Erläuterungen

Allgemeiner Teil

Grundlagen des Gesetzesentwurfs:

Mit dem vorliegenden Gesetzesentwurf wird die Richtlinie 2014/49/EU über Einlagensicherungssysteme, ABl. Nr. L 173 vom 12.04.2014 S. 149, in der Fassung der Berichtigung der Richtlinie 2014/49/EU, ABl. Nr. L 309 vom 30.10.2014 S. 37, umgesetzt. Eine weitere Grundlage des Gesetzesentwurfs ist die Richtlinie 97/9/EG über Systeme für die Entschädigung der Anleger („Anlegerentschädigungsrichtlinie“), deren bisherige Umsetzung in den §§ 93 bis 93c BWG in das neue Gesetz übergeführt und an die neue Organisation der Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssysteme angepasst wird.

Hauptgesichtspunkte des Entwurfs:

Einlagensicherungssysteme dienen dazu, Kontoinhaber zu schützen und im Falle des Ausfalls einer Bank, insbesondere bei deren Insolvenz, die Erstattung von Einlagen an diese Kontoinhaber sicher zu stellen. In Österreich haben daher alle Kreditinstitute einer Sicherungseinrichtung anzugehören.

Vor diesem Hintergrund hat die Umsetzung der neugefassten Einlagensicherungsrichtlinie das Ziel, die Leistungsfähigkeit der Einlagensicherungssysteme zu verbessern und den Zugang der Einleger zur Entschädigung im Sicherungsfall zu vereinfachen und zu beschleunigen. Zudem wird die Leistungsfähigkeit des österreichischen Einlagensicherungssystems erhöht. Damit werden das Vertrauen in den Kreditsektor und der Schutz der Bankkunden im Einlagensicherungsfall weiter gestärkt.

In Österreich und allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union garantieren die nationalen Einlagensicherungssysteme, dass grundsätzlich bis zu 100 000 Euro pro Kunde und pro Bank gesichert sind. Gesichert sind dabei etwa Guthaben auf Konten (z.B. Gehalts- und Pensionskonten) oder Sparbüchern, sonstigen Girokonten, Festgeld- oder Kapitalertrags-Sparbüchern und Bauspareinlagen. Nicht gesichert sind z.B. Einlagen von öffentlich-rechtlichen Institutionen oder von institutionellen Investoren wie Kreditinstituten oder Versicherungsunternehmen.

Anlegerentschädigungssysteme dienen dazu, Anleger zu schützen und im Falle des Ausfalls eines Kreditinstituts oder einer Wertpapierfirma die Auszahlung gesicherter Forderungen aus Wertpapierdienstleistungen bis zu einem Umfang von 20 000 Euro sicherzustellen. Der Gesetzentwurf baut hinsichtlich der Regelungen zur Anlegerentschädigung auf den maßgeblichen Bestimmungen der bisherigen §§ 93 bis 93c BWG, die bisher die Richtlinie 97/9/EG für Kreditinstitute umgesetzt haben.

Die Kernelemente des Entwurfs sind:

Trennung der Bestimmungen zur Einlagensicherung und zur Anlegerentschädigung

Die §§ 93 bis 93c BWG, die bisher die Regelungen zur Einlagensicherung und Anlegerentschädigung von Einlegern und Anlegern bei Kreditinstituten umfassten, werden durch ein umfassendes Gesetz ersetzt. Die Regelungen zur Einlagensicherung werden dabei in Umsetzung der Richtlinie 2014/49/EU deutlich überarbeitet und um neue Elemente ergänzt, die Regelungen zur Anlegerentschädigung werden weitgehend ident den bisherigen Gesetzesstellen überführt, jedoch wird die Organisation der Anlegerentschädigungsysteme für Kreditinstitute an die neue Struktur im Bereich Einlagensicherung angepasst. Die weitgehende Trennung der Regelungen zur Einlagensicherung und zur Anlegerentschädigung erhöht die Lesbarkeit und Anwenderfreundlichkeit in diesem Zusammenhang.

Umfassende Sicherungspflicht aller gedeckten Einlagen und Verkürzung der Auszahlungsfrist

Alle Kreditinstitute, die Einlagen entgegennehmen, müssen einem Einlagensicherungssystem angehören. Dabei werden Einlagen EU-weit einheitlich bis zu einer Höhe von 100 000 EUR gesichert. Die Erstattungssfrist nach Eintritt eines Sicherungsfalles wird nunmehr von maximal dreißig Arbeitstagen schrittweise auf – ab 2024- maximal sieben Arbeitstage verkürzt.

Neuorganisation der österreichischen Einlagensicherung

Nach einer Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2018, in der die bisherige Organisationsstruktur der Sicherungseinrichtungen auf Fachverbandsebene beibehalten wird, soll ab dem 1. Jänner 2019 ein einheitliches Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem für die Entschädigung aller Einleger und Anleger bei österreichischen Kreditinstituten zuständig sein. Diese systematische Änderung wird insbesondere deshalb vorgenommen, weil es fraglich erscheint, ob die bisherige Organisationsstruktur auf Fachverbandsebene mittel- bzw. langfristig mit den Vorgaben der Richtlinie 2014/49/EU vereinbar ist. Auch wenn angenommen werden könnte, dass durch einen stufenlosen Überlauf von Finanzmitteln zwischen Sicherungseinrichtungen auf Fachverbandsebene ein gleiches Schutzniveau für Einleger erreicht werden könnte wie bei einem einheitlichen Einlagensicherungssystem, so ist dennoch davon auszugehen, dass bei einer Prolongation der bisherigen Struktur mitsamt den dieser immanenten Mehrgleisigkeiten die Nachteile – wie etwa der erhöhte Kostenaufwand oder Komplikationen im Rahmen des gegenseitigen Informationsaustausch zwischen den Sicherungseinrichtungen – weitaus überwiegen würden. Weiters wäre einer dauerhaften Weiterführung der bisherigen Organisationsstruktur entgegenzuhalten, dass diese mit bestimmten Anforderungen der Richtlinie 2014/49/EU, wie zum Beispiel der kontinuierlichen Beaufsichtigung von Einlagensicherungssystemen durch die FMA oder den im Vergleich zu den bisherigen Regelungen wesentlich beschleunigten Abläufen kaum vereinbar erscheint. Daneben bietet die Richtlinie 2014/49/EU die Möglichkeit für institutsbezogene Sicherungssysteme, sich bei der FMA als Einlagensicherungssystem anerkennen zu lassen. Die Umsetzung dieses Wahlrechts zusätzlich zu einer sektoral gegliederten Einlagensicherung auf Fachverbandsebene erscheint jedoch aufgrund des damit verbundenen Komplexitätsgrades ausgeschlossen.

Die organisatorischen Vorkehrungen, die Sicherungseinrichtungen vorzusehen haben, um die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben sicherzustellen, werden konkretisiert und durch zusätzliche Anforderungen ergänzt.

Stärkung der Rolle der FMA

Die FMA erhält künftig Aufsichtszuständigkeiten (Überwachungskompetenzen und Maßnahmenbefugnisse) in Bezug auf die Sicherungseinrichtungen und ist für die Anerkennung von institutsbezogenen Sicherungssystemen als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem zuständig.

Verbesserung der finanziellen Ausstattung der Sicherungseinrichtungen und gesamthafte Bedeckung von Ansprüchen

Die Leistungsfähigkeit der Einlagensicherungssysteme wird durch eine Verbesserung der finanziellen Ausstattung der Sicherungseinrichtungen erhöht. Jede Sicherungseinrichtung hat bis 2024 einen Einlagensicherungsfonds in Höhe von mindestens 0,8vH der gedeckten Einlagen aufzubauen. Im Sicherungsfall erfolgt die Erstattung gedeckter Einlagen durch jenes Einlagensicherungssystem, bei dem das durch den Sicherungsfall betroffene CRR-Kreditinstitut Mitglied ist. Soweit notwendig, hat die Sicherungseinrichtung im Sicherungsfall von ihren Mitgliedsinstituten ergänzend Sonderbeiträge in der Höhe von 0,5vH der gedeckten Einlagen pro Jahr und gegebenenfalls erhöhte Sonderbeiträge zu erheben bzw. haben die Sicherungseinrichtungen Kredite aufzunehmen.

Die Leistungsfähigkeit der Einlagensicherungssysteme wird zudem durch eine gesamthafte Bedeckung von Ansprüchen sichergestellt. Wird die Leistungsfähigkeit einer Sicherungseinrichtung erreicht, haben auch die anderen Sicherungseinrichtungen zur Erfüllung der Ansprüche der Einleger beizutragen.

Inkrafttreten:

Die gesetzlichen Bestimmungen zur Umsetzung dieser Richtlinie und die sonstigen Bestimmungen treten mit 3. Juli 2015 in Kraft.

Kompetenzgrundlage:

Der vorliegende Entwurf stützt sich auf Art. 10 Abs. 1 Z 5 B-VG (Börse- und Bankwesen) und Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG („Zivilrechtswesen“).


 

Besonderer Teil:

Zu Artikel 2 (Bundesgesetz über die Einlagensicherung und Anlegerentschädigung)

Zum 1. Teil:

Zu § 1:

Durch Abs. 1 bis 3 werden die Art. 2 Abs. 1 und 4 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49/EU sowie Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 97/9/EG umgesetzt.

Gemäß diesen Bestimmungen gibt es künftig eine einheitliche (gesetzliche) Sicherungseinrichtung für die Zwecke der Einlagensicherung und Anlegerentschädigung; institutsbezogene Sicherungssysteme können sich optional als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem für ihre Mitgliedsinstitute anerkennen lassen und für diese Zwecke eine eigene Sicherungseinrichtung gründen. Entsprechend dem bisherigen System sind die Sicherungseinrichtungen auch für den Bereich der Anlegerentschädigung auf Basis der Richtlinie 97/9/EG zuständig.

