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Europäische Union
Hier bekommen Sie einen Überblick über das Europäische Parlament, die Europawahlen, Mitwirkungsrechte des österreichischen Parlaments in der EU und die aktuelle Weiterentwicklung der EU durch den Vertrag von Lissabon.
Was macht das Europäische Parlament?
Das Europäische Parlament (EP) ist die Vertretung der BürgerInnen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU). Es ist die einzige direkt gewählte Institution und das politische Kontrollorgan der EU. Gemeinsam mit dem Rat der Europäischen Union wird es als Gesetzgeber in der EU tätig und bestimmt das EU-Budget mit.
Seit 1979 werden die EU-Abgeordneten direkt alle fünf Jahre gewählt. Es gibt dafür kein einheitliches EU-Wahlgesetz. Seit dem Vertrag von Lissabon, der am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten ist, kann Österreich 19 Abgeordnete entsenden.
Die Plenarsitzungen sowie einige Ausschusssitzungen des EP finden in Straßburg statt, die Ausschüsse bzw. zusätzliche Plenarsitzungen werden in Brüssel abgehalten. Europäische Gesetzgebung (gemeinsam mit dem Rat), demokratische Kontrolle und die Haushaltsbefugnis der EU sind die wesentlichen Aufgaben des EP.
Die Entwicklung des Europäischen Parlaments
Das EP wurde ursprünglich als eine parlamentarische Versammlung mit beratender Funktion gegründet. Seine Rolle war damit ursprünglich eher gering. Es bestand aus VertreterInnen, die von den Parlamenten der Mitgliedstaaten entsendet wurden. Heute ist das EP Teil des "institutionellen Dreiecks" der EU (Kommission – Parlament – Rat) und hat weitgehende Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte im Rahmen der EU-Gesetzgebung. Dieser große Bedeutungsgewinn geht vor allem auf Initiativen der europäischen ParlamentarierInnen zurück. Sie haben sehr früh ein Verständnis dafür entwickelt, nicht bloß VertreterInnen ihres Staates, sondern aller BürgerInnen der Europäischen Gemeinschaft (EG) und später der Union (EU) zu sein.
Im Jahr 1962 beschlossen die Abgeordneten, ihre Versammlung "Europäisches Parlament" zu nennen. Bis diese Bezeichnung auch rechtlich verankert wurde, sollte es jedoch bis 1986 dauern. Der erste Wendepunkt war, dass die Abgeordneten 1971 erstmals am Haushaltsverfahren der EG beteiligt wurden. In den politisch für die EG sehr schwierigen 1970er-Jahren sollte die Direktwahl des EP das Vertrauen in die Gemeinschaft stärken. Die ersten Wahlen fanden 1979 statt.
Das direkt gewählte Europäische Parlament konnte mit wesentlich stärkerer Stimme für den Ausbau seiner bis dahin ziemlich beschränkten Rechte kämpfen. Diese Initiativen fanden in der ersten umfassenden Vertragsreform der EG 1986, der Einheitlichen Europäischen Akte, ihren Niederschlag. Sie bewirkte einen Ausbau der parlamentarischen Rechte. Mit dem Verfahren der Zusammenarbeit erhielt das EP erstmals legislative Kompetenzen, etwa bei der Gesetzgebung zur Einrichtung des Binnenmarktes. Ebenso wurde ein Zustimmungsrecht des EP zu Beitritts- und Assoziierungsverträgen verankert.
Als 1992 mit dem Vertrag von Maastricht die EU gegründet wurde, wurde das EP weiter gestärkt. Denn spätestens jetzt war klar, dass die Einigung Europas vorangehen und damit die Legitimationsfrage immer bedeutender würde. Die Einführung des sogenannten Mitentscheidungsverfahrens machte das EP in vielen Politikbereichen zum gleichberechtigten Gesetzgeber neben dem Rat der Europäischen Union. Außerdem wurde die Einsetzung der EU-Kommission von der Zustimmung des Parlaments abhängig gemacht und die Möglichkeit des Misstrauensvotums gegen die Kommission eingeführt.
