754 der Beilagen zu den Stenographischen Protokollen des Nationalrates XXI. GP

Nachdruck vom 13. 11. 2001

Regierungsvorlage

Bundesgesetz, mit dem das Strafgesetzbuch, die Strafprozessordnung 1975, das Strafvollzugsgesetz, das Einführungsgesetz zum Strafvollzugsgesetz, das Militärstrafgesetz, das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, das Mediengesetz, das Bewährungshilfegesetz und das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz geändert werden (Strafrechtsänderungsgesetz 2001)

Der Nationalrat hat beschlossen:

Inhaltsverzeichnis

Artikel Gegenstand

I Änderungen des Strafgesetzbuches

II Änderungen der Strafprozessordnung 1975

III Änderungen des Strafvollzugsgesetzes

IV Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafvollzugsgesetz

V Änderungen des Militärstrafgesetzes

VI Änderung des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990

VII Änderungen des Mediengesetzes

VIII Änderungen des Bewährungshilfegesetzes

IX Änderung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes

X In-Kraft-Treten

XI Übergangsbestimmung

Artikel I

Änderungen des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 19/
2001, wird wie folgt geändert:

1. In § 19 Abs. 2 zweiter Satz werden der Betrag von "30 S" durch den Betrag von "2 €" und der Betrag von "4 500 S" durch den Betrag von "327 €" ersetzt.

2. In § 20a Abs. 2 Z 1 wird der Betrag von "300 000 S" durch den Betrag von "21 802 €" ersetzt.

3. § 27 Abs. 1 hat zu lauten:

"(1) Mit der Verurteilung durch ein inländisches Gericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer Freiheitsstrafe ist bei einem Beamten der Verlust des Amtes verbunden, wenn

1. die verhängte Freiheitsstrafe ein Jahr übersteigt,

2. die nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe sechs Monate übersteigt oder

3. die Verurteilung auch oder ausschließlich wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) erfolgt ist."

4. Dem § 90 wird folgender Abs. 3 angefügt:

"(3) In eine Verstümmelung oder sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen, kann nicht eingewilligt werden.

5. In § 126 Abs. 1 Z 7 wird der Betrag von "25 000 S" durch den Betrag von "1 817 €" ersetzt.

6. In § 126 Abs. 2 wird der Betrag von "500 000 S" durch den Betrag von "36 337 €" ersetzt.

7. In § 126a Abs. 3 werden der Betrag von "25 000 S" durch den Betrag von "1 817 €" und der Betrag von "500 000 S" durch den Betrag von "36 337 €" ersetzt.

8. In § 128 Abs. 1 Z 4 wird der Betrag von "25 000 S" durch den Betrag von "1 817 €" ersetzt.

9. In § 128 Abs. 2 wird der Betrag von "500 000 S" durch den Betrag von "36 337 €" ersetzt.

10. In § 132 Abs. 2 werden der Betrag von "25 000 S" durch den Betrag von "1 817 €" und der Betrag von "500 000 S" durch den Betrag von "36 337 €" ersetzt.

11. In § 133 Abs. 2 werden der Betrag von "25 000 S" durch den Betrag von "1 817 €" und der Betrag von "500 000 S" durch den Betrag von "36 337 €" ersetzt.

12. In § 134 Abs. 3 werden der Betrag von "25 000 S" durch den Betrag von "1 817 €" und der Betrag von "500 000 S" durch den Betrag von "36 337 €" ersetzt.

13. In § 135 Abs. 2 werden der Betrag von "25 000 S" durch den Betrag von "1 817 €" und der Betrag von "500 000 S" durch den Betrag von "36 337 €" ersetzt.

14. In § 136 Abs. 3 werden der Betrag von "25 000 S" durch den Betrag von "1 817 €" und der Betrag von "500 000 S" durch den Betrag von "36 337 €" ersetzt.

15. In § 138 Z 1 wird der Betrag von "25 000 S" durch den Betrag von "1 817 €" ersetzt.

16. In § 147 Abs. 2 wird der Betrag von "25 000 S" durch den Betrag von "1 817 €" ersetzt.

17. In § 147 Abs. 3 wird der Betrag von "500 000 S" durch den Betrag von "36 337 €" ersetzt.

18. In § 148a Abs. 2 werden der Betrag von "25 000 S" durch den Betrag von "1 817 €" und der Betrag von "500 000 S" durch den Betrag von "36 337 €" ersetzt.

19. In § 153 Abs. 2 werden der Betrag von "25 000 S" durch den Betrag von "1 817 €" und der Betrag von "500 000 S" durch den Betrag von "36 337 €" ersetzt.

20. In § 153b Abs. 3 wird der Betrag von "25 000 S" durch den Betrag von "1 817 €" ersetzt.

21. In § 153b Abs. 4 wird der Betrag von "500 000 S" durch den Betrag von "36 337 €" ersetzt.

22. In § 156 Abs. 2 wird der Betrag von "500 000 S" durch den Betrag von "36 337 €" ersetzt.

23. In § 159 Abs. 4 Z 1 werden die Worte "10 Millionen Schilling" durch den Betrag von "726 728 €" ersetzt.

24. In § 159 Abs. 4 Z 2 werden die Worte "10 Millionen Schilling" durch den Betrag von "726 728 €" ersetzt.

25. In § 162 Abs. 2 wird der Betrag von "25 000 S" durch den Betrag von "1 817 €" ersetzt.

26. In § 164 Abs. 3 wird der Betrag von "25 000 S" durch den Betrag von "1 817 €" ersetzt.

27. In § 164 Abs. 4 erster Satz wird der Betrag von "500 000 S" durch den Betrag von "36 337 €" ersetzt.

28. In § 165 Abs. 3 wird der Betrag von "500 000 S" durch den Betrag von "36 337 €" ersetzt.

29. In § 180 Abs. 2 Z 2 wird der Betrag von "500 000 S" durch den Betrag von "36 337 €" ersetzt.

30. In § 201 Abs. 3 hat der letzte Satz zu lauten:

"Hat die Tat den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, so ist der Täter im Fall des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe, im Fall des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu bestrafen."

31. In § 206 Abs. 3 hat der letzte Halbsatz zu lauten:

"hat sie aber den Tod der unmündigen Person zur Folge, mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen."

32. In § 233 Abs. 2 wird der Betrag von "500 000 S" durch den Betrag von "36 337 €" ersetzt.

33. In § 234 Abs. 2 zweiter Satz wird der Betrag von "500 000 S" durch den Betrag von "36 337 €" ersetzt.

34. In § 278a Abs. 2 erster Satz wird der Betrag von "500 000 S" durch den Betrag von "36 337 €" ersetzt.

35. In § 302 Abs. 2 zweiter Satz wird der Betrag von "500 000 S" durch den Betrag von "36 337 €" ersetzt.

36. In § 304 Abs. 3 wird der Betrag von "25 000 S" durch den Betrag von "1 817 €" ersetzt.

Artikel II

Änderungen der Strafprozessordnung 1975

Die Strafprozessordnung 1975, BGBl. Nr. 631/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 108 Abs. 1 erster Satz werden die Worte "zehntausend Schilling" durch den Betrag von "726 €" ersetzt.

2. In § 119 Abs. 2 werden die Worte "zehntausend Schilling" durch den Betrag von "726 €" ersetzt.

3. In § 143 Abs. 2 zweiter Satz werden die Worte "zehntausend Schilling" durch den Betrag von "726 €" ersetzt.

4. In § 159 erster Satz werden die Worte "zehntausend Schilling" durch den Betrag von "726 €" ersetzt.

5. In § 160 erster Satz werden die Worte "zehntausend Schilling" durch den Betrag von "726 €" ersetzt.

6. In § 233 Abs. 3 dritter Satz werden die Worte "zehntausend Schilling" durch den Betrag von "726 €" ersetzt.

7. In § 235 zweiter Satz werden die Worte "zehntausend Schilling" durch den Betrag von "726 €" ersetzt.

8. In § 236 Abs. 1 werden die Worte "zehntausend Schilling" durch den Betrag von "726 €" ersetzt.

9. In § 242 Abs. 3 erster Satz werden die Worte "zehntausend Schilling" durch den Betrag von "726 €" ersetzt.

10. § 260 Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Wird der Angeklagte wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Taten

1. zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt, so ist im Anschluss an den Strafausspruch festzustellen, ob auf eine oder mehrere vorsätzlich begangene strafbare Handlungen eine mehr als einjährige Freiheitsstrafe entfällt, oder

2. zu einer nicht bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt,

so ist im Anschluss an den Strafausspruch festzustellen, ob auf eine oder mehrere vorsätzlich begangene strafbare Handlungen eine nicht bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten entfällt."

