A
- Administratives Defizit (Budgetdefizit)
Übersteigen die Ausgaben die Einnahmen des allgemeinen Haushalts, so spricht man von einem administrativen Defizit (Budgetdefizit) oder einem administrativen Abgang.
- Administrativer Überschuss (Budgetüberschuss)
Übersteigen die Einnahmen die Ausgaben des allgemeinen Haushalts, so spricht man von einem administrativen Überschuss (Budgetüberschuss).
- Allgemeiner Haushalt (Budget)
Der allgemeine Haushalt umfasst alle Ausgaben und Einnahmen des Bundes. Ausgenommen davon sind jedoch jene Einnahmen und Ausgaben des Bundes, die aus der Aufnahme und Tilgung von Finanzschulden entstehen.
- Anordnende Organe
Darunter versteht man Organe der Haushaltsführung; es sind dies die haushaltsleitenden Organe, die anweisenden sowie die anweisungsermächtigten Organe.
§ 4 BHGs. auch ausführenden Organe- Anweisende Organe
Anweisende Organe (z. B. haushaltsleitende Organe, Landeshauptmänner, die als Organe des Bundes tätig werden, Organe des Bundes, die durch Verordnung zu anweisenden Organen erklärt werden,..) sind Organe der Haushaltsführung. Sie haben das jeweilige haushaltsleitende Organ bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen und erteilen insbesondere Zahlungs- und Verrechnungsaufträge.
§ 5 BHG- Anweisungsermächtigte Organe
Diese Organe der Haushaltsführung sind vom zuständigen haushaltsleitenden Organ (z. B. BundesministerIn) ermächtigt, einzelne Aufgaben eines anweisenden Organs zu übernehmen.
§ 5 BHG- Arbeitsbehelf
Dient der Erläuterung des Entwurfs zum Bundesfinanzgesetz. Er enthält insbesondere die nach Untergliederungen zusammengefassten Voranschlagsziffern, deren Abweichungen vom Vorjahr sowie die wesentlichen gesetzlichen Grundlagen der betreffenden Einnahmen und Ausgaben.
- Aufgabenbereich (AB)
Jeder Voranschlagsansatz im Bundesvoranschlag des Bundesfinanzgesetzes ist aus Gründen der internationalen Vergleichbarkeit einem Aufgabenbereich zuzuordnen.
- Ausführende Organe
Zu diesen Organen der Haushaltsführung zählen Buchhaltung, Kassen, Zahlstellen und Wirtschaftsstellen. Die ausführenden Organe dürfen aufgrund von schriftlichen Anordnungen u. a. Einnahmen annehmen, Ausgaben leisten, Verrechnungen durchführen, Sachen annehmen oder abgeben.
§ 4 BHG,
§§ 6 ff BHG,
§ 67 BHG,
Bundeshaushaltsverordnung 2009- Ausgeglichener Haushalt (Ausgeglichenes Budget)
Entspricht die Höhe der Einnahmen jener der Ausgaben, dann liegt ein ausgeglichener Haushalt, ein ausgeglichenes Budget vor.
Unter einem ausgeglichenen Haushalt über den Konjunkturzyklus versteht man eine Budgetentwicklung über einen längeren Zeitraum, in dem in Phasen guter Konjunktur versucht wird, sparsam bei den Ausgaben zu sein und Budgetüberschüsse zu erwirtschaften, und in Phasen schlechter Konjunktur Mittel zur Konjunkturbelebung freigegeben und höhere Defizite in Kauf genommen werden. Diese Defizite müssten durch die Überschüsse im betreffenden Zeitraum ausgeglichen werden.
- Ausgleichshaushalt
Der Ausgleichshaushalt umfasst die Einnahmen aus der Aufnahme von Finanzschulden sowie die Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden. Ausgleichshaushalt und allgemeiner Haushalt zusammen bilden den Gesamthaushalt.
- Auslaufzeitraum
Ausgaben für Rechnungen, die vor dem 31. Dezember eingelangt sind, dürfen bis 20. Jänner des nächsten Finanzjahres dem vergangenen Finanzjahr angerechnet werden.
