A
- § 23-Antrag
(= Antrag gemäß § 23 GO-BR) siehe Bericht und Antrag
- § 27-Antrag
(= Antrag gemäß § 27 GOG-NR) siehe Bericht und Antrag
- Art. 15a-Vereinbarung
- 2/3-Mehrheit
siehe Zweidrittelmehrheit
- Abänderungsantrag
Nationalrat
Antrag von Abgeordneten auf Abänderung eines Gesetzentwurfes oder eines selbständigen Entschließungsantrages. Abänderungsanträge zu einem Gegenstand können während der Ausschussberatungen oder in Zweiter Lesung im Plenum eingebracht werden. Damit ein Abänderungsantrag im Plenum eingebracht werden kann, muss er von 5 Abgeordneten (einschließlich Antragsteller) unterstützt sein. Die Einbringung eines Abänderungsantrags im Ausschuss bedarf keiner Unterstützung durch weitere Abgeordnete (§§ 41 Abs. 8, 53 Abs 3, 72 Abs. 3 GOG-NR).Bundesrat
Antrag von drei Mitgliedern des Bundesrates auf Abänderung eines Gesetzesvorschlages des Bundesrates oder eines selbständigen Entschließungsantrages. Abänderungsanträge können bei den Beratungen im Ausschuss (durch 1 Mitglied) oder im Plenum (durch 3 Mitglieder des Bundesrates) eingebracht werden. Nicht zulässig sind Abänderungsanträge bei Verhandlungen über Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates (§ 43 GO-BR).- Abgeordnete zum Nationalrat
Im Rahmen von allgemeinen, gleichen, geheimen und freien Wahlen zum Nationalrat gewählte VolksvertreterInnen für die Dauer einer Gesetzgebungsperiode.
- Abgeordnete zum Europäischen Parlament
Im Rahmen von allgemeinen, gleichen, geheimen und freien Wahlen zum Europäischen Parlament gewählte VolksvertreterInnen für die Dauer einer Wahlperiode.
- Abgeordnetenhaus
Eine der beiden Kammern des historischen Reichsrates bis 1918, vergleichbar dem englischen House of Commons. Im Gegensatz zu den Mitgliedern des Herrenhauses (die ihren Sitz aufgrund von Erbfolge oder Zugehörigkeit zum hohen Klerus innehatten oder vom Kaiser auf Lebenszeit ernannt wurden) wurden die Mitglieder des Abgeordnetenhauses gewählt.
- Abstimmung
Letztgültige Entscheidungsfindung durch Mehrheit
in Ausschüssen des Nationalrates und des Bundesrates
durch Heben der Handim Plenum des Nationalrates
durch Erheben von den Sitzen (§ 66 Abs. 1 GOG-NR).im Plenum des Bundesrates
in der parlamentarischen Praxis des Bundesrates: durch Heben der Hand (laut § 54 Abs.1 GO-BR ebenfalls möglich: durch Erheben von den Sitzen).namentliche Abstimmung im Nationalrat
durch Verwendung von Ja- bzw. Nein-Stimmzetteln bzw. durch mündliche Stimmabgabe mit "Ja" oder "Nein" bei Namensaufruf (§ 66 Absätze 5 GOG-NR). Eine namentliche Abstimmung im Plenum des Nationalrates hat stattzufinden, wenn 20 Abgeordnete es schriftlich verlangen (§ 66 Abs. 4 GOG-NR). In den Ausschüssen des Nationalrates hat eine namentliche Abstimmung stattzufinden, wenn ein Fünftel der vom Nationalrat festgesetzten Zahl der Ausschussmitglieder es verlangt (§ 41 Abs. 11 GOG-NR).namentliche Abstimmung im Bundesrat
durch mündliche Stimmabgabe mit "Ja“ oder "Nein“ nach Namensaufruf (§ 55 Abs. 5 GO-BR). Eine namentliche Abstimmung im Plenum des Bundesrates hat stattzufinden, wenn es von 5 Mitgliedern des Bundesrates verlangt wird, sofern nicht bereits die Durchführung einer geheimen Abstimmung beschlossen wurde (§ 54 Abs. 3 GO-BR). In den Ausschüssen des Bundesrates findet eine namentliche Abstimmung auf Verlangen von mindestens einem Viertel der vom Bundesrat festgesetzten Zahl der Ausschussmitglieder statt (§ 32 Abs. 2 lit. i GO-BR).getrennte Abstimmung im Nationalrat
Abstimmung über einzelne Teile eines Gesetzentwurfs im Ausschuss oder in Zweiter Lesung im Plenum des Nationalrates. Ermöglicht differenziertes Abstimmungsverhalten der Mandatare. In Dritter Lesung nicht möglich (§ 65 Abs. 5 GOG-NR).geheime Abstimmung im Nationalrat und im Bundesrat
durch Verwendung von "Ja"- bzw. "Nein"-Stimmzetteln (§ 66 Abs. 4 bis 7 GOG-NR) (§ 55 Abs. 6 GO-BR).Geheime Abstimmungen finden nur aufgrund eines entsprechenden Mehrheitsbeschlusses des Plenums statt - im Nationalrat: auf Antrag von 20 Abgeordneten (§ 66 Abs. 4 GOG-NR); im Bundesrat: auf Antrag von 5 Mitgliedern des Bundesrates (§ 54 Abs. 4 GO-BR). Im Nationalrat hat eine geheime Abstimmung, wenn 5 Abgeordnete dies verlangen, in Wahlzellen zu erfolgen (§ 66 Abs. 6 GOG-NR). In Ausschüssen finden keine geheimen Abstimmungen statt.- Abweichende persönliche Stellungnahme
Ermöglicht es einer/einem Abgeordneten, die/der mit dem Bericht eines Ausschusses an das Plenum des Nationalrates nicht einverstanden ist, dem Plenum eigene Anschauungen, Entscheidungsgrundlagen etc. kundzutun (§ 42 Abs. 5 GOG-NR).
- Aktuelle Stunde
Nationalrat
Zeitlich beschränkte Diskussion zu Beginn einer Nationalratssitzung zu einem aktuellen Thema aus dem Bereich der Vollziehung des Bundes.Die Plenarberatungen einer Sitzungswoche werden mit einer Aktuellen Stunde eingeleitet, wenn fünf Abgeordnete dies spätestens 48 Stunden vorher schriftlich verlangen und gleichzeitig das Thema bekanntgeben. Das Thema wird – rotationsmäßig – jeweils von einem der Klubs vorgeschlagen. Die Redezeit beträgt 10 Minuten für die/den Erstredner/in, 10 Minuten (Soll-Redezeit) für das Regierungsmitglied bzw. den Staatssekretär und fünf Minuten für alle weiteren Redner/innen, von denen von jedem Klub zwei zu Wort kommen sollen. Die Aktuelle Stunde soll zwischen 60 und 70 Minuten dauern. Der Präsident hat das Recht, sie nach 90 Minuten auf jeden Fall für beendet zu erklären. In Sitzungen, die mit einer Aktuellen Stunde beginnen, findet keine Fragestunde statt (§§ 97a GOG-NR und 60 Abs. 4 GOG-NR).
Bundesrat
Zeitlich beschränkte Diskussion zu Beginn einer Bundesratssitzung über ein aktuelles Thema aus dem Bereich der Vollziehung des Bundes oder aus dem Bereich der Zuständigkeit der Europäischen Union.Die Reihenfolge der Redner und die Redezeiten werden vom Präsidenten nach Beratung in der Präsidialkonferenz festgelegt. Das zuständige Regierungsmitglied bzw. der Staatssekretär wird ersucht, eine Stellungnahme abzugeben. Die Aktuelle Stunde soll 60 Minuten nicht überschreiten, der Präsident kann aber im Einvernehmen mit den Vizepräsidenten ihre Dauer auf bis zu 120 Minuten erstrecken. In Sitzungen, die mit einer Aktuellen Stunde beginnen, findet keine Fragestunde statt (§ 42 GO-BR).
- Aktuelle Europastunde
Diskussion im Nationalrat über ein aktuelles Thema aus dem Zuständigkeitsbereich der Europäischen Union.
Den Themenvorschlag bringt rotationsmäßig jeweils eine der Fraktionen ein. Die Bestimmungen für die Aktuelle Stunde im Nationalrat gelten sinngemäß, wobei die Aktuelle Europastunde vier Mal jährlich stattfindet. In Sitzungen, die mit einer Aktuellen Stunde beginnen, findet die Aktuelle Europastunde im Anschluss daran statt (§ 74b iVm § 97a GOG-NR).
- Amtliches Protokoll
Vollständige Darlegung aller im Verlauf einer parlamentarischen Sitzung gestellten Anträge, der Art ihrer Erledigung, des Ergebnisses der Abstimmungen und der gefassten Beschlüsse (§ 38 Abs. 2 GOG-NR) (§ 64 GO-BR).
- Amtliches Verzeichnis
Übersicht über die parlamentarischen Funktionsträger unter Angabe von Fraktionszugehörigkeit, Wahlkreis, Anschrift, Beruf u. a. Das Amtliche Verzeichnis wird von der/vom Präsidentin/Präsidenten des Nationalrates bzw. von der/vom Präsidentin/Präsidenten des Bundesrates herausgegeben (§ 14 Abs. 7 GOG-NR) (§ 7 GO-BR).
- Amtstafel der Parlamentsdirektion
Anschlagtafel in den Eingangsbereichen zum Parlamentsgebäude, aus der etwa Stellenausschreibungen und andere Kundmachungen der Parlamentsdirektion ersichtlich sind.
- Anfrage
Schriftliche
5 Abgeordnete zum Nationalrat bzw. 3 Mitglieder des Bundesrates haben das Recht, von der Bundesregierung bzw. ihren Mitgliedern mittels schriftlicher Anfragen Auskünfte über alle in ihren Verantwortungsbereich fallenden Angelegenheiten zu verlangen. Die Beantwortung muss innerhalb von zwei Monaten erfolgen.Abgeordnete zum Nationalrat können auch schriftliche Anfragen an den Nationalratspräsidenten, den Rechnungshofpräsidenten und die Obmänner der Ausschüsse des Nationalrates richten, Bundesräte an den Bundesratspräsidenten und die Ausschussvorsitzenden des Bundesrates (§§ 89, 91, 91a GOG-NR) (§ 59 GO-BR).
Mündliche
Die Sitzungen des Nationalrates und jene des Bundesrates beginnen in der Regel mit einer Fragestunde, in der die Abgeordneten bzw. die Mitglieder des Bundesrates kurze mündliche Anfragen an die Mitglieder der Bundesregierung richten können, die sofort zu beantworten sind (§§ 94 bis 97 GOG-NR) (§§ 62 und 63 GO-BR).Dringliche
Schriftliche Anfrage an ein Mitglied der Bundesregierung, deren dringliche Behandlung im Plenum von 5 Abgeordneten bzw. 5 Bundesräten/-innen verlangt wird. Sie muss am Tag der Einbringung des Verlangens mündlich vorgetragen und einer entsprechenden Beantwortung, samt nachfolgender Debatte, zugeführt werden.Eine Dringliche Anfrage im Nationalrat gelangt nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch um 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung zum Aufruf. Dazu wird die Behandlung der Tagesordnung allenfalls unterbrochen. - Dem Fragesteller steht zur Begründung eine Redezeit von 20 Minuten zur Verfügung. Das befragte Mitglied der Bundesregierung bzw. der dieses vertretende Staatssekretär hat sodann die Anfrage zu beantworten bzw. eine Stellungnahme
zum Gegenstand abzugeben, wobei die Redezeit 20 Minuten nicht überschreiten soll. In der anschließenden Debatte hat jeder Redner eine Höchstredezeit von 10 Minuten, jeder Klub eine Gesamtredezeit von 25 Minuten.
Die Zahl der Dringlichen Anfragen pro Sitzung ist im Nationalrat beschränkt (eine pro Sitzung) (§ 93 GOG-NR). Dies gilt jedoch nicht für den Bundesrat; dort sind mehr als eine Dringliche Anfrage pro Sitzung möglich (§ 61 GO-BR).
- Anfragebeantwortung
Beantwortung einer Schriftlichen Anfrage von Abgeordneten oder Mitgliedern des Bundesrates durch ein Regierungsmitglied, den Nationalratspräsidenten, den Bundesratspräsidenten, den Rechnungshofpräsidenten oder einen Ausschussvorsitzenden. Die Anfragebeantwortung muss innerhalb von zwei Monaten erfolgen.
Für Anfragebeantwortungen durch den/die Präsidenten/in des Nationalrates sowie durch Ausschussobleute im Nationalrat gilt diese Frist nicht.
- Angelobung
Bundespräsident/in
Offizielle Amtseinführung durch die Bundesversammlung (
Art. 62 B-VG).Abgeordnete/r zum Nationalrat
Offizielle Amtseinführung einer/eines Abgeordneten vor dem Nationalratsplenum durch Verlesung der Gelöbnisformel mit anschließender Bekräftigung derselben durch den Abgeordneten mit den Worten :“Ich gelobe“ (§ 4 GOG-NR).Mitglieder des Bundesrates
Offizielle Amtseinführung eines Mitglieds des Bundesrates vor dem Bundesratsplenum durch Verlesung der Gelöbnisformel mit anschließender Bekräftigung derselben durch das Mitglied des Bundesrates mit den Worten:“Ich gelobe“ (§ 2 GO-BR).- Antrag
Vorschlag bzw. Begehren, der/das zur Abstimmung vorgelegt wird. Nur wenn der Antrag durch eine entsprechende Mehrheit angenommen wird, wird diesem Vorschlag/Begehren auch entsprochen. (Dies unterscheidet einen Antrag von einem Verlangen, dem jedenfalls nachzukommen ist, wenn es durch die vorgeschriebene Anzahl von Mandataren unterstützt ist.)
