98/KOMM XXV. GP

 

Kommuniqué

des Hypo-Untersuchungsausschusses

Veröffentlichung eines Beschlusses gemäß § 27 Abs. 4 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse betreffend die Finanzmarktbeteiligungs-AG (FIMBAG)

Der Hypo-Untersuchungsausschuss hat in seiner 7. Sitzung am 30. April 2015 einstimmig gemäß § 20 Abs. 2 der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse beschlossen, den laut Beilage ersichtlichen Beschluss zu veröffentlichen. Die Veröffentlichung erfolgt in sinngemäßer Anwendung von § 39 des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates als Kommuniqué im Internetangebot des Parlaments.

Wien, 2015 05 04

                            Gabriel Obernosterer                                                               Doris Bures

                                     Schriftführer                                                                          Vorsitzende

 


 

                                                                                                                                                                                            Beilage

 

Beschluss des Hypo-Untersuchungsausschusses vom 30. April 2015

gemäß § 27 Abs. 4 VO-UA betreffend die Finanzmarktbeteiligungs-AG (FIMBAG)

 

Die Finanzmarktbeteiligung Aktiengesellschaft des Bundes wird aufgefordert, innerhalb einer Frist von zwei  Wochen der Verpflichtung zur Vorlage von Beweismitteln an den Untersuchungsausschuss zur Untersuchung der politischen Verantwortung für die Vorgänge rund um die Hypo Group Alpe-Adria (Hypo Untersuchungsausschuss) (1/US) nachzukommen und dem Untersuchungsausschuss im Umfang des Untersuchungsgegenstandes insbesondere folgende Akten und Unterlagen, die auf Grund des § 38 Abs. 1 BWG abgedeckt wurden, nunmehr unabgedeckt vorzulegen:

E-Mail der Hypo Alpe Adria an die FIMBAG vom 5.Februar 2014 betreffend „HAA: Ausübung der Informationspflicht gem. vertraglicher Vereinbarungen. Informationen betreffend Insolvenzfall S*** D***“

 

Begründung

Die Finanzmarktbeteiligung Aktiengesellschaft des Bundes (FIMBAG) wurde vom Geschäftsordnungsausschuss des Nationalrates im Grundsätzlichen Beweisbeschluss gemäß § 24 Abs.1 und 3 VO-UA vom 19.2.2015 angeführt und damit aufgefordert, Akten und Unterlagen an den Untersuchungsausschuss gemäß Art. 53 Abs. 3 B-VG vorzulegen.

Die FIMBAG hat mit Schreiben vom 27.3.2015 mitgeteilt: „Daten, die im Sinne des BWG Bankgeheimnisrelevante Informationen enthalten, wurden zur Wahrung dieser Verpflichtung unkenntlich gemacht.“

Nach Ansicht des Untersuchungsausschusses stehen die Verschwiegenheitsverpflichtungen des § 38 Abs. 1 BWG im Lichte des 53 Abs. 3 B-VG einer vollständigen Übermittlung aller Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstande nicht entgegen, weshalb die FIMBAG gemäß § 27 Abs. 4 VO-UA aufgefordert wird, die oben genannten Akten und Unterlagen dem Untersuchungsausschuss im Umfang des Untersuchungsgegenstandes vollständig, d.h. ohne Abdeckungen, zu übermitteln.

Gemäß § 38 Abs. 1 BWG dürfen Kreditinstitute, ihre Gesellschafter, Organmitglieder, Beschäftigte sowie sonst für Kreditinstitute tätige Personen Geheimnisse, die ihnen ausschließlich auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden oder auf Grund des § 75 Abs. 3 anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind, nicht offenbaren oder verwerten. Art. 53 Abs. 3 B-VG durchbricht als Norm im Verfassungsrang die einfachgesetzliche Verpflichtung nach § 38 Abs. 1 BWG, weshalb nach Ansicht des Untersuchungsausschusses das Bankgeheimnis nicht als Begründung für die Abdeckung von vom Untersuchungsgegenstand umfassten Akten und Unterlagen herangezogen werden kann. Dies ergibt sich auch aus § 35 VO-UA, der es öffentlich Bediensteten nicht ermöglicht, sich bei der Befragung auf die Verpflichtung zur Geheimhaltung auch im Sinne der Amtsverschwiegenheit zu berufen.

Darüber hinaus verweist Art. 53 Abs. 5 B-VG zur näheren Regelung auf die Geschäftsordnung des Nationalrates. Hier wird in der als Anlage 1 zum GOG erlassenen Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse (VO-UA) in § 24 die Vorlagepflicht geregelt: Demnach müssen die Akten „vollständig“ vorgelegt werden. Die Erläuterungen führen dazu aus, dass damit Vorsorge getroffen wird, dass alle vom Untersuchungsgegenstand betroffenen Organe alle Akten und Unterlagen im Umfang des Untersuchungsgegenstandes vorlegen. § 24 VO-UA erwähnt die bereits in Art. 53 Abs. 3 und 4 B-VG angeführten Fälle des nachrichtendienstlichen Quellenschutzes und der Willensbildung der Bundesregierung. Erwähnt wird weiters die in § 58 VO-UA vorgesehene Möglichkeit eines Konsultationsverfahrens mit der Justiz über Art und Zeitpunkt der Aktenvorlage, um die Strafverfolgung nicht zu gefährden.

Abschließend erlaubt sich der Untersuchungsausschuss, im Besonderen auf §§ 4 und 5 InfOG sowie auf § 27 Abs. 6 VO-UA und das weitere mögliche Verfahren vor dem VfGH gemäß § 27 Abs. 5 VO-UA hinzuweisen. Zu beachten sind in diesem Zusammenhang weiters §§ 17 Abs. 2,  20 Abs. 4, 21, 35 und 51 Abs. 2 VO-UA.