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Minderheitsrechte
Minderheitsrechte für Abgeordnete sind ein elementarer Bestandteil der Demokratie und des parlamentarischen Alltags. Hier erfahren Sie, welche Rechte der Abgeordneten nicht an eine Mehrheit im Parlament gebunden sind. (z. B. Klubgründung, Anträge und Anfragen)
Welche Fragerechte (Interpellationsrechte) gibt es?
Mündliche Anfragen
Sitzungen des Nationalrats beginnen in der Regel mit einer Fragestunde (außer es findet eine "Aktuelle Stunde" statt). Eine Fragestunde dauert ca. 60 Minuten. Jede/jeder Abgeordnete hat das Recht, an ein Mitglied der Bundesregierung eine kurze mündliche Anfrage zu richten. Die/der befragte MinisterIn muss sofort darauf antworten. Die Anfrage muss allerdings 48 Stunden vorher schriftlich eingebracht worden sein. Die/der AnfragestellerIn und jeweils ein/e Abgeordnete/r der anderen Parlamentsklubs dürfen spontan kurze Zusatzfragen stellen (§ 94 GOG-NR).
Schriftliche Anfragen
Fünf Abgeordnete haben das Recht, eine schriftliche Anfrage an die Mitglieder der Bundesregierung zu richten. Diese haben die Fragen innerhalb von zwei Monaten zu beantworten (§ 91 GOG-NR). Schriftliche Anfragen können auch an die Präsidentin/den Präsidenten des Nationalrates, an Ausschussvorsitzende (§ 89 GOG-NR) und an die Präsidentin/den Präsidenten des Rechnungshofs (§ 91 a GOG-NR) gerichtet werden.
Fünf Abgeordnete können vor Eingang in die Tagesordnung eine kurze Debatte über die Beantwortung einer schriftlichen Anfrage (Besprechung einer Anfragebeantwortung) verlangen. Diese Debatte wird von einer/einem der UnterzeichnerInnen der Anfrage eingeleitet und jeder Klub kann dazu eine/n RednerIn nominieren (§ 92 GOG-NR).
Dringliche Anfragen
Gemäß Geschäftsordnung des Nationalrates (§ 93 GOG-NR) können fünf Abgeordnete vor Eingang in die Tagesordnung verlangen, eine schriftliche Anfrage dringlich behandeln zu lassen (Dringliche Anfrage). Abgeordnete dürfen jedoch innerhalb eines Jahres nicht mehr als ein solches Verlangen unterzeichnen. Um auch kleineren Klubs die Möglichkeit zu geben, mehrere Dringliche Anfragen zu stellen, steht darüber hinaus jedem Klub das Recht zu, pro Jahr weitere vier Dringliche Anfragen einzubringen. Die Debatte über diese Anfragen findet nach Erledigung der Tagesordnung statt, spätestens um 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Einbringung der Anfrage.
Was versteht man unter Minderheitsrechten?
Minderheitsrechte sind nicht gleichzusetzen mit Oppositionsrechten. Minderheitsrechte bedeuten, dass diese Rechte nicht an eine parlamentarische Mehrheit gebunden sind. Das heißt, sie können von einer Minderheit der Abgeordneten genutzt werden, unabhängig davon, ob sie einer Regierungsfraktion oder einer Oppositionsfraktion angehören. Generell sind Minderheitsrechte ein wichtiges Instrument zur Kontrolle der Regierung.
Im Nationalrat gibt es zahlreiche Minderheitsrechte (Recht, Anträge einzubringen, Fragerecht etc.). Derzeit wird in einem eigenen Komitee die Reform der Geschäftsordnung des Nationalrates diskutiert und erarbeitet. Minderheitsrechte sind dabei ein wichtiger Punkt. So wurde in der Vergangenheit immer wieder gefordert, die Einsetzung von Untersuchungsausschüssen zu einem Minderheitsrecht zu machen. Derzeit kann ein Untersuchungsausschuss nur nach einem Mehrheitsbeschluss des Nationalrats eingesetzt werden.