§ 52 BHG
B
- Bepackungsverbot
Verbot, in das Bundesfinanzgesetz sachfremde Bestimmungen, insbesondere Anordnungen an den/die BürgerInnen aufzunehmen. Da gemäß
Art. 42 Abs. 5 B-VG dem Bundesrat bei Beschlüssen über ein Bundesfinanzgesetz kein Mitwirkungsrecht zusteht, der Bundesrat aber grundsätzlich bei der Erzeugung von Bundesgesetzen mitzuwirken hat, gilt für das Bundesfinanzgesetz das "Bepackungsverbot", da sonst der Bundesrat in verfassungswidriger Weise von seiner Gesetzgebungsmitwirkungskompetenz ausgeschlossen wäre.- Bruttodefizit
Das Bruttodefizit ergibt sich aus der Differenz zwischen den Ausgaben und den Einnahmen des allgemeinen Haushalts (Ausgaben höher als Einnahmen), zuzüglich der Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden.
- Bruttoinlandsprodukt (BIP)
Das BIP gilt als Indikator für die Wirtschaftslage und stellt den in einer Geldeinheit ausgedrückten Wert aller von In- und Ausländern im Inland erbrachten produktiven Leistungen (erzeugte Güter, Dienstleistungen) innerhalb eines bestimmten Zeitraumes dar.
- Bruttonationaleinkommen (BNE) (früher Bruttosozialprodukt)
Das BNE ist ein Indikator für die Wirtschaftslage und stellt den in einer Geldeinheit ausgedrückten Wert aller produktiven Leistungen österreichischer StaatsbürgerInnen bzw. österreichischer Unternehmen im In- und Ausland dar.
- Buchhaltung
Die Buchhaltung ist ein ausführendes Organ der Haushaltsführung, das an die Anordnungen der anweisenden Organe gebunden ist. Zu den Aufgaben zählen u. a. die Ordnung, Erfassung und Aufzeichnung sowie Weitergabe der Verrechnungsdaten, die Vorbereitung der Jahresabschlussrechnungen, die Abwicklung des Zahlungsverkehrs (mit Ausnahme des Barzahlungsverkehrs).
Buchhaltungsagenturgesetz,
§§ 6 bis
7 BHG- Budget
Das Budget ist der Haushaltsplan einer Gebietskörperschaft (Bund, Länder, Gemeinden) für ein Finanzjahr. Es enthält die Gegenüberstellung der zu erwartenden Einnahmen und höchstzulässigen Ausgaben. Das Budget ist der zahlenmäßige Ausdruck des politischen Handlungswillens. Auf Bundesebene werden darunter das Bundesfinanzgesetz sowie Gesetze, die dieses abändern (z. B. Budgetüberschreitungsgesetz) verstanden.
- Budgetabteilung
Gemäß
§ 5 (5) BHG haben der/die BundeskanzlerIn sowie die Bundesministerinnen zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben als haushaltsleitende Organe so genannte Haushaltsreferenten zu bestellen. Es sind dies die jeweiligen Budgetabteilungen. Deren Zuständigkeiten sind in der jeweiligen Geschäftseinteilung gemäß
§ 7 des Bundesministeriengesetzes auszuweisen.- Budgetausschuss
Der Budgetausschuss ist einer der gesetzlich vorgeschriebenen Ausschüsse des Nationalrates. Gemäß § 32a des Geschäftsordnungsgesetzes des Nationalrates obliegt diesem Ausschuss insbesondere die Vorberatung des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes, die Mitwirkung an der Haushaltsführung gemäß
Art. 51b und
Art. 51c Abs. 2 B-VG sowie die Vorberatung des Bundesrechnungsabschlusses.- Budgetbericht
Der Budgetbericht gibt Aufschluss über die Einnahmen und Ausgaben des abgelaufenen und – soweit möglich – laufenden Finanzjahres und ermöglicht damit, die Einhaltung des Bundesfinanzrahmengesetzes zu überprüfen. Budgetbericht 2009/2010
- Budgetdefizit
- Budgetprogramm
An die Stelle des früheren – unverbindlichen – Budgetprogramms trat mit der Haushaltsrechtsreform 2009 das verbindliche Bundesfinanzrahmengesetz.