Durch Abs. 4 wird das bereits bisher bewährte Frühwarnsystem in das ESAEG übernommen und der bisherige § 93 Abs. 7 weitergeführt.

Zu § 2:

Abs. 1 setzt Art. 4 Abs. 9 der Richtlinie 2014/49/EU um.

Abs. 2 legt allgemeine Sorgfaltspflichten der Sicherungseinrichtungen fest. Die organisatorischen Verpflichtungen der Sicherungseinrichtungen sind an die in diesem Gesetz vorgesehenen Verpflichtungen und Anforderungen anzupassen.

Abs. 3 setzt setzt Art. 10 Abs. 1 Satz 1 der RL 2014/49/EU um. Der letzte Satz entspricht dem bisherigen § 93a Abs. 1 zweiter Satz BWG.

Abs. 4 führt den bisherigen § 93a Abs. 1 letzter Satz BWG fort.

Abs. 5 und 6 setzen Art. 4 Abs. 10 und 11 der Richtlinie 2014/49/EU um.

Abs. 7 setzt teilweise Art. 4 Abs. 12 der Richtlinie 2014/49/EU um. Die Voraussetzungen für die Leitung der Geschäfte einer Sicherungseinrichtung wurden – in angepasster Form – anderen Aufsichtsgesetzen (siehe etwa § 5 Abs. 1 BWG oder § 10 WAG 2007) nachgebildet. Die ebenfalls in diesem Absatz vorgesehenen Anzeigepflicht ist in Bezug auf jeden bestellten Geschäftsleiter einer Sicherungseinrichtung, das heißt auch bei Änderungen in der Person des/der Geschäftsleiter(s) einer Sicherungseinrichtung, nachzukommen.

Abs. 8 setzt fest, dass jede Sicherungseinrichtung über ein nach Gesetz oder Satzung zuständiges Aufsichtsorgan verfügen muss.

Zu § 3:

Mit Abs. 1 und 2 wird Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 97/9/EG umgesesetzt.

Institutsbezogene Sicherungssysteme, die sich als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkennen lassen wollen, haben gemäß Abs. 1 bei der FMA einen entsprechenden Antrag zu stellen. Eine Anerkennung darf nur dann erfolgen, wenn das institutsbezogene Sicherungssystem die Voraussetzungen gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 erfüllt und eine juristische Person gegründet hat, die den Anforderungen dieses Bundesgesetzes an Sicherungseinrichtungen genügt und deren gesetzlich vorgegebenen Aufgaben erfüllen kann. Insbesondere müssen in der Satzung des institutsbezogenen Sicherungssystems bzw. im Rahmen vertraglicher Vereinbarungen zwischen den Mitgliedsinstituten des institutsbezogenen Sicherungssystems Vorkehrungen getroffen worden sein, dass das die Sicherungseinrichtung alle Aufgaben erfüllen kann, die dieses Bundesgesetz an Sicherungseinrichtungen stellt. Als Aufgaben einer Sicherungseinrichtung nach diesem Bundesgesetz gelten insbesondere die Entschädigung der Einleger nach dem 2. Teil dieses Bundesgesetzes, die Entschädigung der Anleger nach dem 3. Teil dieses Bundesgesetzes oder etwa die Mitwirkung am Frühwarnsystem gemäß § 1 Abs. 2. Bei der Prüfung der Einhaltung der organisatorischen Anforderungen für Sicherungseinrichtungen gemäß § 2 (Z 2), insbesondere im Hinblick auf die Sicherstellung der Erfüllung der Verpflichtungen im Sicherungsfall, hat die FMA auch die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit jedes antragstellenden institutsbezogenen Sicherungssystems zu beurteilen. Zu diesem Zweck wird im Gesetz in Abs. 1 Z 4 ein Schwellenwert in Form eines Mindestanteils der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute eines institutsbezogenen Sicherungssystems an den gedeckten Einlagen aller CRR-Kreditinstitute in Österreich festgelegt. Durch diesen Schwellenwert soll die hinreichende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines institutsbezogenen Sicherungssystems, das eine Anerkennung beantragt, sichergestellt werden. Hierdurch soll verhindert werden, dass ein anerkanntes institutsbezogenes Sicherungssystem nicht bei jedem (kleineren) Sicherungsfall eine Unterstützung durch andere Einlagensicherungssysteme in Anspruch nehmen muss. Darüber hinaus soll der Schwellenwert gewährleisten, dass für allfällige Rückzahlungsverpflichtungen aufgrund eines im Sicherungsfalls aufgenommenen Kredits oder einer Unterstützung durch andere Einlagensicherungssysteme Sonderbeiträge in einer Höhe erhoben werden können, die eine Rückzahlung in einem angemessenen Zeitraum ermöglich. Sonstige weitere Indikatoren, die für die Beurteilung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eines institutsbezogenen Sicherungssystems von Relevanz sein könnten, wie etwa eine breite Mitgliedschaft von CRR-Kreditinstituten mit einem überwiegend homogenen Geschäftsprofil, sind in Rahmen dieses Bundesgesetzes nicht anzuführen, da diese bereits Voraussetzung für die Genehmigung eines institutsbezogenen Sicherungssystems gemäß Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 sind.

Um eine entsprechende Grundlage für eine Entscheidung der FMA über die Anerkennung eines institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem zu schaffen, sieht Abs. 2 bestimmte Mindestinhalte vor, die ein institutsbezogenes Sicherungssystem im Rahmen seines Antrages an die FMA übermitteln muss.

Wird ein institutsbezogenes Sicherungssystem von der FMA als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem anerkannt, so sind auf die von ihm gegründete Sicherungseinrichtung sämtliche Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Bezug auf Sicherungseinrichtungen anzuwenden (siehe dazu auch die Definition der „Sicherungseinrichtung“ in § 1 Abs. 1). Ebenso sind in diesem Fall sämtliche Bestimmungen mit Bezug auf Mitgliedsinstitute auf die Mitgliedsinstitute des institutsbezogenen Sicherungssystems anzuwenden.

Abs. 3 regelt die Vorgehensweise, wenn ein CRR-Kreditinstitut freiwillig aus einem institutsbezogenen Sicherungssystem ausscheidet. Nicht umfasst sind hierdurch Fälle, in denen ein CRR-Kreditinstitut gemäß § 39 ausgeschlossen wird.

Zu § 4:

Abs. 1 legt jene Sachverhalte fest, bei deren Eintritt die FMA die Anerkennung eines institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem zu widerrufen hat.

Abs. 2 legt Informationspflichten des institutsbezogenen Sicherungssystems gegenüber seinen Mitgliedsinstituten fest. Wird die Anerkennung eines institutsbezogenen Sicherungssystems widerrufen, so werden die Mitglieder des institutsbezogenen Sicherungssystem gemäß § 8 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 Mitglied der gesetzlichen (einheitlichen) Sicherungseinrichtung.

Abs. 3 regelt die weitere Verwendung der verfügbaren Finanzmittel, die zum Zeitpunkt der Rechtskraft des Widerrufs der Anerkennung für die Zwecke dieses Bundesgesetzes bei der Sicherungseinrichtung des institutsbezogenen Sicherungssystems vorhanden sind.

Zu § 5:

Abs. 1 legt fest, dass in Österreich die FMA sowohl die „benannte Behörde“ gemäß § 7 Z 19 (und somit gemäß Art. 2 Abs. 1 Z 18 der Richtlinie 2014/49/EU) als auch die „einschlägige Verwaltungsbehörde“ gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49/EU ist.

In den Abs. 2, 3 und 4 wird Art. 4 Abs. 7 erster Unterabsatz der Richtlinie 2014/49/EU umgesetzt. Die Aufsichts- und Untersuchungsbefugnisse der FMA, die auch auf die Einhaltung der Bestimmungen zur Anlegerentschädigung ausgedehnt werden, werden dabei im Wesentlichen jenen des § 91 Abs. 3 WAG nachgebildet, die Maßnahmenbefugnisse der FMA orientieren sich an § 70 Abs. 4 BWG.

Abs. 5 setzt Teile des Art. 4 Abs. 10 erster Unterabsatz der Richtlinie 2014/49/EU um.

Abs. 6 setzt Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU um, und klärt, dass die FMA bei der Vollziehung des Gesetzes der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen hat und maßgebliche Leitlinien und Empfehlungen anzuwenden hat.

Zu § 6:

Hiermit wird Art. 3 Abs. 2 erster Unterabsatz der Richtlinie 2014/49/EU umgesetzt. Die in Art. 3 Abs. 2 erster Unterabsatz der Richtlinie 2014/49/EU genannte „zuständige Behörde“ (§ 7 Z 18) ist für die Zwecke des 2. Teils dieses Bundesgesetzes stets die FMA, da die Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 der EZB keine Aufgaben oder Befugnisse im Hinblick auf die Richtlinie 2014/49/EU überträgt. Die benannte Behörde und die einschlägige Verwaltungsbehörde für Österreich ist ebenfalls immer die FMA (siehe dazu § 5). Schließlich ist auch die Abwicklungsbehörde die FMA, wobei in diesem Zusammenhang § 3 BaSAG zu berücksichtigen ist. Soweit im 2. Teil dieses Bundesgesetzes eine Interaktion zwischen FMA (als zuständige Behörde, benannte Behörde oder einschlägige Verwaltungsbehörde) und Abwicklungsbehörde vorgesehen ist, gilt diese Verpflichtung bei Identität der Behörden als erfüllt, wenn der Vorstand der FMA sicherstellt, dass die jeweilige Interaktion zwischen der gemäß § 3 Abs. 3 BaSAG einzurichtenden Organisationseinheit und den sonstigen, für die Erfüllung ihrer Aufgaben als zuständige Behörde, benannte Behörde oder einschlägige Verwaltungsbehörde zuständigen Organisationseinheiten stattfindet.

