A
- Aarhus-Konvention
Bei der Aarhus-Konvention handelt es sich um ein Übereinkommen der Wirtschaftskommission der Vereinten Nationen für Europa (UNECE) über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten. Sie wurde am 25. Juni 1998 von den EU-Mitgliedsstaaten unterzeichnet und trat am 30. Oktober 2001 in Kraft. Bisher haben 44 Staaten die Konvention ratifiziert.
- Absolute Mehrheit
Die Absolute Mehrheit wird als Abstimmungsverhältnis auf EU-Ebene bei Abstimmungen im Europäischen Parlament verwendet. Wenn mehr als 50% der Abgeordneten eine Maßnahme befürworten kann man von einer absoluten Mehrheit sprechen. Grundsätzlich bedeutet das 378 von 754 Mitgliedern des Europäischen Parlaments.
- Acquis Communautaire
Unter dem Begriff "acquis communautaire" (gemeinschaftlicher Besitzstand) versteht man sämtliche geltende Rechtsvorschriften in der Europäischen Union, die für alle Mitgliedstaaten verbindlich sind. Er besteht aus dem Primärrecht der EU-Verträge, dem Sekundärrecht, (sämtliche Rechtsakte wie Verordnungen und Richtlinien) und die Urteile des Gerichtshofes sowie alle internationalen Verträge über Angelegenheiten der EU. Um Mitglied der Europäischen Union zu werden, sind beitrittswillige Staaten verpflichtet den "Acquis" anzunehmen, den gemeinschaftlichen Rechtsbesitzstand vorab in nationales Recht umzusetzen und ihn nach dem Beitritt anzuwenden.
- Agenda
Agenda (latein. Agendum, "das zu Tuende") bedeutet üblicherweise eine Liste abzuarbeitender Dinge bzw. Tagesordnungspunkte. Ähnlich steht "Agenda" auch in der Politik für ein noch zu erreichendes Ziel. So soll zum Beispiel Europa 2020 den Schwerpunkt bzw. die Agenda der EU in den nächsten Jahren auf nachhaltiges Wachstum und umweltverträgliche Technologien legen.
- Agenturen der Europäischen Union
Die Agenturen der Europäischen Union sind Einrichtungen des Öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie unterscheiden sich von den Organen und Einrichtungen der Europäischen Union, indem sie nicht durch die EU-Verträge, sondern durch einen spezifischen Rechtsakt (Sekundärrecht) geschaffen werden.
Die Sitze der Agenturen sind über die EU verteilt und haben technische, wissenschaftliche oder administrative Aufgaben. Sie dienen zur Erleichterung der Funktionsweise des Binnenmarktes (z. B. HABM Harmonisierungssamt für den Binnenmarkt, mit Sitz in Alicante), als Beobachtungsstellen (z. B. FRA Agentur der Europäischen Union für Grundrechte, mit Sitz in Wien), zur Förderung des sozialen Dialogs auf europäischer Ebene (z. B. EUROFOUND Europäische Stiftung für die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen, mit Sitz in Dublin) oder zur Durchführung von Programmen und Aufgaben im Auftrag der Europäischen Union (z. B. ETF Europäische Stiftung für Berufsbildung, mit Sitz in Turin).
In bestimmten Fällen werden Exekutivagenturen von der Europäischen Kommission für einen begrenzten Zeitraum gegründet und mit der Verwaltung von Unionsprogrammen beauftragt.
- Amtssprachen
Nach der Anerkennung der Irischen (Gälischen) Sprache und dem Beitritt Bulgariens und Rumäniens am 1. Jänner 2007 gelten nunmehr 23 gleichberechtigte Amtssprachen in der EU. Diese sind: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Irisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch und Ungarisch.
Jeder Rechtsakt wird in alle Amtssprachen übersetzt und später veröffentlicht. Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben das automatische Recht, in ihrer jeweiligen Landessprache mit allen EU Organen in Kontakt zu treten und auch Antworten in ihrer Sprache zu erhalten. Als Arbeitssprachen in Brüssel haben sich im Laufe der Zeit Englisch, Französisch, sowie vermehrt auch Deutsch durchgesetzt.
- Änderung der Verträge
Änderungen der völkerrechtlichen Gründungsverträge der Union (Primärrecht) können grundsätzlich durch Änderungsverträge (auch: Abänderungsverträge) vorgenommen werden, die ebenso zu den völkerrechtlichen Verträgen gehören.
Für eine Änderung wurden bislang (Vertrag von Amsterdam 1997, Vertrag von Nizza 2001, Verfassung für Europa 2003 (auf Basis eines Konvents) und Vertrag von Lissabon 2007) Regierungskonferenzen zum Ausarbeiteten der Vertragsentwürfe einberufen. Änderungen wurden schließlich mit Zustimmung aller EU-Mitgliedstaaten vorgenommen.
Seit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon gelangt gemäß Artikel 48 EUV entweder ein "ordentliches Änderungsverfahren" oder ein "vereinfachtes Änderungsverfahren" zur Anwendung. Im ordentlichen Änderungsverfahren wird weiterhin ein neuer Vertrag zur Änderung der bestehenden Verträge ausgearbeitet. Im vereinfachten Änderungsverfahren geht die Initiative von einem Beschluss des Europäischen Rates aus.Bisher sind folgende Änderungsverträge in Kraft getreten:
- der Fusionsvertrag (1965/ 1967),
- die Einheitliche Europäische Akte (1986/ 1987),
- der Vertrag von Maastricht (1992/ 1993),
- der Vertrag von Amsterdam (1997/ 1999),
- der Vertrag von Nizza (2001/ 2003)
- der Vertrag von Lissabon (2007/ 2009).- Anhörungsverfahren
Das älteste Rechtsetzungsverfahren auf EU-Ebene ist das "Anhörungs-" oder "Konsultationsverfahren". Dabei muss das Europäische Parlament, und je nach Politikbereich, auch der Wirtschafts- und Sozialausschuss bzw. der Ausschusses der Regionen zu dem von der Kommission vorgeschlagenen Rechtsakt Stellung nehmen, ehe dieser vom Rat verabschiedet wird. Der Rat ist jedoch nicht verpflichtet, der Stellungnahme des Parlaments zu folgen.Hat die Kommission jedoch die Stellungnahme berücksichtigt und dem Rat einen darauf basierenden geänderten Vorschlag vorgelegt, so darf der Rat nur einstimmig davon abweichen.Außer den in den Verträgen vorgesehenen Fällen hat sich der Rat ferner zu einer fakultativen Anhörung des Parlaments bei den meisten wichtigen Fragen bereit erklärt.
Dieses Anhörungsverfahren wird auch bei nicht verbindlichen Rechtsakten angewendet, insbesondere bei Empfehlungen und Stellungnahmen des Rates und der Kommission.
Ist in dem jeweiligen Vertragsartikel, auf den sich ein Vorschlag für einen Rechtsakt gründet, das Anhörungsverfahren als Verfahren für die Annahme des Rechtsakts vorgesehen und wird es dabei als besonderes Gesetzgebungsverfahren bezeichnet, handelt es sich beim erlassenen Rechtsakt um einen Gesetzgebungsakt.
siehe Rechtsetzungsverfahren
- Ausschließliche Zuständigkeit
Ausschließliche Zuständigkeit der EU bedeutet, dass die Mitgliedstaaten mittels Verträgen bestimmte Kompetenzen vollständig auf die Ebene der EU übertragen. In diesen Politikbereichen können die Mitgliedstaaten keine Entscheidungen mehr im Alleingang treffen; verbindliche Regelungen können nur auf EU-Ebene beschlossen werden. Dies betrifft nur jene Politikbereiche, die in Art. 3 AEUV genannt sind:
- Zollunion,
- Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarktes erforderlichen Wettbewerbsregeln,
- Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist,
- Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik,
- Gemeinsame Handelspolitik.Außerdem besagt Art. 3 AEUV, dass auch der Abschluss bestimmter internationaler Abkommen unter die ausschließliche Zuständigkeit der Union fällt. Dies ist dann der Fall, wenn dies in einem europäischen Gesetzgebungsakt vorgesehen ist, wenn ein solcher Abschluss für die Ausübung der Zuständigkeiten der EU notwendig ist oder soweit durch ein bestimmtes Abkommen gemeinsame Regeln beeinträchtigt oder in ihrer Tragweite verändert werden könnten.
siehe Zuständigkeitsverteilung
- Ausschuss der Regionen
Der Ausschuss der Regionen (AdR) ist eine politische Versammlung, die die lokalen und regionalen Gebietskörperschaften im institutionellen Gefüge der Europäischen Union vertritt. Die Verträge legen fest, dass die Kommission und der Rat den Ausschuss der Regionen in bestimmten Bereichen, in denen Legislativvorschläge der EU besondere Auswirkungen auf die regionale und kommunale Ebene haben könnten, um Stellungnahme ersuchen müssen.
- Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV/COREPER)
Der "Ausschuss der Ständigen Vertreter" (AstV / Coreper) setzt sich aus den Botschafterinnen und Botschaftern der EU-Mitgliedstaaten bei der Europäischen Union ("Ständige Vertreter") zusammen. Er hat die Aufgabe, den Rat zu unterstützen, d. h. die auf der Tagesordnung stehenden Entwürfe von Rechtsakten vor den Tagungen des Rates vorzubereiten.
Der AStV tagt wöchentlich in 2 Formationen: Im AStV I sind die Stellvertreterinnen und Stellvertreter der Ständigen Vertreter vereinigt. Er beschäftigt sich vor allem mit Dossiers technischen Inhalts (Beschäftigung, Binnenmarkt, Industrie, Forschung etc.). Im AStV II treffen die Ständigen Vertreterinnen und Vertreter selbst zusammen, die sich mit politisch sensiblen, bzw. institutionellen und allgemeinen Fragen beschäftigen.
- Ausschüsse des Europäischen Parlaments
Ebenso wie die nationalen Parlamente hat auch das Europäische Parlament zahlreiche Ausschüsse eingesetzt, die die Beratungen des Plenums vorbereiten. In diesen parlamentarischen Ausschüssen wird der größte Teil der legislativen Arbeit geleistet.
Die politische Zusammensetzung der Ausschüsse spiegelt das Stärkeverhältnis der Fraktionen im Europäischen Parlament wider. Die Mitglieder der jeweiligen Ausschüsse werden zu Beginn und nach Ablauf der ersten Hälfte der Wahlperiode entsprechend ihrer Parteizugehörigkeit und Fachkompetenz unter den europäischen Abgeordneten gewählt.
B
- Barcelona-Prozess
siehe EUROMED
- Beitrittsverhandlungen
In Beitrittsverhandlungen werden die Modalitäten des EU-Beitritts, die damit verbundene Übernahme der geltenden Rechtsvorschriften ("acquis communautaire") sowie die durch eine Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der EU-Verträge verhandelt.
Diese Bereiche werden anschließend zwischen den Mitgliedstaaten und dem Antrag stellenden Staat in einem entsprechenden Abkommen geregelt. Ein ausgearbeiteter Beitrittsvertrag muss in allen Mitgliedstaaten sowie vom Europäischen Parlament ratifiziert werden.
- Benchmarking
Der Begriff Benchmarking (engl. Maßstäbe setzen) beschreibt einen systematischen und kontinuierlichen Prozess des Vergleichens von Ländern, Unternehmen oder Industrien. Hierbei werden durch zielgerichtete Vergleiche die Leistung gemessen, und als "Benchmark" bezeichnet.
Um eine Leistungsoptimierung zu bewerkstelligen wird versucht durch Orientierung an den Besten einer vergleichbaren Gruppe die best möglichen Methoden und Praktiken (Best Practices – bestes Verfahren) zu identifizieren und zu implementieren.
- Besondere Gesetzgebungsverfahren
Seit dem Vertrag von Lissabon gibt es – neben dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren – auch das besondere Gesetzgebungsverfahren. Dieses ist jedoch nicht einheitlich geregelt, sondern es ist aus der jeweiligen Rechtsgrundlage im AEUV, auf die sich der Legislativvorschlag stützt, ersichtlich, wie das besondere Gesetzgebungsverfahren im Einzelfall durchzuführen ist. Grundsätzlich handelt es sich bei einem besonderen Gesetzgebungsverfahren um ein Verfahren, in dem entweder der Rat mit Beteiligung des Parlaments oder das Parlament mit Beteiligung des Rates entscheidet. Wie diese Beteiligung im konkreten Fall aussieht, bestimmt der jeweilige Vertragsartikel des AEUV, der die Rechtsgrundlage bildet. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten: entweder ist die Zustimmung des anderen EU-Organs erforderlich (wie im Zustimmungsverfahren) oder es ist dessen Anhörung – in Form einer Stellungnahme – vorgesehen (wie im Anhörungsverfahren).
siehe Rechtsetzungsverfahren und Gesetzgebungsakte
- Beschäftigungspakt
Auf dem Treffen des Europäischen Rats in Köln im Juni 1999 beschlossen die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten den Europäischen Beschäftigungspakt. Der Beschäftigungspakt zielt darauf ab, eine beschäftigungspolitische Gesamtstrategie aller zu entwickeln, günstigere gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen zu schaffen und die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit in ein mittel- und langfristiges Konzept einzufügen.
- Beschlüsse
Beschlüsse (früher Entscheidungen) haben individuelle Geltung, wodurch sie sich von den Verordnungen und Richtlinien unterscheiden. Beschlüsse betreffen Einzelfälle – etwa Nichtanwendung oder Nichtbefolgung einer Vorschrift - und können sich daher an einzelne Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, an einzelne Unternehmen sowie an einzelne Mitgliedstaaten richten. Beschlüsse sind in all ihren Einzelteilen verbindlich und binden die Betroffenen unmittelbar.
siehe Rechtsakte der EU und Gesetzgebungsakte
- Binnenmarkt
Bereits im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG, 1958) wurde das Ziel der Errichtung eines Gemeinsamen Marktes ohne Binnengrenzen im gesamten EU-Raum verankert, in dem der freie Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (die vier Grundfreiheiten) gewährleistet sind.
In der Einheitlichen Europäischen Akte (1987) wurde für die Vollendung dieses Binnenmarktes das Zieldatum 31.12.1992 festgelegt. Heute kann der Binnenmarkt zwar als weitgehend realisiert bezeichnet werden, an seiner vollständigen Umsetzung in Detailbereichen wird aber noch gearbeitet.
- Bologna-Prozess
Die Bologna-Erklärung bildet den Auftakt des Bologna-Prozesses zur Harmonisierung der unterschiedlichen Hochschulsysteme und zur Einführung eines transparenten dreigliedrigen Systems (Bachelor – Master – Promotion).
Weitere Ziele des Bologna-Prozesses sind die Förderung der Mobilität von Studierenden, Lehrkräften und Wissenschaftlern, die Sicherung der Qualität der Bildung und die Berücksichtigung der europäischen Dimension in der Hochschulbildung.
- Bürgerbeauftragter / Bürgerbeauftragte
Das Europäische Parlament ernennt für die Dauer einer Wahlperiode von 5 Jahren einen Bürgerbeauftragten bzw. eine Bürgerbeauftragte, (auch Ombudsmann genannt), der / die Beschwerden über Missstände bei der Tätigkeit der EU-Organe oder EU-Einrichtungen der Gemeinschaft entgegen nimmt. Jede Unionsbürgerin bzw. jeder Unionsbürger hat das Recht, sich über Missstände in der Verwaltung innerhalb von 2 Jahren ab Kenntnis der vorgebrachten Vorwürfe beim Bürgerbeauftragten zu beschweren.
C
- CARDS
- CEDEFOP
Das Zentrum für die Förderung der Berufsbildung ( frz. Centre européen pour le développement de la formation professionnelle) wurde 1975 von der Gemeinschaft errichtet. Das Zentrum unterstützt die Europäische Zusammenarbeit im Bereich der beruflichen Bildung und hat seit 1994 seinen Sitz in Thessaloniki.
- CELEX
CELEX war ein Online-Informationssystem, welches über das Internet Rechtsdokumente der Organe der Europäischen Union zugänglich machte. Seit 1. Jänner 2005 wurde CELEX schrittweise durch das System EUR-LEX abgelöst, wo mit den gleichen Funktionalitäten in allen 23 Amtssprachen der Union der kostenlose Zugang zu allen EU Rechtsdokumenten weiter vereinfacht wird.
- Charta der Grundrechte (GRCh)
Anlässlich des 50. Jahrestages der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte im Dezember 1998 beschloss der Europäische Rat auf seiner Tagung in Köln (3./4. Juni 1999), eine Charta der Grundrechte ausarbeiten zu lassen. Das Ziel bestand darin, die auf Ebene der Europäischen Union geltenden Grundrechte in einem einzigen Dokument zusammenzufassen und dadurch deutlicher herauszustellen. Mit der Ausarbeitung der Charta wurde ein spezielles Gremium beauftragt, ein Konvent, dem 62 Mitglieder, überwiegend Vertreterinnen und Vertreter der europäischen Institutionen und der Regierungen der Mitgliedstaaten, angehörten. Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union wurde am 7. Dezember 2000 auf der Tagung des Europäischen Rates von Nizza proklamiert. Sie umfasst die klassischen Grund- und Freiheitsrechte einschließlich sozialer Grundrechte, Gleichbehandlungsgebote, Unionsbürgerrechte, sowie justizielle Rechte. Rechtliche Wirksamkeit hat die Charta durch das Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon erlangt, in die sie als eigener Teil integriert wurde.
- COPA
Ausschuss der berufsständischen landwirtschaftlichen Organisationen (frz. für Comité des Organisations Professionelles Agricoles de la CEE) gegründet am 6. September 1958, ist eine Interessenvertretung der Landwirte der EU-Mitgliedsstaaten.
Das Hauptziel von COPA ist die Sicherung der Lebens- und Arbeitsbedingungen der Landwirte in der EU sowie die Verbesserung von deren Einkommenssituation.
- CORDIS
CORDIS (engl. für Community Research and Development Information Service) ist eine Forschungs- und Entwicklungsinformationsdienst der Europäischen Gemeinschaft. Sie dient als offizielle Informationsquelle über europäische Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten (FuE) und ist Teil des Amtes für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
- COREPER
> siehe: Ausschuss der Ständigen Vertreter
- COREU
CORréspondance EUropéenne (frz.) ist ein Kommunikationsnetz der Außenministerien der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dient der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission in außenpolitischen Angelegenheiten. Es ermöglicht eine rasche Beschlussfassung in Krisensituationen.
- COSAC
Die Konferenz der Europaausschüsse (COSAC) ist ein parlamentarisches Gremium auf EU-Ebene. Sie setzt sich aus Vertretern der Europaausschüsse der nationalen Parlamente der EU-Mitgliedstaaten und Vertretern des Europäischen Parlaments zusammen. Der Zusammenschluss ist das Ergebnis einer Konferenz der Parlamentspräsidenten der EU-Mitgliedstaaten und des EP in Madrid im Mai 1989 und sollte die Rolle der nationalen Parlamente durch regelmäßige Treffen der "Sonderorgane für EG-Angelegenheiten" im Gemeinschaftsbereich stärken.
Die COSAC – der Name ist ein historisch zu verstehendes Akronym der französischen Bezeichnung "Conférence des Organes spécialisés en Affaires communautaires" – hat mittlerweile einen beachtlichen Wandel vollzogen und gilt heute als sie wichtigste EU-Kooperationsplattform der nationalen Parlamente. Alle sechs Monate trifft sich die COSAC in dem Land, das die EU-Präsidentschaft innehat. Explizit wurde die COSAC erstmals 1997 im Protokoll zum Vertrag von Amsterdam "über die Rolle der einzelstaatlichen Parlamente in der Europäischen Union" verankert.
Demnach kann die COSAC jeden ihr zweckmäßig erscheinenden Beitrag für die Organe der EU leisten, Vorschläge im Zusammenhang mit der Errichtung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts prüfen und Überlegungen zur Rechtssetzung der Union, vor allem über die Anwendung des Subsidiaritätsprinzips, vorlegen.
Jeder Mitgliedstaat der EU und das Europäische Parlament (EP) ist mit sechs, die Beitrittskandidaten mit je drei Parlamentariern, letztere als Beobachter, vertreten.
