LETZTES UPDATE: 24.04.2013; 14:52
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Untersuchungsausschüsse

Untersuchungsausschüsse sind ein Kontrollinstrument des Parlaments, das nur dem Nationalrat zur Verfügung steht (Art. 53 B-VG, § 33 GOGNR).

Informationen zum Untersuchungsausschuss zur Klärung von Korruptionsvorwürfen

Politischer Auftrag: Überprüfen bestimmter Angelegenheiten der Regierungsarbeit

Ihre Aufgabe ist es, die Geschäftsführung der Bundesregierung in bestimmten Angelegenheiten genau zu überprüfen. Sie sollen tatsächliche Verhältnisse und Vorkommnisse feststellen. Sie haben jedoch nicht das Recht, die betreffenden VertreterInnen der Bundesregierung zur Rechenschaft zu ziehen und ihnen Konsequenzen aufzuerlegen. Das ist das alleinige Recht des Nationalrates, dem das Bundes-Verfassungsgesetz etwa die Möglichkeit des Misstrauensvotums oder der Ministeranklage gibt.

Untersuchungsausschüsse unterscheiden sich grundlegend von Gerichtsverfahren: Es sollen keine Streitigkeiten entschieden, sondern Tatsachen festgestellt werden. Es stehen keine Rechtsmittel (wie die Berufung) zur Verfügung. Es gibt weder ZeugInnen noch Angeklagte, sondern Auskunftspersonen und Sachverständige.

Einsetzung von Untersuchungsausschüssen

Nur der Nationalrat - nicht aber der Bundesrat – kann Untersuchungsausschüsse einsetzen. Es bedarf dazu eines Mehrheitsbeschlusses und stellt somit kein Minderheitenrecht dar. Der Antrag auf Einsetzung eines Untersuchungsausschusses hat dessen Zusammensetzung sowie den Gegenstand der Untersuchung festzulegen. Dieser kann im Nachhinein nicht abgeändert werden. Die Tätigkeit des Untersuchungsausschusses endet mit der Vorlage seines Berichts an den Nationalrat oder mit Ablauf der Gesetzgebungsperiode.

Kompetenzen

Untersuchungsausschüsse dürfen Gerichte und alle anderen Behörden um Beweiserhebungen ersuchen. Alle öffentlichen Ämter haben auf Verlangen ihre Akten vorzulegen (Art. 53 B-VG). Untersuchungsausschüsse dürfen aber keine beweissichernden Maßnahmen - wie Hausdurchsuchungen oder Beschlagnahmen - durchführen oder dies von Gerichten verlangen.

Verfahren

Für das Verfahren gilt die "Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse". Jede Auskunftsperson kann sich bei ihrer Einvernahme von einer Vertrauensperson begleiten lassen, die aber nicht die gleiche Stellung wie ein Rechtsanwalt hat. Sie hat z. B. kein Rederecht. Zur Wahrung der Grund- und Persönlichkeitsrechte der Auskunftspersonen wird in jedem Verfahren eine Verfahrensanwältin/ein Verfahrensanwalt bestellt.

Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage

Gegenüber einem Untersuchungsausschuss besteht die Pflicht zur wahrheitsgemäßen Aussage. Verweigert eine Auskunftsperson ihre Aussage und ist diese Weigerung nach Ansicht der Ausschussmitglieder nicht gerechtfertigt, kann bei Gericht die Verhängung einer Beugestrafe beantragt werden. Leistet eine Auskunftsperson der Ladung des Untersuchungsausschusses nicht Folge, kann sie der Ausschuss durch die Sicherheitsbehörden vorführen lassen.

Öffentlich Bedienstete dürfen sich nicht auf ihre Pflicht zur Amtsverschwiegenheit berufen. Dies kann nur ihre Dienstbehörde geltend machen. Der Ausschuss kann öffentlich Bedienstete dennoch mit Zweidrittelmehrheit zu einer Aussage verpflichten. Die Befragung findet dann unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt, die Anwesenden sind zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet. Eine Verletzung dieser Verpflichtung wäre gemäß § 310 Abs. 2 StGB eine Verletzung des Amtsgeheimnisses und mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren zu ahnden.

Vertrauliche Beratungen, medienöffentliche Befragungen

Die Beratungen des Untersuchungsausschusses sind vertraulich. Hingegen ist die Anhörung von Auskunftspersonen und Sachverständigen für MedienvertreterInnen zugänglich, sofern der Ausschuss nicht Vertraulichkeit beschließt. Die Anhörung von Auskunftspersonen wird wörtlich protokolliert. Sofern der Ausschuss dies beschließt, werden die Wortprotokolle öffentlicher Anhörungen auf der Website des Parlaments als Kommuniqués veröffentlicht.

Enqueterecht

Das Recht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen, wird auch als "Enqueterecht" bezeichnet. Es ist zu unterscheiden von Enqueten und Enquete-Kommissionen, die der Information der Abgeordneten in ihrer Funktion als Gesetzgeber dienen.