Zum 2. Teil:

Zu § 7:

Durch die Abs. 1 und 2 werden die Begriffsbestimmungen des Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49/EU umgesetzt.

In Z 5 wird darüber hinaus Art. 6 Abs. 1 sowie Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49/EU umgesetzt (siehe dazu auch § 11). Die Obergrenze von 100.000 Euro gilt dabei unabhängig von der Anzahl, der Währung und der Belegenheit der Einlagen in der Union.

Zusätzlich werden in den Z 14 und 20 bis 22 weitere Begriffsbestimmungen festgelegt.

Zu § 8:

Hiermit wird Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49/EU umgesetzt. Grundsätzlich muss jedes CRR-Kreditinstitut mit Sitz in Österreich der einheitlichen Sicherungseinrichtung angehören, um ein Erlöschen seiner Konzession zu vermeiden. Gemäß Abs. 2 sind Mitgliedsinstitute eines institutsbezogenen Sicherungssystems, das von der FMA als Sicherungseinrichtung anerkannt wurde, von der Pflicht zur Zugehörigkeit zur einheitlichen Sicherungseinrichtung befreit.

Zu § 9:

Hiermit wird Art. 2 Abs. 1 Nr. 8 und Art. 3 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2014/49/EU umgesetzt.

Zu § 10:

Abs. 1 setzt Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49/EU um. Gemäß Abs. 1 Z 1 sind Einlagen von Kreditinstituten nur dann nicht erstattungsfähig, wenn das Kreditinstitut diese auf eine Rechnung und im eigenen Namen innehat; handelt es sich bei Konten von Kreditinstituten um Anderkonten, so sind die betroffenen Einlagen erstattungsfähig und gilt für diese die Regelung des § 12 Abs. 2. Der interpretationsbedürftige Richtlinienbegriff „staatliche Stellen“ (Art. 5 Abs. 1 lit. j der Richtlinie 2014/49/EU) wird im Sinne des bisher geltenden Rechtsbestands (s. § 93 Abs. 5 Z 4 BWG sowie Anhang I der Richtlinie 94/19/EG) in Abs. 1 Z 10 näher konkretisiert.

Abs. 2 setzt Art. 5 Abs. 4 der Richtlinie 2014/49/EU um.

Zu § 11:

Hiermit wird Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU umgesetzt. Gemäß EG 26 der Richtlinie 2014/49/EU sollen die Mitgliedstaaten eine „vorläufige Höchstdeckungssumme“ für solche Einlagen festlegen. Diese Höchstdeckungssumme wird im Hinblick auf die Entwicklung der Immobilienpreise insbesondere im städtischen Raum mit 500.000 Euro festgelegt.

Zu § 12:

Abs. 1 setzt Art. 7 Abs. 2 erster und zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2014/49/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49/EU um. Ein legitimiertes Anderkonto ist ein Konto, bei dem das CRR-Kreditinstitut – wie es die §§ 40 bis 41 BWG vorsehen – die Treugeber des Kontos kennt. Treugeber, die vom Kunden (Treuhänder) nicht gemäß den §§ 40 bis 41 BWG gegenüber dem CRR-Kreditinstitut bekannt gegeben wurden, haben bei Eintritt des Sicherungsfalls keinen Anspruch auf Entschädigung durch die Sicherungseinrichtung, da diese aus Sicht des CRR-Kreditinstituts zu diesem Zeitpunkt weder bekannt noch identifizierbar waren. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass rechtswidriges Verhalten durch Zahlungen der Einlagensicherung honoriert wird. Eine Ausnahme bilden jene Treugeber, die aufgrund der Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichtengemäß § 40a BWG dem CRR-Kreditinstitut nicht bekannt sind. Derartigen Treugebern wird die Möglichkeit eingeräumt, ihren Anspruch gegenüber der Sicherungseinrichtung nachzuweisen und so einen Anspruch auf Entschädigung zu erlangen.

Abs. 3 setzt Art. 7 Abs. 2 letzter Unterabsatz der Richtlinie 2014/49/EU um. Die Bestimmung übernimmt einen Teil des bisherigen § 93 Abs. 4 BWG.

Durch Abs. 4 wird das Wahlrecht gemäß Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2014/49/EU ausgeübt. In diesem Zusammenhang ist mit „Vertragsabschluss“ der Abschluss eines Vertrages über die Entgegennahme von Einlagen zu verstehen.

Zu § 13:

Abs. 1 setzt Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49/EU um. Grundsätzlich hat die Sicherungseinrichtung in der Lage zu sein, die Erstattung von gedeckten Einlagen innerhalb von 7 Arbeitstagen durchzuführen (bzgl. Abweichungen von dieser Regel siehe § 14). Dem Einleger obliegt es in diesem Zusammenhang jedoch, der Sicherungseinrichtung gegenüber zu kommunizieren, auf welche Art der zu erstattende Betrag ausgezahlt werden soll (etwa durch Angabe einer Kontonummer, Barbehebung, etc.). Selbstverständlich kann eine Auszahlung durch die Sicherungseinrichtung nur dann erfolgen, wenn der Sicherungseinrichtung bekannt ist, auf welche Art und Weise die Erstattung vorgenommen werden soll; ist dies nicht der Fall, so muss die Sicherungseinrichtung sicherstellen, dass der zu erstattende Betrag mit Ablauf der 7-Tagesfrist für den Einleger jederzeit abrufbar bzw. behebbar ist. Der letzte Satz des Abs. 1 setzt Art. 7 Abs. 7 der Richtlinie 2014/49/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 2014/49/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 8 Abs. 6 der Richtlinie 2014/49/EU um. Da gedeckte Einlagen gemäß § 11 für das einlagenführende CRR-Kreditinstitut nicht erkennbar sind, besteht im Hinblick auf die Erstattung dieser Einlagen abweichend von der allgemeinen Regel eine Antragspflicht des Einlegers bei der Sicherungseinrichtung.

Abs. 4 setzt Art. 7 Abs. 4 erster Satz der Richtlinie 2014/49/EU um.

Zu § 14:

Abs. 1 setzt Art. 8 Abs. 9 der Richtlinie 2014/49/EU um. Der Begriff der „Verwaltungskosten, die der Sicherungseinrichtung bei einer Auszahlung gemäß § 13 entstehen würden“ umfasst dabei nur jene Kosten, die durch den tatsächlichen Auszahlungsvorgang der Erstattungssumme entstehen würden (zB Kosten für eine Überweisung der Erstattungssumme auf ein Konto bei einem anderen Kreditinstitut). Aufwendungen für die Bewältigung der laufenden Aufgaben der Sicherungseinrichtung sowie für die rechnerische Feststellung der konkreten Erstattungssumme im Sicherungsfall sind im Rahmen der oben genannten Verwaltungskosten nicht zu berücksichtigen.

Abs. 2 setzt Art. 8 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2014/49/EU um.

Abs. 3 setzt Art. 8 Abs. 8 der Richtlinie 2014/49/EU um.

Zu § 15:

Hiermit wird Art. 8 Abs. 7 der Richtlinie 2014/49/EU umgesetzt.

Zu § 16:

Hiermit wird Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2014/49/EU umgesetzt. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49/EU bedarf keiner ausdrücklichen Umsetzung in diesem Gesetz, da durch § 13 hinreichend klargestellt wird, dass im Sicherungsfall ein zivilrechtlicher Anspruch des Einlegers gegenüber der Sicherungseinrichtung entsteht, der im Zivilrechtsweg durchsetzbar ist.

Zu § 17:

Hiermit wird sichergestellt, dass das Ergebnis eines Entschädigungsverfahrens für die Mitgliedsinstitute einer Sicherungseinrichtung nachvollziehbar dargestellt werden.

Zu § 18:

Abs. 1 setzt Art. 10 Abs. 2 UA 1 der RL 2014/49/EU um. Die Summe der gedeckten Einlagen kann dabei selbstverständlich nur auf Basis jener Kundendaten, die den Mitgliedsinstituten zur Verfügung stehen, vorgenommen werden.

Abs. 2 setzt Art. 10 Abs. 1 Satz 2 der RL 2014/49/EU um.

Abs. 3 klärt, dass administrative Aufwendungen den Mitgliedsinstituten gesondert vorzuschreiben sind. Abs. 4 setzt Art. 10 Abs. 5 der RL 2014/49/EU um.

Zu § 19:

Abs. 1 setzt Art. 10 Abs. 7 der RL 2014/49/EU um.

Abs. 2 dient dazu, Konzentrationsrisiken (z.B. erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung anderer Kreditinstitute im Einlagensicherungsfall) und Interessenskonflikte zu vermeiden und die Auszahlung gedeckter Einlagen im Sicherungsfall abzusichern.

Abs. 3 konkretisiert Sorgfaltspflichten der Sicherungseinrichtung.

Zu § 20:

Hiermit werden besondere Vorschriften zur Sicherstellung oder Hereinbringung von Verbindlichkeiten festgelegt; diese Bestimmung wurde in Anlehnung an § 34 Abs. 1 und 2 und § 35 Abs. 1 und 2 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbstständigenvorsorgegesetz (BMSVK), BGBl. I Nr. 100/2002, verfasst.

Abs. 5 legt Vorschriften für ein Konkursverfahren im Zusammenhang mit einer Sicherungseinrichtung fest.

Zu § 21:

Abs. 1 und 2 setzen Art. 10 Abs. 1 UA 2 der RL 2014/49/EU um. Der Beitrag eines Mitgliedsinstituts kann, bedingt durch Risikozuschläge oder Risikoabschläge mehr oder weniger als 0,8vH der gedeckten Einlagen dieses Instituts ausmachen.