- COST
Innerhalb der 1971 gestarteten Europäischen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der wissenschaftlichen und technischen Forschung; COST (engl. European Coordination of Scientific and Technical Research) arbeiten insgesamt 36 europäische Staaten im Bereich der Forschungs- und Technologiepolitik zusammen. Grundsatz ist die gemeinsame Planung von Forschungsprojekten mit einzelstaatlicher Finanzierung.
D
- Diskriminierungsverbot
Die europäische Menschenrechtskonvention enthält in Artikel 14 ein Diskriminierungsverbot. Ziel des Diskriminierungsverbots ist die Gleichbehandlung aller Menschen unabhängig von Staatsangehörigkeit, Geschlecht, Rasse, ethnischer Herkunft, Religion oder Weltanschauung, Behinderungen, Alter und sexueller Ausrichtung auf EU-Ebene. Das Verbot jeder Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit war von Anfang an in Artikel 12 des EG-Vertrags verankert. Mit dem Vertrag von Lissabon ist die Gleichbehandlung in Artikel 9 EUV und Artikel 18 AEUV, das allgemeine Diskriminierungsverbot in Artikel 19 AEUV und die Gleichheitsgrundrechte in Artikel 20,21 und 23 GRCh gesichert.
- Dreigliedrige Sozialgipfel
Der dreigliedrige Sozialgipfel ist eine institutionalisierte Fortsetzung der informellen Sozialgipfel, die es seit Dezember 2000 gibt. Sie findet mindestens einmal jährlich vor der Frühjahrstagung des Europäischen Rates statt und hat die grundsätzliche Aufgabe, eine kontinuierliche Konzertierung zwischen dem Rat, der Kommission und den Sozialpartnern insbesondere zu den Bereichen Beschäftigungs- und Wirtschaftspolitik sowie Sozialschutz sicherzustellen.
- Drei-Säulen-Modell der EU
Das "Drei-Säulen-Modell" war eine bildliche Art der Darstellung der Strukturen der EU, wie sie mit dem Vertrag von Maastricht (1993) eingeführt wurden. Die erste Säule wurde von den drei ursprünglichen Europäischen Gemeinschaften gebildet: von der Europäischen Gemeinschaft (EG), der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) sowie von der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS). Letzterer lief im Juli 2002 aus. Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) war als 2. Säule und die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen als 3. Säule der EU bekannt. Mit dem Vertrag von Lissabon wurde die Säulenstruktur aufgelöst und Sonderrechtsakte der zweiten und dritten Säule abgeschafft. Seither vereint di EU alle Rechtsbereiche. Die Sonderstellung der GASP/GSVP bleibt jedoch weiterhin bestehen.
- Dubliner Übereinkommen
Das Dubliner Übereinkommen von 1990 regelt, welcher Mitgliedstaat für die Behandlung eines Asylgesuchs zuständig ist. Europaweit soll nur ein Asylantrag möglich sein. Für den dafür notwendigen Informationsaustausch dient das Eurodac-System, welches ein europäisches System zum Vergleich der Fingerabdrücke von Asylbewerbern ist. Durch den Vertrag von Amsterdam wurde das Asylrecht zu Gemeinschaftsrecht. Aus diesem Grund wurde das völkerrechtlich abgeschlossene Dubliner Abkommen in Form einer Verordnung (Dublin-II-Verordnung), die seit dem 1. September 2003 anwendbar ist, ins Gemeinschaftsrecht übertragen.
- Doppelhut
Der Begriff Doppelhut bezeichnet die Besetzung zweier Ämter durch eine Person. Mit dem "Doppelhut" ist in der Regel die Rolle des Europäischen Außenministers gemeint. Dieses vom Vertrag von Lissabon geschaffene Amt vereint den Vorsitz im Rat der Außenminister und das Amt des EU-Kommissars für Außenbeziehungen.
E
- ECHO
Aufgabe des 1992 gegründeten European Community Humanitarian Office (Amt für humanitäre Hilfe) ist es, Opfern von Katastrophen oder Kriegen Hilfe und Unterstützung zu gewähren. ECHO bietet seine Hilfe in allen Ländern außerhalb der Europäischen Union an.
- ECOFIN-Rat
Der Rat der Europäischen Union in der Zusammensetzung der Wirtschafts- und Finanzminister (ECOFIN), hat die Aufgabe, Beschlüsse für sekundäres Gemeinschaftsrecht (Verordnungen, Beschlüsse und Richtlinien) zu fassen und das Vorgehen in der Finanzpolitik der Mitgliedstaaten zu koordinieren. Beschlüsse im Rat werden in der Regel mit qualifizierter Mehrheit (z. B. Verabschiedung des EU-Haushalts) oder einstimmig (z. B. Verabschiedung von Steuer-Richtlinien) gefasst.
Je nach Themenbereich erfolgt die Beschlussfassung teilweise gemeinsam mit dem Europäischen Parlament. Nicht zu verwechseln ist der ECOFIN-Rat mit Ecofin, einem Kongress der seit 2006 jährlich stattfindet und es sich zum Ziel gemacht hat eine "demokratische, soziale und ökologische Wirtschaftspolitik" in der Europäischen Union zu entwickeln.
- ECU
Der ECU (engl. European Currency Unit) war von 1979 bis zu Ihrer Ablösung durch den Euro in 1999, die Rechnungs- und Währungseinheit der Europäischen Gemeinschaften (EG), später Europäische Union (EU).
- EFTA
Die 1960 gegründete Europäische Freihandelszone (EFTA) entstand in Reaktion auf die Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), um die Handelsinteressen jener Staaten zu wahren, die nicht EWG-Mitglieder waren. Seit dem Beitritt Finnlands, Schwedens und Österreichs zur EU im Jahr 1995 umfasst die EFTA nur noch Island, Liechtenstein, Norwegen und die Schweiz. Im Unterschied zur EU ist die EFTA keine Zollunion. Das heißt u. a., dass die einzelnen EFTA-Staaten ihre Zolltarife und andere aussenhandelspolitische Massnahmen grundsätzlich gegenüber Drittstaaten (nicht-EFTA-Staaten) eigenständig festlegen können. Gegenwärtig sind 18 Freihandelsabkommen abgeschlossen und weitere werden laufend ausgehandelt.
- Einheitliche Europäische Akte
Die 1987 in Kraft getretene Einheitliche Europäische Akte (EEA) stellte die erste umfangreiche Änderung der Römischen Verträge dar. Zentrale Elemente waren: Schrittweise Realisierung des Binnenmarktes bis zum 31. Dezember 1992; Stärkung der Handlungsfähigkeit der Gemeinschaft durch geänderte Entscheidungsverfahren, insbesondere qualifizierte Mehrheitsentscheidungen; die Gemeinschaft erhielt außerdem neue Zuständigkeiten, besonders in der Regionalpolitik, Forschungs- und Technologiepolitik sowie Umweltpolitik; von besonderer Wichtigkeit war auch die rechtliche Verankerung der "Europäischen Politischen Zusammenarbeit" (EPZ), der Vorläuferin der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP).
- Empfehlungen und Stellungnahmen
Empfehlungen und Stellungnahmen sind unverbindliche Rechtsakte der EU. Sie ermöglichen es den Unionsorganen, sich gegenüber den Mitgliedstaaten und in einigen Fällen auch gegenüber Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern zu äußern, ohne damit aber für die Betreffenden rechtliche Verpflichtungen nach sich zu ziehen.
siehe Rechtsakte der EU
- Entscheidungen
siehe Beschlüsse
- EPSO
siehe Institutionen
- Erasmus
Erasmus (European Community Action Scheme for the Mobility of University Students) ist ein Teilbereich des Bildungsprogramms Sokrates und fördert Auslandsstudien für Studierende im EU Raum.
- Erklärung von Laeken
Der Prozess, der zur Ausarbeitung eines Vertrags über eine Verfassung für Europa führte, wurde im Dezember 2000 durch die "Erklärung über die Zukunft der Union" im Anhang zum Vertrag von Nizza in Gang gesetzt. In der vom Europäischen Rat im Dezember 2001 angenommenen Erklärung von Laeken einigten sich die Staats- und Regierungschefs darauf, einen Konvent einzusetzen, der vier Schlüsselfragen über die Zukunft der Union beraten sollte: Verteilung der Kompetenzen, Vereinfachung der Verträge, Rolle der nationalen Parlamente und Status der EU-Grundrechtscharta.
siehe Europäischer Konvent
- Erweiterung
Seit der Gründung der Europäischen Gemeinschaft kam es zu fünf Beitrittswellen, durch die zu den sechs Gründerstaaten - Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und Niederlande - nach und nach weitere Länder hinzugekommen sind:
1973: Dänemark, Irland, Großbritannien
1981: Griechenland
1986: Portugal und Spanien
1995: Österreich, Finnland und Schweden
2004: Estland, Lettland, Litauen, Malta, Polen, Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik, Ungarn, Zypern
2007: Bulgarien und RumänienBeitrittskandidaten sind Island, Kroatien, Mazedonien, Montenegro und die Türkei.
- EU-Ausschüsse des österreichischen Parlaments
Durch den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union wurden Rechtsetzungskompetenzen an die EU übertragen. Dennoch räumt das Bundes-Verfassungsgesetz dem österreichischen Parlament Mitwirkungs- und Kontrollbefugnisse in EU-Angelegenheiten ein. Nationalrat und Bundesrat müssen von den Mitgliedern der Bundesregierung unverzüglich über Vorhaben im Rahmen der Europäischen Union informiert werden. Beide Kammern haben dann die Möglichkeit, die Themen im Hauptausschuss des Nationalrats bzw. in dessen Ständigem Unterausschuss sowie im EU-Ausschuss des Bundesrats zu beraten. Die Ausschüsse können so genannte Stellungnahmen beschließen, durch die das im Rat der EU sitzende Regierungsmitglied inhaltlich gebunden ist. Er bzw. sie darf von diesen festgelegten Vorgaben nur nach Rücksprache mit dem Parlament und unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen abweichen. Der Hauptausschuss sowie der EU-Unterausschuss können die Vorlagen auch an das Plenum des Nationalrats verweisen, das ebenfalls eine Stellungnahme beschließen kann. Ähnliches gilt für den Bundesrat. Über Beratungen der EU-Ausschüsse werden Auszugsweise Darstellungen angefertigt, die auf der Homepage der Parlamentsdirektion veröffentlicht werden. Auch die Beratungen selbst sind öffentlich.
- EU-AußenministerIn
siehe Europäische Kommission - Hohe/r Vertreter/in der Union für Außen- und Sicherheitspolitik
- EU-Bürgerberater
Seit 1990 gibt es in jedem Mitgliedstaat ein Bürgerberater in den jeweiligen EU-Vertretungen Auskünfte zu Fragen des Europarechts.
- EU-Bürgerbeauftragte/r
siehe Bürgerbeauftragte/r
- EU-Bürgerinitiative
Der Vertrag von Lissabon führte eine neue Form der Bürgerbeteiligung an der Politikgestaltung der EU ein. Die Europäische Bürgerinitiative macht es den Unionsbürgerinnen und Unionsbürger möglich, die Europäische Kommission zur Vorlage eines Vorschlages in einem Bereich, der in die Zuständigkeiten der EU fällt, und zu dem es nach ihrer Ansicht eines Rechtsakts der EU bedarf, aufzufordern. Die Bürgerinnen und Bürger werden damit erstmalig direkt in den europäischen Rechtsetzungsprozess eingebunden.
- EU-Haushalt
- EU-KommissarIn
Mitglied der Europäischen Kommission. EU-Kommissare bzw. EU-Kommissarinnen haben ausschließlich Unionsinteressen zu vertreten und sind in ihrer Arbeit unabhängig. Das österreichische Kommissionsmitglied ist Dr. Johannes Hahn als Kommissar für Regionalpolitik.
- EU-Konvent
siehe Europäischer Konvent
- EU-Recht
siehe Unionsrecht
- EU-Verträge
Die Grundlage für die Existenz der Europäischen Union (EU) bilden völkerrechtliche Verträge, die zwischen den Mitgliedstaaten der EU abgeschlossen wurden. Diese werden auch als Primärrecht der EU bezeichnet. Sie legen die Zuständigkeiten der EU, die Rolle und Zuständigkeiten der EU-Organe sowie Rechtsakte der EU und Rechtsetzungsverfahren fest.
Es kann zwischen Gründungsverträgen und Änderungsverträgen unterschieden werden.
- EUR-LEX
siehe CELEX
- Euro
Der Euro ist die gemeinsame Währung jener EU-Mitgliedstaaten, die an der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) teilnehmen. Er wurde 1999 als Verrechnungswährung eingeführt, seit 1. Jänner 2002 gibt es ihn auch in Bargeldform. Mit dem Beitritt Estlands zum Euroraum am 1. Januar 2011 stieg die Zahl der Euro-Teilnehmer nunmehr auf 17 Länder. Somit ist der Euro das offizielle Zahlungsmittel in 17 der 27 EU- Staaten, zusammen bilden sie die Eurozone.
- Eurochambres
Eurochambres ist der europäische Dachverband der Industrie- und Handelskammern. Er wurde 1958 in Brüssel gegründet und umfasst mehr als 46 nationale Mitgliedsverbände.
- Eurodac-System
Das Eurodac-System ermöglicht den Mitgliedstaaten die Identifizierung von Asylbewerbern und Asylwerberinnen sowie von Personen, die illegal eine Außengrenze der Gemeinschaft überschritten haben.
Anhand des Vergleichs der Fingerabdrücke kann ein Mitgliedstaat prüfen, ob ein/e Asylbewerber/in in einem anderen Mitgliedstaat bereits Asyl beantragt hat. Eurodac besteht aus einer von der Kommission verwalteten Zentraleinheit, einer computergestützten Datenbank für Fingerabdrücke und elektronischen Einrichtungen für die Datenübertragung zwischen den Mitgliedstaaten und der zentralen Datenbank.
Sobald ein/e Asylbewerber/in die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats erworben hat, werden die betreffenden Daten unverzüglich gelöscht.
- Eurogruppe
Die Eurogruppe ist ein informelles Gremium zur verstärkten Koordinierung jener Staaten, die den Euro als gemeinsame Währung eingeführt haben. Zentrales Gremium für die Koordinierung der Wirtschafts- und Finanzpolitik der EU ist allerdings nach wie vor der ECOFIN-Rat, der Rat der Finanzminister und –ministerinnen, in dem alle EU-Mitgliedstaaten vertreten sind.
- EUROMED
Die Euro-Mediterrane Zusammenarbeit (EUROMED) wird auch als Europa-Mittelmeer-Partnerschaft oder als Barcelona-Prozess bezeichnet (engl. Euro-Mediterranean Partnership). Die Initiative wurde auf der EUROMED-Außenministerkonferenz in Barcelona 1995 initiiert und bildet den institutionellen Rahmen der Mittelmeer-Politik der EU. Oberstes Ziel ist die Schaffung eines Raumes des Friedens, der Stabilität und des gemeinsamen Wohlstandes im Mittelmeerraum sowie eine verstärkte Zusammenarbeit in Form von Handels-, Kooperations- oder Europa-Mittelmeer-Abkommen. EUROMED wurde durch die am 13.Juni 2008 gegründete Mittelmeerunion abgelöst und ergänzt.
- Eurojust
Eurojust, das europäische Organ zur Stärkung der justiziellen Zusammenarbeit mit Sitz in Den Haag, wurde 2002 eingerichtet. Es unterstützt die zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten insbesonders bei der Untersuchung und Verfolgung grenzüberschreitender und organisierter Kriminalität sowie bei der Bekämpfung von Terrorismus. Besonderes Augenmerk wird auf die Verbesserung der Koordination und Zusammenarbeit der Behörden untereinander gelegt.
- Europa 2020
Am 3. März 2010 wurde von der Europäischen Kommission das Nachfolgeprogramm der Lissabon-Strategie, Europa 2020 vorgeschlagen. Europa 2020 skizziert ein auf zehn Jahre angelegtes Wirtschaftsprogramm der Europäischen Union mit dem Ziel, eine Erhöhung des Wirtschaftswachstums in Europa mit einem hohen Beschäftigungs- und Produktivitätsniveau, einem ausgeprägten sozialen Zusammenhalt sowie einer Förderung umweltfreundlicher Technologien zu bewerkstelligen. Der Strategievorschlag setzt auf "intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum" der EU.
- Europa-Abkommen
Europa-Abkommen waren eine besondere Form der Assoziierung zwischen der Europäischen Union und den Ländern Mittel- und Osteuropas, die in der Folge Kandidatenländer für den Beitritt zur Europäischen Union wurden. Die Europa-Abkommen schrieben die Achtung der Menschenrechte, der Demokratie und der Rechtsstaatlichkeit fest und verankerten den Grundsatz der Marktwirtschaft. Die Abkommen und ihre Umsetzungseinrichtungen, die wesentliche Elemente der intensivierten Heranführungsstrategie waren, trugen in erheblichem Umfang zum Heranführungsprozess bei, insbesondere durch die Verwirklichung der im Rahmen der Beitrittspartnerschaft festgelegten Ziele und Prioritäten. Bulgarien und Rumänien waren die letzten beiden Kandidatenländer, für die ein solches Abkommen noch galt; die Europa-Abkommen mit Estland, Ungarn, Lettland, Litauen, Polen, der Tschechischen Republik, der Slowakei und Slowenien wurden zum Zeitpunkt des Beitritts dieser Länder im Jahre 2004 ungültig. Die Türkei hingegen hat ein sogenanntes Assoziierungsabkommen abgeschlossen, das auf Handels- und Kooperationsbeziehungen beruht und auf die Einrichtung einer Zollunion ausgerichtet ist. Für Zypern und Malta galten bis zu ihrem EU-Beitritt ebenfalls solche Assoziierungsabkommen. Die bilateralen Beziehungen zwischen der ehemaligen jugoslawischen Teilrepublik Mazedonien und Kroatien einerseits und der Europäischen Union andererseits werden im Einklang mit der Politik der EU gegenüber den westlichen Balkanländern durch Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen geregelt. Diese Abkommen berücksichtigen die Besonderheiten der jeweiligen Region und der westlichen Balkanländer im Allgemeinen und sind nach dem Modell der Europa-Abkommen aufgebaut.
- Europäische Atomgemeinschaft (EAG)
Die 1958 gemeinsam mit der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) gegründete Europäische Atomgemeinschaft (EAG) ist eine der drei ursprünglichen Europäischen Gemeinschaften. Ihr Ziel ist die Kontrolle und Koordinierung der zivilen Nuklearwirtschaft zwischen den Mitgliedstaaten. Mit dem Fusionsvertrag, der 1967 in Kraft getreten ist, wurden die Organe von EWG, EAG und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) zusammengelegt.
- Europäische Bürgerinitiative
siehe EU-Bürgerinitiative
- Europäische Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (EBRD)
Die 1991 mit Sitz in London gegründete Bank für Wiederaufbau und Entwicklung unterstützt, ähnlich der Europäischen Investitionsbank (EIB), durch Darlehen private und unternehmerische Initiativen und Infrastrukturprojekte, die den Übergang zur offenen Marktwirtschaft in Mittel- und Osteuropa sowie Zentralasien begünstigen. Sie ist in insgesamt 27 Staaten tätig. Die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten besitzen als Initiatoren die Kapitalmehrheit an der EBRD.
- Europäische Dokumentationszentren (EDZ)
Hauptziele der Europäischen Dokumentationszentren (EDZ) sind die Teilnahme in der Debatte über die Zukunft der Europäischen Union, die Entwicklung der Lehre und Forschung zum Thema "Europäische Integration" und die Verbreitung von Informationen über geltendes EU-Recht sowie über Vorhaben der Europäischen Union an alle Bürgerinnen und Bürger. Heute gibt es rund 700 Zentren, die meistens in Universitäten angesiedelt sind, davon 403 in den EU-Mitgliedstaaten und 9 in Österreich. Jedes EDZ verfügt über sämtliche amtlichen Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften.
