LETZTES UPDATE: 10.04.2013; 14:31

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Aarhus-Konvention

Bei der Aarhus-Konvention handelt es sich um ein Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Sie wurde am 25. Juni 1998 von den EU-Mitgliedsstaaten unterzeichnet und trat am 30. Oktober 2001 in Kraft. Bisher haben 44 Staaten die Konvention ratifiziert.

Absolute Mehrheit

Die Absolute Mehrheit wird als Abstimmungsverhältnis auf EU-Ebene bei Abstimmungen im Europäischen Parlament verwendet. Wenn mehr als 50% der Abgeordneten eine Maßnahme befürworten kann man von einer absoluten Mehrheit sprechen. Grundsätzlich bedeutet das 378 von 754 Mitgliedern des Europäischen Parlaments.

Acquis Communautaire

Unter dem Begriff "acquis communautaire" (gemeinschaftlicher Besitzstand) versteht man sämtliche geltende Rechtsvorschriften in der Europäischen Union, die für alle Mitgliedstaaten verbindlich sind. Er besteht aus dem Primärrecht der EU-Verträge, dem Sekundärrecht, (sämtliche Rechtsakte wie Verordnungen und Richtlinien) und die Urteile des Gerichtshofes sowie alle internationalen Verträge über Angelegenheiten der EU. Um Mitglied der Europäischen Union zu werden, sind beitrittswillige Staaten verpflichtet den "Acquis" anzunehmen, den gemeinschaftlichen Rechtsbesitzstand vorab in nationales Recht umzusetzen und ihn nach dem Beitritt anzuwenden.

Agenda

Agenda (latein. Agendum, "das zu Tuende") bedeutet üblicherweise eine Liste abzuarbeitender Dinge bzw. Tagesordnungspunkte. Ähnlich steht "Agenda" auch in der Politik für ein noch zu erreichendes Ziel. So soll zum Beispiel Europa 2020 den Schwerpunkt bzw. die Agenda der EU in den nächsten Jahren auf nachhaltiges Wachstum und umweltverträgliche Technologien legen.

Agenturen der Europäischen Union

Die Agenturen der Europäischen Union sind Einrichtungen des Öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterscheiden sich von den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union, indem sie nicht durch die EU-Verträge, sondern durch einen spezifischen Rechtsakt (Sekundärrecht) geschaffen werden.

Die Sitze der Agenturen sind über die EU verteilt und haben technische, wissenschaftliche oder administrative Aufgaben. Sie dienen zur Erleichterung der Funktionsweise des Binnenmarktes (z. B. HABM Harmonisierungssamt für den Binnenmarkt, mit Sitz in Alicante), als Beobachtungsstellen (z. B. FRA Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, mit Sitz in Wien), zur Förderung des sozialen Dialogs auf europäischer Ebene (z. B. EUROFOUND Europäische Stiftung für die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, mit Sitz in Dublin) oder zur Durchführung von Programmen und Aufgaben im Auftrag der Europäischen Union (z. B. ETF Europäische Stiftung für Berufsbildung, mit Sitz in Turin).

In bestimmten Fällen werden Exekutivagenturen von der Europäischen Kommission für einen begrenzten Zeitraum gegründet und mit der Verwaltung von Unionsprogrammen beauftragt.

siehe Institutionen (Organe) der EU

Amtssprachen

Nach der Anerkennung der Irischen (Gälischen) Sprache und dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens am 1. Jänner 2007 gelten nunmehr 23 gleichberechtigte Amtssprachen in der EU. Diese sind: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Irisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch.

Jeder Rechtsakt wird in alle Amtssprachen übersetzt und später veröffentlicht. Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das automatische Recht, in ihrer jeweiligen Landessprache mit allen EU Organen in Kontakt zu treten und auch Antworten in ihrer Sprache zu erhalten. Als Arbeitssprachen in Brüssel haben sich im Laufe der Zeit Englisch, Französisch, sowie vermehrt auch Deutsch durchgesetzt.

Änderung der Verträge

Änderungen der völkerrechtlichen Gründungsverträge der Union (Primärrecht) können grundsätzlich durch Änderungsverträge (auch: Abänderungsverträge) vorgenommen werden, die ebenso zu den völkerrechtlichen Verträgen gehören.
Für eine Änderung wurden bislang (Vertrag von Amsterdam 1997, Vertrag von Nizza 2001, Verfassung für Europa 2003 (auf Basis eines Konvents) und Vertrag von Lissabon 2007) Regierungskonferenzen zum Ausarbeiteten der Vertragsentwürfe einberufen. Änderungen wurden schließlich mit Zustimmung aller EU-Mitgliedstaaten vorgenommen.
Seit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon gelangt gemäß Artikel 48 EUV entweder ein "ordentliches Änderungsverfahren" oder ein "vereinfachtes Änderungsverfahren" zur Anwendung. Im ordentlichen Änderungsverfahren wird weiterhin ein neuer Vertrag zur Änderung der bestehenden Verträge ausgearbeitet. Im vereinfachten Änderungsverfahren geht die Initiative von einem Beschluss des Europäischen Rates aus.