11. In § 326 dritter Satz werden die Worte "zehntausend Schilling" durch den Betrag von "726 €" ersetzt.

12. In § 376 Abs. 2 wird der Betrag von "5 000 S" durch den Betrag von "363 €" ersetzt.

13. § 381 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Z 2, 4 und 5 wird jeweils der Betrag von "1 000 S" durch den Betrag von "73 €" ersetzt.

b) Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa) In Z 1 wird der Betrag von "60 000 S" durch den Betrag von "4 361 €" ersetzt.

bb) In Z 2 wird der Betrag von "30 000 S" durch den Betrag von "2 181 €" ersetzt.

cc) In Z 3 wird der Betrag von "12 000 S" durch den Betrag von "872 €" ersetzt.

dd) In Z 4 wird der Betrag von "6 000 S" durch den Betrag von "436 €" ersetzt.

14. In § 388 Abs. 1 erster Satz wird der Betrag von "2 000 S" durch den Betrag von "145 €" ersetzt.

15. In § 393 Abs. 3 erster Satz wird der Betrag von "2 500 S" durch den Betrag von "182 €" ersetzt.

16. § 393a Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) In Z 1 wird der Betrag von "60 000 S" durch den Betrag von "4 361 €" ersetzt.

b) In Z 2 wird der Betrag von "30 000 S" durch den Betrag von "2 181 €" ersetzt.

c) In Z 3 wird der Betrag von "15 000 S" durch den Betrag von "1 091 €" ersetzt.

d) In Z 4 wird der Betrag von "5 000 S" durch den Betrag von "364 €" ersetzt.

17. In § 408 Abs. 2 erster Satz wird der Betrag von "30 000 S" durch den Betrag von "2 181 €" ersetzt.

18. In § 445a Abs. 1 erster Satz wird der Betrag von "10 000 S" durch den Betrag von "726 €" ersetzt.

Artikel III

Änderungen des Strafvollzugsgesetzes

Das Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 144/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 32a Abs. 2 erster Satz wird der Betrag von "30 000 S" durch den Betrag von "2 181 €" ersetzt.

2. In § 52 Abs. 1 lit. a wird der Betrag von "54,80 S" durch den Betrag von "3,98 €" ersetzt.

3. In § 52 Abs. 1 lit. b wird der Betrag von "61,60 S" durch den Betrag von "4,48 €" ersetzt.

4. In § 52 Abs. 1 lit. c wird der Betrag von "68,50 S" durch den Betrag von "4,98 €" ersetzt.

5. In § 52 Abs. 1 lit. d wird der Betrag von "75,30 S" durch den Betrag von "5,47 €" ersetzt.

6. In § 52 Abs. 1 lit. e wird der Betrag von "82,20 S" durch den Betrag von "5,97 €" ersetzt.

7. § 52 Abs. 2 hat zu lauten:

"(2) Erhöht sich nach dem 1. Jänner 2001 bis zum 1. März eines Kalenderjahres der von der Statistik Österreich errechnete Tariflohnindex gegenüber dem Stand zum 1. März 2000 in einem Ausmaß, dass eine entsprechende Erhöhung des im Abs. 1 lit. a genannten Betrages vier Cent beträgt, so hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr die im Abs. 1 genannten Beträge entsprechend zu erhöhen."

8. In § 54a Abs. 2 wird der Betrag von "10 000 S" durch den Betrag von "726 €" ersetzt.

9. In § 113 wird der Betrag von "2 000 S" durch den Betrag von "145 €" ersetzt.

Artikel IV

Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafvollzugsgesetz

Das Einführungsgesetz zum Strafvollzugsgesetz, BGBl. Nr. 145/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 763/1996, wird wie folgt geändert:

In Artikel VII wird der Betrag von "10 000 S" durch den Betrag von "726 €" ersetzt.

Artikel V

Änderungen des Militärstrafgesetzes

Das Militärstrafgesetz, BGBl. Nr. 344/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 86/2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Z 4 wird der Betrag von "500 000 S" durch den Betrag von "36 337 €" ersetzt.

2. In § 32 wird der Betrag von "25 000 S" durch den Betrag von "1 817 €" ersetzt.

Artikel VI

Änderung des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990

Das Geschworenen- und Schöffengesetz 1990, BGBl. Nr. 256/1990, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 505/1994, wird wie folgt geändert:

In § 16 Abs. 1 erster Satz wird der Betrag von "10 000 S" durch den Betrag von "726 €" ersetzt.

Artikel VII

Änderungen des Mediengesetzes

Das Mediengesetz, BGBl. Nr. 314/1981, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 75/
2000, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 dritter Satz werden der Betrag von "200 000 S" durch den Betrag von "14 535 €" und der Betrag von "500 000 S" durch den Betrag von "36 337 €" ersetzt.

2. In § 7 Abs. 1 zweiter Satz wird der Betrag von "200 000 S" durch den Betrag von "14 535 €" ersetzt.

3. In § 7a Abs. 1 zweiter Satz wird der Betrag von "200 000 S" durch den Betrag von "14 535 €" ersetzt.

4. In § 7b Abs. 1 zweiter Satz wird der Betrag von "200 000 S" durch den Betrag von "14 535 €" ersetzt.

5. In § 7c Abs. 1 zweiter Satz werden der Betrag von "500 000 S" durch den Betrag von "36 337 €" und die Worte "eine Million Schilling" durch den Betrag von "72 673 €" ersetzt.

6. In § 18 Abs. 3 zweiter Satz werden der Betrag von "10 000 S" durch den Betrag von "726 €" und der Betrag von "50 000 S" durch den Betrag von "3 633 €" ersetzt.

7. In § 20 Abs. 1 zweiter Satz wird der Betrag von "10 000 S" durch den Betrag von "726 €" ersetzt.

Artikel VIII

Änderungen des Bewährungshilfegesetzes

Das Bewährungshilfegesetz, BGBl. Nr. 146/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 55/1999), wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 4 zweiter Satz wird der Betrag von "300 S" durch den Betrag von "52 €" ersetzt.

2. § 12 Abs. 5 hat zu lauten:

"(5) Erhöht sich nach dem 1. Jänner 2002 bis zum 1. März eines Kalenderjahres der von der Statistik Österreich errechnete Tariflohnindex gegenüber dem Stand zum 1. März 2001 in einem Ausmaß, dass eine entsprechende Erhöhung des im Abs. 4 genannten Betrages einen wiederum durch zwei Euro teilbaren Betrag ergibt oder übersteigt, so hat der Bundesminister für Justiz durch Verordnung für das folgende Kalenderjahr den im Abs. 4 genannten Betrag auf diesen durch zwei Euro teilbaren Betrag zu erhöhen."

Artikel IX

Änderung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes

Das Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz, BGBl. Nr. 130/1948, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 917/1993, wird wie folgt geändert:

§ In § 25 wird der Betrag von "25 000 S" durch den Betrag von "1 817 €" ersetzt.

Artikel X

In-Kraft-Treten

Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

Artikel XI

Übergangsbestimmung

Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem In-Kraft-Treten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.

Vorblatt

Problem und Ziele der Gesetzesinitiative:

Der Entwurf hat mehrere Schwerpunkte. Erstens sollen in strafrechtlichen Regelungen enthaltene, ziffernmäßig bestimmte Geldbeträge von Schilling auf Euro umgestellt werden. Dabei bestand ursprünglich der Plan, durch die Beratungen der Enquetekommission zur Strafenrelation indizierte Anpassungen der Wertgrenzen bei den Vermögensdelikten sowie Inflationsanpassungen usw., vorzuschlagen und diese uno actu in die neue Währung umzurechnen. Zweitens sollen die materiellen Voraussetzungen für den Amtsverlust verschärft werden, um der erhöhten Verantwortung öffentlich Bediensteter gegenüber der Bevölkerung und ihrem Dienstgeber leichter gerecht werden zu können. Wenngleich schon derzeit unter den Tatbestand qualifizierter Körperverletzungselikte subsumierbar, soll weiters – einer Entschließung des Nationalrats Rechnung tragend – ausdrücklich klargestellt werden, dass die (weibliche) Genitalverstümmelung ungeachtet einer allfälligen Einwilligung der betroffenen Person verpönt ist. Schließlich wird vielfach ein Ungleichgewicht zwischen den Strafdrohungen bei Raub mit Todesfolge (bis lebenslang) einerseits und Vergewaltigung sowie Kindesmissbrauch mit Todesfolge (maximal 20 Jahre) andererseits empfunden.

