Textgegenüberstellung

Geltende Fassung

Vorgeschlagene Fassung

Artikel I

Fortpflanzungsmedizingesetz

 

1. Abschnitt

Allgemeines

Begriffsbestimmungen

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) bis (3) …

§ 1. (1) bis (3) unverändert

 

(4) Präimplantationsdiagnostik im Sinn dieses Bundesgesetzes ist jede Methode zur genetischen Untersuchung entwicklungsfähiger Zellen vor deren Einbringen in den Körper einer Frau. Gleiches gilt für andere Zellen nach Vereinigung des weiblichen und männlichen Vorkernes, die im Zuge der Entwicklung der befruchteten Eizelle entstehen.

 

2. Abschnitt

Zulässigkeitsvoraussetzungen bei medizinisch unterstützter Fortpflanzung, Präimplantationsdiagnostik und Zellentnahme

Zulässigkeit

Zulässigkeit einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung

§ 2. (1) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in einer Ehe oder Lebensgemeinschaft von Personen verschiedenen Geschlechts zulässig.

§ 2. (1) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung ist nur in einer Ehe, in einer eingetragenen Partnerschaft oder in Lebensgemeinschaft zulässig.

(2) Sie ist ferner nur zulässig, wenn nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung alle anderen möglichen und zumutbaren Behandlungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch Geschlechtsverkehr erfolglos gewesen oder aussichtslos sind oder ein Geschlechtsverkehr zur Herbeiführung einer Schwangerschaft den Ehegatten oder Lebensgefährten wegen der ernsten Gefahr der Übertragung einer schweren Infektionskrankheit auf Dauer nicht zumutbar ist.

(2) Sie ist ferner nur zulässig, wenn

 

1.    nach dem Stand der Wissenschaft und Erfahrung alle anderen möglichen und zumutbaren Behandlungen zur Herbeiführung einer Schwangerschaft durch Geschlechtsverkehr erfolglos gewesen oder aussichtslos sind,

 

2.    ein Geschlechtsverkehr zur Herbeiführung einer Schwangerschaft den Ehegatten oder Lebensgefährten wegen der ernsten Gefahr der Übertragung einer schweren Infektionskrankheit auf Dauer nicht zumutbar ist,

 

3.    eine Schwangerschaft bei einer von zwei miteinander in eingetragener Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft lebenden Frauen herbeigeführt werden soll oder

 

4.    sie zum Zweck einer Präimplantationsdiagnostik vorgenommen werden muss.

 

Zulässigkeit einer Präimplantationsdiagnostik

 

§ 2a. (1) Eine Präimplantationsdiagnostik ist zulässig, wenn

 

nach drei oder mehr Anwendungen einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung keine Schwangerschaft herbeigeführt werden konnte,

 

zumindest drei ärztlich nachgewiesene Schwangerschaften mit einer Fehl- oder Totgeburt des Kindes spontan endeten und diese mit hoher Wahrscheinlichkeit ihre Ursache in der genetischen Disposition des Kindes hatte, oder

 

auf Grund der genetischen Disposition zumindest eines Elternteils die ernstliche Gefahr besteht, dass es zu einer Fehl- oder Totgeburt oder zu einer Erbkrankheit des Kindes kommt.

 

(2) Eine Erbkrankheit im Sinn des Abs. 1 Z 3 liegt vor, wenn das Kind während der Schwangerschaft oder nach der Geburt derart erkrankt, dass

 

es nur durch den ständigen Einsatz moderner Medizintechnik oder den fortdauernden Einsatz anderer, seine Lebensführung stark beeinträchtigender medizinischer oder pflegerischer Hilfsmittel am Leben erhalten werden kann oder

 

schwerste Hirnschädigungen aufweist oder

 

auf Dauer an nicht wirksam behandelbaren schwersten Schmerzen leiden wird

 

und darüber hinaus keine kausale Behandlungsmöglichkeit besteht.

 

(3) Reicht eine genetische Untersuchung vor Vereinigung der weiblichen und männlichen Vorkerne mit hoher Wahrscheinlichkeit allein aus, um eine Schwangerschaft herbeizuführen oder um auszuschließen, dass die ernstliche Gefahr einer Fehl- oder Totgeburt oder einer Erbkrankheit besteht, so darf nur diese vorgenommen werden.

 

(4) Im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik dürfen nur die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung im Sinn des Abs. 1 Z 1 und 2 zur Herbeiführung einer Schwangerschaft oder im Sinn des Abs. 1 Z 3 zur Vermeidung einer Fehl- oder Totgeburt oder einer Erbkrankheit unabdingbar erforderlichen Untersuchungen durchgeführt werden. Die Bestimmung des Geschlechts durch Präimplantationsdiagnostik ist nur zulässig, wenn die Feststellung einer solchen Erbkrankheit geschlechtsabhängig ist.

 

(5) Das Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 1 Z 3 und des Abs. 2 ist im Rahmen des Zulassungsverfahrens gemäß § 68 Abs. 3 GTG unter Einbindung des wissenschaftlichen Ausschusses für Genanalyse und Gentherapie gemäß § 88 Abs. 2 Z 2 a GTG zu prüfen.

