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Wahlen
Wahlen und Parlament sind das Rückgrat der Demokratie. Aber wer darf wählen und wie oft finden Nationalratswahlen statt? Wie funktionieren Wahlen und was ist eigentlich der Unterschied zwischen Verhältnis- und Mehrheitswahlrecht? – Einige grundsätzliche Informationen zum österreichischen Wahlrecht.
Was ändert sich mit der Wahlrechtsreform 2011?
Mit dem Wahlrechtsänderungsgesetz 2011 (Gesetzesbeschluss des Nationalrates vom 16. Juni 2011, Behandlung im Bundesrat am 30. Juni 2011) soll taktisches Wählen bei der Briefwahl ausgeschlossen und Manipulation im Zusammenhang mit Wahlkarten verhindert werden. Außerdem fallen die Regelungen, dass Personen mit einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe das aktive Wahlrecht automatisch verlieren und dass Mitglieder der Familie Habsburg von der Kandidatur bei Bundespräsidentenwahlen ausgeschlossen sind. Die Wahlrechtsreform wird mit 1. Oktober 2011 in Kraft treten.
Briefwahl-Stimmen müssen bis Wahlschluss bei der Wahlbehörde eingelangt sein
Bisher mussten Briefwahlstimmen erst am 8. Tag nach dem Wahltag bei der Wahlbehörde einlangen. Angesichts dieser Frist konnte eine erst nach Bekanntwerden des vorläufigen Wahlergebnisses erfolgende Stimmabgabe – obwohl sie nicht erlaubt war – nicht völlig ausgeschlossen werden. – Das Wahlrechtsänderungsgesetz sieht nunmehr vor, dass die mittels Briefwahl abgegebenen Stimmen spätestens am Wahltag um 17 Uhr, also zum Zeitpunkt des Schließens der letzten Wahllokale, bei der Wahlbehörde eingelangt sein müssen.
Beantragt werden können Wahlkarten schriftlich oder mündlich – allerdings nicht telefonisch – bei der Gemeinde, in deren Wählerverzeichnis der/die Antragsteller/in eingetragen ist, wobei die Identität entweder bei der Antragstellung oder bei der Zustellung nachzuweisen ist. Bewohnern von Pflegeheimen darf eine Wahlkarte nur persönlich zugestellt werden. Wird eine Wahlkarte durch Boten überbracht, darf diese von ihm nicht sofort wieder mitgenommen werden.
Wahlrecht im Strafvollzug: Gericht entscheidet
Bisher war mit einer (nicht bedingt nachgesehenen) rechtskräftigen Verurteilung zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe durch ein inländisches Gericht wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat der Ausschluss vom aktiven Wahlrecht verbunden. Diese Bestimmung musste aufgrund eines Erkenntnisses des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geändert werden.
Nach der neuen Regelung erfolgt ein Ausschluss vom aktiven Wahlrecht nicht mehr automatisch, sondern es ist in jedem Einzelfall vom Gericht darüber zu entscheiden. Dies betrifft nunmehr grundsätzlich Personen, die wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer (nicht bedingt nachgesehenen) mehr als fünfjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden sind, bzw. zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bei bestimmten Delikten wie z.B. Landesverrat, Wahlbetrug, bestimmte Fälle von Amtsmissbrauch, NS-Wiederbetätigung, Terror oder organisierte Kriminalität.
Habsburger sind von Kandidatur bei Bundespräsidentenwahlen nicht mehr ausgeschlossen
Die bereits im Bundes-Verfassungsgesetz 1920 enthaltene Regelung, dass „Mitglieder regierender Häuser oder solcher Familien, die ehemals regiert haben“ von der Wählbarkeit zum Bundespräsidenten ausgeschlossen sind, wird nunmehr aus der Verfassung sowie aus dem Bundespräsidentenwahlgesetz gestrichen. Ausdrücklich klargestellt wird jedoch, dass das im Jahr 1919 beschlossene „Habsburger-Gesetz“, also die Regelung der vemögensrechtlichen Fragen, von dieser Neuregelung unberührt bleibt.