- Budgetprovisorium
Darunter versteht man die vorläufige Regelung für den Fall, dass keine rechtzeitige Beschlussfassung des Bundesfinanzgesetzes erfolgt; - Automatisches Budgetprovisorium (Der Bundeshaushalt ist nach den Bestimmungen des zuletzt beschlossenen Bundesfinanzgesetzes zu führen. Finanzschulden können dann nur bis zur Hälfte der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge und kurzfristige Verpflichtungen zur vorübergehenden Kassenstärkung bis zur Höhe der jeweils vorgesehenen Höchstbeträge eingegangen werden.) - Gesetzliches Budgetprovisorium (vorläufige Vorsorge durch ein eigenes Bundesgesetz) z. B. Gesetzliches Budgetprovisorium 2009 (314/A)
- Budgetrede
Der Entwurf des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes wird nach seinem Einlangen im Nationalrat vom/von der BundesministerIn für Finanzen in einer einbegleitenden Rede, der sogenannten Budgetrede, dem Nationalrat präsentiert. z. B. Budgetrede am 19. Oktober 2011 – Erklärung der Bundesministerin für Finanzen zur Regierungsvorlage betreffend das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2012 samt Anlagen Meldung der Parlamentskorrespondenz Fotos von der Budgetrede
Budgetrede_2012.pdf- Budgetsektion
Das ist jene Sektion des Bundesministeriums für Finanzen, die auf Verwaltungsebene für das Bundesbudget verantwortlich zeichnet.
Budgetsektion des Finanzministeriums- Budgetüberschreitung
Außerplanmäßige Ausgaben (das sind Ausgaben, die im Bundesfinanzgesetz nicht vorgesehen sind) sowie überplanmäßige Ausgaben (das sind Ausgaben, die in dieser Höhe nicht vorgesehen sind) bedürfen der Genehmigung durch den Nationalrat (z. B. Budgetüberschreitungsgesetz, BFG-Novellen) und müssen durch Mehreinnahmen oder Ausgabeneinsparungen bedeckt werden.
Art. 51b B-VG
§ 41 BHG- Budgetüberschuss
- Bundesfinanzgesetz (BFG)
Das Bundesfinanzgesetz ist die in Zahlen dargestellte Einnahmenvorschau und Ausgabenermächtigung für das jeweils nächste Kalenderjahr. Mit diesem Gesetz wird vom Nationalrat das Budget für jeweils ein Jahr beschlossen. Gemäß
Art. 42 Abs. 5 B-VG steht dem Bundesrat bei Beschlüssen über ein Bundesfinanzgesetz kein Mitwirkungsrecht zu.Das Bundesfinanzgesetz besteht u. a. aus Textteil, Bundesvoranschlag, Personalplan, allenfalls Konjunkturausgleichsvoranschlag. – Die Teilhefte sind nicht Bestandteil des Bundesvoranschlags, sondern dienen als Hilfsmittel für den Nationalrat und die Verwaltungsorgane. Die Arbeitsbehelfe enthalten zusätzliche Erläuterungen und Übersichten.
- Bundesfinanzierungs-agentur
Der Österreichischen Bundesfinanzierungsagentur obliegt insbesondere die Aufnahme von Finanzschulden des Bundes und der Abschluss von Währungstauschverträgen.
Bundesfinanzierungsgesetz
www.oebfa.co.at- Bundesfinanzrahmen-gesetz
Des Bundesfinanzrahmengesetz wurde mit der Haushaltsrechtsreform 2009 eingeführt und dient als Instrument für die mittelfristige Gesamtsteuerung der Haushaltsführung. Es gibt verbindlich für jeweils vier Jahre im komprimierter Form die Ausgabenobergrenzen und die grundlegenden Züge des Personalplans vor. Es wird jährlich um das folgende Jahr ergänzt. Der Finanzrahmen ist in fünf Bereiche (Rubriken) geteilt, die weiter in sogenannte Untergliederungen (die etwa den früheren "Budgetkapiteln" entsprechen) aufgeteilt sind. Die Bundesregierung hat den Entwurf zum Bundesfinanzrahmengesetz dem Nationalrat jährlich bis spätestens 30. April vorzulegen.