 

Zulässigkeit der Zellentnahme und -aufbewahrung

(3) Samen, Eizellen, Hoden- oder Eierstockgewebe dürfen auch für eine künftige medizinisch unterstützte Fortpflanzung entnommen und aufbewahrt werden, wenn ein körperliches Leiden oder dessen dem Stand der Wissenschaft entsprechende Behandlung eine ernste Gefahr bewirkt, dass eine Schwangerschaft nicht mehr durch Geschlechtsverkehr herbeigeführt werden kann.

§ 2b.  Samen, Eizellen, Hoden- oder Eierstockgewebe dürfen auch für eine künftige medizinisch unterstützte Fortpflanzung entnommen und aufbewahrt werden, wenn ein körperliches Leiden oder dessen dem Stand der Wissenschaft entsprechende Behandlung eine ernste Gefahr bewirkt, dass eine Schwangerschaft nicht mehr durch Geschlechtsverkehr herbeigeführt werden kann. Eizellen, die für eine dritte Person verwendet werden sollen, dürfen nur bis zur Vollendung des dreißigsten Lebensjahres entnommen werden.

 

Zulässigkeit der Verwendung der entnommenen Zellen im Rahmen medizinisch unterstützter Fortpflanzung

§ 3. (1) Für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung dürfen nur die Eizellen und der Samen der Ehegatten oder Lebensgefährten verwendet werden.

§ 3.  (1) Für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung dürfen vorbehaltlich der in Abs. 2 und 3 geregelten Fälle nur die Eizellen und der Samen der der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten verwendet werden.

(2) Für die Methode nach § 1 Abs. 2 Z 1 darf jedoch der Samen eines Dritten verwendet werden, wenn der des Ehegatten oder Lebensgefährten nicht fortpflanzungsfähig ist.

(2) Der Samen eines Dritten darf ausnahmsweise dann verwendet werden, wenn der des Ehegatten oder Lebensgefährten nicht fortpflanzungsfähig ist oder eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung in einer eingetragenen Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft von zwei Frauen vorgenommen werden soll.

(3) Eizellen und entwicklungsfähige Zellen dürfen nur bei der Frau verwendet werden, von der sie stammen.

(3) Die Eizellen einer dritten Person dürfen ausnahmsweise dann verwendet werden, wenn die der Frau, bei der die Schwangerschaft herbeigeführt werden soll, nicht fortpflanzungsfähig sind und diese Frau zum Zeitpunkt des Behandlungsbeginnes das fünfundvierzigste Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

 

3. Abschnitt

Verfahrensvorschriften

Befugnis

Befugnis

§ 4. (1) und (2) …

§ 4. (1) und (2) unverändert

 

(3) Eine Präimplantationsdiagnostik darf nur in einer von der Krankenanstalt nach Abs. 2 organisatorisch, personell und finanziell unabhängigen und nach § 68 Abs. 3 GTG zugelassenen Einrichtung durchgeführt werden.

Freiwilligkeit der Mitwirkung

Freiwilligkeit der Mitwirkung

Benachteiligungsverbot

Benachteiligungsverbot

§ 6. (1) Kein Arzt ist verpflichtet, eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchzuführen oder an ihr mitzuwirken. Dies gilt auch für im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, in medizinisch-technischen Diensten oder in Sanitätshilfsdiensten tätige Personen.

§ 6.  (1) Kein Arzt ist verpflichtet, eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung oder eine Präimplantationsdiagnostik durchzuführen oder daran mitzuwirken. Dies gilt auch für Angehörige der weiteren gesetzlich geregelten Gesundheitsberufe.

(2) Niemand darf wegen der Durchführung einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden medizinisch unterstützten Fortpflanzung, der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, eine solche medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden.

(2) Niemand darf wegen der Durchführung einer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes entsprechenden medizinisch unterstützten Fortpflanzung oder Präimplantationsdiagnostik, der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, eine solche medizinisch unterstützte Fortpflanzung oder Präimplantationsdiagnostik durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden.

Beratung

Beratung

§ 7. (1) Der Arzt hat vor der Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung die Ehegatten oder Lebensgefährten über die Methode sowie über die möglichen Folgen und Gefahren der Behandlung für die Frau und das gewünschte Kind eingehend aufzuklären und zu beraten.

§ 7. (1) Der Arzt hat spätestens 14 Tage vor der Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung die Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten klar und verständlich über die verschiedenen Ursachen der Unfruchtbarkeit, die Methode und deren Erfolgsaussichten und Unsicherheiten sowie die möglichen Folgen und Gefahren der Behandlung für die Frau und das gewünschte Kind aufzuklären und zu beraten.

 

(2) Vor der Entnahme von Eizellen bei einer dritten Person hat der Arzt diese Frau zusätzlich über

 

die Methode und Tragweite des Eingriffs,

 

im Rahmen des Eingriffs angewendete Medizinprodukte und Arzneimittel sowie deren Nebenwirkungen,

 

mit dem Eingriff verbundene Unannehmlichkeiten, mögliche Folgen und Komplikationen,

 

die erforderliche Nachbehandlung und mögliche Spätfolgen, insbesondere die Auswirkungen auf die Fertilität der Frau und

 

sämtliche bekannte Gefahren des Eingriffs,

 

umfassend mündlich und schriftlich in einer für medizinische Laien verständlichen Sprache aufzuklären. Ein allfälliger Verzicht auf diese ärztliche Aufklärung ist rechtsunwirksam.