Der Vertrag von Amsterdam, der 1999 in Kraft trat, und der Vertrag von Nizza, der ab 2003 die Rechtsgrundlage der EU bildete, gaben dem Parlament noch einmal mehr Rechte. Der mit 1. Dezember 2009 in Kraft getretene Vertrag von Lissabon ("Reformvertrag") verbessert die Stellung des EP sowie der Parlamente der Mitgliedstaaten abermals deutlich und führt zu einer Vereinfachung der unterschiedlichen und oft komplizierten Gesetzgebungsverfahren. Das EP verfügt nun in der EU-Gesetzgebung über ein weitreichendes Mitbestimmungsrecht und ist - bis auf wenige Ausnahmen – in diesem Bereich zum gleichberechtigten Partner geworden. Gesetzesvorschläge kann es allerdings nicht machen, das kann nur die EU-Kommission.
Fraktionen im Europäischen Parlament
Die Abgeordneten des Europäischen Parlaments teilen sich in folgende Fraktionen (daneben gibt es auch fraktionslose Abgeordnete):
Fraktion der Europäischen Volkspartei (Christendemokraten)
Fraktion der Progressiven Allianz der Sozialisten und Demokraten im Europäischen Parlament
Fraktion der Allianz der Liberalen und Demokraten für Europa
Fraktion der Grünen/ Freie Europäische Allianz
Europäische Konservative und Reformisten Konföderale
Fraktion der Vereinigten Europäischen Linken/ Nordische Grüne Linke
Fraktion "Europa der Freiheit und der Demokratie"
Wie wird das Europäische Parlament gewählt und wie viele Abgeordnete hat Österreich?
Die Wahl zum Europäischen Parlament (EP) findet alle fünf Jahre statt, seit 1979 werden die EU-ParlamentarierInnen direkt gewählt.
Die letzten Wahlen fanden in allen 27 EU-Mitgliedstaaten in der Zeit von 4. bis 7. Juni 2009 statt. Österreich wählte am 7. Juni 2009. Insgesamt waren es die 7. Wahlen zum EP, in Österreich wurden die Wahlberechtigten nach 1996, 1999 und 2004 zum 4. Mal. zu den Wahlurnen gerufen, um 17 Abgeordnete zu wählen.
Wahlberechtigt sind nach der
Europawahlordnung in Österreich alle österreichischen StaatsbürgerInnen und alle in Österreich lebenden EU-BürgerInnen, die am Wahltag das 16. Lebensjahr vollendet haben.
Aufgrund des Vertrags von Lissabon wird Österreich 19 Mandatarinnen/Mandatare in das EP entsenden. Die Bundeswahlbehörde teilte die beiden zusätzlichen Mandate aufgrund des Wahlergebnisses vom 7. Juni 2009 der SPÖ und dem BZÖ zu.
So stellt die ÖVP in der aktuellen Wahlperiode sechs Abgeordnete des EP, die SPÖ fünf, die Liste Martin drei, die FPÖ zwei, die Grünen zwei und das BZÖ einen.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Wie wirkt das österreichische Parlament an der EU-Gesetzgebung mit?
Entscheidungsprozesse auf EU-Ebene
Der Gesetzgebungsprozess auf europäischer Ebene erfolgt anders als in den Mitgliedstaaten der EU: Der Rat der EU und damit die VertreterInnen der Regierungen der Mitgliedstaaten spielen in der EU-Gesetzgebung noch immer eine zentrale Rolle. Das EU-Parlament, dessen Rechte in diesem Zusammenhang in den letzten Jahren stark ausgeweitet wurden, hat kein Recht auf Gesetzesinitiative, dieses kommt nur der EU-Kommission zu.
Angenommen werden die von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsvorschriften aber vom Parlament und vom Rat der EU. Für diese Kooperation im Entscheidungsprozess gibt es verschiedene Verfahren, wobei diese durch den Vertrag von Lissabon stark vereinfacht wurden. In der Mehrheit der Fälle kommt nun das "ordentliche Gesetzgebungsverfahren" zur Anwendung, in dem das Europäische Parlament gleichberechtigt mit dem Rat der EU im Gesetzgebungsprozess mitbestimmt.
