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ParlamentarierInnen
Ihre Fragen zu Bezügen, Nebeneinkünften oder Anwesenheitspflicht der Mandatarinnen/Mandatare werden hier beantwortet.
Wie erfahre ich, welche Nebeneinkünfte bzw. Nebenbeschäftigungen Mandatarinnen/Mandatare haben?
Die Abgeordneten zum Nationalrat sind gesetzlich verpflichtet, alle Tätigkeiten und Beschäftigungsverhältnisse, für die sie jährlich mehr als 1.142,40 € erhalten, offenzulegen. Diese Liste wird auf der Website des Parlaments veröffentlicht. Alle BürgerInnen können damit im Internet nachvollziehen, welche Berufe die Abgeordneten ausüben und woher sie neben ihrem Abgeordnetengehalt Einkommen beziehen. Nicht von der Offenlegungspflicht umfasst ist die Höhe der Einkommen, einige Parlamentsklubs veröffentlichen aber auf ihren eigenen Websites entsprechende Informationen.
Haupt- oder Nebenberuf Abgeordnete/Abgeordneter
Von Nebeneinkünften und Nebenbeschäftigungen zu sprechen, ist übrigens nicht ganz korrekt. Es gibt auch Mandatarinnen/Mandatare, die ihre parlamentarische Tätigkeit neben ihrem Hauptberuf ausüben. Unter den Abgeordneten finden sich etwa Landwirtinnen/Landwirte, UnternehmerInnen, Rechtsanwältinnen/Rechtsanwälte, BürgermeisterInnen, Kulturschaffende, Ärztinnen/Ärzte, Betriebsrätinnen/Betriebsräte und InteressenvertreterInnen. Deshalb heißt die veröffentlichte Liste juristisch korrekt "Liste gemäß Art. 1 § 9 Bezügebegrenzungsgesetz".
Nicht alle PolitikerInnen dürfen bezahlte Nebentätigkeiten haben
Die/Der PräsidentIn des Nationalrates und Klubobleute dürfen keiner bezahlten Nebentätigkeit nachgehen. Das
Unvereinbarkeitsgesetz untersagt ihnen, ebenso wie zum Beispiel der/dem BundeskanzlerIn und anderen Regierungsmitgliedern, während ihrer Amtszeit einen Beruf mit Erwerbsabsicht auszuüben.
Für die Mitglieder des Bundesrates gelten in Bezug auf die Einkommensoffenlegung die gleichen Bestimmungen wie für den Nationalrat.
Offenlegung gemäß Art. 1 § 9 Bezügebegrenzungsgesetz - Nationalrat / PDF, 356 KB
Offenlegung gemäß Art. 1 § 9 Bezügebegrenzungsgesetz - Bundesrat / PDF, 181 KB
Weiterführende Informationen:
Wie hoch sind die Bezüge der ParlamentarierInnen?
Das am 1. August 1997 in Kraft getretene Bezügebegrenzungsgesetz schafft ein einheitliches Schema für Bezüge von PolitikerInnen des Bundes, der Länder und der Gemeinden. Es besteht aus
- dem
Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre (BezBegrBVG) - dem
Bundesbezügegesetz (BBezG) und - dem
Pensionskassenvorsorgegesetz (PKVG)
sowie einer Reihe von Änderungen bestehender Gesetze.
"Bezügepyramide"
Die Bezüge werden nach der jeweiligen Verantwortung abgestuft ("Bezügepyramide"). Für den Bereich des Bundes sind sie im Bundesbezügegesetz gesetzlich verankert (
§ 3 BBezG). Für den Bereich der Länder und Gemeinden sind im Bundesverfassungsgesetz über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre Obergrenzen festgelegt, die nicht überschritten, wohl aber unterschritten werden dürfen (
§ 1 BezBegrBVG).
Begrenzung auf höchstens zwei Bezüge aus öffentlichen Kassen
Haben PolitikerInnen Anspruch auf mehrere Bezüge oder Ruhebezüge, gibt es eine Begrenzung auf höchstens zwei Bezüge aus öffentlichen Kassen bis zu bestimmten festgelegten Obergrenzen (
§§ 4-7 BezBegrBVG). Außerdem gelten für PolitikerInnen umfassende Offenlegungspflichten über ihre Einkommen (
§ 9 BezBegrBVG).