Wann finden die nächsten Nationalratswahlen statt?
Die Gesetzgebungsperiode des Nationalrates dauert fünf Jahre (
Art. 27 B-VG), vom Tag seines ersten Zusammentretens an gerechnet. Der Nationalrat muss also spätestens alle fünf Jahre neu gewählt werden. Innerhalb von dreißig Tagen nach der Wahl hat der Bundespräsident den neuen Nationalrat einzuberufen.
Die letzte Nationalratswahl fand am 28. September 2008 statt, die konstituierende Sitzung des neu gewählten Nationalrates am 28. Oktober 2008. Mit diesem ersten Zusammentritt begann die XXIV. Gesetzgebungsperiode.
Der Nationalrat kann aber bereits vor Ablauf der fünf Jahre aufgelöst werden: durch Beschluss des Nationalrates selbst, durch Auflösung durch den Bundespräsidenten oder nach einer Volksabstimmung, in der die BürgerInnen der Absetzung des Staatsoberhauptes nicht zustimmen.
Wie kann sich der Nationalrat vorzeitig auflösen?
Selbstauflösung
Der Nationalrat kann per Gesetz mit einfacher Mehrheit selbst seine vorzeitige Auflösung beschließen (
Art. 29 Abs. 2 und 3 B-VG). Gegen diesen Beschluss hat der Bundesrat kein Einspruchsrecht (
Art. 42 Abs. 5 B-VG). Die Selbstauflösung ist an keine inhaltlichen Voraussetzungen gebunden. Der Nationalrat kann einen solchen Gesetzesbeschluss fassen, wenn dies politisch gewünscht ist. Die Gesetzgebungsperiode dauert in diesem Fall so lange, bis der neu gewählte Nationalrat zusammentritt. Das bedeutet, dass bis dahin alle Organe ihre Funktion behalten.
Auflösung durch die Bundespräsidentin/den Bundespräsidenten
Auch die/der BundespräsidentIn ist befugt, den Nationalrat aufzulösen (
Art. 29 Abs. 1 B-VG). Das darf jedoch nur ein Mal aus demselben Grund geschehen, eine bestimmte inhaltliche Voraussetzung legt die Verfassung aber nicht fest. Die Bundespräsidentin/der Bundespräsident ist dabei an einen entsprechenden Vorschlag der Bundesregierung gebunden (
Art. 67 Abs. 1 B-VG).
Die Gesetzgebungsperiode ist dann mit sofortiger Wirkung beendet. Lediglich die PräsidentInnen des Nationalrates, der ständige Unterausschuss des Hauptausschusses sowie ein weiterer Unterausschuss (
Art. 51c Abs. 1 B-VG,
Art. 55 Abs. 2 B-VG und § 6 Abs. 1 GOG-NR) behalten ihre Funktionen. Die Neuwahl ist von der Bundesregierung so anzuordnen, dass der neu gewählte Nationalrat am hundertsten Tag nach seiner Auflösung zusammentreten kann.
Bis jetzt hat keiner der Bundespräsidenten der Zweiten Republik von diesem Recht Gebrauch gemacht.
Auflösung nach Volksabstimmung gegen Absetzung der Bundespräsidentin/des Bundespräsidenten
Der dritte Fall einer vorzeitigen und in diesem Fall automatischen Auflösung des Nationalrates ist die Folge einer Volksabstimmung, in der eine Absetzung der Bundespräsidentin/des Bundespräsidenten abgelehnt wird (
Art. 60 Abs. 6 B-VG). Dadurch tun die BürgerInnen nämlich kund, dass der Nationalrat, der mit seiner Mehrheit die Absetzung des Bundespräsidenten in die Wege geleitet hatte, nicht mehr vom Volkswillen getragen ist. Dieser Fall ist bis heute noch nie eingetreten.
Wie wirken sich Landtagswahlen auf die Zusammensetzung des Bundesrates aus?
