A
- § 23-Antrag
(= Antrag gemäß § 23 GO-BR) siehe Bericht und Antrag
- § 27-Antrag
(= Antrag gemäß § 27 GOG-NR) siehe Bericht und Antrag
- Art. 15a-Vereinbarung
- 2/3-Mehrheit
siehe Zweidrittelmehrheit
- Abänderungsantrag
Nationalrat
Antrag von Abgeordneten auf Abänderung eines Gesetzentwurfes oder eines selbständigen Entschließungsantrages. Abänderungsanträge zu einem Gegenstand können während der Ausschussberatungen oder in Zweiter Lesung im Plenum eingebracht werden. Damit ein Abänderungsantrag im Plenum eingebracht werden kann, muss er von 5 Abgeordneten (einschließlich Antragsteller) unterstützt sein. Die Einbringung eines Abänderungsantrags im Ausschuss bedarf keiner Unterstützung durch weitere Abgeordnete (§§ 41 Abs. 8, 53 Abs 3, 72 Abs. 3 GOG-NR).Bundesrat
Antrag von drei Mitgliedern des Bundesrates auf Abänderung eines Gesetzesvorschlages des Bundesrates oder eines selbständigen Entschließungsantrages. Abänderungsanträge können bei den Beratungen im Ausschuss (durch 1 Mitglied) oder im Plenum (durch 3 Mitglieder des Bundesrates) eingebracht werden. Nicht zulässig sind Abänderungsanträge bei Verhandlungen über Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates (§ 43 GO-BR).- Abgeordnete zum Nationalrat
Im Rahmen von allgemeinen, gleichen, geheimen und freien Wahlen zum Nationalrat gewählte VolksvertreterInnen für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode.
- Abgeordnete zum Europäischen Parlament
Im Rahmen von allgemeinen, gleichen, geheimen und freien Wahlen zum Europäischen Parlament gewählte VolksvertreterInnen für die Dauer einer Wahlperiode.
- Abgeordnetenhaus
Eine der beiden Kammern des historischen Reichsrates bis 1918, vergleichbar dem englischen House of Commons. Im Gegensatz zu den Mitgliedern des Herrenhauses (die ihren Sitz aufgrund von Erbfolge oder Zugehörigkeit zum hohen Klerus innehatten oder vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt wurden) wurden die Mitglieder des Abgeordnetenhauses gewählt.
- Abstimmung
Letztgültige Entscheidungsfindung durch Mehrheit
in Ausschüssen des Nationalrates und des Bundesrates
durch Heben der Handim Plenum des Nationalrates
durch Erheben von den Sitzen (§ 66 Abs. 1 GOG-NR).im Plenum des Bundesrates
in der parlamentarischen Praxis des Bundesrates: durch Heben der Hand (laut § 54 Abs.1 GO-BR ebenfalls möglich: durch Erheben von den Sitzen).namentliche Abstimmung im Nationalrat
durch Verwendung von Ja- bzw. Nein-Stimmzetteln bzw. durch mündliche Stimmabgabe mit "Ja" oder "Nein" bei Namensaufruf (§ 66 Absätze 5 GOG-NR). Eine namentliche Abstimmung im Plenum des Nationalrates hat stattzufinden, wenn 20 Abgeordnete es schriftlich verlangen (§ 66 Abs. 4 GOG-NR). In den Ausschüssen des Nationalrates hat eine namentliche Abstimmung stattzufinden, wenn ein Fünftel der vom Nationalrat festgesetzten Zahl der Ausschussmitglieder es verlangt (§ 41 Abs. 11 GOG-NR).namentliche Abstimmung im Bundesrat
durch mündliche Stimmabgabe mit "Ja“ oder "Nein“ nach Namensaufruf (§ 55 Abs. 5 GO-BR). Eine namentliche Abstimmung im Plenum des Bundesrates hat stattzufinden, wenn es von 5 Mitgliedern des Bundesrates verlangt wird, sofern nicht bereits die Durchführung einer geheimen Abstimmung beschlossen wurde (§ 54 Abs. 3 GO-BR). In den Ausschüssen des Bundesrates findet eine namentliche Abstimmung auf Verlangen von mindestens einem Viertel der vom Bundesrat festgesetzten Zahl der Ausschussmitglieder statt (§ 32 Abs. 2 lit. i GO-BR).getrennte Abstimmung im Nationalrat
