Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Gesetz betreffend die Anerkennung der Anhänger des Islam als Religionsgesellschaft geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Gesetz betreffend Anerkennung der Anhänger des Islam als Religionsgesellschaft, RGBl. Nr. 159/1912, zuletzt geändert durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2014, BGBl. I Nr. 11/2014, wird wie folgt geändert:

An die Stelle der Art. I, §§ 1 bis 8, und Art II treten folgende Bestimmungen:

1. Abschnitt

Rechtsstellung

Körperschaft öffentlichen Rechts

§ 1. Islamische Religionsgesellschaften in Österreich sind anerkannte Religionsgesellschaften im Sinne des Artikels 15 des Staatsgrundgesetzes über die allgemeinen Rechte der Staatsbürger. Sie sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Selbstständigkeit

§ 2. (1) Islamische Religionsgesellschaften ordnen und verwalten ihre inneren Angelegenheiten selbständig.

(2) Islamische Religionsgesellschaften genießen als solche sowie hinsichtlich ihrer Religionsausübung und ihrer, auch religiösen Funktionsträger denselben gesetzlichen Schutz wie andere gesetzliche Religionsgesellschaften. Auch ihre Lehren, ihre Einrichtungen und Gebräuche genießen diesen Schutz, sofern sie nicht mit gesetzlichen Regelungen in Widerspruch stehen.

(3) Religionsgesellschaften, Kultusgemeinden oder andere Untergliederungen sowie ihre Mitglieder können sich bei der Pflicht zur Einhaltung allgemeiner staatlicher Normen nicht auf innerreligionsgesellschaftliche Regelungen oder die Lehre berufen, sofern das im jeweiligen Fall anzuwendende staatliche Recht nicht eine solche Möglichkeit vorsieht.

Erwerb der Rechtspersönlichkeit

§ 3. (1) Islamische Religionsgesellschaften erwerben die Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz auf Antrag durch Bescheid des Bundeskanzlers. Der Lauf der Frist nach § 8 VwGVG wird durch die Zeit für eine allfällige Ergänzung des Antrages und für ein allfälliges Parteiengehör vom Zeitpunkt des Absendens des Verbesserungsauftrages oder der Einladung zum Parteiengehör bis zum Einlangen der Ergänzung oder der Stellungnahme oder des Ablaufes der dafür festgestellten Frist gehemmt.

(2) Der Bundeskanzler hat das Einlangen von Anträgen gemäß Abs. 1 im Internet auf einer für den Bereich „Kultusamt“ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.

(3) Über den Erwerb der Rechtspersönlichkeit ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen, der den Namen der Islamischen Religionsgesellschaft sowie die nach außen vertretungsbefugten Organe in allgemeiner Bezeichnung zu enthalten hat.

(4) Mit dem Feststellungsbescheid nach Abs. 3 hat der Bundeskanzler die Auflösung jener Vereine zu verbinden, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre der betreffenden Religionsgesellschaft besteht.

(5) Wird eine islamische Religionsgesellschaft unter Auflösung eines Vereines, der der Unterstützung des betreffenden religiösen Bekenntnisses dient, neu gebildet, so ist abgabenrechtlich von einem bloßen Wechsel der Rechtsform und weiterem Fortbestehen ein und desselben Steuerpflichtigen (Rechtsträgers) auszugehen.

Voraussetzungen für den Erwerb der Rechtsstellung

§ 4. (1) Eine Islamische Religionsgesellschaft bedarf für den Erwerb der Rechtspersönlichkeit nach diesem Bundesgesetz eines gesicherten dauerhaften Bestandes und der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit. Der gesicherte dauerhafte Bestand ist gegeben, wenn der Antragsteller eine staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft ist und über eine Anzahl an Angehörigen von mindestens 2 vT der Bevölkerung Österreichs nach der letzten Volkszählung verfügt. Den Nachweis hat der Antragsteller zu erbringen.

(2) Einnahmen und Vermögen dürfen ausschließlich für religiöse Zwecke, wozu auch in der religiösen Zielsetzung begründete gemeinnützige und mildtätige Zwecke zählen, verwendet werden.