Dringlicher
Selbständiger Entschließungsantrag von mindestens fünf Abgeordneten, der vor Eingang in die Tagesordnung vorzulegen und am selben Tag in Verhandlung zu nehmen ist.Ein Dringlicher Antrag gelangt nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens jedoch um 15 Uhr, frühestens aber drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung zum Aufruf. Dazu wird die Behandlung der Tagesordnung allenfalls unterbrochen. - Dem Begründer steht eine Redezeit von 20 Minuten zur Verfügung. Das zuständige Regierungsmitglied bzw. der dieses vertretende Staatssekretär hat eine Stellungnahme zum Gegenstand abzugeben, wobei die Redezeit 20 Minuten nicht überschreiten soll. In der anschließenden Debatte hat jeder Redner eine Höchstredezeit von 10 Minuten, jeder Klub eine Gesamtredezeit von 25 Minuten.
Pro Nationalratssitzung kann maximal ein Dringlicher Antrag eingebracht werden (§ 74a GOG-NR). – Im Bundesrat sind Dringliche Anträge nicht möglich.
Selbständiger Antrag
Gesetzes- oder Entschließungsantrag, den mindestens fünf Abgeordnete bzw. mindestens drei Mitglieder des Bundesrates im Nationalrat resp. Bundesrat eingebracht haben (§ 26 GOG-NR, § 21 GO-BR). Selbständige Anträge von Abgeordneten werden - im Nationalrat immer (mit Ausnahme von Dringlichen Anträgen), im Bundesrat in der Regel - zunächst einem Ausschuss zur Vorberatung zugewiesen und dann im Plenum verhandelt.Auch Ausschüsse können selbständige Anträge einbringen (§ 27 GOG-NR, § 23 GO-BR); siehe auch Bericht und Antrag.
Unselbständiger Antrag
Antrag, der keinen selbständigen Verhandlungsgegenstand bildet, sondern der in inhaltlichem Zusammenhang mit einem anderen Verhandlungsgegenstand steht und im Rahmen der Debatte zu diesem Verhandlungsgegenstand eingebracht und nach Schluss der Debatte sogleich mit abgestimmt wird. Unter einem unselbständigen Antrag wird in der Regel ein unselbständiger Entschließungsantrag verstanden (§ 55 GOG-NR, § 43 GO-BR), aber auch Äbänderungsanträge zu einem Verhandlungsgegenstand sind ihrer Natur nach unselbständige Anträge.Antrag zur Geschäftsbehandlung
In der Regel mündlich vorgebrachtes Begehren betreffend das Verfahren im Plenum oder im Ausschuss (§§ 41 Abs. 12 und 59 GOG-NR) (§§ 32 Abs. 2 lit. f und 49 GO-BR).- Anwesenheitsquorum
Die für eine gültige Beschlussfassung notwendige Anzahl im Plenum anwesender (bzw. im Ausschuss anwesender und stimmberechtigter) Abgeordneter zum Nationalrat bzw. Mitglieder des Bundesrates.
Im Nationalrat beträgt das Anwesenheitsquorum zur Beschlussfassung von einfachen Bundesgesetzen mindestens ein Drittel der Abgeordneten, zur Beschlussfassung von Bundesverfassungsgesetzen mindestens die Hälfte der Abgeordneten. Ein Ausschuss des Nationalrates ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist (
B-VG Art. 31 und
44 Abs. 1, § 41 Abs. 1 GOG-NR). Für eine Beschlussfassung im Bundesrat muss in der Regel mindestens ein Drittel seiner Mitglieder anwesend sein (
Art. 37 Abs. 1 B-VG). Für einige Beschlüsse gilt ein höheres Anwesenheitsquorum: So ist etwa für die Zustimmung zu einem Verfassungsgesetz, das die Landeskompetenzen einschränkt (
Art. 44 Abs. 2 B-VG), und für die Zustimmung zur Geschäftsordnung (
Art. 37 Abs. 2 B-VG) die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Ein Ausschuss des Bundesrates ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist(§ 32 Abs. 1 GO-BR).- Archiv
Das Parlament verfügt über ein eigenes Archiv, in dem u. a. Dokumente der gesetzgebenden Körperschaften seit 1861 verwahrt werden.
- Atrium
Vorhalle
- Aufliegefrist
Für Ausschussberichte besteht eine 24-stündige Aufliegefrist, das heißt, die Verhandlung eines von einem Ausschuss vorzuberatenden Gegenstandes darf im Plenum des Nationalrates und im Plenum des Bundesrates in der Regel nicht vor Ablauf von 24 Stunden nach erfolgter Verteilung des Ausschussberichts stattfinden (§ 44 Abs. 1 GOG-NR) (§ 44 Abs. 2 GO-BR).
- Auskunftsperson
Person, die vor parlamentarischen Gremien - z. B. Ausschüssen - zu speziellen Themen befragt wird (§ 40 GOG-NR) (§ 33 GO-BR).
- Auslieferungsbegehren
siehe Ersuchen von Behörden
- Ausschuss
Parlamentarisches Gremium zur Vorberatung von Verhandlungsgegenständen wie Regierungsvorlagen, Berichten oder Anträgen im Nationalrat (§ 32 GOG-NR), bzw. im Bundesrat zur Vorberatung vor allem von Beschlüssen des Nationalrates (§§ 13, 28 bis 34 GO-BR).
Die fraktionelle Zusammensetzung eines Ausschusses spiegelt die Mehrheitsverhältnisse der Klubs bzw. Fraktionen des Plenums wider (§ 32 Abs. 1 GOG-NR, § 13 Abs. 1 GO-BR) (D'Hondtsches Verfahren). Im Nationalrat kann die Zusammensetzung von Ausschüssen aber auch nach dem Shapley'schen Verfahren erfolgen; sie spiegelt dann nur die Mehrheitsbildungsverhältnisse wieder, d.h. die Möglichkeit bzw. Unmöglichkeit einer Mehrheitsbildung durch die jeweiligen Klubs (§ 32 Abs. 2 GOG-NR).
- Ausschussbegutachtung
Die Ausschüsse des Nationalrates haben die Möglichkeit, zu Gesetzentwürfen im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens Stellungnahmen von diversen Stellen einzuholen (§ 40 GOG-NR).
- Ausschussbericht
Schriftliches Festhalten des Endergebnisses einer Vorberatung eines Verhandlungsgegenstandes (§ 42 GOG-NR) (§§ 32 und 45 GO-BR).
- Ausschussentschließung
An die Regierung oder ein Regierungsmitglied gerichtetes politisches Anliegen in schriftlicher Form, das dem Ausschussbericht angeschlossen und dem Plenum zur Annahme empfohlen wird (§ 27 Abs. 3 GOG-NR) (§§ 32 Abs. 2 lit e und 43 GO-BR).
- Ausschussfeststellung
Schriftliche Anmerkung eines Ausschusses zu einem Verhandlungsgegenstand, die im Ausschussbericht im genauen Wortlaut abgedruckt wird. Dient in der Regel der Interpretation eines bestimmten Paragraphen.
- Ausschusslokal
Ort, an dem die Verhandlungen der Ausschüsse durchgeführt werden.
- Ausschussobfrau/-mann im Nationalrat
Vorsitzende/r eines Ausschusses des Nationalrates (§ 35 GOG-NR).
- Ausschussvorsitzende/r im Bundesrat
LeiterIn eines Ausschusses des Bundesrates (§ 28 GO-BR).
- Aussprache über aktuelle Fragen aus dem Arbeitsbereich des Ausschusses
Die/der Obfrau/-mann eines Ausschusses im Nationalrat hat das Recht, auf die Tagesordnung einer Ausschusssitzung eine allgemeine Aussprache über ein aktuelles Thema zu stellen. Sie/Er ist dazu verpflichtet, wenn der Ausschuss das beschließt oder ein Mitglied dies verlangt und eine solche Aussprache seit mehr als sechs Monaten nicht stattgefunden hat (§ 34 Abs. 5 GOG-NR).
- Auszugsweise Darstellung
Kurzfassung des Debattenverlaufs in einem Ausschuss durch den parlamentarischen Pressedienst der Parlamentsdirektion in schriftlicher Form (§ 39 Abs. 2 GOG-NR) (§ 34 Abs. 4 GO-BR).
- Aviso
Ankündigung
B
- Begutachtungsverfahren
Prozess im vorparlamentarischen Verfahren, in dem bestimmte Interessengruppen zu einem Gesetzentwurf einer/s Bundesministerin/-s ("Ministerialentwurf“) Stellungnahmen abgeben können. Auch Ausschüsse haben die Möglichkeit, Stellungnahmen zu ihnen zugewiesenen Verhandlungsgegenständen einzuholen (§ 40 GOG-NR). (siehe auch Ausschussbegutachtung)
- Beharrungsbeschluss
Willenskundgebung des Nationalrates durch Beschluss, mit dem ein Einspruch des Bundesrates gegen einen Gesetzesbeschluss des Nationalrates entkräftet wird (§§ 77 und 82 Abs. 2 Ziffer 3 GOG-NR) (§ 43 GO-BR).
- Beilage zu den Stenographischen Protokollen
Verhandlungsgegenstände wie Regierungsvorlagen oder Berichte der Bundesregierung an den Nationalrat und den Bundesrat sowie Ausschussberichte, die als Beilage zu den Stenographischen Protokollen veröffentlicht werden (§ 52 Abs. 4 GOG-NR) (§ 65 Abs. 7 GO-BR).
- Beratende Funktion im Ausschuss
Nur Rederecht, kein Stimmrecht.
- Bereichssprecher
Abgeordneter einer Fraktion, der ein bestimmtes Thema vorrangig innerhalb seines Klubs betreut.
- Bericht und Antrag
Nationalrat
Gesetzentwurf eines Ausschusses des Nationalrates, der dem Nationalrat zur Annahme empfohlen wird (§ 27 Abs. 1 GOG-NR).Bundesrat
ein Selbständiger Antrag eines Ausschusses auf Ausübung einer Gesetzesinitiative, der dem Bundesrat zur Annahme empfohlen wird und nach Beschlussfassung durch das Plenum des Bundesrates dem Nationalrat als Gesetzesvorschlag übermittelt wird (§ 23 GO-BR).- Berichte an den Nationalrat
(Berichte von Enquetenkommissionen der Bundesregierung, des Rechnungshofes, der Volksanwaltschaft); schriftliche Ausführungen zu einem bestimmten Thema zur näheren Information der Abgeordneten.
- Berichte an den Bundesrat
(Berichte der Bundesregierung, der Volksanwaltschaft); schriftliche Ausführungen zu einem bestimmten Thema zur näheren Information der Mitglieder des Bundesrates.
- Bericht des Ausschusses
siehe Ausschussbericht
- Berichterstatter
Jenes Mitglied eines Ausschusses, das den Verlauf der Verhandlungen über einen bestimmten Gegenstand dem Plenum zur Kenntnis bringt (§ 42 GOG-NR) (§§ 32 Abs. 5 und 45 Abs. 2 GO-BR).
Die/Der Berichterstatter/in unterfertigt gemeinsam mit der/dem Ausschussobfrau/-mann bzw. der/dem Ausschussvorsitzenden den Ausschussbericht.
Auf eine mündliche Berichterstattung vor Eingang in die Debatte wird im Nationalrat in der Regel verzichtet. Im Bundesrat erfolgt vor Eröffnung der Debatte über einen Verhandlungsgegenstand jeweils eine mündliche Berichterstattung.
- Beschluss des Nationalrates
Letztgültige Entscheidungsfindung des Plenums des Nationalrates. Zu einem Beschluss des Nationalrates ist prinzipiell die Anwesenheit von einem Drittel der Abgeordneten und die unbedingte (d. h. absolute) Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. In manchen Fällen - z. B. bei Abstimmungen über Verfassungsgesetze, Änderungen des Geschäftsordnungsgesetzes und Misstrauensanträge oder bei Beharrungsbeschlüssen - verlangt das Geschäftsordnungsgesetz die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten; manche Beschlüsse, insbesondere Verfassungsgesetze, Verfassungsbestimmungen in einfachen Gesetzen und der Änderung des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates benötigen eine Zweidrittelmehrheit der Abgeordneten (§ 82 GOG-NR).
- Beschluss des Bundesrates
Letztgültige Entscheidungsfindung des Plenums des Bundesrates. Zu einem Beschluss des Bundesrates ist prinzipiell die Anwesenheit von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Bundesrates und die unbedingte Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. In manchen Fällen - z. B. bei Verfassungsgesetzen, durch die die Kompetenzen der Länder eingeschränkt werden, und bei Änderung der Geschäftsordnung - verlangt die Geschäftsordnung die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bundesrates und eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen (§ 58 GO-BR).