Wann findet eine Sondersitzung statt?
Außerhalb der ordentlichen Tagung (d. h. der jährlichen Sitzungsperiode des Nationalrates) muss die/der BundespräsidentIn den Nationalrat einberufen, wenn die Bundesregierung, mindestens ein Drittel der Abgeordneten oder der Bundesrat dies verlangen. Der Nationalrat muss dann innerhalb von zwei Wochen zusammentreten.
Innerhalb einer Tagung ist die/der NationalratspräsidentIn verpflichtet, eine Sitzung einzuberufen, wenn dies 20 Abgeordnete verlangen und ein Thema angeben. Abgeordnete dürfen nur einmal im Jahr ein solches Verlangen unterstützen. Verfügt ein Klub über weniger als 20 Abgeordnete, so kann er dennoch einmal im Jahr eine Sondersitzung verlangen.
In diesem Fall muss der Nationalrat innerhalb von acht Tagen (Samstage, Sonn- und Feiertage nicht eingerechnet) zusammentreten. Ebenso dann, wenn dies von einem Drittel der Abgeordneten oder von der Bundesregierung verlangt wird (§ 46 GOG-NR).
Wie viele Abgeordnete sind nötig, um einen Parlamentsklub zu bilden?
Nach der Geschäftsordnung des Nationalrates haben fünf Abgeordnete derselben wahlwerbenden Partei (Wahlpartei) das Recht, sich zu einem Klub zusammenzuschließen (§ 7 GOG-NR). Damit sind bestimmte parlamentarische Rechte und die Klubförderung verbunden. Abgeordnete, die nicht derselben wahlwerbenden Partei angehören, können sich in einem Klub nur mit Zustimmung des Nationalrats zusammenschließen. Die Konstituierung eines Klubs bzw. Veränderungen müssen der Präsidentin/dem Präsidenten des Nationalrats sofort schriftlich gemeldet werden.
Wer kann Anträge einbringen?
Selbständige Anträge
Selbständige Gesetzesanträge, sogenannte Initiativanträge, müssen schriftlich eingebracht und von fünf Abgeordneten unterstützt werden, um im Nationalrat (Ausschuss, Plenum) behandelt werden zu können. Dasselbe gilt für selbständige Entschließungsanträge (§ 26 GOG-NR).
Unselbständige Anträge
Abänderungs- und Zusatzanträge (§ 53 Abs. 3 GOG-NR) zu einer Vorlage, die im Plenum des Nationalrats diskutiert wird, müssen schriftlich eingebracht werden und bedürfen ebenso der Unterstützung von fünf Abgeordneten. Dasselbe gilt für Entschließungsanträge zu einem auf der Tagesordnung stehenden Thema (unselbständige Entschließungsanträge) (§ 55 GOG-NR). Auch Misstrauensanträge zählen zu den Entschließungsanträgen.
Anträge in Ausschüssen
In den Ausschüssen des Nationalrats steht jedem dort stimmberechtigten Mitglied zu, einen Entschließungsantrag, Gesetzesantrag, Abänderungs- oder Zusatzantrag schriftlich einzubringen (§ 41 Abs. 8 GOG-NR).
Anträge zur Geschäftsbehandlung
Anträge zur Geschäftsbehandlung müssen nicht schriftlich eingebracht werden und können von jeder/jedem Abgeordneten gestellt werden. Wie zum Beispiel ein Antrag auf Fristsetzung.
Sie werden sofort zur Abstimmung gebracht. Beschließt der Nationalrat mit Mehrheit, darüber eine Debatte zu führen, erfolgt die Abstimmung nach dieser Debatte (§ 59 GOG-NR).
