnungen durchgeführt werden.

 

Die rechtliche Kontrolle hinsichtlich der Übermittlung, des Empfangs, der Verarbeitung und der Speicherung von personenbezogenen Daten obliegt gemäß Artikel 11 Abs. 4 des Abkommens jenen Stellen, die nach dem jeweiligen innerstaatlichen Recht für die rechtliche Kontrolle des Datenschutzes zuständig sind:

 

Für die Regierung der Republik Österreich:

-       Datenschutzbehörde

 

Für die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika:

-       Department of Homeland Security

Chief Privacy and Freedom of Information Officer

-       Department of Homeland Security Traveler Redress Inquiry Program (DHS TRIP)

-       Department of Justice

Chief Privacy and Civil Liberties Officer

 

3.   Erfahrungen mit der Anwendung des Abkommens

3.1.       Für die Zusammenarbeit im Bereich daktyloskopische Daten

Nachdem der operative Datenaustausch wegen der noch laufenden technischen Umsetzungsarbeiten noch nicht aufgenommen wurde, liegen keine Erfahrungen vor.

 

3.2.       Für die Zusammenarbeit gemäß Artikel 10 des Abkommens

Im Bereich der Übermittlung personenbezogener und anderer Daten zur Verhinderung schwerer Straftaten mit einer transnationalen Dimension liegen derzeit keine Erfahrungen vor, da die Zusammenarbeit bislang auf der Grundlage von Rechtshilfeersuchen, insbesondere auf der Grundlage des Vertrages zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. Februar 1995 (BGBl III Nr. 107/1998), in der Fassung des Protokolls zu dem am 23. Februar 1995 unterzeichneten Vertrag zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika über die Rechtshilfe in Strafsachen im Sinne des Artikels 3 Absatz 2 des am 25. Juni 2003 unterzeichneten Abkommens zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten von Amerika über Rechtshilfe vom 20. Juli 2005 (BGBl III Nr. 7/2010), in Verbindung mit dem Bundesgesetz über die internationale polizeiliche Kooperation (Polizeikooperationsgesetz – PolKG), erfolgte.

 

Für die Zusammenarbeit bei der Verhinderung von terroristischen Straftaten stellt das Inkrafttreten des Abkommens eine qualitativ-rechtliche Verbesserung für den Datenaustausch dar und bildet eine gute Grundlage für die bilaterale Kooperation. Nach den Vorgaben des Abkommens kann ein Datenaustausch immer nur anlassbezogen stattfinden.

 

4.   Abschließende Bemerkungen

Die USA haben sich bei den Arbeiten zur Umsetzung des Abkommens bislang als verlässliche und vertragstreue Partner erwiesen. Wie oben ausgeführt, sind de facto noch keine Daten auf der Grundlage des Abkommens ausgetauscht worden. Da insbesondere der  daktyloskopische Datenaustausch noch nicht aufgenommen wurde, konnte das Abkommen noch nicht seine volle operative Nützlichkeit entfalten. Dem BM.I sind auch keine Beschwerden von Personen bekannt, die auf eine missbräuchliche Verwendung von auf Grundlage des Abkommens ausgetauschten Daten Bezug nehmen würden.

 

Ein gleichlautender Bericht ergeht an den Vorsitzenden des Datenschutzrates.

 

 

 

Mag.a Johanna Mikl-Leitner



[1] Aus administrativen Gründen wird nur über abgeschlossene Monate berichtet.