(3) Es muss eine positive Grundeinstellung gegenüber Gesellschaft und Staat bestehen.

(4) Es darf keine gesetzwidrige Störung des Verhältnisses zu den bestehenden gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften sowie sonstigen Religionsgemeinschaften bestehen.

Versagung und Aufhebung der Rechtspersönlichkeit

§ 5. (1) Der Bundeskanzler hat den Erwerb der Rechtspersönlichkeit zu versagen, wenn

           1. dies im Hinblick auf die Lehre oder deren Anwendung zum Schutz der in einer demokratischen Gesellschaft gegebenen Interessen der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Ordnung, Gesundheit und Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist; dies ist insbesondere bei Aufforderung zu einem mit Strafe bedrohtem gesetzwidrigen Verhalten, bei einer Behinderung der psychischen Entwicklung von Heranwachsenden, bei Verletzung der psychischen Integrität und bei Anwendung psychotherapeutischer Methoden, insbesondere zum Zwecke der Glaubensvermittlung, gegeben,

           2. eine Voraussetzung nach § 4 fehlt,

           3. die Verfassung dem § 6 nicht entspricht.

(2) Der Bundeskanzler hat die Anerkennung der Religionsgesellschaft oder die Rechtspersönlichkeit einer Kultusgemeinde mit Bescheid aufzuheben, wenn

           1. eine für den Erwerb der Rechtsstellung maßgebliche Voraussetzung nach § 4 bzw. § 8 nicht mehr vorliegt,

           2. ein Versagungsgrund gemäß Abs. 1 vorliegt, sofern trotz Aufforderung zur Abstellung des Aberkennungsgrundes dieser fortbesteht,

           3. ein verfassungswidriges oder statutenwidriges Verhalten trotz Aufforderung zur Abstellung fortbesteht, oder

           4. mit der Anerkennung verbundene Pflichten trotz Aufforderung nicht erfüllt werden.

(3) Die Versagung oder Aufhebung der Rechtsstellung ist im Internet auf einer für den Bereich „Kultusamt“ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.

2. Abschnitt

Aufbau und Aufgaben

Verfassungen islamischer Religionsgesellschaften

§ 6. (1) Eine im Rahmen der inneren Angelegenheiten erstellte Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft hat um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicher zu stellen folgende Angaben zu enthalten:

           1. Name und Kurzbezeichnung, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss;

           2. Sitz der Religionsgesellschaft;

           3. Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft;

           4. Rechte und Pflichten der Mitglieder;

           5. Darstellung der Lehre, einschließlich eines Textes der wesentlichen Glaubensquellen (Koran), der den Inhalt in deutscher Sprache wiedergibt, die sich von bestehenden gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften, Bekenntnisgemeinschaften oder Religionsgesellschaften nach diesem Bundesgesetz unterscheiden müssen;

           6. innere Organisation, wobei zumindest Kultusgemeinden vorzusehen sind;

           7. angemessene Berücksichtigung aller innerhalb der Religionsgesellschaft bestehenden Traditionen;

           8. Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe;

           9. Art der Besorgung des Religionsunterrichts und die Aufsicht über diesen, wobei eine Mitwirkung der Kultusgemeinden vorzusehen ist;

         10. Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und die Rechnungslegung;

         11. Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Religionsgesellschaft;

         12. Erzeugung und Änderung der Verfassung.

(2) Die Aufbringung der Mittel für die gewöhnliche Tätigkeit zur Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder hat durch die Religionsgesellschaft, die Kultusgemeinden bzw. ihre Mitglieder im Inland zu erfolgen.

Aufgaben einer Religionsgesellschaft

§ 7. Einer Religionsgesellschaft obliegen insbesondere

           1. die Vertretung der Interessen ihrer Mitglieder, soweit sie über den Wirkungsbereich einer Kultusgemeinde hinausreichen; sie ist religionsgesellschaftliche Oberhörde;

           2. die Vorlage der Verfassung der Religionsgesellschaft und von Statuten der Kultusgemeinden, deren Änderungen sowie Änderungen in der Zusammensetzung der Organe an den Bundeskanzler.

