Ministeranklage
Der Nationalrat kann gegen Mitglieder der Bundesregierung wegen schuldhafter Gesetzesverletzung Anklage beim Verfassungsgerichtshof erheben (
Art. 142 B-VG). Ein Regierungsmitglied kann dann zur Verantwortung gezogen werden, wenn es in seiner Amtsführung Vorschriften der Bundesverfassung oder der Gesetze verletzt hat. Ein Regierungsmitglied kann mit diesem Instrument nicht verantwortlich gemacht werden, wenn es z. B. zu schnell gefahren ist oder einen privat abgeschlossenen Vertrag nicht eingehalten hat.
Verschärfte Beschlusserfordernisse
Für den Beschluss, mit dem eine Anklage erhoben wird, gilt ein erhöhtes Anwesenheitsquorum: Es muss mehr als die Hälfte aller Abgeordneten anwesend sein (
Art. 76 B-VG). Die Zustimmungserfordernisse sind jedoch nicht erhöht: Es genügt eine einfache ("absolute") Mehrheit. Bei geringfügigen Rechtsverletzungen kann sich der VfGH auf die Feststellung beschränken, daß eine Rechtsverletzung vorliegt.
Konsequenzen
Im Falle einer Verurteilung hat das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofs laut
Art. 142 B-VG auf Verlust des Amtes, unter besonders erschwerenden Umständen auch auf zeitlichen Verlust der politischen Rechte (z. B. Wahlrecht), zu lauten. Bei geringfügigen Rechtsverletzungen kann sich der VfGH auf die Feststellung beschränken, dass eine Rechtsverletzung vorliegt.
