LETZTES UPDATE: 10.04.2013; 14:35
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Allgemeines Glossar

R

Ratifizierung

Letzter Akt des Abschlusses eines Staatsvertrages durch die/den BundespräsidentIn auf Vorschlag der Bundesregierung nach der Genehmigung eines Staatsvertrages durch Nationalrat und Bundesrat.

Reassümierung

Abänderung eines in einem Ausschuss gefassten Beschlusses durch eine Wiederholung der Abstimmung (§ 42 Abs. 2 GOG-NR) (§§ 23 Abs. 2 und 32 Abs. 7 GO-BR).

Eine solche Abänderung ist nur möglich, solange der Ausschuss seinen Bericht noch nicht an das Plenum erstattet hat. Die Stimmenzahl, mit der ein Beschluss geändert werden soll, darf nicht geringer sein als jene, mit welcher der Beschluss ursprünglich gefasst wurde. Ist die ursprüngliche Stimmenzahl nicht mehr festzustellen, dann ist zur Abänderung des Beschlusses eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Ausschussmitglieder notwendig.

Rechnungshof

Organ des Nationalrates zur Überprüfung der finanziellen Gebarung der Bundesstellen und öffentlichen Unternehmungen.

RechnungshofpräsidentIn

siehe PräsidentIn des Rechnungshofes

Rechtsinformationssystem des Bundes

Auf Internetbasis dargelegte Übersicht über den Rechtsbestand des Bundes.

Rederecht

Abgeordnete zum Nationalrat und Mitglieder des Bundesrates haben das Recht, bei Debatten im Nationalrat resp. Bundesrat das Wort zu ergreifen, ihre Redezeit unterliegt jedoch in der Regel gewissen Beschränkungen (§ 57 GOG-NR) (§ 47 GO-BR).

Ein (Teilnahme- und) Rederecht bei den Verhandlungen des Nationalrates sowie (mit wenigen Ausnahmen) seiner Ausschüsse und deren Unterausschüsse sowie bei den Verhandlungen des Bundesrates und seiner Ausschüsse kommt auch den Regierungsmitgliedern und Staatssekretären zu, bei Verhandlungen über gewisse Materien (z. B. Berichte der Volksanwaltschaft) auch den Mitgliedern der Volksanwaltschaft.

Ein Teilnahme- und Rederecht bei Verhandlungen über gewisse Materien hat weiters der Präsident des Rechnungshofs im Nationalrat, seinen Ausschüssen und Unterausschüssen.

Die Landeshauptleute haben das Recht, an den Verhandlungen des Bundesrates (nicht seiner Ausschüsse) teilzunehmen und zu bestimmten Angelegenheiten das Wort zu ergreifen und auch Erklärungen abzugeben.

Redner pro/contra

Festlegung vorab, ob ein Mandatar sich für oder gegen die Annahme einer Vorlage ausspricht (§ 60 Abs. 1 GOG-NR) (§ 47 GO-BR).

Redezeit

Jene Zeit, die den Mandataren zum Vorbringen ihrer Anliegen eingeräumt wird.

Bei der Behandlung der Tagesordnung im Nationalrat beträgt die gesetzliche Höchstredezeit für einen Redner 20 Minuten. Die meisten Redner schöpfen diese Höchstredezeit aber nicht aus, sondern halten sich an freiwillige Redezeitbeschränkungen, die für die einzelnen Redner vor der Sitzung auf Klubebene festgelegt werden.

Spezielle Redezeitregelungen gelten für die Aktuelle Stunde, für die Behandlung von Dringlichen Anfragen/Dringlichen Anträgen sowie für kurze Debatten.

Regierungsbank

Platz, an dem in den Plenarsälen die Mitglieder der Bundesregierung während der Plenardebatten im Nationalrat oder im Bundesrat sitzen.

Regierungserklärung

Zusammenfassung der politischen Absichten, die ein/e BundeskanzlerIn nach seiner Wahl umzusetzen gedenkt. Diese erfolgt in Form einer Rede sowohl vor dem Nationalrat als auch vor dem Bundesrat.

Auch Erklärungen von Regierungsmitgliedern zu bestimmten Themen (z.B. die Budgetrede der/des Finanzministerin/s) werden als Regierungserklärungen bezeichnet.

Regierungsvorlage

Gesetzesvorschlag der Bundesregierung, welcher vom Ministerrat einstimmig angenommen wurde und an den Nationalrat weitergeleitet wird.

Regionalwahlkreis

Kleinste elektorale Einheit bei Nationalratswahlen. In Österreich gibt es 43 Regionalwahlkreise.

Das erste der drei Ermittlungsverfahren bei Nationalratswahlen findet auf Ebene der Regionalwahlkreise statt.

siehe auch Wahlkreis

Reichsrat

Das Parlament der Monarchie von 1861 bis 1918, bestand aus Abgeordnetenhaus und Herrenhaus.

Reichsratssitzungssaal

Unpräzise Bezeichnung für den Plenarsaal des Abgeordnetenhauses zur Zeit der Monarchie.

Reichstag

In Österreich: das parlamentarische Gremium 1848/49.

Resolution

siehe Entschließung

Rückverweisungsantrag

Begehren von Mandataren, eine Materie, die bereits im Plenum beraten wird, nochmals im vorberatenden Ausschuss zu behandeln (§ 53 Abs 6 GOG-NR) (§ 51 Abs. 1 GO-BR).

Ruf zur Ordnung

Abmahnung einer/s TeilnehmerIn/-s an den Verhandlungen durch die/den Vorsitzende/n.

Ein Ruf zur Ordnung kann erteilt werden, wenn ein Verhandlungsteilnehmer den Anstand oder die Würde des Nationalrates bzw. Bundesrates verletzt, beleidigende Äußerungen gebraucht oder Anordnungen der/des PräsidentIn/-en nicht Folge leistet (§ 102 GOG-NR) (§ 70 GO-BR).

Ruf zur Sache

Mahnung durch den Vorsitz an eine/n RednerIn, zum eigentlichen Thema zurückzukehren (§ 101 GOG-NR) (§ 69 GO-BR).