Ausgangsbetrag
Der Ausgangsbetrag der "Bezügepyramide", der dem Entgelt einer/eines Nationalratsabgeordneten entspricht, wurde im Jahre 1997 mit 100.000 Schilling festgelegt (
§ 2 BBezG). Er beträgt seit Juli 2008 8.160 Euro. Der Bezug eines Mitglieds des Bundesrates ist mit 50 Prozent des Ausgangsbetrags festgelegt.
Anpassung der Bezüge
Für die Anpassung der Bezüge wird die Inflationsrate des vorangegangenen Jahres mit dem Anpassungsfaktor für Pensionen für das laufende Jahr verglichen. Der niedrigere der beiden Werte ist der Anpassungsfaktor für die Bezüge (
§ 3 BezBegrBVG). Die/Der PräsidentIn des Rechnungshofes ermittelt diesen Anpassungsfaktor und veröffentlicht ihn, zusammen mit den aktuellen Bezügen bzw. Bezugsobergrenzen, jeweils bis 31. Mai im "Amtsblatt zur Wiener Zeitung".
Aktuelle Bezüge und Bezugsobergrenzen
Die Anpassung der Bezüge entfällt bis 31. Dezember 2012 (
BGBl. I Nr. 121/2011). Derzeit gelten daher die Bezüge und Bezugsobergrenzen laut
Kundmachung vom 13. Mai 2008.
Weiterführende Informationen
Der Aufwandersatz für Mitglieder des National- und Bundesrates erfolgt gemäß den tatsächlich getätigten Aufwendungen bis zu einer festgelegten Höchstgrenze (
§ 10 BBezG).
Die Beschäftigung parlamentarischer MitarbeiterInnen durch Abgeordnete zum Nationalrat (nicht für Mitglieder des Bundesrates) ist im
Parlamentsmitarbeitergesetz geregelt.
Auch Regelungen über Bezugsfortzahlungen finden sich im Bundesbezügegesetz (
§ 6 BBezG).
In der Bundesverfassung sind Bestimmungen für öffentlich Bedienstete festgeschrieben, die Mitglieder des Nationalrates oder Bundesrates sind (
Art. 59a B-VG und
Art. 59b B-VG).
"Politikerpensionen" wurden mit dem Bezügebegrenzungsgesetz abgeschafft. (
§§ 12-14a BBezG). Bereits zu diesem Zeitpunkt erworbene Ansprüche bleiben gewahrt. Mandatarinnen/Mandatare erwerben nunmehr während ihrer Funktion Zeiten im gesetzlichen Pensionssystem. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit einer freiwilligen Pensionskassenvorsorge nach dem Pensionskassenvorsorgegesetz. Besondere Übergangsbestimmungen des
Bezügegesetzes für die Zeit nach dem Ablauf des 31. Juli 1997 stehen in
Art. VIII Bezügegesetz.
Wer war die erste weibliche Abgeordnete zum Nationalrat und wie hat sich der Frauenanteil seither entwickelt?
Im späten 19. und frühen 20. Jahrhundert war schon jahrzehntelang um die Einführung des Frauenwahlrechts gekämpft worden. Durch den Ersten Weltkrieg hatten sich die Verhältnisse grundlegend geändert, in der neuen Demokratie konnte den Frauen das Wahlrecht nicht länger vorenthalten werden. Im Februar 1919 wurde bei der Wahl zur Konstituierenden Nationalversammlung in der jungen Republik erstmals bei einer Parlamentswahl das allgemeine aktive und passive Wahlrecht der Frauen angewendet. Als die Konstituierende Nationalversammlung am 4. März 1919 zu ihrer ersten Sitzung zusammentrat, zogen die ersten acht weiblichen Abgeordneten ins Parlament ein. Es waren die Sozialdemokratinnen Anna Boschek, Emmy Freundlich, Adelheid Popp, Gabriele Proft, Therese Schlesinger, Amalie Seidel und Maria Tusch sowie die Christlichsoziale Dr. Hildegard Burjan.
Weiterführende Informationen über die ersten Parlamentarierinnen finden Sie unter dem Menüpunkt Frauen im Parlament:
> Der mühsame Weg der Frauen in die Politik > "Die ersten Frauen im Parlament"
sowie
> Die Pionierinnen > Schusterstochter, Weberkind: Die ersten Parlamentarierinnen.
