Pädagogischer Ausschuss für APS am

Landesschulrat für Kärnten

 

Klagenfurt, 11.4.2018

 

STELLUNGNAHME zum Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz,

das Schulunterrichtsgesetz und das Schulpflichtgesetz 1985 geändert werden

 

GZ: BMBWF-12.660/0009-Präs.10/2018

 

 

Der aktuelle § 8e, Absatz 4, letzter Satz SchOG fordert für die 2016/17 gestarteten Sprachfördermaßnahmen „Sprachstartgruppen und Sprachförderkurse“ eine Evaluierung bis Ende Jänner 2019.

 

Eine umfassende Evaluierung insbesondere der Wirkungen der Sprachförderungsmaßnahmen sowie der Effizienz des damit zusammenhängenden Ressourceneinsatzes hat bis 31. Jänner 2019 zu erfolgen.

 

Wir bedauern, dass das BMBWF entgegengesetzt dieser Bestimmung eine erneute Reform der Sprachfördermaßnahmen gesetzlich fixieren möchte, ohne die Erfahrungswerte der Expert/innen an den Schulen mit den gegenwärtigen Sprachfördermaßnahmen evaluiert zu haben. Es wird dadurch auch die Autonomie an den Schulstandorten unterbunden.

 

Als generelle Kritikpunkte an der geplanten Neuorganisation der Sprachförder-maßnahmen sind anzuführen:

 

·        Die in Aussicht gestellte Regelung, Kinder ab dem ersten Schultag Deutschförderklassen zuzuteilen, kann einen Bildungslaufbahnverlust von ein bis zwei Jahren zur Folge haben. Die Erfahrung zeigt, dass klassenführende Lehrkräfte große Anstrengungen zu leisten haben, damit bis zu 2 Jahre ältere Schülerinnen und Schüler in einem Regelklassenverband integriert werden können.

·        Ob anstelle der bisherigen Förderung in Kleingruppen ein Unterricht in Klassengröße treten wird, ist aus dem Entwurf nicht zu entnehmen.

·        Für Kinder mit vorhandenen, aber verbesserungswürdigen Deutschkenntnissen gibt es einen Qualitätsverlust, wenn der Sprachförderkurs anstelle von bisher 11 Stunden dann nur mehr 6 Stunden umfassen wird.

·        Die geplante Systemumstellung sieht vor, dass zu Schuleintritt und für den Austritt aus den Deutschförderklassen (alle 6 Monate) Testungen stattfinden sollen. Insbesondere in den Volksschulen ist eine weitere Belastungssituation für Kinder und Lehrpersonen zu erwarten.

·        Schulpartnerschaftliche und dienstrechtliche Aspekte bezüglich der Deutschförderklassen werden vom Entwurf nicht umfasst.

·        Der Entwurf gibt keinen Einblick, welches Lehrpersonal mit welcher Ausbildung in Deutschförderklassen eingesetzt werden soll.

·        Der Pädagogische Ausschuss für APS am Landesschulrat für Kärnten verlangt eine nachhaltige finanziellen Absicherung der geplanten Fördermaßnahmen.

·        Auch die Herausforderung für die Schulerhalter die notwendigen Räume zur Verfügung stellen zu können, bleibt vom Entwurf unbeantwortet.

·        Da personelle, infrastrukturelle und ressourcenmäßige Details nicht geklärt sind, ist ein Start mit dem Schuljahr 2018/19 als höchst problematisch anzusehen.

Zu den einzelnen Paragraphen des Gesetzentwurfs im Detail:

 

Artikel 1

Änderung des Schulorganisationsgesetzes

 In § 6 Abs. 1 lautet der Klammerausdruck:

„(einschließlich Deutschförderpläne für die 1. bis 4. Schulstufe und für die Sekundarstufe I sowie Betreuungspläne für ganztägige Schulformen)“

Aus den Erläuterungen:

Die entsprechenden Lehrplanverordnungen sollen 2018 entwickelt werden, um zeitgleich mit dem im Entwurf vorliegenden Bundesgesetz ab dem Schuljahr 2019/20 verbindlich zur Anwendung kommen zu können. Für das Schuljahr 2018/19 soll der Schulleiter autonom entscheiden, ob in den Deutschförderklassen nach den Lehrplanzusätzen (§ 8h Abs. 3) oder nach dem neuen Deutschförderplan zu unterrichten ist.