Grundzüge der Problemlösung:

A. Umstellung von Geldbeträgen auf Euro:

Bei der Umstellung der für die Qualifikation von Vermögensdelikten festgesetzten Wertgrenzen, von Geld- und Ordnungsstrafen, Kosten, Entschädigungsbeträgen und sonstigen Schwellenwerten sowie von Beträgen für Vergütungen im Bereich des Strafvollzuges und der Bewährungshilfe auf Euro soll im Interesse einer bestmöglichen Transparenz strikt umgerechnet und – unter Hintanhaltung jeglicher rechtspolitisch, dogmatisch oder sonst wie motivierter Zu- oder Abschläge – grundsätzlich lediglich auf ganze Eurobeträge gerundet werden. Allfällige weitergehende spätere Änderungen sollen dadurch jedoch nicht präkludiert werden.

B. Amtsverlust:

Neben der bisherigen Voraussetzung der Verurteilung zu einer ein Jahr übersteigenden (auch zur Gänze bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe sollen auch Verurteilungen zu einer mehr als sechsmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe (jeweils wegen einer Vorsatztat) sowie wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 StGB unabhängig von der Höhe der verhängten (Freiheits-)Strafe als den Amtsverlust ex lege nach sich ziehende Ereignisse (§ 27 Abs. 1 Z 2 und 3 StGB) normiert werden.

C. Genitalverstümmelung:

Die gewünschte ausdrückliche Klarstellung, dass weithin unter dem Begriff "weibliche Genitalverstümmelung" zusammengefasste (Verletzungs-)Praktiken massiv strafbar sind, soll durch die strikte Unbeachtlicherklärung jeglicher Einwilligung der betroffenen Person (welches Motiv auch immer dahinter stehen mag) erzielt werden; dies deshalb, weil zwar kein Zweifel daran besteht, dass es sich dabei um schwere und schwerste Verletzungen handelt, aber offenbar mitunter vermeint wird, dass die Freiwilligkeit der Prozedur gegebenenfalls strafbefreiend wirken könnte. Um diesem – falschen – Eindruck vorzubeugen bzw. entgegenzuwirken wird eine entsprechende Änderung des § 90 StGB, der die Einwilligung in eine Körperverletzung regelt, vorgeschlagen.

D. Im Bereich der Sexualdelikte soll die Strafdrohung für die Todesqualifikation bei der Vergewaltigung und dem schweren sexuellen Missbrauch von Unmündigen um lebenslange Freiheitsstrafe ausgeweitet werden.

Alternativen:

Bei der Umstellung auf Eurobeträge: Beibehaltung der bisherigen Rechtslage, da gemäß Art. 14 der Verordnung nach Art. 109 I (4) EGV in nationalen Gesetzen enthaltene Bezugnahmen auf nationale Währungseinheiten nach dem 31. Dezember 2001 automatisch als solche auf die Euroeinheit zu verstehen wären, und Umstellung nach Einführung des Euro unter Verbindung mit einer Wertgrenzennovelle oder sofortige Verbindung mit einer Wertgrenzennovelle nach dem Vorbild des Ministerialentwurfes JMZ 318 014/3-II 1/2001.

Als Alternativen im Bereich des Amtsverlustes wären unter Umständen Verschärfungen im Bereich des Dienst- und Disziplinarrechtes vorzusehen (sei es einzelfallbzogen de lege lata, sei es durch entsprechende Gesetzesinitiativen).

Kosten:

Keine ins Gewicht fallenden Mehraufwendungen.

Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich:

Keine.

Besonderheiten des Gesetzgebungsverfahrens:

Gemäß der Entscheidung des Rates 98/415/EG über die Anhörung der Europäischen Zentralbank zu Entwürfen für Rechtsvorschriften, ABl. Nr. L 189 vom 3. Juli 1998, S 42, ist das Vorhaben der Europäischen Zentralbank mitzuteilen.

Konformität mit EU-Recht:

Ist gegeben.

Erläuterungen

I. Allgemeines

1. Mit 1. Jänner 2002 wird der Euro den Schilling als gesetzliches Zahlungsmittel ablösen. Gemäß Artikel 14 der Verordnung nach Artikel 109 I (4) EGV wären in nationalen Gesetzen enthaltene Bezugnahmen auf nationale Währungseinheiten nach dem 31. Dezember 2001 automatisch als solche auf die Euroeinheit zu verstehen. Aus Gründen der Transparenz sollten jedoch bereits mit 1. Jänner 2002 jene Gesetze, die Schillingbeträge bzw. Schillingverweise enthalten, – zumal wenn sie Außenwirkung haben und die darin enthaltenen Beträge auch für die breitere Öffentlichkeit von Bedeutung sind – auf Eurobeträge bzw. Euroverweise umgestellt werden.

2. Bezüglich der in strafrechtlichen Bestimmungen enthaltenen Wertqualifikationen, Höchstgrenzen, Ordnungsstrafen, Kostenbestimmungen und sonstigen ziffernmäßig bestimmten Geldbeträge hat der Ministerialentwurf JMZ 318 014/3-II.1/2001 deren Neufestsetzung im Sinne einer Inflationsanpassung und Vornahme von weiteren rechtspolitisch sinnvollen Eingriffen nach dem Vorbild des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987, BGBl. Nr. 605/1987, vorgeschlagen. Damit sollte eine nach 14 Jahren fällige Wertgrenzenovelle mit der Umstellung auf den Euro verbunden werden, um mehrmalige Betragsänderungen im Verlauf von nur wenigen Jahren zu vermeiden und der Praxis mit einer einzigen Novelle ein neues und praktikables System von möglichst runden Beträgen an die Hand zu geben. Mittlerweile hat die Bundesregierung beschlossen, auch bei der Euroumstellung im Bereich des Strafrechts keine Ausnahme zu machen und aus Gründen der Transparenz auch hier (zunächst) eine reine Euroumstellung vorzuschlagen. Eine baldige umfassende Novellierung zur Vornahme von Wertanpassungen und rechtspolitischen Anhebungen sowie zur Glättung auf einprägsame und signalgebende Beträge erscheint jedoch unumgänglich und wird daher bei nächster Gelegenheit durchzuführen sein.

3. Die Regierungsvorlage sieht nunmehr also eine einfache Umrechnung aller Beträge vor. Demnach wird der jeweilige Schillingbetrag durch den Umrechnungskurs (13,7603) dividiert. Der durch die Umrechnung ermittelte Betrag wird zur leichteren Handhabung jedoch grundsätzlich nicht bis auf zwei Kommastellen genau ausgewiesen, sondern auf einen vollen Eurobetrag gerundet. Diese Rundung folgt, soweit möglich und zweckmäßig, dem Grundsatz, dass, wo eine betroffene Person eine Verpflichtung trifft, abgerundet wird, wo ihr eine Berechtigung erwächst, aufgerundet wird. Im Übrigen wird grundsätzlich kaufmännisch gerundet; dabei wird eine Abrundung vorgenommen, wenn die erste Stelle hinter dem Komma eine Zahl geringer als fünf ergibt, eine Aufrundung, wenn sie eine Zahl höher als fünf ergibt bzw. exakt diesem Wert entspricht. Zum Teil gilt es auch, gleiche Beträge gleich zu runden.

4. Bei § 52 StVG wird ausnahmsweise auf zwei Kommastellen genau umgerechnet, bei der Vergütung nach § 12 Bewährungshilfegesetz wird aus rechnerischen Gründen um einen Betrag von 1,13 € aufgerundet. Zur Notwendigkeit dieser vorgesehenen Abweichungen siehe den Besonderen Teil der Erläuterungen.