Statistik zur Entwicklung des Frauenanteils im Parlament seit 1919.
Interessieren Sie sich auch für folgende Fragen? - Dann folgen Sie bitte dem jeweiligen Link.
Welche Frauen hatten bisher Funktionen im Präsidium des Nationalrates und des Bundesrates inne?
(Parlament erklärt > Frauen im Parlament > Der mühsame Weg der Frauen in die Politik > "Frauen an der Spitze")
Wie stark sind Frauen in der Parlamentsdirektion vertreten?
(Parlament erklärt > Frauen im Parlament > Sag mir, wo die Frauen sind > "Frauen in der Parlamentsdirektion")
Wie stellt sich der Frauenanteil im österreichischen Parlament im internationalen Vergleich dar?
(Parlament erklärt > Frauen im Parlament > Sag mir, wo die Frauen sind > "Internationaler Vergleich" mit Übersicht "
Women in National Parliaments")
Gibt es Gesetze, die besonders für Frauen wichtig sind?
(Parlament erklärt > Frauen im Parlament > Gesetze für Frauen)
Welche Frauendarstellungen finden sich im plastischen Schmuck des Parlamentsgebäudes?
(Gebäude und Führungen > Architektur und Geschichte des Parlamentsgebäudes > Historisches > Allegorische Frauendarstellungen)
Können ParlamentarierInnen zugleich Regierungsmitglied sein?
Das ist grundsätzlich möglich. Dies geht aus der Bundesverfassung hervor (
Art. 70 Abs. 2 B-VG). Sie besagt, dass die Mitglieder der Bundesregierung zum Nationalrat wählbar sein müssen, ihm aber nicht angehören müssen. Regierungsmitglieder können also Nationalratsabgeordnete sein.
Mandat mit Regierungsamt vereinbar, mit bestimmten anderen Ämtern aber nicht
Neben der Abhängigkeit der Bundesregierung vom Vertrauen der Mehrheit des Nationalrates ist ein weiteres Merkmal des parlamentarischen Regierungssystems, dass Mandat und Regierungsamt miteinander vereinbar sind. Die Mitgliedschaft im Nationalrat oder im Bundesrat ist aber mit gewissen anderen Funktionen sehr wohl unvereinbar: So kann ein Mitglied des Nationalrates oder des Bundesrates nicht beiden Vertretungskörpern zugleich angehören oder gleichzeitig Mitglied des Europäischen Parlaments sein. Ebenso wenig können Mandatarinnen/Mandatare gleichzeitig BundespräsidentIn, PräsidentIn des Rechnungshofs, Mitglied der Volksanwaltschaft oder PräsidentIn, VizepräsidentIn oder Mitglied eines Höchstgerichts sein.
MinisterInnen und Staatssekretärinnen/Staatssekretäre lassen ihre Parlamentsmandate in der Regel ruhen
Seit einigen Jahrzehnten verzichten allerdings Mitglieder des Nationalrates, wenn sie ein Amt als BundesministerIn oder StaatssekretärIn übernehmen, üblicherweise auf ihr Mandat.
Abgeordnete können ihr Mandat nach dem Ausscheiden aus dem Regierungsamt wieder ausüben (
BGBl. 470/1992): Regierungsmitgliedern oder Staatssekretären, die ihr Mandat als Mitglied des Nationalrates ruhen ließen, ist nach dem Ausscheiden aus der Bundesregierung bzw. dem Staatssekretärsamt das Mandat von der Wahlbehörde erneut zuzuweisen, sofern sie nicht darauf verzichtet haben (
Art. 56 Abs. 2 B-VG).
Gibt es für Abgeordnete eine Anwesenheitspflicht?
Jede/jeder Abgeordnete ist laut Geschäftsordnung "verpflichtet, an den Sitzungen des Nationalrates und der Ausschüsse, in die er/sie gewählt ist, teilzunehmen" (§ 11 Abs. 1 GOG-NR). Die Pflicht zur Teilnahme an den Sitzungen bedeutet aber nicht, dass Abgeordnete während der gesamten Dauer einer Sitzung ständig im Sitzungssaal anwesend sein müssen – Plenarsitzungen beginnen ja meist um 9 Uhr morgens und enden oft erst gegen Mitternacht.