- Europäische Gemeinschaft
Die Europäische Gemeinschaft (EG) ging aus der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) hervor, die Bezeichnung wurde durch den Vertrag von Maastricht eingeführt. Die EWG war neben der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) und der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM) eine der drei ursprünglichen Organisationen der Europäischen Gemeinschaften, deren Organe durch den Fusionsvertrag (1967 in Kraft getreten) zusammengelegt wurden.
- Europäische Gemeinschaften
Unter den Europäischen Gemeinschaften versteht man die drei ursprünglichen Organisationen: die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS-Vertrag von Paris, 1951), die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG-Vertrag von Rom, 1957) – und die Europäische Atomgemeinschaft (EURATOM-Vertrag von Rom, 1957).
1967 wurden diese drei Organisationen durch die Verschmelzung ihrer Organe (Fusionsvertrag, 1965 unterzeichnet, 1967 in Kraft getreten) verbunden, doch galten die jeweilig zu Grunde liegenden Verträge weiterhin.
Der Gründungsvertrag der EGKS war für 50 Jahre abgeschlossen; die EGKS ging dadurch im Juli 2002 in der EG auf.
Mit Inkrafttreten des Vertrages von Maastricht (EU-Vertrag, 1993) wurde der EWG-Vertrag angesichts der erweiterten Aufgabenstellung in EG-Vertrag, mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 1. Dezember 2009 in Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) umbenannt.
- Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS)
Die EGKS bestand 50 Jahre – von 23.7.1952 bis 23.7.2002. Sie war die erste der drei ursprünglichen Europäischen Gemeinschaften (EGKS, EWG, EAG) und damit der Wegbereiter der europäischen Integration. Ihre Aufgabe war die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl, der mangels eines gemeinsamen Außenzolls und gemeinsamer Handelspolitik allerdings weniger umfassend angelegt war als in den beiden anderen Gemeinschaften.
Bedeutsamer als die wirtschaftlichen Überlegungen waren aber die politischen Erwägungen, wonach durch die Integration von Schlüsselindustrien und Entscheidungsstrukturen gegenseitige Abhängigkeiten und Gemeinsamkeiten entstehen würden, die letztendlich einen weiteren Krieg zwischen den Mitgliedstaaten unmöglich machen sollten.
- Europäische Investitionsbank
Die Europäische Investitionsbank ist die Finanzierungsinstitution der Europäischen Union und hat die Aufgabe, zu einer ausgewogenen Entwicklung und zum wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt der EU-Mitgliedstaaten beizutragen. Zu diesem Zweck stellt sie Mittel zur Sicherung der langfristigen Finanzierung von Projekten inner- und außerhalb der EU (z. B. im Rahmen der Entwicklungszusammenarbeit) bereit.
- Europäische Kommission
Die Europäische Kommission setzt sich aus je einem/einer VertreterIn der einzelnen EU-Mitgliedstaaten zusammen. Die Mitglieder der Europäischen Kommission haben ausschließlich Unionsinteressen zu vertreten und sind in ihrer Arbeit unabhängig.
Der Europäischen Kommission kommen zwei wesentliche Aufgaben zu: als "Motor der Union" setzt sie Initiativen für Rechtsakte, um so auf eine Weiterentwicklung der Europäischen Integration hinzuwirken. Als "Hüterin der Verträge" muss sie auf die Einhaltung des Unionsrechts achten. Zu diesem Zweck hat die Europäische Kommission auch das Recht, so genannte Vertragsverletzungsverfahren beim Gerichtshof einzuleiten.
Die Europäische Kommission hat ihren Sitz in Brüssel, wo sich auch die meisten ihrer Dienststellen befinden.
An der Spite der Kommission steht der/die PräsidentIn der Europäischen Kommission, der/die für die politische Führung verantwortlich ist und über eine Richtlinienkompetenz verfügt. Er/Sie wird auf Vorschlag des Europäischen Rates durch das Europäische Parlament für jeweils 5 Jahre gewählt wird.
Seit 2004 ist der ehemalige portugiesische Ministerpräsident Jose Manuel Barroso der Präsident der Europäischen Kommission.
Seit dem 10. Februar 2010 hat der österreichische EU-Kommissar Dr. Johannes Hahn das Ressort Regionalpolitik in der Kommission Barroso II übernommen.
Eine/r der Kommissare/-innen ist als Hohe/r Vertreter/in der Union für Außen- und Sicherheitspolitik zugleich Vizepräsident/in der Kommission und Vorsitzende/r im Rat für Auswärtige Angelegenheiten. Diese/r übernimmt somit eine Doppelfunktion im Rat der Europäischen Union und in der Kommission. Dieses Amt wird derzeit von der Britin Catherine Ashton ausgeübt.
- Europäische Menschenrechtskonvention (MRK)
Die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) wurde am 4. November 1950 in Rom unter der Ägide des Europarates unterzeichnet, von allen Mitgliedstaaten der Union ratifiziert und ist im September 1953 in Kraft getreten. Seitdem fügten zahlreiche Zusatzprotokolle weitere Rechte und Freiheiten zur Konvention hinzu.
Unter anderem Zusatzprotokoll Nr. 9, das Individuen die Möglichkeit gab ihre Beschwerden vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zu bringen, sowie Zusatzprotokoll Nr. 13, das die vollständige Abschaffung der Todesstrafe vorsieht. Die Europäische Menschenrechtskonvention stellt ein System zum weltweiten Schutz der Menschenrechte dar und bietet eine Rechtsgrundlage für die gerichtliche Überwachung der Wahrung dieser Rechte.
So wurden mehrere Organe mit Sitz in Straßburg eingerichtet, die die Einhaltung der sich aus der Konvention ergebenden Verpflichtungen überwachen, wie vor allem der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte. 1999 wurde das Amt des Menschenrechtskommissars ins Leben gerufen und mit der Europäischen Kommission gegen Rassismus und Intoleranz (ECRI) wurde 1993 ein unabhängiges Aufsichtssystem gegründet, um Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Intoleranz zu bekämpfen.
Als so genannte geschlossene Konvention kann sie nur von Mitgliedern des Europarats unterzeichnet werden. Mit der Zeit hat sich die Unterzeichnung und Ratifikation der EMRK zu einer festen Beitrittsbedingung für Staaten entwickelt, die dem Europarat angehören möchten. Bislang haben alle Mitgliedstaaten die Konvention unterzeichnet sowie in innerstaatliches Recht transformiert.
- Europäische Nachbarschaftspolitik (ENP)
Die ENP ist ein Programm der Europäischen Union, das im Zusammenhang mit der EU-Erweiterung 2004 von der EU-Kommission als Strategiepapier vorgelegt wurde. Ziel war die Entstehung neuer Trennlinien zwischen der erweiterten EU und den Nachbarstaaten zu verhindern und stattdessen Wohlstand, Stabilität und Sicherheit aller Beteiligten zu stärken.
- Europäische Union (EU)
Es existiert kein Europäischer Staat, jedoch ist die EU mehr als bloß ein Bündnis von Staaten. Die Europäische Union ist ein Zusammenschluss demokratischer europäischer Länder, die sich der Wahrung des Friedens und dem Streben nach Wohlstand verschrieben haben. Die EU ist im Wortsinn einzigartig.
Die Bezeichnung EU wurde erstmals in 1972 mit dem Pariser Gipfeltreffen der Staats-und Regierungschefs der EG Staaten offiziell in den gemeinsamen Wortschatz aufgenommen und galt als Ziel der Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft. Mit dem Vertrag von Maastricht (1992) gründeten die EG-Mitgliedstaaten die Europäische Union, die demzufolge sowohl Zuständigkeit in wirtschaftlichen als auch nichtwirtschaftlichen Politikbereichen besaß.
Innerhalb der EU wurde 1999 eine gemeinsame Währung, der Euro, erstmals als Buchgeld und 2002 als Bargeld eingeführt. Mit dem Ziel eines europaweiten Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts arbeiten die EU-Mitgliedstaaten auch in der Innen und Justizpolitik sowie in der Gemeinsamen Außen-und Sicherheitspolitik (GASP) zusammen.
Mehrere Vertragsänderungen, zuletzt durch den Vertrag von Lissabon (2007) haben sowohl die supranationalen Kompetenzen ausgebaut als auch die gemeinsamen Institutionen demokratisiert. Die Europäische Union umfasst mittlerweile 27 Staaten und rund 500 Millionen Einwohner.
siehe auch Rechtspersönlichkeit der EU
- Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP)
Die Europäische Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) ist eine wesentliche Komponente der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP). Gegenstand der ESVP ist es, in erster Linie, die Handlungsfähigkeit der Union im zivilen und militärischen Krisenmanagement durch Operationen im gesamten Spektrum der so genannten "Petersberg-Aufgaben" sicherzustellen.
Dazu gehören humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, friedenserhaltende Aufgaben sowie Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich friedensschaffender Maßnahmen. Daneben ist die ESVP aber auch angehalten, schrittweise eine gemeinsame Verteidigungspolitik zu entwickeln, die zu einer gemeinsamen Verteidigung führen könnte.
Seit 2003 unternahm die Union bereits mehrere zivile wie militärische Krisenmanagementoperationen. Nach dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurde die ESVP in Gemeinsame Sicherheits- und Verteidigungspolitik (GSVP) umbenannt und weiter gestärkt.
- Europäische Verfassung
siehe Verfassung für Europa
- Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG)
Am 25.3.1957 wurden in Rom die Verträge zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) von Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden zur Verwirklichung der wirtschaftlichen Integration in Europa unterzeichnet.
Beide Verträge traten am 1.1.1958 in Kraft. Mit Inkrafttreten des Vertrages von Maastricht (EU-Vertrag, 1993) wurde der EWG-Vertrag angesichts ihrer erweiterten Aufgabenstellung in EG-Vertrag umbenannt. Mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon am 1. Dezember 2009 reformiert und wird seither als AEUV (Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union) bezeichnet.
- Europäische Zentralbank
Die Europäische Zentralbank (EZB) hat ihren Sitz in Frankfurt am Main, von wo aus sie das System der europäischen Währung, des Euro, steuert. Die Preisstabilität in den Ländern der Europäischen Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) ist das vorrangige Ziel der Zentralbank.
Sie ist weiters zuständig für die Geldpolitik, insbesondere die Leitzinsen, für Devisengeschäfte, die Verwaltung der Währungsreserven und das reibungslose Funktionieren der Zahlungssysteme. Des Weiteren hat die EZB das ausschließliche Recht, Euro-Banknoten auszugeben. Wichtigstes Entscheidungsgremium der Zentralbank ist der Rat, der sich aus den für jeweils acht Jahre durch die EU-Staats- und Regierungschefs ernannten Mitgliedern des Direktoriums zusammensetzt. An der Spitze der EZP steht der Präsident bzw. die Präsidentin.
- Europäischer Fonds für regionale Entwicklung (EFRE)
siehe Strukturfonds
- Europäischer Forschungsraum (EFR)
Das Konzept des Europäischen Forschungsraumes wurde von der Europäischen Kommission im Jahr 2000 ins Leben gerufen, um durch bessere Koordinierung der Tätigkeiten in den Bereichen Forschung und Innovation zu einer echten gemeinsamen Forschungspolitik in der Europäischen Union zu gelangen.
Mit dem Vertrag von Lissabon wurde die Verwirklichung des Europäischen Forschungsraums zu einem vertraglich verankerten Ziel der Europäischen Union. Zudem ersetzte im Jahr 2010 die Agenda Europa 2020, bei der die Bereiche Forschung, Bildung und Innovation eine große Bedeutung haben die bestehende Lissabon-Strategie.
- Europäischer Gerichtshof (EuGH) - Der Gerichtshof
Seit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon wird das Gerichtsystem der Europäischen Union als Gerichtshof der Europäischen Union bezeichnet. Das Gerichtsystem der Europäischen Union besteht aus dem Gerichtshof (früher EuGH oder Europäischer Gerichtshof), dem Gericht (früher (Europäisches) Gericht erster Instanz) und den Fachgerichten.
Aufgabe des Gerichtshofes ist es, die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Gründungsverträge der Europäischen Gemeinschaften sowie der von den zuständigen Gemeinschaftsorganen erlassenen Vorschriften zu sichern. Der 1952 gegründete Gerichtshof mit Sitz in Luxemburg wurde bereits mit mehr als 9.000 Rechtssachen befasst.
Er besteht aus je einer Richterin bzw. einem Richter je Mitgliedstaat und wird von acht Generalanwältinnen/Generalanwälten unterstützt, die von den Regierungen der Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen für sechs Jahre ernannt werden.
- Europäischer Gewerkschaftsbund (EGB)
siehe Sozialpartner
- Europäischer Haftbefehl
Dem Europäischen Haftbefehl liegt ein Rahmenbeschluss des Rates der EU vom 13. Juni 2002 zugrunde, der seit dem 1. Januar 2004 in Anwendung ist.
Der Europäische Haftbefehl soll die bisherigen Auslieferungsverfahren ersetzen und dadurch die Zusammenarbeit zwischen den Justizbehörden der Mitgliedstaaten stärken. Er beruht auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gerichtlicher Entscheidungen in Strafsachen.
- Europäischer Konvent
Der erste Konvent zur Ausarbeitung einer Vertragsänderung wurde nach Annahme der Erklärung von Laeken im Dezember 2001 durch die Staats- und Regierungschefs einberufen. Der Konvent tagte von Februar 2002 bis Juli 2003 und arbeitete einen Vorschlag für eine europäische Verfassung aus. Auf Grundlage dieses Vorschlags einigten sich die Staats- und Regierungschefs im Rahmen einer Regierungskonferenz am 18. Juni 2004 über den Entwurf eines Vertrags über eine Verfassung für Europa, welcher am 29. Oktober 2004 endgültig beschlossen und unterzeichnet wurde. Auf Grund des Scheiterns im nachfolgenden Ratifizierungsprozesses (negative Referenda in den Niederlanden und Frankreich 2005) konnte dieser Vertrag nicht in Kraft treten. Statt dessen trat 2009 der Vertrag von Lissabon in Kraft.
Im Vertrag von Lissabon ist nun die Einberufung eines Konvents im Fall des ordentlichen Änderungsverfahren vorgesehen. Die Einberufung erfolgt nach Beschluss des Europäischen Rates durch seinen Präsidenten.
Ein Konvent hat sich folgendermaßen zusammenzusetzen:
- Vertreter der nationalen Parlamente,
- Vertreter der Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten,
- Vertreter des Europäischen Parlaments,
- Vertreter der Europäischen Kommission.
Handelt es sich um geplante institutionelle Änderungen für die Eurozone, hat auch die EZB ein Anhörungsrecht.Der Konvent prüft die ihm vorgelegten Änderungsentwürfe. Ziel des Konvents ist es, im Konsens eine Empfehlung an die nachfolgende Regierungskonferenz, die die geplante Vertragsänderung vereinbart, auszuarbeiten.
siehe Änderung der Verträge
- Europäischer Rat
Der Europäische Rat hat seit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon den Status eines Organs der Europäischen Union erhalten. In ihm kommen die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten sowie der Präsident/die Präsidentin der Europäischen Kommission regelmäßig unter dem Vorsitz des Präsidenten des Europäischen Rates zusammen.
Die Aufgabe des Europäischen Rates ist es, die nötigen Impulse für die Entwicklung der Europäischen Union zu geben und allgemeine politische Zielvorstellungen festzulegen. Die Umsetzung seiner Entscheidungen erfolgt durch andere EU-Organe. Der Präsident des Europäischen Rates wird auf jeweils zweieinhalb Jahre gewählt und darf währenddessen kein nationales politisches Amt innehaben.
Seit 1. Dezember 2009 bekleidet der Belgier Herman Van Rompuy das Amt des Präsidenten und ist dazu verpflichtet, die Kontinuität in der Arbeit des Europäischen Rates zu gewährleisten, sowie bei Konflikten zu vermitteln und Kompromissvorschläge zu machen. Der Präsident hat dabei kein eigenes Stimmrecht.
- Europäischer Rechnungshof (EuRH)
Der in Luxemburg ansässige Rechnungshof prüft die Recht- und Ordnungsmäßigkeit der Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union sowie die Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und berichtet über alle Fälle von Unregelmäßigkeiten. Er wird daher auch als das "finanzielle Gewissen der EU" genannt. Ihm gehören je ein Mitglied aus jedem EU-Staat an, die vom Rat der Europäischen Union nach Anhörung des Europäischen Parlaments für sechs Jahre ernannt werden. An der Spitze des EuRH steht der Präsident, der aus den ernannten Mitgliedern auf drei Jahre gewählt wird.
- Europäischer Sozialfonds (ESF)
siehe Strukturfonds
- Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)
Mitte der 80-er Jahre drohte aufgrund der in Gang gesetzten Schritte zur Verwirklichung eines Binnenmarktes eine Spaltung zwischen den EFTA- und den EG-Staaten.
Um dieser Spaltung entgegenzuwirken gab der damalige Kommissionspräsident Jacques Delors wichtige Impulse: Sein Plan für einen Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) sah sie Herbeiführung binnenmarktähnlicher Verhältnisse zwischen EG und EFTA mit Verwirklichung der vier Grundfreiheiten vor.
Der EWR-Vertrag wurde 1992 in Porto unterzeichnet und trat am 1.1.1994 für die EFTA-Staaten Österreich, Schweden, Finnland, Norwegen, und Island in Kraft, Liechtenstein wurde am 1.5.1995 Mitglied. Die Schweiz trat dem EWR – nach einer negativen Volksabstimmung – entgegen ursprünglicher Absicht nicht bei.
Aufgrund der Erweiterung der Europäischen Union um Bulgarien und Rumänien umfasst der EWR nunmehr 30 Staaten und stellt damit den größten gemeinsamen Wirtschaftsraum der Welt dar.
- Europäischer Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft (CEEP)
siehe Sozialpartner
- Europäisches Parlament (EP)
In dem seit 1979 in allgemeiner und direkter Wahl gewählten Europäischen Parlament haben die Vertreterinnen und Vertreter der rund 500 Millionen EU-Bürgerinnen und Bürger Sitz und Stimme.
Die Kompetenzen des seit 1952 gegründeten Parlaments wurden durch Änderungsverträge eindeutig erweitert, insbesondere durch den Vertrag von Maastricht 1992 und schließlich durch den Vertrag von Lissabon 2009.
Das EP hat wichtige Mitwirkungsrechte bei der europäischen Gesetzgebung, beschließt gemeinsam mit dem Rat den Haushalt der Gemeinschaft und hat wichtige Ernennungs- und Kontrollrechte, insbesondere gegenüber der Europäischen Kommission. Das Europäische Parlament hat derzeit 754 (ab 2014: 751) Abgeordnete, die von den Unionsbürgern und Unionsbürgerinnen für jeweils 5 Jahre direkt gewählt werden. In der laufenden Legislaturperiode sind die Abgeordneten in sieben Fraktionen organisiert.
Österreich stellt derzeit 19 Abgeordnete. Nach der Europawahl 2009 wurde Jerzy Buzek, ehemaliger Ministerpräsident Polens, zum Präsidenten des Europäischen Parlaments gewählt. Seit seiner Wahl im Jänner 2012 hat der deutsche Sozialdemokrat Martin Schulz dieses Amt inne.
- Europarat
Der Europarat wurde am 5. Mai 1949 als erste der großen europäischen Nachkriegsorganisationen gegründet. Ihm gehören heute 47 Länder an und damit bis auf Weißrussland alle europäischen Staaten.
Fünf weitere Staaten verfügen über Beobachterstatus (Heiliger Stuhl, Vereinigte Staaten, Kanada, Japan und Mexiko). Sein Sitz befindet sich in Straßburg (Frankreich).
Der Europarat hat die Aufgabe, einen engeren Zusammenschluss unter seinen Mitgliedern zu verwirklichen, um die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe sind, zu schützen und zu fördern und um ihren wirtschaftlichen und sozialen Fortschritt zu begünstigen (Art. 1 der Satzung des Europarats). Große Verdienste hat sich der Europarat vor allem im Hinblick auf die Durchsetzung der Menschenrechte (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK) und die Förderung der Demokratie erworben.
