22/PET XXV. GP

Eingebracht am 10.07.2014
Dieser Text ist elektronisch textinterpretiert. Abweichungen vom Original sind möglich.

Petition

Abgeordnete zum Nationalrat

Martina SCHENK

An Frau

Präsidentin des Nationalrates

Mag.ª Barbara Prammer

Parlament

A-1017 Wien

WIEN, am 10.07. 2014

Sehr geehrte Frau Präsidentin!

In der Anlage überreiche ich Ihnen gem. §100 (1) GOG-NR die Petition betreffend „Mehr Sicherheit durch ein liberales Waffenrecht“

Mit der Bitte um geschäftsordnungsmäßige Behandlung dieser Petition verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen

Martina SCHENK, Abg. z. NR


 


 

Parlamentarische Petition

„Mehr Sicherheit durch ein liberales Waffenrecht“

1)   Das Zentrale Waffenregister (ZWR) verpflichtet zur Registrierung des Altbestandes der Waffen der Kategorie C und die Registrierung aller Neuerwerbe nach dem 01.10.2012. Grund dafür ist, die EU-Waffenrichtlinie 2008. Frist-Ende 30.6.2014.

Die Waffen sind hauptsächlich Jagd- Sport- und Sammlerwaffen, die Registrierung betrifft nur Menschen, die legal solche Waffen besitzen (Jäger, Sportschützen oder Sammler). Die Einführung des Registers wurde vom Bundesministerium für Inneres sehr schlecht bis gar nicht kommuniziert, die Betroffenen wissen oft nicht von ihrer gesetzlichen Verpflichtung und werden daher unwissentlich zu Straftätern.

Das Waffengesetz (WaffG 1996 in der Fassung 2010) sieht für die verspätete Registrierung keine Nachfrist vor, auch eine Amnestie (in Form der sog. Tätigen Reue) ist nicht vorgesehen. Das kriminalisiert viele tausende Waffenbesitzer, die von ihrer Verpflichtung keine Kenntnis haben.

Bei anderen Waffen (Kategorie A und B) besteht nach § 50 Abs.3 leg. cit. eine Amnestie, die es bei den Waffen der Kategorie C und D nicht gibt. Dies ist systemwidrig.

Lösungsvorschläge und Forderung in Bezug auf das Zentrale Waffenregister:

       entweder: Setzung einer Nachfrist, wonach später Registrierende nicht bestraft werden (Verwaltungsstrafe). Geht im Verordnungsweg.

       oder: Gesetzesänderung. Aufnahme der C und D-Waffen in den § 50 Abs.3 ohne Ablieferungsverpflichtung der betreffenden Waffen.

Beide Lösungen sind ohne Verletzung der EU-Waffenrichtlinie möglich. Diese sieht nämlich keine Verpflichtung zu einer Bestrafung durch die einzelnen EU-Staaten vor. Eine gesetzliche Änderung wäre allerdings zu favorisieren.

2)     Die gesetzlichen Bestimmungen im österreichischen Waffengesetz betreffend der Ausstellung von Waffenpässen (§§ 20, 21 und 22 leg. cit.) wären durchaus angemessen und wurden bis zum Jahr 2000 auch durchaus vernünftig gehandhabt.

Bestimmte Berufsgruppen (RA, Notare, Richter, Staatsanwälte, Exekutivbeamte, Ärzte, Apotheker Taxifahrer, Trafikanten) also solche, die mehr als der Durchschnitt der Bevölkerung gefährdet sind, hatten mehr oder weniger einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses. Eine Gefährdung oder Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit hat sich dadurch nicht ergeben. Straftaten mit Waffen durch WP-Besitzer kamen und kommen praktisch nicht vor.

Seit etwa 2000 hat sich die Praxis der Waffenbehörden in Bezug auf Waffenpässe insgesamt dramatisch geändert. Die Vergabe dieser Dokumente wurde unter Ausnützung des behördlichen Ermessens eingeschränkt. Das ist auch von den Berufungsinstanzen und schließlich auch vom VwGH gedeckt worden. Dieser vermag das Ermessen, soferne es nicht gesetzwidrig ausgeübt wird, nicht beanstanden.

Derzeit ist die Situation so, dass auch Exekutivbeamte außer Dienst, aber auch andere Berufsgruppen wie Jäger und Trafikanten keinen Waffenpass mehr bewilligt bekommen.

Das ist unerträglich, fördert das Verbrechen und macht die Opfer wehrlos. Eine verfehlte Sicherheitspolitik im Umfeld ständig steigernder Kriminalität. Schuld daran sind hier die Ermessensbestimmungen, die von den zuständigen Behörden immer restriktiver ausgelegt werden und gegen die man sich im Rechtsmittelverfahren nicht wehren kann, zumal die Tendenz des ÖVP-regierten BMI immer mehr in Richtung Einschränkung geht.

Ohne Gesetzesänderung kann dieser Zustand nicht verbessert werden.

       Daher ist Gegenstand dieser Petition, die Bestimmungen der §§ 21 Abs.3 und 22 Abs. 2 so abzuändern, dass daraus die Ermessensbestimmungen entfernt werden. Diese werden ersetzt durch die Berufung auf die Selbstverteidigung, die ein Recht auf Ausstellung eines Waffenpasses gewährleisten muss.

       Eventuell könnte dazu der Nachweis bestimmter Fähigkeiten in der Handhabung der Kat. B-Waffe verlangt werden, wobei aber dieser Nachweis objektivisierbar (also ohne Ermessensspielraum) gestaltet werden muss.