LETZTES UPDATE: 10.04.2013; 14:35
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Allgemeines Glossar

U

Unselbständiger Antrag

siehe Antrag, unselbständiger

Unterausschuss

Ein Ausschuss des Nationalrates kann zur umfassenden Vorbehandlung eines ihm zugewiesenen Gegenstandes einen Unterausschuss einsetzen. Dieser tagt in der Regel vertraulich (§ 35 GOG-NR).

(Die Ausschüsse des Bundesrates haben nicht die Möglichkeit, Unterausschüsse einzusetzen.)

Unterausschuss, Ständiger

Zeitlich unbefristet eingesetztes Gremium eines Ausschusses mit klar festgelegten Zuständigkeiten.

Unterbrechung einer Sitzung

Kurzzeitiger Verhandlungsstopp zur Klärung eines Sachverhalts, zur Wiederherstellung der Beschlussfähigkeit oder aus anderen Gründen. Die Unterbrechung einer Sitzung obliegt dem Vorsitz führenden Präsidenten bzw. bei Ausschussberatungen der/dem Ausschussobfrau/obmann bzw. der/dem Ausschussvorsitzenden.

Eine Sitzungsunterbrechung erfolgt in der Regel auch bei einer "Sondersitzung" des Nationalrates, deren Gegenstand eine Dringliche Anfrage oder ein Dringlicher Antrag ist. Gemäß den Bestimmungen des Geschäftsordnungsgesetzes (§ 93 GOG-NR) muss eine Dringliche Anfrage oder ein Dringlicher Antrag vor Eingang in die Tagesordnung der jeweiligen Sitzung eingebracht werden, darf aber erst frühestens drei Stunden nach Eingang in die Tagesordnung zum Aufruf gelangen. Da bei einer Sondersitzung meist keine weiteren Tagesordnungspunkte zu behandeln sind, wird die Sitzung nach dem Einbringen der Dringlichen Anfrage bzw. des Dringlichen Antrags unterbrochen und nach drei Stunden wieder aufgenommen. Zweck dieser Regelung ist es, dem zuständigen Mitglied der Bundesregierung angemessen Zeit zur Vorbereitung der Stellungnahme, die er/sie unmittelbar nach der Begründung der Anfrage/des Antrags durch den Erstredner abzugeben hat, bzw. der mündlichen Beantwortung der Dringlichen Anfrage einzuräumen.

Unterstützungsfrage

Ist ein im Nationalrat oder Bundesrat eingebrachter Antrag durch eine ungenügende Anzahl von Abgeordneten unterstützt, stellt die/der PräsidentIn die Unterstützungsfrage, um über die Zulassung des Antrags befinden zu können.

Untersuchungsausschuss

Spezieller Ausschuss, der zur Überprüfung der Arbeit der Regierung eingesetzt werden kann. Für ihn gilt eine spezielle Verfahrensordnung und er hat besondere Rechte.

Er kann Auskunftspersonen unter Wahrheitspflicht befragen. Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen des Ausschusses ihre Akten vorzulegen. 

Rechtliche Grundlagen für Anträge auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses
Jede/r Abgeordnete kann im Zuge einer Plenarsitzung des Nationalrates einen Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses stellen. Dieser Antrag ist schriftlich zu stellen und hat den Gegenstand der Untersuchung, den Untersuchungsauftrag sowie die Zusammensetzung des Untersuchungsausschusses zu enthalten. Es können prinzipiell alle Vorgänge im Bereich der Vollziehung des Bundes untersucht werden.

Auf Verlangen von fünf Abgeordneten, bzw. wenn der Nationalrat es beschließt, ist nach Erledigung der Tagesordnung eine Debatte darüber durchzuführen. Sie gelangt nach etwaigen Abstimmungen über Fristsetzungsanträge zum Aufruf.

Die Antragstellerin/Der Antragsteller eröffnet die Debatte. Die Redezeit beträgt 10 Minuten. Stellungnahmen von Mitgliedern der Bundesregierung bzw. Staatssekretären sollen nicht länger als 10 Minuten dauern. Danach kann jeder Klub eine Rednerin/einen Redner mit einer Redezeit von maximal 5 Minuten melden.

