N
- Namentliche Abstimmung
siehe Abstimmung, namentliche
- Nationalrat
Organ der österreichischen Bundesgesetzgebung, zusammengesetzt auf Basis von Nationalratswahlen. Der Nationalrat übt die Gesetzgebung des Bundes gemeinsam mit dem Bundesrat aus (
Art. 24 B-VG). Oft werden die beiden Organe der Bundesgesetzgebung auch als die beiden "Kammern“ des österreichischen Parlaments bezeichnet.- NationalratspräsidentIn
- Nationalrats-Wahlordnung
Gesetzliches Regelwerk zur Festlegung der Kriterien, des Verfahrens und sonstiger Bestimmungen zur Wahl der Mitglieder des Nationalrates.
- Notverordnung
Gesetzesändernde Verordnung, zu deren Erlassung die Verfassung bestimmte Vollziehungsorgane (BundespräsidentIn, Landesregierung) in außergewöhnlichen Situationen zur Abwehr eines offenkundigen, nicht wieder gutzumachenden Schadens für die Allgemeinheit ermächtigt, wenn die gesetzgebenden Körperschaften (Nationalrat, Landtag), deren Beschlussfassung für die auf diese Weise gesetzten Maßnahmen verfassungsgemäß erforderlich wäre, nicht rechtzeitig zusammentreten können oder durch höhere Gewalt behindert sind (
Art. 18 Abs. 3 bis 5,
Art. 97 Abs. 3 und 4 B-VG).Im Gegensatz zu den sogenannten Durchführungsverordnungen, die in Ausführung eines Gesetzes ergehen (
Art. 18 Abs. 2 B-VG), handelt es sich bei Notverordnungen um selbständige Verordnungen, zu deren Erlassung die Verfassung selbst ermächtigt (verfassungsunmittelbare Verordnungen).