Abs. 3 setzt Art. 10 Abs. 3 der RL 2014/49/EU um. Die EBA-Leitlinien zu den Zahlungsverpflichtungen (EBA/CP/2014/27 vom 25. September 2014), die auf Art. 10 Abs. 3 UA 2 der RL 2014/49/EU basieren, führen die konkreten Anforderungen an Zahlungsverpflichtungen und die damit verbundenen Sicherheiten näher aus. Die FMA ist in ihrer aufsichtlichen Praxis dazu verpflichtet, diese Leitlinien anzuwenden.

Abs. 4 setzt Art. 10 Abs. 2 UA 2 der RL 2014/49/EU um. In Hinblick auf die in Abs. 5 vorgegebene Frist ist ein Wert von weniger als sechs Jahren für die Wiederauffüllung des Einlagensicherungsfonds vorzusehen.

Abs. 5 setzt Art. 10 Abs. 2 UA 3 der RL 2014/49/EU und Art. 109 Abs. 5 UA 1 der RL 2014/59/EU um.

Abs. 6 klärt, dass Rückflüsse aus der Insolvenzmasse, die eine frühere Auffüllung des Einlagensicherungsfonds als gemäß den Abs. 4 oder 5 vorgesehen, ermöglichen, im Einlagensicherungsfonds zu verbleiben haben. Die Beiträge der Mitgliedsinstitute sind in einem solche Fall entsprechend zu reduzieren.

Abs. 7 konkretisiert, dass ein Widerspruch gegen Vorschreibungen der Sicherungseinrichtung im Fall von Rechtsstreitigkeiten zwischen der Sicherungseinrichtung und einem Mitgliedsinstitut keine aufschiebende Wirkung hat.

Gemäß Abs. 8 soll für CRR-Kreditinstitute, die ab dem 1. Jänner 2019 eine Konzession zum Betrieb des Einlagengeschäfts erhalten, nicht mehr die Finanzierung gemäß § 26 anwendbar sein, sondern diese CRR-Kreditinstitute sollen eine einmalige Eintrittsgebühr entrichten müssen. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die bereits vorhandenen ex-ante-Mittel in einem etwaigen Sicherungsfall für das neu in die Sicherungseinrichtung eingetretene CRR-Kreditinstitut verwendet werden müssen. Die Höhe dieser Eintrittsgebühr soll einen Jahresbeitrag betragen, wobei für diese Betrag das erste volle Geschäftsjahr und nicht ein Rumpfgeschäftsjahr relevant sein soll. Da die Sicherungseinrichtung die Beiträge erst im nachhinein erhebt und somit die Zahlungsverpflichtung für das erste volle Geschäftsjahr bis zu zwei Jahre nach Konzessionserteilung liegen kann, ist – um dem Wesen einer Eintrittsgebühr zu entsprechen – unverzüglich nach Konzessionserteilung eine Vorauszahlung vorgesehen. Berechnungsbasis für diese Vorauszahlung sind die gedeckten Einlagen, die das Kreditinstitut in einer Planrechnung im Geschäftsplan, der der FMA mit dem Konzessionsantrag vorzulegen ist, angibt. Die FMA wird dabei die Plausibilität dieser Angaben anhand des beabsichtigten Geschäftsmodells zu prüfen haben. Nach Meldung der im ersten vollen Geschäftsjahr tatsächlich entgegengenommenen gedeckten Einlagen hat die Sicherungseinrichtung die nunmehr berechnete Eintrittsgebühr der Vorauszahlung gegenüberzustellen und eine Differenz dem CRR-Kreditinstitut vorzuschreiben oder mit künftigen Beiträgen gegenzurechnen.

Zu § 22:

Abs. 1 setzt Art. 10 Abs. 8 UA 1 iVm Art. 10 Abs. 1 der RL 2014/49/EU um und legt fest, dass die Sicherungseinrichtung pro Jahr insgesamt maximal 0,5vH der Summe der gedeckten Einlagen der einer Sicherungseinrichtung angehörenden Mitgliedsinstitute an Sonderbeiträgen erheben kann um die Erstattung von Ansprüchen innerhalb der vorgegebenen Frist gemäß § 13 zu gewährleisten.

Eine Sicherungseinrichtung ist grundsätzlich dazu berechtigt, in einem Kalenderjahr mehrere Sonderbeiträge zu erheben. Der Sonderbeitrag eines Mitgliedsinstituts kann dabei, bedingt durch Risikozuschläge oder Risikoabschläge mehr oder weniger als 0,5vH der gedeckten Einlagen ausmachen.

Abs. 2 legt fest, dass sich die Höhe des Sonderbeitrags eines Mitgliedsinstituts an der Höhe des jährlichen Beitrags im Verhältnis zum Gesamtbeitrag bemisst. Dadurch kommt implizit die Methode zur Bemessung von Beiträgen unter Vermeidung zeitintensiver Neuberechnungen zur Anwendung. Dies steht auch in Einklang mit Punkt 13 der EBA-Leitlinien EBA/CP/2014/35, in dem festgelegt wird, dass die ex post zu erhebenden Sonderbeiträge auf derselben Basis kalkuliert werden sollen als die ex ante zu erhebenden Beiträge.

Abs. 3 setzt Art. 10 Abs. 8 Satz 2 der RL 2014/49/EU um. Liegen die in Z 1 bis 5 näher bestimmten „außergewöhnliche Umständen“ vor, hat die FMA die Erhebung höherer Sonderbeiträge genehmigen. Zudem wird klargestellt, dass erhöhte Sonderbeiträge dazu geeignet sein müssen, das Vertrauen in den Kreditsektor sicherzustellen.

Abs. 4 setzt Art. 10 Abs. 8 UA 2 und 3 der RL 2014/49/EU um und klärt, dass jene Mitgliedsinstitute, die anstelle des säumigen Mitgliedsinstituts leisten, eine Rückerstattung von Zahlungen und anfallenden Zinsen vom säumigen Mitgliedsinstitut erhalten.

Abs. 5 konkretisiert, dass eine Stundung von Verpflichtungen an das Vorliegen einer Bestätigung des Wirtschaftsprüfers gebunden ist.

Abs. 6 konkretisiert, dass im Fall, dass ein Mitgliedsinstitut keine Liquidität gemäß § 24 bereitstellt, und daraus den anderen Mitgliedsinstituten Kosten erwachsen, diese zu ersetzen sind.

Zu § 23:

Abs. 1 setzt Art. 13 Abs. 1 um und klärt, dass die Beiträge und Sonderbeiträge der Mitgliedsinstitute sich aus einer Komponente, die sich an der Höhe der gedeckten Einlagen orientiert, und einer Komponente, die sich am Risikoprofil eines Mitgliedsinstitutes orientiert, zusammensetzt. Die EBA-Leitlinien (Entwurf) zur Methode für die Beitragsberechnung von Einlagensicherungssystemen (EBA/CP/2014/35) vom 10. November 2014 konkretisieren die bei der Methode anzuwendende Formel und obligatorische und optionale Elemente, die bei der Methode zu berücksichtigen sind. Die EBA-Leitlinien sehen fünf Kategorien an Risikoindikatoren vor, definieren zentrale Risikoindikatoren innerhalb dieser Kategorien und geben Hinweise zur Gewichtung von Risikokategorien und Risikoindikatoren. Risikoindikatoren können allerdings auch nicht verwendet werden, z.B. dann, wenn ein Risikoindikator in Hinblick auf das Aufsichtsregime in einem Mitgliedsstaat nicht verfügbar ist. Die in den EBA-Leitlinien verwendeten Risikokategorien sind:

- Kapital (Verschuldensgrad (Leverage Ratio) und Harte Kernkapitalquote (Core Equity Tier 1-Anteil)

- Liquidität (Liquidity Coverage Ratio (LCR) und Net Stable Funding Ratio (NSFR)

- Qualität der Aktiva (Anteil der nicht bedienten Forderungen (Non-performing loans))

- Geschäftsmodell und Geschäftsleitung (Risikogewichtete Aktiva/Gesamtaktiva, Return on Assets (RoA))

- Mögliche Abflüsse aus dem Einlagensicherungsfonds (Unbelastete Vermögensbestandteile/Gedeckte Einlagen)

Jede Sicherungseinrichtung kann ein eigenes Set an Risikoindikatoren bestimmen, um die Unterschiede im Risikoprofil seiner Mitgliedsinstitute zu reflektieren. Die EBA-Leitlinien geben zudem Untergrenzen für die den Risikoklassen zugeordnete Risikogewichte vor, wobei 25vH zwischen den verschiedenen Risikoindikatoren frei verteilt werden können.

Abs. 2 setzt Art. 13 Abs. 2 der RL 2014/49/EU um. Abs. 2 klärt, dass die Sicherungseinrichtungen die konkrete Methode zur Ermittlung der Beiträge und Sonderbeiträge festlegen, diese aber an die Bewilligung der FMA gebunden ist. Die FMA hat dabei die EBA-Leitlinien zur Methode für die Beitragsberechnung zu Einlagensicherungssystemen (derzeit nur im Entwurf verfügbar, EBA/CP/2014/35) anzuwenden.

Die Mitgliedschaft bei einem Institutsspezifischen Sicherungssystem (IPS) kann, in Einklang mit Art. 13 Abs. 1 UA 3 der RL 2014/49/EU, im Rahmen eines zusätzlichen Risikoindikators beitragsmindernd wirken. Der Risikoindikator kann in die Risikokategorie „Geschäftsmodell und Geschäftsleitung“ integriert werden. Dadurch, das 25vH Risikogewicht zwischen den Risikoklassen frei verteilt werden können, kann in der Methode einer Sicherungseinrichtung eine maximale Begünstigung von Mitgliedern eines IPS von 25% vorgesehen werden. Die EBA-Leitlinien weisen darauf hin, dass bei Einheiten eines IPS, die systemisches oder sonstige spezifische Risiken innerhalb eines IPS verursachen, auch erhöhte Beiträge vorgesehen werden können. (RZ 66 EBA/CP/2014/35).