Anders als der Nationalrat, der von der Bevölkerung direkt gewählt wird, werden die Mitglieder des Bundesrates von den Landtagen entsandt. Dafür schreibt die Verfassung grundsätzlich das Prinzip der Verhältniswahl vor, doch muss wenigstens ein Mandat jener Partei zufallen, die die zweithöchste Anzahl von Sitzen im Landtag hat – oder, wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben, die zweithöchste Anzahl von Wählerstimmen bei der letzten Landtagswahl (
Art. 35 Abs. 1 B-VG).
Die Entsendung gilt jeweils für die Dauer der Gesetzgebungsperiode des entsendenden Landtags. Daher hat der Bundesrat auch keine eigene Gesetzgebungsperiode, sondern es kommt nach Landtagswahlen – die ja zu unterschiedlichen Zeitpunkten stattfinden – jeweils zu einer Teilerneuerung seiner Mitglieder.
Die Neuwahl der vom Landtag zu entsendenden Bundesräte nach einer Landtagswahl erfolgt üblicherweise in der konstituierenden Sitzung des neu gewählten Landtags (also in der ersten Sitzung des neu gewählten Landtags, in der auch die Angelobung der Mitglieder, die Wahl der Präsidenten, Schriftführer etc. erfolgt). Vom Zeitpunkt der Wahl durch den Landtag an hat ein Mitglied des Bundesrates Sitz und Stimme im Bundesrat (§ 1 Abs. 1 GO-BR).
Die Verfassung schreibt überdies vor, dass nach Ablauf der Gesetzgebungsperiode eines Landtags oder nach seiner Auflösung die von ihm entsendeten Mitglieder so lange in Funktion bleiben, bis der neue Landtag die Wahl in den Bundesrat vorgenommen hat (
Art. 35 Abs. 3 B-VG).
Eine allfällige Änderung der Aufteilung der Zahl der Bundesräte auf die einzelnen Parteien, die sich infolge einer Landtagswahl ergibt, kann sich daher erst dann in der Zusammensetzung des Bundesrates widerspiegeln, wenn – in der konstituierenden Sitzung – die Wahl der Bundesräte durch den neu gewählten Landtag stattgefunden hat.
Was ist der Unterschied zwischen aktivem und passivem Wahlrecht?
Unter aktivem Wahlrecht versteht man das Recht zu wählen. Alle österreichischen StaatsbürgerInnen, die zum Zeitpunkt der Wahl mindestens 16 Jahre alt sind, dürfen bei der Nationalratswahl wählen, sofern sie nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen sind (
§ 21 NRWO).
Das passive Wahlrecht ist das Recht zu kandidieren, das Recht gewählt zu werden. Passiv wahlberechtigt für den Nationalrat sind alle Männer und Frauen, die am Stichtag die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, am Wahltag mindestens 18 Jahre alt sind und vom Wahlrecht nicht ausgeschlossen sind (
§ 41 NRWO).
Vom Wahlrecht ausgeschlossen ist, wer durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer strafbarer Handlungen, die mit Vorsatz begangen wurden, zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist (
§ 22 NRWO).
Was versteht man unter Verhältniswahlrecht?
Die Verfassung legt allgemein fest, dass Parlamente in Österreich, Gemeinderäte, aber auch die österreichischen Mitglieder des Europäischen Parlaments nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt werden (
Art. 23 a Abs. 1,
Art. 26 Abs. 1,
Art. 35 Abs. 1,
Art. 95 Abs. 1 und
Art. 117 Abs. 2 B-VG). Näheres ist in den jeweiligen Wahlgesetzen geregelt (z. B.
Nationalrats-Wahlordnung,
Europawahlordnung, Landeswahlordnungen und Gemeindewahlordnungen in den jeweiligen Bundesländern).