Der Europarat ist klar von der Europäischen Union, insbesondere vom Europäischen Rat, zu unterscheiden. Er ist eine lose Staatenverbindung, die weder eine Union noch eine Föderation und somit auch keine Übertragung oder Zusammenlegung nationaler souveräner Rechte anstrebt.
- Europarecht
Unter dem Begriff "Europarecht" werden all jene Rechtsnormen verstanden, die im Rahmen der Europäischen Union gültig sind und angewendet werden.
Seit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon wird das Recht der Europäischen Union (früher Europäische Gemeinschaft) als Unionsrecht bezeichnet.- Europastunden
"Aktuelle Europastunden" werden im Rahmen von Sitzungen des österreichischen Nationalrates und Bundesrates abgehalten, bei denen ausschließlich EU-Fragen erörtert werden.
Sie finden viermal im Jahr statt. Mit diesen Europastunden wollen die Abgeordneten nicht nur die Mitwirkung des Österreichischen Parlaments in EU-Angelegenheiten verstärken, sondern auch die Öffentlichkeit besser über EU-Vorhaben informieren und Europapolitik für die Bevölkerung greifbar machen.
Basis für die Europastunden bilden §74b der Geschäftsordnung des Nationalrates und § 42 Absatz 2 der Geschäftsordnung des Bundesrates.
- Europatage
Als "Europatage" wurden spezielle Sitzungen des österreichischen Nationalrates bezeichnet, bei denen ausschließlich EU-Fragen erörtert wurden. Mit diesen Sitzungen wollten die Abgeordneten nicht nur die Mitwirkung des Nationalrates in EU-Angelegenheiten verstärken, sondern auch die Öffentlichkeit besser über EU-Vorhaben informieren und Europapolitik für die Bevölkerung greifbar machen. Basis für die Europatage bildete §74b der Geschäftsordnung des Nationalrates. Mit der GO-Novelle BGBl. I Nr. 12/2010 wurden die Europatage abgeschafft und Europastunden sowie EU-Erklärungen von Mitgliedern der Bundesregierung eingeführt.
- Europe Direct Informationsnetzwerke
Die wesentliche Aufgabe des EUROPE DIRECT Netzwerkes besteht darin, Unternehmen, Kommunal- und Regionalbehörden, Vereine und gemeinnützige Organisationen sowie die Bürgerinnen und Bürger vor Ort über die Europäische Union und ihre Politik zu informieren.
Die Informationsstellen arbeiten mit anderen lokalen, nationalen und europäischen Netzwerken zusammen. Zu den angebotenen Diensten zählen unter anderem ein umfassendes Angebot kostenloser Veröffentlichungen und Broschüren sowie ein direkter Frage- und Antwortdienst.
Bei eigenen Veranstaltungen oder Messen informieren sie die Bürgerinnen und Bürger vor Ort über europäische Belange. Insgesamt gibt es rund 500 Netzwerke in der EU, von denen sich 11 in Österreich befinden. Im Burgenland und in Kärnten gibt es zwei Informationsstellen, in den übrigen Bundesländern eine.
- Europol (Europäisches Polizeiamt)
Das Europäische Polizeiamt soll die EU-Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung schwerwiegender Formen der international organisierten Kriminalität unterstützen. Ziel des am 26. Juli 1995 von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union unterzeichneten Übereinkommens über die Errichtung eines Europäischen Polizeiamtes – EUROPOL – ist die Verbesserung der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Bekämpfung des Terrorismus, des illegalen Drogenhandels und sonstiger schwerwiegender Formen der internationalen Kriminalität. Dabei soll insbesondere der Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten durch automatisierte Informationssammlungen unterstützt werden. Seit 1. Januar 2010 ist Europol eine offizielle EU-Einrichtung (wie z. B. OLAF). Die offiziellen Arbeitssprachen der Europol sind die Amtssprachen der EU.
F
- Finanzielle Vorausschau
Die Finanzielle Vorausschau bildet den budgetären Rahmen für die Ausgaben der Gemeinschaft über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg. Sie wird in einer Interinstitutionellen Vereinbarung zwischen Europäischem Parlament, Rat und Kommission festgeschrieben und jährlich von der Kommission an die Preisentwicklung und die Entwicklung des Bruttosozialproduktes (BSP) der Gemeinschaft angepasst. In ihr sind die Ausgabenobergrenzen und die Struktur der voraussichtlichen Ausgaben festgelegt. Die Finanzielle Vorausschau ist allerdings kein Mehrjahreshaushalt. Vielmehr findet jedes Jahr das so genannte Haushaltsverfahren statt, in dem festgelegt wird, welche Mittel für die einzelnen Posten konkret zur Verfügung stehen. Parlament, Rat und Kommission haben bislang vier Interinstitutionelle Vereinbarungen mit einer Finanziellen Vorausschau getroffen: 1988 für den Zeitraum 1988-1992 (Delors-I-Paket); 1992 für den Zeitraum 1993-1999 (Delors-II-Paket); 1999 für den Zeitraum 2000-2006 (Agenda 2000). Am 17. Mai 2006 wurde die Interinstitutionelle Vereinbarung über die Finanzielle Vorausschau 2007-2013 geschlossen.
- Finanzierung des EU-Haushalts
Da die Europäische Union über keine eigenen Einnahmequellen, wie beispielsweise eine eigene Steuerkompetenz, verfügt, wird der EU-Haushalt von den Mitgliedstaaten der Europäischen Union finanziert. Die im Wege der Mitgliedstaaten bereitgestellten Eigenmittel stammen aus drei Hauptquellen: aus Einfuhrzöllen und Anteilen aus der Mehrwertsteuer sowie aus einem weiteren Betrag der Mitglieder, der auf Grund des Bruttonationaleinkommens (BNE) berechnet wird. Für den Betrag, über den die EU verfügen kann, ist eine Höchstgrenze von 1,24% des BNE festgelegt. Dieser Rahmen wird jedoch nicht ausgeschöpft; derzeit liegt der Betrag für das EU-Budget bei ca. 1%. Ca. 45% der Beträge fließen im Wege von Förderungen in die nationalen, regionalen und kommunalen Ebenen wieder zurück. Der EU-Haushalt darf kein Defizit aufweisen. Begrenzt werden die Ausgaben auch durch die Finanzielle Vorausschau. Der Haushalt wird von der Kommission eigenverantwortlich vollzogen, sie muss darüber jedoch jährlich gegenüber dem Europäischen Parlament Rechenschaft ablegen.
> Siehe auch: Haushalt
- Freihandelsabkommen
Ein Freihandelsabkommen ist ein Abkommen, das Zölle zwischen Verhandlungspartnern beseitigt und Außenhandel beschränkende Maßnahmen wie zum Beispiel mengenmäßige Beschränkungen von Handelsprodukten untersagt.
- Freihandelszone
Eine Freihandelszone ist eine Gruppe von mindestens zwei Zollgebieten, zwischen denen die Zölle und andere den Außenhandel beschränkenden Maßnahmen beseitigt sind. Die in einer Freihandelszone zusammen geschlossenen Staaten behalten ihre nationalen Außenzölle gegenüber Drittländern. Europäisches Beispiel einer Freihandelszone ist die 1960 gegründete EFTA.
- Freizügigkeit der ArbeitnehmerInnen
Die Freizügigkeit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist eine der vier Grundfreiheiten der EU. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus EU-Staaten haben grundsätzlich das Recht, in jedem EU-Land ohne jede Beschränkung unter gleichen Bedingungen wie einheimische Arbeitskräfte tätig zu sein und zu leben. In Österreich gelten im Bereich der Arbeitnehmerfreizügigkeit für die neuen Mitgliedstaaten der EU zum Schutz des Arbeitsmarktes allerdings mehrjährige Übergangsfristen.
siehe Grundfreiheiten
- FRONTEX
Die Europäische Agentur für die operative Zusammenarbeit an den Außengrenzen (FRONTEX franz. Frontières extérieures) wurde 2004 durch die Verordnung (EG) 2007/2004 des Rates der Europäischen Union errichtet. Sie koordiniert im Bereich des Schutzes der Außengrenzen, unterstützt die Mitgliedstaaten bei der Ausbildung von nationalen Grenzschutzbeamten und legt unter Anderem gemeinsame Ausbildungsnormen fest. Zu diesem Zweck werden weiteres Risikoanalysen erstellt, die Entwicklungen der für die Kontrolle und Überwachung der Außengrenzen relevanten Forschung verfolgt, die Mitgliedstaaten in Situationen, die eine verstärkte technische und operative Unterstützung an den Außengrenzen erfordern unterstützt, und die erforderliche Unterstützung für die Organisation gemeinsamer Rückführungsaktionen der Mitgliedstaaten geleistet.
- Frühwarnmechanismus
Laut Lissabon-Vertrag können die nationalen Parlamente – in Österreich also Nationalrat und Bundesrat – mit dem so genannten Frühwarnmechanismus binnen acht Wochen eine begründete Stellungnahme vorbringen, wenn sie einen Gesetzesentwurf der EU für subsidiaritätswidrig halten. Kommen Einsprüche aus mindestens einem Drittel der nationalen Parlamente, muss die Europäische Kommission den betreffenden Vorschlag überprüfen. Bei Entwürfen betreffend die Bereiche Justiz- und Innenpolitik, genügen schon Einsprüche aus einem Viertel der Parlamente. Hat die Hälfte der Parlamente Einwände kann der Gesetzesentwurf zur Gänze zu Fall gebracht werden.
- Fusionsvertrag
Der Fusionsvertrag wurde am 8. April 1965 unterzeichnet und trat am 1. Juli 1967 in Kraft. Der Vertrag brachte eine entscheidende Konsolidierung der institutionellen Strukturen für die 3 Europäischen Gemeinschaften (EGKS, EWG, EAG) durch Schaffung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission für alle drei Gemeinschaften.
siehe Änderung der Verträge
G
- Galileo
Galileo ist die Bezeichnung eines Europäischen Satellitennavigationssystems, das in Zukunft mit Hilfe von 30 Satelliten und Bodenstationen genaue Zeitsignale ausstrahlen soll, anhand derer man mit einem Empfangsgerät den Standort eines Objekts bestimmen kann. Dieses Navigationssystem wurde nach einer gemeinsamen Initiative der Europäischen Union mit der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) entwickelt. Diese Einrichtung soll in den Sektoren Verkehrswesen, soziale Einrichtungen, Justiz und Zoll, Bauwesen, Not- und Rettungsdienste oder Freizeitsektoren eingesetzt werden. Überdies wird Galileo durch die vom EU-Parlament im Juli 2008 verabschiedete Resolution" Bedeutung des Weltraums für die Sicherheit Europas" für Operationen im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) zu Verfügung gestellt.
- Gegenseitige Anerkennung
Das Prinzip der Gegenseitigen Anerkennung gewährleistet den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr auch ohne Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten. Ein Mitgliedstaat kann den Verkauf eines in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellten Erzeugnisses nicht verbieten, auch wenn dieses Erzeugnis nach anderen technischen oder qualitativen Vorschriften als den für die inländischen Erzeugnisse geltenden Vorschriften produziert wurde. Es gibt eine Ausnahme von diesem Prinzip: Der Bestimmungsmitgliedstaat kann das Vermarkten des Produkts in dessen derzeitigen Form verweigern, wenn er beweisen kann, dass das Produkt Allgemeininteressen wie Schutz der Gesundheit, der Verbraucher oder der Umwelt verletzen würde.
- Gemeinsame Agrarpolitik (GAP)
Die Landwirtschaft und der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind durch die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) geregelt. Die bedeutendsten Ziele der GAP sind:
1) die Steigerung der Produktivität und Sicherung des Lebensstandards der Landwirtinnen und Landwirte
2) eine Stabilisierung der Märkte
3) die Sicherstellung der Versorgung mit landwirtschaftlichen Produkten
4) angemessene Preise für die agrarische Produktion und
5) die Entwicklung des ländlichen Raumes.
Für die Rechtsetzung im Bereich GAP ist der Rat für Landwirtschaft und Fischerei zuständig. Die EU- Kommission arbeitet überwiegend Verordnungen und Richtlinien aus und das Europäische Parlament kann, seit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon, auch bei Entscheidungen mitwirken.
- Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) wurde durch den Vertrag von Maastricht (1993) als "2. Säule" der EU errichtet. Sie trat damit an die Stelle der seit den 70-er Jahren bestehenden Europäischen Politischen Zusammenarbeit. Sie soll helfen, der EU auf internationaler Ebene Identität zu verleihen. Als Hauptziele werden im Vertrag über die EU folgende genannt: Wahrung gemeinsamer Werte und grundlegender Interessen der EU; Stärkung der Sicherheit der EU; Wahrung des Friedens und Stärkung der internationalen Sicherheit; Förderung der internationalen Zusammenarbeit; Stärkung der Demokratie und Rechtstaatlichkeit sowie Achtung der Menschenrechte. Seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurde die Säulenstruktur aufgehoben und die Politikbereiche in einer Säule vereinigt.
- Gemeinsame Handelspolitik
Die gemeinsame Handelspolitik fällt unter den Politikbereich der Europäischen Union, der die Maßnahmen zur Regelung und Steuerung der Außenhandels mit Drittstaaten umfasst. Ziel der gemeinsamen Handelspolitik ist es, zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handel und zum Abbau der Zollschranken beizutragen. Sie ist vom Binnenmarkt zu unterscheiden, der für die Umsetzung der Handelsbeziehungen der Mitgliedstaaten untereinander bestimmend ist.
- Gemeinschaftsrecht
siehe Europarecht - Unionsrecht
- Gesetzgebungsakte (Legislativakte)
Als Gesetzgebungsakte bzw. Legislativakte werden diejenigen verbindlichen Rechtsakte der EU - Richtlinien, Verordnungen und Beschlüsse - bezeichnet, die in einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren oder einem besonderen Gesetzgebungsverfahren angenommen werden.
- Geteilte Zuständigkeit
Eine Vielzahl von Politikbereichen fällt in die sogenannte geteilte Zuständigkeit. Diese Form der Zuständigkeit sieht vor, dass die Union in einem bestimmten Politikbereich, z.B. im Verbraucherschutz, tätig werden kann; dies bedeutet aber nicht – wie im Falle der ausschließlichen Zuständigkeit -, dass die Mitgliedstaaten in diesem Bereich ihre Kompetenzen verlieren. Die Mitgliedstaaten können ihre Kompetenzen ausüben:
1. solange die EU nicht tätig wird oder
2. wenn eine bereits auf EU-Ebene ausgeübte Kompetenz rückübertragen wird.
Wird aber auf EU-Ebene ein Rechtsakt erlassen, dürfen die Mitgliedstaaten keine widersprechenden Maßnahmen ergreifen (sog. "Sperrwirkung").Art. 4 AEUV besagt, dass alle Zuständigkeiten der Union, die nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit oder unter die unterstützende, koordinierende oder ergänzende Zuständigkeit fallen, geteilte Zuständigkeiten sind. Dies gilt insbesondere für folgende Hauptbereiche:
- Binnenmarkt,
- Sozialpolitik hinsichtlich der im AEUV genannten Aspekte,
- wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt,
- Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) und Fischerei (ausgenommen die Erhaltung der biologischen Meeresschätze),
- Umwelt,
- Verbraucherschutz,
- Verkehr,
- transeuropäische Netze,
- Energie,
- Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts,
- gemeinsame Sicherheitsanliegen im Bereich der öffentlichen Gesundheit hinsichtlich der im AEUV genannten Aspekte.In den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt sowie in den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe können sowohl Union als auch Mitgliedstaaten tätig werden. In diesen Fällen hindert die Ausübung der Zuständigkeit durch die Union die Mitgliedstaaten nicht daran, weiterhin ihre Zuständigkeit auszuüben.
- Gleichstellung
Bereits 1957 wurde im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft das Gleichheitsprinzip verankert. Artikel 141 besagt, dass Männer und Frauen gleiches Entgelt bei gleichwertiger Arbeit erhalten sollen. Ab 1975 wurde in mehreren Richtlinien die Gleichbehandlung auch beim Zugang zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg festgeschrieben, um jegliche Diskriminierung in der Arbeitswelt auszuschließen. Danach wurde sie auch im Bereich der sozialen Sicherheit - für die gesetzlichen wie für die betrieblichen Systeme - verankert. Durch den Vertrag von Amsterdam wurde der begrenzte Geltungsbereich des Art. 141 ausgeweitet und die Gleichstellung von Frauen und Männern als eine der Aufgaben der Gemeinschaft festgeschrieben. Auch in die Charta der Grundrechte wurde das Prinzip der Gleichheit von Frauen und Männern in allen Bereichen aufgenommen. Durch den am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen Vertrag von Amsterdam wurden die Rechte und Pflichten der Bürger durch die Aufnahme eines Verbots von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in den Vertrag erweitert.
- Grenzkontrollen
Waren- und Personenkontrollen sind auf Grund unterschiedlicher nationaler Rechts-, Steuer-, Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften zwischen verschiedenen Staaten notwendig. Der Fahrplan zur Vollendung des Binnenmarktes sah durch eine Harmonisierung bzw. gegenseitige Anerkennung der unterschiedlichen Regelungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union den Abbau der Grenzkontrollen an EU-Binnengrenzen bis zum 1.1.1993 vor. Im Bereich des Warenverkehrs ist dieses Ziel erreicht worden; wegen nationaler Vorbehalte und ungelöster Sicherheitsprobleme hat sich der Abbau der Personenkontrollen im Rahmen des Schengener Abkommens allerdings verzögert. Erst im März 1995 wurden die systematischen Grenzkontrollen im Rahmen des Schengener Abkommens zwischen acht EU-Staaten vollständig beseitigt. Der Schengen-Raum wurde schrittweise auf fast alle Mitgliedstaaten ausgeweitet. Österreich unterzeichnete das Übereinkommen am 28. April 1995. Derzeit gehören 22 Länder der EU sowie Island, Schweiz und Norwegen zum Schengen-Raum. Die EU-Staaten Großbritannien und Irland haben Ausnahmen erwirkt und setzten das Schengener-Abkommen nicht vollständig um. Die EU-Mitglieder Zypern, Bulgarien und Rumänien gehören noch nicht zum Schengen-Raum.
- Grünbuch
Ein "Grünbuch" ist ein von der Kommission veröffentlichtes Dokument, das eine Debatte über ein bestimmtes Thema in Gang setzen soll. Auf diesem Wege sollen die Ansichten interessierter Kreise zu bestimmten Fragen eingeholt werden.
- Grundfreiheiten
Vorrangiges Ziel des EWG-Vertrages war es, die wirtschaftlichen Hemmnisse zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen. Dazu sah der Vertrag vor, innerhalb der Gemeinschaft einen Gemeinsamen Markt zu errichten. Bestandteil der Errichtung des Gemeinsamen Marktes ist die Errichtung eines Binnenmarktes, in dem der freie Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Personen und Kapital gewährleistet ist. Die Verwirklichung dieser 4 Freiheiten ist demnach auch wesentliches Element des Gemeinsamen Marktes.
- Grundrechte-Charta der EU
siehe Charta der Grundrechte (GRCh)
- Gründungsverträge
Die heutige EU hat ihren Ursprung in den Europäischen Gemeinschaften, deren Gründungsverträge als Römische Verträge bekannt sind. Die EU selbst wurde durch den Vertrag von Maastricht (Vertrag über die Europäische Union) gegründet.
Gründungsverträge der heutigen Union (Grundsatz der Kontinuität) sind:
- der Vertrag über die Europäische Union (EUV) - "Vertrag von Maastricht" (1992); dieser Vertrag änderte den damals gültigen EWG-Vertrag, stellt aber gleichzeitig auch den Gründungsvertrag der EU dar.
- der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) – der vor dem Vertrag von Lissabon noch als Vertrag zur Errichtung einer Europäischen Gemeinschaft (EGV) bezeichnete Vertrag trug ursprünglich die Bezeichnung Vertrag zur Errichtung einer Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV).
