B
- Barcelona-Prozess
siehe EUROMED
- Beitrittsverhandlungen
In Beitrittsverhandlungen werden die Modalitäten des EU-Beitritts, die damit verbundene Übernahme der geltenden Rechtsvorschriften ("acquis communautaire") sowie die durch eine Aufnahme erforderlich werdenden Anpassungen der EU-Verträge verhandelt.
Diese Bereiche werden anschließend zwischen den Mitgliedstaaten und dem Antrag stellenden Staat in einem entsprechenden Abkommen geregelt. Ein ausgearbeiteter Beitrittsvertrag muss in allen Mitgliedstaaten sowie vom Europäischen Parlament ratifiziert werden.
- Benchmarking
Der Begriff Benchmarking (engl. Maßstäbe setzen) beschreibt einen systematischen und kontinuierlichen Prozess des Vergleichens von Ländern, Unternehmen oder Industrien. Hierbei werden durch zielgerichtete Vergleiche die Leistung gemessen, und als "Benchmark" bezeichnet.
Um eine Leistungsoptimierung zu bewerkstelligen wird versucht durch Orientierung an den Besten einer vergleichbaren Gruppe die best möglichen Methoden und Praktiken (Best Practices – bestes Verfahren) zu identifizieren und zu implementieren.
- Besondere Gesetzgebungsverfahren
Seit dem Vertrag von Lissabon gibt es – neben dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren – auch das besondere Gesetzgebungsverfahren. Dieses ist jedoch nicht einheitlich geregelt, sondern es ist aus der jeweiligen Rechtsgrundlage im AEUV, auf die sich der Legislativvorschlag stützt, ersichtlich, wie das besondere Gesetzgebungsverfahren im Einzelfall durchzuführen ist. Grundsätzlich handelt es sich bei einem besonderen Gesetzgebungsverfahren um ein Verfahren, in dem entweder der Rat mit Beteiligung des Parlaments oder das Parlament mit Beteiligung des Rates entscheidet. Wie diese Beteiligung im konkreten Fall aussieht, bestimmt der jeweilige Vertragsartikel des AEUV, der die Rechtsgrundlage bildet. Dabei gibt es zwei Möglichkeiten: entweder ist die Zustimmung des anderen EU-Organs erforderlich (wie im Zustimmungsverfahren) oder es ist dessen Anhörung – in Form einer Stellungnahme – vorgesehen (wie im Anhörungsverfahren).
siehe Rechtsetzungsverfahren und Gesetzgebungsakte
- Beschäftigungspakt
Auf dem Treffen des Europäischen Rats in Köln im Juni 1999 beschlossen die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten den Europäischen Beschäftigungspakt. Der Beschäftigungspakt zielt darauf ab, eine beschäftigungspolitische Gesamtstrategie aller zu entwickeln, günstigere gesamtwirtschaftliche Rahmenbedingungen zu schaffen und die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit in ein mittel- und langfristiges Konzept einzufügen.
- Beschlüsse
Ein Beschluss ist ein Rechtsakt der Europäischen Union und als solcher Bestandteil des Sekundärrechts der Union. Er kann an individuelle AdressatInnen (Mitgliedstaaten, Unternehmen oder Einzelpersonen; früher "Entscheidung") oder an die Allgemeinheit gerichtet sein. Verschiedene Organe der Europäischen Union können Beschlüsse fassen (z.B. die Europäische Kommission, der Rat der EU oder der Europäische Rat).
Wichtige Anwendungsfälle sind z.B.:
- Beschlüsse im Rahmen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
- Beschlüsse betreffend die Verhandlungen und den Abschluss von internationalen Übereinkünften
- Beschlüsse des Europäischen Rates im Rahmen des vereinfachten Änderungsverfahren zur Änderung der EU-Verträgesiehe Rechtsakte der EU
- Binnenmarkt
Bereits im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG, 1958) wurde das Ziel der Errichtung eines Gemeinsamen Marktes ohne Binnengrenzen im gesamten EU-Raum verankert, in dem der freie Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr (die vier Grundfreiheiten) gewährleistet sind.
In der Einheitlichen Europäischen Akte (1987) wurde für die Vollendung dieses Binnenmarktes das Zieldatum 31.12.1992 festgelegt. Heute kann der Binnenmarkt zwar als weitgehend realisiert bezeichnet werden, an seiner vollständigen Umsetzung in Detailbereichen wird aber noch gearbeitet.
- Bologna-Prozess
Die Bologna-Erklärung bildet den Auftakt des Bologna-Prozesses zur Harmonisierung der unterschiedlichen Hochschulsysteme und zur Einführung eines transparenten dreigliedrigen Systems (Bachelor – Master – Promotion).
Weitere Ziele des Bologna-Prozesses sind die Förderung der Mobilität von Studierenden, Lehrkräften und Wissenschaftlern, die Sicherung der Qualität der Bildung und die Berücksichtigung der europäischen Dimension in der Hochschulbildung.
- Bürgerbeauftragter / Bürgerbeauftragte
Das Europäische Parlament ernennt für die Dauer einer Wahlperiode von 5 Jahren einen Bürgerbeauftragten bzw. eine Bürgerbeauftragte, (auch Ombudsmann genannt), der / die Beschwerden über Missstände bei der Tätigkeit der EU-Organe oder EU-Einrichtungen der Gemeinschaft entgegen nimmt. Jede/r UnionsbürgerIn hat das Recht, sich über Missstände in der Verwaltung innerhalb von 2 Jahren ab Kenntnis der vorgebrachten Vorwürfe beim Bürgerbeauftragten zu beschweren.