Ziel: Gerechte Verteilung der Wählerstimmen
Das Verhältniswahlrecht versucht, die Wählerstimmen möglichst genau auf die Verteilung der Parlamentssitze umzurechnen. Der gesellschaftspolitische Zweck des Verhältniswahlrechts ist, dass soziale und politische Gruppierungen in einem Land möglichst weitgehend nach ihrem Stimmenanteil repräsentiert sind. Das Verhältniswahlrecht wird daher von vielen als besonders „gerecht“ empfunden – anders als seine Alternative, das Mehrheitswahlrecht.
Nun ist die Anzahl der Nationalratsmandate mit 183 genau festgelegt. Das macht die verhältnismäßige Umrechnung der Wählerstimmen auf Nationalratssitze sehr kompliziert. Es gibt dafür über 200 mathematische Verfahren.
Wahllisten der Parteien und die Wahlzahl
Das Verhältniswahlrecht wird durch zwei wesentliche Elemente geprägt: zum einen die Wahlvorschläge der Parteien (Liste von Kandidatinnen und Kandidaten der einzelnen Wahlparteien – und nicht Einzelpersonen, die z. B. nur in einem Wahlkreis antreten), zum anderen die sogenannte Wahlzahl. Die Wahlzahl bestimmt, wie viele Stimmen es braucht, um ein Mandat zu erlangen. Die Zahl der abgegebenen Stimmen (etwa in einem Wahlkreis) wird durch die Zahl der hier zu vergebenden Mandate geteilt. Die so errechnete Zahl ist die Wahlzahl. Jede Partei erhält dann so viele Mandate, wie die Wahlzahl in der Zahl der für sie abgegebenen Stimmen enthalten ist.
Was logisch klingt, ist in der Praxis aber nicht so einfach zu erreichen. Denn eine solche Rechnung wird oft zu Ergebnissen mit Kommastellen führen, und es können ja nicht zweieinhalb Mandate, sondern nur zwei oder drei Mandate vergeben werden. Nun wird auch klar, warum es so viele mathematische Modelle und verschiedene Verfahrensschritte gibt, um ein Wahlergebnis zu ermitteln: Sie sollen gewährleisten, dass auch die „Reststimmen“ und „Restmandate“, die bei der simplen Teilung durch die Wahlzahl übrig bleiben, so gerecht wie möglich aufgeteilt werden.
Wie wird eine unüberschaubare Parteienvielfalt im Parlament verhindert?
Als Nachteil des Verhältniswahlsystems wird die Gefahr einer Zersplitterung der Parteienlandschaft gesehen. Denn auch sehr kleine Parteien haben eine große Chance, genügend Stimmen für einen Parlamentssitz zu erreichen. Damit können auch radikale und extremistische Parteien oder Parteien, die sich nur für ein einziges Thema starkmachen, ins Parlament kommen. Solche Parteien verlangen in der Regel einen „hohen Preis“ für ihre Zustimmung zu Gesetzesvorschlägen und können dadurch den parlamentarischen Betrieb lahmlegen.
Um dem entgegenzuwirken, legen die Wahlgesetze meist eine Prozenthürde fest. Das bedeutet, eine Partei muss im gesamten Staatsgebiet einen bestimmten Prozentsatz an Stimmen erreichen, um ein Mandat erhalten zu können. In Österreich wurde für die Nationalratswahl diese Grenze mit einem bundesweiten Stimmenanteil von vier Prozent festgelegt. Eine Partei, die die Prozenthürde nicht erreicht, kann aber dennoch in den Nationalrat einziehen, wenn es ihr gelingt, ein sogenanntes Grundmandat in einem Regionalwahlreis zu erreichen.
Problem: Keine klaren Mehrheiten
Ein weiterer Kritikpunkt am Verhältniswahlsystem ist, dass es zwar eine weitgehend verhältnismäßige Repräsentation der verschiedenen Parteien und politischen Richtungen garantieren mag, dass es aber dadurch die Regierungsbildung meist schwierig und oft langwierig gestaltet. Denn die Wahlen führen kaum mehr zu klaren Mehrheiten, in der Regel sind deshalb Koalitionen mehrerer Parteien notwendig.