Diese Gründungsverträge wurden durch Änderungsverträge angepasst und erneuert.
siehe EU-Verträge
- Gruppe für grenzüberschreitende Kooperation
siehe Strukturfonds
- Gymnich
Als "Gymnich"-Treffen werden die einmal pro Vorsitz stattfindenden informellen Treffen der Außenminister bezeichnet. Der Name stammt von Schloss Gymnich in Deutschland, in dem das erste solche informelle Treffen stattgefunden hat.
H
- Haager Programm
Auf ihrem Gipfeltreffen am 5. November 2004 in Brüssel haben sich die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten im so genannten "Haager Programm" auf eine Vereinheitlichung der Asylpolitik bis zum Jahr 2010 geeinigt. Mit dem "Haager Programm zur Stärkung von Freiheit, Sicherheit und Recht der EU" haben die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten auch Leitlinien im Bereich der Innen- und Justizpolitik für den Zeitraum von 2005 bis 2010 festgelegt. Schwerpunkte waren die Schaffung eines "Gemeinsamen europäischen Asylsystems" bis zum Jahr 2010, die Steuerung legaler Zuwanderung, eine Lastenverteilung bei der Kontrolle der EU-Außengrenzen sowie Maßnahmen zur Bekämpfung des internationalen Terrorismus und der organisierten Kriminalität.
Nachfolger des Haager Programms wurde 2010 das "Stockholm Programm" (2010-2014). Das Mehrjahresprogramm für den Bereich der EU-Innen- und Justizpolitik will ein EU-weites Maßnahmenpaket im "Kampf gegen Terrorismus und organisierte Kriminalität" und den Ausbau polizeilicher, militärischer und geheimdienstlicher Zusammenarbeit zwischen den EU-Staaten durchsetzen.
- Haushalt
Im EU-Haushalt werden sämtliche Einnahmen und Ausgaben der Europäischen Union auf der Grundlage jährlicher Vorausschätzungen erfasst. Der EU-Haushalt unterliegt insbesondere folgenden Haushaltsgrundsätzen: Einheit (alle Einnahmen und Ausgaben sind in einem einzigen Dokument ausgewiesen), Jährlichkeit (die Haushaltsvorgänge müssen im betreffenden Haushaltsjahr abgewickelt werden), Haushaltsausgleich (die Ausgaben dürfen die Einnahmen nicht übersteigen). Es ist die Aufgabe der EU-Kommission, dem Rat einen Haushaltsvorentwurf zu unterbreiten. Der Rat bildet zusammen mit dem Europäischen Parlament die Haushaltsbehörde. Die Befugnisverteilung zwischen diesen Organen richtet sich nach der Art der Ausgaben: bei den obligatorischen Ausgaben hat der Rat das letzte Wort; über die nichtobligatorischen Ausgaben entscheidet letztlich das Europäische Parlament. Allerdings ist es das Europäische Parlament, das den Gesamthaushaltsplan in letzter Instanz feststellt oder ablehnt.
siehe auch Finanzierung des EU-Haushalts
- Heranführungshilfen
Unter Heranführungsstrategie bezeichnete man Unterstützungsleistungen und nachhaltige Anstrengungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zugunsten der Länder Mittel- und Osteuropas (MOEL). Die erste bereits 1989 ins Leben gerufene Hilfsmaßnahme kam vorerst nur Polen und Ungarn durch das PHARE-Programm zu Gute. Später wurde dieses Programm auf die weiteren Länder Mittel- und Osteuropas ausgedehnt. Strukturmaßnahmen für den landwirtschaftlichen Bereich wurden durch das Programm SAPARD, der Wideraufbau von Infrastruktur und Investitionen in Umwelt- und Verkehrsprojekte großteils durch das Programm ISPA durchgeführt. Schwerpunkte und Kernelemente dieser breiten Heranführung der MOEL an Standards und Wohlstand der EU-Mitgliedstaaten waren Beitrittspartnerschaften, die zwischen den Kandidatenländern und der Union abgeschlossen wurden.
- Hoher Vertreter
Das Amt des Hohen Vertreters für die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) wurde 1997 mit dem Vertrag von Amsterdam geschaffen und existierte in dieser Form bis 2009. Der Spanier Javier Solana war nahezu während des gesamten Zeitraums Generalsekretär des Rates der EU, der den Ratsvorsitz im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik unterstützt. Der Hohe Vertreter trug im Bereich der GASP zur Formulierung, Ausarbeitung und Umsetzung der Entscheidungen des Rates bei und konnte im Namen des Rates und auf Antrag des Ratsvorsitzes den politischen Dialog mit Dritten führen. Seit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon wurde das Amt des Hohen Vertreters und das Amt des Kommissars für Außenbeziehungen zusammengelegt ("Doppelhut"). Dieses neue Amt wurde "Hoher Vertreter der EU für Außen- und Sicherheitspolitik" betitelt.
I
- Initiativrecht
Die Europäische Kommission besitzt als einzige EU-Institution das Recht, Vorschläge für Rechtsakte auf EU-Ebene zu machen. Aufgrund dieser Befugnis wird sie auch als "Motor der Union" bezeichnet. Mit diesem Initiativrecht hat die Kommission die Aufgabe und die Pflicht, zu jenen Themengebieten und Bereichen, die in EU-Kompetenz fallen, Vorschläge auszuarbeiten. Der Rat der Europäischen Union, das EU-Parlament sowie seit dem Vertrag von Lissabon auch die Unionsbürger können die Kommission auffordern, einen Vorschlag zu unterbreiten.
- Institutionelles Gleichgewicht
Der Grundsatz des institutionellen Gleichgewichts bedeutet, dass jedes Organ der Europäischen Union im Rahmen der ihm durch die Verträge zugewiesenen Zuständigkeiten handelt. Demnach darf kein Organ in die Befugnisse eines anderen eingreifen. Der Gerichtshof achtet darauf, dass dieser Grundsatz gewahrt wird. In diesem Zusammenhang bezeichnet der Begriff "institutionelles Dreieck" das Verhältnis zwischen Europäischer Kommission, Rat der Europäischen Union und Europäischem Parlament.
- Institutionen
Die Institutionen der Europäischen Union sind:
der Rat der Europäischen Union
der Europäische Rat
der Gerichtshof
Zusätzlich verfügt die EU über eine Reihe von Gremien, die besondere Aufgaben wahrnehmen, z. B.:
der Ausschuss der Regionen (AdR)
der Wirtschafts- und Sozialausschuss (WSA)
die Europäische Investitionsbank
der Europäische Bürgerbeauftragte
der Europäische Datenschutzbeauftragte
das Amt für Veröffentlichungen
das Amt für Personalauswahl (EPSO)
die Europäische Verwaltungsakademie
- ISPA
siehe Heranführungshilfen
- Intergouvernementalismus
Intergouvernementalismus ist das Prinzip der Regierungszusammenarbeit zwischen Staaten, innerhalb einer internationalen Organisation. In der Europäischen Union herrschte zum Beispiel vor dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon im Bereich Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik das Prinzip der Intergouvernementalität.
J
- Justiz und Inneres
Die Zusammenarbeit der EU-Mitgliedstaaten in den Bereichen Justiz und Inneres wurde durch den Vertrag über die Europäische Union institutionalisiert (Vertrag von Maastricht). Die sogenannte dritte Säule der EU zielt darauf ab, den Grundsatz des freien Personenverkehrs zu verwirklichen und betrifft folgende Bereiche:
-die Asylpolitik;
-die Vorschriften für das Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten;
-die Visa und Einwanderungspolitik;
-die Drogenbekämpfung;
-die Bekämpfung von Betrug im internationalen Maßstab;
-die justizielle Zusammenarbeit in Zivil- und Strafsachen;
-die Zusammenarbeit im Zollwesen;
-die polizeiliche Zusammenarbeit.
Die Beschlüsse in diesem Bereich konnten nur einstimmig von allen Mitgliedsstaaten im Rat der EU getroffen werden und das Europäische Parlament hatte dabei keine Mitspracherechte.
Durch den Amsterdamer Vertrag wurde die Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres später neu geordnet und ein neues Ziel - die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts - festgeschrieben. Bestimmte Bereiche wurden in den Gemeinschaftsrahmen, also aus der intergouvernementalen 3. Säule in die supranationale 1. Säule übernommen oder "vergemeinschaftet" (Asyl, Einwanderung, Überschreiten der Außengrenzen, justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen). Somit wurde in diesem Bereich im Mitentscheidungsverfahren entschieden und das Europäische Parlament erhielt ein Mitspracherecht.
Mit dem Vertrag von Lissabon, der am 1. Dezember 2009 in Kraft trat, wurde die 3. Säule vollständig aufgelöst und Entscheidungen in diesem Bereich werden von nun an nach dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren getroffen. Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren entspricht dem früheren Mitentscheidungsverfahren.
K
- Kapitalverkehr
Unter Kapitalverkehr versteht man Kapitalbewegungen zwischen Ländern mit verschiedenen Währungen. Innerhalb des Binnenmarkts war die vollständige Liberalisierung des Kapitalverkehrs nach Art. 56 EGV in den EU-Mitgliedstaaten vorgesehen und konnte bereits 1990 umgesetzt werden. Die Europäische Union setzt sich darüber hinaus auch für die Liberalisierung des Kapitalverkehrs zwischen EU-Staaten und Drittländern ein.
- Kohäsionsfonds
Der Kohäsionsfonds ist ein Strukturinstrument, das seit 1994 Mitgliedstaaten hilft, wirtschaftliche und soziale Disparitäten zu verringern und ihre Wirtschaft zu stabilisieren. Der Kohäsionsfonds finanziert bis zu 85 % der förderfähigen Ausgaben größerer Vorhaben im Zusammenhang mit Umwelt- und Verkehrsinfrastrukturen. Dadurch fördert er den Zusammenhalt und die Solidarität in der Europäischen Union. Förderfähig sind die am wenigsten wohlhabenden Mitgliedstaaten der EU, deren Bruttoinlandsprodukt (BIP) pro Kopf unter 90 % des EU-Durchschnitts liegt.
- Kommissar
> siehe: EU-Kommissar / EU-Kommissarin
- Konvergenzkriterien (Maastricht-Kriterien)
Mitgliedstaaten, die an der gemeinsamen Währung, dem Euro, teilnehmen wollen, müssen gewisse im EU-Vertrag festgelegte Kriterien, die sogenannten Konvergenzkriterien, erfüllen. Demnach darf das öffentliche Defizit nicht mehr als 3% des BIP und der öffentliche Schuldenstand nicht mehr als 60% des BIP betragen, dazu kommen eine niedrige Inflationsrate, niedrige langfristige Zinsen und ein stabiler Wechselkurs. Die Erfüllung dieser Kriterien wird anhand von Berichten der Europäischen Kommission und der Europäischen Zentralbank überprüft.
- Kopenhagener Kriterien
Der Europäische Rat von Kopenhagen (Juni 1993) formulierte konkrete Voraussetzungen, die ein Land erfüllen muss, das Mitglied der Europäischen Union werden will. Man spricht von den sogenannten "Kopenhagener Kriterien": Dazu gehören:
1. Institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, die Wahrung der Menschenrechte sowie die Achtung und den Schutz von Minderheiten.
2. Eine funktionsfähige Marktwirtschaft sowie die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der Union standzuhalten.
3. Die Fähigkeit, die aus einer Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen zu übernehmen, wozu auch die Ziele der Wirtschafts- und Währungsunion und der Politischen Union gehören.
Als weiterer wichtiger Gesichtspunkt für eine Erweiterung der Europäischen Union wurde, als so genanntes "viertes Kopenhagener Kriterium", die Fähigkeit der Union genannt, neue Mitglieder aufzunehmen, ohne die Stoßkraft der europäischen Integration zu verlieren.
L
- LEADER+
LEADER+ war neben EQUAL, URBAN II und INTERREG III eine Gemeinschaftsinitiative der Europäischen Union im Rahmen der Strukturfonds für die Periode 2000-2006. Es unterstützte im Speziellen die ländliche Entwicklung und fördert die Durchführung integrierter und hochwertiger Strategien für eine nachhaltige Entwicklung mit Schwerpunkt auf Partnerschaften und Erfahrungsaustausch.
- Legislativakte
- Leonardo da Vinci
Der Name des großen Renaissance-Künstlers steht für ein Europäisches Bildungsprogramm zur beruflichen Förderung von SchülerInnen, jungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, AusbilderInnen sowie von graduierten Personen. Es beinhaltet geförderte Maßnahmen wie Berufspraktika im Ausland, Schüleraustauschprogramme und unterstützt Entwicklungspartnerschaften zwischen Unternehmen, Behörden, Sozialpartnern oder Forschungseinrichtungen. Der Anwendungsbereich von Leonardo da Vinci reicht über die 27 EU-Mitgliedstaaten hinaus und umfasst derzeit 31 Nationen.
- Lissabon Strategie
Beim Europäischen Rat in Lissabon im Frühjahr 2000 haben die Staats- und Regierungschefs ein Programm zur wirtschaftlichen und sozialen Weiterentwicklung der Union vereinbart: "Bis 2010 soll die Europäische Union zum wettbewerbfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt werden, einem Wirtschaftsraum, der fähig ist, ein dauerhaftes Wirtschaftswachstum mit mehr und besseren Arbeitsplätzen und einen größeren sozialen Zusammenhalt zu erreichen." Jedes Jahr beim Frühjahrsgipfel widmete sich der Europäische Rat dem Lissabon-Prozess und überprüfte die Fortschritte der Mitgliedstaaten. Nach halber Laufzeit wurde die Strategie im Frühjahr 2005 überprüft und beschlossen, die Anstrengungen stärker auf die Erhöhung von Wachstum und Beschäftigung zu konzentrieren. Die Mitliedstaaten arbeiteten dazu eigene nationale Reformprogramme aus. Auch auf parlamentarischer Ebene wurden während der österreichischen Ratspräsidentschaft 2006 Maßnahmen zur Umsetzung der Lissabon Ziele formuliert.
Als Nachfolger dieser Strategie wurde am 3. März 2010 "Europa 2020" von der Europäischen Kommission vorgeschlagen.
M
- Maastricht-Kriterien
siehe Konvergenzkriterien
- Mehrheitsentscheidungen
Mehrheitsentscheidungen im europäischen Integrationsprozess waren bereits in den Römischen Verträge von 1958 vorgesehen. Bis zum In-Kraft-Treten der Einheitlichen Europäischen Akte (EEA) 1987 wurden die meisten Beschlüsse von den EU-Mitgliedstaaten allerdings einstimmig gefasst. Die Vertrag von Maastricht und Amsterdam brachten eine schrittweise Ausdehnung jener Materien, die mit Stimmenmehrheit beschlossen werden können, weitere Bereiche wurden mit dem im Jahr 2001 unterzeichneten Vertrag von Nizza in die Mehrheitsentscheidung übergeführt. Grundsätzlich ist für Beschlüsse im Rat eine so genannte qualifizierte Mehrheit erforderlich.
Der Vertrag von Lissabon setzt die bisherige Entwicklung fort. Nun werden unter Anderem auch Entscheidungen aus den Bereichen Freiheit, Sicherheit und Recht sowie GASP mit qualifizierter Mehrheit getroffen.
- Misstrauensantrag
Das Europäische Parlament kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen sowie der Mehrheit seiner Abgeordneten einen Misstrauensantrag gegen die Europäische Kommission beschließen. In diesem Fall müssen die Kommissionsmitglieder geschlossen ihr Amt niederlegen. Misstrauensanträge gegen einzelne Kommissare sind derzeit nicht möglich. Nur der Präsident der Europäischen Kommission ist in der Lage einzelne Kommissare ihres Amtes zu entheben. Das Instrument des Misstrauensantrages stellt ein wesentliches parlamentarisches Instrument zum Machtausgleich im Zusammenspiel der europäischen Institutionen dar.
- Mitentscheidungsverfahren
Das "Mitentscheidungsverfahren" wurde erstmals durch den Vertrag von Maastricht in den EG-Vertrag eingeführt (Artikel 251 EGV). Mit diesem Verfahren stieg das Europäische Parlament in bestimmten Bereichen zum gleichberechtigten Partner des Rates der EU im Rechtsetzungsverfahren auf. Das Mitentscheidungsverfahren wurde mit dem Vertrag von Lissabon in "ordentliches Gesetzgebungsverfahren" umbenannt und ist mittlerweile das am häufigsten anzuwendende Gesetzgebungsverfahren.
N
- Nettozahler / Nettoempfänger
Ob ein Mitgliedstaat der Europäischen Union so genannter Nettozahler bzw. Nettoempfänger ist, wird nicht beschlossen oder veranlasst, sondern ergibt sich rein rechnerisch aus der Differenz zwischen dem Anteil, den ein Mitgliedstaat zur Finanzierung des EU-Haushaltes beiträgt, und dem Betrag, den der Mitgliedstaat in Form von Rückflüssen aus dem EU Haushalt wieder zurück erhält. Der Finanzierungsanteil wird gemäß der Wirtschaftskraft eines Landes proportional errechnet. Der Großteil der Rückflüsse besteht hingegen aus Agrarförderungen und Strukturhilfen für Regionen mit einem gewissen Entwicklungsrückstand.
- Niederlassungsfreiheit
Niederlassungsfreiheit bedeutet das Recht von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern auf Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zur selbstständigen Ausübung gewerblicher, landwirtschaftlicher oder freiberuflicher Erwerbstätigkeiten. Sie ist eine der vier Grundfreiheiten der EU.
O
- OLAF
Das Amt für Betrugsbekämpfung OLAF (Office de la lutte anti-fraud) ist für die Bekämpfung von Korruption und Betrug in allen Organen der Europäischen Union zuständig. Bei darüber hinausgehenden Ermittlungen arbeitet das Amt mit den Justizbehörden aller Mitgliedstaaten zusammen. Das Amt kann in völliger operativer Unabhängigkeit Untersuchungen im Zusammenhang mit der Verwaltung und Finanzierung aller Organe, Einrichtungen, Ämter und Agenturen der Union durchführen.
- Opting in
Grundsätzlich strebt die Europäische Union eine gemeinsame Vorgangsweise aller Mitgliedstaaten in allen gemeinschaftlich geregelten Politikfeldern an, in manchen Bereichen gelten für einzelne EU-Mitglieder jedoch Ausnahmen. Durch das Verfahren des "Opting in" kann ein Mitgliedstaat, der sich ursprünglich nicht an einem gemeinsamen Vorhaben beteiligen wollte, später noch "einsteigen". Im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft wurde beispielsweise eine Sonderregelung für Dänemark in Bezug auf Titel IV des Vertrags über die Bereiche Visa, Asyl und Einwanderung und andere Politiken betreffend freien Personenverkehr vorgesehen. Es liegt im Ermessen Dänemarks, wie lange es von dieser Ausnahmeregelung Gebrauch macht.
- Opting out
Ausnahmeregelung, die einem Land zugestanden wird, das sich in einem bestimmten Bereich der gemeinschaftlichen Zusammenarbeit nicht den übrigen Staaten anschließen möchte. Dadurch soll eine allgemeine Blockade der weiteren Integration vermieden werden. Das Vereinigte Königreich wollte beispielsweise nicht an der dritten Stufe der Wirtschafts- und Währungsunion teilnehmen; ähnliche Klauseln wurden auch Dänemark in Bezug auf die Wirtschafts- und Währungsunion, die Verteidigung und die Unionsbürgerschaft eingeräumt.
- Ordentliches Änderungsverfahren
Die Regierung jedes Mitgliedstaates, das Europäische Parlament oder die Europäische Kommission kann dem Rat der EU einen Entwurf zur Änderung der Verträge vorlegen. Inhalt dieser Entwürfe kann unter anderem eine Ausdehnung oder eine Verringerung der Zuständigkeiten der EU sein. Der Rat übermittelt einen solchen Entwurf an den Europäischen Rat, gleichzeitig aber auch an die nationalen Parlamente, damit diese frühzeitig informiert werden. In einem nächsten Schritt hat der Europäische Rat zu entscheiden, wie weiter vorzugehen ist. Er kann mit einfacher Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder
- nach Anhörung des EP und der Kommission beschließen, einen Konvent durch den Präsidenten des Europäischen Rates einzuberufen oder
- nach Zustimmung des EP beschließen, keinen Konvent einzuberufen, wenn auf Grund des Umfangs der geplanten Änderungen die Einberufung nicht gerechtfertigt erscheint. Dann formuliert der Europäische Rat selbst das Mandat für die nachfolgende Regierungskonferenz, die die geplante Vertragsänderung vereinbart.