- Besprechung einer Anfragebeantwortung im Bundesrat
Wenn zumindest fünf Mitglieder des Bundesrates dies verlangen, hat im Rahmen einer Plenarsitzung des Bundesrates eine Diskussion über die Beantwortung einer schriftlichen Anfrage durch die Bundesregierung oder eines ihrer Mitglieder stattzufinden. Es kann der Antrag gestellt werden, die Anfragebeantwortung nicht zur Kenntnis zu nehmen (§ 60 GO-BR). (siehe auch kurze Debatte über eine Anfragebeantwortung im Nationalrat)
- Besuchereingang
Der Zutritt zum Parlamentsgebäude erfolgt grundsätzlich über den Zentraleingang (Eingang Besucherzentrum) unter der Parlamentsrampe, direkt hinter der Statue der Pallas Athene. Nur Besucher von Nationalratssitzungen betreten das Gebäude über den Eingang Schmerlingplatz. Für einen barrierefreien Zugang ist Sorge getragen. (siehe auch Zutritt zum Parlamentsgebäude)
- Besuchergalerie
Jener Bereich des Plenarsaales, von welchem aus jede Bürgerin und jeder Bürger den Verhandlungen des Nationalrates folgen kann.
- Bezügepyramide
Einkommensschema für öffentliche Funktionsträger/innen mit einem funktionsbezogenen gestaffelten Schlüssel.
- Bibliothek
In der öffentlich zugänglichen Parlamentsbibliothek befinden sich Bücher und Materialien zum Themenkomplex Parlamentarismus in Geschichte und Gegenwart.
- Blockredezeit
Im Rahmen von Plenarsitzungen des Nationalrates fix zugeteilte Zeiteinheit, die jeder Fraktion unter Berücksichtigung ihrer Stärke zur Behandlung der Tagesordnung zugeteilt wird und über die sie innerhalb der Grenzen der Geschäftsordnung frei verfügen kann (§ 57 Abs. 3 GOG-NR).
- Budgetsaal
Ehemaliger Festsaal des Reichsrates, nun jenes Ausschusslokal, in dem u. a. der Budgetausschuss tagt, in dem aber auch Enqueten und diverse Veranstaltungen stattfinden.
- Bundesgesetz
Vom Parlament beschlossene verbindliche Rechtsvorschrift mit Geltung für das gesamte Bundesgebiet.
- Bundesgesetzblatt
Einrichtung u. a. zur Verlautbarung von Bundesgesetzen und Staatsverträgen. Eine Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist Voraussetzung für das Inkrafttreten eines Bundesgesetzes. Seit 2004 erfolgt die rechtsverbindliche Kundmachung der Bundesgesetzblätter ausschließlich in elektronischer Form (
Rechtsinformationssystem des Bundes).- Bundeskanzler
Chef der Bundesregierung.
- Bundesminister
Mitglied der Bundesregierung.
- Bundespräsident
Oberhaupt des Staates.
- Bundesrat
Das – neben dem Nationalrat – zweite Organ der österreichischen Bundesgesetzgebung, oft als "zweite Kammer“ des österreichischen Parlaments bezeichnet. Gemäß
Artikel 24 B-VG wird die Gesetzgebung des Bundes vom Nationalrat gemeinsam mit dem Bundesrat ausgeübt. Der Bundesrat vertritt in der Bundesgesetzgebung die Interessen der Länder und wird daher oft als "Länderkammer“ bezeichnet.- Bundesratspräsident
- Bundesrechnungsabschluss
Vom Rechnungshof erstellte Gegenüberstellung der im abgelaufenen Finanzjahr tatsächlich getätigten Einnahmen und Ausgaben des Bundes, die vom Nationalrat in Form eines Bundesgesetzes genehmigt wird.
- Bundesregierung
Die Bundesregierung besteht aus dem Bundeskanzler, dem Vizekanzler und den übrigen Bundesministern.
(Staatssekretäre sind keine Mitglieder der Bundesregierung.)
Sie ist (als Kollegialorgan) eines der obersten Organe der Vollziehung des Bundes – neben dem Bundespräsidenten und den einzelnen Mitgliedern der Bundesregierung.
Die Bundesregierung wird in Österreich vom Bundespräsidenten ernannt. Sie braucht jedoch, um dauerhaft bestehen zu können, die Unterstützung einer Mehrheit der Abgeordneten des Nationalrats.
- Bundes-Verfassungsgesetz
Konstitutionelles Fundament des Staates.
- Bundesverfassungsgesetz
Norm, die in das konstitutionelle Gefüge des Staates hineinwirkt.
- Bundesversammlung
Parlamentarisches Gremium mit bestimmten Aufgaben der Verfassungsvollziehung, die sich fast alle auf das Amt des Bundespräsidenten beziehen (Angelobung, Zustimmung zur behördlichen Verfolgung, Beschlussfassung über eine Anklage vor dem Verfassungsgerichtshof wegen schuldhafter Verletzung der Bundesverfassung in Ausübung seines Amtes, Beschlussfassung über die Abhaltung einer Volksabstimmung zur Absetzung des Bundespräsidenten) (
Art. 62 Abs. 1,
63 Abs. 1,
68,
60 Abs. 6 B-VG). Weiters obliegt der Bundesversammlung die Beschlussfassung über eine Kriegserklärung an andere Staaten (
Art. 38 B-VG).- Bundesvoranschlag
Plan über die finanziellen Einnahmen und Ausgaben des Bundes für jeweils ein Jahr. Bedarf der Genehmigung durch den Nationalrat.
- Bundeswahlbehörde
Mit der Durchführung, Auswertung und Überwachung von bundesweiten Wahlen wie Nationalrats- und Präsidentschaftswahlen betrautes Organ, dessen Vorsitz der Innenminister innehat.
- Bundeswahlvorschlag
Kandidatenliste einer Partei bei Nationalratswahlen für das 3. Ermittlungsverfahren (Das erste Ermittlungsverfahren findet auf Ebene der Regionalwahlkreise, das zweite Ermittlungsverfahren auf Ebene der Landeswahlkreise statt).
- Bürgerinitiative
Schriftlich unterbreitetes Anliegen an den Nationalrat, das von mindestens 500 österreichischen Staatsbürgerinnen/Staatsbürgern, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, zu unterzeichnen ist. Das Anliegen muss sich auf eine Angelegenheit beziehen, für die der Bund (und nicht etwa ein Land oder eine Gemeinde) zuständig ist (§ 100 GOG-NR).
- BürgerInnenservice
Informations- und Anlaufstelle der Parlamentsdirektion.
C
D
- Debatte
Mündliche Darlegung der Positionen von Mandataren zu Verhandlungsgegenständen oder bestimmten Themen im Rahmen parlamentarischer Verhandlungen; Austausch von Argumenten.
siehe Einwendungsdebatte und kurze Debatte
- D´Hondtsches Verfahren
Berechnungsmodell zur Verteilung von Mandaten an wahlwerbende Gruppierungen gemäß den von diesen erzielten Stimmen. Wird auch bei der Verteilung der Ausschussmandate an die Klubs bzw. Fraktionen im Nationalrat und im Bundesrat angewandt (§ 30 Abs. 4 GOG-NR) (§ 13 Abs. 1 GO-BR).
- Dokumentation, parlamentarische
Stelle der Parlamentsdirektion zur Evidenzhaltung und Auswertung von parlamentarischen Vorgängen.
- Dringliche Anfrage
siehe Anfrage, dringliche
- Dringlicher Antrag
siehe Antrag, dringlicher
- Dritte Lesung
Abschließende Abstimmung im Nationalrat über ein Gesetz im Ganzen (§ 74 GOG-NR).
E
- Einspruch des Bundesrates
Der Bundesrat verfügt in der Regel über ein suspensives Veto, mit welchem er gegen Beschlüsse des Nationalrates protestieren kann. Der Nationalrat kann dagegen aber einen Beharrungsbeschluss fassen, womit der Einspruch des Bundesrates wirkungslos wird (§ 43 GO-BR, §§ 77 und 82 Abs. 2 Z3 GOG-NR).
- Eintritt in den Nationalrat/Bundesrat
(im Unterschied zur Angelobung)
Ab der Hinterlegung des Wahlscheins bei der Parlamentsdirektion resp. der Wahl durch einen Landtag hat ein Mandatar Sitz und Stimme im Nationalrat bzw. Bundesrat (§ 9 GOG-NR, § 1 Abs. 1 GO-BR).
Bereits ab diesem Zeitpunkt kann ein Bundesratsmitglied bzw. ein während laufender Gesetzgebungsperiode in den Nationalrat eintretender Abgeordneter gewisse parlamentarische Rechte wahrnehmen (wie z.B. die Einbringung von parlamentarischen Anfragen) oder auch in Ausschussfunktionen gewählt werden – selbst wenn seine Angelobung, die ja erst bei seiner ersten Teilnahme an einer Plenarsitzung erfolgen kann, noch nicht stattgefunden hat. (Für den Anspruch eines Parlamentariers auf Bezüge ist hingegen der Zeitpunkt seiner Angelobung maßgeblich.)
- Einwendungen
Widerspruch gegen eine Vorgangsweise, sei es in Bezug auf die Tagesordnung einer Sitzung des Nationalrates oder des Bundesrates, sei es auf die Art, wie ein Protokoll geführt wurde etc.
- Einwendungsdebatte
Diskussion im Plenum des Nationalrates oder des Bundesrates über einen oben angeführten Widerspruch.
- Empfangssalon des Präsidenten
Einer der Prunkräume des Parlamentsgebäudes, in welchem ausländische Gäste empfangen oder Veranstaltungen abgehalten werden.
- Enderledigung von Berichten
Letztgültige Behandlung eines Berichts der Bundesregierung im zuständigen Ausschuss des Nationalrates ohne weitere Behandlung desselben im Plenum (§ 28b GOG-NR).
- Enunziation
Verbindliche Feststellung bzw. Anordnung.
- Enquete, Parlamentarische
Themenspezifische Erörterungen der Mandatare im Dialog mit geladenen Experten (§ 98 und 98a GOG-NR) (§§ 66 und 67 GO-BR).
- Enquete-Kommission
Parlamentarisches Gremium, welches unter Beiziehung von Experten Entscheidungen über umfangreiche und bedeutende Angelegenheiten themenbezogen vorbereitet und über das Ergebnis dem Nationalrat berichtet (§ 98 Abs. 4 GOG-NR).
- Enqueterecht
Recht des Nationalrates, Untersuchungsausschüsse zur Überprüfung der Arbeit der Regierung einzusetzen (§ 33 GOG-NR).
- Entschließung
Vom Nationalrat respektive vom Bundesrat beschlossenes Dokument, mit dem an die Regierung oder einzelne Regierungsmitglieder politische Wünsche über die Ausübung der Vollziehung herangetragen werden.
- Entschließungsantrag
Fünf Abgeordnete bzw. drei Mitglieder des Bundesrates haben die Möglichkeit, Anträge einzubringen, die auf Fassung einer politischen Willenserklärung des Nationalrates resp. des Bundesrates gegenüber der Regierung abzielen. Entschließungsanträge können auch von Ausschüssen gestellt oder im Rahmen von Plenarberatungen im Nationalrat oder Bundesrat eingebracht werden (§§ 26, 27 Abs. 3 und 55 GOG-NR) (§§ 21, 23, 32 Abs. 2 lit e und 43 GO-BR).
- e-Recht
Die Erlassung von Bundesgesetzen wird in Österreich seit 2002 durch ein als e-Recht bezeichnetes elektronisches Workflow-System unterstützt. Es umfasst die durchgehende elektronische Erzeugung und Weiterleitung aller Gesetzestexte des Bundes: vom Ministerialentwurf über die Regierungsvorlage, die parlamentarische Bearbeitung und Beschlussfassung bis hin zur seit 1. Jänner 2004 ausschließlich im Internet rechtsverbindlichen elektronischen Kundmachung der Bundesgesetzblätter. Mandatare, Bürger und alle Internetbenützer weltweit erhalten umgehend zeitgleich und kostenlos den gleichen Informationsstand angeboten.
- Erklärung
Allgemeine Stellungnahme
der/des Präsidenten/in
im Plenum des Nationalratesvon Regierungsmitgliedern
im Plenum des National- und Bundesratesvon Landeshauptleuten
im Plenum des Bundesrates- Erläuternde Bemerkungen
Erklärungen zu einzelnen Bestimmungen in Regierungsvorlagen, Initiativanträgen (Initiativanträge enthalten eine Begründung) oder Ausschussberichten, die zur Interpretation herangezogen werden können.
- Ersatzmitglied
Ausschuss (Nationalrat und Bundesrat)
Stellvertreter eines Ausschussmitglieds, welches im Verhinderungsfalle des Mitglieds an der Sitzung mit Sitz und Stimme teilnehmen kann (§ 32 Abs 3 GOG-NR) (§ 13 Abs. 4 GO-BR).Bundesrat
Für jedes Mitglied des Bundesrates wählt der jeweilige Landtag ein Ersatzmitglied, das an die Stelle dieses Mitglieds des Bundesrates tritt, wenn dessen Mandat während der Gesetzgebungsperiode eines Landtags - etwa durch Verzicht oder Tod - erlischt (§ 1 Abs 2 GO-BR).- Erste Lesung
Erstmalige Behandlung eines Gesetzentwurfs im Plenum des Nationalrates. Eine Erste Lesung über Gesetzesvorschläge von Abgeordneten wird nur durchgeführt, wenn dies im Antrag verlangt wird, bei anderen Gesetzesvorschlägen nur dann, wenn der Nationalrat dies beschließt (§ 69 Absätze 3 bis 7 GOG-NR).