Was versteht man unter Mehrheitswahlrecht?
Im Gegensatz zur Verhältniswahl werden beim Mehrheitswahlrecht die Mandate nicht prozentuell nach dem Stimmenanteil der Parteien vergeben. In den Wahlkreisen tritt in der Regel nur eine Kandidatin/ein Kandidat pro Partei an. Wer die Mehrheit der Stimmen bekommt, ist gewählt. Die Stimmen der WahlverliererInnen verfallen, weshalb dieses Prinzip auch "winner-takes-all-Prinzip" genannt wird.
Vorteile des Mehrheitswahlrechts
BefürworterInnen des Mehrheitswahlrechts weisen darauf hin, dass dieses meist zu eindeutigen Mehrheitsverhältnissen im Parlament führt. Dies ermöglicht eine einfache Regierungsbildung und schafft stabile Regierungen. Es verhindert außerdem eine Parteienzersplitterung (da KandidatInnen kleiner Parteien kaum eine Chance haben, ein Mandat zu gewinnen). Als weiterer Vorteil wird angeführt, dass eine Personenwahl und keine Parteienwahl im Wahlkreis möglich ist.
Kritik am Mehrheitswahlrecht
Die Begünstigung des Zweiparteiensystems durch das Mehrheitswahlsystem wird jedoch auch kritisch beurteilt: Viele gesellschaftliche und politische Gruppierungen sind dadurch nicht im Parlament vertreten und viele Stimmen nach der Wahl quasi „verloren“. Es ist auch leichter möglich, das Wahlergebnis durch geschicktes Ziehen von Wahlkreisgrenzen zu beeinflussen ("Wahlkreisgeometrie", englisch: "Gerrymandering").
Zum Beispiel: Das angelsächsische Mehrheitswahlrecht
Das Mehrheitswahlsystem ist vom angelsächsischen politischen System geprägt und hat sich in den verschiedenen Formen etwa in den USA und in Großbritannien etabliert. So dominieren beispielsweise in Großbritannien die Labour Party und die Conservative Party seit langem das politische Geschehen. Die Liberal Democrats haben als drittstärkste Kraft nur einen Bruchteil der Sitze der großen Parteien inne. Kleine Parteien, die z. B. regionale Bedeutung in Schottland, Wales oder Nordirland haben, sind überhaupt nur mit einzelnen Abgeordneten vertreten.
Zum Beispiel: Die Kombination von Mehrheits- und Verhältniswahlrecht in Deutschland
Bei der Wahl zum Deutschen Bundestag wird das Mehrheitswahlrecht (Direktmandat durch Erststimme) mit dem Verhältniswahlrecht kombiniert (Zweitstimme für Listen der Parteien). Erst- und Zweitstimme müssen nicht derselben Partei gegeben werden. Dadurch kommt es zu einem komplizierten mehrstufigen Sitzzuteilungsverfahren mit so genannten Überhangmandaten.
Absolutes und relatives Mehrheitswahlrecht
Ist für die Zuerkennung eines Mandats die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen (mehr als 50 Prozent) erforderlich, dann spricht man von absoluter Mehrheitswahl. Dieses System führt aber oft zu weiteren Wahlgängen, wenn kein/e KandidatIn die erforderliche absolute Mehrheit im ersten Wahlgang erreicht hat. Dabei fallen jene KandidatInnen mit den wenigsten Stimmen aus dem Zählverfahren heraus. Meist gibt es aber nur eine Stichwahl zwischen den beiden KandidatInnen, die die meisten Stimmen erhalten haben.
Beim relativen Mehrheitswahlrecht erhält diejenige Kandidatin/derjenige Kandidat das Mandat, die/der die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnte.
