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- Mandat
Ermächtigung zur Vertretung von Wählerinnen- und Wählerinteressen in den parlamentarischen Einrichtungen. Zuteilung von Vertretungsberechtigungen gemäß der Verteilung der Wählerstimmen unter Berücksichtigung der in den jeweiligen Wahlordnungen festgehaltenen Besonderheiten.
- Mediendokumentation
Sammlung und Speicherung relevanter Beiträge über verschiedenste politische und parlamentarische Themenfelder in Zeitungen, Zeitschriften und Sammelwerken, auch zur allgemeinen Einsicht zugänglich. (zur Mediendokumentation)
- Medienöffentlichkeit
Besondere Form der Öffentlichkeit: z. B. Parlamentarische Enqueten des Nationalrates und des Bundesrates sowie Anhörungen von Auskunftspersonen und Sachverständigen im Rahmen von Untersuchungsausschüssen sind nicht generell öffentlich, aber für Medienvertreterinnen und Medienvertreter zugänglich.
- Minderheitsbericht
Zumindest drei Mitglieder eines Ausschusses können, wenn sie gegen einen Ausschussbericht Einwände haben, einen gesonderten schriftlichen Bericht zur Festhaltung ihres Standpunktes an das Plenum erstatten (§ 42 Abs. 4 und 6 GOG-NR) (§ 32 Abs. 8 GO-BR).
- Minderheitsrechte
Rechte, die eine bestimmte Zahl von Abgeordneten zum Nationalrat und Mitgliedern des Bundesrates hat, ohne dass es dafür eines Beschlusses der Mehrheit bedarf. Bspw. Einbringen von Gesetzes- und Entschließungsanträgen, schriftlichen und dringlichen Anfragen, Verlangen von Sondersitzungen, Erteilung eines Prüfungsauftrages an den Rechnungshof.
- Ministeranklage
Der Nationalrat kann beschließen, beim Verfassungsgerichtshof Anklage gegen ein Mitglied der Bundesregierung wegen schuldhafter Gesetzesverletzung in Ausübung seines Amtes zu erheben.
- Ministerialentwurf
Erstfassung eines Gesetzesentwurfs seitens eines Ministeriums, der einem Begutachtungsverfahren unterzogen wird.
- Ministerrat
Regelmäßiges Zusammentreffen aller Regierungsmitglieder und StaatssekretärInnen zur Beratung und Beschlussfassung über die Regierungsgeschäfte. StaatssekretärInnen haben (da sie keine Regierungsmitglieder sind) im Ministerrat kein Stimmrecht.
Die Bundesregierung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte ihrer Mitglieder anwesend ist (
Art. 69 Abs. 3 B-VG). Die Beschlussfassung im Ministerrat erfordert Stimmeneinhelligkeit. Diese ist nicht in der Verfassung geregelt, noch gibt es eine Geschäftsordnung der Bundesregierung, die eine diesbezügliche Regelung enthielte, sie lässt sich aber historisch begründen.- Misstrauensantrag
Misstrauenskundgebung gegen ein Mitglied der Bundesregierung oder die gesamte Bundesregierung durch Abgeordnete zum Nationalrat. Findet ein Misstrauensantrag im Nationalrat eine Mehrheit, ist das jeweilige Regierungsmitglied bzw. die gesamte Bundesregierung von der/von dem Bundespräsidentin/-en des Amtes zu entheben.
- Mitglieder des Bundesrates
Werden von den jeweiligen Landtagen gemäß dem Stärkeverhältnis der einzelnen Parteien in den Landtagen gewählt und in den Bundesrat entsandt.
- Mitgliederverzeichnis
siehe Amtliches Verzeichnis
- Motivenbericht
Gibt Aufschluss über Zweck und Anlass einer Regelung; siehe auch erläuternde Bemerkungen
- Mündliche Anfrage
siehe Anfrage, mündliche
- Mündliche Berichterstattung
siehe Berichterstatter
