Standort
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Die Landesregierungen
Die Landesregierungen sind als Kollegialorgane konzipiert und jeweils oberste Organe der Vollziehung in den Ländern. An ihrer Spitze stehen die Landeshauptleute. Die konkrete Verwaltungstätigkeit in den Ländern wird durch das jeweilige Amt der Landesregierung, Landesagrarsenate und die weisungsfreien Verwaltungsbehörden, wie die für Grund und Boden zuständige Grundverkehrsbehörden, ausgeführt. Erstinstanzliche Behörden sind die Bezirkshauptmannschaften. Vorsitzende der Landesregierungen sind die Landeshauptleute. Wien kommt in dieser Hinsicht eine besondere Rolle zu, da es sowohl ein Bundesland als auch eine Stadt ist. Daraus ergibt sich, dass die/der Wiener BürgermeisterIn zugleich auch Landeshauptfrau/-mann ist.
Zusammensetzung von Landesregierungen
Die Landeshauptleute sowie die Landesregierungen werden von den Landtagen gewählt, die näheren Bestimmungen betreffend Wahl und Größe der Landesregierungen sehen die einzelnen Landes-Verfassungsgesetze vor. In einigen Bundesländern ist eine "Proporzregierung" vorgesehen, das heißt, dass die stärksten Parteien gemäß ihrem Stimmenanteil auf alle Fälle in der Landesregierung vertreten sind. In diesem Fall sind freie Koalitionsbildungen nicht möglich. Das Modell der Proporzregierungen wird aber zunehmend in Frage gestellt. So haben beispielsweise Vorarlberg (seit der Ersten Republik), Salzburg und Tirol keine Proporzregierungen mehr. In Wien ist die Landesregierung (Stadtsenat) zwar auch proporzmäßig zusammengesetzt, die Stadtverfassung sieht aber "amtsführende" StadträtInnen sowie Regierungsmitglieder ohne eigenes Aufgabengebiet ("ohne Portefeuille") vor.
Stellung der Landeshauptleute
Die Stellung der Landeshauptleute ist eine überragende: Sie sind
- RegierungschefInnen,
- Vorstände der Ämter der Landesregierung,
- TrägerInnen der mittelbaren Bundesverwaltung und
- "Staatsoberhaupt" des Bundeslandes.
Bereiche der mittelbaren Bundesverwaltung
Mit diesen sind den Landeshauptleuten in ihrem Bereich starke Einflussmöglichkeiten auf den Willensbildungs- und Entscheidungsprozess eingeräumt. Im Rahmen der mittelbaren Bundesverwaltung – darunter versteht man die Vollziehung von Bundesgesetzen durch Landesbehörden – unterstehen sie aber den Weisungen der zuständigen BundesministerInnen. Bereiche der mittelbaren Bundesverwaltung sind beispielsweise
- das Melde- und das Passwesen,
- das Arbeitsrecht und das
- Sozialversicherungswesen,
- der Denkmalschutz,
- die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit,
- das Vereins- und Versammlungswesen sowie
- die Fremdenpolizei.
Die Vertretung der Länderinteressen
Realpolitisch beherrschen die Landesregierungen und nicht die Landtage oder der Bundesrat die Koordination der Länderinteressen. Die Länderinteressen gegenüber Bundesinstitutionen werden von einer Reihe regelmäßig abgehaltener informeller Konferenzen abgestimmt und wahrgenommen: Das sind
- die Landeshauptleutekonferenz,
- die Konferenz der LandesfinanzreferentInnen und
- die LandesamtsdirektorInnen-Konferenz.