Dringliche Anträge
Gemäß Geschäftsordnung des Nationalrates (§ 74 a GOG-NR) können fünf Abgeordnete vor Eingang in die Tagesordnung verlangen, einen selbständigen Antrag, der eine Entschließung beinhaltet, dringlich behandeln zu lassen (Dringlicher Antrag). Abgeordnete dürfen jedoch innerhalb eines Jahres nicht mehr als ein solches Verlangen bzw. ein Verlangen auf Durchführung einer Dringlichen Anfrage unterzeichnen. Um auch kleineren Klubs die Möglichkeit zu geben, mehrere Dringliche Anträge zu stellen, steht darüber hinaus jedem Klub das Recht zu, pro Jahr weitere vier Dringliche Anträge einzubringen.
Die Debatte über diese Anträge hat nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch um 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Einbringung zu erfolgen. Danach erfolgt die Abstimmung. Die/Der PräsidentIn kann jedoch die Abstimmung an den Beginn der nächsten Sitzung verlegen.
Fristsetzungsanträge (=Antrag zur Geschäftsbehandlung)
Abgeordnete können beantragen, einem Ausschuss zur Berichterstattung über eine bestimmte Materie eine Frist zu setzen (Fristsetzungsantrag). Die Abstimmung erfolgt darüber am Ende der Sitzung. Wenn fünf Abgeordnete dies beantragen, so findet über den Antrag eine Debatte statt. Die Abstimmung erfolgt nach Ende dieser Debatte (§ 43 GOG-NR).
Ist es möglich, einem Gesetz nur in Teilen zuzustimmen?
Um zu dokumentieren, dass sie ein Gesetz oder eine Gesetzesänderung nicht vollständig ablehnen und einige Bestimmungen unterstützen, können Abgeordnete in Zweiter Lesung getrennt abstimmen. Jede/jeder Abgeordnete hat das Recht, eine getrennte Abstimmung zu verlangen. Das bedeutet in der Praxis, dass über jene Passagen, die im Verlangen genannt sind, gesondert abgestimmt wird. In der Dritten Lesung müssen die betreffenden Abgeordneten dann entscheiden, ob ihrer Ansicht nach die positiven oder die negativen Aspekte überwiegen, da in Dritter Lesung nur mehr über das gesamte Gesetz abgestimmt werden kann (§ 65 Abs. 5 GOG-NR).
Können Abgeordnete ihre abweichende Meinung zu einem Ausschussbericht dokumentieren?
Wenn Abgeordnete mit ihren Auffassungen bei den Ausschussberatungen zu einem Gesetz in der Minderheit geblieben sind, haben sie das Recht, einen Minderheitsbericht vorzulegen. Dieser wird dem Ausschussbericht angeschlossen. Für einen Minderheitsbericht braucht es die Unterstützung von mindestens drei Ausschussmitgliedern (§ 42 Abs. 4 und 6 GOG-NR).
Darüber hinaus kann jede/jeder im Ausschuss stimmberechtigte Abgeordnete eine vom Ausschussbericht abweichende persönliche Stellungnahme in knapper Form abgeben. Sie hat einen wesentlich geringeren Umfang als ein Minderheitsbericht. Auch die abweichende persönliche Stellungnahme einer/eines Abgeordneten wird dem Ausschussbericht angeschlossen (§ 42 Abs. 5 und 6 GOG-NR).
Was ist eine Aktuelle Stunde?
In einer Aktuellen Stunde diskutieren die Abgeordneten und das zuständige Mitglied der Bundesregierung über ein aktuelles Thema aus dem Vollziehungsbereich des Bundes. Eine Aktuelle Stunde findet am Anfang einer Plenarsitzung statt, wenn dies von mindestens fünf Abgeordneten spätestens 48 Stunden vor Beginn der Plenarsitzung verlangt wird. Wenn eine Aktuelle Stunde stattfindet, gibt es keine Fragestunde, mit der Plenarsitzungen ansonsten beginnen. Die Aktuelle Stunde dauert in der Regel 60 bis 70 Minuten (§ 97 a GOG-NR).
Wird über Erklärungen von Regierungsmitgliedern diskutiert?
