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Informationsblatt
Über Erfordernisse zur Einbringung von Bürgerinitiativen im Nationalrat

Das Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410, sieht die Möglichkeit vor, sich mit Bürgerinitiativen direkt an den Nationalrat zu wenden.

Bei Vorliegen folgender Voraussetzungen hat der Nationalrat eingebrachte Bürgerinitiativen in Verhandlung zu nehmen:

Schriftlichkeit
Gegenstand der Bürgerinitiative muss eine Bundessache in Gesetzgebung oder Vollziehung sein (zB Gewerbeangelegenheiten, Verkehrswesen, Wasserrecht u.a.), nicht aber eine Landes- oder eine Gemeindeangelegenheit (zB Naturschutz, Jagd- und Fischereiwesen u.a.).
Eine Bürgerinitiative muss von mindestens 500 österreichischen Staatsbürgern, die im Zeitpunkt der Unterstützung das 16. Lebensjahr vollendet haben, unterstützt (unterschrieben) sein.
Der/Die Erstunterzeichner/in muss in der Wählerevidenz einer österreichischen Gemeinde eingetragen sein.

 

Wer kann eine Bürgerinitiative vorlegen?

Eine Bürgerinitiative kann nur durch den/die Erstunterzeichner/in unter gleichzeitigem Nachweis seines/ihres Hauptwohnsitzes (amtlicher Lichtbildausweis und Meldezettel) bei der Parlamentsdirektion, 1017 Wien, Dr. Karl-Renner-Ring 3, vorgelegt werden.

 

Was hat eine Bürgerinitiative mindestens zu enthalten?

Eine Bürgerinitiative hat mindestens zu enthalten:

eine deutliche Beschreibung des Anliegens der Unterzeichner,
Angaben zur Person des/der Erstunterzeichners/in, und zwar: Vor- und Zuname, Hauptwohnsitz, Geburtsdatum, Datum und eigenhändige Unterschrift sowie Angabe der Gemeinde, bei der der/die Erstunterzeichner/in in der Wählerevidenz eingetragen ist, weiters
Eigenhändige Angabe von Vor- und Zuname, Anschrift, Geburtsdatum und Datum der Unterstützung samt Unterschrift der unterstützenden Staatsbürger (einschließlich Erstunterzeichner/in mindestens 500)

Zweckmäßig ist es auch, darauf hinzuweisen, in welcher Hinsicht das Vorliegen einer Bundeskompetenz angenommen wird.

 

 

Was geschieht mit einer vorgelegten Bürgerinitiative?

Wenn alle notwendigen Voraussetzungen vorliegen, wird die Bürgerinitiative dem Ausschuss des Nationalrates für Petitionen und Bürgerinitiativen zur weiteren geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zugewiesen.

 

1. Der Ausschuss hält Sitzungen ab, in denen die eingelangten Bürgerinitiativen besprochen werden. In diesen Sitzungen werden zunächst Beschlüsse über die weitere Vorgangsweise bei der Behandlung der Bürgerinitiativen gefasst. Der Ausschuss kann aber auch von einer Beratung Abstand nehmen, wenn der Gegenstand zur weiteren Behandlung offensichtlich ungeeignet erscheint.

 

2.Im Rahmen seiner Beratung kann der Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen

a. Stellungnahmen der Bundesregierung beziehungsweise einzelner ihrer Mitglieder sowie der Volksanwaltschaft einholen, Stellungnahmen sonstiger Stellen oder Experten einholen;
 
b. beschließen, ob und an welchen Teilen der Verhandlungen der/die Erstunterzeichner/in, die Mitglieder der Volksanwaltschaft bzw. informierte Vertreter von Mitgliedern der Bundesregierung oder der Volksanwaltschaft teilnehmen und in der Debatte das Wort ergreifen können;
 
c. den/die Präsidenten/in ersuchen, den Gegenstand einem anderen Fachausschuss des Nationalrates zuzuweisen; oder
 
d. in einem vom Nationalrat zu verhandelnden Bericht beantragen,
den Gegenstand an die Bundesregierung oder einzelne ihrer Mitglieder zur geeigneten Verfügung weiterzuleiten,
den Gegenstand der Volksanwaltschaft zu übermitteln oder
der Nationalrat möge den Gegenstand durch Kenntnisnahme des Ausschussberichtes erledigen.

 

Durch dieses Verfahren wird gewährleistet, dass nicht nur der Nationalrat, sondern auch die Mitglieder der Bundesregierung, die Volksanwaltschaft oder andere Organe von dem der Bürgerinitiative zugrunde liegenden Anliegen umfassend informiert werden und weitere Veranlassungen treffen können.

Durch die Zuweisung an einen Fachausschuss wäre es überdies möglich, dass dieser Ausschuss aufgrund der Bürgerinitiative direkt gesetzgeberische Maßnahmen beantragt.

Das angeschlossene Musterformblatt enthält alle für die Einbringung einer Bürgerinitiative notwendigen Erfordernisse.

Die Parlamentsdirektion informiert den/die Erstunterzeichner/in auf dessen/deren Anfrage über den jeweiligen Stand des parlamentarischen Verfahrens und über die Art der Erledigung.

 

Formblatt für eine Bürgerinitiative PDF