 

(3) Ebenso hat der Arzt vor der Durchführung einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung unter Verwendung der Eizellen einer dritten Person die Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten zusätzlich über die mit der Anwendung dieser Methode verbundenen Unsicherheiten und sämtliche im Zusammenhang mit dem Eingriff stehende Kosten einschließlich zu erwartender Folgekosten aufzuklären und zu beraten.

(2) Der Arzt hat eine psychologische Beratung oder eine psychotherapeutische Betreuung der Ehegatten oder Lebensgefährten zu veranlassen, sofern diese eine solche nicht ablehnen.

(4) Der Arzt hat eine psychologische Beratung oder eine psychotherapeutische Betreuung der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten zu veranlassen und sie auf die Möglichkeit hinzuweisen, andere unabhängige Beratungseinrichtungen zu konsultieren, sofern sie eine Beratung bzw. Betreuung nicht ablehnen.

(3) Einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung hat bei Lebensgefährten in jedem Fall, bei Ehegatten nur, wenn der Samen eines Dritten verwendet wird, eine eingehende Beratung durch einen Notar über die rechtlichen Folgen der Zustimmung (§ 8) voranzugehen.

(5) Einer medizinisch unterstützten Fortpflanzung hat eine eingehende Beratung der eingetragenen Partner oder Lebensgefährten durch einen Notar über die rechtlichen Folgen der Zustimmung (§ 8) voranzugehen; bei Ehegatten gilt das nur dann, wenn der Samen oder die Eizellen einer dritten Person verwendet werden soll.

Zustimmung

Zustimmung

§ 8. (1) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf bei Ehegatten nur mit deren schriftlicher Zustimmung durchgeführt werden; bei Lebensgefährten muss die Zustimmung in Form eines Notariatsakts erteilt werden. Bei Verwendung von Samen eines Dritten bedarf die Zustimmung zu dieser Methode stets eines Notariatsakts.

§ 8.  (1) Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nur mit Zustimmung der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten durchgeführt werden. Die Zustimmung bedarf bei Lebensgefährten oder bei Verwendung des Samen oder der Eizellen einer dritten Person der Form eines Notariatsakts.

(2) Handlungsunfähige können die Zustimmung nicht erklären. Ein beschränkt Handlungsfähiger hat seine Zustimmung selbst zu erklären; sie bedarf der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters. Auch für die Einwilligung gelten die Formvorschriften des Abs. 1.

(2) Ehegatten, eingetragene Partner oder Lebensgefährten können die Zustimmung nur höchstpersönlich erteilen. Sie müssen hierfür einsichts- und urteilsfähig sein.

(3) Die Erklärung hat zu enthalten:

(3) Die Erklärung hat zu enthalten:

       1.             die ausdrückliche Zustimmung (Einwilligung) zur Durchführung der medizinisch unterstützten Fortpflanzung;

           1. die ausdrückliche Zustimmung zur Durchführung der medizinisch unterstützten Fortpflanzung;

           2. erforderlichenfalls die Zustimmung (Einwilligung) zur Verwendung des Samens eines Dritten;

           2. erforderlichenfalls die Zustimmung zur Verwendung des Samens eines Dritten oder der Eizellen einer dritten Person;

           3. Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls auch Geschlechtsnamen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort der Frau und ihres Ehemannes oder Lebensgefährten sowie

           3. Namen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie

           4. den Zeitraum, in dem die medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt werden darf.

           4. den Zeitraum, in dem die medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt werden darf.

(4) Die Zustimmung kann dem Arzt gegenüber von der Frau und vom Mann bis zur Einbringung von Samen oder Eizellen in den Körper der Frau widerrufen werden; bei der Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des Körpers einer Frau kann die Zustimmung von der Frau bis zur Einbringung der entwicklungsfähigen Zellen in ihren Körper, vom Mann jedoch nur bis zur Vereinigung der Eizellen mit Samenzellen widerrufen werden. Der Widerruf bedarf keiner bestimmten Form; der Arzt hat den Widerruf schriftlich festzuhalten und hierüber auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen.

(4) Die Zustimmung zur medizinisch unterstützten Fortpflanzung kann dem Arzt gegenüber von jedem Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten bis zur Einbringung des Samens, der Eizellen oder der entwicklungsfähigen Zellen in den Körper der Frau. Der Widerruf bedarf keiner bestimmten Form und ist ungeachtet des Verlusts der Einsichts- und Urteilsfähigkeit wirksam; der Arzt hat den Widerruf schriftlich festzuhalten und hierüber auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen.

(5) Die Zustimmung beider Ehegatten oder Lebensgefährten darf zum Zeitpunkt der Einbringung von Samen, Eizellen oder entwicklungsfähigen Zellen in den Körper der Frau nicht älter als ein Jahr sein.

(5) Die Zustimmung beider Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten darf zum Zeitpunkt der Einbringung von Samen, Eizellen oder entwicklungsfähigen Zellen in den Körper der Frau nicht älter als zwei Jahre sein.