Die Gewaltenteilung – Gesetzgebung durch das Parlament, Ausführung durch die Regierung (Verwaltung) – ist somit auf EU-Ebene nicht voll durchgeführt. Damit die nationalen Parlamente der Mitgliedstaaten die Gesetzgebungstätigkeit ihrer Regierungsmitglieder auf EU-Ebene kontrollieren und beeinflussen können, hat jeder Mitgliedstaat eigene Verfahren zur Mitwirkung der nationalen Parlamente geschaffen.
Die Mitwirkung des österreichischen Parlaments
In Österreich gibt es dafür in der Bundesverfassung sogar sehr weitreichende Regelungen (
Art. 23e B-VG). Demnach hat das zuständige Mitglied der Bundesregierung den Nationalrat und den Bundesrat unverzüglich über alle Vorhaben im Rahmen der EU zu unterrichten und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Nationalrat und Bundesrat müssen darüber hinaus aufgrund des Vertrags von Lissabon über Gesetzesvorhaben der EU unverzüglich auch direkt von der Kommission informiert werden. Infolge neuester Bestimmungen im sogenannten "EU-Informationsgesetz" ist die Bundesregierung nunmehr angehalten, das Parlament frühzeitig über besonders bedeutende EU-Vorhaben zu informieren und auf Verlangen eines parlamentarischen Klubs detaillierte schriftliche Erläuterungen zu einem EU-Dokument vorzulegen.
Nationalrat und Bundesrat können zu jedem EU-Vorhaben Stellungnahmen abgeben, an die das zuständige Regierungsmitglied unter bestimmten Voraussetzungen gebunden ist. Es darf davon nur nach Rücksprache mit dem Parlament bzw. unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen abweichen.
Diese parlamentarischen Rechte werden jeweils nicht vom Plenum des Nationalrats oder des Bundesrats wahrgenommen, sondern von Ausschüssen:
• Im Hauptausschuss des Nationalrates werden Fragen des Primärrechts (Gründungsverträge der EU samt Änderungen) diskutiert. Er tritt auch jeweils im Vorfeld des Europäischen Rats zusammen.
• Im Ständigen Unterausschuss des Hauptausschusses in EU-Angelegenheiten werden die Vorschläge zur Änderung des Sekundärrechts (Gesetzesvorschläge zu Fachmaterien) diskutiert.
• In der Länderkammer ist für alle diese Fragen der EU-Ausschuss des Bundesrats zuständig.
Die österreichischen Mitglieder des EU-Parlaments sind berechtigt, an den Sitzungen dieser Ausschüsse teilzunehmen und das Wort zu ergreifen, haben aber kein Stimmrecht. Die Sitzungen sind öffentlich. Es werden darüber Auszugsweise Darstellungen angefertigt und auf der Parlaments-Homepage veröffentlicht.
Die parlamentarische Praxis
In der Praxis wird im Nationalrat und im Bundesrat nur über einen kleinen Teil der EU-Vorhaben diskutiert, und zwar über solche, die eine weitreichende politische und inhaltliche Bedeutung haben.
Bindende Stellungnahmen werden nur sehr selten abgegeben, denn in schwierigen Verhandlungen im Rat kann es sehr wichtig sein, über eine gewisse Flexibilität bei den eigenen Verhandlungspositionen zu verfügen. Daher ist man dazu übergegangen, eher Empfehlungen abzugeben. Diese werden als „Ausschussfeststellungen“ bezeichnet.
Die neuen Möglichkeiten der Mitwirkung im Vertrag von Lissabon
Der Vertrag von Lissabon sieht ein neues Verfahren vor, das Subsidiaritätsprüfungsverfahren (Das Subsidiaritätsprinzip besagt, dass die EU nur Vorschriften in jenen Bereichen erlassen darf, die nicht besser auf regionaler oder staatlicher Ebene geregelt werden können). Damit erhalten die nationalen Parlamente sogar ein direktes Mitspracherecht während des EU-Gesetzgebungsprozesses.
Vertritt ein Parlament die Meinung, dass ein Vorhaben der EU dem Subsidiaritätsprinzip widerspricht, kann es dagegen mittels einer sogenannten „Begründeten Stellungnahme“ Einspruch erheben:
• Wenn ein Drittel der Parlamente Einspruch erhebt („Gelbe Karte“), muss die Kommission ihren Vorschlag überdenken, muss ihn aber nicht verändern.