5. Im Ministerialentwurf hat das Bundesministerium für Justiz neben Änderungen von ziffernmäßig bestimmten Geldbeträgen in strafrechtlichen Bestimmungen weitere Änderungen im Bereich der Vermögensdelikte vorgeschlagen. Damit sollte von Experten und Expertinnen in der parlamentarischen Enquete-Kommission (ua.) zum Thema "Verhältnismäßigkeit der Strafdrohungen im gerichtlichen Strafrecht" vorgetragener Kritik zu Missverhältnissen im Bereich der Vermögensdelikte Rechnung getragen werden. Die im erwähnten Entwurf vorgeschlagenen Modelle für eine Neuregelung der gewerbsmäßigen Begehung von Vermögensdelikten und der Umstrukturierung des Diebstahls durch Einbruch fanden im Begutachtungsverfahren jedoch zu wenig Unterstützung, sodass von einer Neuregelung dieser Bereiche derzeit Abstand genommen wird. Nicht zuletzt im Hinblick auf die ohnehin geplante spätere Wertgrenzenanpassung bietet sich auch an, allfällige neue Modelle für eine angemessene Korrektur im Bereich der Vermögensdelikte einer späteren Begutachtung vorzubehalten.

6. Auch die im Ministerialentwurf vorgeschlagene Herabsetzung der Strafdrohung bei § 114 ASVG ist nicht unumstritten geblieben und erscheint derzeit noch nicht reif für die Aufnahme in eine Regierungsvorlage. Allfällige Änderungen im Bereich des § 114 ASVG zu einem späteren Zeitpunkt sollen dadurch jedoch nicht präjudiziert werden.

7. Einen weiteren Schwerpunkt bildet eine Verschärfung der materiellen Voraussetzungen für den Amtsverlust von Beamten nach § 27 StGB; dies in Umsetzung eines am 20. März 2001 beschlossenen gemeinsamen Ministerratsvortrags der Bundesministerin für öffentliche Leistung und Sport und des Bundesministers für Justiz. Nach der vorgeschlagenen Neufassung des § 27 Abs. 1 StGB soll neben der bisherigen Grenze der Verurteilung zu einer ein Jahr übersteigenden (auch zur Gänze bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe als den Amtsverlust ex lege nach sich ziehendes Ereignis in Z 1 mit Z 2 eine weitere (niedrigere) Schwelle bei Verurteilung zu einer mehr als sechsmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe (jeweils wegen einer Vorsatztat) eingezogen werden. § 27 Abs. 1 Z 3 neu StGB sieht darüber hinaus vor, dass in Zukunft auch eine Verurteilung wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) unabhängig von der Höhe der verhängten (Freiheits)Strafe einen Amtsverlust nach sich zieht. Durch die automatische Beendigung öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse auch in solchen Fällen soll im Speziellen der Gefahr begegnet werden, dass einem Beamten bei Weiterbeschäftigung in durch besondere Abhängigkeitsverhältnisse gekennzeichneten Bereichen (zB Schulen, Erziehungsheime, Sicherheitsbehörden, Krankenanstalten) weitere Gelegenheit zur Begehung von Sexualdelikten unter Ausnützung seiner Autoritätsstellung geboten würde.

8. In einer von allen vier Parlamentsparteien getragenen Entschließung des NR vom 5. Dezember 2000 wurde der Justizminister aufgefordert, bei den Strafverfolgungsbehörden darauf hinzuwirken, dass Fälle der Genitalverstümmelung in Österreich konsequent verfolgt werden, und ferner ersucht, dieses Problem einer ausdrücklichen Regelung im Strafrecht zuzuführen. Mit einer Ergänzung in § 90 StGB soll nun klargestellt werden, dass in derartige Körperverletzungen nicht eingewilligt werden kann.

9. Durch eine Ausweitung der Strafdrohung bei Vergewaltigung und schwerem sexuellen Missbrauch von Unmündigen auf lebenslange Freiheitsstrafe soll das Missverhältnis zwischen den Strafdrohungen der § 201 Abs. 3 und 206 Abs. 3 StGB einerseits und § 143 StGB andererseits durch eine Angleichung an die höhere Strafdrohung beim schweren Raub mit Todesfolge korrigiert werden.

II. Der wesentliche Inhalt des Entwurfs lässt sich wie folgt zusammenfassen:

A. Umstellung von Geldbeträgen auf Euro:

1. Umstellung der für die Qualifikation von Vermögensdelikten festgesetzten Wertgrenzen, der Geld- und Ordnungsstrafen, Kosten, Entschädigungsbeträge und sonstigen Schwellenwerte im Bereich des Strafrechts auf Euro.

2. Umstellung von Beträgen für Vergütungen im Bereich des Strafvollzuges und der Bewährungshilfe auf Euro und Anpassung der entsprechenden Indexklauseln.

B. Amtsverlust:

1. Neben der bisherigen Voraussetzung der Verurteilung zu einer ein Jahr übersteigenden (auch zur Gänze bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe auch Verurteilung zu einer mehr als sechsmonatigen unbedingten Freiheitsstrafe (jeweils wegen einer Vorsatztat) sowie

2. Verurteilung wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 StGB unabhängig von der Höhe der verhängten (Freiheits-)Strafe als den Amtsverlust ex lege nach sich ziehende Ereignisse (§ 27 Abs. 1 Z 2 und 3 StGB).

C. Genitalverstümmelung:

Ausdrückliche Klarstellung, dass in weithin unter dem Begriff "[weibliche] Genitalverstümmelung" zusammengefasste (Verletzungs-)Praktiken nicht eingewilligt werden kann.

D. Anhebung der Strafdrohung bei Vergewaltigung mit Todesfolge und schwerem sexuellen Missbrauch von Unmündigen:

In den §§ 201 Abs. 3 und 206 Abs. 3 wird bei der Todesqualifikation jeweils die Strafdrohung von Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren um die alternative Androhung einer lebenslangen Freiheitsstrafe ausgeweitet.

III. Zu den finanziellen Auswirkungen

Die vorgeschlagene Umstellung von Schilling- auf Eurobeträge, wird zu keinen Auswirkungen führen, da eine bloße Umrechnung vorgesehen ist.

Die vorgeschlagene Umstellung der Indexklausel in § 12 Bewährungshilfegesetz von der Koppelung an den Verbraucherpreisindex auf eine Koppelung an den Tariflohnindex wird von der Entwicklung dieser beiden Indices abhängen und könnte bei einem schnelleren Ansteigen des Tariflohnindex langfristig zu derzeit nicht abschätzbaren (geringen) Mehrkosten bei den Aufwendungen für die Vergütung der ehrenamtlichen Bewährungshilfe führen.

Auch die Ausweitung der Strafdrohung bei der Vergewaltigung und dem sexuellen Missbrauch von Unmündigen mit Todesfolge auf die (alternativ angedrohte) lebenslange Freiheitsstrafe könnte theoretisch zu Mehrkosten im Vollzugsbereich führen, die jedoch aller Wahrscheinlichkeit nach in der Praxis nicht ins Gewicht fallen würden.

IV. Auswirkungen auf die Beschäftigung und den Wirtschaftsstandort Österreich

Keine.

V. Besonderheiten des Normerzeugungsverfahrens

Gemäß der Entscheidung des Rates 98/415/EG über die Anhörung der Europäischen Zentralbank zu Entwürfen für Rechtsvorschriften, ABl. Nr. L 189 vom 3. Juli 1998, S 42, ist das Vorhaben der Europäischen Zentralbank mitzuteilen.

VI. Kompetenzgrundlage

Der Entwurf regelt Angelegenheiten des gerichtlichen Strafrechtswesens, das in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache ist (Art. 10 Abs. 1 Z 6 B-VG).

VII. EU-Konformität

Das Vorhaben entspricht in allen Belangen dem Gemeinschaftsrecht, soweit dieses inhaltlich berührt wird.

Zu den einzelnen Bestimmungen:

Zu Art. I (Änderungen des Strafgesetzbuches):

Zu Art. I Z 1 (§ 19 StGB):

Wie im Allgemeinen Teil ausgeführt, wird vorgeschlagen, die derzeit in Schilling ausgewiesenen Beträge des StGB durch reine Umrechnung auf Eurobeträge umzustellen. Bereits bei kaufmännischer Rundung auf einen vollen Eurobetrag ergibt sich daher für den bei der Bemessung einer Geldstrafe gemäß § 19 StGB jeweils zulässigen Mindest- bzw. Höchstbetrag für die Festsetzung des Tagessatzes eine Abrundung auf 2 bzw. 327 € (bisher 30 bzw. 4 500 S).

