G
- Galileo
Galileo ist die Bezeichnung eines Europäischen Satellitennavigationssystems, das in Zukunft mit Hilfe von 30 Satelliten und Bodenstationen genaue Zeitsignale ausstrahlen soll, anhand derer man mit einem Empfangsgerät den Standort eines Objekts bestimmen kann. Dieses Navigationssystem wurde nach einer gemeinsamen Initiative der Europäischen Union mit der Europäischen Weltraumorganisation (ESA) entwickelt. Diese Einrichtung soll in den Sektoren Verkehrswesen, soziale Einrichtungen, Justiz und Zoll, Bauwesen, Not- und Rettungsdienste oder Freizeitsektoren eingesetzt werden. Überdies wird Galileo durch die vom EU-Parlament im Juli 2008 verabschiedete Resolution" Bedeutung des Weltraums für die Sicherheit Europas" für Operationen im Rahmen der Europäischen Sicherheits- und Verteidigungspolitik (ESVP) zu Verfügung gestellt.
- Gegenseitige Anerkennung
Das Prinzip der Gegenseitigen Anerkennung gewährleistet den freien Waren- und Dienstleistungsverkehr auch ohne Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten. Ein Mitgliedstaat kann den Verkauf eines in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellten Erzeugnisses nicht verbieten, auch wenn dieses Erzeugnis nach anderen technischen oder qualitativen Vorschriften als den für die inländischen Erzeugnisse geltenden Vorschriften produziert wurde. Es gibt eine Ausnahme von diesem Prinzip: Der Bestimmungsmitgliedstaat kann das Vermarkten des Produkts in dessen derzeitigen Form verweigern, wenn er beweisen kann, dass das Produkt Allgemeininteressen wie Schutz der Gesundheit, der Verbraucher oder der Umwelt verletzen würde.
- Gemeinsame Agrarpolitik (GAP)
Die Landwirtschaft und der Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen sind durch die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) geregelt. Die bedeutendsten Ziele der GAP sind:
1) die Steigerung der Produktivität und Sicherung des Lebensstandards der Landwirtinnen und Landwirte
2) eine Stabilisierung der Märkte
3) die Sicherstellung der Versorgung mit landwirtschaftlichen Produkten
4) angemessene Preise für die agrarische Produktion und
5) die Entwicklung des ländlichen Raumes.
Für die Rechtsetzung im Bereich GAP ist der Rat für Landwirtschaft und Fischerei zuständig. Die EU- Kommission arbeitet überwiegend Verordnungen und Richtlinien aus und das Europäische Parlament kann, seit Inkrafttreten des Vertrages von Lissabon, auch bei Entscheidungen mitwirken.
- Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP)
Die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) wurde durch den Vertrag von Maastricht (1993) als "2. Säule" der EU errichtet. Sie trat damit an die Stelle der seit den 70-er Jahren bestehenden Europäischen Politischen Zusammenarbeit. Sie soll helfen, der EU auf internationaler Ebene Identität zu verleihen. Als Hauptziele werden im Vertrag über die EU folgende genannt: Wahrung gemeinsamer Werte und grundlegender Interessen der EU; Stärkung der Sicherheit der EU; Wahrung des Friedens und Stärkung der internationalen Sicherheit; Förderung der internationalen Zusammenarbeit; Stärkung der Demokratie und Rechtstaatlichkeit sowie Achtung der Menschenrechte. Seit Inkrafttreten des Vertrags von Lissabon wurde die Säulenstruktur aufgehoben und die Politikbereiche in einer Säule vereinigt.
- Gemeinsame Handelspolitik
Die gemeinsame Handelspolitik umfasst Maßnahmen zur Regelung und Steuerung der Außenhandels mit Drittstaaten und fällt unter die ausschließliche Zuständigkeit der EU. Ziel der gemeinsamen Handelspolitik ist es, zur harmonischen Entwicklung des Welthandels, zur schrittweisen Beseitigung der Beschränkungen im internationalen Handel und zum Abbau der Zollschranken beizutragen. Sie ist vom Binnenmarkt zu unterscheiden, der für die Umsetzung der Handelsbeziehungen der Mitgliedstaaten untereinander bestimmend ist.