Keine Pflicht zu dauernder Anwesenheit im Plenum
Dass eine Pflicht zu dauernder Anwesenheit nicht besteht, ergibt sich etwa auch aus den Bestimmungen über das Anwesenheitsquorum (Mindestzahl anwesender Abgeordneter) bei Beschlussfassungen des Nationalrates. Bei Beschlussfassungen muss mindestens ein Drittel der Abgeordneten im Plenum sein, soweit in der Bundesverfassung oder in der Geschäftsordnung des Nationalrates nichts anderes bestimmt ist (
Art. 31 B-VG). Die Bestimmungen über die Beschlussfähigkeit des Nationalrates besagen, dass die Anwesenheit der zu einem Beschluss notwendigen Anzahl von Abgeordneten nur bei Abstimmungen und Wahlen erforderlich ist (§ 48 GOG-NR).
Fehlen bei Plenarsitzungen
Was passiert, wenn Abgeordnete verhindert sind, an einer oder mehreren Plenarsitzungen des Nationalrates teilzunehmen, regelt ebenfalls die Geschäftsordnung des Nationalrates (§ 11 GOG-NR): Abgeordnete müssen der Parlamentsdirektion vor Beginn der ersten Sitzung, an der sie nicht teilnehmen können, mitteilen, dass sie verhindert sind. Die/Der PräsidentIn des Nationalrates teilt am Anfang der Plenarsitzung mit, welche Abgeordneten nicht erscheinen können. Dies wird auch jeweils im Stenographischen Protokoll vermerkt. Sind Abgeordnete 30 Tage oder länger verhindert, müssen sie das der Nationalratspräsidentin/dem Nationalratspräsidenten schriftlich mitteilen und begründen. Ist nicht Krankheit der Grund, hat die/der PräsidentIn den Sachverhalt dem Nationalrat bekanntzugeben. Wird gegen die Triftigkeit des Grundes ein Einwand erhoben, dann entscheidet der Nationalrat darüber, ob die/der Abgeordnete aufzufordern ist, unverzüglich an den Sitzungen des Nationalrates wieder teilzunehmen. Kommt die/der Abgeordnete einer solchen Aufforderung binnen 30 Tagen nicht nach, ohne ihre/seine Abwesenheit zu rechtfertigen, entscheidet der Nationalrat darüber, ob beim Verfassungsgerichtshof ein Antrag auf Mandatsverlust der/des betreffenden Abgeordneten gestellt wird (§ 2 GOG-NR).
Teilnahmepflicht an den Sitzungen und Arbeiten von Ausschüssen
Die Geschäftsordnung des Nationalrates regelt auch die Teilnahmepflicht an den Sitzungen der Ausschüsse (§ 11 GOG-NR und § 36 GOG-NR). Ausschussmitglieder sind verpflichtet, "an den Sitzungen und Arbeiten des Ausschusses teilzunehmen".
Fehlen bei Ausschusssitzungen
Fehlen Abgeordnete bei Ausschusssitzungen, müssen sie aber keine Mitteilung an Parlamentsdirektion bzw. NationalratspräsidentIn machen, diese Vorschrift gilt nur für Plenarsitzungen. Verhinderte Ausschussmitglieder können nämlich auch durch ein gewähltes Ersatzmitglied desselben Klubs vertreten werden (§ 32 Abs. 4 GOG-NR). Auch andere Abgeordnete desselben Klubs können fehlende Ausschussmitglieder vertreten, dies muss allerdings der Ausschussobfrau/dem Ausschussobmann vorher schriftlich gemeldet werden.
Was versteht man unter "wilden Abgeordneten"?
Wenn, beispielsweise in den Medien, von "wilden Abgeordneten" die Rede ist, dann sind damit fraktionslose Abgeordnete gemeint. Im Sprachgebrauch des österreichischen Parlaments ist "fraktionslose/r Abgeordnete/r" oder "Abgeordnete/r ohne Klubzugehörigkeit" die korrekte Bezeichnung. Die Bezeichnung "wilde/r Abgeordnete/r" wird nicht verwendet.
Warum gibt es fraktionslose Abgeordnete?
Fraktionslos ist ein/e Abgeordnete/r etwa dann, wenn sie/er aus ihrem/seinem Klub ausgetreten ist oder aus diesem ausgeschlossen wurde und in der Folge keinem anderen Klub beigetreten ist.
