An das
Bundeskanzleramt
Ballhausplatz 2
1014 Wien
per E-Mail: v@bka.gv.at
begutachtungsverfahren@parlament.gv.at
Wien, am 05. Mai 2014
Zl. B,K-001-2.5/230414/HA
GZ: BKA-601.999/0001-V/1/2014
Betreff: Entwurf eines Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird
Sehr geehrte Damen und Herren!
Der Österreichische Gemeindebund erlaubt sich mitzuteilen, dass zu obig angeführtem Gesetzesentwurf folgende Stellungnahme abgegeben wird:
Dem vorliegenden Entwurf einer Änderung des Bundesverfassungs-Gesetzes nach soll eine Verpflichtung zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse sowie ein verfassungsgesetzlich gewährleistetes Recht auf Zugang zu Informationen, unter Wahrung insbesondere des Grundrechts auf Datenschutz, normiert werden.
Da die im Art. 22a Abs. 1 verwendeten Begriffe „Bundesverwaltung“ und „Landesverwaltung“ in einem funktionellen Sinn zu verstehen sind, sind auch Gemeinde und Gemeindeverbände von den vorgeschlagenen Regelungen der Informationspflicht voll umfasst.
Bezüglich der angedachten aktiven Informationspolitik und der damit einhergehenden verpflichtenden Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse stellt sich jedoch die Frage, wie eine Umsetzung in der Praxis erfolgen soll.
Wenngleich es noch – auf Grundlage dieser neuen Verfassungsbestimmungen – im Hinblick auf die Gemeinden der Grundsatzgesetzgebung durch den Bund und der Ausführungsgesetzgebung der Länder bedarf, ist darauf hinzuweisen, dass die Ausführungen in den Erläuterungen zu den Kostenfolgen für die Gemeindeebene nicht nachvollziehbar sind. Dem Wesen einer Verfassungsbestimmung entsprechend fehlt selbiger zwar die Konkretisierung und können daher die mit den neuen Verfassungsbestimmungen einhergehenden (Kosten-)folgen nicht seriös abgeschätzt werden.
Dass sich aber aus dem Vorhaben, wie in den Erläuterungen ausgeführt, keine wesentlichen finanziellen Auswirkungen für Gemeinden ergeben, ist – insbesondere vor dem Hintergrund der Abkehr von der grundsätzlichen Amtsverschwiegenheit hin zu einer grundsätzlichen Informationspflicht – in keiner Weise haltbar und ersucht der Österreichische Gemeindebund um entsprechende Klar- bzw. Richtigstellung in den Erläuterungen.
Mit freundlichen Grüßen
Für den Österreichischen Gemeindebund:
Der Generalsekretär: |
Der Präsident: |
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Leiss e.h. |
Mödlhammer e.h.
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Dr. Walter Leiss |
Prof. Helmut Mödlhammer |
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