Vorschlag für ein minderheitenfreundliches Mehrheitswahlrecht
Um die negativen Aspekte des Mehrheitswahlrechts (zu große Hürden für kleinere Parteien) abzuschwächen, wurde etwa vom Grazer Politikwissenschafter Klaus Poier für Österreich das Modell eines „minderheitenfreundlichen Mehrheitswahlrechts“ entwickelt. Demnach soll jene Partei, die die relative Stimmenmehrheit auf sich vereinigen kann, die Hälfte der Mandate plus ein Mandat erhalten. Die restlichen Mandate werden proportional wie beim Verhältniswahlrecht auf die anderen Parteien verteilt. Die „stärkste“ Partei hätte damit die klare Mehrheit im Nationalrat. Gleichzeitig wäre eine starke Opposition garantiert.
Andere Vorschläge gehen in die Richtung, der stimmenstärksten Partei die Hälfte der Mandate minus ein Mandat zuzuerkennen, damit eine Koalition notwendig bleibt.
Was sind Wahlkreise, welche Arten gibt es, welche Vor-/Nachteile haben sie?
Ein Wahlkreis ist ein (normalerweise räumlich zusammenhängender) Teil eines Wahlgebiets. Bei Nationalratswahlen ist das gesamte Bundesgebiet in Wahlkreise eingeteilt, bei Landtagswahlen ein Bundesland. Bei Gemeinderatswahlen gibt es meist keine Unterteilung der Gemeinde in Wahlkreise. In einem Wahlkreis gibt es Stimmbezirke, in denen die WählerInnen ihre Stimmen abgeben und die Auszählung stattfindet. Innerhalb des Wahlkreises werden die abgegebenen Stimmen dann in die in diesem Wahlkreis zu vergebenden Mandate umgerechnet. Das geschieht für jeden Wahlkreis ohne Berücksichtigung der Stimmergebnisse der anderen Wahlkreise.
Je nachdem, ob im Wahlkreis nur ein Mandat oder mehrere Mandate zu besetzen sind, unterscheidet man zwischen Einer-Wahlkreisen und Mehrmandats-Wahlkreisen. Einer-Wahlkreise gibt es in der Regel beim Mehrheitswahlsystem. Mehrmandats-Wahlkreise kommen sowohl beim Verhältniswahlsystem als auch beim Mehrheitswahlsystem vor. – In Österreich bildet bei den Nationalratswahlen nur Osttirol einen Einer-Wahlkreis.
Aufteilung der Mandate im Wahlkreis auf die Parteien
Grundsätzlich können die Mandate, die in einem Wahlkreis zu vergeben sind, auf die Parteien nach zwei Prinzipien vergeben werden:
- nach dem Majorzprinzip (Mehrheitsprinzip, „winner-takes-it-all“-Prinzip): alle Mandate im Wahlkreis erhält jene Partei, die dort eine Stimmenmehrheit erzielt hat,
- oder nach dem Proporzprinzip (Verhältniswahlprinzip): die Mandate im Wahlkreis werden auf die Parteien im Verhältnis ihrer dort erzielten Stimmenanteile aufgeteilt.
(Auf die möglichen Kombinationsformen kann hier nicht eingegangen werden.)
Bei Einer-Wahlkreisen kommt eigentlich nur das Majorzprinzip in Frage, d. h., das eine zu vergebende Mandat geht an die Partei, die die (abolute oder relative) Stimmenmehrheit im Wahlkreis erzielt hat. Kleine Parteien haben beim Majorzprinzip nur eine äußerst geringe Chance, Mandate zu erzielen.
Bei Mehrmandats-Wahlkreisen können entweder alle Mandate im Wahlkreis an die Partei mit der Stimmenmehrheit gehen oder aber auf die verschiedenen Parteien nach ihrem Stimmenanteil aufgeteilt werden. Im letzteren Fall ist es für kleine Parteien vorteilhaft, wenn es nicht viele kleine, sondern wenige große Wahlkreise gibt, weil für ein Mandat dann bereits ein geringerer Prozentanteil der Stimmen ausreicht. – Bei Nationalrats- und Landtagswahlen in Österreich erfolgt die Aufteilung der Mandate im Wahlkreis nach den Stimmenanteilen der Parteien.