Kultusgemeinden

§ 8. (1) Kultusgemeinden sind Teile einer islamischen Religionsgesellschaft, die zugleich selbstständige Körperschaften öffentlichen Rechts sind. Sie haben für die Befriedigung der religiösen Bedürfnisse ihrer Mitglieder und für die Bereitstellung der dafür erforderlichen Einrichtungen zu sorgen.

(2) Die Kultusgemeinden können zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben Einrichtungen gründen, führen oder bestehende Einrichtungen zu solchen der Kultusgemeinde erklären. Gemeinsame Einrichtungen mehrerer Kultusgemeinden können nur im allseitigen Einvernehmen und mit Zustimmung der Religionsgesellschaft gegründet werden.

(3) Kultusgemeinden können nur gegründet werden, wenn deren Bestand und wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gesichert ist.

(4) Die Neugründung einer Kultusgemeinde erfordert zumindest 300 Mitglieder oder 100 volljährige Mitglieder und eine positive Prognose über die zukünftige Entwicklung durch die Religionsgesellschaft.

(5) Jede Kultusgemeinde hat sich ein Statut zu geben, welches um die Wirkung für den staatlichen Bereich sicher zu stellen

           1. Name und eine Kurzbezeichnung der Kultusgemeinde, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen, Kultusgemeinden oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss,

           2. den Sitz der Kultusgemeinde,

           3. Bestimmungen über Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft,

           4. die Rechte und Pflichten der Mitglieder,

           5. Regelungen über die innere Organisation, insbesondere über ein Mitgliedsverzeichnis und die Art der Mitwirkung am Religionsunterricht,

           6. Regelungen über die Art der Bestellung, Dauer der Funktionsperiode und Abberufung der Organe,

           7. Regelungen über die Aufbringung der Mittel, deren Verwaltung und über die Rechnungslegung,

           8. Regelungen über die Schlichtung von Streitigkeiten innerhalb der Kultusgemeinden, und

           9. Regelungen über die Erzeugung und Änderung des Statuts.

(6) Bei Auflösung einer Kultusgemeinde haben die zuletzt tätigen Organe im Einvernehmen mit der Religionsgesellschaft über das Vermögen zu bestimmen.

3. Abschnitt

Rechte und Pflichten der Religionsgesellschaft

Namensrecht und Schutz der religiösen Bezeichnungen

§ 9. (1) Eine Religionsgesellschaft hat das Recht, einen Namen im Rahmen der in § 6 Abs. 1 Z 1 genannten Grenzen zu wählen.

(2) Die Namen einer Religionsgesellschaft und deren Kultusgemeinden sowie alle daraus abgeleiteten Begriffe dürfen nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft oder Kultusgemeinde verwendet werden.

(3) Bezeichnungen, die geeignet sind gegenüber außenstehenden Dritten den Eindruck einer rechtlichen Verbindung zu einzelnen Einrichtungen einer Religionsgesellschaft, einer Kultusgemeinde oder ähnlicher Institutionen außerhalb Österreichs herzustellen, dürfen nur mit Zustimmung der Religionsgesellschaft verwendet werden.

(4) Bei Verstößen gegen diese Bestimmungen haben die Religionsgesellschaft und jede betroffene Kultusgemeinde das Recht, einen Antrag auf Einleitung eines Verfahrens zur Beendigung des rechtswidrigen Zustandes an den Bundeskanzler zu stellen, wenn nicht strafgesetzliche Bestimmungen anzuwenden sind. Über den Antrag ist binnen vier Wochen zu entscheiden.

Begutachtungsrecht

§ 10. (1) Islamische Religionsgesellschaften sind berechtigt, den Organen der Gesetzgebung und Verwaltung auf allen Ebenen Gutachten, Stellungnahmen, Berichte und Vorschläge über Angelegenheiten, die gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften im Allgemeinen und die Islamische Religionsgesellschaften im Besonderen betreffen, zu übermitteln.

