Verwaltungs-gericht
Wien

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GZ: VGW-LEG/387/2014                                                    Wien, 2. Mai 2014

Informationsfreiheits-BVG

 

 

 

An den

Bundesminister für Kunst und Kultur,

Verfassung und öffentlichen Dienst

Minoritenplatz 3

1010 Wien

 

 

 

Sehr geehrter Herr Bundesminister,

 

das Präsidium des Verwaltungsgerichts Wien nimmt zum Entwurf für das Bundesverfassungsgesetz, womit das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird („Informationsfreiheits-BVG“, GZ: BKA-601.999/001-V/1/ 2014) wie folgt Stellung:

 

Zu Z 2: Art. 22a B-VG

 

Nach dem vorgeschlagenen Art. 22a Abs. 1 B-VG sollen auch die Verwaltungsgerichte verpflichtet sein, Informationen von allgemeinem Interesse, insbesondere allgemeine Weisungen, Statistiken, Gutachten und Studien, die von ihnen erstellt oder in Auftrag gegeben wurden, in einer für jedermann zugänglichen Art und Weise zu veröffentlichen, soweit nicht eine Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Abs. 2 besteht. Von den in Abs. 2 aufgezählten Gründen, die eine Ausnahme von der Informationspflicht rechtfertigen, sind für die Verwaltungsgerichte vor allem die Tatbestände „zur Vorbereitung einer Entscheidung“ und „zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen“ von Bedeutung.

 

Die Einbeziehung der Organe der Gerichtsbarkeit in die Verpflichtung zur Veröffentlichung gemäß Art. 22a Abs. 1 in Verbindung mit der Verpflichtung zur Geheimhaltung gemäß Art. 22a Abs. 2 B-VG erscheint sachgerecht.

 

Diese Ausnahme von Abs. 2 ist insofern sachlich gerechtfertigt, als die Verwaltungsgerichte in ihren Verfahrensentscheidungen eine Vielzahl sensibler Daten der beteiligten Personen berücksichtigen müssen, die zwar im Wege der Akteneinsicht zugänglich sind, aber nicht geeignet sind, im Wege des Abs. 2 im Blickfeld der Öffentlichkeit zu stehen.

 

Im Einzelnen erscheint die sehr weit gefasste Wendung „Informationen von allgemeinem Interesse“ problematisch, weil damit – abgesehen von den in Abs. 1 genannten Beispielen – nicht klar geregelt wird, welche Informationen von der Veröffentlichungspflicht umfasst sein sollen. Die Verwaltungsgerichte sind aufgrund ihres Wirkungskreises regelmäßig mit einer großen Zahl äußerst individuell gelagerter Fälle beschäftigt. Die Aufbereitung von Judikaturlinien ist daher, soweit sie über eine bloße Veröffentlichung der Entscheidungen im RIS hinausgehen soll, in nur sehr eingeschränktem Ausmaß möglich.

 

 

 

Der Präsident des Verwaltungsgerichtes Wien

 

 

 

Univ.-Doz. Dr. Dieter KOLONOVITS, MCJ (NYU)

 

 

 

 

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