- Gemeinschaftsrecht
siehe Europarecht - Unionsrecht
- Gesetzgebungsakte (Legislativakte)
Als Gesetzgebungsakte bzw. Legislativakte werden diejenigen verbindlichen Rechtsakte der EU - Richtlinien, Verordnungen und Beschlüsse - bezeichnet, die in einem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren oder einem besonderen Gesetzgebungsverfahren angenommen werden.
- Geteilte Zuständigkeit
Eine Vielzahl von Politikbereichen fällt in die sogenannte geteilte Zuständigkeit. Diese Form der Zuständigkeit sieht vor, dass die Union in einem bestimmten Politikbereich, z.B. im Verbraucherschutz, tätig werden kann; dies bedeutet aber nicht – wie im Falle der ausschließlichen Zuständigkeit -, dass die Mitgliedstaaten in diesem Bereich ihre Kompetenzen verlieren. Die Mitgliedstaaten können ihre Kompetenzen ausüben:
1. solange die EU nicht tätig wird oder
2. wenn eine bereits auf EU-Ebene ausgeübte Kompetenz rückübertragen wird.
Wird aber auf EU-Ebene ein Rechtsakt erlassen, dürfen die Mitgliedstaaten keine widersprechenden Maßnahmen ergreifen (sog. "Sperrwirkung").Art. 4 AEUV besagt, dass alle Zuständigkeiten der Union, die nicht unter die ausschließliche Zuständigkeit oder unter die unterstützende, koordinierende oder ergänzende Zuständigkeit fallen, geteilte Zuständigkeiten sind. Dies gilt insbesondere für folgende Hauptbereiche:
- Binnenmarkt,
- Sozialpolitik hinsichtlich der im AEUV genannten Aspekte,
- wirtschaftlicher, sozialer und territorialer Zusammenhalt,
- Gemeinsame Agrarpolitik (GAP) und Fischerei (ausgenommen die Erhaltung der biologischen Meeresschätze),
- Umwelt,
- Verbraucherschutz,
- Verkehr,
- transeuropäische Netze,
- Energie,
- Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts,
- gemeinsame Sicherheitsanliegen im Bereich der öffentlichen Gesundheit hinsichtlich der im AEUV genannten Aspekte.In den Bereichen Forschung, technologische Entwicklung und Raumfahrt sowie in den Bereichen Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe können sowohl Union als auch Mitgliedstaaten tätig werden. In diesen Fällen hindert die Ausübung der Zuständigkeit durch die Union die Mitgliedstaaten nicht daran, weiterhin ihre Zuständigkeit auszuüben.
siehe Zuständigkeitsverteilung
- Gleichstellung
Bereits 1957 wurde im Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft das Gleichheitsprinzip verankert. Artikel 141 besagt, dass Männer und Frauen gleiches Entgelt bei gleichwertiger Arbeit erhalten sollen. Ab 1975 wurde in mehreren Richtlinien die Gleichbehandlung auch beim Zugang zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg festgeschrieben, um jegliche Diskriminierung in der Arbeitswelt auszuschließen. Danach wurde sie auch im Bereich der sozialen Sicherheit - für die gesetzlichen wie für die betrieblichen Systeme - verankert. Durch den Vertrag von Amsterdam wurde der begrenzte Geltungsbereich des Art. 141 ausgeweitet und die Gleichstellung von Frauen und Männern als eine der Aufgaben der Gemeinschaft festgeschrieben. Auch in die Charta der Grundrechte wurde das Prinzip der Gleichheit von Frauen und Männern in allen Bereichen aufgenommen. Durch den am 1. Mai 1999 in Kraft getretenen Vertrag von Amsterdam wurden die Rechte und Pflichten der Bürger durch die Aufnahme eines Verbots von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in den Vertrag erweitert.