Abstimmung über einzelne Teile eines Gesetzentwurfs im Ausschuss oder in Zweiter Lesung im Plenum des Nationalrates. Ermöglicht differenziertes Abstimmungsverhalten der Mandatare. In Dritter Lesung nicht möglich (§ 65 Abs. 5 GOG-NR).geheime Abstimmung im Nationalrat und im Bundesrat
durch Verwendung von "Ja"- bzw. "Nein"-Stimmzetteln (§ 66 Abs. 4 bis 7 GOG-NR) (§ 55 Abs. 6 GO-BR).Geheime Abstimmungen finden nur aufgrund eines entsprechenden Mehrheitsbeschlusses des Plenums statt - im Nationalrat: auf Antrag von 20 Abgeordneten (§ 66 Abs. 4 GOG-NR); im Bundesrat: auf Antrag von 5 Mitgliedern des Bundesrates (§ 54 Abs. 4 GO-BR). Im Nationalrat hat eine geheime Abstimmung, wenn 5 Abgeordnete dies verlangen, in Wahlzellen zu erfolgen (§ 66 Abs. 6 GOG-NR). In Ausschüssen finden keine geheimen Abstimmungen statt.- Abweichende persönliche Stellungnahme
Ermöglicht es einer/einem Abgeordneten, die/der mit dem Bericht eines Ausschusses an das Plenum des Nationalrates nicht einverstanden ist, dem Plenum eigene Anschauungen, Entscheidungsgrundlagen etc. kundzutun (§ 42 Abs. 5 GOG-NR).
- Aktuelle Stunde
Nationalrat
Zeitlich beschränkte Diskussion zu Beginn einer Nationalratssitzung zu einem aktuellen Thema aus dem Bereich der Vollziehung des Bundes.Die Plenarberatungen einer Sitzungswoche werden mit einer Aktuellen Stunde eingeleitet, wenn fünf Abgeordnete dies spätestens 48 Stunden vorher schriftlich verlangen und gleichzeitig das Thema bekanntgeben. Das Thema wird – rotationsmäßig – jeweils von einem der Klubs vorgeschlagen. Die Redezeit beträgt 10 Minuten für die/den Erstredner/in, 10 Minuten (Soll-Redezeit) für das Regierungsmitglied bzw. den Staatssekretär und fünf Minuten für alle weiteren Redner/innen, von denen von jedem Klub zwei zu Wort kommen sollen. Die Aktuelle Stunde soll zwischen 60 und 70 Minuten dauern. Der Präsident hat das Recht, sie nach 90 Minuten auf jeden Fall für beendet zu erklären. In Sitzungen, die mit einer Aktuellen Stunde beginnen, findet keine Fragestunde statt (§§ 97a GOG-NR und 60 Abs. 4 GOG-NR).
Bundesrat
Zeitlich beschränkte Diskussion zu Beginn einer Bundesratssitzung über ein aktuelles Thema aus dem Bereich der Vollziehung des Bundes oder aus dem Bereich der Zuständigkeit der Europäischen Union.Die Reihenfolge der Redner und die Redezeiten werden vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz festgelegt. Das zuständige Regierungsmitglied bzw. der Staatssekretär wird ersucht, eine Stellungnahme abzugeben. Die Aktuelle Stunde soll 60 Minuten nicht überschreiten, der Präsident kann aber im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten ihre Dauer auf bis zu 120 Minuten erstrecken. In Sitzungen, die mit einer Aktuellen Stunde beginnen, findet keine Fragestunde statt (§ 42 GO-BR).
- Aktuelle Europastunde
Diskussion im Nationalrat über ein aktuelles Thema aus dem Zuständigkeitsbereich der Europäischen Union.
Den Themenvorschlag bringt rotationsmäßig jeweils eine der Fraktionen ein. Die Bestimmungen für die Aktuelle Stunde im Nationalrat gelten sinngemäß, wobei die Aktuelle Europastunde vier Mal jährlich stattfindet. In Sitzungen, die mit einer Aktuellen Stunde beginnen, findet die Aktuelle Europastunde im Anschluss daran statt (§ 74b iVm § 97a GOG-NR).
- Amtliches Protokoll
Vollständige Darlegung aller im Verlauf einer parlamentarischen Sitzung gestellten Anträge, der Art ihrer Erledigung, des Ergebnisses der Abstimmungen und der gefassten Beschlüsse (§ 38 Abs. 2 GOG-NR) (§ 64 GO-BR).