Wenn fünf Abgeordnete dies verlangen, muss über eine Erklärung von Regierungsmitgliedern eine Debatte stattfinden (§ 81 GOG-NR).
Wann wird namentlich abgestimmt, wann geheim?
Im Plenum des Nationalrats muss namentlich abgestimmt werden, wenn 20 Abgeordnete dies schriftlich verlangen. Eine geheime Abstimmung kann der Nationalrat auf Antrag von 20 Abgeordneten beschließen, sofern nicht eine namentliche Abstimmung verlangt ist (§ 66 Abs. 4 GOG-NR).
Kann ein Bundesgesetz von Abgeordneten angefochten werden?
Ein Drittel der Abgeordneten kann mit Begründung ein Gesetz oder einzelne Bestimmungen eines Gesetzes beim Verfassungsgerichtshof anfechten (
Art. 140 B-VG und § 86 GOG-NR).
Wer kann dem Rechnungshof Prüfungsaufträge erteilen?
Aufgrund eines selbständigen Antrags (Unterstützung durch fünf Abgeordnete) kann der Nationalrat mit Mehrheit beschließen, den Rechnungshof mit der Durchführung einer Prüfung zu beauftragen, die bestimmte Aspekte der öffentlichen Gebarung betrifft.
Der Rechnungshof hat eine bestimmte Prüfung vorzunehmen, wenn 20 Abgeordnete das schriftlich verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass sich der Prüfungsauftrag auf einen Vorgang bezieht, der der Rechnungshofkontrolle unterliegt. Wenn bereits drei derartige Gebarungsüberprüfungen laufen, darf kein weiteres Prüfungsverlangen mehr gestellt werden. Darüber hinaus darf kein/e Abgeordnete/r eines Parlamentsklubs ein solches Verlangen unterstützen, wenn schon zwei laufende Gebarungsüberprüfungen auf diesen Klub zurückgehen (§ 99 GOG-NR).
Außerdem kann der Nationalrat auf Antrag von fünf Abgeordneten mehrheitlich beschließen, den Ständigen Unterausschuss des Rechnungshofausschusses zu beauftragen, einen bestimmten Gebarungsvorgang zu prüfen. Ebenso kann ein solcher Auftrag durch ein Viertel der Mitglieder des Nationalrates erteilt werden, wobei zu keinem Zeitpunkt zwei oder mehr Prüfungen auf Grundlage eines solchen Verlangens laufen dürfen. Der Ständige Unterausschuss hat seine Arbeit innerhalb von vier Wochen aufzunehmen und nach spätestens weiteren sechs Monaten dem Rechnungshofausschuss einen Bericht zu erstatten(§ 32 e GOG-NR).
Können Abgeordnete die Nachrichtendienste von Polizei und Bundesheer kontrollieren?
Im Nationalrat gibt es zwei Ständige Unterausschüsse, die sich mit der Kontrolle der Nachrichtendienste befassen: einen Ständigen Unterausschuss des Innenausschusses und einen Ständigen Unterausschuss des Landesverteidigungsausschusses. Während der Ständige Unterausschuss des Innenausschusses für die "Überprüfung von Maßnahmen zum Schutz verfassungsmäßiger Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit" zuständig ist, beschäftigt sich der Ständige Unterausschuss des Landesverteidigungsausschusses mit "nachrichtendienstlichen Maßnahmen zur Sicherung der militärischen Landesverteidigung" (
Art. 52 a B-VG).
Diesen Unterausschüssen muss mindestens ein Mitglied von jeder im Hauptausschuss vertretenen Partei angehören. Die beiden Unterausschüsse müssen mindestens einmal im Vierteljahr zusammentreten. Sie müssen darüber hinaus innerhalb von zwei Wochen einberufen werden, wenn ein Viertel der Mitglieder des Unterausschusses oder das zuständige Regierungsmitglied das verlangt (§ 32 d GOG-NR).
