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Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA)
(Anlage zum Geschäftsordnungsgesetz 1975)
1. Abschnitt
II. Ladung von Auskunftspersonen oder Sachverständigen
§ 3. (1) Die Ladung von Auskunftspersonen oder Sachverständigen ist auf Beschluß des Untersuchungsausschusses durch den Präsidenten des Nationalrates bzw. in dessen Auftrag durch die Parlamentsdirektion auszufertigen.
(2) Die Ladung hat neben der Benennung der geladenen Person und der Bezeichnung des Gegenstandes der Untersuchung bzw. im Rahmen dieses Gegenstandes die Themen der Befragung, Ort und Zeit derselben sowie einen Hinweis auf die gesetzlichen Bestimmungen über den Kostenersatz (§ 40 Abs. 3 GOG und Abs. 4) sowie allfällige Folgen des Ausbleibens zu enthalten.
(3) Wenn eine geladene Person der ihr zugestellten Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge leistet, so kann der Untersuchungsausschuß beim Gericht (§§ 21 f.) die Verhängung einer Ordnungsstrafe beantragen und die Auskunftsperson unter der Androhung, daß der Untersuchungsausschuß bei neuerlicher Nichtbefolgung der Ladung die Vorführung beschließen könne, neuerlich laden. Leistet die Auskunftsperson auch dieser Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht Folge, so kann der Untersuchungsausschuß unter Beantragung einer neuerlichen Ordnungsstrafe beschließen, daß sie durch die politische Behörde vorzuführen ist.
(4) Hinsichtlich des Kostenersatzes ist § 40 Abs. 3 GOG anzuwenden. Gegen entsprechenden Nachweis ist der Auskunftsperson auch der entgangene Verdienst zu ersetzen.
(5) Bei der Ladung von öffentlich Bediensteten ist die vorgesetzte Dienstbehörde unter Bekanntgabe des Beweisthemas, zu dem die Auskunftsperson vernommen werden soll, zu benachrichtigen.
(6) Jede Auskunftsperson kann verlangen, daß einer Person ihres Vertrauens die Anwesenheit bei der Anhörung gestattet wird. Dies gilt auch, wenn die Öffentlichkeit gemäß § 4 Abs. 2 ausgeschlossen wird.
(7) Auskunftspersonen und Sachverständige können auch zur schriftlichen Äußerung eingeladen werden, wenn ein Erscheinen vor dem Ausschuß nicht zugemutet werden kann oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden wäre.