- Ersuchen von Behörden
Nationalrat
Anfrage einer Behörde zur zeitweiligen Aufhebung der Immunität von Mandataren zur Klärung eines gerichtsanhängigen bzw. strafbehördlichen Sachverhalts (§§ 10 und 80 GOG-NR).Bundesrat
Die Behörde muss ihr Ersuchen an den jeweiligen Landtag richten und dieser entscheidet dann über eine allfällige Aufhebung der Immunität von Bundesräten (§ 5 GO-BR).- Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung
Persönliche Entgegnung einer Mandatarin/eines Mandatars im Rahmen einer Nationalrats- bzw. einer Bundesratssitzung auf einen in einer tatsächlichen Berichtigung behaupteten Sachverhalt ihre/ seine Person betreffend (§ 58 Abs. 3 GOG-NR) (§ 48 Abs. 3 GO-BR).
- EU-Erklärung von Mitgliedern der Bundesregierung
Der Erörterung von EU-Themen im Nationalrat sind – neben Aktuellen Europastunden – EU-Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung mit anschließender Debatte gewidmet (§ 74b GOG-NR).
EU-Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung finden zweimal pro Jahr in zeitlicher Nähe zu einer Tagung des Europäischen Rates statt. Sie dienen der Information des Nationalrates über Themen des Europäischen Rates, deren Auswirkungen auf Österreich und die Positionen der österreichischen Bundesregierung hiezu.
EU-Erklärungen sollen insgesamt nicht länger als 25 Minuten dauern. Jeder/m Redner/in kommt in der darauf folgenden Debatte eine Redezeit von zehn Minuten und jedem Klub eine Gesamtredezeit von insgesamt 25 Minuten zu.
In der Debatte über eine EU-Erklärung dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden.
- EU-Verordnung
Von der EU vorgeschriebene verbindliche Norm für die EU-Mitgliedsstaaten.
- EU-Vorhaben
Planungen und Entwürfe für Rechtsakte der EU-Organe auf Gemeinschaftsebene. Nationalrat und Bundesrat können dazu Stellungnahmen, die für die österreichische Verhandlungsposition im Rat verbindlich sind, abgeben.
Seit dem Vertrag von Lissabon haben die nationalen Parlamente überdies die Möglichkeit, gegen ein Gesetzesvorhaben der EU schon zu einem früheren Zeitpunkt Einspruch zu erheben, wenn dieses dem Subsidiaritätsprinzip widerspricht ("Subsidiaritätsprüfungsverfahren“).
- EU-Richtlinie
Von der EU vorgeschriebene Leitlinie für die EU-Mitgliedsstaaten, die im Gegensatz zu einer Verordnung in den einzelnen Mitgliedsstaaten jedoch in der Regel nicht direkt Geltung erlangt, sondern durch nationale Gesetze umzusetzen ist.
- Exekutive
Die mit der Umsetzung legistischer Maßnahmen betrauten Organe.
F
- Februarpatent
Kaiserliches Manifest, welches 1861 die Grundlage für den Wiederbeginn des österreichischen Parlamentarismus bildete.
- Fragestunde
Nationalrat
Sofern keine Aktuelle Stunde stattfindet, beginnt jede Sitzung des Nationalrates in der Regel mit einer Fragestunde, in der die Abgeordneten kurze mündliche Anfragen an Regierungsmitglieder über Angelegenheiten aus deren Ressort richten können. Nach der Beantwortung einer Anfrage können der/die Fragesteller/in und andere Abgeordnete Zusatzfragen stellen (§ 94-97 GOG-NR).Bundesrat
Jede Sitzung des Bundesrates beginnt in der Regel mit einer Fragestunde, in der die Mitglieder des Bundesrates kurze mündliche Anfragen an Regierungsmitglieder über Angelegenheiten aus deren Ressort richten können (§ 62 GO-BR). Nach der Beantwortung einer Anfrage können der/die Fragesteller/in und andere Bundesräte/-innen Zusatzfragen stellen.- Fraktion
Zusammenschluss von Abgeordneten bzw. Mitgliedern des Bundesrates gleicher politischer Richtung mit entsprechenden parlamentarischen Rechten (§ 14 GO-BR).
- Fristerstreckungsantrag
Nationalrat und Bundesrat können ihren Ausschüssen eine Frist zur Berichterstattung über einen ihnen zugewiesenen Gegenstand setzen. Diese Frist kann vor ihrem Ablauf erstreckt werden (§ 43 Abs. 2 GOG-NR) (§ 45 Abs. 4 GO-BR).
- Fristsetzungsantrag
Nationalrat und Bundesrat können ihren Ausschüssen eine Frist zur Berichterstattung über einen ihnen zugewiesenen Gegenstand setzen. Dies hat zur Folge, dass nach Ablauf der gesetzten Frist die Beratungen über diesen Gegenstand bei der nachfolgenden Nationalrats- bzw. Bundesratssitzung aufgenommen werden müssen, auch wenn bis dahin kein Bericht des Ausschusses vorliegt. Fristsetzungsanträge sind vor Eingang in die Tagesordnung einer Nationalrats- bzw. Bundesratssitzung zu stellen, die Abstimmung erfolgt nach einer etwaigen Debatte bzw. am Schluss der Sitzung (§§ 43 und 44 Abs. 3 GOG-NR) (§ 45 Absätze 3 bis 5 GO-BR). (siehe auch Kurze Debatte über einen Fristsetzungsantrag)
Rechtliche Grundlagen für Fristsetzungsanträge im Nationalrat
Der Nationalrat kann jederzeit – auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag einer Abgeordneten/eines Abgeordneten – einem Ausschuss eine Frist zur Berichterstattung über einen Verhandlungsgegenstand setzen, der dem Ausschuss zugewiesen wurde. Damit wird sichergestellt, dass sich der Nationalrat beispielsweise auch dann mit einem Gesetzesvorschlag beschäftigen und darüber einen Beschluss herbeiführen kann, wenn es im zuständigen Ausschuss keine Einigung gibt. Wird die gesetzte Frist nicht eingehalten, kommt der Gesetzesvorschlag automatisch auf die Tagesordnung der nächsten Nationalratssitzung.Der Präsident hat den Vorschlag auf Fristsetzung vor Eingang in die Tagesordnung einer Sitzung bekannt zu geben; die gleiche zeitliche Regelung gilt für das Verlangen von Abgeordneten. In beiden Fällen kann eine Debatte verlangt werden. Wird keine verlangt, so findet die Abstimmung über die Fristsetzung nach Beendigung der übrigen Tagesordnung der Sitzung statt.
Fünf Abgeordnete können jedoch verlangen, dass über den Fristsetzungsantrag eine Kurze Debatte geführt wird. Diese findet, sofern in derselben Sitzung ein Dringlicher Antrag oder eine Dringliche Anfrage gestellt wurde, im Anschluss daran statt. Wurde weder ein Dringlicher Antrag noch eine Dringliche Anfrage gestellt, gelangt die Debatte über den Fristsetzungsantrag nach etwaigen Kurzen Debatten über Anfragebeantwortungen zum Aufruf. Die Abstimmung findet jedenfalls nach Schluss der Kurzen Debatte über den Fristsetzungsantrag statt.
Die einem Ausschuss gesetzte Frist kann vom Nationalrat vor ihrem Ablauf erstreckt werden. Die formalen Voraussetzungen für die Einbringung und die Behandlung sind denen eines Fristsetzungsantrages gleichzusetzen (§§ 43, 57a und 57b GOG-NR).
Rechtliche Grundlagen für Fristsetzungsanträge im Bundesrat
Das Plenum des Bundesrates kann jederzeit – auf Vorschlag des Präsidenten oder auf Antrag eines Mitgliedes des Bundesrates – einem Ausschuss eine Frist zur Berichterstattung über einen Verhandlungsgegenstand setzen, der dem Ausschuss zugewiesen wurde. Darüber hinaus kann auch der Antrag auf Abhaltung einer Debatte über den Fristsetzungsantrag gestellt werden. Damit wird sichergestellt, dass sich der Bundesrat beispielsweise auch dann mit einem Beschluss des Nationalrates beschäftigen und darüber abstimmen kann, wenn es im Ausschuss keine Einigung darüber gibt. Wird die gesetzte Frist nicht eingehalten, kommt der entsprechende Gesetzesvorschlag automatisch auf die Tagesordnung der folgenden Bundesratssitzung.Die Bekanntgabe eines derartigen Vorschlags des Präsidenten bzw. die Einbringung eines Antrages auf Fristsetzung hat vor Eingang in die Tagesordnung einer Sitzung zu erfolgen. Wird der Antrag auf Abhaltung der Debatte angenommen, erfolgt diese sofort, die Abstimmung über den Fristsetzungsantrag findet nach Erledigung der Tagesordnung statt (§ 45 Abs. 3 bis 5 GO-BR).
G
- Gebarungsüberprüfung
- Gedenksitzung
Gemeinsame Veranstaltung von Nationalrat und Bundesrat im ehemaligen Plenarsaal des Abgeordnetenhauses im Gedenken an einen historischen Anlass.
- Geheime Abstimmung
siehe Abstimmung, geheime
- Gelöbnisformel
Sowohl Abgeordnete zum Nationalrat als auch Mitglieder des Bundesrates müssen bei ihrer ersten Sitzung "unverbrüchliche Treue der Republik, stete und volle Beachtung der Gesetze sowie gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten" geloben.
- Gemeinsame Sitzung von Nationalrat und Bundesrat
siehe Gedenksitzung
- Generaldebatte
Grundsätzliche Diskussion über einen Gegenstand, ohne auf einzelne Bestimmungen oder Paragraphen einzugehen.
Meist werden die Generaldebatte und die Spezialdebatte in einem durchgeführt.
- Gerichtsbarkeit
Die Vollziehung der Gesetze durch unabhängige (weisungsfreie), unabsetzbare und unversetzbare Organe (Richter).
siehe auch Judikative
- Geschäftsordnung des Bundesrates
Regelwerk über die Verfahrensabläufe in der "Länderkammer“, die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Bundesrates etc.
Der Bundesrat gibt sich seine Geschäftsordnung durch Beschluss. Dieser kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Der Geschäftsordnung kommt die Wirkung eines Bundesgesetzes zu. Sie ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen (
Art. 37 Abs. 2 B-VG).- Geschäftsordnungsdebatte
Diskussion über die weitere Verfahrensweise während einer Sitzung (§ 59 GOG-NR) (§ 49 Abs. 3 GO-BR).
- Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates
Gesetzliches Regelwerk über die Verfahrensabläufe im Nationalrat, die Rechte und Pflichten der Abgeordneten etc.
Die Geschäftsordnung wird vom Nationalrat in Form eines Bundesgesetzes beschlossen. Für den Beschluss des Geschäftsordnungsgesetzes ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich (
Art. 30 Abs. 2 B-VG).- Gesetzgebung
siehe Legislative
- Gesetzgebungsperiode
Der Funktionszeitraum des Nationalrates von seiner Konstituierung nach einer Nationalratswahl bis zur Konstituierung eines neuen Nationalrates nach der nächsten Nationalratswahl.
- Gesetzesvorschläge
Vorschläge zu neuen Gesetzen oder zu Gesetzesänderungen können im Nationalrat von Abgeordneten des Nationalrates, der Bundesregierung, dem Bundesrat, einem Drittel der Mitglieder des Bundesrates oder mittels eines Volksbegehrens, das von 100.000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder unterstützt wurde, eingebracht werden (§ 69 GOG-NR) (
Artikel 41 Abs. 1 B-VG) (§§ 21, 23 und 43 GO-BR). Auch Ausschüsse des Nationalrates können Anträge auf Erlassung von Gesetzen stellen, sofern diese mit einem im Ausschuss behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen (§ 27 Abs. 1 und 2 GOG-NR); siehe auch Bericht und Antrag.
- Gesetzesantrag
Gesetzesvorschlag von Abgeordneten, dem Bundesrat oder einem Drittel der Mitglieder des Bundesrates.
Auch Ausschüsse des Nationalrates können Anträge auf Erlassung von Gesetzen stellen, sofern diese mit einem im Ausschuss behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen (§ 27 Abs. 1 und 2 GOG-NR); siehe auch Bericht und Antrag.
- Getrennte Abstimmung
siehe Abstimmung, getrennte
- Gewaltentrennung
Stellt sicher, dass die Macht nicht von ein- und derselben Körperschaft allein ausgeübt wird. Legislative, Exekutive und Judikative bilden drei separate Säulen im Staatsgefüge.
- Grundmandat
Ein bei Nationalratswahlen im ersten Ermittlungsverfahren (d.h. auf Ebene der Regionalwahlkreise) zugeteiltes Mandat.
Erzielt eine Partei ein Grundmandat, kann sie damit in den Nationalrat einziehen, selbst wenn sie die 4-Prozent-Hürde (Anteil von 4 Prozent an den bundesweit gültig abgegebenen Stimmen) nicht erreicht.
H
- Hausordnung
Regelwerk, dem sich alle, die das Parlamentsgebäude betreten, zu unterwerfen haben. Die Hausordnung wird von der Präsidentin/vom Präsidenten des Nationalrates nach Beratung in der Präsidialkonferenz erlassen.
- Hearing
(meist öffentliche) Anhörung von Experten zu einem bestimmten Thema im Rahmen von Ausschussverhandlungen (§ 37 Abs. 9 GOG-NR).