Verwendung, Untersuchung und Behandlung von Samen, Eizellen und entwicklungsfähigen Zellen

4. Abschnitt

Verwendung, Untersuchung und Behandlung von Samen, Eizellen und entwicklungsfähigen Zellen

 

Allgemeine Bestimmungen

§ 9. (1) Entwicklungsfähige Zellen dürfen nicht für andere Zwecke als für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen verwendet werden. Sie dürfen nur insoweit untersucht und behandelt werden, als dies nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft erforderlich ist. Gleiches gilt für Samen oder Eizellen, die für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen verwendet werden sollen.

§ 9. (1) Entwicklungsfähige Zellen dürfen – soweit in § 2a nicht Anderes geregelt ist – nicht für andere Zwecke als für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen verwendet werden. Sie dürfen nur insoweit untersucht und behandelt werden, als dies nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung zur Herbeiführung einer Schwangerschaft oder zur Durchführung einer Präimplantationsdiagnostik nach § 2a erforderlich ist. Gleiches gilt für Samen oder Eizellen, die für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen verwendet werden sollen.

(2) Eingriffe in die Keimzellbahn sind unzulässig.

(2) Eingriffe in die Keimzellbahn und genetische Untersuchungen der entwicklungsfähigen Zellen vor deren Einbringen in den Körper einer Frau sind vorbehaltlich der in § 2 a geregelten Fälle unzulässig.

(3) Ein Gemisch von Samen verschiedener Männer darf für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nicht verwendet werden.

(3) Samen verschiedener Männer und Eizellen verschiedener Frauen dürfen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nicht verwendet werden.

§ 10. Bei der Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des Körpers einer Frau dürfen nur so viele Eizellen befruchtet werden, wie nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung innerhalb eines Zyklus für eine aussichtsreiche und zumutbare medizinisch unterstützte Fortpflanzung notwendig sind.

§ 10. Bei der Vereinigung von Eizellen mit Samenzellen außerhalb des Körpers einer Frau dürfen nur so viele Eizellen befruchtet und eingebracht werden, als dies nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung innerhalb eines Zyklus für eine aussichtsreiche und zumutbare medizinisch unterstützte Fortpflanzung notwendig ist.

Samen eines Dritten

Besondere Bestimmungen bei der Verwendung von Samen und Eizellen dritter Personen

§ 11. Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten darf nur in einer zugelassenen Krankenanstalt (§ 5 Abs. 2) durchgeführt werden. Ein Dritter darf seinen Samen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur einer solchen Krankenanstalt zur Verfügung stellen. Die Krankenanstalt hat den Dritten und dessen Samen vor dessen Verwendung zu untersuchen.

§ 11. Eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen oder den Eizellen dritter Personen darf nur in einer zugelassenen Krankenanstalt (§ 5 Abs. 2) durchgeführt werden. Samen oder Eizellen dürfen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur einer solchen Krankenanstalt zur Verfügung gestellt werden. Die Krankenanstalt hat sowohl die Personen, von denen Samen oder Eizellen entnommen werden sollen, als auch deren Samen oder Eizellen vor deren Verwendung zu untersuchen.

§ 12. Die Untersuchung des Dritten und seines Samens hat sicherzustellen, dass nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung der Samen fortpflanzungsfähig ist und durch seine Verwendung keine gesundheitlichen Gefahren für die Frau oder das gewünschte Kind entstehen können.

§ 12. Die Untersuchung der dritten Personen und ihres Samens oder ihrer Eizellen hat sicherzustellen, dass der Samen oder die Eizellen nach dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung fortpflanzungsfähig sind und durch deren Verwendung keine gesundheitlichen Gefahren für die Frau oder das gewünschte Kind entstehen können.

§ 13. (1) Der Samen eines Dritten darf für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur verwendet werden, wenn der Dritte einer solchen Verwendung und der Erteilung von Auskünften nach § 20 der Krankenanstalt gegenüber schriftlich zugestimmt hat. Die Zustimmung kann jederzeit mit der Wirkung widerrufen werden, dass jede weitere Verwendung unzulässig ist. Der Widerruf bedarf keiner bestimmten Form; die Krankenanstalt hat den Widerruf schriftlich festzuhalten und hierüber auf Verlangen eine Bestätigung auszustellen.

§ 13.  (1) Samen und Eizellen dritter Personen dürfen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung nur verwendet werden, wenn diese Personen einer solchen Verwendung und der Erteilung von Auskünften nach § 20 der Krankenanstalt gegenüber schriftlich zugestimmt haben. Dritte Personen können die Zustimmung nur höchstpersönlich erteilen und müssen hierfür einsichts- und urteilsfähig sein. Die Zustimmung kann jederzeit mit der Wirkung widerrufen werden, dass jede weitere Verwendung unzulässig ist. Der Widerruf bedarf keiner bestimmten Form und ist ungeachtet des Verlusts der Einsichts- und Urteilsfähigkeit wirksam; die Krankenanstalt hat ihn schriftlich festzuhalten und auf Verlangen darüber eine Bestätigung auszustellen.

(2) Ein Dritter darf seinen Samen für Zwecke der medizinisch unterstützten Fortpflanzung stets nur derselben Krankenanstalt zur Verfügung stellen; hierauf hat ihn die Krankenanstalt besonders hinzuweisen.

(2) Für Zwecke der medizinisch unterstützten Fortpflanzung dürfen dritte Personen ihren Samen oder ihre Eizellen stets nur derselben Krankenanstalt zur Verfügung stellen. Darauf hat sie die Krankenanstalt besonders hinzuweisen.

