S
- Sachverständige/r
siehe Auskunftspersonen
- Säulenhalle
Zentraler Raum im Parlamentsgebäude.
- Schluss der Debatte
Beendigung der Diskussion zu einem Tagesordnungspunkt
Wird im Plenum des Nationalrates oder des Bundesrates ein Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, kann zumindest ein/e Abgeordnete/r zum Nationalrat bzw. ein Mitglied des Bundesrates pro Fraktion zu diesem Gegenstand noch das Wort ergreifen (§ 56 GOG-NR, § 50 GO-BR).
Wird in einem Ausschuss des Nationalrates oder des Bundesrates ein Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, gelangen alle gemeldeten RednerInnen noch zu Wort (§ 41 Abs. 7 GOG-NR, § 32 Abs. 2 lit. c GO-BR).
- Schlusswort des Berichterstatters
Möglichkeit der/des Berichterstatterin/-s, nach Ende der Diskussion noch einen abschließenden Kommentar über Ergebnisse der Ausschussvorberatung abzugeben.
- Schriftführer
Abgeordnete/r zum Nationalrat oder Mitglied des Bundesrates, der/das mit seiner Unterschrift für die Richtigkeit der schriftlichen Aufzeichnungen in Amtlichen Protokollen bürgt.
Im Nationalrat werden die SchriftführerInnen, ebenso wie die drei PräsidentInnen und die OrdnerInnen, in der konstituierenden Sitzung für die Dauer der gesamten Gesetzgebungsperiode gewählt. Es sind fünf SchriftführerInnen zu wählen (§ 5 Abs. 2 GOG-NR).
Im Bundesrat sind anlässlich jedes Vorsitzwechsels mindestens zwei SchriftführerInnen zu wählen (§ 6 Abs. 3 GO-BR).
- Schriftliche Anfrage
siehe Anfrage, schriftliche
- Selbständiger Antrag
siehe Antrag, selbständiger
- Shapleysches Verfahren
Verfahren zur Zusammensetzung von kleinen Ausschüssen, in denen dennoch sämtliche Fraktionen vertreten sind und die gleichzeitig die im Plenum gegebenen Mehrheitsbildungsverhältnisse widerspiegeln.
Das Shapley’sche Verfahren (benannt nach dem Mathematiker und Forscher auf dem Gebiet der Spieltheorie Lloyd S. Shapley) gewährleistet, dass sich die Mehrheitsbildungsverhältnisse - nicht die Stärkeverhältnisse (Mandatsstände) - des Plenums im Ausschuss widerspiegeln. Das heißt, die fraktionelle Zusammensetzung dieser Ausschüsse muss nicht exakt proportional zu jener des Plenums sein, doch müssen im Ausschuss bei Abstimmungen genau die gleichen mehrheitsbildenden Koalitionen wie im Plenum möglich (bzw. nicht möglich) sein.
- Sondersitzung
Nationalrat
Außerplanmäßige, zumeist auf Verlangen von 20 Abgeordneten einer Fraktion einberufene Plenarsitzung des Nationalrates. Sondersitzungen des Nationalrates sind innerhalb von acht Werktagen einzuberufen (§ 46 Abs. 6 GOG-NR).Bundesrat
Außerplanmäßige, zumeist auf Verlangen von einem Viertel der Mitglieder des Bundesrates einberufene Plenarsitzung des Bundesrates. Sondersitzungen des Bundesrates sind innerhalb von fünf Tagen einzuberufen (§ 40 GO-BR).- Spezialdebatte
Diskussion zur Behandlung einzelner Details und Paragraphen eines Gesetzes.
Meist werden die Generaldebatte und die Spezialdebatte in einem durchgeführt.
- Sprechzimmer
Raum im Parlamentsgebäude, in dem die Volksvertreterinnen und Volksvertreter mit ihren Wählerinnen und Wählern zusammentreffen können.
- Staatsvertrag
Abkommen zwischen zwei oder mehreren Völkerrechtssubjekten (das sind insbesondere Staaten, aber auch internationale Organisationen).
- Stehpräsidiale
Ad-hoc-Beratungen der Mitglieder der Präsidialkonferenz während einer Plenarsitzung zur schnellen Klärung eines Sachverhalts.