- Herrenhaus
Im Reichsrat der Monarchie die zweite Kammer des Parlaments, deren Mitgliedschaft im Gegensatz zu jener es Abgeordnetenhauses nicht durch Wahl, sondern durch Erbfolge bzw. durch kaiserliche Ernennung bestimmt war.
I
- Immunität
Abgeordnete dürfen wegen der in Ausübung ihres Berufes geschehenen Abstimmungen niemals, wegen der in diesem Beruf gemachten mündlichen oder schriftlichen Äußerungen nur vom Nationalrat verantwortlich gemacht werden ("berufliche Immunität“) (
Art. 57 Abs. 1 B-VG). Auch dürfen sie wegen einer strafbaren Handlung – sofern sie nicht bei Verübung eines Verbrechens auf frischer Tat ertappt werden – nur mit Zustimmung des Nationalrates verhaftet werden. Ansonsten dürfen sie ohne Zustimmung des Nationalrates wegen einer strafbaren Handlung nur dann behördlich verfolgt werden, wenn diese offensichtlich in keinem Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit des Abgeordneten steht ("außerberufliche Immunität“) (
Art. 57 Abs. 2 bis 5 B-VG). Bundesräte genießen während der Dauer ihrer Funktion die Immunität von Mitgliedern des jeweils entsendenden Landtages.
Eine dritte Form der Immunität ist die "sachliche Immunität“. Sie gewährleistet, dass wahrheitsgetreue Berichte über die Verhandlungen in den öffentlichen Sitzungen des Nationalrates und des Bundesrates und ihrer Ausschüsse sowie der Bundesversammlung "von jeder Verantwortung frei“ bleiben (
Art. 33,
37 Abs. 3 und
39 Abs. 3 B-VG).- Index zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates und des Bundesrates
Verzeichnis zur leichteren Auffindung insbesondere von parlamentarischen Initiativen und von Reden von Abgeordneten zum Nationalrat und von Mitgliedern des Bundesrates. Der Index wird jeweils für eine Gesetzgebungsperiode herausgegeben.
Der Index umfasst ein Personenregister, in dem neben den Parlamentariern auch die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretäre/-innen, die Präsidenten des Rechnungshofes, die Volksanwälte/-innen und die Landeshauptleute erfasst sind, sowie ein nach Schlagworten gegliedertes Sachregister. Im Anhang finden sich Übersichten z.B. über alle Plenarsitzungen und Ausschusssitzungen der Gesetzgebungsperiode.
- Initiativantrag
Gesetzesvorschlag von Abgeordneten.
- Interpellation
Schriftliche oder mündliche Anfrage von Mandataren an ein Regierungsmitglied, an die/den Nationalratspräsidentin/-en, die/den Bundesratspräsidentin/‑en, die/den Rechnungshofpräsidentin/-en oder einen Ausschussobmann bzw. Ausschussvorsitzenden (siehe Anfragen).
K
- Klub
Zusammenschluss von mindestens 5 Abgeordneten zum Nationalrat derselben wahlwerbenden Partei (§ 7 GOG-NR).
Erst durch die Bildung eines Klubs erhalten Abgeordnete die Möglichkeit der umfassenden Teilnahme am parlamentarischen Geschehen. Nur als Klub sind sie in der Präsidialkonferenz und in den Ausschüssen vertreten, und nur als Klub haben sie Anspruch auf Klubförderung.
- Kommunique
Von der/von dem Obfrau/Obmann und SchriftführerIn eines Ausschusses im Nationalrat gefertigter Text zur Veröffentlichung z. B. über die Beratungen eines Berichts der Bundesregierung, der nicht im Plenum behandelt wird (§ 39 Abs. 1 GOG-NR).
- Konsensquorum
Die zur Beschlussfassung einer Materie erforderliche Mehrheit (z. B. im Nationalrat: für den Beschluss eines einfachen Bundesgesetzes mehr als die Hälfte der anwesenden Abgeordneten, für den Beschluss eines Verfassungsgesetzes zwei Drittel der anwesenden Abgeordneten).
(zur erforderlichen Mindestanwesenheit siehe Präsenzquorum bzw. Anwesenheitsquorum)
- Konstituierende Nationalversammlung
Parlamentarisches Organ, welches nach allgemeinen Wahlen im Februar 1919 zusammentrat, um eine Verfassung für die Republik zu erarbeiten (Vorläufer des Ende 1920 konstituierten Nationalrates).
- Konstituierung
Erstmalige Zusammensetzung eines parlamentarischen Gremiums, bei der auch der Vorsitzende des Gremiums und seine Stellvertreter gewählt werden.
- Kundmachung
Bundesgesetze, Staatsverträge und Verordnungen müssen im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden, um verbindliche Geltung zu erlangen. Ebenso sind Beschlüsse der Bundesversammlung über eine Kriegserklärung vom Bundeskanzler amtlich kundzumachen.
- Kurze Debatte
Zeitlich beschränkte Diskussion im Plenum des Nationalrates
Die Abhaltung einer kurzen Debatte kann von 5 Abgeordneten verlangt werden:
- über eine Anfragebeantwortung (wenn diese als nicht ausreichend empfunden wird oder neue Fragen aufwirft),
- über einen Fristsetzungsantrag,
- über einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses.
Kurze Debatten über Anfragebeantwortungen und Fristsetzungsanträge müssen vor Eingang in die Tagesordnung verlangt werden und finden nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens aber um 15 Uhr (bzw. im Fall der Behandlung einer Dringlichen Anfrage/eines Dringlichen Antrags im Anschluss an diese) statt.
Kurze Debatten über einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses können auch nach Eingang in die Tagesordnung verlangt werden und finden nach Erledigung der Tagesordnung statt.
Kurze Debatten werden von einem Antragsteller bzw. von einem Abgeordneten, der ein diesbezügliches Verlangen unterzeichnet hat, eröffnet. Dieser hat eine Redezeit von 10 Minuten zur Verfügung. Danach kann jeder Klub einen Redner melden, dessen Redezeit auf 5 Minuten beschränkt ist. Stellungnahmen von Mitgliedern der Bundesregierung oder Staatssekretären/-innen sollen nicht länger als 10 Minuten dauern.
L
- Landeshauptfrau / Landeshauptmann
Vorsitzende/r einer Landesregierung.
Die Landeshauptleute sind berechtigt, an allen Verhandlungen des Bundesrats-Plenums (nicht auch der Ausschüsse) teilzunehmen und können sich dort auch zu Wort melden. Sie können zu Angelegenheiten ihres Landes auch mündliche Erklärungen im Bundesrat abgeben. Wenn 5 Bundesräte oder die Bundesräte eines Bundeslandes es verlangen, wird darüber eine Debatte abgehalten.
Im Nationalrat haben die Landeshauptleute nicht das Recht, an den Sitzungen teilzunehmen.
- Landtag
Landesparlament eines österreichischen Bundeslandes
- Legislative
Gesetzgebende Körperschaft.
- Lokal
siehe Ausschusslokal
M
- Mandat
Ermächtigung zur Vertretung von Wählerinnen- und Wählerinteressen in den parlamentarischen Einrichtungen. Zuteilung von Vertretungsberechtigungen gemäß der Verteilung der Wählerstimmen unter Berücksichtigung der in den jeweiligen Wahlordnungen festgehaltenen Besonderheiten.
- Mediendokumentation
Sammlung und Speicherung relevanter Beiträge über verschiedenste politische und parlamentarische Themenfelder in Zeitungen, Zeitschriften und Sammelwerken, auch zur allgemeinen Einsicht zugänglich. (zur Mediendokumentation)
- Medienöffentlichkeit
Besondere Form der Öffentlichkeit: z. B. Parlamentarische Enqueten des Nationalrates und des Bundesrates sowie Anhörungen von Auskunftspersonen und Sachverständigen im Rahmen von Untersuchungsausschüssen sind nicht generell öffentlich, aber für Medienvertreterinnen und Medienvertreter zugänglich.
- Minderheitsbericht
Zumindest drei Mitglieder eines Ausschusses können, wenn sie gegen einen Ausschussbericht Einwände haben, einen gesonderten schriftlichen Bericht zur Festhaltung ihres Standpunktes an das Plenum erstatten (§ 42 Abs. 4 und 6 GOG-NR) (§ 32 Abs. 8 GO-BR).
- Minderheitsrechte
Rechte, die eine bestimmte Zahl von Abgeordneten zum Nationalrat und Mitgliedern des Bundesrates hat, ohne dass es dafür eines Beschlusses der Mehrheit bedarf. Bspw. Einbringen von Gesetzes- und Entschließungsanträgen, schriftlichen und dringlichen Anfragen, Verlangen von Sondersitzungen, Erteilung eines Prüfungsauftrages an den Rechnungshof.
- Ministeranklage
Der Nationalrat kann beschließen, beim Verfassungsgerichtshof Anklage gegen ein Mitglied der Bundesregierung wegen schuldhafter Gesetzesverletzung in Ausübung seines Amtes zu erheben.
- Ministerialentwurf
Erstfassung eines Gesetzesentwurfs seitens eines Ministeriums, der einem Begutachtungsverfahren unterzogen wird.
- Ministerrat
Regelmäßiges Zusammentreffen aller Regierungsmitglieder und StaatssekretärInnen zur Beratung und Beschlussfassung über die Regierungsgeschäfte. StaatssekretärInnen haben (da sie keine Regierungsmitglieder sind) im Ministerrat kein Stimmrecht.
Die Bundesregierung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist (
Art. 69 Abs. 3 B-VG). Die Beschlussfassung im Ministerrat erfordert Stimmeneinhelligkeit. Diese ist nicht in der Verfassung geregelt, noch gibt es eine Geschäftsordnung der Bundesregierung, die eine diesbezügliche Regelung enthielte, sie lässt sich aber historisch begründen.- Misstrauensantrag
Misstrauenskundgebung gegen ein Mitglied der Bundesregierung oder die gesamte Bundesregierung durch Abgeordnete zum Nationalrat. Findet ein Misstrauensantrag im Nationalrat eine Mehrheit, ist das jeweilige Regierungsmitglied bzw. die gesamte Bundesregierung von der/von dem Bundespräsidentin/-en des Amtes zu entheben.
- Mitglieder des Bundesrates
Werden von den jeweiligen Landtagen gemäß dem Stärkeverhältnis der einzelnen Parteien in den Landtagen gewählt und in den Bundesrat entsandt.
- Mitgliederverzeichnis
siehe Amtliches Verzeichnis
- Motivenbericht
Gibt Aufschluss über Zweck und Anlass einer Regelung; siehe auch erläuternde Bemerkungen
- Mündliche Anfrage
siehe Anfrage, mündliche
- Mündliche Berichterstattung
siehe Berichterstatter
N
- Namentliche Abstimmung
siehe Abstimmung, namentliche
- Nationalrat
Organ der österreichischen Bundesgesetzgebung, zusammengesetzt auf Basis von Nationalratswahlen. Der Nationalrat übt die Gesetzgebung des Bundes gemeinsam mit dem Bundesrat aus (
Art. 24 B-VG). Oft werden die beiden Organe der Bundesgesetzgebung auch als die beiden "Kammern“ des österreichischen Parlaments bezeichnet.- NationalratspräsidentIn
- Nationalrats-Wahlordnung
Gesetzliches Regelwerk zur Festlegung der Kriterien, des Verfahrens und sonstiger Bestimmungen zur Wahl der Mitglieder des Nationalrates.
- Notverordnung
Gesetzesändernde Verordnung, zu deren Erlassung die Verfassung bestimmte Vollziehungsorgane (BundespräsidentIn, Landesregierung) in außergewöhnlichen Situationen zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit ermächtigt, wenn die gesetzgebenden Körperschaften (Nationalrat, Landtag), deren Beschlussfassung für die auf diese Weise gesetzten Maßnahmen verfassungsgemäß erforderlich wäre, nicht rechtzeitig zusammentreten können oder durch höhere Gewalt behindert sind (
Art. 18 Abs. 3 bis 5,
Art. 97 Abs. 3 und 4 B-VG).Im Gegensatz zu den sogenannten Durchführungsverordnungen, die in Ausführung eines Gesetzes ergehen (
Art. 18 Abs. 2 B-VG), handelt es sich bei Notverordnungen um selbständige Verordnungen, zu deren Erlassung die Verfassung selbst ermächtigt (verfassungsunmittelbare Verordnungen).
O
- Öffentlichkeit
Sicherstellung der Beteiligung des Wahlvolks an den Verhandlungen des Plenums des Nationalrates und des Bundesrates und zum Teil an den Verhandlungen von Ausschüssen.
Die Öffentlichkeit kann durch Beschluss ausgeschlossen werden (
Art. 32 Abs. 2 und
37 Abs. 3 B-VG).- Oktoberdiplom
Akt der Verfassungsgebung des Jahres 1860 in Richtung einer konstitutionellen Monarchie.
Die Regierungsprinzipien des Absolutismus waren nach dem verlorenen Krieg von 1859, der neben der Abtretung der Lombardei auch eine schwere Finanznot zur Folge hatte, immer weniger aufrechtzuerhalten. Mit dem Oktoberdiplom wurde nach einem Jahrzehnt des Neoabsolutismus wieder ein erster Schritt hin zu konstitutionellen Regierungsformen gemacht. Der darin vorgesehene Reichsrat ist allerdings nie zusammengetreten. Er hätte auch kein Recht der Gesetzgebung gehabt, sondern es war nur eine Mitwirkung in Aussicht genommen, die sich auch auf eine nur beratende Funktion beschränken hätte können.
