Standort
Standort
Untersuchungsausschüsse
Untersuchungsausschüsse sind ein wichtiges Kontrollinstrument des Parlaments. Fragen zu ihren Aufgaben, ihrer Einsetzung, ihren Kompetenzen und ihren Kosten werden hier beantwortet.
Wer kann Untersuchungsausschüsse einsetzen?
Untersuchungsausschüsse können nur vom Nationalrat, nicht aber vom Bundesrat eingesetzt werden.
Der Beschluss auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses erfolgt mit Stimmenmehrheit. Der diesbezügliche Antrag hat genau die Zusammensetzung sowie den Gegenstand der Untersuchung festzulegen, womit auch die Kompetenz des Ausschusses bestimmt und begrenzt wird. Dieser Auftrag kann im Nachhinein nicht abgeändert werden. Es kann daher auch keine Ausweitung oder Einengung des Auftrags an den Untersuchungsausschuss durch den Nationalrat geben.
Ein Untersuchungsausschuss ist nicht befugt, Erhebungen in Angelegenheiten durchzuführen, die nicht Gegenstand des Untersuchungsauftrags sind. Mit der Vorlage des Ausschussberichts über seine Erhebungen an den Nationalrat ist die Tätigkeit eines Untersuchungsausschusses beendet.
Der Auftrag eines Untersuchungsausschusses endet auch mit Ablauf einer Gesetzgebungsperiode.
Welche Aufgabe hat ein parlamentarischer Untersuchungsausschuss?
Untersuchungsausschüsse sind ein Kontrollinstrument des Parlaments (
Art. 53 B-VG und § 33 GOG-NR). Ihre Aufgabe ist es, die Geschäftsführung der Bundesregierung in bestimmten Belangen zu überprüfen, insbesondere, ob sich ein Mitglied der Bundesregierung in einer bestimmten Angelegenheit einer strafbaren Handlung oder einer Schädigung des öffentlichen Interesses schuldig gemacht hat. Die Gerichtsbarkeit, das heißt die Tätigkeit einer Richterin/eines Richters in Ausübung ihres/seines richterlichen Amtes, kann jedoch im Sinne der Gewaltentrennung grundsätzlich nicht von einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss kontrolliert werden.
Untersuchungsausschüsse dienen der Wahrheitsfindung
Untersuchungsausschüsse haben einen politischen Auftrag. Sie sollen tatsächliche Verhältnisse und Vorkommnisse feststellen. Sie haben jedoch nicht das Recht, die betreffenden VertreterInnen der Bundesregierung zur Rechenschaft zu ziehen und ihnen aus den festgestellten Tatsachen Konsequenzen aufzuerlegen. Das ist das alleinige Recht des Nationalrats, dem das Bundes-Verfassungsgesetz etwa die Möglichkeit des Misstrauensvotums oder der Ministeranklage gibt. Der Untersuchungsausschuss hat daher nach Ende seiner Beratungen dem Nationalrat zu berichten und kann diesem allenfalls Empfehlungen erteilen. Der Nationalrat fasst aufgrund der Ergebnisse die ihm erforderlich scheinenden weiteren Beschlüsse.
Untersuchungsausschüsse sind keine Gerichtsverfahren
Untersuchungsausschüsse sind demnach klar von Gerichtsverfahren zu unterscheiden: In einem Gerichtsverfahren entscheiden unabhängige Richter strittige Rechtsfragen. Die betroffenen Parteien können ihre Entscheidungen mit Rechtsmitteln (z. B. einer Berufung) bekämpfen. Ein Untersuchungsausschuss dient hingegen der (möglichst) umfassenden Informationsbeschaffung über Vorgänge in der Verwaltung durch gewählte Abgeordnete. Es gibt daher in Untersuchungsausschüssen weder Zeugen noch Angeklagte, sondern es werden Auskunftspersonen vernommen und Sachverständige gehört. Die Beschlüsse eines Untersuchungsausschusses (z. B. auf Vorlage bestimmter Akten) und der Bericht des Untersuchungsausschusses können nicht mit Rechtsmitteln bekämpft werden.