Abs. 3 setzt Art. 13 Abs. 2 UA 2 der RL 2014/49/EU um und konkretisiert die Bewilligungsvoraussetzungen der Methode.

Abs. 4 setzt Art. 4 Abs. 8 der RL 2014/49/EU für die Zwecke der Sicherstellung der Informationsübermittlung im Zusammenhang mit der Ermittlung von Beiträgen und Sonderbeiträgen um.

Abs. 5 dient zur Sicherstellung der Transparenz der von einer Sicherungseinrichtung angewandten Methode in Einklang mit Prinzip 5 bis 7 der EBA-Leitlinien EBA/CP/2014/35.

Zu 24:

§ 24 klärt, dass im Fall, dass alle Finanzmittel einer erstbetroffenen Sicherungseinrichtung ausgeschöpft werden, die anderen Sicherungseinrichtungen auf Verlangen der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung unverzüglich Finanzmittel zur Verfügung zu stellen haben, um den Fehlbetrag zu bedecken und die Auszahlung im Sicherungsfall sicherzustellen.

§ 24 setzt zudem Art. 10 Abs. 9 der Richtlinie 2014/49/EU um. Demnach haben Sicherungseinrichtungen über angemessene alternative Finanzierungsregeln zu verfügen, um die nötige Liquidität im Sicherungsfall sicherzustellen („alternative Finanzierungsmöglichkeiten“).

Die Höhe der von jeder zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen im Bedarfsfall zur Verfügung zu stellenden Finanzmittel bemisst sich gemäß Abs. 2 am Verhältnis der Summe der gedeckten Einlagen ihrer Mitgliedsinstitute zur Summe der gedeckten Einlagen der Mitgliedsinstitute aller zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen. Aufgrund der Verwendung der Formulierung „Finanzmittel“ (§ 5 Z 14) ist klargestellt, dass die Leistungspflicht der zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen in diesen Fällen mit ihren Einlagensicherungsfonds und zu erhebenden Sonderbeiträgen begrenzt ist.

In Abs. 3 werden Regelungen für Rückgriffsansprüche der zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen gegen die erstbetroffene Sicherungseinrichtung in Hinblick auf Liquiditätshilfen festgelegt. Die Rückgriffsansprüche beziehen sich hierbei auf jene Beiträge und damit verbundenen Aufwendungen, die die zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen geleistet haben, damit der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung Finanzmittel in der Höhe von 1,3vH ihrer gedeckten Einlagen zur Verfügung stehen (dh Beiträge, die geleistet wurden, um den Differenzbetrag zwischen den Finanzmitteln der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung im Sicherungsfall und 1,3vH der gedeckten Einlagen der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung abzudecken). Der individuelle Rückgriffsanspruch einer jeder zweitbetroffenen Sicherungseinrichtung ist dabei anteilsmäßig nach dem in Abs. 2 festgelegten Verhältnis zu berechnen. Abs. 3 ist nur auf jene Sicherungsfälle anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 2018 eingetreten sind.

Durch Abs. 4 wird festgelegt, wie die erstbetroffene Sicherungseinrichtung mit allfälligen Rückflüssen aus der Insolvenzmasse eines ehemaligen Mitgliedsinstituts zu verfahren hat. Die in Z 1 vorgesehene Besserstellung der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung („bevorzugter Rücklauf aus der Insolvenzmasse“), die von einer rein anteilsmäßigen Aufteilung der Rückflüsse aus der Insolvenzmasse auf Basis der jeweils für den Sicherungsfall tatsächlich geleisteten Finanzmittel abweicht, soll als Belohnung für die erstbetroffene Sicherungseinrichtung für die erfolgreiche Abwicklung eines Sicherungsfalles dienen.

Die konkreten Konditionen für die Zurverfügungstellung von Finanzmitteln sind zwischen den Sicherungseinrichtungen unter Einhaltung der Abs. 1 bis 4 vertraglich im Vorhinein zu bestimmen.

Zu § 25:

Abs. 1 klärt, dass Sicherungseinrichtungen Kredite aufzunehmen haben, falls Entschädigungsansprüche im Sicherungsfall nicht umfassend und rechtzeitig aus Fondsmitteln und Sonderbeiträgen erfüllt werden können. Nehmen Sicherungseinrichtungen Kredite bei anderen Sicherungseinrichtungen oder Einlagensicherungssysteme auf, ist die Gewährung eines Kredites zumindest an das Vorliegen der Voraussetzungen gem. Art. 12 der RL 2014/49/EU gebunden.

Abs. 2 setzt Art. 12 Abs. 3 der RL 2014/49/EU um.

Zu § 26:

Diese Bestimmung führt die Regelungen zum sog. „6. Rechnungskreis“ des bisherigen § 93a Abs. 4 und 5 BWG fort, wobei Anpassungen im Hinblick auf die neue Strukur der Einlagensicherung vorgenommen und die Bestimmungen betreffend Anlegerentschädigung in § 48 Abs. 4 und 5 verschoben wurden. Abweichend von § 24, der eine Leistungskaskade vorsieht, nach der zuerst die erstbetroffene Sicherungseinrichtung ihre Finanzmittel einsetzen muss, bevor zweitbetroffene Sicherungseinrichtungen eine Leistungspflicht trifft, ist nach dieser Bestimmung vorgesehen, dass sofort nach Eintritt eines Sicherungsfalles alle Sicherungseinrichtungen gleichzeitig leistungspflichtig werden. Die Höhe der Finanzmittel, die jede Sicherungseinrichtung zu leisten hat, richtet sich dabei nach dem Verhältnis ihrer gedeckten Einlagen zu den gesamten gedeckten Einlagen aller Sicherungseinrichtungen in Österreich. Aufgrund der Verwendung der Formulierung „Finanzmittel“ (§ 7 Z 14) ist klargestellt, dass die Leistungspflicht der zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen in diesen Fällen mit ihren Einlagensicherungsfonds und zu erhebenden Sonderbeiträgen begrenzt ist.

Da die tatsächliche Erstattung der Ansprüche der Einleger durch die erstbetroffene Sicherungseinrichtung vorzunehmen ist, tritt auch diese in die Ansprüche der Einleger ein (§ 16); folglich werden allfällige Rückflüsse aus der Insolvenzmasse des betroffenen CRR-Kreditinstituts auch nur an die erstbetroffene Sicherungseinrichtung stattfinden. Um dem Gedanken einer verhältnismäßigen Aufwandsteilung Rechnung zu tragen, hat die erstbetroffene Sicherungseinrichtung die erhaltenen Rückflüsse aus der Insolvenzmasse entsprechend den durch jede Sicherungseinrichtung geleisteten Anteilen an der Gesamterstattungssumme aufzuteilen und den zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen die so errechneten Anteile an dem aus der Insolvenzmasse erhaltenen Rückfluss umgehend auszuzahlen.

Diese Bestimmung ist nur in jenen Fällen anzuwenden, bei denen eine Neukonzessionierung oder ein Fachverbandswechsel bis zum 31. Dezember 2018 stattgefunden hat. Ab 1. Jänner 2019 haben neu konzessionierte CRR-Kreditinstitute bei Eintritt in eine Sicherungeinrichtung eine Eingangszahlung zu leisten (siehe § 21 Abs. 8).

Zu § 27:

Abs. 1 setzt Art. 11 Abs. 1 und 2 der RL 2014/49/EU um und legt die Zwecke für die Verwendung von Finanzmitteln fest. Die in Z 1 genannte Entschädigung von Einlegern bezieht sich auf jene für Mitgliedsinstitute der eigenen Sicherungseinrichtung, die Entschädigung gemäß § 26 und jene gemäß § 24 Abs. 2. Unter „Aufwendungen für Finanzmittel“ (Z 3) fallen insbesondere jene Kosten bzw. Aufwendungen, die für die Veranlagung der Finanzmittel auflaufen.

Abs. 2 klärt die Vorgehensweise, falls höhere Sonderbeiträge als letztlich benötigt bezahlt wurden.

Zu § 28:

§ 28 setzt das Mitgliedsstaatswahlrecht in Art. 12 Abs. 1 und 2 der RL 2014/49/EU um.

Abs. 1 setzt Art. 12 Abs. 1 der RL 2014/49/EU um.

Abs. 2 setzt Art. 12 Abs. 2 der RL 2014/49/EU um. Durch die Z 4 soll sichergestellt werden, dass die verfügbaren Finanzmittel aufgrund einer Kreditvergabe nicht unter die Höhe der Zielausstattung fallen können.

Zu § 29:

Abs. 1 setzt das Wahlrecht des Art. 11 Abs. 3 der RL 2014/59/EU um. Ungeachtet der Erfüllung der Anforderungen gemäß Z 1 bis 7 ist die Abstimmung mit den Behörden erforderlich, insbesondere um die Anwendung des Abs. 2 zu klären.

Abs. 2 setzt Art. 11 Abs. 4 der Richtlinie 2014/49/EU um. Eine Auslegung der Europäischen Kommission vom 18. Juli 2014 bestätigte, dass der in Art. 11 Abs. 4 der RL 2014/49/EU vorgesehene Verweis auf Art. 27 der RL 2014/59/EU ein fehlerhafter Verweis ist und ein Verweis auf Art. 32 der Richtlinie 2014/59/EU korrekt ist. Art. 32 der RL 2014/49/EU wurde im Wesentlichen in § 49 Bankensanierungs- und Abwicklungsgesetz – BaSAG, BGBl. I Nr. 98/2014 umgesetzt.