§§ 12 bis 12f BHG Bundesfinanzrahmengesetz 2009 bis 2012 und Bundesfinanzrahmengesetz 2010 bis 2013 (110 d.B.)- Bundeshaushaltsgesetz (BHG)
Das
Bundeshaushaltsgesetz regelt Planung, Vollziehung, (Innen)Kontrolle und Rechnungslegung des jährlichen Budgets.- Bundesrechnungs-abschluss
Der Bundesrechnungsabschluss enthält die Gegenüberstellung der tatsächlich getätigten Einnahmen und Ausgaben eines Finanzjahres mit den im Bundesbudget veranschlagten Einnahmen und Ausgaben. Der Bundesrechnungsabschluss ist vom Rechnungshof (www.rechnungshof.gv.at) bis spätestens 30. September des nächstfolgenden Finanzjahres dem Nationalrat vorzulegen, der diesen durch Bundesgesetz genehmigt oder die Genehmigung durch Beschluss versagt.
- Bundesvoranschlag
Der Bundesvoranschlag (Anlage I zum Bundesfinanzgesetz) ist die entsprechend gegliederte Übersicht über die Einnahmen und Ausgaben des Bundes. Er ist weiter unterteilt in Voranschlagsansätze.
D
- Defizit
Im budgetären Sinn bedeutet Defizit einen Fehlbetrag. Die Ausgaben sind höher als die Einnahmen. Man unterscheidet z. B. zwischen Administrativem Defizit, Bruttodefizit, Maastricht-Defizit, Nettodefizit
- Doppelbudget
Für das Bundesfinanzgesetz gilt das Prinzip der Jährlichkeit
(Art. 51 Abs. 2 B-VG). Dennoch können politische Verhandlungen über zwei Budgets gleichzeitig geführt werden. So gab es in den vergangenen Jahren so genannte Doppelbudgets, wenn aufgrund von Herbstwahlen das Budget für das kommende Jahr erst im Frühjahr – also nach einem Budgetprovisorium – zusammen mit dem Budget für das darauffolgende Jahr verhandelt wurde. – Seit der Bundes-Haushaltsrechtsreform 2009 ist „ausnahmsweise“
(Art. 51 Abs. 3 B-VG) auch ein Doppelbudget für das nächste und nächstfolgende Jahr zulässig. Doppelbudgets ermöglichen einerseits eine längerfristige Planung, erschweren aber gleichzeitig eine flexible Reaktion auf die aktuelle konjunkturelle Lage.
F
- Finanzausgleich
Der Finanzausgleich regelt die finanziellen Beziehungen zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden. Steuern werden in erster Linie vom Bund eingehoben. Die Bundesländer erhalten für ihre Budgets Mittel aus dem allgemeinen Steueraufkommen nach dem Verteilungsschlüssel des Finanzausgleichs. Dieser wurde in den letzten beiden Jahrzehnten jeweils alle vier Jahre, mit dem Finanzausgleichsgesetz 2008 aber wieder, wie zuletzt Ende der Siebzigerjahre, für sechs Jahre zwischen Bund, Ländern und Gemeinden neu verhandelt.
- Finanzschulden
Finanzschulden sind Verbindlichkeiten aus Geldmittelbeschaffungen, die nicht innerhalb desselben Finanzjahres getilgt werden können, oder Verbindlichkeiten aus langfristigen Finanzierungen (z. B. Kredite, Darlehen, Anleihen,..) die dazu dienen, dem Bund Verfügungsmacht über Geld zu geben.
Für die Begründung von Finanzschulden ist eine bundes(finanz)gesetzliche Ermächtigung notwendig. Finanzschulden können nur vom/von der BundesministerIn für Finanzen im Wege der Bundesfinanzierungsagentur eingegangen werden.