• Liegt ein Einspruch von der Hälfte der Parlamente vor („Orange Karte“), muss die Kommission begründen, warum sie keinen neuen Vorschlag ausgearbeitet hat. In diesem Fall kann das Europäische Parlament oder der Rat den Vorschlag dann mit einfacher Mehrheit ablehnen.
Darüber hinaus wird den nationalen Parlamenten bzw. ihren Kammern durch die Einräumung einer Klagemöglichkeit vor dem Europäischen Gerichtshof eine Kontrolle von bereits erlassenen Gesetzgebungsakten in Hinblick auf die Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips ermöglicht (Subsidiaritätsklage). Diese Klage kann vom Nationalrat und vom Bundesrat unabhängig voneinander erhoben werden. Die Bundesregierung hat über den Fortgang eingebrachter Subsidiaritätsklagen zu berichten.
Weitere Mitwirkungsmöglichkeiten
Zur Information einer breiteren Öffentlichkeit sieht die Geschäftsordnung des Nationalrats auch eigene Aktuelle Europastunden und EU-Erklärungen von Regierungsmitgliedern vor.
Infolge der jüngsten Änderung der Geschäftsordnung des Nationalrats ist auch die Abhaltung eigener EU-Enqueten möglich. Der EU-Hauptausschuss kann sogar zu "Sondersitzungen" einberufen werden.
In den einzelnen Fachausschüssen des Nationalrats werden darüber hinaus die Berichte der Bundesminister/-innen zu den Legislativ- und Arbeitsprogrammen von Kommission und Rat beraten. Darüber hinaus können auf die Tagesordnung der Fachausschüsse auch Aussprachen über aktuelle EU-Fragen gesetzt werden.
Auch der Bundesrat diskutiert derartige Berichte in seinen Fachausschüssen.
Was bringt der EU-Reformvertrag (Vertrag von Lissabon)?
Am 1. Dezember 2009 ist der EU-Reformvertrag in Kraft getreten.
Der Reformvertrag wird auch "Vertrag von Lissabon" genannt, weil er am 13. Dezember 2007 unter portugiesischer Ratspräsidentschaft von den 27 Staats- und RegierungschefInnen der Mitgliedstaaten in Lissabon unterschrieben wurde. Er wurde in der Zwischenzeit von den Parlamenten aller EU-Länder ratifiziert und ist nun in Kraft getreten.
Der Lissabon-Vertrag ersetzt die bestehenden Verträge nicht, sondern ändert sie ab. Er soll die Grundlage für ein effizienteres Zusammenwirken der Institutionen einer erweiterten EU mit 27 und mehr Mitgliedern bieten.
"Herren der Verträge" bleiben weiterhin die Mitgliedstaaten.
Gemeinsame Werte und Achtung nationaler Identitäten
Der Reformvertrag zielt darauf ab, Demokratie und Bürgerrechte in der EU zu stärken und die EU bürgernäher und handlungsfähiger zu machen. Er schreibt gemeinsame europäische Werte fest, wie z. B. Demokratie, Freiheit, Frieden, Wohlstand, soziale Sicherheit, Nachhaltigkeit, wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft. Diese sollen, neben der Aufnahmefähigkeit der Union selbst, ein wesentliches Kriterium bei einer allfälligen Erweiterung der EU sein.
Auch die Ziele und demokratischen Grundsätze der EU werden explizit angeführt. Die Europäische Union verfügt nun auch über eine einheitliche Rechtspersönlichkeit.
Die Gleichheit der Mitgliedstaaten und der Grundsatz der Achtung der nationalen Identitäten wird ebenso vertraglich garantiert wie das Subsidiaritäts- und das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Dies äußert sich unter anderem auch durch die erweiterten Mitwirkungsrechte der nationalen Parlamente im Rahmen der EU-Gesetzgebung.