Welche Kompetenzen haben Untersuchungsausschüsse?
Das Bundes-Verfassungsgesetz legt fest, dass die Gerichte und alle anderen Behörden verpflichtet sind, Ersuchen von Untersuchungsausschüssen um Beweiserhebungen Folge zu leisten. Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen. In den Beweisbeschlüssen, die dem zivilgerichtlichen Verfahren (ZPO) nachgebildet sind, haben die Untersuchungsausschüsse die Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist, und die Beweismittel genau zu bezeichnen. Untersuchungsausschüsse dürfen aber nicht beweissichernde Maßnahmen, wie Hausdurchsuchungen oder Beschlagnahmungen, durchführen oder dies von Gerichten verlangen.
Für das Verfahren selbst gilt die "Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse".
Gegenüber einem Untersuchungsausschuss besteht die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage. Verweigert eine Auskunftsperson ihre Aussage und kommen die Ausschussmitglieder zur Überzeugung, dass diese Weigerung nicht gerechtfertigt ist, kann bei Gericht die Verhängung einer Ordnungs- oder Beugestrafe beantragt werden. Leistet eine Auskunftsperson der Ladung durch den Untersuchungsausschuss nicht Folge, kann der Untersuchungsausschuss ein Ansuchen an die zuständige Bezirkshauptmannschaft oder Polizeidirektion richten, die betreffende Person dem Ausschuss vorzuführen.
Jede Auskunftsperson kann sich bei der Einvernahme vor dem Untersuchungsausschuss von einer Vertrauensperson begleiten lassen. Diese hat aber nicht die gleiche Stellung wie ein Rechtsanwalt vor Gericht. Die Vertrauensperson hat insbesondere kein Rederecht vor dem Ausschuss.
Der Untersuchungsausschuss kann auch Sachverständige bestellen.
Der/dem Vorsitzenden des Untersuchungsausschusses wird eine Verfahrensanwältin/ein Verfahrensanwalt beigestellt, um die Grund- und Persönlichkeitsrechte der Auskunftspersonen zu wahren und ein faires Verfahren sicherzustellen.
Welche Kosten verursacht ein Untersuchungsausschuss?
Mitglieder eines Untersuchungsausschusses erhalten keine gesonderten Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen, da diese Tätigkeit zu den Aufgaben der Abgeordneten gehört. Die parlamentarischen Fraktionen bekommen aber für den Aufwand monatlich zusätzliche Geldmittel. Sie müssen gegenüber der Parlamentsdirektion jedoch genau belegen, wofür sie diese zusätzlichen Mittel ausgeben. In der Regel handelt es sich um anteilige Personalkosten für zusätzliche MitarbeiterInnen, die Abgeordnete bei der sehr aufwändigen Vorbereitung der Ausschusssitzungen unterstützen.
Personalkosten in der Parlamentsdirektion
Einen großen Teil der Kosten der Untersuchungsausschüsse machen die Personalkosten der MitarbeiterInnen der Parlamentsdirektion aus. Die Erstellung der Wortprotokolle über die Befragung der Auskunftspersonen im Untersuchungsausschuss durch die StenographInnen sowie die Betreuung eines solchen Ausschusses bedeuten für die MitarbeiterInnen der Parlamentsdirektion ein hohes Zeit- und Arbeitspensum. Allerdings ist dabei zu beachten, dass die MitarbeiterInnen der Parlamentsdirektion öffentlich Bedienstete sind und auf Grund der oft sehr unregelmäßigen Arbeitszeiten im Parlament eine Überstundenpauschale sowie eine Dienstzeit nach einem Gleitzeitmodell haben.
Reisekosten für Auskunftspersonen, Material- und Kopierkosten
Auskunftspersonen, die vor einen Ausschuss geladen werden und dafür nach Wien reisen müssen, erhalten ihre Reisekosten (Bahnfahrt 2. Klasse oder amtliches Kilometergeld) rückerstattet.