Es könnte aber auch sein, dass ein/e Abgeordnete/r von vornherein keinem Klub angehört, weil die Voraussetzungen für die Bildung eines Klubs (§ 7 GOG-NR) nicht gegeben sind, d. h. die Mindestanzahl von fünf Abgeordneten nicht erreicht wird. Dies wäre etwa der Fall, wenn eine wahlwerbende Partei zwar die 4-Prozent-Hürde nicht erreicht, aber durch ein oder wenige Grundmandate (d. h. Mandate in einem Regionalwahlkreis) mit weniger als fünf Abgeordneten im Nationalrat vertreten ist. Dieser Fall ist allerdings sehr unwahrscheinlich.
Rechte, die an den Klubstatus gebunden sind
Viele Rechte, die für die Teilnahme am parlamentarischen Geschehen grundlegend sind, sind allerdings an den Klubstatus gebunden. Abgeordneten ohne Klubzugehörigkeit bleiben diese Mitwirkungsmöglichkeiten damit verschlossen.
So sind sie beispielsweise nicht in der Präsidialkonferenz vertreten, die aus den drei PräsidentInnen des Nationalrates und den Klubobleuten besteht. Die Präsidialkonferenz (§ 8 GOG-NR) ist ein beratendes Organ z. B. bei der Festlegung von Tagesordnungen und Sitzungsterminen und hat auch eine wichtige Rolle als Schlichtungsstelle, vor allem bei Konflikten über die Auslegung der Geschäftsordnung.
Die Mitgliedschaft in den Ausschüssen ist ebenfalls den Klubs vorbehalten. Allerdings dürfen Abgeordnete ohne Klubzugehörigkeit – so wie auch alle anderen Abgeordneten, die nicht Mitglied eines bestimmten Ausschusses sind – bei dessen Verhandlungen als Zuhörer anwesend sein, sofern es sich nicht um vertrauliche Ausschussberatungen handelt.
Auch auf Förderungsmittel aus dem Klubfinanzierungsgesetz haben nur die Klubs Anspruch.
Rechte, die an die "Klubstärke" gebunden sind
Darüber hinaus sind viele Rechte von Abgeordneten an die sogenannte Klubstärke, also die Mindestzahl von fünf Abgeordneten, gebunden. So müssen etwa selbständige Anträge von Abgeordneten (z. B. Gesetzesanträge) von fünf Abgeordneten unterstützt sein. Dasselbe gilt für Abänderungsanträge sowie für Entschließungsanträge, die in einer Plenardebatte eingebracht werden. Auch schriftliche Anfragen bedürfen der Unterstützung von fünf Abgeordneten, ebenso die Einbringung einer Dringlichen Anfrage, das Verlangen auf Abhaltung einer Aktuellen Stunde oder auf Durchführung einer kurzen Debatte und eine Reihe weiterer Initiativen.
In diesen Fällen ist es jedoch nicht erforderlich, dass die fünf Abgeordneten tatsächlich ein- und demselben Klub angehören. Es kommt sogar sehr häufig vor, dass z. B. Anträge von Abgeordneten verschiedener Klubs gemeinsam getragen werden. Es kann also auch ein/e Abgeordnete/r ohne Klubzugehörigkeit gemeinsam mit Abgeordneten eines oder mehrerer Klubs solche Initiativen einbringen bzw. unterstützen. Doch kommen in der Praxis Initiativen, die nur von Abgeordneten eines Klubs getragen werden, in der Regel bei weitem häufiger vor.
Rederechte
Allerdings stellen auch die Redezeitbeschränkungen, die die Geschäftsordnung vorsieht, im Wesentlichen auf die einzelnen Klubs ab. Die wichtigste Ausnahme davon ist die grundsätzliche Regelung, dass jede/r RednerIn in jeder einzelnen Debatte zu den Punkten der Tagesordnung nicht öfter als zwei Mal und nicht länger als 20 Minuten sprechen darf. Somit könnte ein/e Abgeordnete/r ohne Klubzugehörigkeit im Gesamtverlauf einer Sitzung ein Vielfaches der Redezeit in Anspruch nehmen, die einem Mitglied eines Klubs durchschnittlich zukommt.
Wenn aber für die Klubs Redezeitbeschränkungen festgelegt werden, wie das praktisch in jeder Nationalratssitzung geschieht, dann kann auch die Redezeit der fraktionslosen Abgeordneten pro Debatte und Abgeordneten beschränkt werden.
