Entwurf

Bundesgesetz, mit dem das Fortpflanzungsmedizingesetz, das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch und das Gentechnikgesetz geändert werden (Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetz 2015 – FMedRÄG 2015)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Artikel I

Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes

Das Fortpflanzungsmedizingesetz, BGBl. Nr. 275/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 111/2010 und die Kundmachung BGBl. I Nr. 4/2014, wird wie folgt geändert:

1. Vor die Überschrift zu § 1 wird folgende Überschrift eingefügt:

„1. Abschnitt

Allgemeines“

2. Dem § 1 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Präimplantationsdiagnostik im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Methode zur genetischen Untersuchung entwicklungsfähiger Zellen vor deren Einbringen in den Körper einer Frau. Gleiches gilt für andere Zellen nach Vereinigung des weiblichen und männlichen Vorkernes, die im Zuge der Entwicklung der befruchteten Eizelle entstehen.“

3. Die §§ 2, 2a, 2b und 3 lauten samt Überschriften:

„2. Abschnitt

Zulässigkeitsvoraussetzungen bei medizinisch unterstützter Fortpflanzung, Präimplantationsdiagnostik und Zellentnahme

Zulässigkeit einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung

§ 2.  (1) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in einer Ehe, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einer Lebensgemeinschaft zulässig.

(2) Sie ist nur zulässig, wenn

           1. nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung alle anderen möglichen und zumutbaren Behandlungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch Geschlechtsverkehr erfolglos gewesen oder aussichtslos sind,

           2. ein Geschlechtsverkehr zur Herbeiführung einer Schwangerschaft den Ehegatten oder Lebensgefährten wegen der ernsten Gefahr der Übertragung einer schweren Infektionskrankheit auf Dauer nicht zumutbar ist,

           3. eine Schwangerschaft bei einer von zwei miteinander in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebenden Frauen herbeigeführt werden soll oder

           4. sie zum Zweck einer Präimplantationsdiagnostik vorgenommen werden muss.

Zulässigkeit einer Präimplantationsdiagnostik

§ 2a.  (1) Eine Präimplantationsdiagnostik ist nur zulässig, wenn

           1. nach drei oder mehr Anwendungen einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung keine Schwangerschaft herbeigeführt werden konnte,

           2. zumindest drei ärztlich nachgewiesene Schwangerschaften mit einer Fehl- oder Totgeburt des Kindes spontan endeten und diese mit hoher Wahrscheinlichkeit ihre Ursache in der genetischen Disposition des Kindes hatte, oder

           3. auf Grund der genetischen Disposition zumindest eines Elternteils die ernstliche Gefahr besteht, dass es zu einer Fehl- oder Totgeburt oder zu einer Erbkrankheit des Kindes kommt.

(2) Eine Erbkrankheit im Sinn des Abs. 1 Z 3 liegt vor, wenn das Kind während der Schwangerschaft oder nach der Geburt derart erkrankt, dass

           1. es nur durch den ständigen Einsatz moderner Medizintechnik oder den fortdauernden Einsatz anderer, seine Lebensführung stark beeinträchtigender medizinischer oder pflegerischer Hilfsmittel am Leben erhalten werden kann oder

           2. schwerste Hirnschädigungen aufweist oder

           3. auf Dauer an nicht wirksam behandelbaren schwersten Schmerzen leiden wird

und darüber hinaus keine kausale Behandlungsmöglichkeit besteht.

(3) Reicht eine genetische Untersuchung vor Vereinigung der weiblichen und männlichen Vorkerne mit hoher Wahrscheinlichkeit allein aus, um eine Schwangerschaft herbeizuführen oder um auszuschließen, dass die ernstliche Gefahr einer Fehl- oder Totgeburt oder einer Erbkrankheit besteht, so darf nur diese vorgenommen werden.

(4) Im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik dürfen nur die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung im Sinn des Abs. 1 Z 1 und 2 zur Herbeiführung einer Schwangerschaft oder im Sinn des Abs. 1 Z 3 zur Vermeidung einer Fehl- oder Totgeburt oder einer Erbkrankheit unabdingbar erforderlichen Untersuchungen durchgeführt werden. Die Bestimmung des Geschlechts durch Präimplantationsdiagnostik ist nur zulässig, wenn die Feststellung einer solchen Erbkrankheit geschlechtsabhängig ist.