§ 14. Der Samen eines Dritten darf für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung in höchstens drei Ehen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaften verwendet werden.

§ 14. Samen oder Eizellen dritter Personen dürfen für medizinisch unterstützte Fortpflanzungen in höchstens drei Ehen, eingetragenen Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften verwendet werden.

§ 15. (1) Die Krankenanstalt hat über den Dritten, der Samen zur Verfügung stellt, folgende Aufzeichnungen zu führen:

§ 15. (1) Die Krankenanstalt hat über dritte Personen, die Samen oder Eizellen zur Verfügung stellen, folgende Aufzeichnungen zu führen:

           1. Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls auch Geschlechtsnamen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort;

           1. Namen, Geburtstag und -ort, Staatsangehörigkeit und Wohnort;

           2. Vor- und Familiennamen seiner Eltern;

           2. Namen ihrer Eltern;

           3. Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des Samens;

           3. Zeitpunkt der Zurverfügungstellung des Samens oder der Eizellen und

           4. die Ergebnisse der nach § 12 durchgeführten Untersuchungen.

           4. die Ergebnisse der nach § 12 durchgeführten Untersuchungen.

(2) Die Krankenanstalt hat ferner darüber Aufzeichnungen zu führen, für welche Ehen oder eheähnlichen Lebensgemeinschaften der Samen verwendet worden ist.

(2) Die Krankenanstalt hat ferner darüber Aufzeichnungen zu führen, für welche Ehen, eingetragene Partnerschaften oder Lebensgemeinschaften der Samen oder die Eizellen verwendet worden ist.

 

Kommerzialisierungs- und Vermittlungsverbot

§ 16. Die Zurverfügungstellung von Samen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nicht Gegenstand eines entgeltlichen Rechtsgeschäfts sein.

§ 16. (1) Die Zurverfügungstellung von Samen oder Eizellen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung darf nicht Gegenstand eines entgeltlichen Rechtsgeschäfts sein.

 

(2) Die Vermittlung

 

           1. von entwicklungsfähigen Zellen,

 

           2. von Samen, Eizellen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung,

 

           3. von Personen, die bereit sind, Samen, Eizellen oder entwicklungsfähige Zellen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung in sich einbringen zu lassen,

 

ist unzulässig.

Aufbewahrung

Aufbewahrung

§ 17. (1) Samen, Eizellen sowie Hoden- und Eierstockgewebe dürfen nur in einer nach § 5 Abs. 2 zugelassenen Krankenanstalt, Samen auch durch einen Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 erstattet hat, entnommen und bis auf Widerruf oder bis zum Tod der Person, von der sie stammen, aufbewahrt werden. Entwicklungsfähige Zellen dürfen nur bis auf Widerruf der Frau, von der die Eizellen stammen, oder bis zum Tod eines der Ehegatten oder Lebensgefährten, höchstens jedoch zehn Jahre in einer nach § 5 Abs. 2 zugelassenen Krankenanstalt aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung hat dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zu entsprechen.

§ 17.  (1) Samen, Eizellen, entwicklungsfähige Zellen sowie Hoden- und Eierstockgewebe dürfen nur in einer nach § 5 Abs. 2 zugelassenen Krankenanstalt, Samen auch durch einen Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der eine Meldung gemäß § 5 Abs. 1 erstattet hat, entnommen und bis auf Widerruf oder bis zum Tod der Person, von der sie stammen, aufbewahrt werden. Entwicklungsfähige Zellen dürfen jedoch höchstens zehn Jahre in einer nach § 5 Abs. 2 zugelassenen Krankenanstalt aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung hat dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik zu entsprechen.

(2) Samen, Eizellen, Hoden- und Eierstockgewebe, die für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung verwendet werden sollen oder verwendet werden sollten, sowie entwicklungsfähige Zellen dürfen nur einer nach § 5 Abs. 2 zugelassenen Krankenanstalt, Samen auch einem zur selbstständigen Berufsausübung berechtigten Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe, der eine Meldung nach § 5 Abs. 1 erstattet hat, überlassen werden. Die Überlassung von Samen, Eizellen, Hoden- und Eierstockgewebe ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Person, von der sie stammen, und die Überlassung entwicklungsfähiger Zellen nur mit schriftlicher Zustimmung beider Ehegatten oder Lebensgefährten zulässig. § 3 bleibt unberührt.

(2) Die Überlassung von Samen, Eizellen, Hoden- und Eierstockgewebe ist nur mit schriftlicher Zustimmung der Person, von der sie stammen, und die Überlassung entwicklungsfähiger Zellen nur mit schriftlicher Zustimmung beider Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten zulässig. Die Zustimmung kann nur höchstpersönlich und im Zustand der Einsichts- und Urteilsfähigkeit erteilt werden. § 3 bleibt unberührt.

