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Verfahrensordnung für parlamentarische Untersuchungsausschüsse (VO-UA)
(Anlage zum Geschäftsordnungsgesetz 1975)
3. Abschnitt
Berichterstattung
§ 26. (1) Der Untersuchungsausschuß erstattet auf Grund der durchgeführten Beweise einen Bericht an den Nationalrat. Für die Berichterstattung sind die Vorschriften des Geschäftsordnungsgesetzes sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Bericht hat neben dem Verlauf des Verfahrens und den aufgenommenen Beweisen jedenfalls eine Darstellung der festgestellten Tatsachen, gegebenenfalls eine Beweiswürdigung sowie schließlich das Ergebnis der Untersuchung zu enthalten.
(3) Der Bericht des Untersuchungsausschusses kann auch Empfehlungen enthalten.
