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- Passerelle – Regelung (auch Brückenklausel, Passerelle-Klausel)
So bezeichnet man ein Verfahren, in dem ein Gremium, das eigentlich eine einstimmige Entscheidung treffen sollte, beschließt, diese Entscheidung künftig durch einen Mehrheitsbeschluss zu treffen. Neben dieser Variante enthält der AEUV auch Brückenklauseln, die den Übergang von einem besonderen zum ordentlichen Gesetzgebungsverfahren ermöglichen.
- Petersberger Erklärung (Petersberger Aufgaben)
Die Petersberger Aufgaben wurden 1992 beim Gipfel des Ministerrats der Westeuropäischen Union (WEU) definiert. Sie umfassen humanitäre Aufgaben und Rettungseinsätze, friedenserhaltende Aufgaben und Kampfeinsätze bei der Krisenbewältigung einschließlich Maßnahmen zur Wiederherstellung des Friedens. Der Vertrag von Amsterdam brachte 1997 schließlich den Ausbau zur Gemeinsamen Sicherheits- und Verteidigungspolitik mit sich. Die WEU wurde weitgehend in die EU integriert, die deren Petersberger Aufgaben übernommen hat. Der Vertrag von Lissabon, in dem sich die 27 EU-Staaten am 18. Oktober 2007 auf eine Reform der EU geeinigt haben, enthält die Ausweitung der Petersberger Aufgaben auf die Bereiche Abrüstungsmaßnahmen; Aufgaben der militärischen Beratung und Unterstützung; Konfliktverhütung und Operationen zur Stabilisierung der Lage nach Konflikten.
Mit seinem Beitritt zur EU am 1. Jänner 1995 hat Österreich den gesamten rechtlichen und politischen Besitzstand der Union übernommen, der auch den Vertrag von Maastricht und dessen Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) umfasste. Die Mitwirkung Österreichs an den Petersberger Aufgaben (dazu zählen auch Kampfeinsätze zur Friedensdurchsetzung) erfährt durch das Neutralitätsgesetz keine Einschränkung.
- Petitionsrecht
Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union sowie natürliche oder juristische Personen mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat können in Angelegenheiten, die sie unmittelbar betreffen, und die in die Tätigkeitsbereiche der Gemeinschaft fallen, Ansuchen und Beschwerden an das Europäische Parlament richten. Der Petitionsausschuss des Parlaments prüft diese Ansuchen oder Beschwerden auf ihre Zulässigkeit. Er kann, falls er dies für zweckmäßig hält, Fragen an die Bürgerbeauftragte/den Bürgerbeauftragten richten. In Vorbereitung ihrer/seiner Stellungnahme zu einer als zulässig erachteten Petition hat sie/er auch die Möglichkeit, die Europäische Kommission zu ersuchen, ihr/ihm Dokumente auszuhändigen oder Informationen mitzuteilen. Der Gegenstand einer Petition muss inhaltlich in den Tätigkeitsbereich der Europäischen Union fallen. Die wichtigsten Grundsätze und Ziele der EU sind:
- der freie Verkehr von Personen, Waren, Dienstleistungen und Kapital,
- die Nichtdiskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit,
- die Gleichstellung von Männern und Frauen,
- der Schutz der Umwelt,
- die Steuerharmonisierung.
Das Petitionsrecht beim Europäischen Parlament sowie das Beschwerderecht bei der/dem Europäischen Bürgerbeauftragten wird seit dem Vertrag von Maastricht (1993) mit der Europäischen Bürgerinitiative ergänzt. Petition und Bürgerinitiative sind hinsichtlich Funktion, Adressaten sowie Voraussetzungen zu unterscheiden.
- PHARE
Das PHARE Hilfsprogramm (Poland and Hungary Action for Restructuring of the Economy) zur wirtschaftlichen Umgestaltung der mittel- und osteuropäischen Länder wurde 1989 von 24 Ländern (EG, EFTA, USA, Kanada, Australien, Türkei, Neuseeland, Japan) beschlossen. PHARE war ein wichtiger Baustein für die Integration der mittel- und osteuropäischen Länder in die Europäische Union und stellt ein Kernelement der Heranführungshilfen zugunsten der beitrittswilligen Länder dar. Das PHARE-Programm wurde am 1. Jänner 2007 durch das Instrument für Heranführungshilfe (IPA) ersetzt.