 

5. Abschnitt

Dokumentations- und Auskunftspflichten

Aufzeichnungen und Berichte

Aufzeichnungen und Berichte

§ 18. (1) Der Arzt, der eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchführt, hat

§ 18. (1) Der Arzt, der eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchführt, hat

           1. Vor- und Familiennamen, gegebenenfalls auch Geschlechtsnamen

           1. Namen,

           2. Geburtstag und -ort,

           2. Geburtstag und -ort,

           3. Staatsangehörigkeit und

           3. Staatsangehörigkeit und

           4. Wohnort

           4. Wohnort

der Frau, ihres Ehemannes oder Lebensgefährten sowie hievon getrennt eines Dritten, dessen Samen allenfalls verwendet wird, schriftlich aufzuzeichnen.

der Ehegatten, eingetragenen Partner oder Lebensgefährten sowie hiervon getrennt der dritten Person, deren Samen oder Eizellen, verwendet werden, schriftlich aufzuzeichnen. Zugleich sind die Gründe für die Behandlung, die eingesetzte Methode (§ 1 Abs. 2) und deren Ergebnisse aufzuzeichnen.

(2) Weiters hat der Arzt schriftliche Aufzeichnungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung der medizinisch unterstützten Fortpflanzung, den Verlauf der Behandlung und deren Dauer sowie die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung für die Schwangerschaft, die Geburt und die gesundheitliche Entwicklung des gewünschten Kindes wesentlichen Umstände zu führen.

(2) Weiters hat der Arzt schriftliche Aufzeichnungen über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Durchführung der medizinisch unterstützten Fortpflanzung, über die Ursache, das medizinisches Verfahren und die Methode der Behandlung, deren Verlauf und Dauer sowie die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft und Erfahrung für die Schwangerschaft, die Geburt und die gesundheitliche Entwicklung des gewünschten Kindes wesentlichen Umstände zu führen.

(3) Diese Aufzeichnungen und die Zustimmung und Einwilligungserklärungen nach § 8 Abs. 1 und 2 sowie § 13 Abs. 1 sind von der Krankenanstalt oder vom Facharzt in der Ordinationsstätte 30 Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist oder bei früherer Auflösung der Krankenanstalt oder Ordinationsstätte sind diese Unterlagen dem Landeshauptmann zu übermitteln; dieser hat sie auf Dauer aufzubewahren.

(3) Diese Aufzeichnungen und die Zustimmung nach § 8 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 sind von der Krankenanstalt oder der Einrichtung oder vom Facharzt in der Ordinationsstätte 30 Jahre lang aufzubewahren. Nach Ablauf dieser Frist oder bei früherer Auflösung der Krankenanstalt oder Ordinationsstätte sind diese Unterlagen dem Landeshauptmann zu übermitteln; dieser hat sie auf Dauer aufzubewahren.

Auskunft

Auskunft

§ 20. (1) Die Aufzeichnungen über einen Dritten, der Samen zur Verfügung gestellt hat, sind vertraulich zu behandeln.

§ 20. (1) Die Aufzeichnungen über dritte Personen, die Samen oder Eizellen zur Verfügung gestellt haben, sowie deren genetische Daten sind vertraulich zu behandeln.

(2) Dem mit dem Samen eines Dritten gezeugten Kind ist auf dessen Verlangen nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 15 Abs. 1 zu gewähren und daraus Auskunft zu erteilen. Der gesetzliche Vertreter oder der Erziehungsberechtigte kann zum Wohl des Kindes in medizinisch begründeten Ausnahmefällen mit pflegschaftsgerichtlicher Genehmigung Einsicht und Auskunft verlangen. In Ermangelung eines inländischen Pflegschaftsgerichts ist für die gerichtliche Genehmigung das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Krankenanstalt liegt, zuständig.

(2) Dem mit dem Samen oder den Eizellen einer dritten Person gezeugten Kind ist auf dessen Verlangen nach Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 15 Abs. 1 zu gewähren und daraus Auskunft zu erteilen. Zum Wohl des Kindes ist in medizinisch begründeten Ausnahmefällen der Person, die mit der gesetzlichen Vertretung für die Pflege und Erziehung betraut ist, Einsicht und Auskunft zu erteilen.

(3) …

(3) unverändert

Vermittlungsverbot

Statistik

§ 21. Unzulässig ist die Vermittlung

§ 21.  (1) Die ärztlichen Leiter der Krankenanstalten, in denen medizinisch unterstützte Fortpflanzungen durchgeführt werden, haben jährlich spätestens zum 31. März des jeweils folgenden Kalenderjahrs der Gesundheit Österreich GmbH auf elektronischem Weg die in Abs. 2 genannten nicht personenbezogenen Daten zu melden. Die Gesundheit Österreich GmbH hat jeweils bis 30. September eine Auswertung dieser Daten vorzunehmen.

 

(2) Für die Auswertung gemäß Abs. 1 sind folgende Daten nicht personenbezogen zu erheben:

           1. von entwicklungsfähigen Zellen,

           1. Anzahl der Paare, die eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung in Anspruch genommen haben, sowie die Anzahl der Anwendungen, gegliedert nach den in § 1 Abs. 2 angeführten Methoden und nach Alter;

           2. von Samen und Eizellen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung,

           2. Anzahl der durch medizinisch unterstützte Fortpflanzung herbeigeführten Schwangerschaften und Geburten;

           3. von Personen, die bereit sind, Samen, Eizellen oder entwicklungsfähige Zellen für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung in sich einbringen zu lassen.