EU anerkennt regionale Selbstverwaltung
Explizit wird auch die lokale und regionale Selbstverwaltung anerkannt. Der Reformvertrag definiert klar die Zuständigkeit der nationalen, regionalen und lokalen Ebene für öffentliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse. Das bedeutet, Städte und Gemeinden haben auch weiterhin das Recht, soziale Dienste und Gesundheitsdienstleistungen, Wasserversorgung, Müllabfuhr und Personen-Nahverkehr in Eigenverantwortung anzubieten.
Klare Aufgabenteilung zwischen EU und Mitgliedsländern
Der Reformvertrag sieht eine klare Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen EU und Mitgliedstaaten sowie die Möglichkeit vor, Kompetenzen wieder an die Mitgliedstaaten zurückzugeben. Auch ein freiwilliger Austritt aus der EU ist mittlerweile möglich.
EU garantiert einklagbare Grundrechte
Die EU erhält mit dem Reformvertrag einen der modernsten Grundrechtskataloge, die EU-Charta der Grundrechte. In dieser werden neben politischen und wirtschaftlichen auch soziale Grundrechte festgeschrieben. Darüber hinaus kann die EU, nachdem sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt, der Europäischen Menschenrechtskonvention des Europarats beitreten.
Das Europäische Volksbegehren
Erstmals wird es auch die Möglichkeit eines Europäischen Volksbegehrens ("Bürgerinitiative") geben, für das die Unterschrift von einer Million UnionsbürgerInnen aus verschiedenen Mitgliedstaaten notwendig ist.
Das Europäische Parlament wird gestärkt
Die neuen Bestimmungen führen auch zu einer Vereinfachung der bisher unterschiedlichen und komplizierten Rechtsetzungsverfahren in der EU. In Zukunft gilt für die breite Mehrheit der Fälle das "ordentliche Gesetzgebungsverfahren", in dem das Europäische Parlament gleichberechtigt mit dem Rat der EU im Gesetzgebungsprozess mitbestimmt.
Auch die Kontrollbefugnisse des Europäischen Parlaments werden erweitert. Die/Der PräsidentIn der EU-Kommission wird vom Parlament gewählt, vor der Ernennung des Kommissionskollegiums muss die Zustimmung des Europäischen Parlaments eingeholt werden.
Durch die neue Sitzverteilung wird Österreich statt der bisher 17 EU-Abgeordneten 19 Mitglieder ins EU-Parlament entsenden können.
Mehr Rechte für nationale Parlamente bei der EU-Gesetzgebung
Die nationalen Parlamente erhalten mehr Kontrollmöglichkeiten. Die nationalen Parlamente können nunmehr im Zuge des Subsidiaritätsprüfungsverfahrens gegen Gesetzentwürfe der EU Einspruch erheben, wenn sie zum Schluss kommen, dass die Vorschläge dem Grundsatz der Subsidiarität widersprechen.
Wenn ein Drittel der Parlamente innerhalb von acht Wochen einen Einspruch erhebt, muss die Kommission ihren Vorschlag überdenken. Ändert sie ihre Vorlage nicht, so hat sie dies zu begründen. Liegt innerhalb von acht Wochen ein Einspruch von der Hälfte der Parlamente vor, muss die Kommission begründen, warum ihr Vorschlag mit dem Subsidiaritätsprinzip im Einklang steht. Sind dann 55 Prozent der Mitglieder im Rat der EU bzw. 50 Prozent der EU-Abgeordneten der Meinung, dass durch den Vorschlag der Kommission das Subsidiaritätsprinzip verletzt wird, so kann der Rechtsakt nicht erlassen werden.
Den einzelnen nationalen Parlamenten wird sogar ein Klagerecht beim Europäischen Gerichtshof eingeräumt, das sich ausschließlich auf die Einhaltung des Sudsidiaritätsprinzips beschränkt.
Ein/e EU-PräsidentIn
Die EU hat nunmehr eine Präsidentin/einen Präsidenten des Europäischen Rates, die/der vom Europäischen Rat für zweieinhalb Jahre gewählt wird.
Der halbjährlich rotierende Vorsitz im Rat der EU wird in Zukunft durch ein Team aus drei Staaten für eine Funktionsperiode von eineinhalb Jahren ersetzt.
