1292/J XXV. GP

Eingelangt am 10.04.2014
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Anfrage

 

der Abgeordneten Albert Steinhauser, Freundinnen und Freunde an den Bundesminister für Justiz

betreffend der Anwendung des § 135 Abs 2a StPO iVm §§ 102a und 102b TKG

BEGRÜNDUNG

 

Folgeanfrage zu Anfrage 14705/J, XXIV. GP

 

Die unterfertigenden Abgeordneten stellen daher folgende

ANFRAGE

 

1.    Wie oft wurden im Zeitraum 1.4.2013 – 31.3.2014 auf Basis der Strafprozessordnung auf Vorratsdaten zugegriffen?

2.    Wie oft erfolgte im angegebenen Zeitraum der Zugriff auf Basis des § 135 Abs2 Z2 StPO?

3.    Wie oft erfolgte im angegebenen Zeitraum der Zugriff auf Basis des § 135 Abs2 Z3 StPO?

4.    Wie oft erfolgte im angegebenen Zeitraum der Zugriff auf Basis des § 135 Abs2 Z4 StPO?

5.    Wie viele Abfragen betrafen im angegebenen Zeitraum den Verdacht der Begehung von Verbrechen (§ 17 Abs1 StGB)?

6.    Wie viele Abfragen betrafen im angegebenen Zeitraum den Verdacht der Begehung von Vergehen (§ 17 Abs2 StGB)?

7.    Falls die Fragen 2-6 nicht beantwortet werden können, wieso werden diese Daten im Hinblick auf eine kriminalpolitische und grundrechtliche Bewertung der eingriffsintensiven Vorratsdatenspeicherung nicht gesammelt?

8.    Auf Basis des Verdachts der Begehung welcher konkreten strafbaren Tatbestände wurde im angegebenen Zeitraum auf Vorratsdaten zugegriffen?

9.    Wie oft wurde im angegebenen Zeitraum ein Ermittlungsverfahren eingestellt, nachdem eine Auskunft über Vorratsdaten erfolgt ist?

10. Wie oft wurde im angegebenen Zeitraum ein Strafantrag/eine Anklage eingebracht, nachdem eine Auskunft über Vorratsdaten erfolgt ist?

11. Wie oft kam es im angegebenen Zeitraum in Strafverfahren, in denen eine Auskunft über Vorratsdaten erfolgte, in weiterer Folge zum Freispruch der angeklagten Person(en)?

12. Wie oft kam es im angegebenen Zeitraum in Strafverfahren, in denen eine Auskunft über Vorratsdaten erfolgte, in weiterer Folge zur Verurteilung der angeklagten Person(en)?

13. Wie oft kam es im angegebenen Zeitraum in Strafverfahren, in denen eine Auskunft über Vorratsdaten erfolgte, in weiterer Folge zur diversionellen Erledigung?

14. Falls die Fragen 9-13 nicht beantwortet werden können, wieso werden diese Daten im Hinblick auf eine kriminalpolitische und grundrechtliche Bewertung der eingriffsintensiven Vorratsdatenspeicherung nicht gesammelt?

15. Gemäß § 102c (4) Z2 iVm § 102c (5) TKG 2003 sind an die Bundesministerin für Justiz jährlich bis zum 31. Jänner Protokolldaten über Zugriffe auf Vorratsdaten zwecks Berichterstattung an die Europäische Kommission und an den Nationalrat zu übermitteln. Wurden Ihnen diese Protokolldaten fristgerecht bis zum 31.1.2014 übermittelt?

16. Wurde seitens des BMJ bereits der jährlich fällige Bericht § 102c (4) Z2 TKG an den Nationalrat übermittelt?

17. Wenn nein, bis wann ist mit einem entsprechenden Bericht des BMJ an den Nationalrat zu rechnen?

18. Gemäß §§ 14 (3), 22 (4) und 23 (3) Datensicherheitsverordnung TKG-DSVO ist für den Rechtsschutzbeauftragten beim Bundesministerium für Justiz ein Zugang zur Durchlaufstelle vorzusehen, über den ein Zugang zu Protokolldaten und Statistikdaten ermöglicht wird. Wurde dieser Zugang eingerichtet und verfügt der Rechtsschutzbeauftragte somit über einen aktiven Zugriff auf Protokolldaten und Statistikdaten der Durchlaufstelle?

19. Wenn ja, wie oft wurde dieser Zugang durch den Rechtsschutzbeauftragten im angegebenen Zeitraum benutzt?

20. In wie vielen Fällen hat der Rechtsschutzbeauftrage gegen die Bewilligung einer Vorratsdatenspeicherung im angegebenen Zeitraum Beschwerde erhoben?