Urkunden über Finanzschulden sind vom/von der PräsidententIn des Rechnungshofes gegenzuzeichnen. Die Gegenzeichnung gewährleistet die Gesetzmäßigkeit der Schuldaufnahme und die ordnungsgemäße Eintragung in das Hauptbuch der Staatsschuld. vgl. Verwaltungsschulden
Art. 42 Abs. 5 B-VG
Art. 121 (3) B-VG
§ 65 BHG
Art. 51 Abs. 7 B-VG- Flexibilisierungsklausel
Mit der
BHG-Novelle BGBl. I Nr. 30/1999 wurde für einige Organisationseinheiten des Bundes ein Pilotprojekt zur Budgetflexibilisierung gestartet. Der Weg, Elemente des New Public Management (Erfüllung einer Leistungsvereinbarung, eigenverantwortliche Steuerung der Einnahmen und Ausgaben, begleitendes Controlling und abschließende Erfolgskontrolle) in die Haushaltsführung aufzunehmen, erwies sich als äußerst erfolgreich.
§ 17a BHG
§ 17b BHG
G
- Gebarung
Darunter versteht man jedes Verhalten von Organen, das finanzielle Auswirkungen hat.
- Gesamthaushalt
Allgemeiner Haushalt und Ausgleichshaushalt zusammen ergeben den Gesamthaushalt
§ 16 BHG.
H
- Haftungen
Eine Haftung, eine Bürgschaft gemäß den
§§ 1346 und
1348 – 1367 ABGB oder Garantie, des Bundes darf nur der/die BundesministerIn für Finanzen übernehmen. Dieser darf eine Haftung nur nach Maßgabe der hiefür im Bundesfinanzgesetz oder in einem besonderen Bundesgesetz im Sinne des
Art. 42 Abs. 5 B-VG enthaltenen Ermächtigungen übernehmen.
§ 66 BHG- Haushalt
"Haushalt" ist gleichbedeutend mit "Budget" und bezeichnet die zahlenmäßige Darstellung des finanziellen Verhaltens. s. auch Allgemeiner Haushalt, Ausgleichshaushalt, Gesamthaushalt, Monatshaushalt, Öffentliche Haushalte, Nebenhaushalte
- Haushaltsleitende Organe
Haushaltsleitende Organe zählen zu den anordnenden Organen der Haushaltsführung. Es sind dies - die/der BundespräsidentIn, die/der PräsidentIn des Nationalrates, die/der PräsidentIn des Bundesrates, - die/der PräsidentIn des Rechnungshofes, die/der PräsidentIn des Verfassungsgerichtshofes, die/der PräsidentIn des Verwaltungsgerichtshofes und die/der Vorsitzende der Volksanwaltschaft, - die/der BundeskanzlerIn und die BundesministerInnen (sofern sie mit der Leitung eines Bundesministeriums betraut sind) Der Aufgabenkreis der haushaltsleitenden Organe umfasst u. a. die mehrjährige Planung der Einnahmen und Ausgaben in ihrem Wirkungskreis, die Mitwirkung an der Erstellung des Bundesfinanzrahmengesetzes, des Strategieberichts und des Budgetberichts sowie an der Vorbereitung des Entwurfs des Bundesvoranschlages, die Aufstellung der Monatsvoranschläge (Monatshaushalt). Die/der BundeskanzlerIn sowie die BundesministerInnen haben für die Besorgung dieser Aufgaben Haushaltsreferentinnen/Haushaltsreferenten (Budgetabteilung) zu bestellen.
§ 5 BHG
K
- Kassa
Die Kassa ist bei den anweisungsermächtigten Organen eingerichtet und erledigt im Wesentlichen die gleichen Aufgaben wie eine Buchhaltung.
§§ 8 bis
9 BHG- Konjunkturzyklus
Unter Konjunkturzyklus versteht man den periodischen Wechsel zwischen Phasen des wirtschaftlichen Aufschwunges, der Hochkonjunktur, des wirtschaftlichen Abschwungs und der Wirtschaftskrise.
- Konjunkturausgleich-Voranschlag
Ermächtigt den/die BundesministerIn für Finanzen bei zu geringem Wirtschaftswachstum zur Freisetzung öffentlicher Mittel, um die Konjunktur zu beleben.
- Konsultations-mechanismus
Der Konsultationsmechanismus ist eine Vereinbarung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden zur Abstimmung von Gesetzesvorhaben und Verordnungen insbesondere hinsichtlich der finanziellen Auswirkungen. Der Konsultationsmechanismus beinhaltet u. a. wechselseitige Informationspflichten.