Zahl der Mehrheitsbeschlüsse im Rat wird angehoben
Die meisten Gesetze werden mit qualifizierter Mehrheit im Rat der EU verabschiedet, sodass die Vetomöglichkeiten einzelner Staaten stark eingeschränkt werden. Für die qualifizierte Mehrheit ist ab 1. November 2014 eine so genannte doppelte Mehrheit (65 Prozent der Bevölkerung der EU und 55 Prozent der Mitgliedstaaten) vorgesehen.
Die Tagungen des Rats sind in Zukunft öffentlich, wenn Gesetze beraten und beschlossen werden.
Bessere Koordination in der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik bleibt ein besonderer Rechtsbereich, in dem zumeist einstimmig beschlossen werden muss. Ein/e Hohe/r VertreterIn der Union für Außen- und Sicherheitspolitik soll für ein koordiniertes Vorgehen und ein einheitliches Auftreten der EU nach außen sorgen.
Beistandsgarantie hat keine Auswirkungen auf Neutralität
Eine Solidaritätsklausel konkretisiert die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, im Fall von Terroranschlägen oder Naturkatastrophen das betroffene Land zu unterstützen.
Die wechselseitige Beistandsgarantie im Fall eines militärischen Angriffs auf ein Mitgliedsland hat keine Auswirkungen auf die österreichische Neutralität. Es bleibt jedem Staat überlassen, ob und in welcher Weise er Unterstützung zur Verfügung stellt.
Engere Zusammenarbeit bei Justiz und Inneres
Die strafrechtliche und polizeiliche Zusammenarbeit wird verstärkt, um effizienter gegen grenzüberschreitende Kriminalität und Terror vorgehen zu können. Auch diese Politikbereiche unterliegen in Zukunft mehrheitlich der qualifizierten Mehrheit und der Mitentscheidung zwischen Europäischem Parlament und Rat der EU sowie der Kontrolle durch den Europäischen Gerichtshof.
Auch für Asyl und Einwanderung wird es gemäß dem Reformvertrag einheitliche Kriterien und Regelungen geben.
Was unterscheidet den Europarat von der EU?
Europarat und Europäische Union haben ein Ziel gemeinsam: die Integration Europas. Sie sichern Frieden, hohe rechtsstaatliche, demokratische und soziale Standards. Dennoch sind Europarat und EU klar voneinander zu unterscheiden.
Zahl der Mitglieder:
- Der Europarat umfasst derzeit (2011) 47 Mitgliedstaaten; er hat damit eine gesamteuropäische Dimension erreicht.
- Die EU besteht derzeit (2011) aus 27 Mitgliedstaaten
Organisation und Ziele:
- Der Europarat ist eine zwischenstaatliche Organisation, eine lose Staatenverbindung, die weder eine Föderation noch eine Union anstrebt; das Statut des Europarats sieht auch keine Übertragung oder Zusammenlegung von Teilen nationaler Souveränität vor. Alle Macht bleibt dem Ministerrat des Europarats vorbehalten, die parlamentarische Versammlung des Europarats ist ausschließlich mit beratenden, nicht aber mit gesetzgebenden Funktionen ausgestattet.
- Die EU ist ein Zusammenschluss von Staaten, die vertraglich eine feste und unauflösliche organisatorische, wirtschaftliche und politische Einheit anstreben. Zu diesem Zweck haben die Mitgliedstaaten der EU auf Teile ihrer Souveränität verzichtet und unabhängige supranationale Institutionen geschaffen (Rat der EU, Europäisches Parlament, Europäische Kommission) und diese mit Machtbefugnissen (Gesetzgebung, Kontrolle) ausgestattet. In Ausübung dieser Befugnisse ist die EU in der Lage, Gesetze (Verordnungen und Richtlinien) zu erlassen, die in ihren Wirkungen den staatlichen gleichkommen.
Beitrittsvoraussetzungen:
- Jeder europäische Staat kann Mitglied des Europarats werden, vorausgesetzt, er akzeptiert das Prinzip der Rechtsstaatlichkeit und garantiert seinen BürgerInnen die Wahrung der Menschenrechte und Grundfreiheiten.