Vorteil von Wahlkreisen
Im Parteiensystem werden die politischen Funktionsträger von den Parteien ausgewählt. Diese entscheiden, wer bei Wahlen kandidieren darf. Die WählerInnen haben auf die Erstellung der KandidatInnenlisten keinen oder nur sehr geringen Einfluss. Die Einrichtung von (kleineren) Wahlkreisen führt aber zu einer stärkeren Beziehung zwischen den WählerInnen und den KandidatInnen. Durch die Vergabe von Vorzugsstimmen haben die WählerInnen auch eine stärkere Möglichkeit, die Reihung der KandidatInnen zu verändern.
Dazu kommt, dass sich die KandidatInnen bzw. die Abgeordneten in der Regel auch „ihrem“ Wahlkreis verpflichtet fühlen. Sie sehen sich auch als VertreterInnen ihres Wahlkreises und setzen sich im Nationalrat oder in den Landtagen für Anliegen der BürgerInnen dort ein. Die „Wahlkreisarbeit“, also der Einsatz der Abgeordneten für die Anliegen der BürgerInnen, Unternehmen, Interessengruppen etc. in ihrem Wahlkreis und der ständige Kontakt zu ihnen, bildet einen der Arbeitsschwerpunkte von Abgeordneten.
Nachteil von Wahlkreisen
Eine Kritik an der Einrichtung von Wahlkreisen ergibt sich aus einem gewissen Spannungsverhältnis zum Grundsatz des gleichen Wahlrechts:
Erstens ist die Größe der Wahlkreise (d. h. die Zahl der BürgerInnen oder die Zahl der Wahlberechtigten) in der Regel nicht gleich. Es kann aber jeweils nur eine ganze Zahl von Mandaten für einen Wahlkreis vergeben werden, keine Bruch- oder Dezimalzahl. Dies bedeutet, dass die Zahl der BürgerInnen, die ein/e MandatarIn vertritt, von Wahlkreis zu Wahlkreis unterschiedlich ist.
Eine weitere Ungleichheit ergibt sich beim Bürgerzahlprinzip daraus, dass bei der Verteilung der Mandate auf die Wahlkreise auch die nicht wahlberechtigten StaatsbürgerInnen mitgezählt werden. Damit erhalten Wahlkreise mit jüngerer, d. h. kinderreicher, Bevölkerung vergleichsweise mehr Mandate. Die Stimme eines Wahlberechtigten in einem solchen Wahlkreis hat damit mehr Gewicht.
Welche Wahlkreise gibt es bei Nationalratswahlen?
Das Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) sieht eine Unterteilung in Wahlkreise sowohl für die Wahlen zum Nationalrat
(Art. 26 Abs. 2 B-VG) als auch für die Landtagswahlen
(Art. 95 Abs. 3 B-VG) vor. Auch Gemeindewahlordnungen können Wahlkreise vorsehen
(Art. 117 Abs. 2 B-VG).
Keine Unterteilung in Wahlkreise (oder, anders gesagt: nur einen einzigen, bundesweiten, Wahlkreis) gibt es bei den Europawahlen
(Art. 23a Abs. 2 B-VG) sowie bei den Bundespräsidentenwahlen
(Art. 60 B-VG B-VG).
Wahlkreise bei Nationalratswahlen
Für Nationalratswahlen legt
Art. 26 Abs. 2 B-VG fest, dass das Bundesgebiet „in räumlich geschlossene Wahlkreise geteilt“ wird, „deren Grenzen die Landesgrenzen nicht schneiden dürfen“, und dass diese Wahlkreise „in räumlich geschlossene Regionalwahlkreise zu untergliedern“ sind. – Genaueres ist in der Nationalrats-Wahlordnung geregelt.
Laut
§ 2 der Nationalrats-Wahlordnung (NRWO) wird das Bundesgebiet in neun Landeswahlkreise eingeteilt, wobei jedes Bundesland einen Landeswahlkreis bildet. Der Landeswahlkreis heißt so wie das jeweilige Bundesland. Seine Nummer richtet sich nach der alphabetischen Reihenfolge der Bundesländer (1 für Burgenland, ..., 9 für Wien).