Darüber hinaus entstehen Material- und Kopierkosten, zumal die Akten und Unterlagen, die von Ämtern und Behörden an das Parlament übermittelt werden, in der Regel vertraulich sind und daher Vorkehrungen hinsichtlich ihrer Vervielfältigung getroffen werden müssen.
Die zusätzlichen Kosten für die Parlamentsdirektion setzen sich somit im Wesentlichen aus den speziellen Vergütungen für die parlamentarischen Fraktionen, aus Reisekosten und aus Material- bzw. Kopierkosten zusammen. Die parlamentarische Kontrolltätigkeit sollte aber nicht nach Kosten bewertet werden. Die politische Kontrolle durch gewählte Abgeordnete ist eines der zentralen Elemente eines demokratischen Rechtsstaates, die den BürgerInnen auch etwas wert sein sollte. Dass diese in einer effizienten Weise durchgeführt wird, darum sind alle im Parlament bemüht.
Einen genauen Überblick über die Kosten der Untersuchungsausschüsse der XXIII. Gesetzgebungsperiode (GP von 2006-2008) finden Sie in den Anfragebeantwortungen der Präsidentin des Nationalrates 3/ABPR vom 29. März 2007 sowie 42/ABPR vom 4. September 2008; weiters in den folgenden Aussendungen der Parlamentskorrespondenz: PK0550 und PK0587 aus 2007 sowie PK0763 aus 2008.
Sind Untersuchungsausschüsse öffentlich?
Die Beratungen des Untersuchungsausschusses sind vertraulich. Die Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen ist für MedienvertreterInnen jedoch zugänglich, sofern der Ausschuss nicht die Vertraulichkeit beschließt.
Aussagepflicht öffentlich Bediensteter
Öffentlich Bedienstete dürfen sich, auch bei einer medienöffentlichen Anhörung, nicht auf ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit berufen. Dies kann nur ihre Dienstbehörde geltend machen. Allerdings kann der Ausschuss nichtsdestotrotz mit Zweidrittelmehrheit den öffentlich Bediensteten zu einer Aussage verpflichten. Die Befragung findet dann immer unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Für diesen Fall sind die Mitglieder des Untersuchungsausschusses und die Verfahrensanwältin/der Verfahrensanwalt von der Präsidentin/dem Präsidenten des Nationalrates auf die Wahrung der Vertraulichkeit von Aussagen der Auskunftspersonen in nichtöffentlicher Sitzung zu vereidigen. Eine Verletzung dieser Verpflichtung wäre als Verletzung des Amtsgeheimnisses nach dem Strafgesetzbuch (
§ 310 Abs. 2 StGB) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.
Werden die Sitzungsprotokolle von Untersuchungsausschüssen veröffentlicht?
Über die vertraulichen Beratungen des Untersuchungsausschusses wird eine sogenannte Auszugsweise Darstellung erstellt. Sie entspricht im Wesentlichen einem Protokoll. Die Auszugsweise Darstellung wird nur den Ausschussmitgliedern und einsichtsberechtigten MitarbeiterInnen der Klubs und der Parlamentsdirektion übermittelt. Die (öffentliche bzw. vertrauliche) Anhörung von Auskunftspersonen wird wörtlich protokolliert. Untersuchungsausschüsse können beschließen, dass die Wortprotokolle öffentlicher Anhörungen auf der Website des Parlaments als sogenanntes Kommuniqué veröffentlicht werden.
