Informationsblatt
Über Erfordernisse zur Einbringung von Bürgerinitiativen im Nationalrat
Das Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410, sieht die Möglichkeit vor, sich mit Bürgerinitiativen direkt an den Nationalrat zu wenden.
Bei Vorliegen folgender Voraussetzungen hat der Nationalrat eingebrachte Bürgerinitiativen in Verhandlung zu nehmen:
Wer kann eine Bürgerinitiative vorlegen?
Eine Bürgerinitiative kann nur durch den/die Erstunterzeichner/in unter gleichzeitigem Nachweis seines/ihres Hauptwohnsitzes (amtlicher Lichtbildausweis und Meldezettel) bei der Parlamentsdirektion, 1017 Wien, Dr. Karl-Renner-Ring 3, vorgelegt werden.
Was hat eine Bürgerinitiative mindestens zu enthalten?
Eine Bürgerinitiative hat mindestens zu enthalten:
Zweckmäßig ist es auch, darauf hinzuweisen, in welcher Hinsicht das Vorliegen einer Bundeskompetenz angenommen wird.
Was geschieht mit einer vorgelegten Bürgerinitiative?
Wenn alle notwendigen Voraussetzungen vorliegen, wird die Bürgerinitiative dem Ausschuss des Nationalrates für Petitionen und Bürgerinitiativen zur weiteren geschäftsordnungsmäßigen Behandlung zugewiesen.
1. Der Ausschuss hält Sitzungen ab, in denen die eingelangten Bürgerinitiativen besprochen werden. In diesen Sitzungen werden zunächst Beschlüsse über die weitere Vorgangsweise bei der Behandlung der Bürgerinitiativen gefasst. Der Ausschuss kann aber auch von einer Beratung Abstand nehmen, wenn der Gegenstand zur weiteren Behandlung offensichtlich ungeeignet erscheint.
2.Im Rahmen seiner Beratung kann der Ausschuss für Petitionen und Bürgerinitiativen
Durch dieses Verfahren wird gewährleistet, dass nicht nur der Nationalrat, sondern auch die Mitglieder der Bundesregierung, die Volksanwaltschaft oder andere Organe von dem der Bürgerinitiative zugrunde liegenden Anliegen umfassend informiert werden und weitere Veranlassungen treffen können.
Durch die Zuweisung an einen Fachausschuss wäre es überdies möglich, dass dieser Ausschuss aufgrund der Bürgerinitiative direkt gesetzgeberische Maßnahmen beantragt.
Das angeschlossene Musterformblatt enthält alle für die Einbringung einer Bürgerinitiative notwendigen Erfordernisse.
Die Parlamentsdirektion informiert den/die Erstunterzeichner/in auf dessen/deren Anfrage über den jeweiligen Stand des parlamentarischen Verfahrens und über die Art der Erledigung.
Formblatt für eine
Bürgerinitiative ![]()