 

Warum können nicht generell die §§ 6 Abs. 1 und 8h erst ab dem Schuljahr 2019/20 verbindlich zur Anwendung kommen? Im Schuljahr 2018/19 soll weiterhin gemäß § 8e Abs. 4 in Sprachstartgruppen und Sprachförderkursen unterrichtet werden, damit bis zum Schuljahr 2019/20 ein kontinuierlicher Übergang zur Führung von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen gewährleistet werden kann.

 

Dem § 131 wird folgender Abs. 38 angefügt:

„(38) …

1.    § 8e Abs. 4 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

2.    § 6 Abs. 1 und § 8h (Überschrift sowie Abs. 1 bis 5) treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt mit Wirksamkeit ab dem Schuljahr 2019/20 in Kraft.

3.    Im Schuljahr 2018/19 ist § 8h anzuwenden, wobei zur stufenweisen Einführung der Deutschförderklassen und der Deutschförderkurse davon abweichend Folgendes gilt:

a)     Alle wegen mangelnder Kenntnis der Unterrichtssprache als außerordentliche Schüler aufgenommene oder bereits als solche geführte Schüler sind gemäß § 8h Abs. 2 in Deutschförderklassen zu unterrichten,

b)     die Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache hat durch den Schulleiter zu erfolgen,

c)      der Unterricht in den Deutschförderklassen hat gemäß der am Schulstandort autonom vom Schulleiter zu treffenden Entscheidung nach dem Lehrplan-Zusatz „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder nach einem bereits verordneten Lehrplan für die Deutschförderklasse zu erfolgen.

 

Die parallele Führung der §§ 8e Abs. 4 und 8h Abs. 2 und 3 tragen bei den Schulleitern und Schulleiterinnen zur Verwirrung bei! Der § 131 Abs. 38 Zi. 3 soll ersatzlos gestrichen werden! Deutschförderklassen und Deutschförderkurse und die dafür benötigten Deutschförderpläne sollen frühestens ab dem Schuljahr 2019/20 in Kraft treten, um die oben geäußerten Belastungssituationen für die Standorte zu minimieren!

 

Deutschförderklassen und Deutschförderkurse

§ 8h. (1) …

(2) Deutschförderklassen sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von sechs Schülerinnen und Schülern einzurichten. Sie dauern ein Semester und sind so oft, längstens jedoch vier Mal, zu besuchen, bis auf Grund der Testergebnisse gemäß § 18 Abs. 14 des Schulunterrichtsgesetzes eine integrative Sprachförderung in Deutschförderkursen erfolgen kann oder der Unterricht ohne besondere Sprachförderung besucht werden kann. Bei einer Schülerzahl von weniger als sechs Schülerinnen und Schülern sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse grundsätzlich integrativ nach dem Deutschförderplan, sechs Wochenstunden jedoch parallel zum Unterricht in der Klasse zu unterrichten.

 

Die Festlegung, dass Deutschförderklassen jedenfalls ab einer Schülerzahl von sechs Schülern und Schülerinnen einzurichten sind, bedeutet eine Verbesserung zur bisher gültigen Regelung des § 8e Abs. 5 (Sprachstartgruppen). Es fehlt aber eine gesetzlich fixierte Höchstzahl in solchen Deutschförderklassen und eine gesetzlich fixierte Teilungszahl bei Deutschförderkursen.

