E
- Einspruch des Bundesrates
Der Bundesrat verfügt in der Regel über ein suspensives Veto, mit welchem er gegen Beschlüsse des Nationalrates protestieren kann. Der Nationalrat kann dagegen aber einen Beharrungsbeschluss fassen, womit der Einspruch des Bundesrates wirkungslos wird (§ 43 GO-BR, §§ 77 und 82 Abs. 2 Z3 GOG-NR).
- Eintritt in den Nationalrat/Bundesrat
(im Unterschied zur Angelobung)
Ab der Hinterlegung des Wahlscheins bei der Parlamentsdirektion resp. der Wahl durch einen Landtag hat ein Mandatar Sitz und Stimme im Nationalrat bzw. Bundesrat (§ 9 GOG-NR, § 1 Abs. 1 GO-BR).
Bereits ab diesem Zeitpunkt kann ein Bundesratsmitglied bzw. ein während laufender Gesetzgebungsperiode in den Nationalrat eintretender Abgeordneter gewisse parlamentarische Rechte wahrnehmen (wie z.B. die Einbringung von parlamentarischen Anfragen) oder auch in Ausschussfunktionen gewählt werden – selbst wenn seine Angelobung, die ja erst bei seiner ersten Teilnahme an einer Plenarsitzung erfolgen kann, noch nicht stattgefunden hat. (Für den Anspruch eines Parlamentariers auf Bezüge ist hingegen der Zeitpunkt seiner Angelobung maßgeblich.)
- Einwendungen
Widerspruch gegen eine Vorgangsweise, sei es in Bezug auf die Tagesordnung einer Sitzung des Nationalrates oder des Bundesrates, sei es auf die Art, wie ein Protokoll geführt wurde etc.
- Einwendungsdebatte
Diskussion im Plenum des Nationalrates oder des Bundesrates über einen oben angeführten Widerspruch.
- Empfangssalon des Präsidenten
Einer der Prunkräume des Parlamentsgebäudes, in welchem ausländische Gäste empfangen oder Veranstaltungen abgehalten werden.
- Enderledigung von Berichten
Letztgültige Behandlung eines Berichts der Bundesregierung im zuständigen Ausschuss des Nationalrates ohne weitere Behandlung desselben im Plenum (§ 28b GOG-NR).
- Enunziation
Verbindliche Feststellung bzw. Anordnung.
- Enquete, Parlamentarische
Themenspezifische Erörterungen der Mandatare im Dialog mit geladenen Experten (§ 98 und 98a GOG-NR) (§§ 66 und 67 GO-BR).
- Enquete-Kommission
Parlamentarisches Gremium, welches unter Beiziehung von Experten Entscheidungen über umfangreiche und bedeutende Angelegenheiten themenbezogen vorbereitet und über das Ergebnis dem Nationalrat berichtet (§ 98 Abs. 4 GOG-NR).
- Enqueterecht
Recht des Nationalrates, Untersuchungsausschüsse zur Überprüfung der Arbeit der Regierung einzusetzen (§ 33 GOG-NR).
- Entschließung
Vom Nationalrat respektive vom Bundesrat beschlossenes Dokument, mit dem an die Regierung oder einzelne Regierungsmitglieder politische Wünsche über die Ausübung der Vollziehung herangetragen werden.
- Entschließungsantrag
Fünf Abgeordnete bzw. drei Mitglieder des Bundesrates haben die Möglichkeit, Anträge einzubringen, die auf Fassung einer politischen Willenserklärung des Nationalrates resp. des Bundesrates gegenüber der Regierung abzielen. Entschließungsanträge können auch von Ausschüssen gestellt oder im Rahmen von Plenarberatungen im Nationalrat oder Bundesrat eingebracht werden (§§ 26, 27 Abs. 3 und 55 GOG-NR) (§§ 21, 23, 32 Abs. 2 lit e und 43 GO-BR).
- e-Recht
Die Erlassung von Bundesgesetzen wird in Österreich seit 2002 durch ein als e-Recht bezeichnetes elektronisches Workflow-System unterstützt. Es umfasst die durchgehende elektronische Erzeugung und Weiterleitung aller Gesetzestexte des Bundes: vom Ministerialentwurf über die Regierungsvorlage, die parlamentarische Bearbeitung und Beschlussfassung bis hin zur seit 1. Jänner 2004 ausschließlich im Internet rechtsverbindlichen elektronischen Kundmachung der Bundesgesetzblätter. Mandatare, Bürger und alle Internetbenützer weltweit erhalten umgehend zeitgleich und kostenlos den gleichen Informationsstand angeboten.