(5) Das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3 und des Abs. 2 ist im Rahmen des Zulassungsverfahrens gemäß § 68 Abs. 3 GTG unter Einbindung des wissenschaftlichen Ausschusses für Genanalyse und Gentherapie gemäß § 88 Abs. 2 Z 2 a GTG zu prüfen.

Zulässigkeit der Zellentnahme und -aufbewahrung

§ 2b.  Samen, Eizellen, Hoden- oder Eierstockgewebe dürfen auch für eine künftige medizinisch unterstützte Fortpflanzung entnommen und aufbewahrt werden, wenn ein körperliches Leiden oder dessen dem Stand der Wissenschaft entsprechende Behandlung eine ernste Gefahr bewirkt, dass eine Schwangerschaft nicht mehr durch Geschlechtsverkehr herbeigeführt werden kann. Eizellen, die für eine dritte Person verwendet werden sollen, dürfen nur bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres entnommen werden.

Zulässigkeit der Verwendung der entnommenen Zellen im Rahmen medizinisch unterstützter Fortpflanzung

§ 3.  (1) Für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung dürfen vorbehaltlich der in Abs. 2 und 3 geregelten Fälle nur die Eizellen und der Samen der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten verwendet werden.

(2) Der Samen eines Dritten darf ausnahmsweise dann verwendet werden, wenn der des Ehegatten oder Lebensgefährten nicht fortpflanzungsfähig ist oder eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung in einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft von zwei Frauen vorgenommen werden soll.

(3) Die Eizellen einer dritten Person dürfen ausnahmsweise dann verwendet werden, wenn die der Frau, bei der die Schwangerschaft herbeigeführt werden soll, nicht fortpflanzungsfähig sind und diese Frau zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginnes das fünfundvierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.“

4. Vor die Überschrift zu § 4 wird folgende Abschnittsüberschrift eingefügt:

„3. Abschnitt

Verfahrensvorschriften“

5. Dem § 4 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Eine Präimplantationsdiagnostik darf nur in einer von der Krankenanstalt nach Abs. 2 organisatorisch, personell und finanziell unabhängigen und nach § 68 Abs. 3 GTG zugelassenen Einrichtung durchgeführt werden.“

6. §§ 6 bis 18 lauten samt Überschriften:

„Freiwilligkeit der Mitwirkung

Benachteiligungsverbot

§ 6.  (1) Kein Arzt ist verpflichtet, eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung oder eine Präimplantationsdiagnostik durchzuführen oder daran mitzuwirken. Dies gilt auch für Angehörige der weiteren gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe.

(2) Niemand darf wegen der Durchführung einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden medizinisch unterstützten Fortpflanzung oder Präimplantationsdiagnostik, der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, eine solche medizinisch unterstützte Fortpflanzung oder Präimplantationsdiagnostik durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden.

Beratung

§ 7.  (1) Der Arzt hat spätestens 14 Tage vor der Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung die Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten klar und verständlich über die verschiedenen Ursachen der Unfruchtbarkeit, die Methode und deren Erfolgsaussichten und Unsicherheiten sowie die möglichen Folgen und Gefahren der Behandlung für die Frau und das gewünschte Kind aufzuklären und zu beraten.

(2) Vor der Entnahme von Eizellen bei einer dritten Person hat der Arzt diese Frau zusätzlich über

die Methode und Tragweite des Eingriffs,

im Rahmen des Eingriffs angewendete Medizinprodukte und Arzneimittel sowie deren Nebenwirkungen,

mit dem Eingriff verbundene Unannehmlichkeiten, mögliche Folgen und Komplikationen,

die erforderliche Nachbehandlung und mögliche Spätfolgen, insbesondere die Auswirkungen auf die Fertilität der Frau und

sämtliche bekannte Gefahren des Eingriffs,

umfassend mündlich und schriftlich in einer für medizinische Laien verständlichen Sprache aufzuklären. Ein allfälliger Verzicht auf diese ärztliche Aufklärung ist rechtsunwirksam.

(3) Ebenso hat der Arzt vor der Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung unter Verwendung der Eizellen einer dritten Person die Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten zusätzlich über die mit der Anwendung dieser Methode verbundenen Unsicherheiten und sämtliche im Zusammenhang mit dem Eingriff stehende Kosten einschließlich zu erwartender Folgekosten aufzuklären und zu beraten.

