K
- Klub
Zusammenschluss von mindestens 5 Abgeordneten zum Nationalrat derselben wahlwerbenden Partei (§ 7 GOG-NR).
Erst durch die Bildung eines Klubs erhalten Abgeordnete die Möglichkeit der umfassenden Teilnahme am parlamentarischen Geschehen. Nur als Klub sind sie in der Präsidialkonferenz und in den Ausschüssen vertreten, und nur als Klub haben sie Anspruch auf Klubförderung.
- Kommunique
Von der/von dem Obfrau/Obmann und SchriftführerIn eines Ausschusses im Nationalrat gefertigter Text zur Veröffentlichung z. B. über die Beratungen eines Berichts der Bundesregierung, der nicht im Plenum behandelt wird (§ 39 Abs. 1 GOG-NR).
- Konsensquorum
Die zur Beschlussfassung einer Materie erforderliche Mehrheit (z. B. im Nationalrat: für den Beschluss eines einfachen Bundesgesetzes mehr als die Hälfte der anwesenden Abgeordneten, für den Beschluss eines Verfassungsgesetzes zwei Drittel der anwesenden Abgeordneten).
(zur erforderlichen Mindestanwesenheit siehe Präsenzquorum bzw. Anwesenheitsquorum)
- Konstituierende Nationalversammlung
Parlamentarisches Organ, welches nach allgemeinen Wahlen im Februar 1919 zusammentrat, um eine Verfassung für die Republik zu erarbeiten (Vorläufer des Ende 1920 konstituierten Nationalrates).
- Konstituierung
Erstmalige Zusammensetzung eines parlamentarischen Gremiums, bei der auch der Vorsitzende des Gremiums und seine Stellvertreter gewählt werden.
- Kundmachung
Bundesgesetze, Staatsverträge und Verordnungen müssen im Bundesgesetzblatt kundgemacht werden, um verbindliche Geltung zu erlangen. Ebenso sind Beschlüsse der Bundesversammlung über eine Kriegserklärung vom Bundeskanzler amtlich kundzumachen.
- Kurze Debatte
Zeitlich beschränkte Diskussion im Plenum des Nationalrates
Die Abhaltung einer kurzen Debatte kann von 5 Abgeordneten verlangt werden:
- über eine Anfragebeantwortung (wenn diese als nicht ausreichend empfunden wird oder neue Fragen aufwirft),
- über einen Fristsetzungsantrag,
- über einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses.
Kurze Debatten über Anfragebeantwortungen und Fristsetzungsanträge müssen vor Eingang in die Tagesordnung verlangt werden und finden nach Erledigung der Tagesordnung, spätestens aber um 15 Uhr (bzw. im Fall der Behandlung einer Dringlichen Anfrage/eines Dringlichen Antrags im Anschluss an diese) statt.
Kurze Debatten über einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses können auch nach Eingang in die Tagesordnung verlangt werden und finden nach Erledigung der Tagesordnung statt.
Kurze Debatten werden von einem Antragsteller bzw. von einem Abgeordneten, der ein diesbezügliches Verlangen unterzeichnet hat, eröffnet. Dieser hat eine Redezeit von 10 Minuten zur Verfügung. Danach kann jeder Klub einen Redner melden, dessen Redezeit auf 5 Minuten beschränkt ist. Stellungnahmen von Mitgliedern der Bundesregierung oder Staatssekretären/-innen sollen nicht länger als 10 Minuten dauern.
