V
- Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Bundesländern über Angelegenheiten ihres jeweiligen Wirkungsbereiches. Vereinbarungen, die gesetzliche Auswirkungen haben, bedürfen der Zustimmung des Nationalrates.
- Verfassungsbestimmung
Bestimmung in einem Bundesgesetz, die verfassungsändernden Charakter hat.
- Verkürztes Verfahren
Die/Der PräsidentIn des Nationalrates kann dem Nationalrat vorschlagen, von der Zuweisung von Staatsverträgen an Ausschüsse abzusehen und diese auf eine der Tagesordnungen der nächsten Plenarsitzungen zu stellen. Gibt es dagegen einen Widerspruch, hat die Zuweisung zur Vorberatung an einen Ausschuss zu erfolgen (§ 28a GOG-NR).
- Verlangen
Instrument, mit dem eine bestimmte Zahl von Mandataren Einwirkungsrechte auf parlamentarische Vorgänge geltend machen kann. Ist ein Verlangen ausreichend unterstützt, so ist diesem ohne Abstimmung Rechnung zu tragen.
Dies unterscheidet ein Verlangen von einem Antrag. Dem im Antrag formulierten Begehren wird nur entsprochen, wenn der Antrag bei einer Abstimmung eine ausreichende Mehrheit findet.
- Vertagung
Zeitweilige Unterbrechung einer Diskussion zu einem Verhandlungsgegenstand, um sie zu einem späteren Zeitpunkt - etwa nach Einholen von Expertenmeinungen oder internen Beratungen - wieder aufnehmen zu können.
- Vertraulichkeit
Beratungen unter Ausschluss jeder Form von Öffentlichkeit. Über vertrauliche Beratungen dürfen auch Teilnehmer keine Auskünfte erteilen.
- Vestibül
Vorraum der Säulenhalle.
- Vetorecht des Bundesrates
Recht des Bundesrates, Gesetzesbeschlüsse des Nationalrates abzulehnen. In aller Regel ist das Veto nur aufschiebend ("Einspruch" des Bundesrates), das heißt, der Nationalrat kann sich mit einem so genannten Beharrungsbeschluss darüber hinwegsetzen. In manchen Fällen ist eine Zustimmung des Bundesrates notwendig (absolutes Vetorecht). Wird diese Zustimmung nicht erteilt, kann der Nationalrat keinen Beharrungsbeschluss fassen.
- Volksabstimmung
Verbindliche Entscheidungsfindung in einer bestimmten Materie direkt durch das Volk. Voraussetzung für die Abhaltung einer Volksabstimmung ist ein vorliegender Gesetzesbeschluss, der das gesamte parlamentarische Verfahren durchlaufen hat.
Eine Volksabstimmung findet nur unter bestimmten Voraussetzungen statt: über einfache Bundesgesetze, wenn der Nationalrat es beschießt oder die Mehrheit der Abgeordneten es verlangt; über Verfassungsänderungen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Nationalrates oder des Bundesrates es verlangt. Jedenfalls stattfinden muss eine Volksabstimmung im Fall einer sogenannten Gesamtänderung der Bundesverfassung (d.h. einer Verfassungsänderung, durch die eines der leitenden Prinzipien der Bundesverfassung im Kern berührt wird) (
Art. 43 und
44 Abs. 3 B-VG).- Volksanwalt
Die Volksanwaltschaft ist eine Art Ombudsstelle zur Wahrung von Bürgeranliegen und -interessen. Jede/Jeder, die/der Missstände in der Verwaltung ortet, kann sich an die Volksanwaltschaft wenden.
- Vollziehung
siehe Exekutive
- Volksbefragung
Unverbindliche Befragung des Volkes über eine Angelegenheit von grundsätzlicher und gesamtösterreichischer Bedeutung, zu deren Regelung der Bundesgesetzgeber zuständig ist. Eine Volksbefragung kann nur stattfinden, wenn der Nationalrat dies beschließt (
Art. 49b B-VB).- Volksbegehren
Initiative engagierter Bürgerinnen und Bürger zur gesetzlichen Regelung einer Materie, die bei Erreichen von mehr als 100.000 Unterschriften bzw. einem Sechstel der Stimmberechtigten dreier Länder im Nationalrat behandelt werden muss.
- Vorberatung
Verhandlungsgegenstände des Nationalrates und des Bundesrates werden in der Regel vor ihrer Behandlung im Plenum in einem Ausschuss vorberaten.
- Vorsitzführung
Sitzungsleitung