Die Einsetzung des Untersuchungsausschusses erfolgt dann auf Beschluss des Nationalrats am Ende der Debatte.
(§§ 33, 57a und 57 b GOG-NR; Art. 53 B-VG)

Unvereinbarkeit

Abgeordnete zum Nationalrat und Mitglieder des Bundesrates dürfen nicht gleichzeitig bestimmte andere Funktionen ausüben. Genaue Bestimmungen enthält das Unvereinbarkeitsgesetz.

Unvereinbarkeitsausschuss

Der Unvereinbarkeitsausschuss des Nationalrates berät über die gemäß dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz von ihm zu behandelnden Meldungen von Abgeordneten zum Nationalrat und von Mitgliedern der Bundesregierung sowie StaatssekretärInnen.

Die Mitglieder der Bundesregierung und StaatssekretärInnen sind gemäß § 3 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz verpflichtet, dem Unvereinbarkeits­ausschuss zu melden, ob sie EigentümerIn eines Unternehmens sind oder Anteilsrechte an einem Unternehmen haben. Liegen diese Beteiligungen über 25 Prozent, dürfen diese Unternehmen keine Aufträge vom Bund oder von gemäß Art. 126b B-VG der Kontrolle des Rechnungshofes unterliegenden Unternehmen erhalten.

Abgeordnete zum Nationalrat sind gemäß § 6 Abs. 2 Z 1 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz verpflichtet, zu melden, ob sie eine leitende Stellung in einer Aktiengesellschaft, in einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), in einer Stiftung oder in einer Sparkasse einnehmen und welche Bezüge sie dafür erhalten. Der Unvereinbarkeitsausschuss beschließt für jede Gesetzgebungsperiode Leitlinien, die zur Beurteilung der Meldungen nach dem Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz herangezogen werden. Der Ausschuss entscheidet darüber, ob die Ausübung einer solchen Stellung mit dem Mandat im Nationalrat vereinbar ist oder nicht.

Wenn Abgeordnete zum Nationalrat im öffentlichen Dienst tätig sind, sind sie gemäß § 6a Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz verpflichtet, dem Unvereinbarkeitsausschuss ihren genauen Tätigkeitsbereich zu melden.

Die Tätigkeit als RichterIn, Staatsanwältin/-anwalt, Beamtin/e im Exekutivdienst sowie im Übrigen öffentlichen Sicherheitsdienst, im militärischen Dienst und im Finanz- und Bodenschätzungsdienst ist mit der Ausübung eines Nationalratsmandates unvereinbar. Im Einzelfall kann der Unvereinbarkeitsausschuss aber beschließen, dass eine solche Aufgabe weiter ausgeübt werden kann, wenn eine objektive und unbeeinflusste Amtsführung gewährleistet ist.

Anderen öffentlich Bediensteten ist die Ausübung einer Tätigkeit untersagt, wenn dies der Ausschuss beschließt, weil eine objektive und unbeeinflusste Amtsführung nicht gewährleistet ist.

Weiters dürfen Mitglieder der Bundesregierung und StaatssekretärInnen sowie der/die PräsidentIn des Nationalrates und die Obleute der Klubs im Nationalrat gemäß § 2 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz keinen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben.

Wenn ein Regierungsmitglied, ein/e StaatssekretärIn oder ein/e Abgeordnete einem Beschluss des Unvereinbarkeitsausschusses nicht Folge leistet, kann der Unvereinbarkeitsausschuss beim Verfassungsgerichtshof einen Antrag auf Verlust des Amtes/Mandats stellen (§ 10 Unvereinbarkeits- und Transparenz-Gesetz).

In seinen Sitzungen beschließt der Unvereinbarkeitsausschuss gemäß § 37 Abs. 7 GOG-NR Vertraulichkeit hinsichtlich personenbezogener Daten und Geschäftsgeheimnisse. Daher darf eine Veröffentlichung der Meldungen bzw. der entsprechenden Beschlussfassungen im Ausschuss nicht erfolgen.