(2) Rechtsetzende Maßnahmen, die die äußeren Rechtsverhältnisse Islamischer Religionsgesellschaften betreffen, sind vor ihrer Vorlage, Verordnungen vor ihrer Erlassung, den Religionsgesellschaften unter Gewährung einer angemessenen Frist zur Stellungnahme zu übermitteln.

Recht auf religiöse Betreuung in besonderen Einrichtungen und Jugenderziehung

§ 11. (1) Die Religionsgesellschaften haben das Recht, ihre Mitglieder, die

           1. Angehörige des Bundesheeres sind oder

           2. sich in gerichtlicher oder verwaltungsbehördlicher Haft befinden oder

           3. in öffentlichen Krankenanstalten, Versorgungs-, Pflege- oder ähnlichen Anstalten untergebracht sind,

in religiöser Hinsicht zu betreuen.

(2) Zur Besorgung der Angelegenheiten des Abs. 1 kommen nur Personen in Betracht, die aufgrund ihrer Ausbildung und ihres Lebensmittelpunktes in Österreich fachlich und persönlich dafür geeignet sind. Sie unterstehen in allen konfessionellen Belangen der Religionsgesellschaft, in allen anderen Angelegenheiten der jeweils zuständigen Leitung für die Einrichtung. Die fachliche Eignung liegt nur dann vor, wenn ein Abschluss eines islamisch-theologischen Studiums nach § 15 oder eine gleichwertige Ausbildung vorliegt. Die persönliche Eignung erfordert mindestens 3 Jahre einschlägige Berufserfahrung und Deutschkenntnisse auf dem Niveau der Reifeprüfung. Weiters ist eine Ermächtigung durch die jeweilige islamische Religionsgesellschaft erforderlich.

(3) Der für die Besorgung der Angelegenheiten nach Abs. 1 Z 1 erforderliche Sach- und Personalaufwand ist vom Bund zu tragen.

(4) Islamische Religionsgesellschaften und ihre Mitglieder sind berechtigt, Kinder und Jugendliche durch alle traditionellen Bräuche zu führen und entsprechend den religiösen Geboten zu erziehen.

Speisevorschriften

§ 12. (1) Die Religionsgesellschaften haben das Recht, in Österreich die Herstellung von Fleischprodukten und anderen Nahrungsmitteln gemäß ihren innerreligionsgesellschaftlichen Vorschriften zu organisieren.

(2) Bei der Verpflegung von Mitgliedern der Religionsgesellschaften beim Bundesheer, in Haftanstalten, öffentlichen Krankenanstalten, Versorgungs-, Pflege- oder ähnlichen Anstalten sowie öffentlichen Schulen ist auf die innerreligionsgesellschaftlichen Speisegebote Rücksicht zu nehmen.

Feiertage

§ 13. (1) Islamischen Feiertagen wird der Schutz des Staates gewährleistet. Ihre Termine richten sich nach dem islamischen Kalender. Die Tage beginnen mit Sonnenuntergang und dauern bis Sonnenuntergang des folgenden Tages.

(2) Feiertage der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich sind

                a) Ramadanfest (Idu l-Fitr)

               b) Pilger-Opferfest (Idu l-Adha)

                c) Aschura.

(3) Islamische-alevitische Feiertage sind

                a) Fasten- und Feiertage in Gedenken des Heiligen Hizir (Hizir Fest)

               b) Geburt des Heiligen Ali (Nevruz Fest)

                c) Ausrufung Alis als Nachfolger Mohammeds (Gadir l´Hum)

               d) Opferfest (Id ul Adha/Kurban Bayramı)

                e) Asura (Trauer- und Fastenzeit in Gedenken zum Märtyrertod des Heiligen Hyssein).

(4) An den in den Abs. 2 und 3 bezeichneten Tagen sind in der Nähe von Kultstätten und sonstigen Kultusgemeinden zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden alle vermeidbaren, Lärm erregenden Handlungen, die eine Beeinträchtigung der Feier zur Folge haben könnten, sowie öffentliche Versammlungen, Auf- und Umzüge, untersagt.