Bisher sind folgende Änderungsverträge in Kraft getreten:

- der Fusionsvertrag (1965/ 1967),
- die Einheitliche Europäische Akte (1986/ 1987),
- der Vertrag von Maastricht (1992/ 1993),
- der Vertrag von Amsterdam (1997/ 1999),
- der Vertrag von Nizza (2001/ 2003)
- der Vertrag von Lissabon (2007/ 2009).

Änderungsverträge

siehe Änderung der Verträge

Anhörungsverfahren

Das älteste Rechtsetzungsverfahren auf EU-Ebene ist das "Anhörungs-" oder "Konsultationsverfahren". Dabei muss das Europäische Parlament, und je nach Politikbereich, auch der Wirtschafts- und Sozialausschuss bzw. der Ausschusses der Regionen zu dem von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsakt Stellung nehmen, ehe dieser vom Rat verabschiedet wird. Der Rat ist jedoch nicht verpflichtet, der Stellungnahme des Parlaments zu folgen.Hat die Kommission jedoch die Stellungnahme berücksichtigt und dem Rat einen darauf basierenden geänderten Vorschlag vorgelegt, so darf der Rat nur einstimmig davon abweichen.Außer den in den Verträgen vorgesehenen Fällen hat sich der Rat ferner zu einer fakultativen Anhörung des Parlaments bei den meisten wichtigen Fragen bereit erklärt.

Dieses Anhörungsverfahren wird auch bei nicht verbindlichen Rechtsakten angewendet, insbesondere bei Empfehlungen und Stellungnahmen des Rates und der Kommission.

Ist in dem jeweiligen Vertragsartikel, auf den sich ein Vorschlag für einen Rechtsakt gründet, das Anhörungsverfahren als Verfahren für die Annahme des Rechtsakts vorgesehen und wird es dabei als besonderes Gesetzgebungsverfahren bezeichnet, handelt es sich beim erlassenen Rechtsakt um einen Gesetzgebungsakt.

siehe Rechtsetzungsverfahren

Ausschließliche Zuständigkeit

Ausschließliche Zuständigkeit der EU bedeutet, dass die Mitgliedstaaten mittels Verträgen bestimmte Kompetenzen vollständig auf die Ebene der EU übertragen. In diesen Politikbereichen können die Mitgliedstaaten keine Entscheidungen mehr im Alleingang treffen; verbindliche Regelungen können nur auf EU-Ebene beschlossen werden. Dies betrifft nur jene Politikbereiche, die in Art. 3 AEUV genannt sind:

- Zollunion,
- Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlichen Wettbewerbsregeln,
- Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist,
- Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik,
- Gemeinsame Handelspolitik.

Außerdem besagt Art. 3 AEUV, dass auch der Abschluss bestimmter internationaler Abkommen unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt. Dies ist dann der Fall, wenn dies in einem europäischen Gesetzgebungsakt vorgesehen ist, wenn ein solcher Abschluss für die Ausübung der Zuständigkeiten der EU notwendig ist oder soweit durch ein bestimmtes Abkommen gemeinsame Regeln beeinträchtigt oder in ihrer Tragweite verändert werden könnten.

siehe Zuständigkeitsverteilung

Ausschuss der Regionen

Der Ausschuss der Regionen (AdR) ist eine politische Versammlung, die die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im institutionellen Gefüge der Europäischen Union vertritt. Die Verträge legen fest, dass die Kommission und der Rat den Ausschuss der Regionen in bestimmten Bereichen, in denen Legislativvorschläge der EU besondere Auswirkungen auf die regionale und kommunale Ebene haben könnten, um Stellungnahme ersuchen müssen.

siehe Institutionen (Organe) der EU

Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV/COREPER)

Der "Ausschuss der Ständigen Vertreter" (AstV / Coreper) setzt sich aus den Botschafterinnen und Botschaftern der EU-Mitgliedstaaten bei der Europäischen Union ("Ständige Vertreter") zusammen. Er hat die Aufgabe, den Rat zu unterstützen, d. h. die auf der Tagesordnung stehenden Entwürfe von Rechtsakten vor den Tagungen des Rates vorzubereiten.

Der AStV tagt wöchentlich in 2 Formationen: Im AStV I sind die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Ständigen Vertreter vereinigt. Er beschäftigt sich vor allem mit Dossiers technischen Inhalts (Beschäftigung, Binnenmarkt, Industrie, Forschung etc.). Im AStV II treffen die Ständigen Vertreterinnen und Vertreter selbst zusammen, die sich mit politisch sensiblen, bzw. institutionellen und allgemeinen Fragen beschäftigen.

siehe Rat der EU

Ausschüsse des Europäischen Parlaments

Ebenso wie die nationalen Parlamente hat auch das Europäische Parlament zahlreiche Ausschüsse eingesetzt, die die Beratungen des Plenums vorbereiten. In diesen parlamentarischen Ausschüssen wird der größte Teil der legislativen Arbeit geleistet.

Die politische Zusammensetzung der Ausschüsse spiegelt das Stärkeverhältnis der Fraktionen im Europäischen Parlament wider. Die Mitglieder der jeweiligen Ausschüsse werden zu Beginn und nach Ablauf der ersten Hälfte der Wahlperiode entsprechend ihrer Parteizugehörigkeit und Fachkompetenz unter den europäischen Abgeordneten gewählt.

siehe Europäisches Parlament (EP)