Veröffentlichte Ausschussprotokolle
Sie können in den Kommuniqués der XXIII. GP (GP von 2006-2008) die Wortprotokolle folgender öffentlicher Anhörungen nachlesen:
- Untersuchungsausschuss betreffend die Finanzmarktaufsicht, BAWAG, Hypo Alpe-Adria und weitere Finanzdienstleister sowie ein Gutachten betreffend das Bankgeheimnis, das dieser Ausschuss in Auftrag gegeben hat
- Untersuchungsausschuss betreffend die Beschaffung von Kampfflugzeugen
- Untersuchungsausschuss betreffend Amtsführung im Bundesministerium für Inneres und weiteren Bundesministerien
Auch die Wortprotokolle der öffentlichen Anhörungen des Untersuchungsausschusses zu Abhör- und Beeinflussungsmaßnahmen im Bereich des Parlaments, der in der XXIV. Gesetzgebungsperiode (seit Oktober 2008) getagt hat, finden Sie in Kommuniqués dieses Ausschusses.
Was sind Ordnungs- und Beugestrafen?
Untersuchungsausschüsse können die Verhängung einer Ordnungsstrafe beantragen, wenn eine geladene Auskunftsperson mehrmals unentschuldigt nicht zu Sitzungen des Untersuchungsausschusses erscheint.
Ordnungsstrafen
Wer als Auskunftsperson für eine Sitzung des Untersuchungsausschusses geladen wird, ist verpflichtet, zu erscheinen. Wenn eine geladene Person der zugestellten Ladung ohne ausreichende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss gemäß der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse beim zuständigen Gericht die Verhängung einer Ordnungsstrafe beantragen. Der Untersuchungsausschuss kann die Auskunftsperson unter der Androhung, dass bei neuerlicher Nichtbefolgung der Ladung die Vorführung beschlossen werden kann, noch einmal laden. Wenn die Auskunftsperson auch dieser Ladung ohne ausreichende Entschuldigung nicht Folge leistet, kann der Untersuchungsausschuss unter Beantragung einer neuerlichen Ordnungsstrafe beschließen, dass die Auskunftsperson durch die politische Behörde (das ist die zuständige Bezirkshauptmannschaft oder Polizeidirektion) vorzuführen ist.
Beugestrafen
Der Untersuchungsausschuss kann die Verhängung einer Beugestrafe beantragen, wenn eine Auskunftsperson ihre Aussage ungerechtfertigt verweigert.
Vor einem Untersuchungsausschuss besteht die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage. Die Aussage darf – wie bei einem Strafverfahren vor Gericht – z. B. dann verweigert werden, wenn sie die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines Angehörigen betreffen oder wenn sich die Auskunftsperson durch ihre Aussagen selbst strafrechtlich belasten würde. Wenn die Ausschussmitglieder aber zur Überzeugung kommen, dass die Verweigerung der Aussage nicht gerechtfertigt ist, können sie durch Mehrheitsbeschluss bei Gericht die Verhängung einer Beugestrafe beantragen.
Strafen verhängt ein Gericht, nicht der Untersuchungsausschuss
Der Untersuchungsausschuss selbst kann also keine Ordnungs- und Beugestrafen verhängen. Ob eine solche Strafe verhängt wird, entscheidet allein das zuständige Gericht! Die Grundlage seiner Entscheidung bilden die entsprechenden Bestimmungen in der Strafprozessordnung, die sinngemäß anzuwenden sind. Der Untersuchungsausschuss wendet also gerade nicht die Strafprozessordnung an, und es ist auch kein Strafprozess, der gegen eine Auskunftsperson stattfindet.
Beschwerde gegen Beugestrafen
Wenn das Gericht die Verhängung einer Beugestrafe beschließt, dann kann die betroffene Auskunftsperson dagegen Beschwerde erheben. Die Verhängung einer Beugestrafe bedeutet auch nicht, dass die Auskunftsperson bei ihrer nächsten Befragung aussagen muss. Sie kann wieder die Aussage verweigern, und der Untersuchungsausschuss kann wiederum eine Beugestrafe beantragen. Andere Möglichkeiten stehen ihm nicht zu, und keine Auskunftsperson kann zu einer Aussage gezwungen werden.
Welche Untersuchungsausschüsse gab es in der Zweiten Republik?