Die Aufgabe des Konvents ist es, eine Empfehlung an die nachfolgende Regierungskonferenz zu erarbeiten. Die Ausarbeitung und Unterzeichnung des Vertrags zur Änderung der Verträge bleibt der Regierungskonferenz vorbehalten. Erst, wenn eine solche Vertragsänderung in allen Mitgliedstaaten in Übereinstimmung mit ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert ist, kann diese in Kraft treten.
- Ordentliches Gesetzgebungsverfahren
Beim vor dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon als Mitentscheidungsverfahren bezeichneten ordentlichen Gesetzgebungsverfahren sind das Parlament und der Rat einander gleichgestellt und entscheiden gemeinsam. Die Kommission übermittelt ihren Vorschlag an beide Organe, die ihn in zwei aufeinander folgenden Lesungen erörtern. Kommen Parlament und Rat zu keiner Einigung, wird ein "Vermittlungsausschuss" einberufen, der je zur Hälfte aus Vertretern des Rates und des Parlaments bestehen. Auch Vertreter der Kommission nehmen an den Debatten dieses Vermittlungsausschusses teil. Wird im Vermittlungsausschuss eine Einigung erzielt, so wird diese dem Parlament und dem Rat in dritter Lesung zur endgültigen Beschlussfassung vorgelegt. Der Gesetzgebungsakt wird nach Erlass von den Präsidenten des Rates und des Europäischen Parlaments unterzeichnet. Das ordentliche Gesetzgebungsverfahren ist mittlerweile das am häufigsten anzuwendende Gesetzgebungsverfahren in der Rechtsetzung der Europäischen Union.
siehe Rechtsetzungsverfahren und Gesetzgebungsakte
P
- Passerelle – Regelung (auch Brückenklausel, Passerelle-Klausel)
So bezeichnet man ein Verfahren, in dem ein Gremium, das eigentlich eine einstimmige Entscheidung treffen sollte, beschließt, diese Entscheidung künftig durch einen Mehrheitsbeschluss zu treffen. Neben dieser Variante enthält der AEUV auch Brückenklauseln, die den Übergang von einem besonderen zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ermöglichen.
- Petersberger Erklärung (Petersberger Aufgaben)
Die Petersberger Aufgaben wurden 1992 beim Gipfel des Ministerrats der Westeuropäischen Union (WEU) definiert. Sie umfassen humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, friedenserhaltende Aufgaben und Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich Maßnahmen zur Wiederherstellung des Friedens. Der Vertrag von Amsterdam brachte 1997 schließlich den Ausbau zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik mit sich. Die WEU wurde weitgehend in die EU integriert, die deren Petersberger Aufgaben übernommen hat. Der Vertrag von Lissabon, in dem sich die 27 EU-Staaten am 18. Oktober 2007 auf eine Reform der EU geeinigt haben, enthält die Ausweitung der Petersberger Aufgaben auf die Bereiche Abrüstungsmaßnahmen; Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung; Konfliktverhütung und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten.
Mit seinem Beitritt zur EU am 1. Jänner 1995 hat Österreich den gesamten rechtlichen und politischen Besitzstand der Union übernommen, der auch den Vertrag von Maastricht und dessen Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) umfasste. Die Mitwirkung Österreichs an den Petersberger Aufgaben (dazu zählen auch Kampfeinsätze zur Friedensdurchsetzung) erfährt durch das Neutralitätsgesetz keine Einschränkung.
- Petitionsrecht
Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union sowie natürliche oder juristische Personen mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat können in Angelegenheiten, die sie unmittelbar betreffen, und die in die Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaft fallen, Ansuchen und Beschwerden an das Europäische Parlament richten. Der Petitionsausschuss des Parlaments prüft diese Ansuchen oder Beschwerden auf ihre Zulässigkeit. Er kann, falls er dies für zweckmäßig hält, Fragen an die Bürgerbeauftragte/den Bürgerbeauftragten richten. In Vorbereitung ihrer/seiner Stellungnahme zu einer als zulässig erachteten Petition hat sie/er auch die Möglichkeit, die Europäische Kommission zu ersuchen, ihr/ihm Dokumente auszuhändigen oder Informationen mitzuteilen. Der Gegenstand einer Petition muss inhaltlich in den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union fallen. Die wichtigsten Grundsätze und Ziele der EU sind:
- der freie Verkehr von Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital,
- die Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit,
- die Gleichstellung von Männern und Frauen,
- der Schutz der Umwelt,
- die Steuerharmonisierung.
Das Petitionsrecht beim Europäischen Parlament sowie das Beschwerderecht bei der/dem Europäischen Bürgerbeauftragten wird seit dem Vertrag von Maastricht (1993) mit der Europäischen Bürgerinitiative ergänzt. Petition und Bürgerinitiative sind hinsichtlich Funktion, Adressaten sowie Voraussetzungen zu unterscheiden.
- PHARE
Das PHARE Hilfsprogramm (Poland and Hungary Action for Restructuring of the Economy) zur wirtschaftlichen Umgestaltung der mittel- und osteuropäischen Länder wurde 1989 von 24 Ländern (EG, EFTA, USA, Kanada, Australien, Türkei, Neuseeland, Japan) beschlossen. PHARE war ein wichtiger Baustein für die Integration der mittel- und osteuropäischen Länder in die Europäische Union und stellt ein Kernelement der Heranführungshilfen zugunsten der beitrittswilligen Länder dar. Das PHARE-Programm wurde am 1. Jänner 2007 durch das Instrument für Heranführungshilfe (IPA) ersetzt.
- Politisches und Sicherheitspolitisches Komitee (PSK)
Zur Unterstützung des Rates im Bereich der Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wurde zusätzlich zum Ausschuss der Ständigen Vertreter das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) eingerichtet, das sich aus höheren Beamtinnen bzw. Beamten der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Es hat gemäß Art. 38 EU-V zur Aufgabe, die internationale Lage in den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zu verfolgen und auf Ersuchen des Rates oder von sich aus durch an den Rat gerichtete Stellungnahmen zur Festlegung der Politiken beizutragen. Weitere Aufgaben sind die Überwachung der Durchführung vereinbarter Politiken sowie die politische Kontrolle und strategische Leitung von Operationen zur Krisenbewältigung. Der Österreichische Vertreter im PSK ist zurzeit Botschafter Andreas Wiedenhoff.
- Polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen
Die im Titel VI des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Bestimmungen über die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen wurden auch als "3. Säule" der EU bezeichnet. Mit dem Vertrag von Amsterdam (1999) wurden viele der ursprünglichen Bestimmungen der 3. Säule in den vergemeinschafteten Bereich der 1. Säule der EU überführt (Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr). Für die in der dritten Säule verbleibenden Bereiche der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen enthält der Vertrag von Amsterdam als Zielvorgabe die Schaffung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Mit dem Vertrag von Lissabon, der am 1. Dez. 2009 in Kraft getreten ist, wurde die 3. Säule aufgelöst und das Mitentscheidungsverfahren in diesem Bereich ausgeweitet.
- PräsidentIn der Europäischen Kommission
Die/Der PräsidentIn der Europäischen Kommission wird vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit nominiert und durch das Europäische Parlament auf 5 Jahre gewählt. Sie/Er verfügt über eine Richtlinienkompetenz, hat ein Mitspracherecht bei der Auswahl der anderen Mitglieder der Europäischen Kommission, legt die politischen Leitlinien für die Arbeit der Kommission fest und entscheidet über die Zuweisung der Aufgaben innerhalb des Kollegiums der Kommissionsmitglieder sowie über etwaige Ressortänderungen während ihrer/seiner Amtszeit. Amtierender Kommissionspräsident seit 2004 ist der ehemalige portugiesische Premier José Manuel Barroso.
- Primärrecht
Als Primärrecht der Europäischen Union werden sämtliche gültige EU-Verträge und sonstigen Vereinbarungen mit einem vergleichbaren Rechtsstatus (vor allem die Protokolle und Anhänge zu den EU-Verträgen, aber auch die Charta der Grundrechte) bezeichnet.
Konkrete Richtlinien und Verordnungen gehören hingegen zum Sekundärrecht.
Q
- Qualifizierte Mehrheit
Der Rat der Europäischen Union entscheidet entweder einstimmig, mit einfacher (= absoluter) oder mit qualifizierter Mehrheit. Für die meisten Entscheidungen ist eine qualifizierte Mehrheit vorgesehen, bei der die Stimmen der Ratsmitglieder "gewichtet" werden. Demnach haben die bevölkerungsreichsten Mitgliedstaaten der Europäischen Union 27 bis 29 Stimmen, die kleinsten Länder drei oder vier Stimmen. Für eine qualifizierte Mehrheit sind seit dem Beitritt von Bulgarien und Rumänien (festgelegt im Vertrag von Nizza) 258 von 345 Stimmen erforderlich, gleichzeitig muss auch eine Mehrheit – in manchen Fällen zwei Drittel – der Mitgliedstaaten zustimmen.
Durch die Einheitliche Europäische Akte (1987), den
Vertrag von Maastricht (1993), den Vertrag von Amsterdam (1999), Vertrag von Nizza und den Vertrag von Lissabon (2009) wurden jene Bereiche, in denen mit qualifizierter Mehrheit (statt wie zuvor mit Einstimmigkeit) entschieden wird, ausgeweitet.siehe auch Stimmgewichtung
R
- Rahmenprogramme für Wissenschaft und Forschung
Grundlage und Instrument der gemeinsamen Forschungs- und Technologiepolitik sind seit 1984 die Rahmenprogramme für Forschung und technologische Entwicklung. Sie legen in einer strategischen Gesamtausrichtung Ziele, Prioritäten und den finanziellen Umfang der EU-Forschungsförderung fest und verstärken durch einen fünfjährigen Gültigkeitszeitraum die Planungssicherheit in diesem Bereich.
- Rat der Europäischen Union
Der Rat der Europäischen Union ist gemeinsam mit dem Europäischen Parlament für die Gesetzgebung auf EU-Ebene verantwortlich und arbeitet im Bereich der Rechtsetzung eng mit der Europäischen Kommission zusammen. In den meisten Politikbereichen können europäische Regelungen nicht ohne die Zustimmung des Europäischen Parlaments beschlossen werden (sog. ordentliches Gesetzgebungsverfahren). Der Rat setzt sich aus den jeweils zuständigen Ministern bzw. Ministerinnen der Mitgliedstaaten zusammen und tritt in diesem Sinn in verschiedenen Formationen auf (Auswärtige Angelegenheiten, Finanzen, Landwirtschaft, Soziales, Verkehr, usw.). Die Ministerinnen und Minister verhandeln bei den Ratstagungen für ihr jeweiliges Land verbindlich. Er hat seinen Sitz in Brüssel, wo er mehrmals im Monat zusammentritt. In bestimmten Monaten finden die Sitzungen in Luxemburg statt. Der Vorsitz im Rat wechselt turnusmäßig alle sechs Monate zwischen den Mitgliedstaaten.
- Ratsarbeitsgruppen
Entscheidungen auf EU-Ebene werden von Arbeitsgruppen vorbereitet, die sich aus VertreterInnen der EU-Mitgliedstaaten zusammensetzen und das gesamte Spektrum der EU-Tätigkeit abdecken. Diese mehr als 200 Arbeitsgruppen arbeiten dem Ausschuss der Ständigen Vertreter (AStV) zu. Sie werden je nach Bedarf nur für kurze Zeit oder als längerfristige Gremien eingerichtet.
Grundlage der Beratungen der Ratsarbeitsgruppen sind in der Regel Vorschläge der Kommission, die an den Sitzungen der Ratsarbeitsgruppen auch selbst teilnimmt. Auf Basis der Ergebnisse der Ratsarbeitsgruppensitzungen bereitet der Ausschuss der Ständigen Vertreter die Sitzungen des Rats vor. Angelegenheiten, über die bereits auf Ebene der Ratsarbeitsgruppen, oder auf Ebene des AStV Einigung erzielt werden kann, werden den zuständigen Minister/innen der Mitgliedstaaten als so genannter "A-Punkt" zur Annahme ohne weitere Debatte vorgelegt.
- Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts
Der Vertrag von Amsterdam (1999) führte die Zielbestimmung ein, in der EU schrittweise einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts aufzubauen und weiterzuentwickeln. Durch ein gemeinsames Vorgehen der Mitgliedstaaten im Bereich der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit sowie durch die Bekämpfung und Verhütung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit soll den Bürgerinnen und Bürgern ein hohes Maß an Sicherheit geboten werden. Dabei geht es vor allem um die Bekämpfung von Kriminalität - insbesondere von Terrorismus -, von Menschenhandel und von Straftaten gegenüber Kindern, von illegalem Drogen- und Waffenhandel, von Bestechung und Bestechlichkeit und von Betrug.
- Recht der Europäischen Union
siehe Unionsrecht
- Rechtsakte der Europäischen Union
Die Rechtsakte der EU-Organe werden als Sekundärrecht oder abgeleitetes Recht der EU - im Unterschied zum Primärrecht der EU - bezeichnet. In den EU-Verträgen werden unterschiedliche Rechtsakte und Verfahren zu deren Entstehung unterschieden.
Eine besondere Bedeutung kommt dabei dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und dem besonderen Gesetzgebungsverfahren zu. Werden Rechtsakte in einem dieser Gesetzgebungsverfahren angenommen, werden sie als Gesetzgebungsakte (Legislativakte) bezeichnet.
Im Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) sind folgende Rechtsakte vorgesehen:
- Verordnungen,
- Richtlinien,
- Beschlüsse,
- Empfehlungen und Stellungnahmen.Verbindliche Rechtsakte sind Verordnungen, Richtlinien und Beschlüsse. Empfehlungen und Stellungnahmen sind nicht verbindlich.
- Rechtsetzungsverfahren
Die Verfahren zur Annahme von Rechtsakten durch die EU-Organe (auch als Sekundärrecht oder abgeleitetes Recht – im Unterschied zum Primärrecht der EU – bezeichnet) werden in den EU-Verträge festgelegt. Die Gesetzgebung auf EU-Ebene wird gemeinsam vom Rat der EU und vom Europäischen Parlament ausgeübt. Dabei gibt es – je nach Art der Mitwirkungsbefugnisse der beiden Organe – verschiedene Rechtsetzungsverfahren.
Im Laufe der Zeit haben sich folgende Verfahrensarten entwickelt:
- das ordentliche Gesetzgebungsverfahren (das frühere Mitentscheidungsverfahren),
- das besondere Gesetzgebungsverfahren (entweder als Zustimmungsverfahren oder als Anhörungsverfahren),
- das Zustimmungsverfahren,
- das Anhörungsverfahren.Nicht mehr in Gebrauch ist das Verfahren der Zusammenarbeit.
Heutzutage sind das ordentliche Gesetzgebungsverfahren und das besondere Gesetzgebungsverfahren die wichtigsten Verfahrensarten.
- Rechtspersönlichkeit der Europäischen Union
Die Frage nach der Rechtspersönlichkeit der Europäischen Union wurde insbesondere im Zusammenhang mit ihrer Fähigkeit gestellt, völkerrechtliche Verträge zu schließen oder internationalen Organisationen beizutreten. Mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon besitzt die EU seit dem 1. Dezember 2009 Rechtspersönlichkeit und kann als Völkerrechtssubjekt internationale Verträge und Abkommen unterzeichnen. Durch den neuen Europäischen Auswärtigen Dienst kann sie diplomatische Beziehungen mit Staaten aufnehmen und Mitgliedschaft in internationalen Organisationen (z. B. den Vereinten Nationen) beantragen.
- Regierungskonferenz
Der Begriff Regierungskonferenz (RK) bezeichnet Verhandlungen der Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten mit dem Ziel, Änderungen der die EU begründenden Verträge (Primärrecht) herbeizuführen. Die Konferenzen werden auf Initiative eines Mitgliedstaates oder der Kommission nach Stellungnahme des Ministerrates vom Ratspräsidenten einberufen. Die vereinbarten Änderungen treten erst in Kraft, nachdem sie von allen Mitgliedstaaten gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften ratifiziert worden sind.
Die wichtigsten Regierungskonferenzen der letzten Jahre führten zum Abschluss folgender Verträge:
- - Einheitliche Europäische Akte
- - Vertrag von Maastricht
- - Vertrag von Amsterdam
- - Vertrag von Nizza
- - Vertrag über eine Verfassung für Europa
- - Vertrag von Lissabon
- Regionale Partnerschaft
Die Regionale Partnerschaft Österreichs mit den benachbarten Staaten Slowakei, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn sowie mit dem "kulturellen Nachbarn" Polen wurde am 6. Juni 2001 mit einem Treffen der Außenminister der Partnerstaaten in der Wiener Hofburg gegründet. Sie ist ein ohne feste Strukturen arbeitendes Forum der regionalen Zusammenarbeit zur Schaffung eines Mehrwertes für die Region und für Europa. Ein Schwerpunkt der Arbeit der Regionalen Partnerschaft ist das Engagement für benachbarte Regionen. So haben die regionalen Partner im Rahmen der neuen Nachbarschaftspolitik der EU zur Erstellung des EU-Aktionsplans für die Ukraine beigetragen. Ein besonderes Anliegen ist die Unterstützung der Europäischen Perspektive der Länder in Südosteuropa. Seit 2003 finden auch regelmäßige Kooperationen der Parlamentspräsidenten der Regionalen Partnerschaft in Form von halbjährlichen Treffen zu strategischen Fragen der Europapolitik und zur laufenden Zusammenarbeit in EU Fragen statt. Auch diverse Fachausschüsse kooperieren im Rahmen der Regionalen Partnerschaft. Das vorrangige Ziel der Kooperation ist gemeinsame Interessen bei innereuropäischen Themen und bei Fragen der gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zu definieren und diese im europäischen Rahmen gemeinsam einzubringen und umzusetzen.
- Richtlinien
Richtlinien oder Direktiven (vom Engl. directive) binden die Mitgliedstaaten in Hinblick auf die innerhalb einer bestimmten Frist zu erreichenden Ziele; sie überlassen den Mitgliedstaaten jedoch die Wahl der Mittel, mit denen diese Ziele erreicht werden sollen. Richlinien müssen entsprechend den einzelstaatlichen Vorschriften in nationales Recht umgesetzt werden.
siehe Rechtsakte der EU und Gesetzgebungsakte
- Römische Verträge
Die Römischen Verträge sowie deren Zusatzprotokolle sind die Gründungsverträge für die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (EAG). Sie wurden in Rom am 25. 3. 1957 von Belgien, der Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und den Niederlanden unterzeichnet und traten am 1. 1. 1958 in Kraft. Gemeinsam mit dem Vertrag für eine Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) bildeten sie die rechtliche Grundlage für die weitere Entwicklung des europäischen Einigungsprozesses. Durch die Einheitliche Europäische Akte (EEA) sowie die Verträge von Maastricht (1993), Amsterdam (1999), Nizza (2003), und Lissabon (2009) erfuhren die Römischen Verträge bislang vier große Reformen. Die letzte Vertragsrevision (Vertrag von Lissabon) wurde am 13. Dezember 2007 unter portugiesischer Ratspräsidentschaft in Lissabon unterzeichnet und trat am 1. Dezember 2009 in Kraft.