- Amtliches Verzeichnis
Übersicht über die parlamentarischen Funktionsträger unter Angabe von Fraktionszugehörigkeit, Wahlkreis, Anschrift, Beruf u. a. Das Amtliche Verzeichnis wird von der/vom Präsidentin/Präsidenten des Nationalrates bzw. von der/vom Präsidentin/Präsidenten des Bundesrates herausgegeben (§ 14 Abs. 7 GOG-NR) (§ 7 GO-BR).
- Amtstafel der Parlamentsdirektion
Anschlagtafel in den Eingangsbereichen zum Parlamentsgebäude, aus der etwa Stellenausschreibungen und andere Kundmachungen der Parlamentsdirektion ersichtlich sind.
- Anfrage
Schriftliche
5 Abgeordnete zum Nationalrat bzw. 3 Mitglieder des Bundesrates haben das Recht, von der Bundesregierung bzw. ihren Mitgliedern mittels schriftlicher Anfragen Auskünfte über alle in ihren Verantwortungsbereich fallenden Angelegenheiten zu verlangen. Die Beantwortung muss innerhalb von zwei Monaten erfolgen.Abgeordnete zum Nationalrat können auch schriftliche Anfragen an den Nationalratspräsidenten, den Rechnungshofpräsidenten und die Obmänner der Ausschüsse des Nationalrates richten, Bundesräte an den Bundesratspräsidenten und die Ausschussvorsitzenden des Bundesrates (§§ 89, 91, 91a GOG-NR) (§ 59 GO-BR).
Mündliche
Die Sitzungen des Nationalrates und jene des Bundesrates beginnen in der Regel mit einer Fragestunde, in der die Abgeordneten bzw. die Mitglieder des Bundesrates kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung richten können, die sofort zu beantworten sind (§§ 94 bis 97 GOG-NR) (§§ 62 und 63 GO-BR).Dringliche
Schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Bundesregierung, deren dringliche Behandlung im Plenum von 5 Abgeordneten bzw. 5 Bundesräten/-innen verlangt wird. Sie muss am Tag der Einbringung des Verlangens mündlich vorgetragen und einer entsprechenden Beantwortung, samt nachfolgender Debatte, zugeführt werden.Eine Dringliche Anfrage im Nationalrat gelangt nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch um 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung zum Aufruf. Dazu wird die Behandlung der Tagesordnung allenfalls unterbrochen. - Dem Fragesteller steht zur Begründung eine Redezeit von 20 Minuten zur Verfügung. Das befragte Mitglied der Bundesregierung bzw. der dieses vertretende Staatssekretär hat sodann die Anfrage zu beantworten bzw. eine Stellungnahme
zum Gegenstand abzugeben, wobei die Redezeit 20 Minuten nicht überschreiten soll. In der anschließenden Debatte hat jeder Redner eine Höchstredezeit von 10 Minuten, jeder Klub eine Gesamtredezeit von 25 Minuten.
Die Zahl der Dringlichen Anfragen pro Sitzung ist im Nationalrat beschränkt (eine pro Sitzung) (§ 93 GOG-NR). Dies gilt jedoch nicht für den Bundesrat; dort sind mehr als eine Dringliche Anfrage pro Sitzung möglich (§ 61 GO-BR).
- Anfragebeantwortung
Beantwortung einer Schriftlichen Anfrage von Abgeordneten oder Mitgliedern des Bundesrates durch ein Regierungsmitglied, den Nationalratspräsidenten, den Bundesratspräsidenten, den Rechnungshofpräsidenten oder einen Ausschussvorsitzenden. Die Anfragebeantwortung muss innerhalb von zwei Monaten erfolgen.
Für Anfragebeantwortungen durch den/die Präsidenten/in des Nationalrates sowie durch Ausschussobleute im Nationalrat gilt diese Frist nicht.
- Angelobung
Bundespräsident/in
Offizielle Amtseinführung durch die Bundesversammlung (
Art. 62 B-VG).Abgeordnete/r zum Nationalrat
Offizielle Amtseinführung einer/eines Abgeordneten vor dem Nationalratsplenum durch Verlesung der Gelöbnisformel mit anschließender Bekräftigung derselben durch den Abgeordneten mit den Worten :“Ich gelobe“ (§ 4 GOG-NR).Mitglieder des Bundesrates
Offizielle Amtseinführung eines Mitglieds des Bundesrates vor dem Bundesratsplenum durch Verlesung der Gelöbnisformel mit anschließender Bekräftigung derselben durch das Mitglied des Bundesrates mit den Worten:“Ich gelobe“ (§ 2 GO-BR).- Antrag
Vorschlag bzw. Begehren, der/das zur Abstimmung vorgelegt wird. Nur wenn der Antrag durch eine entsprechende Mehrheit angenommen wird, wird diesem Vorschlag/Begehren auch entsprochen. (Dies unterscheidet einen Antrag von einem Verlangen, dem jedenfalls nachzukommen ist, wenn es durch die vorgeschriebene Anzahl von Mandataren unterstützt ist.)