Das österreichische Parlament hat seit 1945 18 Untersuchungsausschüsse eingesetzt:
- VI. Gesetzgebungsperiode (1949 - 1953)
Untersuchungsausschuss zur "Untersuchung der Tätigkeit der Vertreter der Creditanstalt, der Länderbank und der Bundeshandelskammer in New York (ERP-Hilfe)" auf Antrag der ÖVP mit 45 Sitzungen zwischen Ende 1949 und Ende April 1952. Vorsitz: Abg. Dipl.-Ing. Eduard Hartmann (ÖVP). Bericht: 545 d.B. und Zu 545 d.B. - XI. Gesetzgebungsperiode (1966 - 1970)
Untersuchungsausschuss zur "Untersuchung der Vorfälle beim Autobahn- und Straßenbau" auf Antrag der FPÖ mit 16 Sitzungen zwischen Juni 1966 und April 1968. Vorsitz: Abg. Dr. Otto Kranzlmayr (ÖVP). Bericht: 844 d.B. - XI. Gesetzgebungsperiode (1966 - 1970)
Untersuchungsausschuss zu "Vorfälle im Bundesministerium für Inneres (Spionageaffäre)" auf Antrag von ÖVP, SPÖ und FPÖ mit 16 Sitzungen zwischen Dezember 1968 und Oktober 1969. Vorsitzender: Abg. Dr. Otto Kranzlmayr (ÖVP). Bericht: 1391 d.B. - XII. Gesetzgebungsperiode (1970 - 1971)
Untersuchungsausschuss zur "Untersuchung der Vorfälle im Zusammenhang mit Flugzeugeinkäufen des Bundesheeres" auf Antrag der ÖVP mit zwölf Sitzungen zwischen Februar 1971 und Juni 1971. Wiedereinsetzung auf Antrag der SPÖ in der XIII. GP (1971 - 1975): 22 Sitzungen zwischen März 1972 und Juni 1975. Vorsitz: Abg. Gustav Zeillinger (FPÖ). Bericht: 1644 d.B.
Untersuchungsausschuss zur "Prüfung aller Umstände um den internationalen Ideenwettbewerb für Architekten (UNO-City)" auf Antrag der ÖVP mit sechs Sitzungen zwischen März 1971 und Juni 1971. Wiedereinsetzung auf Antrag der SPÖ in der XIII. GP (1971 - 1975): neun Sitzungen zwischen Februar 1972 und Juni 1972. Vorsitz: Dr. Eduard Moser (ÖVP). Bericht: 423 d.B. - XIII. Gesetzgebungsperiode (1971 - 1975)
Untersuchungsausschuss für alle "mit der Übertragung der Planung, Errichtung, Erhaltung, Verwaltung und Finanzierung des Internationalen Amtssitz- und Konferenzzentrums Wien an der IAKW-AG zusammenhängenden Vorgänge" auf Antrag von ÖVP und FPÖ mit 23 Sitzungen zwischen Mai 1972 und Juni 1975. Vorsitz: Abg. Dr. Tassilo Broesigke (FPÖ). Bericht 1688 d.B. - XIV. Gesetzgebungsperiode (1975 - 1979)
Untersuchungsausschuss zur "Überprüfung der Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen gegen das Abhören von Telephongesprächen in den letzten zehn Jahren" auf Antrag von SPÖ und ÖVP mit sechs Sitzungen zwischen Juni 1976 und März 1977. Vorsitz: Dr. Tassilo Broesigke (FPÖ). Bericht 463 d.B.
Untersuchungsausschuss zur "Überprüfung österreichischer Waffenexporte ins Ausland" mit 14 Sitzungen zwischen Februar 1977 und Mai 1977. Vorsitz: Abg. Dr. Walter Hauser (ÖVP). Bericht: 538 d.B. - XV. Gesetzgebungsperiode (1979 - 1983)
Untersuchungsausschuss zum "Bau des Allgemeinen Krankenhauses in Wien" auf Antrag der SPÖ mit 42 Sitzungen zwischen Mai 1980 und Mai 1981. Vorsitz: Abg. Dr. Norbert Steger (FPÖ). Bericht: 670 d.B. und Zu 670 d.B.