           3. Anzahl der Paare, die eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung zum Zweck der Präimplantationsdiagnostik in Anspruch genommen haben, aufgegliedert nach den Zulassungsvoraussetzungen des § 2a Abs. 1 Z 1, 2 und 3;

 

           4. Erbkrankheiten, die im Rahmen der Präimplantationsdiagnostik festgestellt wurden.

 

(3) Die Gesundheit Österreich GmbH hat die Auswertung gemäß Abs. 1 im Rahmen eines Berichts dem Bundesministerium für Gesundheit und dem Bundesministerium für Justiz zur Verfügung zu stellen.

Strafbestimmungen

6. Abschnitt

Strafbestimmungen

§ 22. (1) Wer

§ 22. (1) Wer

           1. …

           1. unverändert

           2. seinen Samen entgegen § 11 zweiter Satz oder § 13 Abs. 2 zur Verfügung stellt,

           2. seinen Samen entgegen § 11 zweiter Satz oder § 13 Abs. 2 zur Verfügung stellt,

           3. Samen, Eizellen oder entwicklungsfähige Zellen entgegen § 9 verwendet, untersucht oder behandelt oder

           3. Samen, Eizellen oder entwicklungsfähige Zellen entgegen den §§ 9 oder 10 verwendet, untersucht oder behandelt oder

           4. Samen, Eizellen, entwicklungsfähige Zellen oder Personen entgegen § 21 vermittelt,

           4. Samen, Eizellen, entwicklungsfähige Zellen oder Personen entgegen § 16 Abs.2 vermittelt,

begeht eine Verwaltungsübertretung.

begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) …

(2) unverändert

§ 23. (1) Wer als Arzt

§ 23. (1) Wer als Arzt

           1. eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchführt

           1. eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung oder Präimplantationsdiagnostik durchführt

                a) die nach den §§ 2 oder 3 unzulässig ist,

                a) die nach den §§ 2 bis 3 unzulässig ist,

               b) ohne Vorliegen der in § 4 festgelegten Voraussetzungen und Erfordernisse,

               b) ohne Vorliegen der in § 4 festgelegten Voraussetzungen und Erfordernisse,

                c) unter Verletzung der Meldepflicht des § 5 Abs. 1,

                c) unter Verletzung der Meldepflicht des § 5,

               d) ohne Aufklärung und Beratung der Ehegatten oder Lebensgefährten gemäß § 7,

               d) ohne Aufklärung und Beratung der Ehegatten, eingetragenen Partner, Lebensgefährten gemäß § 7,

                e) ohne Vorliegen der nach § 8 Abs. 1 und 2 oder nach § 13 Abs. 1 erforderlichen Zustimmungen und Einwilligungen,

                e) ohne Vorliegen der nach § 8 Abs. 1 oder § 13 Abs. 1 erforderlichen Zustimmungen,

           2. eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen eines Dritten entgegen § 11 erster und dritter Satz durchführt,

           2. eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung mit dem Samen oder den Eizellen dritter Personen entgegen § 11 erster und dritter Satz durchführt,

           3. …

           3. unverändert

           4. Samen entgegen § 14 verwendet oder

           4. Samen oder Eizellen entgegen § 14 verwendet oder

           5. …

           5. unverändert

begeht eine Verwaltungsübertretung.

begeht eine Verwaltungsübertretung.

(2) …

(2) unverändert

§ 24. Wer im Rahmen seiner Tätigkeit für eine Krankenanstalt

§ 24. Wer im Rahmen seiner Tätigkeit für eine Krankenanstalt

           1. …

           1. unverändert

           2. Samen eines Dritten entgegennimmt, obwohl er weiß, dass dieser seinen Samen schon einer anderen Krankenanstalt zur Verfügung gestellt hat,

           2.  Samen oder Eizellen dritter Personen entgegennimmt, obwohl er weiß, dass diese ihren Samen schon einer anderen Krankenanstalt zur Verfügung gestellt hat,

           3. entgegen § 15 Aufzeichnungen nicht oder nur unzureichend führt oder

           3. entgegen § 15 Aufzeichnungen nicht oder nur unzureichend führt,

           4. die Aufbewahrungspflicht gemäß § 18 Abs. 3 oder die Berichtspflicht gemäß § 19 Abs. 1 verletzt,

           4. die Aufbewahrungspflicht gemäß § 18 Abs. 3 oder die Berichtspflicht gemäß § 21 Abs. 1 verletzt oder

 

           5. entgegen § 20 Abs. 2 Einsicht in die Aufzeichnungen nach § 15 Abs. 1 gewährt oder daraus Auskunft erteilt,

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen.

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 3 600 Euro, bei Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu drei Tagen zu bestrafen.

 

7. Abschnitt

Schluss- und Übergangsbestimmungen

 

In- und Außerkrafttreten

 

§ 26.  (1) § 1 Abs. 4, §§ 2, 2a, 2b, 3, § 4 Abs. 3, §§ 6 bis 18, § 20 Abs. 1 und 2, § 21, § 22 Abs. 1 Z 2, 3 und 4, § 23 Abs. 1 Z 1, 2 und 4, § 24 Z 2, 3 und 4, § 26 und 27 sowie die Überschriften zu § 1, § 4 und 22 in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetz, BGBl. I Nr. xxx/2015, treten mit 1. April 2015 in Kraft.