Der Pädagogische Ausschuss für APS am Landesschulrat für Kärnten fordert daher eine gesetzlich fixierte Klassenschülerhöchstzahl für Deutschförderklassen und eine gesetzlich fixierte Gruppengröße bei Deutschförderkursen, die keinesfalls die bisherigen Gruppengröße übersteigen darf!

Bei der integrativen Führung nach dem Deutschförderplan von weniger als sechs Schülern und Schülerinnen am jeweiligen Standort, wobei jedoch sechs Stunden parallel zum Unterricht zur Anwendung kommen sollen, bedarf es zusätzlicher Ressourcen, damit der Deutschförderplan dementsprechend umgesetzt werden kann oder einer Herabsetzung der Klassenschülerzahl im aliquoten Ausmaß.

 

 (3) Deutschförderkurse sind vom Schulleiter oder von der Schulleiterin jedenfalls ab einer Schülerzahl von acht Schülerinnen und Schülern einzurichten. Sie dauern ein oder höchstens zwei Unterrichtsjahre und können nach Erreichen der erforderlichen Sprachkompetenz durch die Schülerin oder den Schüler auch nach kürzerer Dauer beendet werden. In Deutschförderkursen ist im Ausmaß von sechs Wochenstunden parallel zum Unterricht von Pflichtgegenständen nach dem im betreffenden Lehrplan verordneten Pflichtgegenstand Deutsch (gegebenenfalls mit den Schwerpunkten oder Lehrplan-Zusätzen „für Schülerinnen und Schüler mit nichtdeutscher Muttersprache“ oder „Deutsch als Zweitsprache“) zu unterrichten. Bei einer Schülerzahl von weniger als acht Schülerinnen und Schülern sind die betreffenden Schülerinnen und Schüler in der jeweiligen Klasse integrativ zu unterrichten.

 

Die Schüler/innenzahl sechs, die bei der Einrichtung einer Deutschförderklasse herangezogen wird, soll auch bei der Einrichtung von Deutschförderkursen herangezogen werden. Bei der integrativen Führung nach dem Deutschförderplan bedarf es zusätzlicher Ressourcen, damit dieser dementsprechend umgesetzt werden kann.

 

Aus den Erläuterungen:

Die Bestimmungen über die Einrichtung der Deutschförderklassen und -kurse, deren Dauer und organisatorische Führung sowie die Festlegung der Schülerzahlen bzw. der Kursgröße (Angelegenheiten der äußeren Organisation) gelten als Grundsatzbestimmungen für ausführungsgesetzliche Ergänzungen durch die Länder.

 

Die in den Erläuterungen genannten Bestimmungen bedürfen einer genauen Definition:

-       Wo werden die Schüler/innen, die eine Deutschförderklasse besuchen, gezählt? In der Regelklasse oder wird diese Deutschförderklasse als eigenständige Klasse geführt? Diese Frage stellt sich in besonderer Weise im städtischen Bereich (viele Regelklassen könnten nicht mehr geführt werden)!

-       Wird eine Deutschförderklasse eigenständig geführt, welche dienst- und gehaltsrechtlichen Aspekte kommen zum Tragen (LVG § 8 Abs. 3 Zi. 1; LVG

§ 22 Abs. 1 Zi. 1; LDG § 43 Abs. 3 Zi. 2; GG § 61c)?

Nach welchen Gesichtspunkten (Grundsatzbestimmungen Bund / ausführungs-gesetzliche Ergänzungen durch die Länder) werden die benötigten Ressourcen zugeteilt?

 

(4) Bei der Durchführung von Deutschförderklassen und Deutschförderkursen sind im Sinne der Qualitätssicherung und -entwicklung verpflichtend Diagnoseinstrumente einzusetzen, auf deren Grundlage individuelle Förderpläne zu erstellen sind. Der Einsatz von Förderinstrumenten und das Erreichen der Förderziele sind zu dokumentieren.