BGBl. I Nr. 35/1999- Kontenplan
Der Kontenplan regelt die Tiefengliederung der Teilhefte und bildet somit die Grundlage für das Postenverzeichnis sowie die Systematik, nach der Einnahmen und Ausgaben verbucht werden.
Kontenplanverordnung,
§ 24 Abs. 4 BHG
M
- Maastrichtdefizit (Öffentliches Defizit)
Das Maastrichtdefizit umfasst alle öffentlichen Budgets (Bund, Bundesfonds, Länder, Gemeinden, Sozialversicherungsträger). Das administrative Defizit wird um jene Buchungen bereinigt, die keine Veränderung in der Haushaltssituation ergeben (z. B. Zuführung und Auflösung von Rücklagen,..). Das Maastrichtdefizit wird in Prozent des Bruttoinlandsproduktes oder in Millionen Euro dargestellt und an bestimmten Stichtagen der EU-Kommission bekanntgegeben (budgetäre Notifikation).
ESVG 95 (Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen) -
http://forum.europa.eu.int/irc/dsis/nfaccount/info/data/esa95/de/esa95de.htm
- Maastrichter Konvergenzkriterien
Im Maastrichtvertrag von 1991 wurden zur Teilnahme an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion bzw. zur Einführung des Euro sogenannte Konvergenzkriterien beschlossen, an die sich die Mitgliedstaaten halten müssen und die von der EU-Kommission überprüft werden. Bei Nichterfüllung der Kriterien können Sanktionen verhängt werden. Zu den Kriterien zählen:
- Die Inflationsrate darf maximal 1,5 Prozentpunkte über jener der drei EU-Länder mit der niedrigsten Inflationsrate liegen.
- Das öffentliche Defizit (= Neuverschuldung des Gesamtstaates) darf nicht über 3 Prozent des Bruttoinlandsprodukts liegen.
- Der öffentliche Schuldenstand (des Gesamtstaates - Bund, Länder, Gemeinden, Sozialversicherungen) darf 60 Prozent des Bruttoinlandsprodukts nicht übersteigen.
- Die Landeswährung darf innerhalb von zwei Jahren vor dem EWS-Beitritt gegenüber dem Euro nicht abgewertet worden sein.
- Der langfristige Zinssatz der Landeswährung darf höchstens 2 Prozentpunkte höher als in den drei preisstabilsten Mitgliedsstaaten liegen.
Vertrag von Maastricht - Art. 109j (nunmehr Art. 140 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union) http://europa.eu/scadplus/glossary/convergence_criteria_de.htm
- Monatshaushalt
Innerhalb eines Finanzjahres ist die Gebarung in Monatshaushalte zu gliedern. Dies dient der kurzfristigen Liquiditätsplanung. Der Monatshaushalt ist somit ein Steuerungselement, um Jahresbeträge sachgerecht auf Monate zu verteilen. Er stellt die in zeitlichen Tranchen erfolgte Ausgabenermächtigung an die anweisenden Organe dar.
N
- Nebenhaushalte
Dazu zählen Fonds (z. B. Fonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung), Ausgliederungen (z. B. Arbeitsmarktservice), außerbudgetäre Finanzierungen (z. B. bauliche Großprojekte)
- Nettodefizit
Das Nettodefizit ergibt sich aus der Differenz zwischen den Ausgaben und den Einnahmen des allgemeinen Haushalts (Ausgaben höher als Einnahmen). Im Unterschied zum Bruttodefizit finden hier zwar die Ausgaben für Zinszahlungen, nicht aber die Ausgaben für die Rückzahlung von Finanzschulden Berücksichtigung.
- Notifikation, budgetäre
Darunter versteht man die Meldeverpflichtung der einzelnen EU-Länder an die Europäische Kommission hinsichtlich des öffentlichen Defizits bzw. des öffentlichen Überschusses und des öffentlichen Schuldenstandes im Zusammenhang mit den Maastrichter Konvergenzkriterien.