Zu Art I Z 2 (§ 20a StGB):

Der Betrag für das Ausmaß der Bereicherung, bis zu welchem von der Abschöpfung der durch die Begehung einer strafbaren Handlung erlangten Vermögensvorteile abzusehen ist (§ 20a Abs. 2 Z 1 StGB), wird mit 21 802 € ausgewiesen. Auch hier fällt bereits die kaufmännische Rundung auf 21 802 € zu Gunsten der potentiell von einer Abschöpfung Betroffenen aus.

Zu Art. I Z 3 (§ 27 StGB):

1. Nach der geltenden Fassung des § 27 StGB tritt bei Beamten im dienstrechtlichen Sinn mit der Verurteilung wegen einer Vorsatztat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr automatisch der Amtsverlust ein. Gemäß § 260 Abs. 2 StPO ist bei einer Verurteilung wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Taten zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe im Anschluss an den Strafausspruch im Strafurteil festzustellen, ob auf eine oder mehrere vorsätzlich begangene strafbare Handlungen (allein) eine mehr als einjährige Freiheitsstrafe entfällt.

2. Die durch die geltende Rechtslage gezogene Grenze für den ex lege eintretenden Amtsverlust erscheint jedoch zu niedrig, um der erhöhten Verantwortung der öffentlich Bediensteten gegenüber der Bevölkerung, bei welcher sie einen berechtigten Vertrauensvorschuss genießen, einerseits und gegenüber ihrem Dienstgeber andererseits in allen Fällen gerecht zu werden. Insbesondere würde eine Verurteilung wegen Vorsatztaten, auf welche das Gericht durch die Verhängung einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten angemessen zu reagieren erachtet, eine automatisch eintretende Beendigung des Dienstverhältnisses rechtfertigen.

3. Nach der vorgeschlagenen Formulierung von § 27 Abs. 1 StGB soll daher neben der bisherigen Grenze der Verurteilung zu einer ein Jahr übersteigenden (auch zur Gänze bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe in Z 1 mit Z 2 eine weitere (niedrigere) Schwelle im oben beschriebenen Sinn vorgesehen werden. Der automatische Amtsverlust soll also nunmehr einerseits bereits bei der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten ohne bedingte Strafnachsicht, andererseits jedenfalls bei Verurteilung zu einer (zum Teil oder zur Gänze bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr eintreten.

4. Nach § 27 Abs. 1 Z 3 neu StGB soll in Zukunft auch eine Verurteilung wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses (§ 212 StGB) unabhängig von der Höhe der verhängten (Freiheits-)Strafe einen Amtsverlust nach sich ziehen. Durch die automatische Beendigung öffentlich-rechtlicher Dienstverhältnisse soll in solchen Fällen der Gefahr begegnet werden, dass einem Beamten bei Weiterbeschäftigung in durch besondere Abhängigkeitsverhältnisse gekennzeichneten Bereichen (Schulen, Erziehungsheime, Sicherheitsbehörden, Krankenanstalten) weitere Gelegenheit zur Begehung von Sexualdelikten unter Ausnützung seiner Autoritätsstellung geboten würde. Mit der vorgeschlagenen Formulierung werden zwar auch Beamte erfasst, die das Delikt nach § 212 Abs. 1 StGB im rein privaten Umfeld (Missbrauch eigener minderjähriger Kinder, Stiefkinder usw.) verwirklicht haben, doch bleibt dem Gericht zur Vermeidung allenfalls sachfremder oder unverhältnismäßiger Konsequenzen – etwa bei Beamten, die in Ausübung ihrer Tätigkeit nicht mit Minderjährigen in Kontakt kommen (können) – die Möglichkeit der bedingten Nachsicht der Rechtsfolge des Amtsverlustes gemäß § 44 Abs. 2 StGB.

5. Da in der neueren Rechtsprechung des OGH ) die (echte) Idealkonkurrenz zwischen dem Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 StGB und dem Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 StGB oder dem Vergehen der geschlechtlichen Nötigung nach § 202 StGB anerkannt wird, wenn die Autoritätsstellung des Täters für das Entstehen der Tatsituation oder die Ausführung der Tat zumindest mitbestimmend ist ), kann § 212 StGB auch in Fällen der Brechung des dem sexuellen Missbrauch entgegenstehenden Willens des Opfers nicht durch die Sexualdelikte nach den §§ 201 und 202 StGB konsumiert werden.

6. Durch die mit § 27 Abs. 1 Z 3 vorgeschlagene Lösung im Sinne des Abstellens auf eine Verurteilung nach § 212 StGB wird vermieden, dass im Urteil zusätzliche Aussprüche getroffen werden müssen, die einen über für die Verurteilung erforderliche Feststellungen hinausgehenden Aufwand und entsprechende Vorkehrungen im Prozessrecht für die Bekämpfung eines unrichtigen bzw. unterbliebenen Ausspruches erfordern würden. Ob der Amtsverlust eingetreten ist, ergibt sich ohne weiteres aus dem Urteilsspruch, da gemäß § 260 Abs. 1 Z 2 StPO im Strafurteil auszusprechen ist, welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen begründet wird, also gegebenenfalls auch, ob (auch oder ausschließlich) das Vergehen nach § 212 StGB verwirklicht wurde.

7. Die vorgeschlagene Erweiterung des ex lege eintretenden Amtsverlustes stellt zwar eine "Verschärfung" dieser im StGB selbst vorgesehenen Rechtsfolge dar, soll jedoch nichts daran ändern, dass es bei Verurteilungen ohne eine solche automatisch eintretende Beendigung des Beamtendienstverhältnisses (unterhalb der vorgesehenen Strafschwellen) weiterhin Aufgabe der Dienst- und Disziplinarbehörden bleibt, in Abwägung der Umstände des Einzelfalles (Art der Tat, Person des Beamten, Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis usw.) erforderliche dienstrechtliche Konsequenzen aus der strafgerichtlichen Verurteilung zu ziehen.

Zu Art. I Z 4 (§ 90 StGB):

1. Nach der geltenden Fassung des § 90 Abs. 1 schließt die Einwilligung des/der Verletzten oder Gefährdeten die Rechtswidrigkeit einer ihm/ihr zugefügten Körperverletzung oder Gefährdung der körperlichen Sicherheit aus, sofern die Verletzung oder Gefährdung als solche nicht gegen die guten Sitten verstößt. § 90 Abs. 1 normiert daher einen Rechtfertigungsgrund. Der Täter handelt zwar tatbestandsmäßig, ist aber durch die Einwilligung des Opfers gerechtfertigt.

2. Mit dem vorgeschlagenen Abs. 3 des § 90 soll die Möglichkeit der Einwilligung einer Person in die Vornahme einer der Formen der Genitalverstümmelung, insbesondere der weiblichen Genitalverstümmelung, und somit das Vorliegen eines Rechtfertigungsgrundes für diese Fälle ausgeschlossen werden.

Die in bestimmten Regionen der Erde ) nach wie vor verbreiteten Formen der weiblichen Genitalverstümmelung, die ua. die Fälle der Infibulation (Entfernung der Klitoris und der großen und kleinen Schamlippen mit nachfolgender Vernähung der Vulva), die Beschneidung der klitoralen Vorhaut, das Einstechen der Klitoris und/oder der Schamlippen oder die Verätzung der Klitoris und der umgebenden Gewebe umfassen, erfüllen den Tatbestand der Körperverletzung im Sinne der §§ 83 ff StGB und sind meist als schwere Körperverletzung im Sinne des § 84 StGB zu werten oder unter den Tatbestand der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen gemäß § 85 StGB zu subsumieren, wobei hier im Regelfall insbesondere die Tatbestandsmerkmale des Verlustes der Fortpflanzungsfähigkeit (§ 85 Z 1 StGB) und/oder der erheblichen Verstümmelung oder auffallenden Verunstaltung (§ 85 Z 2 StGB) erfüllt sein werden. Nicht selten wird sogar § 87 StGB ("Absichtliche schwere Körperverletzung") mit der – im vorliegenden Zusammenhang – qualifizierten Strafdrohung des Abs. 2 (ein- bis zehn Jahre Freiheitsstrafe) vorliegen, weil es dem Täter oder der Täterin gerade auf den Erfolg (iS der schweren Dauerfolgen) ankommen wird.