- Erklärung
Allgemeine Stellungnahme
der/des Präsidenten/in
im Plenum des Nationalratesvon Regierungsmitgliedern
im Plenum des National- und Bundesratesvon Landeshauptleuten
im Plenum des Bundesrates- Erläuternde Bemerkungen
Erklärungen zu einzelnen Bestimmungen in Regierungsvorlagen, Initiativanträgen (Initiativanträge enthalten eine Begründung) oder Ausschussberichten, die zur Interpretation herangezogen werden können.
- Ersatzmitglied
Ausschuss (Nationalrat und Bundesrat)
Stellvertreter eines Ausschussmitglieds, welches im Verhinderungsfalle des Mitglieds an der Sitzung mit Sitz und Stimme teilnehmen kann (§ 32 Abs 3 GOG-NR) (§ 13 Abs. 4 GO-BR).Bundesrat
Für jedes Mitglied des Bundesrates wählt der jeweilige Landtag ein Ersatzmitglied, das an die Stelle dieses Mitglieds des Bundesrates tritt, wenn dessen Mandat während der Gesetzgebungsperiode eines Landtags - etwa durch Verzicht oder Tod - erlischt (§ 1 Abs 2 GO-BR).- Erste Lesung
Erstmalige Behandlung eines Gesetzentwurfs im Plenum des Nationalrates. Eine Erste Lesung über Gesetzesvorschläge von Abgeordneten wird nur durchgeführt, wenn dies im Antrag verlangt wird, bei anderen Gesetzesvorschlägen nur dann, wenn der Nationalrat dies beschließt (§ 69 Absätze 3 bis 7 GOG-NR).
- Ersuchen von Behörden
Nationalrat
Anfrage einer Behörde zur zeitweiligen Aufhebung der Immunität von Mandataren zur Klärung eines gerichtsanhängigen bzw. strafbehördlichen Sachverhalts (§§ 10 und 80 GOG-NR).Bundesrat
Die Behörde muss ihr Ersuchen an den jeweiligen Landtag richten und dieser entscheidet dann über eine allfällige Aufhebung der Immunität von Bundesräten (§ 5 GO-BR).- Erwiderung auf eine tatsächliche Berichtigung
Persönliche Entgegnung einer Mandatarin/eines Mandatars im Rahmen einer Nationalrats- bzw. einer Bundesratssitzung auf einen in einer tatsächlichen Berichtigung behaupteten Sachverhalt ihre/ seine Person betreffend (§ 58 Abs. 3 GOG-NR) (§ 48 Abs. 3 GO-BR).
- EU-Erklärung von Mitgliedern der Bundesregierung
Der Erörterung von EU-Themen im Nationalrat sind – neben Aktuellen Europastunden – EU-Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung mit anschließender Debatte gewidmet (§ 74b GOG-NR).
EU-Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung finden zweimal pro Jahr in zeitlicher Nähe zu einer Tagung des Europäischen Rates statt. Sie dienen der Information des Nationalrates über Themen des Europäischen Rates, deren Auswirkungen auf Österreich und die Positionen der österreichischen Bundesregierung hiezu.
EU-Erklärungen sollen insgesamt nicht länger als 25 Minuten dauern. Jeder/m Redner/in kommt in der darauf folgenden Debatte eine Redezeit von zehn Minuten und jedem Klub eine Gesamtredezeit von insgesamt 25 Minuten zu.
In der Debatte über eine EU-Erklärung dürfen nur Entschließungsanträge gestellt werden.
- EU-Verordnung
Von der EU vorgeschriebene verbindliche Norm für die EU-Mitgliedsstaaten.
- EU-Vorhaben
Planungen und Entwürfe für Rechtsakte der EU-Organe auf Gemeinschaftsebene. Nationalrat und Bundesrat können dazu Stellungnahmen, die für die österreichische Verhandlungsposition im Rat verbindlich sind, abgeben.
Seit dem Vertrag von Lissabon haben die nationalen Parlamente überdies die Möglichkeit, gegen ein Gesetzesvorhaben der EU schon zu einem früheren Zeitpunkt Einspruch zu erheben, wenn dieses dem Subsidiaritätsprinzip widerspricht ("Subsidiaritätsprüfungsverfahren“).
- EU-Richtlinie
Von der EU vorgeschriebene Leitlinie für die EU-Mitgliedsstaaten, die im Gegensatz zu einer Verordnung in den einzelnen Mitgliedsstaaten jedoch in der Regel nicht direkt Geltung erlangt, sondern durch nationale Gesetze umzusetzen ist.
- Exekutive
Die mit der Umsetzung legistischer Maßnahmen betrauten Organe.