Das Oktoberdiplom wurde 1861 durch das Februarpatent ersetzt.
- Ordner
Abgeordnete/r zum Nationalrat bzw. Mitglied des Bundesrates, der bzw. das für seine Fraktion am ordnungsgemäßen Ablauf der parlamentarischen Verhandlungen mitwirkt (§ 17 GOG-NR) (§§ 6 Abs. 3 und 12 GO-BR).
Zu den Aufgaben der OrdnerInnen zählt es auch, zu Beginn einer Plenarsitzung die RednerInnen ihres jeweiligen Klubs bzw. ihrer jeweiligen Fraktion der/dem am Präsidium diensthabenden Bediensteten der Parlamentsdirektion, die/der die Rednerliste führt, zu melden.
Im Nationalrat werden die OrdnerInnen, ebenso wie die drei PräsidentInnen und die SchriftführerInnen, in der konstituierenden Sitzung des Nationalrates für die gesamte Gesetzgebungsperiode gewählt. Laut Geschäftsordnungsgesetz sind "mindestens drei Ordner“ zu wählen (§ 5 Abs. 2 GOG-NR). In der parlamentarischen Praxis gibt es für jeden Klub eine/n Ordner/in.
Im Bundesrat werden die OrdnerInnen – wie die beiden VizepräsidentInnen und die SchriftführerInnen – anlässlich jedes Wechsels im Vorsitz neu gewählt. Es hat auf jede Fraktion mindestens ein/e Ordner/in zu entfallen (§ 6 Abs. 3 GO-BR).
- Ordnungsruf
siehe Ruf zur Ordnung
P
- Parlament
Gebäude am Ring in Wien, in dem die Bundesgesetzgebung durchgeführt wird (siehe auch Woher kommt der Begriff Parlament).
- Parlamentspräsident
Inhaltlich unpräzise Bezeichnung für den/die Präsident/in des Nationalrates.
- Parlamentarier
siehe Abgeordnete zum Nationalrat, Mitglieder des Bundesrates, Abgeordnete zum Europäischen Parlament
- Parlamentarische Materialien
Summe aller Schriftstücke, die für das parlamentarische Verfahren, einen bestimmten Verhandlungsgegenstand betreffend, von Bedeutung sind.
- Parlamentsdirektion
Von den parlamentarischen Klubs unabhängige Verwaltungseinheit, die die Parlamentsverwaltung besorgt und die Abgeordneten zum Nationalrat, die Mitglieder des Bundesrates sowie die in Österreich gewählten Mitglieder des Europäischen Parlaments unterstützt. Die Parlamentsdirektion untersteht der Präsidentin/dem Präsidenten des Nationalrates. Sie ist in
Art. 30 Abs. 3 B-VG verfassungsrechtlich verankert.- Parlamentskorrespondenz
Von der Parlamentsdirektion herausgegebener Pressedienst, der umfassend über das parlamentarische Geschehen berichtet.
Insbesondere hat die Parlamentskorrespondenz auch das exklusive Recht, über die nichtöffentlichen Beratungen der Ausschüsse zu berichten.
- ParlamentsmitarbeiterInnen
Persönliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Abgeordneten zum Nationalrat, die diesen gemäß Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz zur Verfügung stehen.
- Parlamentsshop
Serviceeinrichtung des Parlaments, in der Souvenirs, aber auch Druckwerke erworben werden können.
- ParlamentsstenographInnen
Jene Bediensteten der Parlamentsdirektion, die alle im Plenum des Nationalrates und des Bundesrates gehaltenen Reden (samt Zwischenrufen) wörtlich protokollieren.
Wortprotokolle werden auch von den parlamentarischen Enqueten des Nationalrates und des Bundesrates erstellt. Darüber hinaus werden auch die medienöffentlichen Anhörungen von Auskunftspersonen in Untersuchungsausschüssen wörtlich protokolliert.
- Partei
Zusammenschluss von Personen gleicher Weltanschauung. Im Nationalrat sind derzeit sechs im Bundesrat derzeit fünf Parteien vertreten. Andere, wie das Liberale Forum (im Nationalrat von 1993-1999) oder die KPÖ (im Nationalrat 1945-1959, im Bundesrat 1949-1954) agieren außerhalb des parlamentarischen Rahmens.
- Permanenterklärung
Gibt einem Ausschuss des Nationalrates die Möglichkeit, auch außerhalb der regulären Tagungszeiten des Nationalrates Sitzungen abzuhalten (§ 46 Abs. 4 GOG-NR).
- Petition
Schriftlich unterbreitetes Anliegen an den Nationalrat oder den Bundesrat, das von einem Mitglied des Nationalrates resp. einem Mitglied des Bundesrates überreicht werden muss. Petitionen an den Nationalrat müssen sich auf eine Angelegenheit beziehen, für die der Bund (und nicht etwa ein Land oder eine Gemeinde) zuständig ist (§ 100 GOG-NR) (§ 25 GO-BR).
- Plenarsaal
Ort, an dem die Verhandlungen der gewählten Vertreter in National- und Bundesrat durchgeführt werden.
- Plenarsitzung
Verhandlung von National- oder Bundesrat unter Einschluss aller Mitglieder.
- Plenum
Vollversammlung aller Mitglieder des National- oder Bundesrates.
- Präsenzquorum
Erforderliche Mindestanwesenheit zur Beschlussfassung gewisser Materien. (siehe auch Anwesenheitsquorum)
- Präsident
Oberster Vertreter einer parlamentarischen Institution
des Nationalrates
wird in der konstituierenden Sitzung des Nationalrates für die gesamte Gesetzgebungsperiode gewählt (
Art. 30 Abs.1 B-VG, § 5 GOG-NR).des Bundesrates
wechselt halbjährlich zwischen den Bundesländern. Als PräsidentIn fungiert grundsätzlich die/der an erster Stelle entsandte VertreterIn jenes Landes, das den Vorsitz innehat (§ 6 Absätze 1 und 2 GO-BR).des Rechnungshofes
Wird vom Nationalrat auf Vorschlag des Hauptausschusses für eine Funktionsperiode von 12 Jahren gewählt. (Eine Wiederwahl ist unzulässig.) Die/der PräsidentIn des Rechnungshofs hat ein Teilnahme- und Rederecht bei den Verhandlungen des Nationalrates und seiner Ausschüsse und Unterausschüsse über gewisse Materien (Berichte des Rechnungshofs, Bundesrechnungsabschlüsse, Anträge auf Gebarungsprüfung und die den Rechnungshof betreffenden Teile des Budgets).- "Präsidiale“
siehe Präsidialkonferenz
- Präsidialkonferenz
Gremium zur Vorbereitung der Plenarsitzungen und zur Koordinierung der parlamentarischen Arbeit (§ 8 GOG-NR) (§ 10 GO-BR).
- Präsidium
Nationalrat
die/der PräsidentIn, die/der Zweite und die/der Dritte PräsidentIn.Bundesrat
die/der PräsidentIn und die beiden VizepräsidentInnen.- Protokoll
- Provisorische Nationalversammlung
Die Provisorische Nationalversammlung wurde aus den Abgeordneten der deutschen Reichrats-Wahlbezirke, die den Ersten Weltkrieg überlebt hatten, gebildet. Sie trat am 21. Oktober 1918 – also bereits vor der letzten Sitzung des Abgeordnetenhauses des Reichsrates der Monarchie, die am 12. November 1918 stattfand – im niederösterreichischen Landhaus in der Herrengasse erstmals zusammen.
- Prüfungsauftrag an den Rechnungshof
Auf Beschluss des Nationalrates oder eines Verlangens von mindestens 20 Abgeordneten kann der Rechnungshof beauftragt werden, außertourlich eine bestimmte Materie zu überprüfen. Es dürfen maximal drei solcher Gebarungsüberprüfungen gleichzeitig anhängig sein (§ 99 GOG-NR).
Q
- Qualifizierte Mehrheit
Besondere Form der Mehrheit, die etwa in Verfassungsmaterien vonnöten ist.
- Quorum
siehe Anwesenheitsquorum, Präsenzquorum und Konsensquorum
R
- Ratifizierung
Letzter Akt des Abschlusses eines Staatsvertrages durch die/den BundespräsidentIn auf Vorschlag der Bundesregierung nach der Genehmigung eines Staatsvertrages durch Nationalrat und Bundesrat.
- Reassümierung
Abänderung eines in einem Ausschuss gefassten Beschlusses durch eine Wiederholung der Abstimmung (§ 42 Abs. 2 GOG-NR) (§§ 23 Abs. 2 und 32 Abs. 7 GO-BR).
Eine solche Abänderung ist nur möglich, solange der Ausschuss seinen Bericht noch nicht an das Plenum erstattet hat. Die Stimmenzahl, mit der ein Beschluss geändert werden soll, darf nicht geringer sein als jene, mit welcher der Beschluss ursprünglich gefasst wurde. Ist die ursprüngliche Stimmenzahl nicht mehr festzustellen, dann ist zur Abänderung des Beschlusses eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder notwendig.
- Rechnungshof
Organ des Nationalrates zur Überprüfung der finanziellen Gebarung der Bundesstellen und öffentlichen Unternehmungen.
- RechnungshofpräsidentIn
- Rechtsinformationssystem des Bundes
Auf Internetbasis dargelegte Übersicht über den Rechtsbestand des Bundes.
- Rederecht
Abgeordnete zum Nationalrat und Mitglieder des Bundesrates haben das Recht, bei Debatten im Nationalrat resp. Bundesrat das Wort zu ergreifen, ihre Redezeit unterliegt jedoch in der Regel gewissen Beschränkungen (§ 57 GOG-NR) (§ 47 GO-BR).
Ein (Teilnahme- und) Rederecht bei den Verhandlungen des Nationalrates sowie (mit wenigen Ausnahmen) seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse sowie bei den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse kommt auch den Regierungsmitgliedern und Staatssekretären zu, bei Verhandlungen über gewisse Materien (z. B. Berichte der Volksanwaltschaft) auch den Mitgliedern der Volksanwaltschaft.
Ein Teilnahme- und Rederecht bei Verhandlungen über gewisse Materien hat weiters der Präsident des Rechnungshofs im Nationalrat, seinen Ausschüssen und Unterausschüssen.
Die Landeshauptleute haben das Recht, an den Verhandlungen des Bundesrates (nicht seiner Ausschüsse) teilzunehmen und zu bestimmten Angelegenheiten das Wort zu ergreifen und auch Erklärungen abzugeben.
- Redner pro/contra
Festlegung vorab, ob ein Mandatar sich für oder gegen die Annahme einer Vorlage ausspricht (§ 60 Abs. 1 GOG-NR) (§ 47 GO-BR).
- Redezeit
Jene Zeit, die den Mandataren zum Vorbringen ihrer Anliegen eingeräumt wird.
Bei der Behandlung der Tagesordnung im Nationalrat beträgt die gesetzliche Höchstredezeit für einen Redner 20 Minuten. Die meisten Redner schöpfen diese Höchstredezeit aber nicht aus, sondern halten sich an freiwillige Redezeitbeschränkungen, die für die einzelnen Redner vor der Sitzung auf Klubebene festgelegt werden.
Spezielle Redezeitregelungen gelten für die Aktuelle Stunde, für die Behandlung von Dringlichen Anfragen/Dringlichen Anträgen sowie für kurze Debatten.
- Regierungsbank
Platz, an dem in den Plenarsälen die Mitglieder der Bundesregierung während der Plenardebatten im Nationalrat oder im Bundesrat sitzen.
- Regierungserklärung
Zusammenfassung der politischen Absichten, die ein/e BundeskanzlerIn nach seiner Wahl umzusetzen gedenkt. Diese erfolgt in Form einer Rede sowohl vor dem Nationalrat als auch vor dem Bundesrat.
Auch Erklärungen von Regierungsmitgliedern zu bestimmten Themen (z.B. die Budgetrede der/des Finanzministerin/s) werden als Regierungserklärungen bezeichnet.
- Regierungsvorlage
Gesetzesvorschlag der Bundesregierung, welcher vom Ministerrat einstimmig angenommen wurde und an den Nationalrat weitergeleitet wird.
- Regionalwahlkreis
Kleinste elektorale Einheit bei Nationalratswahlen. In Österreich gibt es 43 Regionalwahlkreise.
Das erste der drei Ermittlungsverfahren bei Nationalratswahlen findet auf Ebene der Regionalwahlkreise statt.
siehe auch Wahlkreis
- Reichsrat
Das Parlament der Monarchie von 1861 bis 1918, bestand aus Abgeordnetenhaus und Herrenhaus.
- Reichsratssitzungssaal
Unpräzise Bezeichnung für den Plenarsaal des Abgeordnetenhauses zur Zeit der Monarchie.
- Reichstag
In Österreich: das parlamentarische Gremium 1848/49.
- Resolution
siehe Entschließung
- Rückverweisungsantrag
Begehren von Mandataren, eine Materie, die bereits im Plenum beraten wird, nochmals im vorberatenden Ausschuss zu behandeln (§ 53 Abs 6 GOG-NR) (§ 51 Abs. 1 GO-BR).
- Ruf zur Ordnung
Abmahnung einer/s TeilnehmerIn/-s an den Verhandlungen durch die/den Vorsitzende/n.