Durch den vorgeschlagenen Ausschluss einer rechtfertigenden Einwilligung soll unmissverständlich klargestellt werden, dass eine derartige Verletzung der Genitalien jedenfalls gegen die guten Sitten verstößt, und zwar unvorgreiflich der dogmatischen Begründung der Sittenwidrigkeit, dh. sei es, dass man die Schwere der Verletzungsfolgen an sich genügen lässt ), oder ob man grundsätzlich Raum für eine ausgleichende positive Bewertung durch die Rechtsordnung lässt ) (die hier nämlich keinesfalls zum Tragen kommen kann). Auch wenn in Österreich kaum mit der Vornahme solcher, mit schweren und dauerhaften Beeinträchtigungen verbundenen Genitalverstümmelungen gerechnet werden muss, kommt es doch – wie Befragungen ergeben haben – nicht selten vor, dass in Österreich lebende Familien, die aus einem Land stammen, in dem solche Verstümmelungen praktiziert werden, mit ihren Töchtern in das Herkunftsland fahren, um dort eine solche – grausame und im Übrigen keineswegs religiösen Geboten, sondern bloß bestimmten sozialen Traditionen entsprechende – schwere genitale Verletzung vornehmen zu lassen. Der Entwurf will zur Umsetzung der im allgemeinen Teil erwähnten Entschließung des Nationalrats und im Einklang mit weltweiten Bemühungen, solchen Praktiken entgegenzutreten ), ein Zeichen gegen die weibliche Genitalverstümmelung setzen.

3. Durch die Formulierung "Verstümmelung der Genitalien" sollen die schwersten Formen der weiblichen Beschneidung, wie die erwähnte Infibulation, die Klitoridektomie (Entfernung der gesamten Klitoris und der ganzen oder von Teilen der angrenzenden kleinen Schamlippen) oder die sogenannte "Sunna" (Beschneidung der klitoralen Vorhaut und/oder von Teilen oder der gesamten Klitoris) erfasst werden.

Diese als (klarstellende) Ausnahmebestimmung zur Einwilligungsfähigkeit von Körperverletzungen gedachte Regelung wurde unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens geschlechtsneutral formuliert. An der Rechtslage bezüglich der weit verbreiteten männlichen Beschneidung ändert sich durch die neu vorgeschlagene Bestimmung nichts. Allfälligen Bedenken, dass auf Grund dieser Bestimmung die männliche Beschneidung nunmehr jedenfalls gerichtlich strafbar wäre, ist schon entgegenzuhalten, dass es sich in diesem Fall nur um eine leichte Körperverletzung handelt, die auch nicht geeignet ist, das sexuelle Empfinden zu beeinträchtigen.

4. Durch die Formulierung "sonstige Verletzung der Genitalien, die geeignet ist, eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen," sollen auch jene Fälle erfasst werden, die vielleicht nicht dem Begriff der "Verstümmelung" zu unterstellen sind, aber ebenfalls im Rahmen des kulturen- und religionsübergreifenden Rituals der weiblichen Genitalverstümmelung insbesondere auch etwa zum Zwecke der Hinauszögerung des sexuellen Verlangens von Mädchen zur Bewahrung der Jungfernschaft vorgenommen werden. Dies schließt Methoden wie das Einstechen oder (sonstige) Beschneiden der Klitoris und/oder der Schamlippen, die Verätzung der Klitoris und der umgebenden Gewebe durch Verbrennen, das Ausschaben der Vagina oder die Einfuhr von schmerzhaften Kräutern in die Vagina, um Blutungen mit dem Ziel der Verengung hervorzurufen, ein. Es soll damit keineswegs der Eindruck erweckt werden, dass derartige Verletzungen weniger gravierend wären und deshalb eines zusätzlichen Kriteriums bedürften. Auch hier geht es im Wesentlichen nur darum, keinen Zweifel an der Schutzwürdigkeit vor jeglicher Form der genitalen Verstümmelung aufkommen zu lassen, auch wenn es sich nicht um eine solche im engeren Sinn handelt.

5. Die Formulierung, dass die "sonstige Verletzung der Genitalien" "geeignet" sein muss, "eine nachhaltige Beeinträchtigung des sexuellen Empfindens herbeizuführen", soll verhindern, dass beispielsweise die Einwilligung in die Vornahme eines "Genitalpiercings" ausgeschlossen ist und somit die Anbringung von Körperschmuck dieser Art gerichtlich strafbar wäre.

Der Zweck des Ausschlusses einer rechtfertigenden Einwilligung in eine Verletzung der Genitalien soll insbesondere die Erfassung der von der WHO als weibliche Genitalverstümmelung (Female Genital Mutiliation) definierten Fälle und somit die Erfassung aller Prozeduren sein, die eine teilweise oder völlige Entfernung der externen weiblichen Genitalien oder anderer Verletzungen der weiblichen Genitalien, sei es aus kulturellen oder allen anderen nicht-therapeutischen Gründen, umfassen.

6. Von der damit festgelegten Unzulässigkeit einer Einwilligung in eine Genitalverstümmelung sind aber andererseits jene Fälle der Verletzungen der Genitalien nicht erfasst, die einer Person im Zuge einer medizinisch indizierten (und von einem Arzt durchzuführenden) genitalverändernden Operation zum Zwecke der Geschlechtsumwandlung bei Transsexualität zugefügt werden.

Die Transsexualität, psychische Intersexualität, stellt eine Persönlichkeitsstörung nach ICD-10 dar, deren Behandlung die Vornahme einer operativen Geschlechtsumwandlung einschließt; für den Behandlungsprozess von Transsexuellen wurden im Jahr 1997 vom (damaligen) BMASG Empfehlungen herausgegeben, die ua. Voraussetzungen für eine solche Operation festlegen. ) In diesem Fall ist die Geschlechtsumwandlung als Heilbehandlung anzusehen, die schon die Tatbestandsmäßigkeit der im Zuge der Operation zugefügten Verletzungen und Verstümmelungen ausschließt. Die Strafbarkeit der bei einer solchen Operation gesetzten Verletzungshandlungen ist daher schon aus diesem Grunde nicht gegeben, weshalb eine ausdrückliche Ausnahmeregelung im § 90 Abs. 3 StGB betreffend operative Geschlechtsumwandlungen für diese Fälle keine Bedeutung erlangen würde.

Eingriffe zur Behandlung somatischer Intersexualität, das sind Fälle, bei denen auf Grund körperlicher Befunde die eindeutige Zuordnung zum männlichen oder weiblichen Geschlecht nicht möglich ist (echte oder scheinbare Zwitter), sind jedenfalls als Heilbehandlung einzustufen. )

Ob in den Gesetzestext eine Ausnahmeregelung für die Geschlechtsumwandlung in Form einer ausdrücklichen Anführung der Möglichkeit der Einwilligung in eine, von einem Arzt durchgeführte, genitalverändernde Operation zum Zwecke der Geschlechtsumwandlung aufgenommen werden sollte, wurde im Rahmen des Begutachtungsverfahrens zur Diskussion gestellt. Diese Variante wurde jedoch insbesondere vom Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen abgelehnt, in dessen Stellungnahme unter Hinweis auf ExpertInnengespräche festgehalten wurde, dass eine zulässige operative Geschlechtsumwandlung ausschließlich zur Behandlung von Transsexualität zu erfolgen hat. Da ein solcher Eingriff daher als medizinisch indizierte Heilbehandlung zu qualifizieren ist, ist die Strafbarkeit der damit verbundenen Verletzungshandlungen schon mangels Tatbestandsmäßigkeit ausgeschlossen.

Da andererseits für nicht medizinisch indizierte Geschlechtsumwandlungen (die sohin körperverletzungstatbildlich sind) das Totalverbot des neu vorgeschlagenen Abs. 3 greift, bleibt für eine die Körperverletzung rechtfertigende Einwilligung in eine operative Geschlechtsumwandlung kein Anwendungsbereich.