Untersuchungsausschuss zur "Untersuchung der Wohnbau Ost gemeinnützige Baugenossenschaft (WBO)" auf Antrag der SPÖ mit 29 Sitzungen zwischen Februar 1982 bis Januar 1983. Vorsitz: Abg. Dkfm. Holger Bauer (FPÖ). Bericht: 1385 d.B. - XVII. Gesetzgebungsperiode (1986 - 1990)
Untersuchungsausschuss zur "Untersuchung der Tätigkeit der am Verfahren beteiligten beziehungsweise in dieses involvierten Behörden und der damit zusammenhängenden Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Strafverfahren in der Causa Lucona sowie der Verantwortlichkeiten im östererreichischen Bundesheer für die angebliche Überlassung von Sprengmitteln an Udo Proksch" auf Antrag von SPÖ und ÖVP mit 38 Sitzungen zwischen August 1988 und Juni 1989. Vorsitz: Abg. Dr. Ludwig Steiner (ÖVP). Bericht: 1000 d.B.
Untersuchungsausschuss, "wie und auf welcher Grundlage es zur Erteilung der Genehmigungen von Exporten von Kriegsmaterial gekommen ist, das schließlich tatsächlich an die kriegsführenden Staaten Irak und Iran geliefert wurde; wie es zur Umgehung der in diesen Bewilligungen festgelegten Bedingungen sowie der im Kriegsmaterialexportgesetz vorgesehenen Kontrollen gekommen ist; und der politischen und administrativen Verantwortlichkeiten im Laufe der Genehmigung und der Überprüfung der Exporte sowie der Aufkärung der Vorwürfe" auf Antrag der ÖVP mit 26 Sitzungen zwischen Oktober 1989 und April 1990. Vorsitz: Abg. Dr. Ludwig Steiner (ÖVP). Bericht: 1235 d.B.
Untersuchungsausschuss über "allfällige Unzukömmlichkeiten im Bereich des Milchwirtschaftsfonds und insbesondere die Frage, ob und in welchem Ausmaß Bauern und Konsumenten geschädigt wurden, allfällige Unzukömmlichkeiten bei der Verarbeitung, der Verwertung und dem Export von Milchprodukten auf der Basis der bestehenden Rechtsgrundlage sowie der politischen Verantwortlichkeit in den vorstehend genannten Bereichen unter besonderer Bedachtnahme auf § 63 des Marktordnungsgesetzes" auf Antrag der SPÖ mit 26 Sitzungen zwischen Oktober 1989 und April 1990. Vorsitz: Abg. Ing. Hans-Joachim Ressel (SPÖ). Bericht: 1236 d.B. - XXI. Gesetzgebungsperiode (1999 - 2002)
Untersuchungsausschuss zur "Untersuchung der politischen und rechtlichen Verantwortung im Zusammenhang mit der im Zeitraum vom 1. Jänner 1995 bis 31. Dezember 1999 durch das damalige BM f. Arbeit und Soziales beziehugnsweise Arbeit, Gesundheit und Soziales veranlassten Vergabe (Vergabepraxis) von öffentlichen Geldern an Förderungswerber oder Auftragnehmer inklusive deren Vernetzungen zu anderen öffentlichen Stellen als Auftragnehmer oder Förderungsempfänger" auf Antrag von FPÖ und ÖVP mit 30 Sitzungen zwischen Oktober 2000 und Dezember 2002. Vorsitz: Abg. Dr. Helene Patrik-Pablé (FPÖ). Ausschuss zum Ende der GP nicht abgeschlossen, kein Bericht. - XXIII. Gesetzgebungsperiode (2006 - 2008)
