Stellungnahme zu Deregulierungs- und Anpassungsgesetz 2016 – (Inneres)

Ebreichsdorf, 2.11.2016

 

Sehr geehrte Damen und Herren

 

Ich erlaube mir folgende Stellungnahme:

 

Zu Z3, Artikel 6 (§17 Abs3a WaffG):

Dass die Verwendung von Schalldämpfern zukünftig erlaubt sein soll, ist grundsätzlich sehr begrüßenswert, allerdings ist die Einschränkung, dass ausschließlich jagdausübenden Personen als berechtigte Personen die Verwendung dieser Schalldämpfer zugestanden werden soll, sachlich nicht nachzuvollziehen, das Gehör eines Sportschützen ist ebenso schützenswert wie das eines Jägers. Ebenso ist der gewählte Weg, nämlich das Ansuchen um Ausnahmebewilligung, nicht mehr zeitgemäß, vielmehr gehört im §17 WaffG der Begriff des „Schalldämpfers“ entfernt und damit der Schalldämpfer aus dem Umfang der verbotenen Waffen gestrichen.

 

Zu Z4, Artikel 6 (§22 Abs2 WaffG):

Es ist äußerst begrüßenswert, dass der Gesetzgeber hier versucht der nicht nachvollziehbaren Vergabepraxis der Waffenbehörden entgegenzusteuern und wenigstens dem kleinen Personenkreis der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Waffenpasses einräumt. Ein wahrlicher Meilenstein in der österreichischen Gesetzgebung wäre freilich die Ausweitung des berechtigten Personenkreises um Justizwachebeamte, Beamte der Finanzpolizei, Zoll, Staatsanwälte, Rechtsanwälte und Richter, der Aufnahme von Sportschützen in den Kreis der berechtigten Personen dürfte ebenso keine negativen Begleiterscheinungen der öffentlichen Sicherheit hervorrufen.
Allerdings ist die Einschränkung auf „Waffen des Kalibers 9mm oder darunter“ vehement aus folgenden Gründen abzulehnen:

·         Die Kaliberbezeichnung „9mm oder darunter“ ist technisch inkorrekt, da zahlreiche unterschiedliche Pistolen- und Revolverkaliber mit Geschossdurchmessern von rund 9mm existieren. Welche dieser Kaliber wären erlaubt und welche verboten?

·         Welches Szenario versucht der Gesetzgeber mit dieser Einschränkung zu verhindern? Warum wird Munition des Kalibers 45 ACP als offenbar so viel gefährlicher angesehen als Munition im Kaliber 357 Sig? Es hat den Anschein, dass es sich bei dieser Einschränkung um ein reines „Bauchgefühl“ des Gesetzgebers handelt, „Bauchgefühle“ als Gesetz zu formulieren ist jedoch eine ausgesprochen schlechte Idee. Sachlich ist diese Einschränkung jedenfalls nicht nachzuvollziehen.

·         Ein Polizeibeamter, welcher als Sportschütze regelmäßig mit seiner Waffe, beispielsweise im Kaliber 40 S&W, trainiert und daher mit seiner privat besessenen Pistole wesentlich mehr Trainingsschüsse abgibt, wird hier wesentlich benachteiligt.

·         Seitens des Gesetzgebers wird argumentiert, dass die Einschränkung auf Kaliber 9mm oder darunter, sich auf der Vertrautheit des Sicherheitsbeamten mit (Dienst-)Waffen dieses Kalibers begründet. Was geschieht, wenn das BM für Inneres sich zukünftig für Dienstpistolen im Kaliber 10mm Auto entscheidet? Wird dann die behördliche Einschränkung auf „Kaliber 9mm oder darunter“ wirkungslos? Werden die mit Einschränkung ausgestellten Waffenpässe abgeändert? Auf wessen Kosten wird das geschehen?

 

 

Zu Z1, Artikel 5 (§23 Abs2 Z1 SprG)

Die Streichung des bewilligungsfreien Erwerbes von Schiessmitteln bis zu 10 Kilogramm ist abzulehnen, worin sich die Gefährdungszunahme begründet bleibt nicht nachvollziehbar. Die seitens des Gesetzgebers angeführte Argumentation, dass das Verbot des Erwerbes, Besitzes und Führens von Schusswaffen und Munition für Asylwerber nach §11a WaffG eine Streichung der 10 Kilogramm-Freigrenze für Schiessmittel bedingt, führt zu einem sinnlosen „Doppelverbot“, da eine nichtberechtigte Person, welche selbst widerrechtlich Munition herstellt, zukünftig gegen zwei statt einer gesetzlichen Regelung verstößt, allerdings unter Inkaufnahme einer wesentlichen Benachteiligung und massiven Einschränkung bisher berechtigter Personen (Wiederlader).

 

Mit dem Ersuchen um Berücksichtigung verbleibe ich

Hochachtungsvoll

 

Ing. Andreas Kristyan

 

 

Ich stimme einer Veröffentlichung der Stellungnahme zu.