- Um Mitglied in der EU zu werden, muss man den gesamten Acquis Communautaire (den gemeinsam erreichten Rechtsbestand) akzeptieren und umgesetzt haben. Dazu zählen nicht nur die wirtschaftlichen Voraussetzungen, sondern auch die so genannten Kopenhagener Kriterien; diese legen u. a. auch Stabilität der Institutionen als Garantie der Demokratie, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechte und Achtung und Schutz der Minderheiten fest. Im Verhandlungsmandat mit der Türkei wurde erstmals auch die Aufnahmefähigkeit der EU selbst als Bedingung für die Aufnahme festgeschrieben.
Was darf nicht verwechselt werden?
So viele Räte....
- Der Europarat ist eine zwischenstaatliche Organisation, der 47 europäische Länder angehören, mit Sitz in Straßburg.
- Der Europäische Rat ist die Zusammenkunft der Staats- und Regierungschefinnen und -chefs der Mitgliedstaaten der EU. An seiner Spitze steht die/der gewählte PräsidentIn des Europäischen Rats und die/der PräsidentIn der EU-Kommission. Die/Der Hohe VertreterIn der Union für Außen- und Sicherheitspolitik nimmt ebenfalls an seinen Arbeiten teil. Der Europäische Rat ist Impulsgeber für wichtige europäische Initiativen und Schiedsorgan für Streitfragen, zu denen auf Ministerebene keine Einigung erzielt werden konnte.
- Der Rat der EU ist das wichtigste Entscheidungsorgan der EU. Gemeinsam mit dem EU-Parlament verabschiedet er europäische Rechtsvorschriften. Im Rat sind alle EU-Staaten durch eine/n MinisterIn vertreten (FachministerInnen je nach Sachthema).
Die ParlamentarierInnen:
- Die Parlamentarische Versammlung ist das parlamentarische Organ des Europarats. Es setzt sich aus 318 Abgeordneten (mit ebenso vielen Stellvertreterinnen/Stellvertretern) zusammen, die von den nationalen Parlamenten der 47 Mitgliedstaaten entsandt werden. Die parlamentarische Versammlung hat nur beratende Funktion und keine gesetzgebende.
- Das Europäische Parlament (EP) ist das parlamentarische Organ der EU mit 751 Abgeordneten, die in den Mitgliedstaaten der EU alle fünf Jahre direkt gewählt werden. Das EP übt gemeinsam mit dem Rat der EU die Gesetzgebungsfunktion aus, es verfügt über demokratische Kontrollrechte und über die Haushaltsbefugnis.
Die Gerichtshöfe:
- Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit Sitz in Straßburg ist das Rechtsprechungsorgan, das auf der Grundlage der Europäischen Menschenrechtskonvention (MRK) geschaffen wurde. Er garantiert als letzte Instanz, dass die Vertragspartner ihre Verpflichtungen im Rahmen der Konvention erfüllen.
- Der Europäische Gerichtshof mit Sitz in Luxemburg ist für die Auslegung der Verträge der EU zuständig und hat dafür zu sorgen, dass die Rechtsvorschriften der EU in allen Mitgliedstaaten einheitlich angewendet werden.
- Der Internationale Gerichtshof mit Sitz in Den Haag ist das Rechtsorgan der UNO.
Die Garantien der Menschenrechte und Grundfreiheiten:
- Die Europäische Menschenrechtskonvention ist ein Vertrag, durch den sich alle Mitgliedstaaten des Europarats (dazu zählen auch sämtliche EU-Staaten) verpflichten, die Menschenrechte und Grundfreiheiten zu achten. Nachdem die EU durch den Vertrag von Lissabon eigene Rechtspersönlichkeit erlangt hat, wird sie auch als EU der MRK beitreten.
- Die Allgemeine Menschenrechtserklärung wurde 1948 von der UNO angenommen, um die Menschenrechte auf internationaler Ebene zu schützen.
- Die Charta der Grundrechte wurde im Rahmen des Lissabon Vertrags angenommen. Damit erhält die EU einen der modernsten Grundrechtskataloge. In dieser werden neben politischen und wirtschaftlichen auch soziale Grundrechte festgeschrieben.
