LETZTES UPDATE: 24.04.2013; 14:50
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Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA)

(Anlage zum Geschäftsordnungsgesetz 1975)

2. Abschnitt

VII. Zwangsmaßnahmen

§ 21. Abgesehen von der Vorführung einer Auskunftsperson für den Fall ihres Nichterscheinens (§ 3 Abs. 3) und der Verhängung von Ordnungs- und von Beugestrafen wegen ungerechtfertigter Verweigerung einer Aussage stehen dem Untersuchungsausschuß keine Zwangsmittel zur Verfügung. Insbesondere ist die Durchführung von Hausdurchsuchungen und die Beschlagnahme von Gegenständen unzulässig.

§ 22. (1) Beantragt der Untersuchungsausschuß die Verhängung einer Ordnungs- oder einer Beugestrafe, so übermittelt er diesen Antrag unter Anschluß der hiefür maßgeblichen Gründe an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien.

(2) Auf Grund des Antrages des Untersuchungsausschusses verhängt das Gericht in sinngemäßer Anwendung der StPO (§§ 159 ff.) die Ordnungs- oder Beugestrafe. Auf die Gründe für eine Entschuldigung und das Rechtsmittel gegen die Anordnung finden die Bestimmungen der StPO Anwendung.