S
- SAPARD
siehe Heranführungshilfen
- Schengener Abkommen
Das 1985 in Schengen (Luxemburg) abgeschlossene zwischenstaatliche Abkommen sieht den schrittweisen Abbau der Personenkontrollen an den Binnengrenzen der Mitgliedstaaten und die Einführung des freien Personenverkehrs vor. Nach der Einrichtung des "Schengener Informationssystems" (SIS), das die grenzüberschreitende Verbrechensbekämpfung erleichtert, trat am 26. 3. 1995 das Durchführungsabkommen zum Schengener Abkommen in Kraft. Es sah den vollständigen Abbau der Grenzkontrollen zunächst zwischen Belgien, Deutschland, Frankreich, Luxemburg, den Niederlanden, Spanien und Portugal vor. Italien und Österreich zogen 1998, Griechenland 2000 nach. Dänemark, Finnland und Schweden unterzeichneten 1996 Beitrittsprotokolle zum Schengener Abkommen und wenden dieses so wie die assoziierten Staaten Island und Norwegen seit 2001 an. Nach mehreren Erweiterungen gehören zum Schengen Raum auch noch Norwegen, Island und seit 2008 auch die Schweiz. Bulgarien, Rumänien, Lichtenstein und Zypern werden das Abkommen zu einem späteren Zeitpunkt anwenden. Großbritannien und Irland wenden die Regelungen zu den Außengrenzen nicht an. Auch zwei nicht EU-Staaten; (Island und Norwegen) sind Mitglieder des Schengener Abkommens.
- Schuman-Plan
Der im Mai 1950 vom französischen Außenminister Robert Schuman vorgelegte Plan einer Teilintegration gab den Anstoß für die 1952 verwirklichte Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS).
- Sekundärrecht
siehe Rechtsakte der EU
- Sokrates
Unter dem Namen des griechischen Philosophen werden seit Anfang 1995 die EU-Bildungsprogramme Erasmus, Minerva, Lingua und Comenius zusammengefasst und durch neue Maßnahmen ergänzt. Ziele des Aktionsprogramms sind der Ausbau der europäischen Dimension der Allgemeinbildung sowie die Förderung von Zusammenarbeit und Mobilität und die Verbesserung der Sprachkenntnisse.
- Sonderbeauftragte der Europäischen Union
Nach Art. 33 EUV hat der Hohe Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik vom Rat der Europäischen Union die Möglichkeit, Sonderbeauftragte für besondere politische Fragen zu ernennen. Eingesetzt werden können Sonderbeauftragte etwa, um Krisenherde zu beobachten, Kontakte zu Konfliktparteien aufzunehmen und sie zu beraten, GASP-Aktivitäten mit dem Handeln internationaler Organisationen, wie der UN oder der OSZE, abzustimmen und Informationen auszutauschen. Mit stand März 2010 gibt es EU-Sonderbeauftragte in 11 Regionen; für Zentralasien, die Republik Sudan, die Republik Moldau, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, für den Nahost-Friedensprozess, den Südkaukasus, Afghanistan, Bosnien und Herzegowina, Kosovo sowie die afrikanische Region der Großen Seen und Afrikanische Union.
- Sozialer Dialog
siehe Sozialpartner
- Sozialpartner
Die EU-Kommission ist verpflichtet, die Sozialpartner zu konsultieren, wenn sie sozialpolitische Vorschläge vorlegen möchte. Dieser so genannte "soziale Dialog" hat seinen Ursprung Mitte der 80er Jahre und wird mit den drei wichtigsten Organisationen geführt, welche die Sozialpartner auf europäischer Ebene vertreten: dem Europäischen Gewerkschaftsbund (EGB), der Union der Industrie- und Arbeitgeberverbände Europas (UNICE) und dem Europäischen Zentralverband der öffentlichen Wirtschaft (CEEP).
- Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen
Der Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen (engl. Stabilisation and Association Agreement, SAA) bildet den politischen Rahmen der EU für die westlichen Balkanländer. Die entsprechenden Abkommen regeln die Beziehungen zwischen den jeweiligen Ländern und der EU auf vertraglicher Basis. Sie gleichen den Europa-Abkommen mit früheren Bewerberländern und beinhalten ein finanzielles Hilfsprogramm, das als Gemeinschaftshilfe für Wiederaufbau, Entwicklung und Stabilisierung (CARDS) bezeichnet wird.
- Stabilitäts- und Wachstumspakt
Ziel des von den Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedsländer vereinbarten Stabilitäts- und Wachstumspaktes ist eine bessere Koordinierung und Überwachung der Wirtschaftspolitik und die Vermeidung übermäßiger Defizite. Indem der Pakt die Mitgliedstaaten dazu anhält, ihre Haushaltspolitik zu koordinieren und übermäßige Defizite zu vermeiden, trägt er zur makroökonomischen Stabilität in der EU bei und hat wesentlichen Anteil daran, die Inflation und die Zinssätze niedrig zu halten; beides sind wichtige Faktoren für ein nachhaltiges Wirtschaftswachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen. Wenn ein Mitgliedstaat der Eurozone zur Behebung des übermäßigen Defizits nicht die erforderlichen Schritte unternimmt, kann der Rat (Artikel 126 AEUV) Sanktionen verhängen. Weiteres sind nach den Bestimmungen des Stabilitäts- und Wachstumspaktes die Euro-Teilnehmerstaaten verpflichtet, dem ECOFIN-Rat jährlich aktualisierte Stabilitätsprogramme vorzulegen.
- Stabilitätspakt für Südosteuropa
Auf Initiative Deutschlands vereinbarten im Juni 1999 mehr als 40 Staaten, internationale Finanzinstitutionen und übernationale Organisationen den Stabilitätspakt für Südosteuropa. Ziel ist es, die Staaten Südosteuropas sowohl zur verstärkten Kooperation untereinander zu ermutigen als auch in ihrem Bemühen um Integration in europäische Strukturen zu unterstützen. Der Stabilitätspakt hat sich in drei so genannte "Tische" und deren Arbeitsgruppen, in denen Projekte und Reformvorhaben erarbeitet, vorgestellt, diskutiert und koordiniert werden gegliedert: Tisch 1: Demokratie und Menschenrechte; Tisch 2: Wirtschaft; Tisch 3: (innere und militärische) Sicherheit. Am 27. Februar 2008 wurde der Stabilisierungspakt durch den Regionalen Kooperationsrat für Südosteuropa (SEECP) abgelöst.
- Stimmengewichtung im Rat
Momentan wird das System der Stimmengewichtung bei Ratsentscheidungen angewendet. Die Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit im Rat der Europäischen Union erfolgt nach dem Prinzip der Stimmengewichtung. Nach der derzeitigen Gewichtung erhalten die bevölkerungsstärksten Staaten 27 bis 29 Stimmen, die weniger bevölkerungsstarken Länder zwischen 7 und 14 Stimmen und die "kleinen Länder" 3 oder 4 Stimmen. Zur Beschlussfassung sind 258 von 345 Stimmen erforderlich.
Die Stimmengewichtung ist das Ergebnis eines Kompromisses zwischen den Mitgliedstaaten, die zwar rechtlich gleichgestellt sind, aber eine unterschiedliche Größe aufweisen, die berücksichtigt werden soll. Die Zahl der einem Mitgliedstaat zugewiesenen Stimmen richtet sich in diesem Sinn insbesondere nach der Bevölkerungszahl; ein Korrekturmechanismus bewirkt dabei, dass Staaten mit kleiner Bevölkerungszahl relativ überrepräsentiert sind.
Der AEUV in der Fassung des Vertrages von Lissabon sieht ab November 2014 die Einführung des Prinzips der doppelten Mehrheit vor. Hierbei sind für eine qualifizierte Mehrheit, 55 % der Ratsmitglieder, die mindestens 65 % der EU-Bevölkerung repräsentieren erforderlich.
siehe auch Qualifizierte Mehrheit
- Strukturfonds
Die Strukturfonds sind – ebenso wie der Kohäsionsfonds – Finanzierungsinstrumente der Regionalpolitik der Europäischen Union, die darauf abzielen, das Entwicklungsgefälle zwischen den Regionen und Mitgliedstaaten zu verringern.
Vor dem Hintergrund der Erweiterung um mittlerweile 12 neue Mitgliedstaaten und damit der Verdoppelung des Entwicklungsunterschieds zwischen den Regionen, wurde die Kohäsionspolitik für die Jahre 2007-2013 gründlich überarbeitet.
Im Rahmen der
Finanziellen Vorschau 2007-2013 betragen die Mittel für die Strukturförderung 35,7 % des Gesamtbudgets (308 Milliarden EUR).Ab 2007 wird sich die Kohäsionspolitik auf drei neue Prioritäten konzentrieren:
- Konvergenz (früher "
Ziel 1"): Förderung von Wachstum und Schaffung von Arbeitsplätzen in den am geringsten entwickelten Mitgliedstaaten und Regionen.- Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung (früher "Ziel 2"): Diese Mittel sollen den reicheren Mitgliedstaaten helfen, mit wirtschaftlichen und sozialen Umbrüchen, den Herausforderungen der Globalisierung und dem Übergang zu einer wissensbasierten Gesellschaft umzugehen.
- Territoriale Zusammenarbeit: Es sollen Anreize für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit geschaffen werden, damit gemeinsame Lösungen für Probleme, etwa die Entwicklung von Städten und ländlichen Gebieten gefunden werden können.
Das Gesetzespaket, das am 4. Juli 2006 vom Europäischen Parlament angenommen wurde, um diese Ziele zu unterstützen umfasst eine generelle und vier spezifische Verordnungen (Verordnung zur Rolle des Europäischen Fonds für regionale Entwicklung - EFRE, Verordnung zum Europäischen Sozialfonds - ESF, Verordnung zum Kohäsionsfonds und Verordnung zu einem neuen Instrument, der Europäischen Gruppe für grenzüberschreitende Kooperation.)
- Stockholmer Programm
Das Stockholm Programm wurde am 11. Dezember 2009 durch die Mitgliedstaaten der Europäischen Union verabschiedet und baut auf den vorangegangenen Haager-Programm (2005-2009) auf. Das Fünfjahresprogramm legt die Agenda für die Justiz- und Innenpolitik sowie die Innere Sicherheit der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von 2009 bis 2014 fest.
- Strukturfonds
Die Strukturfonds sind – ebenso wie der Kohäsionsfonds – Finanzierungsinstrumente der Regionalpolitik der Europäischen Union, die darauf abzielen, das Entwicklungsgefälle zwischen den Regionen und Mitgliedstaaten zu verringern. Die Europäische Union stellt hierfür Haushaltsmittel, sogenannte "strukturpolitischen Instrumente", die mit über 30% nach den Ausgaben für die Gemeinsame Agrarpolitik die zweitgrößte Position im EU-Haushalt darstellen zur Verfügung.
Die Finanzierungsinstrumente die zu den Strukturfonds im engeren Sinne zählen sind:
- der Europäische Regionalfonds (EFRE),
- der Europäische Sozialfonds (ESF),
- der Europäische Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft - Abteilung Ausrichtung (EAGFL-A),
- das Finanzinstrument für die Ausrichtung der Fischerei (FIAF)
- Subsidiaritätsprinzip
Der 1993 in Kraft getretene Maastrichter Vertrag hat das Subsidiaritätsprinzip im EU-Recht (Art. 5 EUV) verankert. Das Prinzip besagt, dass die Europäische Union in den Bereichen, die nicht in ihre ausschließliche Zuständigkeit fallen, nur tätig werden darf, "sofern und soweit die Ziele der in Betracht gezogenen Maßnahmen auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend erreicht werden können und daher wegen ihres Umfangs oder ihrer Wirkungen besser auf Gemeinschaftsebene erreicht werden können".
Mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon wurde das Subsidiaritätsprinzip weiter verstärkt um eine engere Einbindung der nationalen Parlamente in das Gesetzgebungsverfahren auf EU-Ebene, insbesondere durch Informationspflichten gegenüber den Parlamenten und das System des so genannten "Frühwarnmechanismus".
- Supranationalität
Der Begriff Supranationalität ist die Abgabe von Zuständigkeiten von einer Nationalstaatlichen Ebene auf eine übergeordnete Ebene. Die übergeordnete Organisation ist dann in der Lage verbindliche Beschlüsse zu fassen. Das Gegenteil ist das Prinzip der Intergouvernementalismus.
T
- Team Europe
Team Europe ist ein Netzwerk der Europäischen Kommission, das sich aus unabhängigen "Konferenzsprecherinnen" und "Konferenzsprechern" zusammensetzt. Ihm gehören mehr als 700 Sprecherinnen und Sprecher aus den 27 EU Mitgliedstaaten an, davon rund 30 Expertinnen und Experten aus Österreich. Die Juristinnen und Juristen, Beraterinnen und Berater oder Wissenschafterinnen und Wissenschafter, die von den Vertretungen der Kommission in den Mitgliedstaaten ausgewählt werden, decken sämtliche Bereiche der Europäischen Union und alle Arbeitssprachen ab.
- Tempus
Tempus (Trans-European Mobility Scheme for University Students) ist ein europaweites Programm zur Zusammenarbeit im Hochschulbereich. Das Programm konzentriert sich vorrangig auf Fachgebiete, die für den wirtschaftlichen und sozialpolitischen Umwandlungsprozess im Mittel- und Osteuropa von besonderer Bedeutung sind.
- Transeuropäische Netze (TEN)
Der Ausbau transeuropäischer Netze (TEN) im Infrastrukturbereich (Verkehr, Energie und Telekommunikation) bildet einen wichtigen Beitrag zur tatsächlichen Verwirklichung der Ziele des Binnenmarktes, nämlich dem Ausgleich der Infrastrukturunterschiede zwischen den Regionen und Mitgliedstaaten der EU.
- Transparenz
Von den EU-Organen häufig verwendeter Ausdruck für die Nachvollziehbarkeit der gemeinschaftlichen Beschlussfassungsprozesse, vor allem innerhalb des Rats der EU. Der Begriff bezieht sich auch auf den vielfach geforderten leichteren Zugang der Bürgerinnen und Bürger zu Informationen und Dokumenten der Union sowie auf eine bessere Verständlichkeit der Rechtsvorschriften (Vereinfachung der Verträge, Kodifizierung der Rechtsvorschriften, redaktionelle Qualität der Rechtsvorschriften usw.). Der Vorwurf der mangelnden Transparenz ist Ausdruck des Gefühls der Bürgerinnen und Bürger Europas, dass die Organe der Union weit entfernte Institutionen sind, deren Beschlüsse sie nicht nachvollziehen können.
Der Reformvertrag (Vertrag von Lissabon) erzielte daher eine Erhöhung der Transparenz, welches durch die einheitliche Rechtspersönlichkeit der Union, eine klarere Kompetenzabgrenzung zwischen der Union und den Mitgliedstaaten und durch die Vereinfachung von Verfahren erreicht werden soll. Zum Beispiel tagt der Rat seit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon bei der Beratung oder Abstimmung von Rechtsetzungsentwürfen öffentlich. Weiteres wird das Subsidiaritätsprinzip durch die direkte Stellungnahmen der nationalen Parlamente im europäischen Gesetzgebungsverfahren und erweiterte Klagemöglichkeiten politisch überwacht.
- Trio-Präsidentschaft
Als Trio- oder Dreier- Präsidentschaft wird das Modell für die Durchführung der halbjährlich wechselnden Ratspräsidentschaft im Rat der Europäischen Union bezeichnet. Hierbei arbeiten je drei Länder, die formal nacheinander die Ratspräsidentschaft einnehmen, über einen Zeitraum von 18 Monaten zusammen und üben gemeinsam die Präsidentschaftsaufgaben aus.
U
- Union der Industrie- und Arbeitgeberverbände Europas
> siehe Sozialpartner
- Unionsbürgerschaft
Die Unionsbürgerschaft ergibt sich aus der Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates, d. h., wer die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates besitzt, gilt auch als Unionsbürger bzw. Unionsbürgerin. Die Unionsbürgerschaft tritt nicht an die Stelle der Staatsangehörigkeit, sondern ergänzt sie.
- UnionsbürgerInnen
Ein Unionsbürger bzw. eine Unionsbürgerin hat neben den im Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehenen Rechten und Pflichten fünf spezifische Rechte: das Recht, sich im gesamten Gebiet der Union frei zu bewegen und aufzuhalten; das aktive und passive Wahlrecht bei Kommunalwahlen sowie bei den Wahlen zum Europäischen Parlament in dem Mitgliedstaat, in dem er seinen Wohnsitz hat; den diplomatischen und konsularischen Schutz durch die Behörden anderer EU-Mitgliedstaaten im Hoheitsgebiet eines dritten Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht vertreten ist; das Petitionsrecht, das Recht, sich an den Europäischen Bürgerbeauftragten bzw. die Europäische Bürgerbeauftragte zu wenden und mit dem Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon auch das Recht , im Rahmen einer Bürgerinitiative die Europäische Kommission aufzufordern, einen Vorschlag in einem in die Zuständigkeit der EU fallenden Bereich zu unterbreiten.
- Unionsrecht
Seit dem Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wird das Recht der Europäischen Union (früher: der Europäischen Gemeinschaft) als Unionsrecht (früher: Gemeinschaftsrecht) bezeichnet.
Es setzt sich sowohl aus den Gründungsverträgen und allen späteren EU-Verträgen (Primärrecht) als auch aus allen in weiterer Folge abgeleiteten Rechtsakten der EU-Organe wie Richtlinien, Verordnungen etc. (Sekundärrecht) zusammen.
Das Unionsrecht umfasst den gesamten sogenannten "Acquis Communautaire".
- Untersuchungsausschuss
Das Europäische Parlament kann auf Antrag eines Viertels seiner Mitglieder Untersuchungsausschüsse zur Klärung von Verstößen gegen das Gemeinschaftsrecht einsetzen. Beispielweise hat das Parlament 1996/1997 zwei Untersuchungsausschüsse zur Überprüfung der Maßnahmen gegen die Tierseuche BSE eingesetzt.
- Unterstützende, koordinierende und ergänzende Zuständigkeit
Auch wenn bestimmte Politikbereiche der Zuständigkeit der Mitgliedstaaten unterliegen, ist die Union nach Art. 6 AEUV für die Durchführung von Maßnahmen zur Unterstützung, Koordinierung oder Ergänzung der Maßnahmen der Mitgliedstaaten zuständig. Wichtig ist dabei eine europäische Zielsetzung. Dies gilt für folgende Bereiche:
- Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit,
- Industrie,
- Kultur,
- Tourismus,
- allgemeine und berufliche Bildung, Jugend und Sport,
- Katastrophenschutz,
- Verwaltungszusammenarbeit.- Ursprungslandprinzip
Das Ursprungslandprinzip regelt die Zolltarife und einfuhrrechtliche Behandlung von Importgütern. Importe unterliegen den mit dem Ursprungsland vereinbarten Bestimmungen. In der steuerlichen Behandlung findet das Ursprungslandprinzip keine Anwendung. Da die Angleichung der indirekten Steuern in der Union noch nicht gelungen ist, werden im gewerblichen Warenverkehr zwischen zwei Staaten die Waren bei der Ausfuhr an der Grenze von der Steuer entlastet und bei der Einfuhr wieder belastet – die Besteuerung findet also im Bestimmungsland statt.
