LETZTES UPDATE: 10.04.2013; 14:35
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Allgemeines Glossar

G

Gebarungsüberprüfung

siehe Prüfungsauftrag an den Rechnungshof

Gedenksitzung

Gemeinsame Veranstaltung von Nationalrat und Bundesrat im ehemaligen Plenarsaal des Abgeordnetenhauses im Gedenken an einen historischen Anlass.

Geheime Abstimmung

siehe Abstimmung, geheime

Gelöbnisformel

Sowohl Abgeordnete zum Nationalrat als auch Mitglieder des Bundesrates müssen bei ihrer ersten Sitzung "unverbrüchliche Treue der Republik, stete und volle Beachtung der Gesetze sowie gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten" geloben.

Gemeinsame Sitzung von Nationalrat und Bundesrat

siehe Gedenksitzung

Generaldebatte

Grundsätzliche Diskussion über einen Gegenstand, ohne auf einzelne Bestimmungen oder Paragraphen einzugehen.

Meist werden die Generaldebatte und die Spezialdebatte in einem durchgeführt.

Gerichtsbarkeit

Die Vollziehung der Gesetze durch unabhängige (weisungsfreie), unabsetzbare und unversetzbare Organe (Richter). 

siehe auch Judikative

Geschäftsordnung des Bundesrates

Regelwerk über die Verfahrensabläufe in der "Länderkammer“, die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Bundesrates etc. 

Der Bundesrat gibt sich seine Geschäftsordnung durch Beschluss. Dieser kann nur bei Anwesenheit der Hälfte der Mitglieder mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen gefasst werden. Der Geschäftsordnung kommt die Wirkung eines Bundesgesetzes zu. Sie ist im Bundesgesetzblatt kundzumachen (Art. 37 Abs. 2 B-VG).

Geschäftsordnungsdebatte

Diskussion über die weitere Verfahrensweise während einer Sitzung (§ 59 GOG-NR) (§ 49 Abs. 3 GO-BR).

Geschäftsordnungsgesetz des Nationalrates

Gesetzliches Regelwerk über die Verfahrensabläufe im Nationalrat, die Rechte und Pflichten der Abgeordneten etc. 

Die Geschäftsordnung wird vom Nationalrat in Form eines Bundesgesetzes beschlossen. Für den Beschluss des Geschäftsordnungsgesetzes ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Abgeordneten und eine Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich (Art. 30 Abs. 2 B-VG).

Gesetzgebung

siehe Legislative

Gesetzgebungsperiode

Der Funktionszeitraum des Nationalrates von seiner Konstituierung nach einer Nationalratswahl bis zur Konstituierung eines neuen Nationalrates nach der nächsten Nationalratswahl.

Gesetzesvorschläge

Vorschläge zu neuen Gesetzen oder zu Gesetzesänderungen können im Nationalrat von Abgeordneten des Nationalrates, der Bundesregierung, dem Bundesrat, einem Drittel der Mitglieder des Bundesrates oder mittels eines Volksbegehrens, das von 100.000 Stimmberechtigten oder von je einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder unterstützt wurde, eingebracht werden (§ 69 GOG-NR) (Artikel 41 Abs. 1 B-VG) (§§ 21, 23 und 43 GO-BR)

Auch Ausschüsse des Nationalrates können Anträge auf Erlassung von Gesetzen stellen, sofern diese mit einem im Ausschuss behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen (§ 27 Abs. 1 und 2 GOG-NR); siehe auch Bericht und Antrag.

Gesetzesantrag

Gesetzesvorschlag von Abgeordneten, dem Bundesrat oder einem Drittel der Mitglieder des Bundesrates.

 

Auch Ausschüsse des Nationalrates können Anträge auf Erlassung von Gesetzen stellen, sofern diese mit einem im Ausschuss behandelten Gegenstand in inhaltlichem Zusammenhang stehen (§ 27 Abs. 1 und 2 GOG-NR); siehe auch Bericht und Antrag.

Getrennte Abstimmung

siehe Abstimmung, getrennte

Gewaltentrennung

Stellt sicher, dass die Macht nicht von ein- und derselben Körperschaft allein ausgeübt wird. Legislative, Exekutive und Judikative bilden drei separate Säulen im Staatsgefüge.

Grundmandat

Ein bei Nationalratswahlen im ersten Ermittlungsverfahren (d.h. auf Ebene der Regionalwahlkreise) zugeteiltes Mandat.

Erzielt eine Partei ein Grundmandat, kann sie damit in den Nationalrat einziehen, selbst wenn sie die 4-Prozent-Hürde (Anteil von 4 Prozent an den bundesweit gültig abgegebenen Stimmen) nicht erreicht.