 

Aus den Erläuterungen:

Die bei der Durchführung der Deutschförderklassen und der Deutschförderkurse einzusetzenden Diagnoseinstrumente werden seitens des BMBWF zur Verfügung gestellt werden. Die aus ihnen gewonnenen Diagnosen sollen die Grundlage für individuelle Förderpläne sein. Die Förderung und die Zielerreichung (gemäß den Förderplänen) sollen im Sinne eines Sprachportfolios dokumentiert werden. Diese Dokumentation unterstützt die gezielte individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler nach dem Wechsel von der Deutschförderklasse in die Regelklasse und bietet den Lehrerinnen und Lehrern wichtige diesbezügliche Informationen.

 

Wie sehen diese Diagnoseinstrumente aus und bis wann sollen diese vom BMBWF zur Verfügung gestellt werden?

Die Dokumentation der Förderung und der Zielerreichung im Sinne eines Sprachportfolios darf zu keinem administrativen Mehraufwand für die Kolleginnen und Kollegen führen!

 

 

 

 

 

 

 

Artikel 2

Änderung des Schulunterrichtsgesetzes

 In § 4 wird nach Abs. 2 folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Zur Feststellung der Kenntnisse der Unterrichtssprache gemäß Abs. 2 lit. a sind standardisierte Testverfahren zur Verfügung zu stellen, die vom Schulleiter oder auf Anordnung der zuständigen Schulbehörde von dieser durchzuführen sind. Die Testverfahren sind so zu gestalten, dass sie Rückschlüsse für die Aufnahme

1.  als ordentlicher Schüler oder

2.  als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderkursen gemäß § 8h Abs. 3 des Schulorganisationsgesetzes oder

3.  als außerordentlicher Schüler in Verbindung mit Sprachförderung in Deutschförderklassen gemäß § 8h Abs. 2 des Schulorganisationsgesetzes geben.“

Aus den Erläuterungen:

Das Testformat (einschließlich der standardisierten Auswertung) wird seitens des BMBWF zur Verfügung gestellt werden. Die Durchführung soll dem Schulleiter oder der Schulleiterin obliegen oder nach Maßgabe einer anderslautenden Anordnung seitens der zuständigen Schulbehörde (Landesschulrat, ab 1.1.2019 die Bildungsdirektion) durch diese erfolgen.

 

Wie sieht dieses Testformat (einschließlich der standardisierten Auswertung) aus und bis wann soll dieses vom BMBWF zur Verfügung gestellt werden?

 

Dem § 20 Abs. 2 wird angefügt:

„Dabei ist im Fall des Besuches einer Deutschförderklasse während des ersten Semesters und der Fortsetzung des Schulbesuches als ordentlicher Schüler ohne besonderer Sprachförderung im zweiten Semester das Ergebnis des standardisierten Testverfahrens gemäß § 18 Abs. 14 nach Maßgabe der lehrplanmäßigen Übereinstimmung in die Leistungsbeurteilung für die betreffende Schulstufe einzubeziehen.“

Aus den Erläuterungen:

Da dies ohne Ablegung von Feststellungsprüfungen in den diversen Pflichtgegenständen nicht möglich sein wird, wird vorgesehen, dass nach Maßgabe der Übereinstimmung der Lehrplaninhalte ein (besonders) positives Testergebnis in die Jahresnote einbezogen werden kann.

 

Wie kann man sich eine solche Leistungsbeurteilung vorstellen? Soll ein besonders positives Testergebnis im Bereich der Unterrichtssprache „Deutsch“ zeigen, welche Leistung dieser Schüler/diese Schülerin, der/die im Sommersemester als ordentlicher Schüler/ordentliche Schülerin in seiner/ihrer regulären Klasse sitzt, z.B. im Unterrichtsfach Mathematik aufweist?