Abberufung von Funktionsträgern und -trägerinnen

§ 14. Eine Religionsgesellschaft und die Kultusgemeinden haben Funktionsträger und -trägerinnen, einschließlich religiöser Funktionsträger und trägerinnen, die durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind oder durch ihr Verhalten die öffentliche Sicherheit, Ordnung, Gesundheit und Moral oder die Rechte und Freiheiten anderer nachhaltig gefährden, ihrer Funktionen zu entheben.

Islamisch-theologische Studien

§ 15. (1) Der Bund hat ab dem 1. Jänner 2016 islamischen Religionsgesellschaften für die wissenschaftliche Ausbildung des geistlichen Nachwuchses sowie zum Zwecke der theologischen Forschung und Lehre den Bestand einer islamisch-theologischen Ausbildung an der Universität Wien zu erhalten, wobei bis zu sechs Stellen für Lehrpersonal vorzusehen sind. Als Lehrpersonal kommen Universitätsprofessorinnen und Universitätsprofessoren, Universitätsdozentinnen und Universitätsdozenten, Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie assoziierte Professorinnen und Professoren im Sinne des Kollektivvertrages für die ArbeitnehmerInnen der Universitäten gemäß § 108 Abs. 3 Universitätsgesetz in Betracht.

(2) Vor der Besetzung von Stellen nach Abs. 1 ist den Religionsgesellschaften die in Aussicht genommene Person zur Kenntnis zu bringen und eine Frist von zumindest vier Wochen zur Stellungnahme vor Durchführung der Personalmaßnahme zu gewähren.

Islamische Friedhöfe

§ 16. (1) Islamische Friedhöfe bzw. Friedhofsabteilungen sind auf Dauer angelegt. Ihre Auflösung, Schließung oder Enterdigungen einzelner Grabstellen sind unzulässig. Ausnahmen bedürfen der Zustimmung der zuständigen Kultusgemeinde.

(2) Bestattungen auf islamischen Friedhöfen bzw. Friedhofsabteilungen, dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Kultusgemeinde vorgenommen werden.

4. Abschnitt

Zusammenwirken von Religionsgesellschaften und Staat

Rechtswirksamkeit innerreligionsgesellschaftlicher Entscheidungen

§ 17. (1) Die Verfassung einer Religionsgesellschaft, die Statuten von Kultusgemeinden sowie in diesen begründete Verfahrensordnungen, insbesondere Kultusumlagenordnung und Wahlordnung, und deren Änderungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung des Bundeskanzlers.

(2) Die aufgrund der Verfassung und der Statuten zur Außenvertretung befugten Organe sowie die Religionsdienerinnen und -diener sind dem Bundeskanzler unverzüglich nach der Wahl bzw. Bestellung von der Religionsgesellschaft (§ 7 Z 2) zur Kenntnis zu bringen.

(3) Änderungen von Regelungen gemäß Abs. 1 und Bestellungen von vertretungsbefugten Organen treten erst mit dem Tag der Bestätigung durch den Bundeskanzler in Kraft. Sie sind von diesem im Internet auf einer für den Bereich „Kultusamt“ einzurichtenden Homepage öffentlich zugänglich zu machen.

Anzeige- und Meldeverpflichtungen

§ 18. Die Religionsgesellschaft und die Republik sind verpflichtet über Ereignisse, die eine Angelegenheit dieses Bundesgesetzes berühren, den jeweils anderen zu informieren. Dies gilt insbesondere für die Einleitung und Beendigung von Verfahren, sowie die Verhängung von Haft für den in § 14 genannten Personenkreis, sowie über innerreligionsgesellschaftliche Rechtsmittel gegen Wahlen in der Religionsgesellschaft oder einer Kultusgemeinde.

Untersagung von Veranstaltungen

§ 19. Die Behörde kann Versammlungen und Veranstaltungen zu Kultuszwecken untersagen, von denen eine unmittelbare Gefahr für die Interessen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung, Gesundheit, der nationalen Sicherheit oder die Rechte und Freiheiten anderer, ausgeht.