Zu Art. I Z 5 bis 29 und 32 bis 36 (§§ 126, 126a, 128, 132, 133, 134, 135, 136, 138, 147, 148a, 153, 153b, 156, 159, 162, 164, 165, 180, 233, 234, 278a, 302 und 304 StGB):

Hinsichtlich der für die Schadensqualifikation von Vermögensdelikten festgesetzten Wertgrenzen ergibt sich bei kaufmännischer Rundung für den ersten Schwellenwert (25 000 S) ein Betrag von 1 817 €, für den zweiten Schwellenwert (500 000 S) ein Betrag von 36 336 € und für die 10-Millionen-Grenze in § 159 Abs. 4 StGB ein Betrag von 726 728 €. Der Betrag von 500 000 S wäre in § 7c Mediengesetz nach dem Grundsatz, dass dem in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzten keine geringere maximale Entschädigung zustehen soll als bisher, jedoch auf 36 337 € aufzurunden. Um eine gleichmäßige Umrechnung des Betrages von 500 000 S in allen strafrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten, wird daher auch im StGB die zweite Wertgrenze für Schadensqualifikationen mit 36 337 € festgesetzt.

Zu Art. I Z 30 und 31 (§§ 201 und 206 StGB):

Die Regierungsvorlage zur Stammfassung des StGB ) sah für die Begehung eines schweren Raubes mit Todesfolge – so wie für die Vorläuferbestimmungen der nunmehrigen § 201 (Vergewaltigung) und § 206 (schwerer sexueller Missbrauch von Unmündigen) in der Todesqualifikation – eine Strafdrohung von zehn bis zwanzig Jahren Freiheitsstrafe vor. Der Justizausschuss ) weitete seinerzeit zwar die Strafdrohung beim schweren Raub mit Todesfolge auf Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder lebenslange Freiheitsstrafe aus, den Strafrahmen bei den schwersten Sexualdelikten mit Todesfolge hingegen nicht – ob bewusst oder unbewusst ist den Materialien nicht zu entnehmen. Diese Ungleichbehandlung von Vermögensdelikten mit Gewalt und Todesfolge und Sexualdelikten mit Gewalt und Todesfolge wurde vielfach kritisiert und soll nunmehr durch Ergänzung um die alternativ angedrohte lebenslange Freiheitsstrafe bei Vergewaltigung und schwerem sexuellem Missbrauch mit Todesfolge korrigiert werden, zumal sich in den letzten Jahren eine erhöhte gesellschaftliche Sensibilität gegenüber Eingriffen in das Rechtsgut der sexuellen Integrität entwickelt hat, die auch in der Strafdrohung zum Ausdruck kommen kann.

Zu Art. II (Änderungen der Strafprozessordnung 1975):

Zu Art. II Z 1 bis 9 und 11 (§§ 108, 119, 143, 159, 160, 233, 235, 236, 242, 326 StPO):

Der Höchstbetrag, innerhalb dessen im Zuge eines Strafverfahrens zu verhängende Ordnungsstrafen bemessen werden können, ergäbe bei kaufmännischer Rundung 727 €. Um bei der Umstellung die bisherige Grenze von 10 000 S nicht zu Lasten potentiell Verpflichteter zu überschreiten, wird das Maximum auf 726 € herabgesetzt.

Zu Art. II Z 12, 13 lit. a, 14, 15 (§§ 376, 381 Abs. 1, 388, 393 Abs. 3 StPO):

Bei der Obergrenze für die Aufnahme bedenklichen Gutes in ein Sammeledikt (§ 376 StPO), der Schwelle für den Ersatz von Sachverständigengebühren bzw. Beförderungs- und Beschlagnahmekosten durch die kostenpflichtige Partei (§ 381 Abs. 1 StPO), beim Höchstbetrag für den Pauschalkostenbeitrag bei Einstellung des Strafverfahrens nach Durchführung eines außergerichtlichen Tatausgleiches (§ 388 StPO) und bei der in § 393 Abs. 3 StPO festgesetzten Entlohnung für den Pflichtverteidiger fällt bereits die kaufmännische Rundung auf volle Euro zu Gunsten der potentiell Betroffenen aus.

Zu Art. II Z 13 lit. b und Art. II Z 16 (§§ 381 Abs. 3 und 393a Abs. 1 StPO):

Bei der Staffelung des nach § 381 Abs. 3 StPO für die jeweilige Verfahrensart (Geschworenen-, Schöffengericht, Einzelrichter des Gerichtshofes, Bezirksgericht) maximal zulässigen Pauschalkostenbeitrags wäre im Sinne einer Begünstigung der potentiell Zahlungspflichtigen nach Umrechnung auf den vollen Eurobetrag abzurunden, bei der Staffelung der Betragsgrenze für die Bemessung des Pauschalbeitrages zu den Kosten der Verteidigung in § 393a Abs. 1 im Sinne einer Begünstigung der potentiell Berechtigten hingegen aufzurunden. Bei den Höchstsätzen im Verfahren vor dem Geschworenen- bzw. Schöffengericht ließe sich dieses Ergebnis jedoch nur unter Aufgabe der Gleichschaltung der bisher einheitlich mit 60 000 und 30 000 S festgelegten Beträge erzielen, was wegen einer künftigen Abweichung um einen Euro nicht praktikabel erscheint. Zur Vermeidung einer noch weiteren Aufspaltung der Staffelungen werden diese Werte daher einheitlich durch 4 361 und 2 181 € ersetzt. Bei der Gleichschaltung ist die Aufrundung zu Gunsten von freigesprochenen Personen einer Begünstigung von zum Kostenersatz verurteilten Personen durch Abrundung vorzuziehen. Die neue Staffelung ergibt daher in § 381 Abs. 1 StPO Maximalbeträge von 4 361, 2 181, 872 und 436 € anstatt derzeit 60 000, 30 000, 12 000 und 6 000 S und in § 393a Abs. 1 StPO 4 361, 2 181, 1 090 und 363 € anstatt derzeit 60 000, 30 000, 15 000 und 5 000 S.

Zu Art. II Z 10 (§ 260 StPO):

Die Änderungen tragen der Neuformulierung von § 27 Abs. 1 (Z 1 und 2) StGB Rechnung. Ein "Strafteilungsausspruch" bei Verurteilung wegen einer Vorsatz- und einer Fahrlässigkeitstat zugleich wird also auch zur Feststellung des Eintretens des Amtsverlustes nach § 27 Abs. 1 Z 2 neu StGB zu fällen sein.

Zu Art. II Z 17 (§ 408 StPO):

Die Wertgrenze von derzeit 30 000 S, ab welcher verfallene oder eingezogene Gegenstände der Finanzlandesdirektion zur Verfügung zu stellen sind, ergäbe bei kaufmännischer Rundung nach Umrechnung 2 180 €. Um auch hier eine unterschiedliche Umstellung desselben Schillingbetrages zu vermeiden, wird der Betrag wie in Übereinstimmung mit §§ 381 Abs. 3 Z 2 und 393a Abs. 1 Z 2 StPO mit 2 181 € festgesetzt.

Zu Art. II Z 18 (§ 445a StPO):

Der Wert von derzeit 10 000 S, bis zu welchem das Bezirksgericht über einen Antrag auf Einziehung eines Gegenstandes im selbständigen Verfahren mit Beschluss entscheiden kann, wird zur Vermeidung einer unterschiedlichen Umstellung desselben Schillingbetrags nicht kaufmännisch aufgerundet, sondern in Übereinstimmung mit der Umstellung dieses Betrages bei den Ordnungsstrafen mit 726 € angesetzt.

Zu Art. III (Änderungen des Strafvollzugsgesetzes):

Zu Art. III Z 1 (§ 32a StVG):

Die Schwelle von derzeit 30 000 S für den Betrag, bis zu welchem unter bestimmten Umständen auf den Ersatz für die Beschädigung von Anstaltsgut verzichtet werden kann, ergäbe bei kaufmännischer Rundung 2 180 €. Zu Gunsten des potentiell schadenersatzpflichtigen Strafgefangenen wäre jedoch eine Aufrundung vorzunehmen. Der mit 2 181 € neu festgesetzte Betrag deckt sich auch mit der in den §§ 381 Abs. 3 Z 2 und 393a Abs. 1 Z 2 StPO vorgenommenen Umstellung desselben Schillingbetrages.