- Grenzkontrollen
Waren- und Personenkontrollen sind auf Grund unterschiedlicher nationaler Rechts-, Steuer-, Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften zwischen verschiedenen Staaten notwendig. Der Fahrplan zur Vollendung des Binnenmarktes sah durch eine Harmonisierung bzw. gegenseitige Anerkennung der unterschiedlichen Regelungen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union den Abbau der Grenzkontrollen an EU-Binnengrenzen bis zum 1.1.1993 vor. Im Bereich des Warenverkehrs ist dieses Ziel erreicht worden; wegen nationaler Vorbehalte und ungelöster Sicherheitsprobleme hat sich der Abbau der Personenkontrollen im Rahmen des Schengener Abkommens allerdings verzögert. Erst im März 1995 wurden die systematischen Grenzkontrollen im Rahmen des Schengener Abkommens zwischen acht EU-Staaten vollständig beseitigt. Der Schengen-Raum wurde schrittweise auf fast alle Mitgliedstaaten ausgeweitet. Österreich unterzeichnete das Übereinkommen am 28. April 1995. Derzeit gehören 22 Länder der EU sowie Island, Schweiz und Norwegen zum Schengen-Raum. Die EU-Staaten Großbritannien und Irland haben Ausnahmen erwirkt und setzten das Schengener-Abkommen nicht vollständig um. Die EU-Mitglieder Zypern, Bulgarien und Rumänien gehören noch nicht zum Schengen-Raum.
- Grünbuch
Ein "Grünbuch" ist ein von der Kommission veröffentlichtes Dokument, das eine Debatte über ein bestimmtes Thema in Gang setzen soll. Auf diesem Wege sollen die Ansichten interessierter Kreise zu bestimmten Fragen eingeholt werden.
- Grundfreiheiten
Vorrangiges Ziel des EWG-Vertrages war es, die wirtschaftlichen Hemmnisse zwischen den Mitgliedstaaten zu beseitigen. Dazu sah der Vertrag vor, innerhalb der Gemeinschaft einen Gemeinsamen Markt zu errichten. Bestandteil der Errichtung des Gemeinsamen Marktes ist die Errichtung eines Binnenmarktes, in dem der freie Verkehr von Waren, Dienstleistungen, Personen und Kapital gewährleistet ist. Die Verwirklichung dieser 4 Freiheiten ist demnach auch wesentliches Element des Gemeinsamen Marktes.
- Grundrechte-Charta der EU
siehe Charta der Grundrechte (GRCh)
- Gründungsverträge
Die heutige EU hat ihren Ursprung in den Europäischen Gemeinschaften, deren Gründungsverträge als Römische Verträge bekannt sind. Die EU selbst wurde durch den Vertrag von Maastricht (Vertrag über die Europäische Union) gegründet.
Gründungsverträge der heutigen Union (Grundsatz der Kontinuität) sind:
- der Vertrag über die Europäische Union (EUV) - "Vertrag von Maastricht" (1992); dieser Vertrag änderte den damals gültigen EWG-Vertrag, stellt aber gleichzeitig auch den Gründungsvertrag der EU dar.
- der Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) – der vor dem Vertrag von Lissabon noch als Vertrag zur Errichtung einer Europäischen Gemeinschaft (EGV) bezeichnete Vertrag trug ursprünglich die Bezeichnung Vertrag zur Errichtung einer Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWGV).
Diese Gründungsverträge wurden durch Änderungsverträge angepasst und erneuert.
siehe EU-Verträge
- Gruppe für grenzüberschreitende Kooperation
siehe Strukturfonds
- Gymnich
Als "Gymnich"-Treffen werden die einmal pro Vorsitz stattfindenden informellen Treffen der Außenminister bezeichnet. Der Name stammt von Schloss Gymnich in Deutschland, in dem das erste solche informelle Treffen stattgefunden hat.