- Stellungnahme
Zu einem Ministerialentwurf
Im (vorparlamentarischen) Begutachtungsverfahren können verschiedene Interessengruppen ihre Position zu einem Ministerialentwurf in Form schriftlicher Anmerkungen dazu kundtun.Im Ausschussbegutachtungsverfahren
Die Ausschüsse des Nationalrates haben die Möglichkeit, zu Gesetzentwürfen im Rahmen eines Begutachtungsverfahrens Stellungnahmen einzuholen (§ 40 GOG-NR).Zu Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union
Der Hauptausschuss des Nationalrates in Angelegenheiten der Europäischen Union, der EU-Unterauschuss des Hauptausschusses und der EU-Ausschuss des Bundesrates können Regierungsmitgliedern in Form von Stellungnahmen eine bestimmte Verhandlungsposition und ein bestimmtes Abstimmungsverhalten auf EU-Ebene vorgeben (§ 29 Abs. 2 litera b GOG-NR) (§§ 13a und 13b GO-BR).Abweichende persönliche Stellungnahme
jede/jeder stimmberechtigte Teilnehmerin/Teilnehmer an Ausschussverhandlungen im Nationalrat kann zu einem Verhandlungsgegenstand in knapper Form eine vom Hauptbericht des Ausschusses abweichende persönliche Stellungnahme abgeben, um ihren/seinen Standpunkt klarzulegen (§ 42 Abs 5 GOG-NR).- Stenographisches Protokoll
Schriftliche Wiedergabe von Verhandlungen des Nationalrates und des Bundesrates in ihrem vollen Wortlaut (§ 52 GOG-NR) (§ 65 GO-BR).
- Stimmenthaltung
Ist weder in den Plenarsitzungen noch in den Ausschüssen möglich. Siehe auch Abstimmung.
- Stimmzettel
Amtliches Dokument zur Ausübung des Stimmrechts bei geheimen oder namentlichen Abstimmungen sowie bei Wahlen.
- Subsidiaritätskontrollver-fahren
Die Eckpunkte des Verfahrens zur Prüfung der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips (und des Verhältnismäßigkeitsprinzips) stellen sich nach dem Vertrag von Lissabon wie folgt dar:
- • Verpflichtende Direkt-Übermittlung aller Legislativvorschläge an die nationalen Parlamente durch die EU-Kommission.
- • Frühwarnsystem – "Gelbe Karte“: Die nationalen Parlamente können innerhalb einer 8-Wochen-Frist ab Übermittlung des jeweiligen Legislativvorschlages eine begründete Stellungnahme an die betroffene EU-Institution richten und darlegen, warum der Entwurf nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist. Jedes nationale Parlament hat zwei Stimmen, wobei bei Zweikammersystemen jede Kammer eine Stimme hat. Wenn von einem Drittel bzw. im Bereich Justiz und Inneres einem Viertel (dh. zumindest 18 Stimmen bzw. 14 Stimmen) der nationalen Parlamente aller Mitgliedstaaten Stellungnahmen einlangen, ist eine Pflicht zur Überprüfung des Entwurfs gegeben. Nach Abschluss der Überprüfung kann der Entwurf beibehalten, geändert oder zurückgezogen werden.
- • Frühwarnsystem – "Orange Karte“: Auch im Fall der "Orangen Karte“ haben die nationalen Parlamente 8 Wochen Zeit, eine begründete Stellungnahme an die betroffene EU-Institution zu übermitteln, in der ausgeführt wird, warum der Entwurf nicht mit dem Subsidiaritätsprinzip vereinbar ist. Jedes nationale Parlament hat hier ebenfalls zwei Stimmen, wobei bei Zweikammersystemen jede Kammer eine Stimme hat. Wenn von mehr als der Hälfte der Stimmen aller Mitgliedstaaten Stellungnahmen einlangen, ist eine Pflicht zur Überprüfung des Entwurfs gegeben. Nach Abschluss der Überprüfung kann der Entwurf beibehalten, geändert oder zurückgezogen werden. Wenn am Entwurf jedoch festgehalten wird, so ist zu begründen, warum dem Subsidiaritätsprinzip entsprochen wird. Die Dokumentation dieses Vorgangs wird im Anschluss dem Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat vorgelegt. Sind 55% der Mitglieder im Rat bzw. 50% der Mitglieder im EP der Meinung, dass durch den Legislativvorschlag das Subsidiaritätsprinzip verletzt wird, so wird dieser nicht weiter geprüft und somit gestoppt.
- Subsidiaritätsprinzip
Das Subsidiaritätsprinzip ist ein allgemeines Strukturprinzip zur Ordnung des Aufbaus und der Zuständigkeiten in Staat und Gesellschaft. Es basiert im Wesentlichen darauf, dass in einer staatlichen Gemeinschaft im Regelfall die kleinere Einheit am besten zur Aufgabenerfüllung geeignet ist und die größere Einheit nur dann zuständig sein soll, wenn die kleinere Einheit ein Problem nicht bestmöglich bewältigen kann.