Dringlicher
Selbständiger Entschließungsantrag von mindestens fünf Abgeordneten, der vor Eingang in die Tagesordnung vorzulegen und am selben Tag in Verhandlung zu nehmen ist.Ein Dringlicher Antrag gelangt nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch um 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung zum Aufruf. Dazu wird die Behandlung der Tagesordnung allenfalls unterbrochen. - Dem Begründer steht eine Redezeit von 20 Minuten zur Verfügung. Das zuständige Regierungsmitglied bzw. der dieses vertretende Staatssekretär hat eine Stellungnahme zum Gegenstand abzugeben, wobei die Redezeit 20 Minuten nicht überschreiten soll. In der anschließenden Debatte hat jeder Redner eine Höchstredezeit von 10 Minuten, jeder Klub eine Gesamtredezeit von 25 Minuten.
Pro Nationalratssitzung kann maximal ein Dringlicher Antrag eingebracht werden (§ 74a GOG-NR). – Im Bundesrat sind Dringliche Anträge nicht möglich.
Selbständiger Antrag
Gesetzes- oder Entschließungsantrag, den mindestens fünf Abgeordnete bzw. mindestens drei Mitglieder des Bundesrates im Nationalrat resp. Bundesrat eingebracht haben (§ 26 GOG-NR, § 21 GO-BR). Selbständige Anträge von Abgeordneten werden - im Nationalrat immer (mit Ausnahme von Dringlichen Anträgen), im Bundesrat in der Regel - zunächst einem Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen und dann im Plenum verhandelt.Auch Ausschüsse können selbständige Anträge einbringen (§ 27 GOG-NR, § 23 GO-BR); siehe auch Bericht und Antrag.
Unselbständiger Antrag
Antrag, der keinen selbständigen Verhandlungsgegenstand bildet, sondern der in inhaltlichem Zusammenhang mit einem anderen Verhandlungsgegenstand steht und im Rahmen der Debatte zu diesem Verhandlungsgegenstand eingebracht und nach Schluss der Debatte sogleich mit abgestimmt wird. Unter einem unselbständigen Antrag wird in der Regel ein unselbständiger Entschließungsantrag verstanden (§ 55 GOG-NR, § 43 GO-BR), aber auch Äbänderungsanträge zu einem Verhandlungsgegenstand sind ihrer Natur nach unselbständige Anträge.Antrag zur Geschäftsbehandlung
In der Regel mündlich vorgebrachtes Begehren betreffend das Verfahren im Plenum oder im Ausschuss (§§ 41 Abs. 12 und 59 GOG-NR) (§§ 32 Abs. 2 lit. f und 49 GO-BR).- Anwesenheitsquorum
Die für eine gültige Beschlussfassung notwendige Anzahl im Plenum anwesender (bzw. im Ausschuss anwesender und stimmberechtigter) Abgeordneter zum Nationalrat bzw. Mitglieder des Bundesrates.
Im Nationalrat beträgt das Anwesenheitsquorum zur Beschlussfassung von einfachen Bundesgesetzen mindestens ein Drittel der Abgeordneten, zur Beschlussfassung von Bundesverfassungsgesetzen mindestens die Hälfte der Abgeordneten. Ein Ausschuss des Nationalrates ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist (
B-VG Art. 31 und
44 Abs. 1, § 41 Abs. 1 GOG-NR). Für eine Beschlussfassung im Bundesrat muss in der Regel mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend sein (
Art. 37 Abs. 1 B-VG). Für einige Beschlüsse gilt ein höheres Anwesenheitsquorum: So ist etwa für die Zustimmung zu einem Verfassungsgesetz, das die Landeskompetenzen einschränkt (
Art. 44 Abs. 2 B-VG), und für die Zustimmung zur Geschäftsordnung (
Art. 37 Abs. 2 B-VG) die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Ein Ausschuss des Bundesrates ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist(§ 32 Abs. 1 GO-BR).- Archiv
Das Parlament verfügt über ein eigenes Archiv, in dem u. a. Dokumente der gesetzgebenden Körperschaften seit 1861 verwahrt werden.