Zu Art. III Z 2 bis 7 (§ 52 StVG):

1. Bei der Umstellung der Stundensätze für die Vergütung von Arbeiten der Strafgefangenen (Abs. 1 lit. a bis e) auf Euro ist zur Vermeidung eines Eingriffes in das zuletzt erst mit der Novelle BGBl. I Nr. 138/
2000 festgelegte System einer exakten Umrechnung ohne Rundung auf volle Eurobeträge ("technische Anpassung") der Vorzug zu geben, zumal diese Sätze auch bisher nicht in ganzen Schilling ausgedrückt waren. Nach den Umrechnungs- und Rundungsregeln der Artikel 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 1103/
97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, ABl. L 162 vom 19. 6. 1997, S 1, wird der Schillingbetrag durch den Umrechnungskurs (13,7603) dividiert und eine Abrundung vorgenommen, wenn die dritte Stelle hinter dem Komma eine Zahl geringer als 5 ergibt, eine Aufrundung, wenn sie eine Zahl höher als fünf ergibt bzw. exakt diesem Wert entspricht.

2. Abs. 2 ist ebenfalls an die neue Währung anzupassen. Die reine Umrechnung der Schwelle von 50 g, ab welcher eine Erhöhung der Stundensätze durch Verordung vorzunehmen ist, ergibt 3,63 Cent, weshalb – den Umrechnungregeln folgend – diese Schwelle in Zukunft mit vier Cent festgesetzt wird. Derzeit sind zur leichteren Auszahlung nur durch zehn Groschen teilbare Beträge vorgesehen. In der neuen Währungseinheit entspricht bereits ein Cent rund 14 Groschen, weshalb durch die Aufwertung der Scheidemünzen auch 1-Cent-Münzen zur Verfügung stehen werden. Die Rundungsbestimmung im letzten Satz kann daher gänzlich entfallen.

3. Auf Grund der seit der StVG-Novelle eingetretenen Erhöhung des Tariflohnindex wäre die Höhe der Arbeitsvergütung gemäß Abs. 2 allerdings zum 1. Jänner 2002 zu erhöhen. Dies bedeutet, dass mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes in § 52 StVG ein Eurobetrag festgesetzt würde, der bereits durch eine am selben Tag wirksam werdende Verordnung überholt würde. Es wäre daher zu erwägen, die fällige Erhöhung gleich im vorliegenden Umstellungsgesetz vorzunehmen und die Indexklausel entsprechend anzupassen.

Zu Art. III Z 8 (§ 54a StVG):

Der Betrag der Rücklage aus der Arbeitsvergütung von derzeit 10 000 S, bei dessen Überschreiten mittel- oder langfristige Freiheitsstrafen verbüßende Strafgefangene (neuerlich) über die bestehenden Verwendungsmöglichkeiten von Hausgeld und Rücklage zu informieren sind, wird in Übereinstimmung mit der Umstellung desselben Schillingbetrages in der StPO zu Gunsten der potentiell Betroffenen auf 726 € abgerundet.

Zu Art III Z 9 (§ 113 StVG):

Bei der Geldbuße zur Ahndung von Ordnungswidrigkeiten ergibt bereits die kaufmännische Rundung auf 145 € eine Abrundung zu Gunsten des potentiell betroffenen Strafgefangenen.

Zu Artikel IV (Änderung des Einführungsgesetzes zum Strafvollzugsgesetz):

Die Anpassung der maximalen Verwaltungsstrafe für den unerlaubten Verkehr mit Gefangenen folgt den entsprechenden Änderungen der StPO im Bereich der Ordnungsstrafen.

Zu Artikel V (Änderungen des Militärstrafgesetzes):

Die Änderung der Wertqualifikation in § 32 sowie der Definition des "erheblichen Nachteils" in § 2 Z 4 folgt den Wertgrenzen im StGB.

Zu Artikel VI (Änderung des Geschworenen- und Schöffengesetzes 1990):

Der Höchtsbetrag einer Ordnungsstrafe für das Fernbleiben eines Geschworenen oder Schöffen von der Verhandlung sollte ebenfalls der StPO entsprechen.

Zu Artikel VII (Änderungen des Mediengesetzes):

1. Die Höchstbeträge für die Entschädigungen nach den §§ 6 Abs. 1, 7 Abs. 1, 7a Abs. 1 und 7b Abs. 1 (derzeit 200 000 bzw. 500 000 S) ergäben nach kaufmännischer Rundung 14 535 bzw. 36 336 €. Nach dem Grundsatz, dass dem in seinem Persönlichkeitsrecht Verletzten keine geringere maximale Entschädigung zustehen soll als bisher, ist jedoch beim zweiten Betrag einer Aufrundung auf 36 337 € der Vorzug zu geben.

2. Die maximale Entschädigung im Erschwerungsfall in § 7c (Eignung der Veröffentlichung, die wirtschaftliche Existenz bzw. gesellschaftliche Stellung zu vernichten) ergibt bereits bei kaufmännischer Rundung eine Aufrundung auf 72 673 € (derzeit 1 000 000 S). Die Festsetzung der niedrigeren Grenze (derzeit 500 000 S) mit 36 337 € folgt der entsprechenden Umstellung in § 6 Abs. 1.

3. Die nach § 18 Abs. 3 im Fall der verspäteten Veröffentlichung bzw. in Verfahren nach § 15 Abs. 1 sowie die nach § 20 Abs. 1 vorgesehene maximale Geldbuße von derzeit 10 000 S wird analog zu den Ordnungsstrafen der StPO mit maximal 726 € festgesetzt. Die in den übrigen Fällen des § 18 Abs. 3 angedrohte Höchststrafe von derzeit 50 000 S ergäbe bei kaufmännischer Rundung 3 634 € und wird zu Gunsten der potentiell Verpflichteten auf 3 633 € herabgesetzt.

Zu Artikel VIII (Änderungen des Bewährungshilfegesetzes):

1. Da auch die dem ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfer nach § 12 Abs. 4 auszuzahlende Entschädigung gemäß Abs. 5 regelmäßig durch Verordnung angepasst wird, wäre bei der Umstellung grundsätzlich eine rein technische Anpassung auf 21,80 € vorzusehen. Nach der derzeit gültigen Verordnung BGBl. II Nr. 405/2000 beträgt die Entschädigung jedoch bereits 700 S bzw. 50,87 €. Würde man diesen Betrag nach der bei den übrigen Bestimmungen angewandten Methode auf 51 € runden, ergäbe sich eine ungerade Zahl, auf Grund welcher eine praktikable Anpassung der Indexklausel in Abs. 5 erheblich erschwert würde. Es wird daher vorgeschlagen, den Betrag in Abs. 4 ausnahmsweise mit 52 € neu festzusetzen, zumal die Erhöhung des Verbraucherpreisindex seit In-Kraft-Treten der erwähnten Verordnung jene Grenze nur knapp nicht erreicht hat, nach welcher gemäß Abs. 5 eine Indexanpassung vorzunehmen wäre.

2. Der Entwurf sieht vor, die regelmäßigen Indexanpassungen in Zukunft nicht mehr an die Steigerung des Verbraucherpreisindex sondern wie in § 52 Abs. 2 StVG an Veränderungen des Tariflohnindex zu koppeln. Anpassungen sollen nunmehr von Erhöhungen im Ausmaß von einem durch 2 € teilbaren Betrag abhängig gemacht werden (derzeit 25 S).

3. Durch das Bundesstatistikgesetz 2000 (BStatG) wurde das Österreichische Statistische Zentralamt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 aus dem Bundesdienst ausgegliedert und als selbstständige, nicht gewinnorientierte Bundesanstalt öffentlichen Rechts mit dem Namen "Statistik Österreich" errichtet. Die Zitierung ist daher entsprechend abzuändern.

Zu Artikel IX (Änderung des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes):

Die Änderung der Wertqualifikation ergibt sich aus den entsprechenden Änderungen im StGB.

Zu Artikel XI und XII (In-Kraft-Treten; Übergangsbestimmung):

Die auf Euro geänderten Schillingbeträge müssen gleichzeitig mit der Einführung der Eurobanknoten und Münzen wirksam werden, weshalb ein In-Kraft-Treten mit 1. Jänner 2002 vorgesehen ist.


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