Wahlen

§ 20. (1) Falls außenvertretungsbefugte Organe oder Religionsdienerinnen und -diener durch Wahl bestimmt werden, muss der Wahlvorgang entweder in der Verfassung, den Statuten oder einer Wahlordnung so ausreichend bestimmt sein, dass eine Überprüfung des Wahlvorganges möglich ist.

(2) Falls außenvertretungsbefugte Organe oder Religionsdienerinnen und -diener durch Wahl bestimmt werden, steht jeder und jedem aktiv Wahlberechtigten oder jeder und jedem, der aufgrund der Wahlregelungen gemäß Abs. 1 aktiv wahlberechtigt sein könnte, nach Erschöpfung der innerreligionsgesellschaftlichen Möglichkeiten das Recht einer Wahlaufsichtsbeschwerde an den Bundeskanzler zu.

(3) Wenn nicht binnen 14 Tagen ab Einlangen der Wahlanzeige eine Mitteilung über ein innerreligionsgesellschaftliches Rechtsmittel oder eine Beschwerde aufgrund Abs. 2 eingeht, so hat der Bundeskanzler das Wahlergebnis zur Kenntnis zu nehmen und eine Bestätigung über die Wahlanzeige auszustellen.

Kuratorenbestellung

§ 21. (1) Ist die Dauer der Funktionsperiode von zur Außenvertretung befugten Organen der Religionsgesellschaft oder einer Kultusgemeinde um zumindest sechs Monate überschritten oder sind diese aus anderen Gründen nicht mehr handlungsfähig, so hat die Behörde die betreffende Kultusgemeinde und die Religionsgesellschaft aufzufordern, binnen einer Frist von zumindest einem und höchstens sechs Monaten die vorgesehenen Wahlen durchzuführen oder die Handlungsfähigkeit auf andere, den Statuten oder der Verfassung entsprechende, Art wieder herzustellen.

(2) Kommt die Kultusgemeinde oder die Religionsgesellschaft dem Auftrag nicht nach und hat weder die Kultusgemeinde noch die Religionsgesellschaft einen Antrag auf Bestellung einer Kuratorin oder eines Kurators beim zuständigen Gericht eingebracht, so hat der Bundeskanzler einen solchen Antrag beim zuständigen Gericht einzubringen.

Durchsetzung von behördlichen Entscheidungen

§ 22. Zur Durchsetzung von Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz kann die Behörde mit Bescheid gesetz-, verfassungs- oder statutenwidrige Beschlüsse aufheben, Geldbußen in angemessener Höhe verhängen sowie andere gesetzlich vorgesehene Mittel einsetzen.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Bestehende Religionsgesellschaften, Kultusgemeinden, Verfassungen und Statuten

§ 23. (1) Die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich, BGBl. Nr. 466/1988 und die Islamische Alevitische Glaubensgemeinschaft in Österreich, BGBl. II Nr. 133/2013, sowie deren Teile mit eigener Rechtspersönlichkeit bleiben in ihrem Bestande unberührt. Sie sind Religionsgesellschaften nach diesem Bundesgesetz. Binnen vierzehn Tagen nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes sind darüber Bescheide gemäß § 3 Abs. 3 auszustellen.

(2) Verfassungen, Statuten sowie gewählte Organe bleiben in Geltung. Sie sind mit den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Einklang zu bringen. Erforderliche Anpassungen sind so rechtzeitig vorzunehmen, dass sie bei den jeweils vorgesehenen nächstfolgenden Wahlen bereits wirksam sind.

(3) Vereine, deren Zweck in der Verbreitung der Religionslehre einer Religionsgesellschaft nach diesem Bundesgesetz besteht und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bestehen, sind binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes mit Feststellungsbescheid des Bundesministers für Inneres aufzulösen. Auf diese Vereine findet § 3 Abs. 5 Anwendung.

In- und Außerkrafttreten

§ 24. Das Gesetz tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Vollzugsklausel

§ 25. Mit der Vollziehung ist der Bundeskanzler betraut, soweit aufgrund einzelner Regelungen nicht die sachliche Zuständigkeit eines anderen Bundesministers besteht.