 

§ 25 Abs. 5c

„(5c) Schüler, die im Sommersemester eine Deutschförderklasse besucht haben, sind im Fall des

§ 18 Abs. 14 Z 1 und 2 berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr diejenige Schulstufe zu besuchen, in die sie aufgenommen wurden. Sie sind im Fall des § 18 Abs. 14 Z 1 dann berechtigt, im nächstfolgenden Schuljahr die nächsthöhere Schulstufe zu besuchen, wenn die Klassenkonferenz bzw. an Schulen mit Klassenlehrersystem die Schulkonferenz feststellt, dass sie auf Grund ihrer Leistungen die Voraussetzungen zur erfolgreichen Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Schulstufe im Hinblick

auf die Aufgabe der betreffenden Schulart aufweisen. Abs. 3 ist nicht anzuwenden.

 

Ein Schüler/eine Schülerin wird in eine Schulstufe aufgenommen und besucht aufgrund mangelnder Kenntnisse der Unterrichtssprache Deutsch vier Semester eine Deutschförderklasse.

In welche Schulstufe (Regelklasse) wird dieser Schüler/diese Schülerin nach diesen vier Semestern eingestuft? In die Schulstufe, welcher er/sie vor diesen vier Semestern der Deutschförderklasse eingestuft wurde oder in die Schulstufe, in welcher er laut seines Lebensalters eingestuft werden müsste? Eine genaue Klärung ist unbedingt erforderlich!

 

Artikel 3

Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985

 „Weiterbesuch der allgemein bildenden Pflichtschule im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr

§ 18. Schüler, die im 8. Jahr der allgemeinen Schulpflicht eine oder mehrere Stufen der besuchten Schule nicht erfolgreich abgeschlossen haben, sind berechtigt, im 9. und in einem freiwilligen 10. Schuljahr die besuchte allgemein bildende Pflichtschule weiter zu besuchen oder die Polytechnische Schule zu besuchen. Schüler, die während der allgemeinen Schulpflicht Deutschförderklassen besucht haben, sind berechtigt, die besuchte allgemein bildende Pflichtschule oder die Polytechnische Schule über die allgemeine Schulpflicht hinaus in der Dauer eines weiteren Jahres freiwillig zu besuchen.“

 

Der zweite Satz dieses § 18 bedarf einer genaueren Definition!

 

Wie und in welchem Ausmaß aber die im Budget vorgesehenen Ressourcen an die jeweiligen Standorte verteilt werden, ist aus dem vorliegenden Entwurf nicht ersichtlich. Weiters soll das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzesentwurfes einheitlich mit 2019/20 erfolgen!

 

Betreffend jener Regelungen, die den Geltungsbereich des Minderheitenschul-wesens betreffen,  wird ergänzend folgende Stellungnahme abgegeben:

 

Ad Art. 2 Änderung des SchUG

Für Schülerinnen und Schüler, die eine Schule gemäß § 12 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten besuchen und von Ihrem Recht gemäß § 7 des Minder­heiten-Schulgesetzes Gebrauch machen, gilt für die Aufnahme als ordentlicher Schüler § 3 Abs. 2 des SCHUG. Dementsprechend kann die Aufnahme als außer­ordentlicher Schüler nur dann erfolgen, wenn die Aufnahme als ordentlicher Schüler wegen man­gelnder Kenntnis weder der einen noch der anderen Unter­richtssprache nicht zulässig wäre.

 

Ad Art. 1 Änderung des SchOG, § 8 h

Es wird empfohlen, in den Gesetzesentwurf aufzunehmen, dass an Schulen gemäß § 12 des Minderheiten-Schulgesetzes für Kärnten für Schülerinnen und Schüler, die von Ihrem Recht gemäß § 7 des Minder­heiten-Schulgesetzes Gebrauch machen und in eine höhere Schulstufe aufgenommen werden, Förderkurse in den Unterrichtssprachen eingerichtet werden können, sofern sie einer der beiden Unterrichtssprachen nicht folgen können.

 

 

Für den Pädagogischen Ausschuss APS beim Landesschulrat für Kärnten

 

Stefan Sandrieser

Vorsitzender