Ein Ruf zur Ordnung kann erteilt werden, wenn ein Verhandlungsteilnehmer den Anstand oder die Würde des Nationalrates bzw. Bundesrates verletzt, beleidigende Äußerungen gebraucht oder Anordnungen der/des PräsidentIn/-en nicht Folge leistet (§ 102 GOG-NR) (§ 70 GO-BR).
- Ruf zur Sache
Mahnung durch den Vorsitz an eine/n RednerIn, zum eigentlichen Thema zurückzukehren (§ 101 GOG-NR) (§ 69 GO-BR).
S
- Sachverständige/r
siehe Auskunftspersonen
- Säulenhalle
Zentraler Raum im Parlamentsgebäude.
- Schluss der Debatte
Beendigung der Diskussion zu einem Tagesordnungspunkt
Wird im Plenum des Nationalrates oder des Bundesrates ein Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, kann zumindest ein/e Abgeordnete/r zum Nationalrat bzw. ein Mitglied des Bundesrates pro Fraktion zu diesem Gegenstand noch das Wort ergreifen (§ 56 GOG-NR, § 50 GO-BR).
Wird in einem Ausschuss des Nationalrates oder des Bundesrates ein Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, gelangen alle gemeldeten RednerInnen noch zu Wort (§ 41 Abs. 7 GOG-NR, § 32 Abs. 2 lit. c GO-BR).
- Schlusswort des Berichterstatters
Möglichkeit der/des Berichterstatterin/-s, nach Ende der Diskussion noch einen abschließenden Kommentar über Ergebnisse der Ausschussvorberatung abzugeben.
- Schriftführer
Abgeordnete/r zum Nationalrat oder Mitglied des Bundesrates, der/das mit seiner Unterschrift für die Richtigkeit der schriftlichen Aufzeichnungen in Amtlichen Protokollen bürgt.
Im Nationalrat werden die SchriftführerInnen, ebenso wie die drei PräsidentInnen und die OrdnerInnen, in der konstituierenden Sitzung für die Dauer der gesamten Gesetzgebungsperiode gewählt. Es sind fünf SchriftführerInnen zu wählen (§ 5 Abs. 2 GOG-NR).
Im Bundesrat sind anlässlich jedes Vorsitzwechsels mindestens zwei SchriftführerInnen zu wählen (§ 6 Abs. 3 GO-BR).
- Schriftliche Anfrage
siehe Anfrage, schriftliche
- Selbständiger Antrag
siehe Antrag, selbständiger
- Shapleysches Verfahren
Verfahren zur Zusammensetzung von kleinen Ausschüssen, in denen dennoch sämtliche Fraktionen vertreten sind und die gleichzeitig die im Plenum gegebenen Mehrheitsbildungsverhältnisse widerspiegeln.
Das Shapley’sche Verfahren (benannt nach dem Mathematiker und Forscher auf dem Gebiet der Spieltheorie Lloyd S. Shapley) gewährleistet, dass sich die Mehrheitsbildungsverhältnisse - nicht die Stärkeverhältnisse (Mandatsstände) - des Plenums im Ausschuss widerspiegeln. Das heißt, die fraktionelle Zusammensetzung dieser Ausschüsse muss nicht exakt proportional zu jener des Plenums sein, doch müssen im Ausschuss bei Abstimmungen genau die gleichen mehrheitsbildenden Koalitionen wie im Plenum möglich (bzw. nicht möglich) sein.
- Sondersitzung
Nationalrat
Außerplanmäßige, zumeist auf Verlangen von 20 Abgeordneten einer Fraktion einberufene Plenarsitzung des Nationalrates. Sondersitzungen des Nationalrates sind innerhalb von acht Werktagen einzuberufen (§ 46 Abs. 6 GOG-NR).Bundesrat
Außerplanmäßige, zumeist auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder des Bundesrates einberufene Plenarsitzung des Bundesrates. Sondersitzungen des Bundesrates sind innerhalb von fünf Tagen einzuberufen (§ 40 GO-BR).- Spezialdebatte
Diskussion zur Behandlung einzelner Details und Paragraphen eines Gesetzes.
Meist werden die Generaldebatte und die Spezialdebatte in einem durchgeführt.
- Sprechzimmer
Raum im Parlamentsgebäude, in dem die Volksvertreterinnen und Volksvertreter mit ihren Wählerinnen und Wählern zusammentreffen können.
- Staatsvertrag
Abkommen zwischen zwei oder mehreren Völkerrechtssubjekten (das sind insbesondere Staaten, aber auch internationale Organisationen).
- Stehpräsidiale
Ad-hoc-Beratungen der Mitglieder der Präsidialkonferenz während einer Plenarsitzung zur schnellen Klärung eines Sachverhalts.
- Stellungnahme
Zu einem Ministerialentwurf
Im (vorparlamentarischen) Begutachtungsverfahren können verschiedene Interessengruppen ihre Position zu einem Ministerialentwurf in Form schriftlicher Anmerkungen dazu kundtun.Im Ausschussbegutachtungsverfahren
Die Ausschüsse des Nationalrates haben die Möglichkeit, zu Gesetzentwürfen im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens Stellungnahmen einzuholen (§ 40 GOG-NR).Zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union
Der Hauptausschuss des Nationalrates in Angelegenheiten der Europäischen Union, der EU-Unterauschuss des Hauptausschusses und der EU-Ausschuss des Bundesrates können Regierungsmitgliedern in Form von Stellungnahmen eine bestimmte Verhandlungsposition und ein bestimmtes Abstimmungsverhalten auf EU-Ebene vorgeben (§ 29 Abs. 2 litera b GOG-NR) (§§ 13a und 13b GO-BR).Abweichende persönliche Stellungnahme
jede/jeder stimmberechtigte Teilnehmerin/Teilnehmer an Ausschussverhandlungen im Nationalrat kann zu einem Verhandlungsgegenstand in knapper Form eine vom Hauptbericht des Ausschusses abweichende persönliche Stellungnahme abgeben, um ihren/seinen Standpunkt klarzulegen (§ 42 Abs 5 GOG-NR).- Stenographisches Protokoll
Schriftliche Wiedergabe von Verhandlungen des Nationalrates und des Bundesrates in ihrem vollen Wortlaut (§ 52 GOG-NR) (§ 65 GO-BR).
- Stimmenthaltung
Ist weder in den Plenarsitzungen noch in den Ausschüssen möglich. Siehe auch Abstimmung.
- Stimmzettel
Amtliches Dokument zur Ausübung des Stimmrechts bei geheimen oder namentlichen Abstimmungen sowie bei Wahlen.
- Subsidiaritätskontrollver-fahren
Die Eckpunkte des Verfahrens zur Prüfung der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips (und des Verhältnismäßigkeitsprinzips) stellen sich nach dem Vertrag von Lissabon wie folgt dar:
- • Verpflichtende Direkt-Übermittlung aller Legislativvorschläge an die nationalen Parlamente durch die EU-Kommission.
- • Frühwarnsystem – "Gelbe Karte“: Die nationalen Parlamente können innerhalb einer 8-Wochen-Frist ab Übermittlung des jeweiligen Legislativvorschlages eine begründete Stellungnahme an die betroffene EU-Institution richten und darlegen, warum der Entwurf nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist. Jedes nationale Parlament hat zwei Stimmen, wobei bei Zweikammersystemen jede Kammer eine Stimme hat. Wenn von einem Drittel bzw. im Bereich Justiz und Inneres einem Viertel (dh. zumindest 18 Stimmen bzw. 14 Stimmen) der nationalen Parlamente aller Mitgliedstaaten Stellungnahmen einlangen, ist eine Pflicht zur Überprüfung des Entwurfs gegeben. Nach Abschluss der Überprüfung kann der Entwurf beibehalten, geändert oder zurückgezogen werden.
- • Frühwarnsystem – "Orange Karte“: Auch im Fall der "Orangen Karte“ haben die nationalen Parlamente 8 Wochen Zeit, eine begründete Stellungnahme an die betroffene EU-Institution zu übermitteln, in der ausgeführt wird, warum der Entwurf nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist. Jedes nationale Parlament hat hier ebenfalls zwei Stimmen, wobei bei Zweikammersystemen jede Kammer eine Stimme hat. Wenn von mehr als der Hälfte der Stimmen aller Mitgliedstaaten Stellungnahmen einlangen, ist eine Pflicht zur Überprüfung des Entwurfs gegeben. Nach Abschluss der Überprüfung kann der Entwurf beibehalten, geändert oder zurückgezogen werden. Wenn am Entwurf jedoch festgehalten wird, so ist zu begründen, warum dem Subsidiaritätsprinzip entsprochen wird. Die Dokumentation dieses Vorgangs wird im Anschluss dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat vorgelegt. Sind 55% der Mitglieder im Rat bzw. 50% der Mitglieder im EP der Meinung, dass durch den Legislativvorschlag das Subsidiaritätsprinzip verletzt wird, so wird dieser nicht weiter geprüft und somit gestoppt.
- Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip ist ein allgemeines Strukturprinzip zur Ordnung des Aufbaus und der Zuständigkeiten in Staat und Gesellschaft. Es basiert im Wesentlichen darauf, dass in einer staatlichen Gemeinschaft im Regelfall die kleinere Einheit am besten zur Aufgabenerfüllung geeignet ist und die größere Einheit nur dann zuständig sein soll, wenn die kleinere Einheit ein Problem nicht bestmöglich bewältigen kann.
T
- Tagesordnung
Summe der Verhandlungsgegenstände einer Sitzung.
- Tagesblockzeit
Die für die DebattenrednerInnen zu den Tagesordnungspunkten einer Sitzung des Nationalrates insgesamt zur Verfügung stehende Redezeit. Sie wird in der Präsidialkonferenz vereinbart und zu Beginn der Sitzung vom Nationalrat beschlossen. Sie wird in "Wiener Stunden“ angegeben und nach deren Schlüssel auf die Klubs aufgeteilt. Daraus ergeben sich die Blockredezeiten der Klubs).
- Tagung
Sitzungsperiode oder Session, während der der Nationalrat Plenar- und Ausschusssitzungen abhalten kann.
Außerordentliche
die/der BundespräsidentIn kann den Nationalrat auch zu außerordentlichen Tagungen einberufen und muss dies tun, wenn es die Bundesregierung, mindestens ein Drittel der Abgeordneten oder der Bundesrat verlangt (§ 46 Abs. 2 GOG-NR).Ordentliche
die ordentliche Tagung des Nationalrates währt üblicherweise von Mitte September bis Mitte Juli (
Art. 28 Abs.1 B-VG).Der Bundesrat hingegen kennt keine Tagungen; er tagt "in Permanenz", kann also jederzeit Sitzungen abhalten.
- Tatsächliche Berichtigung
Richtigstellung eines behaupteten Sachverhalts durch eine/n RednerIn während einer Sitzung des Nationalrates bzw. des Bundesrates. Hiefür gelten besondere Formvorschriften und Redezeitbestimmungen (§ 58 GOG-NR) (§ 48 GO-BR).
- Transformation
Systemkonforme Eingliederung von Anordnungen in Staatsverträgen in die innerstaatliche Rechtsordnung.
U
- Unselbständiger Antrag
siehe Antrag, unselbständiger
- Unterausschuss
Ein Ausschuss des Nationalrates kann zur umfassenden Vorbehandlung eines ihm zugewiesenen Gegenstandes einen Unterausschuss einsetzen. Dieser tagt in der Regel vertraulich (§ 35 GOG-NR).
(Die Ausschüsse des Bundesrates haben nicht die Möglichkeit, Unterausschüsse einzusetzen.)
- Unterausschuss, Ständiger
Zeitlich unbefristet eingesetztes Gremium eines Ausschusses mit klar festgelegten Zuständigkeiten.
- Unterbrechung einer Sitzung
Kurzzeitiger Verhandlungsstopp zur Klärung eines Sachverhalts, zur Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit oder aus anderen Gründen. Die Unterbrechung einer Sitzung obliegt dem Vorsitz führenden Präsidenten bzw. bei Ausschussberatungen der/dem Ausschussobfrau/obmann bzw. der/dem Ausschussvorsitzenden.
Eine Sitzungsunterbrechung erfolgt in der Regel auch bei einer "Sondersitzung" des Nationalrates, deren Gegenstand eine Dringliche Anfrage oder ein Dringlicher Antrag ist. Gemäß den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes (§ 93 GOG-NR) muss eine Dringliche Anfrage oder ein Dringlicher Antrag vor Eingang in die Tagesordnung der jeweiligen Sitzung eingebracht werden, darf aber erst frühestens drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung zum Aufruf gelangen. Da bei einer Sondersitzung meist keine weiteren Tagesordnungspunkte zu behandeln sind, wird die Sitzung nach dem Einbringen der Dringlichen Anfrage bzw. des Dringlichen Antrags unterbrochen und nach drei Stunden wieder aufgenommen. Zweck dieser Regelung ist es, dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung angemessen Zeit zur Vorbereitung der Stellungnahme, die er/sie unmittelbar nach der Begründung der Anfrage/des Antrags durch den Erstredner abzugeben hat, bzw. der mündlichen Beantwortung der Dringlichen Anfrage einzuräumen.
- Unterstützungsfrage
Ist ein im Nationalrat oder Bundesrat eingebrachter Antrag durch eine ungenügende Anzahl von Abgeordneten unterstützt, stellt die/der PräsidentIn die Unterstützungsfrage, um über die Zulassung des Antrags befinden zu können.