Abs. 3 setzt Art. 11 Abs. 5 der Richtlinie 2014/49/EU um.

Zu § 30:

§ 30 setzt Art. 4 Abs. 12 der Richtlinie 2014/49/EU um und umfasst Regelungen, die einerseits die Transparenz der Tätigkeiten der Geschäftsführung sicherstellen sollen, andererseits die nähere Ausgestaltung des jährlichen Tätigkeitsberichts der Sicherungseinrichtung festlegen. Dabei wurden die Bestimmungen größtenteils bereits bestehenden artverwandten Bestimmungen (§ 43 Abs. 1, § 44 Abs. 1, § 63 Abs. 5 BWG; § 30 Abs. 3, § 30a Abs. 1, § 31 Abs. 4 PKG; § 49 Abs. 5 InvFG 2011) nachgebildet.

Zu § 31:

§ 31 konkretisiert die Vorgaben betreffend den Rechenschaftsbericht. Die Bestimmungen orientieren sich an bereits bestehenden artverwandten Bestimmungen in anderen Aufsichtsgesetzen (§ 30 Abs. 4 und 7, § 30a Abs. 1 PKG; § 49 Abs. 5 InvFG 2011).

Zu § 32:

Abs. 1 legt die Meldungen und Informationspflichten fest und setzt Art. 10 Abs. 10 der RL 2014/49/EU um.

Abs. 2 ermöglicht der FMA, Anforderungen für die technische Übermittlung von Meldungen vorzugeben.

Abs. 3 klärt, dass Mitgliedsinstitute auf deren Verlangen der FMA alle nötigen Auskünfte zu erteilen und Informationen zu übermitteln haben.

Zu § 33:

§ 33 umfasst Anzeigeverpflichtungen der Sicherungseinrichtungen. Z 1 bezieht sich auch auf eine Unterdeckung der jährlichen Zielausstattung im Übergangszeitraum.

Zu § 34:

Diese Bestimmung regelt die Zusammenarbeit von Einlagensicherungssystemen, wenn ein in Österreich konzessioniertes CRR-Kreditinstitut eine oder mehrere Zweigstellen in anderen Mitgliedstaaten betreibt. Die von Zweigstellen entgegengenommenen Einlagen sind durch die österreichische Sicherungseinrichtung geschützt, der das CRR-Kreditinstitut angehört. Die Auszahlung hat durch ein Einlagensicherungssystem in jenem Mitgliedstaat zu erfolgen, in dem die Zweistelle ansässig ist.

Abs. 1 bis 3 setzt Art. 14 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/49/EU um.

Zu § 35:

Diese Bestimmung regelt die Zusammenarbeit von Einlagensicherungssystemen, wenn ein in anderen Mitgliedstaat konzessioniertes CRR-Kreditinstitut eine oder mehrere Zweigstellen in Österreich betreibt. Die von Zweigstellen entgegengenommenen Einlagen sind durch das Einlagensicherungssystem geschützt, der das CRR-Kreditinstitut im Mitgliedstaat angehört. Die Auszahlung hat durch eine Sicherungseinrichtung in Österreich zu erfolgen.

Abs. 1 und 2 setzt Art. 14 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/49/EU um.

Zu § 36:

Hiermit wird Art. 15 der Richtlinie 2014/49/EU umgesetzt. Die FMA hat sohin bei Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute, die in Österreich Einlagen entgegennehmen, festzustellen, ob die im Drittland bestehenden Regelungen zum Schutz der Einlagen gleichwertig mit jenen in Österreich sind. Die FMA hat das ausländische Kreditinstitut über den Ausgang dieser Prüfung zu informieren. Die Zweigstelle des ausländischen Kreditinstituts trifft die Pflicht, ihre tatsächlichen oder potenziellen Einleger umfassend über jene gesetzlichen Regelungen zu informieren, die in ihrem Herkunftsstaat bezüglich den Schutz von Einlagen existieren.

Zu § 37:

Setzt Art. 7 Abs. 9, Art. 16 Abs. 1, Abs. 3 zweiter Absatz und Abs. 5 der Richtlinie 2014/49/EU um. Siehe dazu auch § 37a BWG.

Zu § 38:

Setzt Art. 14 Abs. 3, 4 und 7 der Richtlinie 2014/49/EU um. Darüber hinaus wird in Abs. 4 festgelegt, dass bestehende Forderungen der bisherigen Sicherungseinrichtung aus Sicherungsfällen gegenüber dem in eine neue Sicherungseinrichtung wechselnden CRR-Kreditinstitut weiter bestehen bleiben.

Zu § 39:

Hiermit wird Art. 4 Abs. 4 bis 6 der Richtlinie 2014/49/EU umgesetzt. Im Falle eines Ausschlusses aus der Sicherungseinrichtung hat das ausgeschlossene CRR-Kreditinstitut oder die ausgeschlossene Zweigstelle seine bzw. ihre Einleger zu informieren. Die Einlagen, die zum Zeitpunkt der Ausschlusses gehalten werden, sind weiterhin durch die Sicherungseinrichtung geschützt.

Zu § 40:

Abs. 1 setzt Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2014/49/EU um und legt Strafbestimmungen für CRR-Kreditinstitute fest, die ihren Verpflichtungen nach diesem Bundesgesetz nicht nachkommen.

Die Abs. 2 und 3 legen Strafbestimmungen betreffend Sicherungseinrichtungen fest.

Abs. 4 ermöglicht nach dem legistischen Vorbild des § 98 Abs. 6 BWG und § 152 Abs. 3 BaSAG eine Nachtragsmeldung mit strafbefreiender Wirkung für die verspätete Anzeige von bestimmten, nach diesem Bundesgesetz anzuzeigenden Sachverhalten. Dadurch soll ein Anreiz für einen möglichst raschen Nachtrag von solchen Sachverhalten gesetzt werden.

Zu § 41:

Gemäß Abs. 1 gilt anstelle der Verjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG in Bezug auf die Verfolgung eine Verjährungsfrist von 18 Monaten.

Durch Abs. 2 wird abweichend von § 5 Abs. 3 VVG ein Höchstbetrag von bis zu 30 000 Euro für Zwangsmittel zur Bescheidvollstreckung vorgesehen.

Zu § 42:

Abweichend von § 15 VStG sollen die durch die FMA nach diesem Bundesgesetz eingenommenen Geldstrafen dem Bund zufließen.

Zum 3. Teil: Anlegerentschädigung

Die §§ 43 bis 54 entsprechen weitgehend dem bisherigen Rechtstand der Anlegerentschädigung in den §§ 93 bis 93c. Mit diesen Bestimmungen wird die Umsetzung der die Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über Systeme zur Entschädigung der Anleger weitergeführt.

Zu § 43:

Hiermit werden Begriffsbestimmungenaus der Richtlinie 97/9/EG festgelegt.

Zu § 44:

Hiermit wird – ergänzend zu den Bestimmungen des 1. Teils dieses Bundesgesetzes – Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 97/9/EG umgesetzt, der bisher in § 93 Abs. 1 und 3 BWG umgesetzt war. Grundsätzlich muss jedes Kreditinstitut mit Sitz in Österreich, dass sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen erbringt, der einheitlichen Sicherungseinrichtung angehören, um ein Erlöschen seiner Konzession zu vermeiden. Gemäß Abs. 2 sind Mitgliedsinstitute eines institutsbezogenen Sicherungssystems, das von der FMA als Sicherungseinrichtung anerkannt wurde, von der Pflicht zur Zugehörigkeit zur einheitlichen Sicherungseinrichtung befreit. Ebenfalls in dieser Bestimmung findet sich die Definition der sicherungspflichten Wertpapierdienstleistungen, die bisher in § 93 Abs. 2a BWG geregelt war.

Zu § 45:

Durch Abs. 1 werden die bisherigen § 93 Abs. 3 (teilweise), 3a und 4a BWG in den neuen Rechtsbestand übernommen. Abs. 2 übernimmt den Inhalt des bisherigen § 93 Abs. 3b. Abs. 3 BWG gibt den bisherigen § 93 Abs. 3c BWG wieder.

Zu § 46:

Hiermit wird der Inhalt des bisherigen § 93 Abs. 4 und 5 BWG in den neuen Rechtsbestand übernommen. Der Verweis auf § 24 Abs. 3a BWG, der seit Bundesgesetzblatt BGBl. I Nr. 184/2013 ins Leere geht, wird in Z 5 lit. e an die korrespondierende Regelung in der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 adaptiert.

Zu § 47:

Hiermit wird der Inhalt der bisherigen § 93 Abs. 6, 9 und 10 BWG in den neuen Rechtsbestand übernommen. § 93 Abs. 7 und 7a werden ebenfalls übernommen, jedoch an die neue Struktur der Sicherungseinrichtungen angepasst.

Zu § 48:

Hiermit wird die Regelung des bisherigen § 93a BWG im Hinblick auf die Anlegerentschädigung in das ESAEG übernommen und sprachlich geringfügig an die neue Organisationsstruktur angepasst. Die Informationspflichten der Kreditinstitute und Wertpapierfirmen des bisherigen § 93a Abs. 4 wurden in § 93 BWG übernommen.

Zu § 49:

Hiermit wird die Regelung des bisherigen § 93b BWG in das ESAEG übernommen.

Zu § 50:

Hiermit wird die Regelung des bisherigen § 93 Abs. 3d BWG in das ESAEG übernommen.

Zu § 51:

Hiermit wird die Regelung des bisherigen § 93 Abs. 8a BWG in das ESAEG übernommen.

Zu § 52:

Hiermit wird die Regelung des bisherigen § 93 Abs. 11 BWG in das ESAEG übernommen.