- Atrium
Vorhalle
- Aufliegefrist
Für Ausschussberichte besteht eine 24-stündige Aufliegefrist, das heißt, die Verhandlung eines von einem Ausschuss vorzuberatenden Gegenstandes darf im Plenum des Nationalrates und im Plenum des Bundesrates in der Regel nicht vor Ablauf von 24 Stunden nach erfolgter Verteilung des Ausschussberichts stattfinden (§ 44 Abs. 1 GOG-NR) (§ 44 Abs. 2 GO-BR).
- Auskunftsperson
Person, die vor parlamentarischen Gremien - z. B. Ausschüssen - zu speziellen Themen befragt wird (§ 40 GOG-NR) (§ 33 GO-BR).
- Auslieferungsbegehren
siehe Ersuchen von Behörden
- Ausschuss
Parlamentarisches Gremium zur Vorberatung von Verhandlungsgegenständen wie Regierungsvorlagen, Berichten oder Anträgen im Nationalrat (§ 32 GOG-NR), bzw. im Bundesrat zur Vorberatung vor allem von Beschlüssen des Nationalrates (§§ 13, 28 bis 34 GO-BR).
Die fraktionelle Zusammensetzung eines Ausschusses spiegelt die Mehrheitsverhältnisse der Klubs bzw. Fraktionen des Plenums wider (§ 32 Abs. 1 GOG-NR, § 13 Abs. 1 GO-BR) (D'Hondtsches Verfahren). Im Nationalrat kann die Zusammensetzung von Ausschüssen aber auch nach dem Shapley'schen Verfahren erfolgen; sie spiegelt dann nur die Mehrheitsbildungsverhältnisse wieder, d.h. die Möglichkeit bzw. Unmöglichkeit einer Mehrheitsbildung durch die jeweiligen Klubs (§ 32 Abs. 2 GOG-NR).
- Ausschussbegutachtung
Die Ausschüsse des Nationalrates haben die Möglichkeit, zu Gesetzentwürfen im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens Stellungnahmen von diversen Stellen einzuholen (§ 40 GOG-NR).
- Ausschussbericht
Schriftliches Festhalten des Endergebnisses einer Vorberatung eines Verhandlungsgegenstandes (§ 42 GOG-NR) (§§ 32 und 45 GO-BR).
- Ausschussentschließung
An die Regierung oder ein Regierungsmitglied gerichtetes politisches Anliegen in schriftlicher Form, das dem Ausschussbericht angeschlossen und dem Plenum zur Annahme empfohlen wird (§ 27 Abs. 3 GOG-NR) (§§ 32 Abs. 2 lit e und 43 GO-BR).
- Ausschussfeststellung
Schriftliche Anmerkung eines Ausschusses zu einem Verhandlungsgegenstand, die im Ausschussbericht im genauen Wortlaut abgedruckt wird. Dient in der Regel der Interpretation eines bestimmten Paragraphen.
- Ausschusslokal
Ort, an dem die Verhandlungen der Ausschüsse durchgeführt werden.
- Ausschussobfrau/-mann im Nationalrat
Vorsitzende/r eines Ausschusses des Nationalrates (§ 35 GOG-NR).
- Ausschussvorsitzende/r im Bundesrat
LeiterIn eines Ausschusses des Bundesrates (§ 28 GO-BR).
- Aussprache über aktuelle Fragen aus dem Arbeitsbereich des Ausschusses
Die/der Obfrau/-mann eines Ausschusses im Nationalrat hat das Recht, auf die Tagesordnung einer Ausschusssitzung eine allgemeine Aussprache über ein aktuelles Thema zu stellen. Sie/Er ist dazu verpflichtet, wenn der Ausschuss das beschließt oder ein Mitglied dies verlangt und eine solche Aussprache seit mehr als sechs Monaten nicht stattgefunden hat (§ 34 Abs. 5 GOG-NR).
- Auszugsweise Darstellung
Kurzfassung des Debattenverlaufs in einem Ausschuss durch den parlamentarischen Pressedienst der Parlamentsdirektion in schriftlicher Form (§ 39 Abs. 2 GOG-NR) (§ 34 Abs. 4 GO-BR).
- Aviso
Ankündigung