- Untersuchungsausschuss
Spezieller Ausschuss, der zur Überprüfung der Arbeit der Regierung eingesetzt werden kann. Für ihn gilt eine spezielle Verfahrensordnung und er hat besondere Rechte.
Er kann Auskunftspersonen unter Wahrheitspflicht befragen. Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen des Ausschusses ihre Akten vorzulegen.
Rechtliche Grundlagen für Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses
Jede/r Abgeordnete kann im Zuge einer Plenarsitzung des Nationalrates einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses stellen. Dieser Antrag ist schriftlich zu stellen und hat den Gegenstand der Untersuchung, den Untersuchungsauftrag sowie die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses zu enthalten. Es können prinzipiell alle Vorgänge im Bereich der Vollziehung des Bundes untersucht werden.Auf Verlangen von fünf Abgeordneten, bzw. wenn der Nationalrat es beschließt, ist nach Erledigung der Tagesordnung eine Debatte darüber durchzuführen. Sie gelangt nach etwaigen Abstimmungen über Fristsetzungsanträge zum Aufruf.
Die Antragstellerin/Der Antragsteller eröffnet die Debatte. Die Redezeit beträgt 10 Minuten. Stellungnahmen von Mitgliedern der Bundesregierung bzw. Staatssekretären sollen nicht länger als 10 Minuten dauern. Danach kann jeder Klub eine Rednerin/einen Redner mit einer Redezeit von maximal 5 Minuten melden.
Die Einsetzung des Untersuchungsausschusses erfolgt dann auf Beschluss des Nationalrats am Ende der Debatte.
(§§ 33, 57a und 57 b GOG-NR;
Art. 53 B-VG)- Unvereinbarkeit
Abgeordnete zum Nationalrat und Mitglieder des Bundesrates dürfen nicht gleichzeitig bestimmte andere Funktionen ausüben. Genaue Bestimmungen enthält das
Unvereinbarkeitsgesetz.- Unvereinbarkeitsausschuss
Der Unvereinbarkeitsausschuss des Nationalrates berät über die gemäß dem
Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz von ihm zu behandelnden Meldungen von Abgeordneten zum Nationalrat und von Mitgliedern der Bundesregierung sowie StaatssekretärInnen.Die Mitglieder der Bundesregierung und StaatssekretärInnen sind gemäß
§ 3 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz verpflichtet, dem Unvereinbarkeitsausschuss zu melden, ob sie EigentümerIn eines Unternehmens sind oder Anteilsrechte an einem Unternehmen haben. Liegen diese Beteiligungen über 25 Prozent, dürfen diese Unternehmen keine Aufträge vom Bund oder von gemäß
Art. 126b B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Unternehmen erhalten.Abgeordnete zum Nationalrat sind gemäß
§ 6 Abs. 2 Z 1 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz verpflichtet, zu melden, ob sie eine leitende Stellung in einer Aktiengesellschaft, in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), in einer Stiftung oder in einer Sparkasse einnehmen und welche Bezüge sie dafür erhalten. Der Unvereinbarkeitsausschuss beschließt für jede Gesetzgebungsperiode Leitlinien, die zur Beurteilung der Meldungen nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz herangezogen werden. Der Ausschuss entscheidet darüber, ob die Ausübung einer solchen Stellung mit dem Mandat im Nationalrat vereinbar ist oder nicht.Wenn Abgeordnete zum Nationalrat im öffentlichen Dienst tätig sind, sind sie gemäß
§ 6a Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz verpflichtet, dem Unvereinbarkeitsausschuss ihren genauen Tätigkeitsbereich zu melden.Die Tätigkeit als RichterIn, Staatsanwältin/-anwalt, Beamtin/e im Exekutivdienst sowie im Übrigen öffentlichen Sicherheitsdienst, im militärischen Dienst und im Finanz- und Bodenschätzungsdienst ist mit der Ausübung eines Nationalratsmandates unvereinbar. Im Einzelfall kann der Unvereinbarkeitsausschuss aber beschließen, dass eine solche Aufgabe weiter ausgeübt werden kann, wenn eine objektive und unbeeinflusste Amtsführung gewährleistet ist.
Anderen öffentlich Bediensteten ist die Ausübung einer Tätigkeit untersagt, wenn dies der Ausschuss beschließt, weil eine objektive und unbeeinflusste Amtsführung nicht gewährleistet ist.
Weiters dürfen Mitglieder der Bundesregierung und StaatssekretärInnen sowie der/die PräsidentIn des Nationalrates und die Obleute der Klubs im Nationalrat gemäß
§ 2 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben.Wenn ein Regierungsmitglied, ein/e StaatssekretärIn oder ein/e Abgeordnete einem Beschluss des Unvereinbarkeitsausschusses nicht Folge leistet, kann der Unvereinbarkeitsausschuss beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Verlust des Amtes/Mandats stellen (
§ 10 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz).In seinen Sitzungen beschließt der Unvereinbarkeitsausschuss gemäß
§ 37 Abs. 7 GOG-NR Vertraulichkeit hinsichtlich personenbezogener Daten und Geschäftsgeheimnisse. Daher darf eine Veröffentlichung der Meldungen bzw. der entsprechenden Beschlussfassungen im Ausschuss nicht erfolgen.
V
- Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Bundesländern über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches. Vereinbarungen, die gesetzliche Auswirkungen haben, bedürfen der Zustimmung des Nationalrates.
- Verfassungsbestimmung
Bestimmung in einem Bundesgesetz, die verfassungsändernden Charakter hat.
- Verkürztes Verfahren
Die/Der PräsidentIn des Nationalrates kann dem Nationalrat vorschlagen, von der Zuweisung von Staatsverträgen an Ausschüsse abzusehen und diese auf eine der Tagesordnungen der nächsten Plenarsitzungen zu stellen. Gibt es dagegen einen Widerspruch, hat die Zuweisung zur Vorberatung an einen Ausschuss zu erfolgen (§ 28a GOG-NR).
- Verlangen
Instrument, mit dem eine bestimmte Zahl von Mandataren Einwirkungsrechte auf parlamentarische Vorgänge geltend machen kann. Ist ein Verlangen ausreichend unterstützt, so ist diesem ohne Abstimmung Rechnung zu tragen.
Dies unterscheidet ein Verlangen von einem Antrag. Dem im Antrag formulierten Begehren wird nur entsprochen, wenn der Antrag bei einer Abstimmung eine ausreichende Mehrheit findet.
- Vertagung
Zeitweilige Unterbrechung einer Diskussion zu einem Verhandlungsgegenstand, um sie zu einem späteren Zeitpunkt - etwa nach Einholen von Expertenmeinungen oder internen Beratungen - wieder aufnehmen zu können.
- Vertraulichkeit
Beratungen unter Ausschluss jeder Form von Öffentlichkeit. Über vertrauliche Beratungen dürfen auch Teilnehmer keine Auskünfte erteilen.
- Vestibül
Vorraum der Säulenhalle.
- Vetorecht des Bundesrates
Recht des Bundesrates, Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates abzulehnen. In aller Regel ist das Veto nur aufschiebend ("Einspruch" des Bundesrates), das heißt, der Nationalrat kann sich mit einem so genannten Beharrungsbeschluss darüber hinwegsetzen. In manchen Fällen ist eine Zustimmung des Bundesrates notwendig (absolutes Vetorecht). Wird diese Zustimmung nicht erteilt, kann der Nationalrat keinen Beharrungsbeschluss fassen.
- Volksabstimmung
Verbindliche Entscheidungsfindung in einer bestimmten Materie direkt durch das Volk. Voraussetzung für die Abhaltung einer Volksabstimmung ist ein vorliegender Gesetzesbeschluss, der das gesamte parlamentarische Verfahren durchlaufen hat.
Eine Volksabstimmung findet nur unter bestimmten Voraussetzungen statt: über einfache Bundesgesetze, wenn der Nationalrat es beschießt oder die Mehrheit der Abgeordneten es verlangt; über Verfassungsänderungen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates es verlangt. Jedenfalls stattfinden muss eine Volksabstimmung im Fall einer sogenannten Gesamtänderung der Bundesverfassung (d.h. einer Verfassungsänderung, durch die eines der leitenden Prinzipien der Bundesverfassung im Kern berührt wird) (
Art. 43 und
44 Abs. 3 B-VG).- Volksanwalt
Die Volksanwaltschaft ist eine Art Ombudsstelle zur Wahrung von Bürgeranliegen und -interessen. Jede/Jeder, die/der Missstände in der Verwaltung ortet, kann sich an die Volksanwaltschaft wenden.
- Vollziehung
siehe Exekutive
- Volksbefragung
Unverbindliche Befragung des Volkes über eine Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung, zu deren Regelung der Bundesgesetzgeber zuständig ist. Eine Volksbefragung kann nur stattfinden, wenn der Nationalrat dies beschließt (
Art. 49b B-VB).- Volksbegehren
Initiative engagierter Bürgerinnen und Bürger zur gesetzlichen Regelung einer Materie, die bei Erreichen von mehr als 100.000 Unterschriften bzw. einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder im Nationalrat behandelt werden muss.
- Vorberatung
Verhandlungsgegenstände des Nationalrates und des Bundesrates werden in der Regel vor ihrer Behandlung im Plenum in einem Ausschuss vorberaten.
- Vorsitzführung
Sitzungsleitung
W
- Wahlen
Kür von Volksvertreterinnen und Volksvertretern, personenbezogene Entscheidungsfindung in parlamentarischen Gremien.
- Wahlkreis
Geographische Einheit, in der die bei einer Wahl abgegebenen Stimmen direkt in Mandate für die einzelnen Parteien umgerechnet werden - unabhängig von den Wahlergebnissen in den anderen Wahlkreisen (Wahlkreise sind zu unterscheiden von Stimmbezirken, die nur zur Durchführung der Stimmabgabe und Stimmenauszählung eingerichtet sind).
- Wahlschein
Amtliches Dokument, das einen Mandatsträger als solchen legitimiert und kraft dessen dieser in seine Funktion berufen wird.
Der Wahlschein wird einer/m Abgeordneten nach seiner Wahl oder nach seiner Berufung als Ersatzmann von der Bundeswahlbehörde ausgestellt und ist in der Parlamentsdirektion zu hinterlegen. Damit erlangt die/der Abgeordnete Sitz und Stimme im Nationalrat für die Dauer der jeweiligen Gesetzgebungsperiode, solange seine Mitgliedschaft nicht aus einem der im Gesetz genannten Gründe erloschen ist.
- Wahlvorschlag
Liste von Kandidatinnen und Kandidaten der einzelnen Wahlparteien.
- Wiederverlautbarung
Neuerliche Kundmachung eines Gesetzes.
- Wiener Stunde
Aufteilung der Redezeit einer Stunde auf die Fraktionen, zum Teil nach gleichen Teilen, zum Teil nach Klubstärke im Nationalrat.
- Wortentzug
"Rote Karte" für eine/n Abgeordneten resp. ein Mitglied des Bundesrates durch die Vorsitzführung (nach fortdauernden bestimmten Vergehen wie Verbalinjurien oder anhaltender Themenverfehlung).
- Wortmeldung zur Geschäftsbehandlung
Klarstellung der Position einer Fraktion zu einer Verfahrensfrage. Wortmeldungen zur Geschäftsbehandlung werden im Plenum des Nationalrates von den Sitzreihen aus, im Plenum des Bundesrates in der Regel vom Rednerpult aus getätigt und haben Vorrang vor "normalen" Redebeiträgen.
Z
- Zitationsrecht
Recht von Abgeordneten zum Nationalrat und Mitgliedern des Bundesrates, durch Mehrheitsbeschluss die Anwesenheit eines Regierungsmitglieds bei einer Ausschuss- oder einer Plenarsitzung zu verlangen.
- Zurückziehung
Die Rücknahme eines Antrages oder einer Anfrage.
- Zusatzantrag
Antrag, eine ergänzende Bestimmung in einen Gesetzesvorschlag aufzunehmen.
- Zusatzfrage
Ergänzende Frage zu einer bereits vorgebrachten mündlichen Anfrage im Rahmen der Fragestunde.
- Zustimmungsrecht des Bundesrates
Verfassungsgesetze oder -bestimmungen, durch die die Kompetenzen der Länder eingeschränkt werden, bedürfen ebenso wie gesetzliche Bestimmungen, die die Rechte des Bundesrates selbst betreffen, und Staatsverträge, die Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches der Länder regeln, der ausdrücklichen Zustimmung des Bundesrates.
- Zuweisung
Beauftragung eines Ausschusses mit der Vorberatung eines bestimmten Verhandlungsgegenstandes durch die/den PräsidentIn.
- Zuweisungssitzung
Sitzung des Nationalrates, in welcher geschäftsordnungsmäßige Mitteilungen und Zuweisungen erfolgen.
- Zweidrittelmehrheit
Bei manchen Abstimmungen im Nationalrat und im Bundesrat ist die Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich, wobei bei solchen Abstimmungen in der Regel mindestens die Hälfte der Mitglieder des Nationalrates resp. des Bundesrates anwesend sein muss.
- Zweite Lesung
Behandlung eines Verhandlungsgegenstandes im Plenum des Nationalrates, nachdem dieser von einem Ausschuss vorberaten worden war. Im Rahmen der Zweiten Lesung können noch letzte Abänderungen an einem Gesetzentwurf vorgenommen werden.
- Zwischenruf
Ad hoc-Bemerkung zu einer/einem RednerIn von Seiten einer Teilnehmerin/eines Teilnehmers an den Verhandlungen.