Untersuchungsausschuss zur "Beschaffung von Kampfflugzeugen" (Eurofighter) auf Antrag von SPÖ, Grünen und FPÖ mit 48 Sitzungen zwischen November 2006 und Juli 2007. Vorsitz: Abg. Dr. Peter Pilz (Grüne). Bericht 192 d.B. - Untersuchungsausschuss betreffend "Finanzmarktaufsicht, BAWAG, Hypo Alpe-Adria und weitere Finanzdienstleister" auf Antrag von Grünen, SPÖ und FPÖ mit 40 Sitzungen zwischen November 2006 und Juli 2007. Vorsitz: Abg. Dr. Martin Graf (FPÖ). Bericht: kein schriftlicher, lediglich mündlicher Bericht in der Plenumssitzung des Nationalrates vom 6. Juli 2007
Untersuchungsausschuss zu "Vertuschung von Polizeiaffären und des Missbrauchs der politischen Macht insbesondere im Bundesministerium für Inneres, aber auch in den Bundesministerien für Justiz, für Finanzen und für europäische und internationale Angelegenheiten" auf Antrag von SPÖ, Grünen, FPÖ und BZÖ mit 21 Sitzungen zwischen März 2008 und September 2008. Vorsitz: Abg. Dr. Peter Fichtenbauer (FPÖ). Bericht: 679 d.B. - XXIV. Gesetzgebungsperiode (seit 2008)
Untersuchungsausschuss zu "Abhör- und Beeinflussungsmaßnahmen im Bereich des Parlaments" auf Antrag von SPÖ, ÖVP, BZÖ und Grünen mit 17 Sitzungen zwischen Juli 2009 und Dezember 2009. Vorsitz: Abg. Dr. Martin Bartenstein (ÖVP). Bericht: kein schriftlicher, lediglich mündlicher Bericht in der Plenumssitzung des Nationalrates vom 11. Dezember 2009
Was versteht man unter einem "kleinen Untersuchungsausschuss"?
Als "kleiner Untersuchungsausschuss" wird von PolitikerInnen und JournalistInnen immer wieder der Ständige Unterausschuss des Rechnungshofausschusses bezeichnet, dem unter gewissen Voraussetzungen Prüfungsaufträge erteilt werden können. Auch wenn dieser Ausschuss bei der Durchführung von Prüfungen in gewisser Hinsicht ähnlich wie ein Untersuchungsausschuss vorgeht, etwa indem in seinen Sitzungen ebenfalls Auskunftspersonen befragt werden, bestehen doch sehr große Unterschiede zwischen einem Untersuchungsausschuss und dem Ständigen Unterausschuss. Diese betreffen etwa die Voraussetzungen für seine Einsetzung (bzw. für die Erteilung des Prüfungsauftrags), den möglichen Umfang des Prüfungsgegenstands, die Befugnisse des Ausschusses und viele sonstige Regelungen über das Verfahren.
Einsetzung:
Ein ganz entscheidender Unterschied ist, dass ein Untersuchungsausschuss nur durch Mehrheitsbeschluss des Nationalrates eingesetzt werden kann, während die Erteilung eines Prüfungsauftrags an den Rechnungshof-Unterausschuss bereits durch ein Viertel der Mitglieder des Nationalrates möglich ist. Einen Untersuchungsausschuss kann es also nur geben, wenn auch Abgeordnete aus den Reihen der Regierungsparteien dafür stimmen, während eine Prüfung durch den Rechnungshof-Unterausschuss durch die Oppositionsparteien allein erzwungen werden kann. Allerdings darf ein solches Verlangen nur dann gestellt werden, wenn der Rechnungshof den betreffenden Vorgang noch nicht selbst prüft. Außerdem darf der Rechnungshof-Unterausschuss immer nur ein Verlangen behandeln. Es kann also immer nur ein Vorgang geprüft werden.