V
- Vereinfachtes Änderungsverfahren
Seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon gibt es zwei Arten von vereinfachten Verfahren zur Änderung der EU-Verträge. Der wesentliche Unterschied zum Ordentliches Änderungsverfahren ist, dass hier kein neuer Vertrag zur Änderung der bestehenden Verträge ausgearbeitet wird, sondern dass der Europäische Rat einstimmig – also mit Zustimmung aller seiner Mitglieder – einen Beschluss, mit dem Bestimmungen der Verträge geändert werden, fasst. Die beiden Arten von vereinfachten Änderungsverfahren unterscheiden sich sowohl in den Voraussetzungen – also wann das eine oder das andere vereinfachte Änderungsverfahren Anwendung findet – als auch in der Vorgehensweise. Nach der Rechtsgrundlage im EUV wird unterschieden in das vereinfachte Änderungsverfahren nach Art. 48 Abs. 6 EUV und das vereinfachte Änderungsverfahren nach Art. 48 Abs. 7 EUV.
siehe Änderung der Verträge
- Vereinfachtes Änderungsverfahren (Art. 48 Abs. 6 EUV)
Im vereinfachten Änderungsverfahren nach Art. 48 Abs. 6 EUV können Bestimmungen über die internen Politikbereiche der EU (geregelt im Dritten Teil des AEUV) geändert werden. Dies betrifft maßgebliche Arbeitsbereiche der EU (z.B. in Fragen des Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehrs, Wettbewerb, Handelspolitik, Landwirtschaft, Zollwesen, Sozialpolitik, Kultur, Gesundheitswesen, berufliche Bildung, Jugend, Verbraucherschutz, usw.). Voraussetzung für eine solche Änderung ist aber, dass dies nicht zur Ausdehnung der an die EU übertragenen Zuständigkeiten führen darf. Die Regierung jedes Mitgliedstaates, das Europäische Parlament oder die Europäische Kommission kann dem Europäischen Rat einen Entwurf zur Änderung der Bestimmungen vorlegen. Alle Mitglieder des Europäischen Rates müssen einem solchen Beschluss – nach Anhörung des Europäischen Parlaments und der Europäischen Kommission – zustimmen. Betreffen die Änderungen den institutionellen Bereich der Währungsunion, kommt auch der EZB ein Anhörungsrecht zu. Damit der Beschluss des Europäischen Rates in Kraft treten kann, ist die Zustimmung aller Mitgliedstaaten, also in der Regel die Genehmigung durch die nationalen Parlamente, erforderlich.
siehe Änderung der Verträge und Vereinfachtes Änderungsverfahren
- Vereinfachtes Änderungsverfahren (Art. 48 Abs. 7 EUV)
Im vereinfachten Änderungsverfahren nach Art. 48 Abs. 7 EUV kann Folgendes geändert werden:
- - In Bereichen, in denen der Rat mit Einstimmigkeit beschließt, kann der Übergang zum Mehrstimmigkeitsprinzip beschlossen werden (mit Ausnahme des militärischen und verteidigungspolitischen Bereichs).
- - In Bereichen, in denen das besondere Gesetzgebungsverfahren Anwendung findet, kann die Anwendung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens beschlossen werden.
Die Initiative zu einer solchen Vertragsänderung geht vom Europäischen Rat aus. Bevor er jedoch einstimmig und mit Zustimmung des Europäischen Parlaments einen entsprechenden Beschluss fassen kann, wird die Initiative an die nationalen Parlamente übermittelt. Diese haben innerhalb der auf die Übermittlung folgenden sechs Monate Zeit, von ihrem Ablehnungsrecht Gebrauch zu machen. Lehnt innerhalb der sechs Monate ein einziges Parlament die Initiative ab, kann der Europäische Rat keinen Beschluss fassen. Wird die Initiative hingegen nicht abgelehnt, kann der Europäische Rat die Vertragsänderung beschließen.
siehe Änderung der Verträge und Vereinfachtes Änderungsverfahren
- Verfahren der Zusammenarbeit
Das "Verfahren der Zusammenarbeit", das durch die Einheitliche Europäische Akte (1986) eingeführt wurde, galt nach dem Vertrag von Amsterdam nur noch für bestimmte Bereiche der Wirtschafts- und Währungsunion.
Im Vertrag von Lissabon wurde das Verfahren der Zusammenarbeit gänzlich abgeschafft.
siehe Rechtsetzungsverfahren
- Verfassung für Europa
Die europäische Verfassung - der "Vertrag über eine Verfassung für Europa" – war als ein bedeutender Schritt zur Vertiefung der europäischen Integration gedacht. Der Entwurf eines EU-Verfassungsvertrages wurde 2003 von einem Europäischen Konvent erarbeitet und am 29. Oktober 2004 von den damals 25 Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten in Rom unterzeichnet. Nach zwei negativen Volksabstimmungen in den Niederlanden und Frankreich 2005 ist der Vertrag, der eigentlich 2006 in Kraft hätte treten sollen, gescheitert.
Stattdessen trat 2009 der Vertrag von Lissabon in Kraft.
- Vermittlungsausschuss
Der Vermittlungsausschuss ist ein gemeinsames Gremium des Europäischen Parlaments und des Rates. Er wird dann einberufen, wenn es über einen geplanten Rechtsakt, der nur im Einvernehmen zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat beschlossen werden kann (ordentliches Gesetzgebungsverfahren), zu keiner Einigung kommt.
Aufgabe des Vermittlungsausschusses ist es, eine Annäherung der Standpunkte zu erzielen. Der Vermittlungsausschuss besteht aus den 27 Mitgliedern des Rates oder ihren VertreterInnen und aus mehreren VertreterInnen des Parlaments. Auch die Kommission beteiligt sich an den Arbeiten des Vermittlungsausschusses, um eine Annäherung zwischen den Positionen des Europäischen Parlaments und des Rates zu fördern.
- Verordnung
Eine Verordnung ist die stärkste Form der Rechtsetzung auf EU-Ebene. Sie hat allgemeine Geltung, ist in allen Teilen verbindlich und gilt nach der Verabschiedung ohne weitere Umsetzung unmittelbar in jedem EU-Mitgliedstaat.
siehe Rechtsakte der EU und Gesetzgebungsakte
- Verstärkte Zusammenarbeit
Durch die Verstärkte Zusammenarbeit, die mit dem Vertrag von Amsterdam (1999) eingeführt wurde, wird es einer begrenzten Zahl von Mitgliedstaaten der Europäischen Union ermöglicht, unter Wahrung des einheitlichen institutionellen Rahmens eine Vertiefung der europäischen Integration voranzutreiben. Die Verträge von Nizza und Lissabon haben die Mechanismen zur Unterstützung einer besseren Zusammenarbeit verändert.
Mit dem Vertrag von Nizza (2002) wurden wichtige Vereinfachungen dieses Mechanismus eingeführt:
- Die Mindestzahl der für eine verstärkte Zusammenarbeit erforderlichen Mitgliedstaaten wurde gegenüber dem Vertrag von Amsterdam um die Hälfte auf acht verringert, und zwar unabhängig von der Gesamtzahl der Mitgliedstaaten.
- Die Begründung einer verstärkten Zusammenarbeit kann nicht mehr von einem einzelnen Mitgliedstaat verhindert werden.
- Die Durchführung der verstärkten Zusammenarbeit wurde um eine weitere Bedingung ergänzt, d. h. sie darf weder den Binnenmarkt noch den wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt beeinträchtigen.
Der Vertrag von Nizza führte auch die Möglichkeit einer verstärkten Zusammenarbeit im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP), mit Ausnahme militärischer Fragen und der Verteidigung, ein.
Eine verstärkte Zusammenarbeit darf jedoch die Zuständigkeiten/Kompetenzen der Europäischen Union nicht ausdehnen und es gelten weiterhin die in den Verträgen festgelegten Beschlussfassungsformen (qualifizierte Mehrheit, Einstimmigkeit etc.).
Diesbezüglich hat der Vertrag von Lissabon durch die Einführung der "Passerelle-Klausel" einen Übergang von Einstimmigkeit zur qualifizierten Mehrheit ermöglicht, und es im Rahmen der Verstärkten Zusammenarbeit anwendbar gemacht.
- Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
Der "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" hieß bis zum am 1.12.2009 in Kraft getretenen Vertrages von Lissabon "Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft". Der AEUV ist einer der Gründungsverträge der Europäischen Union (EU). Zusammen mit dem Vertrag über die Europäische Union (EUV) bildet der AEUV die primärrechtliche Grundlage des politischen Systems der EU. Der AEUV ist in den 23 Amtssprachen der Europäischen Union abgefasst.
siehe Gründungsverträge
- Vertrag über die Europäische Union (EUV)
Die EU wurde durch den Vertrag von Maastricht (Vertrag über die Europäische Union) gegründet. Der Vertrag über die Europäische Union (EUV) ist daher einer der Gründungsverträge der EU. Zusammen mit dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) bildet der EUV die primärrechtliche Grundlage des politischen Systems der EU. Der EUV ist in den 23 Amtssprachen abgefasst.
siehe Gründungsverträge
- Vertrag von Amsterdam
Der 1997 unterzeichnete und 1999 in Kraft getretene Vertrag von Amsterdam war nach der
Einheitlichen Europäischen Akte und dem Vertrag von Maastricht das dritte große Reformpaket der Römischen Verträge. Er brachte die Aufnahme von Bestimmungen über eine gemeinsame Beschäftigungspolitik, die Vergemeinschaftung von Teilen des Bereiches
Justiz und Inneres und die Zielvorgabe der Schaffung eines
Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts für die in der 3. Säule verbleibenden Bereiche der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen, ferner eine Weiterentwicklung der
GASP, eine Stärkung der Kompetenzen des Europäischen Parlamentes und die Möglichkeit der verstärkten Zusammenarbeit zwischen einzelnen Mitgliedstaaten.siehe Änderung der Verträge
- Vertrag von Lissabon
Der Vertrag von Lissabon (auch Reformvertrag genannt) ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Er wurde am 13. Dezember 2007 unter portugiesischer Ratspräsidentschaft in Lissabon unterzeichnet und ist am 1. Dezember 2009 in Kraft getreten. Der Vertrag soll das erweiterte Europa handlungsfähiger, demokratischer und transparenter machen.
Zu den Neuerungen des Vertrags von Lissabon zählen unter anderem das Aufgehen der EG in der EU, die Ausstattung der EU mit eigener Rechtspersönlichkeit, die Einführung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens (das bisherige Mitentscheidungsverfahrens) und des besonderen Gesetzgebungsverfahrens (je nach Vertragsartikel kann es sich dabei um das Anhörungs- oder das Zustimmungsverfahren handeln), die Ausweitung des ordentlichen Gesetzgebungsverfahrens auf die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen, die stärkere Beteiligung der nationalen Parlamente bei der Rechtsetzung der EU, die Einführung einer Europäischen Bürgerinitiative, die Vertiefung des europäischen Aufbauwerks und Einführung eines/einer Hohen Vertreters/Vertreterin der EU für Außen- und Sicherheitspolitik sowie die rechtliche Gleichstellung der Charta der Grundrechte mit den EU-Verträgen als Primärrecht der EU.siehe Änderung der Verträge
- Vertrag von Maastricht
Der Vertrag von Maastricht, auch Vertrag über die Europäische Union genannt, wurde 1992 in Maastricht unterzeichnet und trat mit 1. November 1993 in Kraft. Nach der Einheitlichen Europäischen Akte (1987) war er die zweite große Reform der Römischen Verträge. Eine wesentliche Weiterentwicklung stellten die Bestimmungen zur Schaffung einer Wirtschafts- und Währungsunion dar, sowie die Weiterentwicklung der Grundlagen für eine Politische Union, wie die Überführung der Europäischen Politischen Zusammenarbeit in eine
Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik ("2. Säule") und die Einrichtung einer
Zusammenarbeit in den Bereichen Justiz und Inneres ("3. Säule"). Rechtliche Grundlage der 1. Säule des EU-Vertrages sind die ursprünglichen Europäischen Gemeinschaften, nämlich die Europäische Gemeinschaft (früher: Europäische Wirtschaftsgemeinschaft) und die Europäische Atomgemeinschaft, sowie bis 2002 auch die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl. Das gemeinsame Dach dieser drei Säulen ist die Europäische Union. Mittlerweile wurden auch weite Bereiche der 3. Säule in die 1. Säule integriert.
Mittlerweile wurde mit dem Vertrag von Lissabon die Säulenstruktur aufgelöst und Sonderrechtsakte der zweiten und dritten Säule abgeschafft. Die erste Säule wurde in "EU" umbenannt und die 3. Säule geht ebenfalls in der EU auf. Die Sonderstellung der GASP/GSVP bleibt jedoch weiterhin bestehen.
siehe Gründungsverträge und Änderung der Verträge
- Vertrag von Nizza
Der Vertrag von Nizza wurde im Dezember 2000 auf der Tagung des Europäischen Rates in Nizza angenommen, am 26. Februar 2001 unterzeichnet und trat am 1. Februar 2003 in Kraft. Mit dem Vertrag wurden in erster Linie die notwendigen institutionellen Reformen für die Aufnahme von neuen Mitgliedern in die Europäische Union geschaffen und damit der EU-Beitritt von zehn Ländern im Jahr 2004 sowie von Bulgarien und Rumänien ermöglicht. Sie betrafen etwa die Größe und Zusammensetzung der Kommission, die Stimmengewichtung im Rat, die Ausweitung der mit
qualifizierter Mehrheit zu treffenden Entscheidungen, sowie eine flexiblere Gestaltung der verstärkten Zusammenarbeit. Die komplizierten Entscheidungsmechanismen, die dieser Vertrag festschreibt, führten dann zum so genannten "Post-Nizza-Prozess" und schließlich zur Einberufung des
EU-Konvents, der einen Entwurf für eine Europäische Verfassung ausarbeitete.siehe Änderung der Verträge
W
- Warenverkehr
Der freie Warenverkehr ist eine der vier Grundfreiheiten im
Gemeinsamen Markt/Binnenmarkt. Freier Warenverkehr erfordert einerseits die Harmonisierung der Zölle und Steuern, andererseits einheitliche Regelungen auf den Gebieten des Gesundheits-, Verbraucher- und Umweltschutzes, sowie die Beseitigung aller weiteren Handelshemmnisse innerhalb der Grenzen der EU. Trotz weitgehender Verwirklichung des freien Warenverkehrs ist eine weitere Anpassung und Fortentwicklung des Rechtsbestandes bis zur vollständigen Verwirklichung des Binnenmarktes erforderlich.- Weißbücher
Die von der Kommission veröffentlichten Weißbücher enthalten Vorschläge für ein gemeinschaftliches Vorgehen in einem bestimmten Bereich. Sie knüpfen zum Teil an Grünbücher an, die einen Konsultationsprozess auf europäischer Ebene in Gang setzen. Wird ein Weißbuch vom Rat positiv aufgenommen, kann aus ihm ein Aktionsprogramm der Union für den betreffenden Bereich entstehen.
- Wirtschafts- und Sozialausschuss
Der Wirtschafts- und Sozialausschuss (WSA) der EU wurde 1957 geschaffen. Er vertritt die Interessen verschiedener wirtschaftlicher und gesellschaftlicher Gruppierungen in der Europäischen Union. Die Mitglieder des WSA teilen sich in drei Gruppen auf: ArbeitgeberInnen, ArbeitnehmerInnen und VertreterInnen spezifischer Tätigkeitsbereiche (Landwirtinnen/Landwirte, Handwerkerinnen/Handwerker, KMU und Industrie, freie Berufe, KonsumentenvertreterInnen usw.). Die Mitglieder des Ausschusses werden vom Rat durch einstimmigen Beschluss auf vier Jahre ernannt. Wiederernennung ist zulässig.
Der Ausschuss wird vor der Annahme zahlreicher Rechtsakte in den Bereichen Binnenmarkt, Bildung, Verbraucherschutz, Umweltpolitik, regionale Entwicklung und Soziales gehört. Mit Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags hat sich die Zahl der Angelegenheiten, in denen eine Anhörung des Wirtschafts- und Sozialausschusses vorgesehen ist, erhöht (neue Beschäftigungspolitik, neue Bestimmungen in den Bereichen Soziales, Gesundheitswesen und Chancengleichheit).
- Wirtschafts- und Währungsunion
Die Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) wurde erstmals im Vertrag von Maastricht verankert. Ziel war es, Stabilität und Wachstum in der EU sicherzustellen und eine gemeinsame Währung einzuführen. Der Euro wurde 1999 als Verrechnungswährung eingeführt und seit 1. Jänner 2002 auch in Bargeldform. Derzeit nehmen 17 EU Mitgliedstaaten an der WWU teil: Belgien, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Irland, Italien, Luxemburg, Malta, Niederlande, Österreich, Portugal, Slowakei, Slowenien, Spanien und Zypern.
Dänemark und Großbritannien hatten sich im Vertrag von Maastricht eine Opting-out-Klausel vorbehalten, von dieser Gebrauch gemacht und somit den Euro nicht eingeführt.
Z
- Ziel 1
Als Ziel-1-Gebiete wurden jene Regionen der EU bezeichnet, die in unterschiedlichen Bereichen noch Nachholdbedarf und Entwicklungsrückstand im Vergleich zu anderen EU-Regionen aufweisen. Sie enthielten spezielle Förderungen aus dem Strukturfonds.
Zwischen 2000 und 2006 standen rund 151 Milliarden Euro für Ziel-1-Gebiete zur Verfügung. In Österreich galt etwa bis vor kurzem das gesamte Burgenland als Ziel-1–Gebiet, es erhielt zwischen 2000 und 2006 Zuschüsse in der Höhe von 283 Millionen Euro.
Vor dem Hintergrund der Erweiterung um mittlerweile 12 neue Mitgliedstaaten und damit der Verdoppelung des Entwicklungsunterschieds zwischen den Regionen, wurde der Strukturfonds für die Jahre 2007 - 2013 gründlich überarbeitet.
- Ziel 2
Als Ziel-2-Gebiete wurden jene Regionen der EU bezeichnet, die Strukturprobleme hatten. Um diese Gebiete wiederzubeleben, erhielten sie spezielle Förderungen aus dem Strukturfonds.
Ziel-2-Gebiete zeichneten sich etwa durch einen Rückgang an traditionellen Aktivitäten, Strukturprobleme im Industrie- und Dienstleistungssektor sowie Krisensituationen im urbanen Bereich aus. Mit den Förderungen sollten vor allem wirtschaftliche und soziale Prozesse im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung unterstützt werden. In der Finanzperiode 2000 - 2006 wurden im Rahmen von Ziel 2 rd. 22 Mrd. Euro ausgeschüttet. Österreichische Ziel-2-Gebiete wurden in diesem Zeitraum mit 733 Millionen Euro unterstützt.
Vor dem Hintergrund der Erweiterung um mittlerweile 12 neue Mitgliedstaaten und damit der Verdoppelung des Entwicklungsunterschieds zwischen den Regionen, wurde der Strukturfonds für die Jahre 2007 - 2013 gründlich überarbeitet.
- Ziel 3
Aus dem
Strukturfonds der Europäischen Union, wurden in der Finanzperiode 2000 -2006 nicht nur EU-Regionen mit Entwicklungsrückstand (Ziel 1) und Regionen mit Strukturpoblemen (Ziel 2) gefördert, sondern auch Anpassungsmaßnahmen auf den Gebieten Bildung, Ausbildung und Beschäftigung unterstützt (Ziel 3). Alle nicht unter Ziel 1 fallenden Regionen konnten auf Ziel-3-Mittel zurückgreifen. Für dieses Programm standen in einem Zeitraum von sieben Jahre 24,05 Mrd. Euro zur Verfügung, Österreich wurde zwischen 2000 und 2006 mit 572 Millionen Euro gefördert.Vor dem Hintergrund der Erweiterung um mittlerweile zwölf neue Mitgliedstaaten und damit der Verdoppelung des Entwicklungsunterschieds zwischen den Regionen, wurde der Strukturfonds für die Jahre 2007 - 2013 gründlich überarbeitet.
- Zollunion
Die Zollunion ist wesentlicher Bestandteil des gemeinsamen Markts. Die wichtigsten Elemente der Zollunion sind: Aufhebung aller Zölle und Beschränkungen zwischen den EU-Mitgliedstaaten, ein gemeinsamer Zolltarif für Güter aus Drittländern sowie eine gemeinsame Handelspolitik als Wirkung der Zollunion nach außen (z. B. einheitliches Auftreten der Gemeinschaft auf internationaler Ebene).
- Zuständigkeiten der EU
siehe Zuständigkeitsverteilung
- Zuständigkeitsverteilung
Folgende Arten von Zuständigkeiten der EU werden unterschieden: Ausschließliche Zuständigkeit, geteilte Zuständigkeit und unterstützende, koordinierende und ergänzende Zuständigkeit.
- Zustimmungsverfahren
Nach dem "Zustimmungsverfahren" erhält ein geplanter Rechtsakt nur dann Rechtskraft, wenn das Europäische Parlament ihm mit absoluter Mehrheit bzw. relativer Mehrheit seiner Mitglieder zugestimmt hat.
Ist in dem jeweiligen Vertragsartikel, auf den sich der Vorschlag für einen Rechtsakt gründet, das Zustimmungsverfahren als Verfahren für die Annahme des Rechtsakts vorgesehen und wird es als besonderes Gesetzgebungsverfahren bezeichnet, handelt es sich beim erlassenen Rechtsakt um einen Gesetzgebungsakt.
siehe Rechtsetzungsverfahren