(4) Der Arzt hat eine psychologische Beratung oder eine psychotherapeutische Betreuung der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten zu veranlassen und sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, andere unabhängige Beratungseinrichtungen zu konsultieren, sofern sie eine Beratung bzw. Betreuung nicht ablehnen.

(5) Einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung hat eine eingehende Beratung der eingetragenen Partner oder Lebensgefährten durch einen Notar über die rechtlichen Folgen der Zustimmung (§ 8) voranzugehen; bei Ehegatten gilt das nur dann, wenn der Samen oder die Eizellen einer dritten Person verwendet werden soll.

Zustimmung

§ 8.  (1) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nur mit Zustimmung der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten durchgeführt werden. Die Zustimmung bedarf bei Lebensgefährten oder bei Verwendung des Samen oder der Eizellen einer dritten Person der Form eines Notariatsakts.

(2) Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten können die Zustimmung nur höchstpersönlich erteilen. Sie müssen hierfür einsichts- und urteilsfähig sein.

(3) Die Erklärung hat zu enthalten:

           1. die ausdrückliche Zustimmung zur Durchführung der medizinisch unterstützten Fortpflanzung;

           2. erforderlichenfalls die Zustimmung zur Verwendung des Samens eines Dritten oder der Eizellen einer dritten Person;

           3. Namen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie

           4. den Zeitraum, in dem die medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt werden darf.

(4) Die Zustimmung zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung kann dem Arzt gegenüber von jedem Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten bis zur Einbringung des Samens, der Eizellen oder der entwicklungsfähigen Zellen in den Körper der Frau widerrufen werden. Der Widerruf bedarf keiner bestimmten Form und ist ungeachtet des Verlusts der Einsichts- und Urteilsfähigkeit wirksam; der Arzt hat den Widerruf schriftlich festzuhalten und hierüber auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen.

(5) Die Zustimmung beider Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten darf zum Zeitpunkt der Einbringung von Samen, Eizellen oder entwicklungsfähigen Zellen in den Körper der Frau nicht älter als zwei Jahre sein.

4. Abschnitt

Verwendung, Untersuchung und Behandlung von Samen, Eizellen und entwicklungsfähigen Zellen

Allgemeine Bestimmungen

§ 9.  (1) Entwicklungsfähige Zellen dürfen – soweit in § 2a nicht Anderes geregelt ist – nicht für andere Zwecke als für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen verwendet werden. Sie dürfen nur insoweit untersucht und behandelt werden, als dies nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft oder zur Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik nach § 2 a erforderlich ist. Gleiches gilt für Samen oder Eizellen, die für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen verwendet werden sollen.

(2) Eingriffe in die Keimzellbahn und genetische Untersuchungen der entwicklungsfähigen Zellen vor deren Einbringen in den Körper einer Frau sind vorbehaltlich der in § 2a geregelten Fälle unzulässig.

(3) Samen verschiedener Männer und Eizellen verschiedener Frauen dürfen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nicht verwendet werden.

§ 10.  Bei der Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des Körpers einer Frau dürfen nur so viele Eizellen befruchtet und eingebracht werden, als dies nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung innerhalb eines Zyklus für eine aussichtsreiche und zumutbare medizinisch unterstützte Fortpflanzung notwendig ist.

Besondere Bestimmungen bei der Verwendung von Samen und Eizellen dritter Personen

§ 11. Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen oder den Eizellen dritter Personen darf nur in einer zugelassenen Krankenanstalt (§ 5 Abs. 2) durchgeführt werden. Samen oder Eizellen dürfen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur einer solchen Krankenanstalt zur Verfügung gestellt werden. Die Krankenanstalt hat sowohl die Personen, von denen Samen oder Eizellen entnommen werden sollen, als auch deren Samen oder Eizellen vor deren Verwendung zu untersuchen.

§ 12. Die Untersuchung der dritten Personen und ihres Samens oder ihrer Eizellen hat sicherzustellen, dass der Samen oder die Eizellen nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung fortpflanzungsfähig sind und durch deren Verwendung keine gesundheitlichen Gefahren für die Frau oder das gewünschte Kind entstehen können.