- Politisches und Sicherheitspolitisches Komitee (PSK)
Zur Unterstützung des Rates im Bereich der Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik wurde zusätzlich zum Ausschuss der Ständigen Vertreter das Politische und Sicherheitspolitische Komitee (PSK) eingerichtet, das sich aus höheren Beamtinnen bzw. Beamten der Mitgliedstaaten zusammensetzt. Es hat gemäß Art. 38 EU-V zur Aufgabe, die internationale Lage in den Bereichen der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik zu verfolgen und auf Ersuchen des Rates oder von sich aus durch an den Rat gerichtete Stellungnahmen zur Festlegung der Politiken beizutragen. Weitere Aufgaben sind die Überwachung der Durchführung vereinbarter Politiken sowie die politische Kontrolle und strategische Leitung von Operationen zur Krisenbewältigung. Der Österreichische Vertreter im PSK ist zurzeit Botschafter Andreas Wiedenhoff.
- Polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen
Die im Titel VI des Vertrages über die Europäische Union enthaltenen Bestimmungen über die polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen wurden auch als "3. Säule" der EU bezeichnet. Mit dem Vertrag von Amsterdam (1999) wurden viele der ursprünglichen Bestimmungen der 3. Säule in den vergemeinschafteten Bereich der 1. Säule der EU überführt (Asyl, Einwanderung und andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr). Für die in der dritten Säule verbleibenden Bereiche der polizeilichen und justitiellen Zusammenarbeit in Strafsachen enthält der Vertrag von Amsterdam als Zielvorgabe die Schaffung eines Raumes der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts. Mit dem Vertrag von Lissabon, der am 1. Dez. 2009 in Kraft getreten ist, wurde die 3. Säule aufgelöst und das Mitentscheidungsverfahren in diesem Bereich ausgeweitet.
- PräsidentIn der Europäischen Kommission
Die/Der PräsidentIn der Europäischen Kommission wird vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit nominiert und durch das Europäische Parlament auf 5 Jahre gewählt. Sie/Er verfügt über eine Richtlinienkompetenz, hat ein Mitspracherecht bei der Auswahl der anderen Mitglieder der Europäischen Kommission, legt die politischen Leitlinien für die Arbeit der Kommission fest und entscheidet über die Zuweisung der Aufgaben innerhalb des Kollegiums der Kommissionsmitglieder sowie über etwaige Ressortänderungen während ihrer/seiner Amtszeit. Amtierender Kommissionspräsident seit 2004 ist der ehemalige portugiesische Premier José Manuel Barroso.
siehe Europäische Kommission
- PräsidentIn des Europäischen Rates
Die Funktion der/des Präsidentin/Präsidenten des Europäischen Rates wurde durch den Vertrag von Lissabon geschaffen. Die/der PräsidentIn führt den Vorsitz im Europäischen Rat, beruft diesen ein und bereitet ihn vor. Sie/er übt eine Koordinierungs- und Vermittlungsfunktion zwischen den Staats- und Regierungschefs der Mitgliedstaaten sowie den anderen EU-Institutionen aus. Ihr/im obliegt – unbeschadet der Befugnisse der/des Hohen Vertreterin/Vertreters für die Außen- und Sicherheitspolitik – die Außenvertretung der EU im Rahmen der GASP.
Die/der PräsidentIn wird vom Europäischen Rat mit qualifizierter Mehrheit gewählt. Die Amtszeit beträgt zweieinhalb Jahre und kann einmal verlängert werden. Während der Ausübung des Amtes darf die/der PräsidentIn kein nationales Amt innehaben.
Der derzeitige Präsident des Europäischen Rates ist der Belgier Herman van Rompuy. Er hat dieses Amt seit 1. Dezember 2010 inne und wurde am 1. März 2012 wiedergewählt.
siehe Europäischer Rat
- Primärrecht
Als Primärrecht der Europäischen Union werden sämtliche gültige EU-Verträge und sonstigen Vereinbarungen mit einem vergleichbaren Rechtsstatus (vor allem die Protokolle und Anhänge zu den EU-Verträgen, aber auch die Charta der Grundrechte) bezeichnet.
Konkrete Richtlinien und Verordnungen gehören hingegen zum Sekundärrecht.