Zu § 53:

Hiermit wird die Regelung des bisherigen § 93a Abs. 8 Z 2 und Abs. 9 BWG in das ESAEG übernommen. Der Inhalt des bisherigen § 93a Abs. 8 Z 1 BWG wurde in § 26 ESAEG neu geregelt. Die Informationspflichten von freiwillig angeschlossenen Kreditinstituten und Wertpapierfirmen (bisheriger § 93a Abs. 9) wurden in § 93 Abs. 2 BWG übernommen.

Zu § 54:

Hiermit wird die Regelung des bisherigen § 93c BWG in das ESAEG übernommen.

Zum 4. Teil:

Zu § 55:

Bestimmung zur Erstattung jener Kosten, die der FMA für die Beaufsichtigung der Sicherungseinrichtungen auflaufen.

Zu § 56:

Bestimmung zur sprachlichen Gleichbehandlung.

Zu § 57:

Verweisregelung.

Zu § 58:

Mit Z 1 wird für den Übergangszeitraum zwischen dem 3. Juli 2015 und dem 31. Dezember 2018 festgelegt, dass abweichend von § 1 Abs. 1 nicht die Sicherungseinrichtung gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 oder institutsbezogene Sicherungssysteme gemäß § 1 Abs. 1 Z 2, sondern die Sicherungseinrichtungen der Fachverbände als Sicherungseinrichtung gemäß diesem Bundesgesetz gelten.

Z 2 ordnet an, dass jeder Fachverband Übergangszeitraum zwischen dem 3. Juli 2015 und dem 31. Dezember 2018 eine Sicherungseinrichtung zu unterhalten hat, die die sicherungspflichtigen Kreditinstitute sowie freiwillig angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen aufzunehmen hat.

Z 3 ordnet an, dass die Sicherungseinrichtungen der Fachverbände die gesamten verfügbaren Finanzmittel ihrer Einlagensicherungsfonds mit Ablauf des 31. Dezember 2018 entweder an die ab 1. Jänner 2019 vorgesehene einheitliche Sicherungseinrichtung, oder, falls ein institutsbezogenes Sicherungssystem bereits anerkannt, an dieses zu übertragen haben. Die verfügbaren Finanzmittel müssen anteilig an jene Sicherungseinrichtungen übertragen werden, in welche die CRR-Kreditinstitute mit 1. Jänner 2019 wechseln. Die Höhe der jeweils zu übertragenden verfügbaren Finanzmittel richtet sich anteilig an den im letzten Rechnungsjahr geleisteten Beiträgen der Mitgliedsinstitute. Wurden mit Ablauf des 31. Dezember 2019 durch die zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen im Zuge eines Sicherungsfalls zur Verfügung gestellte und einem Rückgriffsanspruch gemäß § 24 unterliegende Finanzmittel noch nicht vollständig durch die erstbetroffene Sicherungseinrichtung zurückgezahlt, treten die ehemaligen Mitgliedsinstitute der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung in diese Zahlungsverpflichtung ein; die Mitgliedsinstitute der ehemals erstbetroffenen Sicherungseinrichtung haben daher auch nach Übertritt in das neue System die offenen Forderungen aus diesen „Altverpflichtungen“ zu bedienen. Für diese Zwecke haben die ab 1. Jänner 2019 eingerichteten Sicherungseinrichtungen von den ihnen zugehörigen ehemaligen Mitgliedsinstituten der erstbetroffenen Sicherungseinrichtung Sonderbeiträge einzuheben und an jene neuen Sicherungseinrichtungen weiterzuleiten, die die CRR-Kreditinstitute der ehemals zweitbetroffenen Sicherungseinrichtungen aufgenommen haben. Der Anteil der einzelnen CRR-Kreditinstitute an den Forderungen bzw. Verpflichtungen richtet sich dabei am Verhältnis der Beitragszahlungen gemäß § 21, die das jeweilige (berechtigte bzw. verpflichtete) Mitgliedsinstitut im Jahr 2018 an seine ehemalige Sicherungseinrichtung geleistet hat, zu der Summe der Beitragszahlungen aller Mitgliedsinstitute der ehemaligen Sicherungseinrichtung im Jahr 2018.

Zu Z 4: Hiermit wird der Zeitpunkt festgelegt, zu welchem frühestens eine wirksame Anerkennung gemäß § 3 stattfinden kann. Zusätzlich wird klargestellt, dass Anträge auf Anerkennung bereits ab Kundmachung dieses Bundesgesetzes an die FMA gestellt werden können und die FMA ab diesem Zeitpunkt auch schon die entsprechenden Anerkennungsverfahren durchführen kann. Selbstverständlich kann die Anerkennung eines institutsbezogenen Sicherungssystems als Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystem nur dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 3 erfüllt werden.

Zu Z 5: Hiermit werden Begriffsbestimmungen an die Systematik im Übergangszeitraum angepasst.

Zu Z 6: Hiermit wird festgelegt, dass CRR-Kreditinstitute, die Einlagen entgegennehmen, im Zeitraum zwischen 3. Juli 2015 und 31. Dezember 2018 für die Zwecke der Einlagensicherung der Sicherungseinrichtung ihres Fachverbandes gemäß § 58 Z 2 anzugehören haben.

Mit Z 7 werden die Übergangsbestimmungen des Art. 8 Abs. 2 und Abs. 4 der Richtlinie 2014/49/EU umgesetzt. Als Richtwert für einen „angemessenen Betrag, um die Lebenshaltungskosten zu decken“ bietet sich insbesondere die jeweils geltende Höhe der „bedarfsorientierten Mindestsicherung“ an (siehe dazu die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, BGBl. I Nr. 96/2010). Die Höhe des angemessenen Betrags ist selbstverständlich durch die Höhe der tatsächlich vorhandenen gedeckten Einlagen des Einlegers begrenzt.

Z 8 lit. a setzt Art. 10 Abs. 2 der RL 2014/49/EU um. Der Einlagensicherungsfonds ist bis 3. Juli 2024 (Endtermin) mit einer Zielausstattung von zumindest 0,8vH der gedeckten Einlagen aufzubauen. Mitgliedsinstitute haben dabei ihren Sicherungseinrichtungen erstmalig 2015 einen halben Jahresbeitrag zu übermitteln. Die Auswirkungen der Konjunktur und mögliche prozyklische Effekte bei der Beitragsaufbringung sind in Einklang mit den EBA-Leitlinien zur Methode für die Beitragsberechnung von Einlagensicherungssystemen (EBA-Konsultation EBA/CP/2014/35; finale EBA-Leitlinien noch nicht vorliegend) in der Methode zur Beitragserhebung von Sicherungseinrichtungen zu berücksichtigen, wobei jedenfalls eine zumindest lineare Aufbringung der verfügbaren Finanzmittel für die Zwecke der Dotierung des Einlagensicherungsfonds zu gewährleisten ist.

Z 8 lit. b setzt Art. 10 Abs. 2 UA 5 der RL 2014/49/EU um und legt fest, dass die FMA bei Auszahlungen einer Sicherungseinrichtung in Höhe von über 0,8vH der gedeckten Einlagen der Kreditinstitute des eigenen Fachverbandes, die vor dem 3. Juli 2024 vorgenommen wurden, die Frist für das Erreichen der Zielausstattung beim betroffenen Fachverband um bis zu vier Jahre verlängern kann. Die Auszahlungen könnten sich auf Auszahlungen im Rahmen eines Sicherungsfalles im eigenen Fachverband oder auf noch nicht rückerstattete verfügbare Finanzmittel, die einer anderen Sicherungseinrichtung zur Verfügung gestellt wurden, beziehen.

Z 8 lit. c konkretisiert, dass vorhandene anrechenbare Finanzmittel einer Sicherungseinrichtung dem Einlagensicherungsfonds zugeschlagen werden können.

Z 8 lit. d soll im Hinblick auf die 2019 zu erfolgende Umstellung auf ein einheitliches Einlagensicherungssytem gewährleisten, dass die Einlagensicherungsfonds der Sicherungseinrichtungen der Fachverbände bei Übertragung in den einheitlichen Einlagensicherungsfonds gleich stark dotiert sind.

Zu Z 9: Hiermit wird in einer Übergangsbestimmung die frühere Regelung des § 93a Abs. 5 zweiter und dritter Satz übernommen. Ab dem 1. Jänner 2019 ist eine Zuordnung eines CRR-Kreditinstituts zu einer Sicherungseinrichtung durch Entscheidung der Eigentümer aufgrund der neuen Organisationsstruktur nicht mehr möglich.

Zu Z 10: Hiermit wird eine Begriffsbestimmung an die Systematik im Übergangszeitraum angepasst.

Zu Z 11: Hiermit wird festgelegt, dass Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Wertpapierdienstleistungen durchführen, im Zeitraum zwischen 3. Juli 2015 und 31. Dezember 2018 für die Zwecke der Anlegerentschädigung der Sicherungseinrichtung ihres Fachverbandes gemäß § 58 Z 2 anzugehören haben.

Zu Z 12 und 13: Durch diese Bestimmungen werden für den Übergangszeitraum zwischen dem 3. Juli 2015 und dem 31. Dezember 2018 die bisherigen Regelungen betreffend den freiwilligen Anschluss von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen bei den Sicherungseinrichtungen der Fachverbände (bisher: §§ 93 Abs. 7 und 7a) übernommen.

Zu Z 14: Hiermit wird in einer Übergangsbestimmung die frühere Regelung des § 93a Abs. 5 zweiter und dritter Satz übernommen. Ab dem 1. Jänner 2019 ist eine Zuordnung eines Kreditinstituts zu einer Sicherungseinrichtung durch Entscheidung der Eigentümer aufgrund der neuen Organisationsstruktur nicht mehr möglich.

Zu § 59:

Vollzugsbestimmung.