§ 13.  (1) Samen und Eizellen dritter Personen dürfen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur verwendet werden, wenn diese Personen einer solchen Verwendung und der Erteilung von Auskünften nach § 20 der Krankenanstalt gegenüber schriftlich zugestimmt haben. Dritte Personen können die Zustimmung nur höchstpersönlich erteilen und müssen hierfür einsichts- und urteilsfähig sein. Die Zustimmung kann jederzeit mit der Wirkung widerrufen werden, dass jede weitere Verwendung unzulässig ist. Der Widerruf bedarf keiner bestimmten Form und ist ungeachtet des Verlusts der Einsichts- und Urteilsfähigkeit wirksam; die Krankenanstalt hat ihn schriftlich festzuhalten und auf Verlangen darüber eine Bestätigung auszustellen.

(2) Für Zwecke der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen dritte Personen ihren Samen oder ihre Eizellen stets nur derselben Krankenanstalt zur Verfügung stellen. Darauf hat sie die Krankenanstalt besonders hinzuweisen.

§ 14.  Samen oder Eizellen dritter Personen dürfen für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen in höchstens drei Ehen, eingetragenen Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften verwendet werden.

§ 15.  (1) Die Krankenanstalt hat über dritte Personen, die Samen oder Eizellen zur Verfügung stellen, folgende Aufzeichnungen zu führen:

Namen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort;

Namen ihrer Eltern;

Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des Samens oder der Eizellen und

die Ergebnisse der nach § 12 durchgeführten Untersuchungen.

(2) Die Krankenanstalt hat ferner darüber Aufzeichnungen zu führen, für welche Ehen, eingetragene Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften der Samen oder die Eizellen verwendet worden ist.

Kommerzialisierungs- und Vermittlungsverbot

§ 16.  (1) Die Zurverfügungstellung von Samen oder Eizellen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nicht Gegenstand eines entgeltlichen Rechtsgeschäfts sein.

(2) Die Vermittlung

           1. von entwicklungsfähigen Zellen,

           2. von Samen, Eizellen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung,

           3. von Personen, die bereit sind, Samen, Eizellen oder entwicklungsfähige Zellen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung in sich einbringen zu lassen,

ist unzulässig.

Aufbewahrung

§ 17.  (1) Samen, Eizellen, entwicklungsfähige Zellen sowie Hoden- und Eierstockgewebe dürfen nur in einer nach § 5 Abs. 2 zugelassenen Krankenanstalt, Samen auch durch einen Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 erstattet hat, entnommen und bis auf Widerruf oder bis zum Tod der Person, von der sie stammen, aufbewahrt werden. Entwicklungsfähige Zellen dürfen jedoch höchstens zehn Jahre in einer nach § 5 Abs. 2 zugelassenen Krankenanstalt aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung hat dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zu entsprechen.

(2) Die Überlassung von Samen, Eizellen, Hoden- und Eierstockgewebe ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Person, von der sie stammen, und die Überlassung entwicklungsfähiger Zellen nur mit schriftlicher Zustimmung beider Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten zulässig. Die Zustimmung kann nur höchstpersönlich und im Zustand der Einsichts- und Urteilsfähigkeit erteilt werden. § 3 bleibt unberührt.

5. Abschnitt

Dokumentations- und Auskunftspflichten

Aufzeichnungen und Berichte

§ 18.  (1) Der Arzt, der eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchführt, hat

           1. Namen,

           2. Geburtstag und -ort,

           3. Staatsangehörigkeit und

           4. Wohnort

der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie hiervon getrennt der dritten Person, deren Samen oder Eizellen, verwendet werden, schriftlich aufzuzeichnen. Zugleich sind die Gründe für die Behandlung, die eingesetzte Methode (§ 1 Abs. 2) und deren Ergebnisse aufzuzeichnen.

(2) Weiters hat der Arzt schriftliche Aufzeichnungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung der medizinisch unterstützten Fortpflanzung, über die Ursache, das medizinisches Verfahren und die Methode der Behandlung, deren Verlauf und Dauer sowie die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung für die Schwangerschaft, die Geburt und die gesundheitliche Entwicklung des gewünschten Kindes wesentlichen Umstände zu führen.

(3) Diese Aufzeichnungen und die Zustimmung nach § 8 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 sind von der Krankenanstalt oder der Einrichtung oder vom Facharzt in der Ordinationsstätte 30 Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist oder bei früherer Auflösung der Krankenanstalt oder Ordinationsstätte sind diese Unterlagen dem Landeshauptmann zu übermitteln; dieser hat sie auf Dauer aufzubewahren.“

7. § 19 wird aufgehoben.

