Gewaltenteilung

Demokratische Rechtsstaaten zeichnet aus, dass staatliche Macht auf viele Einheiten aufgeteilt ist, die einander begrenzen und kontrollieren.

Wozu Gewaltenteilung?

Unbeschränkte Macht für eine Person oder eine Gruppe bedeutet meistens: Beschränkung oder Unterdrückung für andere. Das hat die Geschichte immer wieder gezeigt. Die Gewaltentrennung in der Demokratie soll Machtmissbrauch verhindern und die Freiheit aller sichern.

Macht teilen und kontrollieren

Das System der Gewaltenteilung unterscheidet drei große Bereiche:

  • Gesetzgebung (Legislative): Parlament,
  • Verwaltung (Exekutive): z. B. Regierung, Verwaltungsbehörden, Polizei und
  • Gerichtsbarkeit (Judikative - auch Rechtsprechung oder Justiz): Gerichte.

Diese Staatsaufgaben sind so auf verschiedene staatliche Institutionen verteilt, dass jede die andere kontrolliert ("Checks and balances"). Deshalb kann in einem funktionierenden demokratischen Rechtsstaat niemand so mächtig werden, dass er/sie dieses System zerstört.

Klare Unterscheidungen

Die Gewaltenteilung zeigt sich auch in der Unvereinbarkeit gewisser Funktionen in einer Person: Der/die Bundespräsident:in darf z. B. nicht zugleich Nationalratsabgeordnete:r sein. Oder: Erhält ein/eine Richter:in ein Ministeramt oder wird Abgeordnete:r, muss er/sie das Amt ruhend stellen (sich karenzieren lassen).

Drei Staatsgewalten: Gesetzgebung, Verwaltung, Gerichtsbarkeit

Wechselseitige Kontroll- und Einflussrechte sorgen für Balance und regeln das Zusammenwirken. Gewaltenteilung ist ein wesentliches Element jedes demokratischen Rechtsstaats. Sie ist in der Verfassung geregelt.

Erstens: Gesetzgebung (Legislative)

Die erste der drei Staatsgewalten ist dazu da, Gesetze zu beschließen und ihre Anwendung zu kontrollieren: Dazu gehören das Parlament - also Nationalrat und Bundesrat - und die Landtage.

Zweitens: Verwaltung (Exekutive)

Die Anwendung der Gesetze ist Aufgabe der sogenannten "Vollziehung".

Die Exekutive hat die Aufgabe, die Gesetze der Legislative umzusetzen. Zur Exekutive gehören: Bundesregierung, Bundespräsident:in und alle Behörden des Bundes, also auch die Polizei und das Bundesheer.

In der österreichischen Bundesverfassung wird der Begriff "Vollziehung“ allerdings so verwendet, dass er Exekutive und Judikative (Gerichtsbarkeit) umfasst. Dahinter steht die Überlegung, dass Gerichte ebenso wie die Verwaltung Gesetze vollziehen. Aber selbstverständlich besteht auch in Österreich eine strikte Trennung zwischen Verwaltung (Exekutive) und Gerichten.

Drittens: Gerichtsbarkeit (Judikative)

Richter:innen sprechen Recht. Das heißt, sie entscheiden in Streitfällen unabhängig und unparteiisch. Sie sollen Gesetzen Wirkung verschaffen. Richter:innen können nicht abgesetzt werden und sind gegen ihren Willen auch nicht versetzbar.

Und die Parteien?

Wie in anderen demokratischen Staaten wird auch in Österreich die Gewaltenteilung zwischen Parlament und Regierung durch die Realitäten des Parteienstaates überlagert. Die Regierungsmitglieder gehören in der Regel denselben Parteien an, die im Parlament die Mehrheit haben.

Mehr Informationen zu politischen Parteien

Gewaltenteilung neu: Kontrollmacht Opposition

Dadurch, dass die Regierungsmitglieder in der Regel denselben Parteien angehören, die im Parlament die Mehrheit haben, wandert eine wichtige demokratische Aufgabe zu den Oppositionsparteien: die Kontrolle der Regierung. Der Gegensatz zwischen Regierungsmehrheit und Opposition wird daher oft als "neue Gewaltenteilung" bezeichnet.

Gesetzgebung kontrolliert Verwaltung

Das Parlament kontrolliert die Verwaltung, also die Arbeit der Bundesregierung und der Institutionen der Verwaltung. Die Regierung muss dem Parlament Rede und Antwort stehen für das, was sie tut bzw. die Verwaltung tun lässt.

Auch die Gesetzgebung wird kontrolliert

Andererseits hat die Vollziehung - nämlich der/die Bundespräsident:in auf Vorschlag der Bundesregierung - das Recht, den Nationalrat aufzulösen. Gesetze, die der Nationalrat beschließt, kann der Verfassungs­gerichtshof auf Antrag überprüfen. Er kann verfassungswidrige Gesetze aufheben.

Gesetzgebung und Justiz

Die Gesetzgebung hat auf die Gerichtsbarkeit nur in einer einzigen Form Einfluss: Sie beschließt die Gesetze, an die sich die Gerichte halten müssen.

Vollziehung: Verwaltung und Gerichtsbarkeit

Die beiden Teile der Vollziehung, Verwaltung und Gerichtsbarkeit, sind organisatorisch streng getrennt. Für die Zuweisung von Aufgaben an Verwaltung oder Justiz sind von der Verfassung strenge Grundsätze vorgegeben. Ein Beispiel: Strafen dürfen ab einer bestimmten Höhe nur von Gerichten verhängt werden .

Weitere Informationen

Lesen Sie mehr über die Unvereinbarkeit bestimmter Funktionen in einer Person:

Blick auf die Glaskuppel im Nationalratssaal

Unvereinbarkeit: Nationalrat

Die Rechtsstellung als Abgeordnete bzw. Abgeordneter ist mit verschiedenen anderen Funktionen unvereinbar.

Sternförmiges Mosaik Muster am Boden.

Wie stehen Parlament und Justiz in Österreich zueinander?

Das Fachdossier behandelt unter anderem folgende Frage: Dürfen sich Richter:innen und Staatsanwält:innen politisch betätigen?

Montage des Adlers auf dem Fahnenmast

Bundesregierung und Parlament

Über das Wechselspiel von Parlament und Bundesregierung.