Zu § 60:

Bestimmung zum Inkrafttreten.

Zur Anlage zu § 31:

Die Anlage konkretisiert die wesentlichen Inhalte des Rechenschaftsberichts.

Zu Art. 3 (Änderung des Bankwesengesetzes)

Zu § 3 Abs. 2:

Hiermit wird ein Verweis an das neu zu erlassende ESAEG angepasst.

Zu § 4 Abs. 3 Z 3:

Hiermit wird festgelegt, dass im Rahmen des dem Konzessionsantrag anzuschließenden Geschäftsplans auch eine Prognoserechnung über die Höhe der gedeckten Einlagen enthalten muss.

Zu § 4 Abs. 6:

Hiermit werden Verweise an das neu zu erlassene ESAEG angepasst. Weiters wird der FMA die Berechtigung eingeräumt, den Sicherungseinrichtungen im Rahmen der Anhörung die Informationen zu übermitteln, die im Geschäftsplan des Kreditinstituts (§ 4 Abs. 3 Z 3) enthalten sind. Diese Informationen sollen sodann für die Berechnung der Vorauszahlung gemäß § 21 Abs. 8 ESAEG dienlich sein.

Zu § 8:

Hiermit wird Art. 17 Abs. 1 der Richtlinie 2014/49/EU umgesetzt.

Zu § 9 Abs. 7 und 8:

Hiermit werden Verweise an das neu zu erlassene ESAEG angepasst.

Zu § 15:

Anpassung an das neu zu erlassende ESAEG.

Zu § 28b Abs. 1:

Um den Verwaltungsaufwand, der Kreditinstituten im Zusammenhang mit der Zustimmungspflicht des Aufsichtsrates oder des sonst zuständigen Aufsichtsorgans bei Großkrediten entsteht, zu reduzieren, wird § 28b Abs. 1 insofern modifiziert, als Zentralstaaten sowie regionale und lokale Gebietskörperschaften unter bestimmten Voraussetzungen bei der Gruppenbildungspflicht für die Zwecke des § 28b Abs. 1 außer Betracht bleiben können. Diese Modifizierung ist gerechtfertigt, da sich aus der Zustimmung zu Großkrediten, die auf demselben Forderungsbetrag (z.B. Staatsanleihe) beruhen, kein besonderer aufsichtlicher Mehrwert ergibt.

Zu § 35 Abs. 1:

Hiermit werden die Verweise an das neu zu erlassende ESAEG angepasst.

Zu § 37a:

Setzt Art. 16 Abs. 1 bis 6 der Richtlinie 2014/49/EU um.

Zu § 57 Abs. 5:

Hiermit werden Verweise an das neu zu erlassende ESAEG angepasst.

Zu § 61 Abs. 1:

Hiermit wird die Terminlogie an jene des neu zu erlassende ESAEG angepasst. Bei der Bestimmung der jeweils betroffenen Sicherungseinrichtung sind neben § 1 Abs. 1 ESAEG selbstverständlich auch auf die mit dieser Bestimmung im Zusammenhang stehenden Übergangsvorschriften in § 58 ESAEG zu berücksichtigen.

Zu § 69 Abs. 1:

Hiermit wird festgelegt, dass die Einhaltung des ESAEG durch Kreditinstitute durch die FMA (bzw. die Oesterreichische Nationalbank) gemäß den §§ 69ff zu überwachen ist.

Zu § 73a:

Aufgrund des Entfalls des § 93a Abs. 8 ist der Verweis zu streichen. Die Meldepflichten von Sicherungseinrichtungen sind künftig im ESAEG geregelt.

Zu § 93:

Die Pflichten zur Informationsweitergabe bzw. zum Informationsaustausch in den Abs. 1 bis 3 zwischen Sicherungseinrichtungen und Kreditinstituten bzw. zwischen Sicherungseinrichtungen übernehmen inhaltlich jene Pflichten, die bereits in den bisherigen §§ 93 und 93a BWG im Zusammenhang mit dem System der Einlagensicherung und Anlegerentschädigung vorgesehen waren.

Durch Abs. 1 wird Art. 4 Abs. 8, Art. 7 Abs. 6 und Art. 8 Abs. 6 letzter Satz der Richtlinie 2014/49/EU umgesetzt. Als Beispiele für Informationen, die Kreditinstitute aufgrund dieser Bestimmung jederzeit ihrer Sicherungseinrichtung zur Verfügung zu stellen haben, führt das Gesetz Angaben zur Höhe der erstattungsfähigen Einlagen (da diese explizit sowohl in Art. 4 Abs. 8, Art. 7 Abs. 6 der Richtlinie 2014/49/EU genannt werden) sowie Angaben, die die Sicherungseinrichtung zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Zuge des Frühwarnsystems benötigt, an.

Abs. 2 übernimmt die bereits bisher bestandenen Informationspflichten für im Rahmen der Anlegerentschädigung freiwillig angeschlossene Kreditinstitute und Wertpapierfirmen. Es werden sohin Regelungen übernommen, die sich bisher in § 93a Abs. 4 und 9 befunden haben.

Abs. 3 legt fest, dass Sicherungseinrichtungen zusammenzuarbeiten haben, soweit dies gemäß ESAEG vorgesehen und erforderlich ist. Die Zusammenarbeit umfasst dabei auch den Austausch von Informationen (zum Beispiel gemäß den §§ 1 Abs. 4, 26 Abs. 4 oder 48 Abs. 4 ESAEG).

Zu § 93a:

Hiermit wird Art. 1 Abs. 3 der Richtlinie 2014/49/EU umgesetzt. Für die Überwachung der Einhaltung dieser Bestimmung ist die FMA zuständig.

Zum Entfall des § 98 Abs. 2 Z 10:

Diese Strafbestimmung findet sich künftig in § 40 Abs. 1 Z 4 ESAEG und kann daher im BWG entfallen.

Zu § 98 Abs. 5a:

Hiermit wird der FMA die Möglichkeit eingeräumt, CRR-Kreditinstitute, die gegen ihre Informationspflichten gegenüber ihrer Sicherungseinrichtung verstoßen, zu sanktionieren. Es wird somit Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2014/49/EU teilweise umgesetzt.

Zum Entfall des § 99 Abs. 1 Z 13 und 14:

Strafbestimmungen betreffend Sicherungseinrichtungen finden sich künftig in § 40 Abs. 2 und 3 ESAEG und können daher im BWG entfallen.

Zu § 101a:

Abweichend von § 15 VStG sollen auch durch die FMA gemäß § 98 Abs. 5a Z 11 verhängte Geldstrafen dem Bund zufließen.

Zu § 103t:

§ 103t normiert, dass Verträge, die bereits vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. xxx/2015 abgeschlossen wurden und nicht der geänderten Bestimmung der Z 11 lit. b der Anlage zu § 39b entsprechen, nach rechtlicher Möglichkeit an die nunmehrige Fassung der Bestimmung anzupassen sind. Insofern liegt kein Normverstoß vor, wenn bestehende Verträge wegen absehbarer rechtlicher Erfolgslosigkeit nicht geändert werden. Nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abgeschlossene Verträge haben jedenfalls den neuen Vorschriften zu entsprechen.

Zum Entfall der §§ 93b und 93c, 103h und 103k:

Diese Bestimmungen können aufgrund der Neuregelung der Einlagensicherung im ESAEG entfallen.

Zur Anlage zu § 37a:

Die Anlage übernimmt den Inhalt des Anhangs I der Richtlinie 2014/49/EU.

Zu Z 11 lit. b der Anlage zu § 39b:

Im zweiten Halbsatz wird ein fehlerhafter Verweis richtig gestellt, indem nunmehr in Entsprechung von Art. 94 Abs. 1 lit. l sublit. ii der Richtlinie 2013/36/EU auf hartes Kernkapital anstatt auf zusätzliches Kernkapital im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verwiesen wird. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang jedoch die Übergangsbestimmung des § 103t BWG.

Zu Art. 4 (Änderung des Finanzmarktaufsichtbehördengesetzes)

Zu § 2 Abs. 1:

Hiermit werden die Tätigkeiten der FMA im Rahmen des ESAEG der Bankenaufsicht zugeordnet.

Zu Art. 5 (Änderung des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007)

Zu § 7 Abs. 2, § 12 Abs. 4, § 75 Abs. 2, 3 und 4, § 76 Abs. 2, § 78 Abs. 1 und § 91 Abs. 1:

Hiermit werden jene Verweise, die bisher auf das BWG verwiesen haben, auf die durch das ESAEG neu geschaffene Struktur angepasst.

Zu Art. 6 (Änderung des Investmentfondsgesetzes 2011)

Zu § 10 Abs. 6 und § 27 Z 2:

Hiermit werden jene Verweise, die bisher auf das BWG verwiesen haben, auf die durch das ESAEG neu geschaffene Struktur angepasst.

Zu Art. 7 (Änderung des Alternative Investmentfonds Manager-Gesetzes)

Zu § 4 Abs. 6 und § 10 Abs. 2:

Hiermit werden jene Verweise, die bisher auf das BWG verwiesen haben, auf die durch das ESAEG neu geschaffene Struktur angepasst.

Zu Art. 8 (Änderung des Sparkassengesetzes)

Zu § 24 Abs. 1:

Hiermit werden Verweise, die bisher auf das BWG verwiesen haben, an die durch das ESAEG neu geschaffene Struktur angepasst.

Zu Art. 9 (Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes)

Zu § 2, § 120 Abs. 1, § 125 Abs. 3, § 131 Abs. 1, § 132 Abs. 8 und 9:

Hiermit werden Verweise, die bisher auf die Richtlinie 2014/49/EU verwiesen haben, durch die jeweils relevante Umsetzungsbestimmung im ESAEG ersetzt.