8. § 20 Abs. 1 und 2 lauten:

„(1) Die Aufzeichnungen über dritte Personen, die Samen oder Eizellen zur Verfügung gestellt haben, sowie deren genetische Daten sind vertraulich zu behandeln.

(2) Dem mit dem Samen oder den Eizellen einer dritten Person gezeugten Kind ist auf dessen Verlangen nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 15 Abs. 1 zu gewähren und daraus Auskunft zu erteilen. Zum Wohl des Kindes ist in medizinisch begründeten Ausnahmefällen der Person, die mit der gesetzlichen Vertretung für die Pflege und Erziehung betraut ist, Einsicht und Auskunft zu erteilen.“

9. § 21 lautet samt Überschrift:

„Statistik

§ 21.  (1) Die ärztlichen Leiter der Krankenanstalten, in denen medizinisch unterstützte Fortpflanzungen durchgeführt werden, haben jährlich spätestens zum 31. März des jeweils folgenden Kalenderjahrs der Gesundheit Österreich GmbH auf elektronischem Weg die in Abs. 2 genannten nicht personenbezogenen Daten zu melden. Die Gesundheit Österreich GmbH hat jeweils bis 30. September eine Auswertung dieser Daten vorzunehmen.

(2) Für die Auswertung gemäß Abs. 1 sind folgende Daten nicht personenbezogen zu erheben:

           1. Anzahl der Paare, die eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung in Anspruch genommen haben, sowie die Anzahl der Anwendungen, gegliedert nach den in § 1 Abs. 2 angeführten Methoden und nach Alter;

           2. Anzahl der durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung herbeigeführten Schwangerschaften und Geburten;

           3. Anzahl der Paare, die eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung zum Zweck der Präimplantationsdiagnostik in Anspruch genommen haben, aufgegliedert nach den Zulassungsvoraussetzungen des § 2a Abs. 1 Z 1, 2 und 3;

           4. Erbkrankheiten, die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik festgestellt wurden.

(3) Die Gesundheit Österreich GmbH hat die Auswertung gemäß Abs. 1 im Rahmen eines Berichts dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Justiz zur Verfügung zu stellen.“

10. Vor dem § 22 wird folgende Überschrift eingefügt:

„6. Abschnitt

Strafbestimmungen“

11. In § 22 Abs. 1 lauten die Z 2, 3 und 4:

         „2. seinen Samen oder seine Eizellen entgegen § 11 zweiter Satz oder § 13 Abs. 2 zur Verfügung stellt,

           3. Samen, Eizellen oder entwicklungsfähige Zellen entgegen den §§ 9 oder 10 verwendet, untersucht oder behandelt oder

           4. Samen, Eizellen, entwicklungsfähige Zellen oder Personen entgegen § 16 Abs. 2 vermittelt,“.

12. § 23 Abs. 1 Z 1 und 2 lautet:

         „1. eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung oder Präimplantationsdiagnostik durchführt

                a) die nach den §§ 2 bis 3 unzulässig ist,

               b) ohne Vorliegen der in § 4 festgelegten Voraussetzungen und Erfordernisse,

                c) unter Verletzung der Meldepflicht des § 5,

               d) ohne Aufklärung und Beratung der Ehegatten, eingetragenen Partner, Lebensgefährten gemäß § 7,

                e) ohne Vorliegen der nach § 8 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 erforderlichen Zustimmungen,

           2. eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen oder den Eizellen dritter Personen entgegen § 11 erster und dritter Satz durchführt,“

13. § 23 Abs. 1 Z 4 lautet:

         „4. Samen oder Eizellen entgegen § 14 verwendet oder“

14. In § 24 Z 2 wird die Wortfolge „eines Dritten“ durch „oder Eizellen dritter Personen“ ersetzt.

15. In § 24 Z 3 wird nach dem Wort „führt“ das Wort „oder“ durch einen Beistrich ersetzt.

16. § 24 Z 4 lautet:

         „4. die Aufbewahrungspflicht gemäß § 18 Abs. 3 oder die Berichtspflicht gemäß § 21 Abs. 1 verletzt oder“

17. In § 24 wird nach der Z 4 folgende Z 5 eingefügt:

         „5. entgegen § 20 Abs. 2 Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 15 Abs. 1 gewährt oder daraus Auskunft erteilt,“