 

(2) §§ 1 Abs. 4, 2, 2a, 2b, 3, § 4 Abs. 3, §§ 6 bis 8, § 20 Abs. 1 und 2, § 21 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf medizinisch unterstützte Fortpflanzungen, die Präimplantationsdiagnostik bzw. die Entnahme von Samen und Eizellen anzuwenden, die nach dem 31. März 2015 durchgeführt werden.

 

(3) §§ 9 bis 18 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auch auf die vor dem 1. April 2015 begonnene Aufbewahrung, Verwendung, Untersuchung und Behandlung von Samen, Eizellen und entwicklungsfähigen Zellen anzuwenden.

 

(4) Die §§  22, 23 und 24 in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind auf strafbare Handlungen anzuwenden, die nach dem 31. März 2015 begangen werden.

 

(5) § 19 tritt mit 30. Juni 2016 außer Kraft. Die Meldungen nach § 21 Abs. 1 sind erstmals für das Jahr 2016 zu erstatten.

 

Verweisungen

 

§ 27.  (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

 

(2) Durch dieses Bundesgesetz werden das

 

           1. Gentechnikgesetz – GTG, BGBl. Nr. 510/1994,

 

           2. Gewebesicherheitsgesetz – GSG, BGBl. I Nr. 49/2008,

 

nicht berührt.

Artikel II

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

c) Abstammung vom Vater

c) Abstammung vom anderen Elternteil

§ 144. (1) Vater des Kindes ist der Mann,

§ 144. (1) Vater des Kindes ist der Mann,

           1. der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder

           1. der mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes verheiratet ist oder als Ehemann der Mutter nicht früher als 300 Tage vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder

           2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder

           2. der die Vaterschaft anerkannt hat oder

           3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

           3. dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt ist.

(2) Würden nach Abs. 1 Z 1 mehrere Männer als Vater in Betracht kommen, so ist derjenige von ihnen Vater, der mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen hat

(2) Ist an der Mutter innerhalb von nicht mehr als 300 und nicht weniger als 180 Tagen vor der Geburt eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung durchgeführt worden, so ist die Frau Elternteil,

 

           1. die mit der Mutter im Zeitpunkt der Geburt des Kindes in eingetragener Partnerschaft verbunden ist oder als eingetragene Partnerin der Mutter nach der Durchführung der medizinisch unterstützten Fortpflanzung und vor der Geburt des Kindes verstorben ist oder

 

           2. die die Elternschaft anerkannt hat oder

 

           3. deren Elternschaft gerichtlich festgestellt ist.

 

(3) Auf diese Frau sind die auf den Vater und die Vaterschaft Bezug nehmenden Bestimmungen sinngemäß anzuwenden. Gelten im Verhältnis der Eltern zu ihrem Kind besondere Rechte und Pflichten, so kommen diese gleichermaßen zur Anwendung.

 

(4) Würden nach Abs. 1 Z 1 mehrere Männer als Vater in Betracht kommen, so ist derjenige von ihnen Vater, der mit der Mutter zuletzt die Ehe geschlossen hat. Würden nach Abs. 2 Z 1 mehrere Frauen in Betracht kommen, so ist diejenige von ihnen Elternteil, die mit der Mutter zuletzt die eingetragene Partnerschaft begründet hat.

§ 1503. (1) bis (XX) …

§ 1503. (1) bis (XX) unverändert

 

(XX) § 144 in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2015, tritt mit 1. April 2015 in Kraft und ist auf ab dem 1. Jänner 2015 durchgeführte medizinisch unterstützte Fortpflanzungen anzuwenden.

 

Artikel III

 

Änderung des Gentechnikgesetzes

§ 88. (1) …

§ 88. (1) unverändert

(2) Diesem wissenschaftlichen Ausschuß haben anzugehören:

(2) Diesem wissenschaftlichen Ausschuss haben anzugehören:

           1. unverändert

           1. unverändert

           2. zusätzlich zu den unter Abs. 3 Z 1 genannten Experten sind bei der Begutachtung von Anträgen für

                a) genetische Analysen (§ 68 Abs. 2): je ein Experte aus den Bereichen

                     aa) Humangenetik (nominiert von den drei medizinischen Fakultäten Österreichs),

                    bb) molekulare Genanalytik,

                     cc) Soziologie,

                    dd) Sozialarbeit (nominiert von der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation),

                     ee) Datenschutzrecht und

           2. zusätzlich zu den unter Abs. 3 Z 1 genannten Experten sind bei der Begutachtung von Anträgen für

                a) genetische Analysen (§ 68 Abs. 2): je ein Experte aus den Bereichen

                     aa) Medizinische Genetik (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs),

                    bb) Medizinische Genetik (nominiert von der Österreichischen Gesellschaft für Humangenetik),

                     cc) Medizinethik (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs),

                    dd) Fortpflanzungsmedizin (nominiert von den drei Medizinischen Universitäten Österreichs),

                     ee) Molekulare Genanalytik,

                      ff) Soziologie,

                    gg) Sozialarbeit (nominiert von der Österreichischen Arbeitsgemeinschaft für Rehabilitation),

                    hh) Datenschutzrecht und

               b) unverändert

               b) unverändert

 

§ 113a. § 88 Abs. 2 Z 2 lit. a in der Fassung des Fortpflanzungsmedizinrechts-Änderungsgesetzes, BGBl. I Nr. xxx/2015, tritt mit 1. April 2015 in Kraft.