O
P
- Personalplan
Der Personalplan ist eine Anlage zum Bundesfinanzgesetz, in der die höchstzulässige Anzahl von Bundesbediensteten für das jeweilige Finanzjahr festgelegt wird (gegliedert nach Dienststellen und dienstrechtlichen Merkmalen)
- Postenausgleich
Innerhalb eines Voranschlagsansatzes kann eine Änderung der Ausgabenstruktur vorgenommen werden. Davon sind nur dessen Gliederungselemente, die Voranschlagsposten, betroffen. Hierbei bedarf es keiner Mitwirkung des Gesetzgebers; in bestimmten Fällen ist das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen herzustellen.
§ 48 BHG
S
- Stabilitätspakt, Österreichischer
Regelt die Haushaltskoordinierung zwischen Bund, Ländern und Gemeinden
Bund - Länder über Konsultationsmechanismus und Stabilitätspakt
Österreichischer Stabilitätspakt
Österreichischer Stabilitätspakt 2005 - In-Kraft-Treten für Burgenland- Strategiebericht
Der Strategiebericht erläutert den Entwurf des Bundesfinanzrahmengesetzes. Er legt die Voraussetzungen und Annahmen dar, anhand deren sich die darin enthaltenen Zahlen ergeben, er erläutert die Ziele des Bundesfinanzrahmens (zB Defizit-, Schulden- und Abgabenquote), gibt Aufschluss über die voraussichtlichen Einnahmen und Auskunft über die politischen Prioritäten und die Ausgabenschwerpunkte der Bundesregierung.
T
- Teilhefte
Voranschlagsansätze im Bundesvoranschlag des Bundesfinanzgesetzes sind in Voranschlagsposten zu unterteilen und für jede Untergliederung in besonderen Nachweisen, den Teilheften, zusammenzufassen.
- Textteil des Bundesfinanzgesetzes
Dieser enthält Bewilligungsklauseln sowie Ermächtigungen an die/den BundesministerIn für Finanzen.
V
- Verwaltungsschulden
Alle nicht ausdrücklich als Finanzschulden qualifizierten Geldverbindlichkeiten, die im Rahmen der laufenden Verwaltungstätigkeit zustande kommen und deren Zahlung seitens des Bundes noch aussteht, zeitlich hinausgeschoben wird (Stundungen) oder von Beginn an später vorgesehen war (Ratenkauf) werden unter dem Begriff "Verwaltungsschulden" zusammengefasst.
§ 45 BHG- Voranschlagsansatz (VA-Ansatz)
Der in Einnahmen und Ausgaben gegliederte Bundesvoranschlag des Bundesfinanzgesetzes unterteilt sich weiter in Voranschlagsansätze. Diese bestehen aus einer fünfstelligen Kennzahl und fassen gleichartige Einnahmen und Ausgaben für denselben Zweck oder dieselbe Art zusammen.
§ 21 BHGhttp://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXIV/I/I_01405/imfname_233294.pdf S. 9
- Voranschlagsposten (VA-Post)
Darunter versteht man die weitere Tiefengliederung der Voranschlagsansätze im Bundesfinanzgesetz, die in den Teilheften dargestellt ist. Voranschlagsposten bestehen aus vierstelligen Nummern sowie einer dreistelligen Untergliederung
§ 24 BHG
Budget-Lesehilfe S. 20, 35, 36- Vorlaufzeitraum
Zahlungen am Ende eines Finanzjahres für Leistungen, die erst im folgenden Finanzjahr erbracht werden, sind dem Finanzjahr anzurechnen, in dem der Fälligkeitstag liegt, also dem folgenden (z. B. Jännergehälter, die bereits im Dezember angewiesen werden müssen).
§ 52 Abs. 5 BHG
W
- Wirtschaftsstelle
Zuständig für die Verrechnung und Verwaltung des beweglichen und unbeweglichen Bundesvermögens (also nicht des Geldvermögens) sind die Wirtschaftsstellen; sie sind bei den anweisenden Organen einzurichten;
§ 10 BHG
Z
- Zahlstelle
Dient zur Abwicklung des Barzahlungsverkehrs anweisender Organe
§ 9a BHG