18. Nach dem § 25 werden folgende Bestimmungen samt Überschriften angefügt:

„7. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

In- und Außerkrafttreten

§ 26.  (1) § 1 Abs. 4, §§ 2, 2a, 2b, 3, § 4 Abs. 3, §§ 6 bis 18, § 20 Abs. 1 und 2, § 21, § 22 Abs. 1 Z 2, 3 und 4, § 23 Abs. 1 Z 1, 2 und 4, § 24 Z 2, 3 und 4, § 26 und 27 sowie die Überschriften zu § 1, § 4 und 22 in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2015, treten mit 1. April 2015 in Kraft.

(2) §§ 1 Abs. 4, 2, 2a, 2b, 3, § 4 Abs. 3, §§ 6 bis 8, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf medizinisch unterstützte Fortpflanzungen, die Präimplantationsdiagnostik bzw. die Entnahme von Samen und Eizellen anzuwenden, die nach dem 31. März 2015 durchgeführt werden.

(3) §§ 9 bis 18 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auch auf die vor dem 1. April 2015 begonnene Aufbewahrung, Verwendung, Untersuchung und Behandlung von Samen, Eizellen und entwicklungsfähigen Zellen anzuwenden.

(4) Die §§  22, 23 und 24 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach dem 31. März 2015 begangen werden.

(5) § 19 tritt mit 30. Juni 2016 außer Kraft. Die Meldungen nach § 21 Abs. 1 sind erstmals für das Jahr 2016 zu erstatten.

Verweisungen

§ 27.  (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Durch dieses Bundesgesetz werden das

           1. Gentechnikgesetz – GTG, BGBl. Nr. 510/1994,

           2. Gewebesicherheitsgesetz – GSG, BGBl. I Nr. 49/2008,

nicht berührt.“

Artikel II

Änderung des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs

Das Allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. …., wird wie folgt geändert:

1. § 144 lautet samt Überschrift:

„c) Abstammung vom anderen Elternteil

§ 144.  (1) Vater des Kindes ist der Mann,

           1. der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder

           2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder

           3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

(2) Ist an der Mutter innerhalb von nicht mehr als 300 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Geburt eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt worden, so ist die Frau Elternteil,

           1. die mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder als eingetragene Partnerin der Mutter nach der Durchführung der medizinisch unterstützten Fortpflanzung und vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder

           2. die die Elternschaft anerkannt hat oder

           3. deren Elternschaft gerichtlich festgestellt ist.

(3) Auf diese Frau sind die auf den Vater und die Vaterschaft Bezug nehmenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Gelten im Verhältnis der Eltern zu ihrem Kind besondere Rechte und Pflichten, so kommen diese gleichermaßen zur Anwendung.

(4) Würden nach Abs. 1 Z 1 mehrere Männer als Vater in Betracht kommen, so ist derjenige von ihnen Vater, der mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen hat. Würden nach Abs. 2 Z 1 mehrere Frauen in Betracht kommen, so ist diejenige von ihnen Elternteil, die mit der Mutter zuletzt die eingetragene Partnerschaft begründet hat.“

2. Dem § 1503 wird folgender Absatz angefügt:

„(..) § 144 in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2015, tritt mit 1. April 2015 in Kraft und ist auf ab dem 1. Jänner 2015 durchgeführte medizinisch unterstützte Fortpflanzungen anzuwenden.“

Artikel III

Änderung des Gentechnikgesetzes

Das Gentechnikgesetz, BGBl. Nr. 510/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 114/2012, wird wie folgt geändert:

1. § 88 Abs. 2 Z 2 lit. a lautet:

              „a) genetische Analysen (§ 68 Abs. 2): je ein Experte aus den Bereichen

                     aa) Medizinische Genetik (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs),

                    bb) Medizinische Genetik (nominiert von der Österreichischen Gesellschaft für Humangenetik),

                     cc) Medizinethik (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs),

                    dd) Fortpflanzungsmedizin (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs),

                     ee) Molekulare Genanalytik,

                      ff) Soziologie,

                    gg) Sozialarbeit (nominiert von der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation),

                    hh) Datenschutzrecht und“

2. Dem § 113 wird folgender § 113a angefügt:

§ 113a. § 88 Abs. 2 Z 2 lit. a in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2015, tritt mit 1. April 2015 in Kraft.“