Prüfungsgegenstand:
Der Prüfungsgegenstand des Rechnungshof-Unterausschusses ist durch die Verfassung bzw. das Geschäftsordnungsgesetz enger eingegrenzt als für einen Untersuchungsausschuss. Der Prüfungsauftrag an den Rechnungshof-Unterausschuss muss sich auf "einen bestimmten Vorgang in einer der Kontrolle des Rechnungshofs unterliegenden Angelegenheit der Bundesgebarung" beziehen (
Art. 52b Abs. 1 B-VG).
Befugnisse:
Während im Fall eines Untersuchungsausschusses die Gerichte und alle anderen Behörden gemäß Bundes-Verfassungsgesetz (
Art. 53 Abs. 3) verpflichtet sind, auf Ersuchen des Ausschusses Beweiserhebungen durchzuführen, und alle öffentlichen Ämter auf Verlangen des Ausschusses ihre Akten vorzulegen haben, besteht eine Verpflichtung in dieser Form gegenüber einem Rechnungshof-Unterausschuss nicht.
Auch die Ladung von Auskunftspersonen kann in einem Rechnungshof-Unterausschuss nur aufgrund jener Bestimmungen (des § 40 GOG-NR) erfolgen, die auch für Fachausschüsse bzw. deren Unterausschüsse gelten. Anders als ein Untersuchungsausschuss hat der Rechnungshof-Unterausschuss also keine Möglichkeit, bei Gericht die Verhängung einer Ordnungsstrafe gegen eine geladene Auskunftsperson wegen deren Nichterscheinen zu beantragen, ebenso wenig wie die Verhängung einer Beugestrafe wegen einer dem Ausschuss nicht gerechtfertigt erscheinenden Aussageverweigerung. Auch die Möglichkeit einer Vorführung von Auskunftspersonen, die einer Ladung nicht Folge geleistet haben, vor den Ausschuss durch die Exekutive wird in der parlamentarischen Praxis ausschließlich auf Untersuchungsausschüsse beschränkt (wenngleich diese gemäß § 40 des Geschäftsordnungsgesetzes auch für andere Ausschüsse besteht).
Verfahren:
Für den Rechnungshof-Unterausschuss gelten gemäß § 32e Abs. 5 GOG-NR im Wesentlichen die Bestimmungen über Organisation und Verfahren der Unterausschüsse. Dies bedeutet einerseits, dass seine Verhandlungen, einschließlich der Befragungen der Auskunftspersonen, vertraulich stattfinden – im Gegensatz zum Untersuchungsausschuss, wo die Beratungen des Ausschusses ebenfalls vertraulich, die Anhörungen von Auskunftspersonen aber in der Regel medienöffentlich abgehalten werden.
Darüber hinaus gelten viele Regelungen, die für Untersuchungsausschüsse in der Verfahrensordnung für Untersuchungsausschüsse festgelegt sind, in einem Rechnungshof-Unterausschuss nicht. Dies betrifft etwa die im Untersuchungsausschuss bestehende Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage unter Androhung strafrechtlicher Folgen im Fall einer falschen Beweisaussage. Es wird im Rechnungshof-Unterausschuss auch kein Verfahrensanwalt bestellt, der in einem Untersuchungsausschuss die Wahrung der Grund- und Persönlichkeitsrechte der Auskunftspersonen (deren Befragung im Untersuchungsausschuss ja in der Regel medienöffentlich stattfindet!) sicherzustellen hat. Auch die Möglichkeit, dass sich eine Auskunftsperson bei ihrer Einvernahme vor dem Ausschuss durch eine Vertrauensperson begleiten und von dieser beraten lassen kann, besteht nur für Untersuchungsausschüsse.
Die genauen Bestimmungen über den Unterausschuss des Rechnungshofausschusses finden sich in
Artikel 52b B-VG sowie in § 32e GOG-NR, die Bestimmungen über den Untersuchungsausschuss in
Artikel 53 B-VG, § 33 GOG-NR sowie in der Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse, die einen Anhang zum GOG-NR bildet.