§ 3 NRWO legt die 43 Regionalwahlkreise und ihre Bezeichnungen fest. Die Bezeichnung setzt sich aus der Nummer des Landeswahlkreises und einem Buchstaben in alphabetischer Reihenfolge zusammen (z. B. 8A für „Vorarlberg Nord“, 8B für „Vorarlberg Süd“).
Aufteilung der Mandate auf die Wahlkreise
Art. 26 B-VG legt fest, dass für die Aufteilung der Mandate auf die Wahlkreise die BürgerInnenzahl (und nicht die Zahl der Wahlberechtigten!) ausschlaggebend ist.
§ 4 NRWO regelt die Aufteilung der Mandate im Detail:
Zur Zahl der StaatsbürgerInnen mit Hauptwohnsitz in Österreich (laut der letzten Volkszählung) wird die Zahl der AuslandsösterreicherInnen, die in die Wählerevidenz eingetragen waren, hinzugezählt. Die Summe wird durch 183 geteilt. Dies ergibt die Verhältniszahl.
Jeder Landeswahlkreis erhält so viele Mandate, wie die Verhältniszahl in der Zahl der StaatsbürgerInnen mit Hauptwohnsitz im Landeswahlkreis – wieder vermehrt um die Zahl der AuslandsösterreicherInnen, die dort in einer Wählerevidenz eingetragen waren –, enthalten ist. In dieser Weise werden die Mandate dann auch auf die Regionalwahlkreise verteilt.
Die Aufteilung wird nach jeder Volkszählung neu berechnet und vom/von der BundesministerIn für Inneres durch Verordnung kundgemacht. Die derzeit gültige Aufteilung findet sich in
BGBl. II Nr. 337a/2002.
In den 43 Regionalwahlkreisen sind nach derzeitigem Stand zwischen einem Mandat (im Wahlkreis Osttirol) und acht Mandaten (im Wahlkreis Hausruckviertel) zu vergeben. In den meisten Wahlkreisen sind es zwischen drei und sechs Mandaten.
Mandatszuteilung in drei Ermittlungsverfahren
In den drei Ermittlungsverfahren werden die Mandate zunächst auf Ebene der 43 Regionalwahlkreise, dann auf Ebene der neun Landeswahlkreise und zuletzt auf Bundesebene – also auf Ebene eines einzigen, bundesweiten Wahlkreises – zugeteilt. (Siehe FAQ „Was versteht man unter Verhältniswahlrecht?")
Keine Gliederung der Wählerschaft in andere Wahlkörper
Die Verfassung bestimmt ausdrücklich, dass, außer einer Einteilung in Wahlkreise, die Wählerschaft in keine anderen „Wahlkörper“ gegliedert werden darf. Solche Wahlkörper gab es in der Zeit der Monarchie, als das Wahlrecht ein Kurienwahlrecht war. Es gab damals vier Kurien, d. h. Wählerklassen: Großgrundbesitzer, Handels- und Gewerbekammern, Städte, Landgemeinden. Die Verteilung der Mandate auf die einzelnen Kurien entsprach aber nicht dem Verhältnis ihrer jeweiligen Anzahl von Wählern oder Bürgern. Die Zahl der Wähler, die auf einen Abgeordneten entfielen, unterschied sich um ein Vielfaches. Nach Einführung des allgemeinen (aber noch nicht gleichen) Männerwahlrechts im Jahr 1896 konnten in der Kurie der Großgrundbesitzer 5000 Wähler 85 Mandate besetzen, in der allgemeinen Wählerklasse hingegen 5,3 Millionen Wahlberechtigte nur 72 Mandate. Damit kam den einzelnen Stimmen sehr unterschiedliches Gewicht zu. – Die Kurien existierten bis zur Wahlrechtsreform des Jahres 1907. Mit dieser wurde in Österreich der Grundsatz des gleichen Wahlrechts verwirklicht.
